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Frage von Sylvia Rietenberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)

dip / rede 17.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Sylvia Rietenberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237) Welche Unterschiede entstehen konkret zwischen den Möglichkeiten einer verbindlichen Förderung des Arbeitsmarktzugangs für Menschen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Asylbewerberleistungsgesetz durch den geplanten Rechtskreiswechsel für die Ukrainerinnen und Ukrainer? Antwort der Parl. Staatssekretärin Katja Mast: Unabhängig vom Rechtskreiswechsel haben Geflüchtete aus der Ukraine weiterhin sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die vom Rechtskreiswechsel betroffenen Geflüchteten werden künftig nicht mehr von den Jobcentern betreut, sondern von den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden. Bezogen auf die Arbeitsmarktintegration stehen ihnen Beratung und Unterstützung durch die Agenturen für Arbeit und – beim Vorliegen der konkreten Voraussetzungen – die Förderinstrumente des Dritten Buches Sozialgesetzbuch offen (zum Beispiel Förderung von Weiterbildungen, Bewerbungstrainings). Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Geflüchtete werden durch den Rechtskreiswechsel ferner verpflichtet, sich unverzüglich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Können sie dieses Bemühen nicht nachweisen, sollen sie zukünftig von den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden. Ist die Vermittlung in Arbeit wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich, sollen die Geflüchteten zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden.

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