Einsatz ausländischer Ermittler, Informationsweitergaben und Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden (sog. Sächsische Separatisten) (Antwort zu Drs. 21/6368)
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Einsatz ausländischer Ermittler, Informationsweitergaben und Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden (sog. Sächsische Separatisten) (Antwort zu Drs. 21/6368)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6675
21. Wahlperiode 24.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Torben Braga, Gereon Bollmann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6368 –
Einsatz ausländischer Ermittler, Informationsweitergaben und
Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Verfahren vor dem
Oberlandesgericht Dresden (sog. Sächsische Separatisten)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden führt der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte unter
anderem wegen des Vorwurfs der Bildung einer terroristischen Vereinigung. Das
Verfahren wird öffentlich intensiv begleitet.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde thematisiert, dass ein mutmaßlicher
verdeckter Ermittler des amerikanischen Federal Bureau of Investigation
(FBI) Kontakt zu einem Angeklagten aufgenommen, sich mit diesem in
Deutschland getroffen und ein sogenanntes Häuserkampftraining unter
Verwendung von Airsoft-Waffen durchgeführt haben soll. Nach Darstellung in
der Hauptverhandlung sollen hierbei Gespräche aufgezeichnet worden sein,
die nun Teil der Ermittlungsakten sind (www.kanzlei-mandic.de/pressemitteil
ung/saechsische-separatisten-kurt-haettasch/pressemitteilung-im-fall-haettasc
h-identitaet-des-verdeckten-fbi-ermittlers-weiterhin-unklar/).
1. Auf welcher völkerrechtlichen oder einfachgesetzlichen Grundlage
dürfen Polizeibeamte oder Ermittler aus den Vereinigten Staaten von
Amerika auf deutschem Staatsgebiet operativ tätig werden?
2. Welche bilateralen oder multilateralen Abkommen bestehen derzeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika, die den Einsatz oder die Mitwirkung amerikanischer
Ermittlungsbeamter in Strafverfahren in Deutschland regeln?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen
(RhV D – USA) enthält Vorschriften zur Tätigkeit ausländischer
Verfahrensbeteiligter im Inland. Dazu gehören Artikel 10 Absatz 3 RhV D – USA, der die
Teilnahme Verfahrensbeteiligter des ersuchenden Staates bei Zeugenverneh-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 24. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mungen im ersuchten Staat regelt, und Artikel 12 Absatz 3 RhV D – USA,
wonach jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei im Rahmen
ihrer Möglichkeiten und unter den nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden
Bedingungen die Vornahme strafrechtlicher Ermittlungen durch unter
verdeckter oder falscher Identität handelnder Strafverfolgungsbeamter der anderen
Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet gestatten kann.
Weitere Regelungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Justiz-
und Strafverfolgungsbehörden, so etwa zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen,
finden sich insbesondere im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRG) und in der Richtlinie für den Verkehr mit dem Ausland in
strafrechtlichen Angelegenheiten.
3. Lag dem geschilderten Einsatz eines mutmaßlichen FBI-Ermittlers in
Deutschland eine Genehmigung oder Abstimmung mit deutschen
Behörden zugrunde?
a) Wenn ja, welche Behörden waren beteiligt (z. B. Bundeskriminalamt,
zuständige Staatsanwaltschaft)?
b) Wenn nein, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu
vor?
4. Handelte es sich bei dem Einsatz um eine Maßnahme im Rahmen eines
Joint Investigation Teams (JIT) oder einer sonstigen formellen
Rechtshilfe?
Die Fragen 3 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
In dem fragegegenständlichen Verfahren kam kein (verdeckter) Ermittler des
FBI zum Einsatz.
5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei grenzüberschreitenden
verdeckten Ermittlungsmaßnahmen das Verbot der Tatprovokation sowie
die Vorgaben der deutschen Strafprozessordnung eingehalten werden?
Grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland werden von den zuständigen deutschen Behörden nur
im Einklang mit den Vorgaben des nationalen, europäischen und
internationalen Rechts, insbesondere bilateraler Vereinbarungen, völkerrechtlicher
Verträge und internationaler Übereinkommen zugelassen.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Medienvertreter in dem genannten Verfahren bereits zu einem frühen
Zeitpunkt über Inhalte aus Ermittlungsakten verfügten?
7. Welche Behörden oder Stellen hatten im fraglichen Zeitraum Zugriff auf
die entsprechenden Aktenteile?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) informierte
Medienvertreter über das fragegegenständliche Verfahren durch Pressemitteilungen
vom 5. November 2024 sowie vom 10. September 2025. Bis zur ersten
Pressemitteilung lagen die Akten dem GBA, dem mit der Wahrnehmung der
polizeilichen Aufgaben auf strafprozessualem Gebiet beauftragten Bundeskriminalamt
sowie dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vor. Im Anschluss wurde
Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt. Im Zeitpunkt der zweiten
Pressemitteilung lagen die Akten auch dem Oberlandesgericht Dresden aufgrund der
Anklageerhebung des Strafverfahrens vor. Darüber hinaus gehende
Erkenntnisse liegen nicht vor.
