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Einsatz ausländischer Ermittler, Informationsweitergaben und Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden (sog. Sächsische Separatisten) (Antwort zu Drs. 21/6368)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6675 · Antwort · Original ↗

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Einsatz ausländischer Ermittler, Informationsweitergaben und Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden (sog. Sächsische Separatisten) (Antwort zu Drs. 21/6368) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6675 21. Wahlperiode 24.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Torben Braga, Gereon Bollmann, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6368 – Einsatz ausländischer Ermittler, Informationsweitergaben und Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden (sog. Sächsische Separatisten) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte unter anderem wegen des Vorwurfs der Bildung einer terroristischen Vereinigung. Das Verfahren wird öffentlich intensiv begleitet. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde thematisiert, dass ein mutmaßlicher verdeckter Ermittler des amerikanischen Federal Bureau of Investigation (FBI) Kontakt zu einem Angeklagten aufgenommen, sich mit diesem in Deutschland getroffen und ein sogenanntes Häuserkampftraining unter Verwendung von Airsoft-Waffen durchgeführt haben soll. Nach Darstellung in der Hauptverhandlung sollen hierbei Gespräche aufgezeichnet worden sein, die nun Teil der Ermittlungsakten sind (www.kanzlei-mandic.de/pressemitteil ung/saechsische-separatisten-kurt-haettasch/pressemitteilung-im-fall-haettasc h-identitaet-des-verdeckten-fbi-ermittlers-weiterhin-unklar/).  1. Auf welcher völkerrechtlichen oder einfachgesetzlichen Grundlage dürfen Polizeibeamte oder Ermittler aus den Vereinigten Staaten von Amerika auf deutschem Staatsgebiet operativ tätig werden?  2. Welche bilateralen oder multilateralen Abkommen bestehen derzeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, die den Einsatz oder die Mitwirkung amerikanischer Ermittlungsbeamter in Strafverfahren in Deutschland regeln? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Der Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen (RhV D – USA) enthält Vorschriften zur Tätigkeit ausländischer Verfahrensbeteiligter im Inland. Dazu gehören Artikel 10 Absatz 3 RhV D – USA, der die Teilnahme Verfahrensbeteiligter des ersuchenden Staates bei Zeugenverneh- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. mungen im ersuchten Staat regelt, und Artikel 12 Absatz 3 RhV D – USA, wonach jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter den nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Bedingungen die Vornahme strafrechtlicher Ermittlungen durch unter verdeckter oder falscher Identität handelnder Strafverfolgungsbeamter der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet gestatten kann. Weitere Regelungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, so etwa zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen, finden sich insbesondere im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und in der Richtlinie für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten.  3. Lag dem geschilderten Einsatz eines mutmaßlichen FBI-Ermittlers in Deutschland eine Genehmigung oder Abstimmung mit deutschen Behörden zugrunde? a) Wenn ja, welche Behörden waren beteiligt (z. B. Bundeskriminalamt, zuständige Staatsanwaltschaft)? b) Wenn nein, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu vor?  4. Handelte es sich bei dem Einsatz um eine Maßnahme im Rahmen eines Joint Investigation Teams (JIT) oder einer sonstigen formellen Rechtshilfe? Die Fragen 3 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. In dem fragegegenständlichen Verfahren kam kein (verdeckter) Ermittler des FBI zum Einsatz.  5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlungsmaßnahmen das Verbot der Tatprovokation sowie die Vorgaben der deutschen Strafprozessordnung eingehalten werden? Grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland werden von den zuständigen deutschen Behörden nur im Einklang mit den Vorgaben des nationalen, europäischen und internationalen Rechts, insbesondere bilateraler Vereinbarungen, völkerrechtlicher Verträge und internationaler Übereinkommen zugelassen.  6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass Medienvertreter in dem genannten Verfahren bereits zu einem frühen Zeitpunkt über Inhalte aus Ermittlungsakten verfügten?  7. Welche Behörden oder Stellen hatten im fraglichen Zeitraum Zugriff auf die entsprechenden Aktenteile? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) informierte Medienvertreter über das fragegegenständliche Verfahren durch Pressemitteilungen vom 5. November 2024 sowie vom 10. September 2025. Bis zur ersten Pressemitteilung lagen die Akten dem GBA, dem mit der Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf strafprozessualem Gebiet beauftragten Bundeskriminalamt sowie dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vor. Im Anschluss wurde Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt. Im Zeitpunkt der zweiten Pressemitteilung lagen die Akten auch dem Oberlandesgericht Dresden aufgrund der Anklageerhebung des Strafverfahrens vor. Darüber hinaus gehende Erkenntnisse liegen nicht vor.  8. Wurden im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen § 353d des Strafgesetzbuchs (StGB) Ermittlungsverfahren eingeleitet? a) Wenn ja, wie ist der jeweilige Stand? b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. § 353d des Strafgesetzbuches unterliegt der Strafverfolgungszuständigkeit der Länder. Zu etwaigen in Länderzuständigkeit geführten Verfahren erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.  