Folgen der Zuwanderung seit 2015 - Kriminalitätsentwicklung, öffentliche Sicherheit, Justiz, Sozialkosten und Schutzpflichten (Antwort zu Drs. 21/7708)
Text
Folgen der Zuwanderung seit 2015 - Kriminalitätsentwicklung, öffentliche Sicherheit, Justiz, Sozialkosten und Schutzpflichten (Antwort zu Drs. 21/7708)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8006
21. Wahlperiode 14.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons,
Sascha Lensing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7708 –
Folgen der Zuwanderung seit 2015 – Kriminalitätsentwicklung, öffentliche
Sicherheit, Justiz, Sozialkosten und Schutzpflichten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die rechtspolitische Zuständigkeit der Bundesregierung im Bereich Migration,
Arbeitsmarktintegration, Strafverfolgung und Opferschutz ergibt sich aus
bundesrechtlichen Regelungen wie dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dem
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
sowie dem Strafgesetzbuch (StGB). Diese begründen eine unmittelbare
Verantwortung des Bundes für die gesetzgeberische Ausgestaltung und
Steuerung. Diese Zuständigkeit stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) sowie
auf die bundesweite Datenhoheit des Bundeskriminalamts (BKA) gemäß § 1
Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) zur Erhebung, Auswertung
und Analyse der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) in Abstimmung mit den
Landeskriminalämtern.
Der Bundesregierung obliegt die rechtliche und faktische Verantwortung für
die Bewertung migrationsbezogener Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich
Auswirkungen auf öffentliche Sicherheit, Justizfunktion und staatliche
Schutzpflichten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG.
Seit dem Jahr 2015 verzeichnet die Bundesrepublik Deutschland die
umfangreichste Zuwanderungsbewegung ihrer Geschichte. Nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes beläuft sich die durchschnittliche Nettozuwanderung im
Zeitraum von 2015 bis 2024 auf jährlich etwa 700 000 Personen (vgl. www.de
statis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Wanderungen/Tabel
len/wanderungen-zwischen-deutschland-und-dem-ausland-jahr-02.html,
abgerufen am 3. Februar 2026). Diese migrationsbedingte Entwicklung
entfaltet erhebliche Auswirkungen auf strukturell bedeutsame Bereiche der
öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere auf die Verfügbarkeit von Wohnraum
(vgl. www.wiwo.de/finanzen/immobilien/wohnungsmarkt-14-millionen-wohn
ungen-sollen-fehlen/100191343.html, abgerufen am 16. Juli 2026), die
Leistungsfähigkeit des Bildungswesens (vgl. www.welt.de/article68a85fd7b96445
28ccf3de60, abgerufen am 5. Februar 2026), die Tragfähigkeit der sozialen
Sicherungssysteme (vgl. www.suedkurier.de/geld-leben/finanzen/
buergergeldstatistik-wer-bezieht-es-30-1-26-102593577, abgerufen am 3. Februar 2026)
sowie die Gewährleistung der inneren Sicherheit (vgl. https://nius.de/kriminali
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 14. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
taet/seit-merkels-grenzoeffnung-veruebten-zuwanderer-mehr-als-2-8-millione
n-straftaten, abgerufen am 25. April 2026).
Die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik (PKS) zeichnet jährlich ein tendenziell
steigendes Maß an sicherheitsrelevanten Fehlentwicklungen, die sich unter
anderem in einer signifikanten Zunahme von Gewalt-, Sexual- und
Messerdelikten sowie islamistisch motivierten Straftaten manifestieren. Mit der im Jahr
2026 veröffentlichten PKS für das Jahr 2025 zeigt sich zwar in einzelnen
Deliktbereichen eine rückläufige Entwicklung, zugleich bestätigt das sehr hohe
Ausmaß schwerer Straftaten nach wie vor insbesondere in den Bereichen
Gewalt-, Sexual- und Messerdelikten den Trend seit 2015 (vgl. ebd.).
