Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer - Ungleichbehandlung und Mehrausgaben
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Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer - Ungleichbehandlung und Mehrausgaben
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1676
21. Wahlperiode 16.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Filiz Polat, Karoline
Otte, Linda Heitmann, Leon Eckert, Robin Wagener, Lamya Kaddor, Andreas
Audretsch, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer –
Ungleichbehandlung und Mehrausgaben
Die Bundesregierung plant mit dem sogenannten Rechtskreiswechsel, neu
einreisende Geflüchtete aus der Ukraine (ab 1. April 2025) nicht mehr nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sondern nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu versorgen. Ein Referentenentwurf aus dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beziffert hierfür zwar niedrigere
Regelsätze (z. B. für Alleinstehende: 441 Euro AsylbLG statt 563 Euro
Bürgergeld) und eingeschränkte Gesundheitsleistungen, rechnet für den Bund jedoch
mit keinen Einsparungen: Den gesunkenen Ausgaben für Bürgergeld,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stünden höhere Kosten im
AsylbLG gegenüber, die ausnahmslos bei Ländern bzw. Kommunen anfallen
und über Bundespauschalen kompensiert werden sollen. Demnach kommt es
im Gesamthaushalt durch den Gesetzentwurf zu Mehrausgaben von ca. 60 Mio.
Euro im Jahr 2026 bzw. ca. 20 Mio. Euro im Jahr 2027, wobei die höheren
Ausgaben für Gesundheits- und Pflegeleistungen noch nicht einberechnet sind.
Öffentlich verweist Bundeskanzler Friedrich Merz auf umfassende Reformen
beim Bürgergeld und Einsparziele in Milliardenhöhe: „Wir werden dieses
System Bürgergeld vom Kopf auf die Füße stellen, da werden sich zweistellige
Milliardenbeiträge einsparen lassen.“ (16. Dezember 2024); zugleich betont die
Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas, am sofortigen
Arbeitsmarktzugang für Ukrainerinnen und Ukrainer festhalten zu wollen. Diese
Gemengelage wirft Fragen nach der Ungleichbehandlung von ukrainischen
Schutzberechtigen, der finanziellen Belastung der Länder und Kommunen, den
Rückstufungen von Gesundheitsleistungen, der Integrationswirkung, dem
Verwaltungsaufwand und der tatsächlichen haushälterischen Netto-Wirkung auf.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welches konkrete Ziel verfolgt die Bundesregierung mit dem
Rechtskreiswechsel, der den nach Auffassung der Fragestellenden hohen dadurch
verursachten Verwaltungsaufwand rechtfertigt?
2. Hält die Bundesregierung die Sicherung des soziokulturellen
Existenzminimums für einen wesentlichen Faktor, der geflüchtete Menschen aus der
Ukraine von der Arbeitsaufnahme abhält, und wenn ja, auf welche
Erkenntnisse stützt sie diese Annahme?
3. Aus welchen rechtlichen und sachlichen Gründen hält die
Bundesregierung es mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für vereinbar, dass
ukrainische Schutzberechtigte nach dem Inkrafttreten des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes mit identischem Antragsdatum für ihre
Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]) nach
dem 31. März 2025 teils unterschiedlichen Rechtskreisen (AsylbLG vs.
SGB II bzw. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]) zugeordnet
werden können, je nach Dauer ihrer individuellen Bewilligungszeiträume
in noch laufendem Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. SGB XII?
4. Aus welchen rechtlichen und sachlichen Gründen hält die
Bundesregierung es mit Artikel 3 Absatz 1 GG für vereinbar, dass ukrainische
Geflüchtete, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG
erteilt wird, im Unterschied zu anderen Personen, die eine vergleichbare
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten, nach den
Maßgaben des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes im Falle eines Inkrafttretens
keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erhalten
können (bitte Rechtsauffassung und prüfungsrelevante Kriterien
darlegen)?
5. Geht die Bundesregierung davon aus, dass ukrainische Geflüchtete, die
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten könnten,
aufgrund des fehlenden Zugangs zu Leistungen nach dem SGB II bzw.
SGB XII insbesondere Gesundheitsversorgung und Maßnahmen zur
Teilhabe am Arbeitsmarkt, einen Asylantrag stellen können, um eine
humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die den Zugang zu diesen
Leistungen ermöglicht, und wenn nein, warum nicht?
6. Hat eine Abwägung stattgefunden, inwiefern dadurch eine Mehrbelastung
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der
Beratungsstrukturen und auch von Verwaltungsgerichten verursacht werden könnte,
wenn ja, was sind die Prognosen mit Blick auf entstehende Mehrkosten,
und wurden diese in die Kostenrechnung, die dem Referentenentwurf
zugrunde liegt, miteinbezogen?
