Frage von Kerstin Przygodda (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Kerstin Przygodda (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Plant die Bundesregierung, in Deutschland im Namen der Familienehre begangene versuchte und vollendete Tötungen künftig statistisch zu erfassen (vergleiche Bundestagsdrucksache 21/2334), und, wenn nein, weshalb nicht?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig:
Die Einführung eines gesonderten Katalogwertes im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) für Tötungsdelikte im Namen der Familienehre ist derzeit nicht vorgesehen. Die fachliche Erforderlichkeit eines derartigen Wertes ist aufgrund der im Vergleich zu den Gesamtfallzahlen PMK geringen Häufigkeit derartiger Taten nicht gegeben. Alle politisch motivierten Tötungsdelikte werden vor dem Hintergrund der niedrigen Fallzahlen und unter Berücksichtigung der Schwere der Tat auch ohne weitere Unterteilung einer eingehenden Analyse unterzogen. Außerdem würde eine lediglich auf eine einzelne Deliktsgruppe bezogene Kategorisierung nicht mit der Systematik des KPMD-PMK korrespondieren. Auch in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ist dies nicht in Planung, da dort grundsätzlich keine motivationsspezifische Erfassung erfolgt.
In Bezug auf die Statistiken der Strafrechtspflege wäre eine Erfassung der betreffenden Art ebenfalls systemwidrig; schon deshalb ist sie nicht geplant. Das Erhebungssystem für den Statistischen Bericht Strafverfolgung, der jährlich (zuletzt für das Berichtsjahr 2024) vom Statistischen Bundesamt öffentlich zugänglich herausgegeben wird, orientiert sich an den einzelnen Straftatbeständen, jedoch nicht an abstrakten Tatmotiven. Ein spezifisches Tatmotiv könnte (zudem abhängig von der Zustimmung der Länder, § 3 Absatz 3 Bundesstatistikgesetz) nur dann erfasst und ausgewiesen werden, wenn es als solches zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
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