Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026
Text
Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7233
21. Wahlperiode 21.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke
Bremer, Mandy Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan
Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026
Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, wies die Bundespolizei
am 7. Mai 2025 an, an den deutschen Grenzen Menschen ohne die
erforderlichen Einreisepapiere auch dann zurückzuweisen, wenn sie ein Asylgesuch
stellen wollen. Dabei berief Alexander Dobrindt sich auf § 18 Absatz 2 des
Asylgesetzes (AsylG), wonach einem Ausländer die Einreise zu verweigern ist,
wenn er über einen sicheren EU-Mitgliedstaat einreist. Eine Ausnahme sieht
die Weisung nur für „erkennbar vulnerable Personen“ vor, die weiterhin an die
zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden
können (www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnah
me-weisung-europarecht-thym).
Die neue Zurückweisungspraxis rief Kritik hervor, denn unter Juristinnen und
Juristen herrscht weitgehend Einigkeit, dass pauschale Zurückweisungen von
Asylsuchenden gegen EU-Recht verstoßen. Welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, muss im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
ermittelt werden; die Bundespolizei kann dies nicht an der Grenze entscheiden. § 18
Absatz 2 AsylG wird nach dieser Auffassung durch EU-Recht verdrängt (vgl.
exemplarisch „Fragen zur Zurückweisung an der Grenze und zu Transitzonen“
vom 24. Januar 2024, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages,
WD 3 – 3000 – 151/23). Dr. Constantin Hruschka befand nach ausführlicher
Analyse der EU-Rechtsordnung, dass Dobrindts Weisung „evident
rechtswidrig“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobrindt/).
Auch das Verwaltungsgericht Berlin begründete Anfang Juni 2025 seine
Entscheidung, dass drei Asylsuchenden aus Somalia die Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland zwecks Durchführung eines Dublin-Verfahrens erlaubt
werden müsse, mit dem Anwendungsvorrang der Dublin-Verordnung
gegenüber § 18 Absatz 2 AsylG (Beschluss vom 2. Juni 2025, 6 L 191/25, 6 L 192/25
sowie 6 L 193/25). Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 erklärte das
Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem weiteren Verfahren die Zurückweisung eines
Eritreers für rechtswidrig (Aktenzeichen 28 L 270/26 A). Hinzu kommt, dass die
Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) bereits im Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 wegen
einer menschenrechtswidrigen direkten Zurückweisung eines Schutzsuchenden
verurteilt und dies insbesondere damit begründet wurde, dass „keine
gründliche, individuelle Prüfung drohender Gefahren“ vorgenommen wurde und die
Zurückweisung „eilig und ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts“ erfolgte,
wie dem Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
zur Umsetzung dieses Urteils zu entnehmen ist (www.bmjv.de/SharedDocs/Do
wnloads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_des_E
GMR_2024_DE.pdf).
Nichtsdestotrotz hält das Bundesministerium des Innern (BMI) seit mehr als
einem Jahr an den Zurückweisungen fest, ohne dafür eine aus Sicht der
Fragestellenden fundierte rechtliche Begründung vorzubringen. Um die
Zurückweisungen zu rechtfertigen, bezog sich das BMI teilweise auf Artikel 72 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser erlaube
es, im Ausnahmefall zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum
Schutz der inneren Sicherheit auf das nationale Recht zurückzugreifen und von
EU-Sekundärrecht abzuweichen (vgl. Antwort zu den Fragen 11 bis 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/820). Allerdings sind die Voraussetzungen dafür sehr
hoch; der Europäische Gerichtshof wies alle bisherigen Versuche, sich auf die
Ausnahmeklausel zu berufen, zurück (https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?