9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung grundsätzlich, um eine unbefugte Weitergabe von Akteninhalten in Staatsschutzverfahren zu verhindern? Akten werden nach den gesetzlichen Vorschriften und bei Bedarf entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung) aufbewahrt. Die Gewährung von Akteneinsicht oder die Erteilung von Auskünften aus Akten an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach den §§ 474 f. der Strafprozessordnung (StPO). Zudem haben grundsätzlich nur sicherheitsüberprüfte Beschäftigte Zugriff auf Akteninhalte in Staatsschutzverfahren. 10. Wie viele dienstliche Besprechungen oder schriftliche Berichte im Zusammenhang mit dem Verfahren gab es zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und dem Bundesministerium der Justiz, und in welchem Umfang erfolgten hierbei inhaltliche Abstimmungen? Der GBA hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen der üblichen Fachaufsicht gemäß § 147 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) regelmäßig über den jeweiligen Stand der Ermittlungen durch Übersendung von schriftlichen Berichten unterrichtet. Die Ermittlungen wurden vom GBA eigenständig geführt. 11. Wie stellt die Bundesregierung die institutionelle Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden in politisch besonders beachteten Staatsschutzverfahren sicher? Staatsanwaltschaften sind – anders als die Frage impliziert – nicht institutionell unabhängig. Sie gehören trotz ihrer Einbindung in die Justiz zur Exekutive und unterliegen einem Weisungsrecht (§§ 146, 147 GVG). Allerdings gilt auch für die Ausübung des Weisungsrechts das Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 der StPO). Das Weisungsrecht darf nicht zu justiz- oder sachfremden Zwecken ausgeübt werden. Aufgrund der rechtlich engen Grenzen des Weisungsrechts ist gewährleistet, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden keinen unsachgemäßen Einflüssen ausgesetzt sind. 12. Nach welchen allgemeinen Kriterien wird entschieden, ob bei der Festnahme von Beschuldigten wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung Spezialeinsatzkräfte wie die Grenzschutzgruppe 9 der Bundespolizei (GSG 9) oder reguläre Polizeikräfte eingesetzt werden? Die Entscheidung, ob Spezialeinsatzkräfte wie die GSG 9 bei Exekutivmaßnahmen eingesetzt werden, erfolgt einzelfallbezogen anhand der polizeilichen Lagebeurteilung und obliegt der für die Verfolgung dieser Straftaten zuständigen Ermittlungsbehörde. 13. Welche objektiven Gefahrenprognosen lagen den jeweiligen Einsatzentscheidungen in diesem Verfahren zugrunde? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 des Abgeordneten Edgar Naujok auf Bundestagsdrucksache 20/13973 verwiesen. 14. Inwieweit spielt der legale Besitz von Schusswaffen bei der Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt eines polizeilichen Zugriffs eine Rolle? 15. Welche Erwägungen sind maßgeblich für die Entscheidung, ob eine Festnahme in den frühen Morgenstunden in einer Wohnung oder zu einem anderen Zeitpunkt bzw. an einem anderen Ort erfolgt? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Die polizeiliche Einsatztaktik richtet sich nach der Lagebeurteilung im Einzelfall, in die alle verfügbaren Informationen ihrer jeweiligen Bedeutung entsprechend einbezogen werden. 16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei Zugriffen in Wohnräumen das Risiko für Beschuldigte sowie eingesetzte Beamte minimiert wird? Im Rahmen der polizeilichen Einsatzvorbereitung und -durchführung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel handlungsleitend. Dabei wird dem Schutz unbeteiligter Dritter höchste Priorität eingeräumt, insbesondere wenn sich besonders Schutzbedürftige, zum Beispiel Minderjährige, im Einsatzraum befinden könnten. Polizeikräfte werden auf die unterschiedlichen Einsatzsituationen vorbereitet, sowohl in rechtlicher als auch in taktischer Hinsicht. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Hergang der bei einem Einsatz erlittenen Schussverletzung eines Beschuldigten vor? 18. Wurde hinsichtlich des Schusswaffengebrauchs ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn ja, mit welchem Stand, und wenn dieses bereits abgeschlossen sein sollte, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 40 und 41 des Abgeordneten Edgar Naujok auf Bundestagsdrucksache 20/13973 verwiesen. 19. Welche behördeninternen oder staatsanwaltschaftlichen Prüfmechanismen bestehen grundsätzlich bei polizeilichem Schusswaffengebrauch? Bei polizeilichem Schusswaffengebrauch erfolgt grundsätzlich immer eine Prüfung auf disziplinarrechtliche und strafrechtliche Relevanz. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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