Besonders gravierende Details aus punktuellen Auswertungen lassen in den
Augen der Fragesteller bis dato das wahre Ausmaß nur erahnen – darunter vor
allem Gruppenvergewaltigungen, schwerer Missbrauch und Gewalt unter
Beteiligung minderjähriger Opfer (vgl. www.nius.de/nachrichten/news/111-faell
e-im-jahr-2023-jeden-3-tag-gibt-es-eine-gruppenvergewaltigung-in-berlin,
abgerufen am 16. Februar 2026) sowie antisemitisch motivierte Straftaten
(vgl. www.sueddeutsche.de/politik/antisemitismus-anstieg-rias-judenhass-nah
ostkonflikt-gaza-israel-li.3262833, abgerufen am 17. Februar 2026) und
Wiederholungstaten durch ausreisepflichtige Personen (vgl. www.focus.de/politik/
deutschland/dunkelziffer-duerfte-hoeher-sein-ueber-7000-straffaellige-ausreis
epflichtige-asylbewerber-in-deutschland_id_260755015.html, abgerufen am
1. Februar 2026). Dies wirft bei den Fragestellern grundlegende Fragen
hinsichtlich der Effektivität staatlicher Schutzmechanismen, der praktischen
Umsetzung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gemäß Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 GG sowie der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgungsorgane auf.
Die Bundesregierung ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verpflichtet, das
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit für alle sich in Deutschland
aufhaltenden Personen zu gewährleisten. Es besteht eine verfassungsrechtliche
Schutzpflicht gegenüber der Bevölkerung, die sowohl präventive als auch
reaktive staatliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
umfasst.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist nach Auffassung der
Fragesteller eine sachgerechte, umfassende und evidenzbasierte Bewertung der
bisherigen Migrations- und Integrationspolitik unerlässlich. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Auswirkungen migrationsbedingter
Entwicklungen auf die Opfer von Straftaten, deren Angehörige, die
gesellschaftliche Stabilität sowie die Leistungsfähigkeit staatlicher Institutionen im
Bereich der inneren Sicherheit, Justiz und sozialen Infrastruktur.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soweit nach rechtskräftigen Verurteilungen und bestimmten Rechtsfolgen
gefragt wird, verweist die Bundesregierung auf den vom Statistischen Bundesamt
jährlich herausgegebenen und frei zugänglichen Statistischen Bericht
„Strafverfolgung“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 3 =
„Strafverfolgungsstatistik“). Die Strafverfolgungsstatistik erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen
und Verurteilungen eines Berichtsjahres und weist die Entscheidungen
differenziert nach den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des
Nebenstrafrechts sowie nach der Art der Entscheidung aus. Dabei werden die
Entscheidungen jeweils nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen
Entscheidung zugrunde liegt. Die Daten für das Berichtsjahr 2025 sind noch nicht
veröffentlicht worden. Mit deren Veröffentlichung ist nicht vor Ende des
vierten Quartals des Jahres 2026 zu rechnen. Andere als die öffentlich
zugänglichen Daten der Strafverfolgungsstatistik liegen der Bundesregierung nicht vor.
Der Begriff der „Gruppenvergewaltigung“ ist dem Strafgesetzbuch (StGB)
fremd. Das StGB erfasst eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 177
Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 StGB. Diese bezieht sich auf sämtliche Tatbestände
des § 177 StGB und erfasst demnach nicht nur Tathandlungen, die die
Voraussetzungen einer Vergewaltigung nach § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 StGB
erfüllen, sondern auch sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigungen im Sinne
der sonstigen Absätze des § 177 StGB.
Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass es zwischen 2017 und
2018 einen Datenbruch gibt. Hier wurde die Methodik bzw. die
Rechtsgrundlage der Erfassung von sogenannten Gruppenvergewaltigungen geändert. Die
Daten sind daher nicht exakt vergleichbar.