abstract_id=4647561). Das BMI erklärte im September 2024, dass ein
Mitgliedstaat, der sich auf Artikel 72 AEUV beruft, „konkret darzulegen“ habe,
warum eine vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme als „Ultima ratio“
„erforderlich und verhältnismäßig“ ist, um eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit
abzuwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 20/13047). Auf eine entsprechende Nachfrage der Abgeordneten Clara
Bünger erläuterte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister
des Innern, Daniela Ludwig, im Mai 2025, dass eine „Notlage“ darin bestehe,
dass „keine Kommune in ganz Deutschland […] klarkommt mit den hohen
Zahlen, die klarkommt mit der Unterbringung, mit der Zurverfügungstellung
von Kindergarten- und Schulplätzen, mit der Zurverfügungstellung von
Wohnraum“ (Antwort der Bundesregierung auf die Zusatzfrage zu ihrer Mündlichen
Frage 6, Plenarprotokoll 21/6, S. 411 (B)). Diese pauschale und mit konkreten
Zahlen nicht belegte Behauptung steht nach Auffassung der Fragestellenden
nicht nur im Widerspruch zu differenzierteren Studien zur Aufnahmesituation
in den Kommunen, wonach sich im Oktober 2025 nur noch etwa ein Zehntel
aller Kommunen im „Notfallmodus“ sah (vgl. https://mediendienst-integratio
n.de/news/viele-kommunen-sind-nicht-mehr-am-limit/). Sie ist nach
Auffassung der Fragestellenden jedenfalls auch nicht mehr haltbar, nachdem
Bundeskanzler Friedrich Merz im April 2026 zur Migrationspolitik erklärte, dass „die
Zahlen […] so klar und so deutlich zurückgegangen [seien], dass man davon
sprechen kann, dass wir große Teile des Problems jetzt gelöst haben“ (www.bil
d.de/politik/inland/merz-lobt-migrationspolitik-der-regierung-grosse-teile-des-p
roblems-jetzt-geloest-69ef901ebb738f64ea7805ef). Zuvor hatte bereits
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt im Januar 2026 im Deutschen Bundestag
dargestellt, dass es „einen deutlichen Rückgang der illegalen Migration“ „im
Verhältnis zum Jahr zuvor […] um 51 Prozent“ und „im Verhältnis zu zwei
Jahren davor um 66 Prozent“ gegeben habe (Plenarprotokoll 21/52, S. 6179 (C)).
Auf die Frage, wie sich die andauernde Berufung auf Artikel 72 AEUV mit
dieser Entwicklung vereinbaren lasse, rechtfertigte der Parlamentarische
Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Christoph de Vries, im Mai 2026
direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden und landesweite
Binnengrenzkontrollen – ohne konkrete Zahlen zu nennen – mit einer „Belastung der
Aufnahme- und Integrationssysteme in Deutschland durch das stetige und
insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren“. Die Maßnahmen
seien „notwendig, bis das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem
tatsächlich funktionsfähig ist; das heißt: wirksamer Schutz an den EU-Außengrenzen,
ein funktionierendes Dublin-System […] und ein Solidaritätsmechanismus, der
tatsächlich greift“ (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 39,
Plenarprotokoll 21/76, S. 9142 (C)). Nach Auffassung der Fragestellenden wird
damit die Nichteinhaltung geltenden EU-Sekundärrechts (Dublin-Verordnung)
durch die Bundesregierung unzulässigerweise nicht mehr mit einer konkret
darzulegenden schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Rahmen eines
„Ultima ratio“-Grundsatzes begründet, sondern mit politischen Erwartungen an
ein künftiges „Funktionieren“ neuer asylrechtlicher Bestimmungen, ohne dass
hierfür konkrete Kriterien benannt würden und ohne darzulegen, warum derzeit
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland durch eine ungewisse
künftige Entwicklung des europäischen Asylsystems gefährdet ist – zumal es
einen massiven Rückgang der Asylgesuche in den letzten Jahren gab, obwohl
das dabei geltende Dublin-System von Bundesinnenminister Alexander
Dobrindt als „dysfunktional“ bezeichnet worden war (www.lto.de/recht/hinterg
ruende/h/dobrindt-plaene-zurueckweisungen-pushbacks-eu-recht).
