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Frage von Ulrich von Zons (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521)

dip / rede 14.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 52. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Ulrich von Zons (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521) Welche Gründe sprechen vor dem Hintergrund der schriftlichen Erklärung der Justizministerin in Mecklenburg-Vorpommern, von ihrem Weisungsrecht gemäß den §§ 146 und 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gegenüber den Staatsanwaltschaften keinen Gebrauch zu machen, aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die §§ 146 und 147 GVG, welche die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften gegenüber der jeweiligen Landesjustizverwaltung oder der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz regeln, entweder ersatzlos abzuschaffen oder inhaltlich, etwa durch einen gesetzlich normierten Weisungskatalog, neu zu fassen? Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe: Mit dem Erlass der Justizministerin von Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2025 soll das Weisungsrecht der Justizministerin auf Fälle beschränkt werden, in denen die Generalstaatsanwältin gegen eine rechtsfehlerhafte staatsanwaltliche Sachbehandlung zu Unrecht nicht einschreitet. Zudem wird festgelegt, dass eine solche Weisung schriftlich zu ergehen hätte. Dies entspricht Selbstbeschränkungen des Weisungsrechts, die in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Thüringen vorgenommen wurden. Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat sich selbst verpflichtet, von seinem Weisungsrecht gegenüber dem Generalbundesanwalt nur zurückhaltend Gebrauch zu machen und Weisungen nur schriftlich zu erlassen. Eine vollständige Abschaffung des Einzelfallweisungsrechts ist fachlich abzulehnen. Dies hat das BMJV schon in mehreren Antworten auf entsprechende Fragen Ihrer Fraktion dargelegt. Handlungen der Exekutive unterliegen der parlamentarischen Kontrolle. Diese verfassungsrechtlich gebotene Verantwortlichkeit steht einem „ministerialfreien Raum“ auf dem Gebiet der Strafverfolgung und damit einem vollständigen Ausschluss des externen Weisungsrechts entgegen. Auch bei einer Selbstbeschränkung der Ausübung des Weisungsrechts muss sichergestellt sein, dass zumindest bei rechtswidriger staatsanwaltschaftlicher Sachbehandlung die Möglichkeit des Einschreitens durch das Justizministerium besteht. Ein Katalog von zulässigen Weisungen wäre schon deshalb nicht praktikabel, weil er nicht alle denkbaren Einzelfälle abbilden würde.

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