7. Sieht die Bundesregierung Risiken einer EU-rechtlichen Beanstandung
oder Vertragsverletzung, wenn Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 AufenthG dem AsylbLG unterfallen?
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, mit dem angestrebten
Rechtskreiswechsel den Zuzug aus der Ukraine zu begrenzen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie in diesem Zusammenhang aus der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach
migrationspolitische Erwägungen keine Absenkung des Leistungsstandards unter das
menschenwürdige Existenzminimum rechtfertigen dürfen (vgl. BVerfG,
Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 –,
Randnummer 95)?
9. Warum schließt die Bundesregierung nach dem Verständnis der
Fragestellenden Personen von den Übergangsregeln für den Rechtskreiswechsel
aus, denen die Leistungen auf Grundlage einer nach dem 31. März 2025
erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG gewährt
wurden und die vor dem Stichtag keine Fiktionsbescheinigung besessen
haben?
10. Mit wie vielen zusätzlichen Stellen (in Vollzeitäquivalenten) auf
kommunaler Ebene rechnet die Bundesregierung aufgrund der Umsetzung des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (einmalig für Umstellung bzw.
Übergang sowie dauerhaft im Regelbetrieb; bitte nach Funktionsbereichen
[u. a. Sozialämter, Ausländerbehörden, Unterbringungsmanagement] und
Bundesländern aufschlüsseln sowie Daten- bzw. Methodengrundlage
angeben)?
11. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Erstattung der
zusätzlich entstehenden Personalkosten in den Ländern und Kommunen
durch den Bund (Höhe pro Jahr), und welche Berechnungsgrundlage wird
für die Ermittlung der Höhe der Erstattung ausgewählt?
12. Durch welchen Ausgleichszahlungsmechanismus bzw. welches
Instrument (Pauschalen, Fördermittel etc.) und in welcher Höhe sowie für
welchen Zeitraum wird die Bundesregierung die Länder und Kommunen für
die durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz entstehenden Mehrkosten
kompensieren, um die Kommunen im Zuge der Rückabwicklung
finanziell abzusichern, und welche Durchleitungsverpflichtung betrifft dabei
ggf. die Länder?
13. Plant die Bundesregierung, die Pro-Kopf-Pauschale für Geflüchtete von
aktuell 7 500 Euro pro Jahr für die Kommunen, in Anlehnung an die
Forderung der Kommunen, über das Finanzausgleichsgesetz dauerhaft zu
erhöhen, um die finanzielle Belastung der Kommunen für
Integrationsleistungen zu reduzieren?
14. Auf welcher gesetzlichen Grundlage und nach welcher Methodik wurde
die bundesweite Pro-Kopf-Pauschale je Asylerstantrag festgelegt
(inklusive Annahmen, Kalkulationsschema)?
15. Wann und nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung die
Angemessenheit der Pauschale für Asylbewerberinnen und Asylbewerber
außerhalb der zu diesem Thema stattfindenden Diskussionen auf den
Ministerpräsidentenkonferenzen (Inflation, Energie- bzw. Mietpreise,
Platzkosten)?
16. Liegen Alternativvorschläge anderer Ressorts für die Entlastung der
Kommunen vor (Instrument, Höhe, Rechtsgrundlage), und welche Bewertung
nimmt das BMAS dazu vor?
17. Plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen für die Kommunen im
Bereich der Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden (z. B.
Vorhaltekosten, Integrations- bzw. Sprachangebote, Spitzenlastfonds),
wenn ja, in welcher Höhe, ab wann, und mit welcher Grundlage
(beispielsweise erhöhter Anteil für die Länder über das
Finanzausgleichsgesetz [FAG], Haushaltstitel)?
18. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um die Kommunen in
ihrer Planungssicherheit zu unterstützen und eine Vorbereitung auf
möglicherweise stark steigende Zahlen an Zuzügen aus der Ukraine bei sich
veränderndem Kriegsverlauf zu ermöglichen?
19. Welche konkreten Entlastungen der Kommunen erwartet die
Bundesregierung durch die Maßnahme des Rechtskreiswechsels vom SGB II in das
AsylbLG, wenn bereits bekannt ist, dass keine finanziellen Einsparungen
zu erwarten sind, der Verwaltungsaufwand vor Ort erhöht wird und neu
einreisende Geflüchtete nicht mehr dezentral und eigenständig für die
Wohnraumsuche zuständig sind, sondern kommunal in Gemeinschafts-
und Sammelunterkünften untergebracht werden müssen?
20. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass geduldete Personen, die vor
Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes aufgrund
unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 bzw. § 188
Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich
krankenversichert waren, durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes nun nicht nur
ihren Job, sondern zugleich auch ihren Krankenversicherungsschutz in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verlieren, und aus welchen
rechtlichen Gründen sieht sie hierin keinen Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 GG?