Trotz der schnellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur
Rechtswidrigkeit der direkten Zurückweisung von Schutzsuchenden (s. o.) ist mit
einer (erneuten) gerichtlichen Klärung der Rechtsfragen durch den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dies liegt vor
allem daran, dass eine Fortsetzung der anhängigen Hauptsacheverfahren nach
Auffassung der damit befassten Verwaltungsgerichte aus formellen Gründen
nicht möglich ist, wenn die zurückgewiesenen Personen zu einem späteren
Zeitpunkt nach Deutschland eingereist sind, denn dann fehle, mangels
Wiederholungsgefahr, ein „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ (vgl. www.lto.de/recht/
hintergruende/h/entscheidungen-des-vg-karlsruhe-und-des-vg-berlin und DIE
WELT vom 14. Juli 2026: „Wenn die Bundespolizei selbst die Zurückweisung
für rechtswidrig erklärt“). Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte
angedeutet, sich (erst) einem Urteil des EuGH beugen zu wollen („darüber sollte der
Europäische Gerichtshof entscheiden“, www.zeit.de/politik/deutschland/2025-0
6/dobrindt-europaeischer-gerichtshof-zurueckweisungen). Nach Auffassung der
Fragestellenden sorgt damit ausgerechnet die „Ineffektivität“ der verfügten
Zurückweisungen (ineffektiv, weil die Zurückgewiesenen in aller Regel später
dennoch einreisen konnten – jedenfalls war es so in den dokumentierten und
von den Gerichten entschiedenen Fällen) dafür, dass eine gerichtliche Klärung
in letzter Instanz nicht absehbar ist.
In der Debatte über Zurückweisungen geht nach Wahrnehmung der
Fragestellenden häufig unter, dass auch bereits unter der Vorgängerregierung in großem
Umfang Menschen an den Grenzen zurückgewiesen wurden. Im Jahr 2024
waren davon rund 40 000 Menschen betroffen, viele von ihnen kamen aus
typischen Asylherkunftsländern wie der Türkei, Syrien oder Afghanistan. Die
Fragestellenden vermuten, dass bereits vor dem 7. Mai 2025 Asylsuchende
zurückgewiesen wurden, die die Bundespolizei allerdings nicht als solche
registriert hat. Ein Indiz dafür ist, dass der Anteil registrierter Asylgesuche bei
Aufgriffen an den Binnengrenzen mit der Verstärkung von Binnengrenzkontrollen
merklich zurückgegangen ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902). Auch das Verwaltungsgericht
Berlin stellte in seinem Beschluss vom 22. Mai 2026 (Aktenzeichen 28 L
270/26 A) fest, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Asylgesuch an der
Grenze geäußert wurde, obwohl dies von der Bundespolizei und mehreren
Bundespolizisten bestritten worden war.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte auch nach Quartalen auflisten und
dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und
gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte
Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen), und wie viele
Eurodac [European Asylum Dactyloscopy Database]-Treffer
(Eurodac: […]) gab es dabei (bitte jeweils nach Zeitraum, Land der ersten
Registrierung und Grenzabschnitt differenzieren)?
2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im ersten Halbjahr 2026, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen)?
3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten
Halbjahr 2026 ein Asylgesuch registriert (bitte nach Quartalen auflisten
und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren),
und wie viele Eurodac-Treffer gab es dabei (bitte jweils nach Zeitraum,
Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitt differenzieren)?
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten
Halbjahr 2026 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren
nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen),
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten
Halbjahr 2026 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten
bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele Asylsuchende waren
darunter (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern, Grenzabschnitten
und Rechtsgrundlagen für die Zurückweisung differenzieren)?
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten
Halbjahr 2026, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen),
d) den Gründen der Zurückweisung?
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im ersten
Halbjahr 2026 festgestellten Personen (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?
8. Wie viele Zurückweisungen von Asylsuchenden nach § 18 Absatz 2
AsylG gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Monaten,
Grenzabschnitten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen
aufschlüsseln)?
a) Wie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil sie als
vulnerabel eingestuft wurden (bitte nach Monaten, Grenzabschnitten
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen
aufschlüsseln)?
b) Wie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil ihre
Einreise erst im Inland festgestellt wurde (bitte nach Monaten und
zuständigen Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?
c) Wie viele Asylsuchende konnten nicht zurückgewiesen werden, weil
ihre Übernahme von den jeweiligen Nachbarstaaten verweigert wurde
(bitte nach Monaten und den jeweiligen Nachbarländern auflisten)?
9. Welche Erkenntnisse, Zahlen oder zumindest Einschätzungen von
fachkundigen Bundesbediensteten liegen dazu vor, wie viele der
zurückgewiesenen Personen bzw. Asylsuchenden später dennoch (unerlaubt) einreisen
konnten, bzw. dazu, wie viele Asylsuchende bzw. Antragstellende zuvor
zurückgewiesen worden sind (bitte so differenziert wie möglich
antworten)?