Ferner muss berücksichtigt werden, dass sich die Bewertung einer Tat im Laufe
des Strafverfahrens ändern kann, sodass sich beispielsweise eine polizeilich als
„Vergewaltigung von mehreren“ erfasste Straftat bei Gericht nicht mehr als
gemeinschaftliche Tatbegehung darstellen kann und dann entsprechend der
gerichtlichen Beurteilung als Delikt eines Einzelnen in der Fachserie 10 Reihe 3
(„Strafverfolgung“) bzw. seit 2022 in dem Statistischen Bericht Strafverfolgung
(Strafverfolgungsstatistik) abgebildet wird. Zudem fließen die in der
Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des betreffenden Berichtsjahres erfassten Fälle
abhängig vom jeweiligen Verfahrensverlauf und der Dauer der Verfahren
gegebenenfalls erst im Folgejahr, mitunter aber auch erst mehrere Jahre später in die
Strafverfolgungsstatistik ein. Die PKS beruht auf dem Erkenntnisstand bei
Abschluss der polizeilichen Ermittlungen. Straftaten werden zum Teil von der
Polizei, insbesondere wegen des unterschiedlichen Ermittlungsstandes, anders
bewertet als von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten. Für die
Beantwortung der nachfolgenden Fragen wird daher der Begriff des/der Tatverdächtigen
(TV) im Sinne der PKS zugrunde gelegt. Zudem ist zu beachten, dass einem
Fall mehrere Opfer und/oder mehrere Tatverdächtige zugeordnet sein können.
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch
die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt
und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch
motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in
den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den
Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder
„Themenfeldern“ (u. a. dem Unterthemenfeld „Antisemitisch“ im Oberthemenfeld
„Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen
Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten
„Phänomenbereich“ abgebildet.
Hierbei handelt es sich um eine generelle Regelung. Eine spezifische Vorgabe
zur phänomenologischen Zuordnung für Fälle mit Nennung einzelner
Themenfelder existiert nicht.
Die Fallzahlen PMK aus dem Jahr 2026 haben einen vorläufigen Charakter und
sind durch Nach-/Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen. Sie
sind prinzipiell nur für polizeiinterne Zwecke und nicht zur Weitergabe/
Veröffentlichung bestimmt. Diese Änderungen betreffen das gesamte
Erfassungsjahr.
Aufgrund der Vorbereitungsmaßnahmen zur technischen Weiterentwicklung
des KPMD-PMK sowie deren Realisierung zum 1. Juni 2026 wurden für das
laufende Tatzeitjahr 2026 bislang weniger Kriminaltaktische Anfragen (KTA-
PMK) als in den Vorjahren zur Speicherung in der zentralen PMK-
Fallzahlendatei des BKA verarbeitet. Die unmittelbare Vergleichbarkeit der PMK-
Fallzahlen zum Vorjahr wird schnellstmöglich herbeigeführt.
In der BKA-Fallzahlendatei LAPOS kann nur die Staatsangehörigkeit, jedoch
kein Migrationshintergrund erfasst werden. Da nur die Erfassung einer
Staatsangehörigkeit möglich ist, wurde bislang in Fällen, bei denen neben der
deutschen eine weitere vorliegt, nur die deutsche Staatsangehörigkeit erfasst.
Erst seit dem 1. Juni 2026 können mehrere Staatsangehörigkeiten von
Tatverdächtigen in der Fallzahlenanwendung des BKA abgebildet werden. Eine
umfassende Beauskunftung ist jedoch erst ab dem Tatjahr 2027 möglich.
Mehrere Staatsangehörigkeiten können nur gespeichert werden, wenn eine
Meldung zum jeweiligen Fall seit dem 1. Juni 2026 erfolgt (Erst- oder
Folgemeldung). Bei allen Fällen, die ausschließlich bis zum 31. Mai 2026 gemeldet
worden sind, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass nur eine
Staatsangehörigkeit auch bei Mehrstaatlern erfasst ist. Hiervon sind auch Fälle des
Tatjahres 2026 umfasst, die bis zum 31. Mai 2026 übermittelt worden sind.