21. Wie viele Personen verlieren voraussichtlich durch die Streichung der
obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Absatz 4 SGB V) ihren
Versicherungsschutz (bitte nach Bundesländern, Altersgruppen, Familienstatus
und chronischen Erkrankungen auflisten), und welche Maßnahmen zieht
die Bundesregierung zur Vermeidung von Versorgungslücken,
insbesondere von Menschen mit chronischen Erkrankungen und regelmäßigem
Medikamentenbedarf, in Erwägung?
22. Welche finanziellen und versorgungspolitischen Auswirkungen erwartet
die Bundesregierung durch die Streichung der Anschlussversicherung
(u. a. Mehrbelastung von Kommunen bzw. AsylbLG-Leistungen,
Fallzahlen in § 6-AsylbLG-Einzelfällen, Notfallbehandlung), und wie plant die
Bundesregierung, diese Effekte systematisch zu evaluieren und
nachzusteuern, um eine angemessene Versorgung aufrechtzuerhalten?
23. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts des Rechtskreiswechsels
seit dem 1. April 2025 die Notwendigkeit individueller
Ermessensprüfungen durch Sozialämter bei Anträgen auf Gesundheitsversorgung nach den
§§ 4 bzw. 6 AsylbLG, welche Ressourcen sind für den erhöhten
Personalaufwand vorgesehen, und wie soll gewährleistet werden, dass
Leistungsberechtigte einen fairen Zugang zu Gesundheitsleistungen haben?
24. Wie begründet es die Bundesregierung, dass das
Leistungsrechtsanpassungsgesetz die Übernahme der Beiträge zur obligatorischen
Anschlussversicherung (vgl. § 188 Absatz 4 SGB V) für Leistungsberechtigte nicht
vorsieht, obwohl das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 31. März
2025 (Az. S 12 AY 706/25) das Land Baden-Württemberg verpflichtet
hat, die Krankenversicherungs- (KV) und Pflegeversicherungs-
(PV-)Beiträge nach § 6 AsylbLG zu übernehmen (bitte 1) die
Rechtsauffassung der Bundesregierung zur Vereinbarkeit des Entwurfs mit dieser
Rechtsprechung, 2) den Umgang mit abweichender Rechtsprechung [
Weisungen bzw. Hinweise an Länder und Kassen] und 3) die
Betroffenenzahlen und Finanzfolgen [Bund, Länder, Kommunen] darstellen)?
25. Wie will die Bundesregierung den durch den Rechtskreiswechsel seit
1. April 2025 möglichen steigenden Personalbedarf in Sozialämtern für
Einzelfallprüfungen der Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 bzw. 6
AsylbLG finanziell kompensieren (bitte Instrumente, Zeitraum,
Verteilmechanismus, Durchleitung an Kommunen und die Bemessungsgrundlage
angeben)?
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation, dass aus der Ukraine
geflüchtete Kinder, die Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, im Fall eines Rechtskreiswechsels nach Umsetzung der
Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems schlechter gestellt
wären als Kinder im regulären Asylverfahren, weil letztere nach dem
Verständnis der Fragestellenden laut Referentenentwurf künftig Anspruch auf
Gesundheitsleistungen nach den §§ 47 bis 52 SGB XII erhalten sollen?
27. Wenn eine Person während einer Eingliederungsmaßnahme nach dem
SGB II in das AsylbLG wechselt, wird sie dann trotzdem während der
gesamten Dauer der Maßnahme durch das Jobcenter betreut, und wenn ja,
wer trägt die Kosten dafür?
28. Darf eine Person, die während einer Eingliederungsmaßnahme in das
AsylbLG wechselt, die Maßnahme oder den Träger wechseln, wenn es
währenddessen zu Schwierigkeiten kommt?
29. Wie genau soll, nach den Vorstellungen der Bundesregierung, die bisher
durch die Jobcenter geleistete Arbeitsförderung für ukrainische
Geflüchtete im Falle eines Rechtskreiswechsels künftig ablaufen, welche Behörden
werden zuständig sein, und auf Basis welcher Annahmen geht die
Bundesregierung davon aus, dass die vorhandenen Strukturen und
Kompetenzen für eine gelingende Arbeitsmarktintegration ausreichend sind?
30. Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass die geflüchteten
Ukrainerinnen und Ukrainer von den Arbeitsagenturen beraten werden sollen,
wenn ja, welche Beratungsleistungen sollen konkret in Anspruch
genommen werden können, und wer trägt die Kosten dafür?
31. Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass Beratungsgespräche zu
Vermittlung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch nach dem
Rechtskreiswechsel für ukrainische Geflüchtete verbindlich sein sollen
oder werden diese, anders als bisher, in den Jobcentern rein freiwillig
angeboten?
32. Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass die ukrainischen
Geflüchteten zwar in das AsylbLG wechseln, aber weiterhin Leistungen der
Arbeitsförderung durch die Jobcenter in Anspruch nehmen können, und
wenn ja, wie schätzt die Bundesregierung die dafür notwendigen Kosten
in den Jobcentern ein?
33. Wie schätzt die Bundesregierung den Erfolg des sogenannten Job-Turbos
in Bezug auf Geflüchtete aus der Ukraine ein, und wie viele ukrainische
Geflüchtete konnten damit erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert
werden (bitte nach Jahren und nach Geschlecht aufschlüsseln)?
34. Inwiefern kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund des
Rechtskreiswechsels die Erkenntnisse des Job-Turbos zukünftig nutzen, um
künftig geflüchtete ukrainische Menschen möglichst gut und schnell in
den Arbeitsmarkt zu integrieren?
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Nachhaltigkeit der durch den Job-
Turbo geschaffenen Strukturen in den Jobcentern, wenn die Leistungen
künftig nur noch von einer Teilgruppe in Anspruch genommen werden
können?
36. Welche konkreten Eingliederungsleistungen nach dem SGB II haben sich
im Rahmen des Job-Turbos als besonders hilfreich für die Qualifizierung
und Vermittlung ukrainischer Geflüchteter herausgestellt, und welche
dieser Leistungen werden nach einem Rechtskreiswechsel noch in Anspruch
genommen werden können?
37. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um für
ukrainische Geflüchtete, die seit dem 1. April 2025 durch den
Rechtskreiswechsel Leistungen nach dem AsylbLG beziehen werden, a) die Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen zu vereinfachen und b) die
Kinderbetreuung so auszubauen, dass eine Erwerbsaufnahme real möglich wird?
38. Welche konkreten Änderungen plant die Bundesregierung zur Stärkung
der Arbeitsvermittlung für Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, auf die in der 3. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und
Soziales am 25. Juni 2025 von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas
verwiesen wurde, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Aussage:
„Trotzdem muss uns daran gelegen sein, dass auch Menschen, die im
Asylbewerberleistungsgesetz sind, in Arbeit vermittelt werden. […] Deshalb will
ich keine Unterscheidung machen, ob jemand aus der Ukraine kommt
oder nicht, sondern es gilt für alle“ (bitte darlegen, ob es sich dabei
beispielsweise um Änderungen bei den Zugangsrechten zu SGB-III-
Instrumenten für AsylbLG-Leistungsberechtigte, Kooperations- oder
Zuweisungsregelungen, zusätzliche Haushaltsmittel, Mitwirkungspflichten
oder Arbeitsmarktzugänge nach § 61 AsylG handelt)?
39. Wie viel Personal und Zeit müssen nach Einschätzung der
Bundesregierung in den Arbeitsagenturen aufgewendet werden, um sich auf die
spezielle Beratung von Geflüchteten einzustellen?
40. Wie viele ukrainische Schutzberechtigte verzeichnete die
Bundesregierung seit April 2025 monatlich, wie viele Rechtskreiswechsel-Fälle
ergeben sich aus dieser Zahl bisher, und wie ist der monatliche Prognosepfad
bis Dezember 2026?
41. Hält die Bundesregierung den durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz
ausgelösten Erfüllungsaufwand (u. a. Doppelstrukturen im AsylbLG bzw.
SGB II bzw. SGB XII, bei Übergangs- und Umstellungsprozessen) für
verhältnismäßig im Verhältnis zu den Fallzahlen ukrainischer
Schutzberechtigter, die seit dem 1. April 2025 nach Deutschland geflohen sind, und
wenn ja, auf welcher Daten- und Abwägungsgrundlage (beispielsweise
Erfüllungsaufwand in Euro, IT- bzw. Verfahrenskosten,
Bearbeitungszeiten vs. Zahl der Betroffenen und erwartete Einspar- bzw.
Steuerungseffekte)?
42. Plant die Bundesregierung eine Evaluation zur Wirkung des
Rechtskreiswechsels, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
43. Welche IT-Anpassungen werden für das Leistungsrechtsanpassungsgesetz
umgesetzt, und mit welchen Kosten und Meilensteinen?
44. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die erwarteten Einsparungen im
Bundeshaushalt für die Jahre 2025 und 2026 ein, und sind die geplanten
Einsparungen bereits in den jeweiligen Haushaltsentwürfen berücksichtigt
(bitte nach Titelnummer und Zweckbestimmung aufschlüsseln)?
Berlin, den 3. September 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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