10. Wie viele Eil- bzw. Klageverfahren gegen Zurückweisungen von
Asylsuchenden durch die Bundespolizei sind derzeit noch bei den
Verwaltungsgerichten anhängig, und welche Entscheidungen sind bereits
ergangen (bitte mit Gericht, Aktenzeichen und Inhalt der Entscheidung
auflisten)?
11. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im ersten Halbjahr 2026, und
wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach
Bundesländern differenziert auflisten)?
12. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden im ersten
Halbjahr 2026 gegen unerlaubt eingereiste Personen eingeleitet (bitte auch
nach Quartalen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den 15
wichtigsten Straftatbeständen differenzieren), und welchen Deliktgruppen
sind die Straftaten vor allem zuzuordnen (z. B.: Verstöße gegen das
Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsgesetz, Urkundenfälschung,
Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Steuerdelikte
usw., bitte quantifizieren)?
13. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, wie viele von
ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben, wie viele wurden
zurückgewiesen (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
14. In wie vielen Fällen gab es im ersten Halbjahr 2026 Zurückweisungen an
der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte
nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten
differenzieren)?
15. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen,
Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw.
entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Kontrollen der Bundespolizei an den
Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte zusätzlich nach Monaten,
Grenzabschnitten bzw. Landesgrenzen, wichtigsten Staatsangehörigkeiten,
stationärer Kontrolle bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrolle
differenzieren)?
16. Gegen wie viele der im ersten Halbjahr 2026 bei einer unerlaubten
Einreise festgestellten Personen lag ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor
(bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen wurden
zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben, bzw. wie vielen wurde infolge
eines Asylgesuchs der Zugang zu einem Asylverfahren gewährt (bitte
ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
17. Wie viele einsatzbedingte Mehrkosten sind bei der Bundespolizei infolge
der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen
seit dem 16. September 2024 entstanden (bitte nach Quartalen sowie nach
Mehrarbeitsvergütungen, Zulagen, Hotelkosten usw. differenzieren)?
18. Ist es so, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von
Schutzsuchenden an der Grenze eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach
§ 60 AufenthG „mit der Befragung zur Einreise in jedem Einzelfall“
vornimmt und Betroffene an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung
weiterleitet, wenn „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ können, wie die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 24c auf Bundestagsdrucksache 21/1668
erklärte, oder ist es so, dass in dieser Situation lediglich „amtsbekannte
zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei“
berücksichtigt werden, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 23b
auf Bundestagsdrucksache 21/4911 erklärte, was nach Auffassung der
Fragestellenden etwas ganz anderes wäre als die Prüfung von
Abschiebungshindernissen durch Befragungen im Einzelfall, die vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil in der Rechtssache
13337/19 vom 15. Oktober 2024 bei drohenden Gefahren, die geltend
gemacht und gerichtlich effektiv überprüft werden können müssen, aber
verlangt wurde (bitte so präzise und nachvollziehbar wie möglich antworten
und dabei berücksichtigen, dass ein Abweichen von der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) auch nach einer Berufung auf
Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht
zulässig ist, so die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 21/820)?
19. Was bedeutet es in der Praxis, dass „amtsbekannte zielstaatsbezogene
Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei“ (Antwort zu Frage 23b auf
Bundestagsdrucksache 21/4911) berücksichtigt werden, was ist hierunter
genau zu verstehen, inwieweit findet demnach eine Prüfung von
Abschiebungshindernissen in jedem Einzelfall statt (oder nicht), inwieweit werden
dabei Betroffene persönlich angehört, und wird ihnen Gelegenheit
gegebenen, aus ihrer Sicht drohende Abschiebungshindernisse geltend zu
machen, gegebenenfalls auch mit rechtsanwaltlicher Unterstützung (bitte so
genau wie möglich ausführen, insbesondere auch, wie gegebenenfalls ein
Zugang zu rechtsanwaltlicher Unterstützung vor dem Vollzug einer
Zurückweisung praktisch sichergestellt wird)?