1. Bei wie vielen, der seit 2017 erfassten Gruppenvergewaltigungen war
mindestens ein tatverdächtiger Zuwanderer beteiligt?
2. Wie viele der deutschen Tatverdächtigen von Gruppenvergewaltigungen
seit 2017
a) erhielten die deutsche Staatsbürgerschaft nach 2015,
b) waren staatenlos?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Kleinen Anfragen der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksachen 21/1054 und 21/6858 verwiesen.
3. Wie viele der Opfer von Gruppenvergewaltigungen seit 2017 waren zum
Tatzeitpunkt
a) minderjährig,
b) jünger als 14 Jahre,
c) jünger als 6 Jahre?
Die Anzahl der Opfer im Sinne der Fragestellung können der nachstehenden
Tabelle entnommen werden.
Altersgruppe Opfer Berichtsjahr Anzahl Opfer
Alle 0<14 2017 12
Kinder 0<6 2017 1
Unter 18-Jährige 2017 92
Alle 0<14 2018 12
Kinder 0<6 2018 1
Unter 18-Jährige 2018 203
Alle 0<14 2019 16
Kinder 0<6 2019 2
Unter 18-Jährige 2019 198
Alle 0<14 2020 23
Kinder 0<6 2020 1
Unter 18-Jährige 2020 240
Alle 0<14 2021 26
Kinder 0<6 2021 1
Unter 18-Jährige 2021 239
Alle 0<14 2022 28
Kinder 0<6 2022 6
Altersgruppe Opfer Berichtsjahr Anzahl Opfer
Unter 18-Jährige 2022 256
Alle 0<14 2023 26
Kinder 0<6 2023 2
Unter 18-Jährige 2023 261
Alle 0<14 2024 33
Kinder 0<6 2024 1
Unter 18-Jährige 2024 286
Alle 0<14 2025 32
Kinder 0<6 2025 1
Unter 18-Jährige 2025 288
4. Wie viele der seit 2017 registrierten Gruppenvergewaltigungen führten
nach Kenntnis der Bundesregierung
a) zu einer rechtskräftigen Verurteilung,
b) zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung,
c) zu einer Bewährungsstrafe,
d) zu einem Freispruch,
e) und wie viele Freisprüche begründeten auf § 20 StGB, mit der Folge
einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63
oder 64 StGB)?
5. Wie viele Täter, sofern der Bundesregierung hier Kenntnisse vorliegen,
in Fällen von Gruppenvergewaltigung seit Erfassung 2017
a) wurden rechtskräftig verurteilt,
b) erhielten Freiheitsstrafen ohne Bewährung,
c) erhielten Bewährungsstrafen,
d) wurden freigesprochen,
e) wurden nach Jugendstrafrecht behandelt,
f) wurden nach Jugendstrafrecht behandelt und sind ohne
nachgewiesenes Alter eingereist (wie etwa zugewiesener Geburtstag 1. Januar),
g) wurden in eine psychiatrische Einrichtung gemäß §§ 63 und 64 StGB
eingewiesen?
6. Wie viele der seit 2017 wegen Sexualdelikten verurteilten Täter waren
nach Kenntnis der Bundesregierung
a) Wiederholungstäter,
b) zum Tatzeitpunkt ausreisepflichtig,
c) zum Tatzeitpunkt mehr als fünfmal vorbestraft,
d) mehr als zehnmal vorbestraft,
e) hätten nach geltender Rechtslage bereits abgeschoben werden
können?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den Fragen 4 bis 6 verweist die Bundesregierung auf die Ausführungen in
der Vorbemerkung.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Suizide infolge
von Vergewaltigung oder sexueller Gewalt vor?
a) In welcher Form werden Suizide oder Suizidversuche infolge
sexualisierter Gewalt derzeit statistisch erfasst?
b) Plant die Bundesregierung, diese künftig gesondert zu erfassen?
c) Wie viele dieser Suizidfälle betrafen Opfer unter 18 Jahren?
d) Wie viele der Opfer befinden sich in dauerhafter psychischer
Behandlung?
e) Wie viele der Opfer erkranken infolge der Tat schwer (wie etwa
Borderline, Schizophrenie, schwere Dissoziationen)?
