Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/513)
Teil von Protokoll der 13. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/513)
Wie bewertet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die politische Absicht der Bundesregierung, mit der geplanten Reform des Bürgergelds Totalsanktionen als Strafmaßnahmen wieder einzuführen, welche laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2019 (Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019, BvL 7/16, Sanktionen im Sozialrecht), jedenfalls in der damaligen Ausgestaltung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nicht vollumfänglich mit der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes) vereinbar waren, während gleichzeitig – was nach meiner Ansicht in diesem Zusammenhang zu betrachten ist, da die Bundesregierung vermeintlichen Betrug am (Sozial-)Staat anmahnt – im Zusammenhang mit der Beschaffung von Coronamasken möglicherweise Schadenersatzzahlungen in Milliardenhöhe drohen und dies nach meiner Ansicht bislang keine hinreichenden politischen Konsequenzen nach sich gezogen hat (https://taz.de/Jens-Spahn-verzeiht-sich-selbst/!6091912/)?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese:
Die Bundesregierung prüft derzeit die konkrete Umsetzung der Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode. Dazu gehört auch die geplante Verschärfung der Mitwirkungspflichten und Sanktionen im Rahmen der Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Leistungsminderungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten. Denn wer Bürgergeld – also eine Leistung des Staates – bekommt, der muss gleichzeitig aktiv daran mitwirken, möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen zu stehen und den Lebensunterhalt oder wenigstens einen Teil davon selbst zu verdienen.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) entschieden, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass Menschen eine ihnen klar bekannte und zumutbare Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, auch belastende Sanktionen vorsehen kann, um so ihre Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit durchzusetzen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem oben genannten Urteil insofern Grenzen gesetzt, dass stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und Verhältnismäßigkeitsaspekte (beispielsweise Härtefallprüfung, Möglichkeit der persönlichen Anhörung) zu berücksichtigen sind.
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