20. Wie lautet die Antwort zu Frage 23c auf Bundestagsdrucksache 21/4911,
wenn die Bundesregierung berücksichtigt, dass nicht abstrakt nach
Rechtsschutzmöglichkeiten gefragt wurde, sondern ganz konkret nach den
Umständen, unter denen es an der Grenze aufgegriffenen
Schutzsuchenden effektiv möglich ist, Anwälte oder Anwältinnen zu kontaktieren, um
effektiven Rechtsschutz gegen eine geplante Zurückweisung zu erhalten
(bitte praxisnah antworten; die Schilderung eines typischen Verlaufs ist
nach Auffassung der Fragestellenden ungeachtet möglicher
Besonderheiten im Einzelfall möglich und zumutbar)?
21. Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von
nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu
vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15.
Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (www.bmjv.de/SharedDocs/Downl
oads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_des_
EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird,
dass
a) nach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu
Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit
des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom
EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK
gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines
Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13), was nach Auffassung der Fragestellenden
bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den Binnengrenzen
derzeit der Regelfall sein dürfte (bitte diese und die zwei folgenden
Unterfragen getrennt beantworten und dabei jeweils nachvollziehbar
darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen von
nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben des
EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden;
Wiederholung der Frage 24 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4008),
b) der Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3
EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat nicht
ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer Kettenabschiebung
sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3 EMRK
zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“ (ebd., S. 12),
wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass etwa in Bezug auf
Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von über Belarus nach
Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer unverhältnismäßigen
Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl. www.proasyl.de/pressemittei
lung/polen-setzt-asylrecht-aus-bundesregierung-muss-pushbacks-
undabschiebungen-in-das-land-stoppen/),
c) der Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine
Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer
Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens
sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und
Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine
gründliche, individuelle Prüfung der […] drohenden Verletzung [der] Rechte
nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung
vorgenommen worden“ sei, sodass im Ergebnis „ein Verstoß gegen
Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen habe
(ebd.)?
22. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
Artikel 26 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai
2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl.
Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl Absatz
1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob Aussagen als
Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt
werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht, während
in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht der explizite Wille
der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist, sondern die
Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren Befragungen selbst eine
Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer Auffassung ein Asylgesuch
vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, insbesondere die
Vorbemerkung der Fragesteller, S. 2 f.; bitte begründen), angesichts des
Umstands, dass das Verwaltungsgericht Berlin inzwischen in einem Einzelfall
den Versicherungen des Betroffenen, er habe ein Asylgesuch an der
Grenze gestellt, Glauben schenkte, während die dem entgegenstehende
amtliche Feststellung der Bundespolizei, dass kein Asylgesuch gestellt worden
sei, und entsprechende dienstliche Erklärungen mehrerer Bundespolizisten
dies nach Auffassung des Gerichts nicht infrage stellen konnten (vgl. VG
Berlin, 28 L 270/26 A, Beschluss vom 22. Mai 2026), sodass nach
Auffassung der Fragestellenden eine Überprüfung der in der Antwort zu
Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 geäußerten Auffassung der
Bundesregierung zur diesbezüglichen Praxis der Bundespolizei erfolgen
sollte (bitte in Auseinandersetzung mit dem genannten VG-Beschluss
begründet ausführen)?
23. Welche konkreten Belege kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund
der in den letzten Jahren drastisch zurückgegangenen Asylzahlen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) geltend machen, um eine derzeitige
hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren
Sicherheit zu begründen, die sich im Rahmen eines Ultima-ratio-
Grundsatzes nur dadurch abwenden lasse, dass EU-Recht unangewendet
bleibt, sprich, dass Schutzsuchende ohne vorheriges Dublin-Verfahren
zurückgewiesen werden müssen, um diese Gefährdung abwenden zu können
(bitte so genau wie möglich darlegen und begründen)?
a) Gilt die Erklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz, wonach „die
Zahlen […] so klar und so deutlich zurückgegangen [seien], dass man
davon sprechen kann, dass wir große Teile des Problems jetzt gelöst
haben“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), unverändert fort, wenn
ja, wie lässt sich damit die andauernde Bezugnahme auf eine drohende
Notlage im Sinne des Artikel 72 AEUV vereinbaren (bitte
nachvollziehbar begründen), und wenn nein, was hat sich seit der Äußerung
des Bundeskanzlers verändert?
b) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass eine
Missachtung geltenden EU-Rechts durch einen Mitgliedstaat nicht mit der
Missachtung von EU-Recht durch einen anderen Mitgliedstaat
gerechtfertigt werden kann, wenn nein, bitte begründen, und wenn ja,
stimmt sie der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
unionsrechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne vorheriges
Dublin-Verfahren) nicht damit begründet werden können, dass andere
EU-Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Rücknahme im Rahmen des
Dublin-Systems nicht nachgekommen sind (bitte begründen)?