Die Fragen 7 bis 7e werden gemeinsam beantwortet.
Die Zahlen zu Suiziden infolge sexueller Gewalt werden nicht statistisch
erfasst. Eine gesonderte Erfassung ist derzeit nicht in Planung.
8. Wie viele antisemitisch motivierte Straftaten wurden seit 2015 erfasst?
Die antisemitischen Straftaten seit 2015 sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
Bei den Fallzahlen handelt es sich um Jahresfallzahlen, welche jeweils den
Stichtag 31. Januar des Folgejahres haben. Eine Ausnahme besteht in den
Fallzahlen 2026, hier wurde auf den revisionssicheren Zeitraum zurückgegriffen
(bis 31. Juli 2026).
Tatzeit Fallzahlen
2015 1 366
2016 1 468
2017 1 504
2018 1 799
2019 2 032
2020 2 351
2021 3 027
2022 2 641
2023 5 164
2024 6 236
2025 6 548
Januar–Juli 2026 1 298
9. Wie viele dieser in Frage 8 erfragten Straftaten wurden verübt von
a) Zuwanderern, Asylbewerbern oder Schutzsuchenden,
b) Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft seit 2015,
c) Doppelstaatlern,
d) Staatenlosen?
Eine gesonderte Auswertung zu den einzeln angefragten Werten besteht nicht
und stellt keinen Katalogwert im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) dar.
Aus diesem Grund wurde auf den bestehenden Wert zurückgegriffen:
Tatverdächtiger; Asylstatus des TV; „JA“
Tatzeit Fallzahlen
2015 0
2016 12
2017 15
2018 21
2019 11
2020 16
2021 33
2022 26
2023 116
2024 132
2025 137
Januar–Juli 2026 8
Folgend werden die Fallzahlen zu Fällen mit mindestens einem deutschen
Tatverdächtigen seit 2015 dargestellt:
Tatzeit Fallzahlen
2015 585
2016 665
2017 577
2018 747
2019 918
2020 1 133
2021 1 209
2022 1 308
2023 2 224
2024 2 370
2025 2 339
Januar–Juli 2026 477
Folgend werden die Fallzahlen zu Fällen mit mindestens einem staatenlosen
Tatverdächtigen seit 2015 dargestellt:
Tatzeit Fallzahlen
2015 0
2016 2
2017 1
2018 2
2019 1
2020 0
2021 1
2022 1
2023 15
2024 57
2025 27
Januar–Juli 2026 0
Hinsichtlich Tatverdächtiger mit Doppelstaatsangehörigkeit wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Wie viele antisemitische Gewalttaten führten nach Kenntnis der
Bundesregierung
a) zu einer rechtskräftigen Verurteilung,
b) zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung,
c) zu einer Bewährungsstrafe,
d) zu einem Freispruch?
Seit 1992 werden bei den Landesjustizverwaltungen und der
Bundesanwaltschaft bestimmte Justizdaten zu Strafverfahren wegen rechtsextremistischer
und fremdenfeindlicher Straftaten erhoben. Auf der Grundlage dieser
Erhebungen fasst das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Ergebnisse in statistischen
Übersichten zusammen. Diese statistischen Übersichten werden für die Zeit ab 2013
auf der Homepage des BfJ veröffentlicht (www.bundesjustizamt.de/DE/Servic
e/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.html#AnkerDokument226686);
bislang sind die Berichtsjahre bis einschließlich 2024 verfügbar. Strafverfahren
wegen antisemitischer Straftaten werden in dieser Statistik gesondert
ausgewiesen. Erfasst werden die Abschlussentscheidungen der Staatsanwaltschaften und
die Verurteilungen. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
11. Bei wie vielen Straftaten seit 2020 war das Tatwerkzeug ein Messer oder
eine vergleichbare Hieb- oder Stichwaffe?