8. Wurden im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen § 353d des
Strafgesetzbuchs (StGB) Ermittlungsverfahren eingeleitet?
a) Wenn ja, wie ist der jeweilige Stand?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
§ 353d des Strafgesetzbuches unterliegt der Strafverfolgungszuständigkeit der
Länder. Zu etwaigen in Länderzuständigkeit geführten Verfahren erteilt die
Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine
Auskünfte.
9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung grundsätzlich, um eine
unbefugte Weitergabe von Akteninhalten in Staatsschutzverfahren zu
verhindern?
Akten werden nach den gesetzlichen Vorschriften und bei Bedarf entsprechend
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung) aufbewahrt. Die Gewährung von Akteneinsicht oder
die Erteilung von Auskünften aus Akten an Dritte erfolgt ausschließlich im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach den §§ 474 f. der
Strafprozessordnung (StPO). Zudem haben grundsätzlich nur sicherheitsüberprüfte
Beschäftigte Zugriff auf Akteninhalte in Staatsschutzverfahren.
10. Wie viele dienstliche Besprechungen oder schriftliche Berichte im
Zusammenhang mit dem Verfahren gab es zwischen dem
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und dem Bundesministerium der Justiz,
und in welchem Umfang erfolgten hierbei inhaltliche Abstimmungen?
Der GBA hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im
Rahmen der üblichen Fachaufsicht gemäß § 147 Nummer 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) regelmäßig über den jeweiligen Stand der Ermittlungen
durch Übersendung von schriftlichen Berichten unterrichtet. Die Ermittlungen
wurden vom GBA eigenständig geführt.
11. Wie stellt die Bundesregierung die institutionelle Unabhängigkeit der
Strafverfolgungsbehörden in politisch besonders beachteten
Staatsschutzverfahren sicher?
Staatsanwaltschaften sind – anders als die Frage impliziert – nicht institutionell
unabhängig. Sie gehören trotz ihrer Einbindung in die Justiz zur Exekutive und
unterliegen einem Weisungsrecht (§§ 146, 147 GVG). Allerdings gilt auch für
die Ausübung des Weisungsrechts das Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 der
StPO). Das Weisungsrecht darf nicht zu justiz- oder sachfremden Zwecken
ausgeübt werden. Aufgrund der rechtlich engen Grenzen des Weisungsrechts ist
gewährleistet, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden keinen
unsachgemäßen Einflüssen ausgesetzt sind.
12. Nach welchen allgemeinen Kriterien wird entschieden, ob bei der
Festnahme von Beschuldigten wegen des Verdachts der Bildung einer
terroristischen Vereinigung Spezialeinsatzkräfte wie die Grenzschutzgruppe 9
der Bundespolizei (GSG 9) oder reguläre Polizeikräfte eingesetzt
werden?
Die Entscheidung, ob Spezialeinsatzkräfte wie die GSG 9 bei
Exekutivmaßnahmen eingesetzt werden, erfolgt einzelfallbezogen anhand der polizeilichen
Lagebeurteilung und obliegt der für die Verfolgung dieser Straftaten zuständigen
Ermittlungsbehörde.
13. Welche objektiven Gefahrenprognosen lagen den jeweiligen
Einsatzentscheidungen in diesem Verfahren zugrunde?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 des
Abgeordneten Edgar Naujok auf Bundestagsdrucksache 20/13973 verwiesen.
14. Inwieweit spielt der legale Besitz von Schusswaffen bei der
Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt eines polizeilichen Zugriffs eine
Rolle?
15. Welche Erwägungen sind maßgeblich für die Entscheidung, ob eine
Festnahme in den frühen Morgenstunden in einer Wohnung oder zu einem
anderen Zeitpunkt bzw. an einem anderen Ort erfolgt?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die polizeiliche Einsatztaktik richtet sich nach der Lagebeurteilung im
Einzelfall, in die alle verfügbaren Informationen ihrer jeweiligen Bedeutung
entsprechend einbezogen werden.
16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei Zugriffen in Wohnräumen
das Risiko für Beschuldigte sowie eingesetzte Beamte minimiert wird?
Im Rahmen der polizeilichen Einsatzvorbereitung und -durchführung ist der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel handlungsleitend.
Dabei wird dem Schutz unbeteiligter Dritter höchste Priorität eingeräumt,
insbesondere wenn sich besonders Schutzbedürftige, zum Beispiel Minderjährige,
im Einsatzraum befinden könnten. Polizeikräfte werden auf die
unterschiedlichen Einsatzsituationen vorbereitet, sowohl in rechtlicher als auch in taktischer
Hinsicht.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Hergang der bei
einem Einsatz erlittenen Schussverletzung eines Beschuldigten vor?
18. Wurde hinsichtlich des Schusswaffengebrauchs ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet, wenn ja, mit welchem Stand, und wenn dieses bereits
abgeschlossen sein sollte, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 40
und 41 des Abgeordneten Edgar Naujok auf Bundestagsdrucksache 20/13973
verwiesen.
19. Welche behördeninternen oder staatsanwaltschaftlichen
Prüfmechanismen bestehen grundsätzlich bei polizeilichem Schusswaffengebrauch?
Bei polizeilichem Schusswaffengebrauch erfolgt grundsätzlich immer eine
Prüfung auf disziplinarrechtliche und strafrechtliche Relevanz.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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