c) Warum hat die Bundesregierung keine Vertragsverletzungsverfahren
nach Artikel 259 AEUV gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die aus
ihrer Sicht gegen EU-Recht verstoßen, etwa gegen die Verpflichtung
zur Rücknahme von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Systems,
um die entsprechenden Rechtsfragen zu klären (bitte begründen)?
d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
eine Berufung auf Artikel 72 AEUV zur Rechtfertigung von direkten
Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-
Verfahren nicht damit begründet werden kann, dass abgewartet
werden müsse, ob „das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem
tatsächlich funktionsfähig ist“ (so aber die Antwort des
Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Christoph de
Vries, auf die Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 21/76,
S. 9142 (C)), weil es bei der Berufung auf Artikel 72 AEUV um
Maßnahmen geht, die als „Ultima ratio“ erforderlich und verhältnismäßig
sind, um eine tatsächlich drohende und hinreichend schwere
Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit abzuwenden
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 20/13047), und nicht um mögliche abstrakte Gefährdungen in
der Zukunft (wenn nein, bitte begründen)?
e) Wie begründet die Bundesregierung die Erforderlichkeit von direkten
Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-
Verfahren angesichts des Umstands, dass die zurückgewiesenen
Personen, soweit dies durch entsprechende Gerichtsverfahren bekannt wird
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), in aller Regel zu einem
späteren Zeitpunkt doch nach Deutschland einreisen können?
f) Wie begründet die Bundesregierung ihr Festhalten an der eng
auszulegenden Ausnahmevorschrift des Artikels 72 AEUV angesichts des
Umstands, dass mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems sekundärrechtlich Maßnahmen ergriffen wurden, die nach
Auffassung der beteiligten Akteure dazu führen sollen, dass eine aus
Sicht der Bundesregierung unerwünschte Sekundärmigration nach
Deutschland unterbleibt bzw. dass Rücküberstellungen in die
zuständigen Ersteinreiseländer nach diesen neuen Regeln effektiver
durchgesetzt werden können?
24. Hält die Bundesregierung eine gerichtliche Klärung der Frage, ob sie sich
zur Rechtfertigung direkter Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu
Recht oder Unrecht auf Artikel 72 AEUV beruft, im Hauptsacheverfahren
in absehbarer Zeit für realistisch, da die anhängigen Gerichtsverfahren in
den bekannt gewordenen Fällen in der Hauptsache wohl nicht fortgesetzt
werden können, da den Betroffenen nach ihrer später erfolgten Einreise
nach Auffassung der beteiligten Gerichte ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
a) Ist die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bereit, den zu dieser
Frage vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidungen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren mehr Gewicht beizumessen (zumal diesen eine
umfangreiche generelle Begründung zu entnehmen ist, die sich nicht
nur auf den konkret entschiedenen Einzelfall bezieht), weil es nach
Einschätzung der Fragestellenden aus den genannten Gründen in
absehbarer Zeit keine klärenden Urteile in der Hauptsache oder in
weiteren Instanzen geben könnte (bitte begründen)?
b) Wird die Bundesregierung die nach Auffassung des Berliner
Verwaltungsgerichts rechtswidrigen direkten Zurückweisungen von
Schutzsuchenden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erst nach einem
entsprechenden Urteil des EuGH einstellen, wie Aussagen von
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt nahelegen (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), und wenn ja, wie ist das zu begründen vor dem
Hintergrund, dass es zu einem solchen Urteil des EuGH in den nächsten
Jahren aus den genannten verfahrenstechnischen Gründen vermutlich
nicht kommen wird und dass bereits eine klare Rechtsprechung und
mehrere Entscheidungen des EuGH zur Berufung auf Artikel 72
AEUV vorliegen, die das Bundesministerium des Innern so
zusammenfasste, dass „die Anforderungen an eine Anwendung von
Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) hoch“ seien und „Artikel 72 AEUV […] demnach eine
eng auszulegende […] Ausnahmevorschrift“ sei (Antwort auf die
Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047; bitte
begründen)?
Berlin, den 16. Juli 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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