Daten zum Tatwerkzeug Messer bzw. zu Hieb- oder Stichwaffen liegen auf
Basis der PKS nicht vor. Alternativ kann auf die Anzahl der Messerangriffe
hingewiesen werden, zu denen Daten ab dem Berichtsjahr 2024 vorliegen (IMK-
Bericht zur PKS 2024, S. 20 und IMK-Bericht zur PKS 2025, S. 22: www.bka.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2024/F
achlicheBroschueren/IMK-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=13 sowie
www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalst
atistik/2025/FachlicheBroschueren/IMK-Bericht.pdf?__blob=publicationFile
&v=8).
12. Wie viele dieser in Frage 11 erfragten Straftaten wurden verübt von
a) Zuwanderern,
b) Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft seit 2015,
c) Staatenlosen?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird hingewiesen. Daten zu Messerangriffen
tatverdächtigen Personen liegen nicht vor. Hier wird auf die Fußnote Nr. 12 des
IMK-Berichts zur PKS 2024 verwiesen.
13. Wie viele Täter, sofern der Bundesregierung hier Kenntnisse vorliegen,
in Fällen von Mord, Totschlag, Terroranschlägen, schwerer
Körperverletzung und sexualisierter Gewalt seit 2015
a) waren Wiederholungstäter,
b) waren zur Tatzeit ausreisepflichtig,
c) hätten nach geltender Rechtslage bereits abgeschoben werden
können,
d) wurden rechtskräftig verurteilt,
e) erhielten Freiheitsstrafen ohne Bewährung,
f) erhielten Bewährungsstrafen,
g) wurden freigesprochen,
h) wurden jeweils in eine psychiatrische Einrichtung gemäß §§ 63 und
64 StGB eingewiesen, anstatt eine reguläre Freiheitsstrafe im
Strafvollzug zu verbüßen,
i) waren zum Tatzeitpunkt unterhalb der Strafbarkeitsgrenze und sind
ohne nachgewiesenes Alter eingereist (wie etwa zugewiesener
Geburtstag 1. Januar),
j) wurden nach Jugendstrafrecht behandelt,
k) wurden nach Jugendstrafrecht behandelt und sind ohne
nachgewiesenes Alter eingereist (wie etwa zugewiesener Geburtstag 1. Januar)?
Die Bundesregierung verweist auf die Ausführungen in der Vorbemerkung.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den
Zusammenhang zwischen Aufenthaltsstatus, Wiederholungstaten und Haftvollzug
vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
15. Zu welchem Anteil ist der Zuwachs in Clankriminalität und
organisiertem Verbrechen seit 2015 zurückzuführen auf
a) Zuwanderer,
b) Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft seit 2015,
c) Staatenlose?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. Zu welchem Anteil ist der Zuwachs an erfasstem, radikalisiertem Zulauf
in Moscheen in Deutschland zurückzuführen auf
a) Zuwanderer, Asylbewerber oder Schutzsuchende,
b) Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft seit 2015,
c) Doppelstaatler,
d) Staatenlose?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
17. Wie viele Fälle gab es nach Kenntnis der Bundesregierung an deutschen
Schulen seit 2015 an
a) Gewalttaten,
b) sexuellen Übergriffen,
c) Vergewaltigung,
d) Gruppenvergewaltigung,
e) radikalislamischem Mobbing oder Nötigung (wie etwa „Scharia-
Polizei“),
f) schwerem Mobbing allgemein,
g) Erpressung,
h) Raub und Diebstahl?
Daten zu Tatörtlichkeiten, zu der auch die Tatörtlichkeit „Schule“ gehört, liegen
auf Basis der PKS seit dem Berichtsjahr 2024 vor. Entsprechend werden
nachfolgend nur die Daten der Berichtsjahre 2024 und 2025 aufgeführt:
Frage PKS-Schlüssel Straftat Tatörtlichkeit Jahr Anzahl Fälle
a) 892000 Gewaltkriminalität Schule 2024 7 243
b) 112110 Sexueller Übergriff § 177 Absatz 1,
2 (ohne Nummer 1), 9 StGB
Schule 2024 69
c) 111700 Vergewaltigung § 177 Absatz 6, 7,
8 StGB
Schule 2024 86
d) Gruppenvergewaltigung, siehe
Vorbemerkung
Schule 2024 20
g) 610000 Erpressung § 253 StGB Schule 2024 436
h) 210000 Raub, räuberische Erpressung und
räuberischer Angriff auf
Kraftfahrer §§ 249–252, 255, 316a StGB
Schule 2024 754
h) 3***00 Diebstahl ohne erschwerende
Umstände §§ 242, 247, 248a–c StGB
und zwar:
Schule 2024 11 505
a) 892000 Gewaltkriminalität Schule 2025 7 074
b) 112110 Sexueller Übergriff § 177 Absatz 1,
2 (ohne Nummer 1), 9 StGB
Schule 2025 61
c) 111700 Vergewaltigung § 177 Absatz 6, 7,
8 StGB
Schule 2025 95
d) Gruppenvergewaltigung, siehe
Vorbemerkung
Schule 2025 11
g) 610000 Erpressung § 253 StGB Schule 2025 373
h) 210000 Raub, räuberische Erpressung und
räuberischer Angriff auf
Kraftfahrer §§ 249–252, 255, 316a StGB
Schule 2025 629
h) 3***00 Diebstahl ohne erschwerende
Umstände §§ 242, 247, 248a–c StGB
und zwar:
Schule 2025 10 995
Der Bundesregierung liegen zu Frage 17e keine Erkenntnisse vor.
Die angefragten Kriterien stellen keine Katalogwerte im Rahmen des
„Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“
(KPMD-PMK) dar.
Zu Frage 17f liegen ebenfalls keine Daten vor; Mobbing wird in der PKS nicht
erfasst.
18. Zu welchem Anteil waren die Schüler nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der in Frage 17 erfragten Vorfälle
a) Zuwanderer, Asylbewerber oder Schutzsuchende,
b) Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft seit 2015,
c) Doppelstaatler,
d) Staatenlose?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor. In der PKS wird nicht erfasst, ob eine tatverdächtige Person „Schüler“ ist.
Eine Opfererfassung mit der Opferspezifik „Schüler“ erfolgt nur dann, wenn
die Tatmotivation in den personenbezogenen Merkmalen des Opfers begründet
ist oder in Beziehung dazu steht.
19. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die seit 2015
entstandenen Gesamtkosten durch Gewaltdelikte, Raub, Mord, Vergewaltigung,
Sachbeschädigung, Betrug, Diebstahl oder sonstige Delikte im Kontext
irregulärer Migration (bitte nach Opferhilfe, Seelsorge, Polizei- und
Rettungseinsätze, Krankenhauskosten, Justizvollzug,
Sicherheitsmaßnahmen, Versicherungssummen etc. aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
20. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der irregulären
Fachkräftezuwanderung seit 2015 im Verhältnis zu den Opferzahlen, Schäden und
Folgekosten?
Der Begriff „irreguläre Fachkräftezuwanderung“ ist nicht definiert und
entspricht keiner statistisch erfassten Migrationskategorie. Die Bunderegierung
macht sich diesen Begriff nicht zu eigen. Die Bundesregierung unterscheidet
vielmehr zwischen regulärer Erwerbsmigration und irregulärer Migration.
21. Wie viele der seit 2015 irregulär Zugewanderten sind aktuell
sozialversicherungspflichtig beschäftigt in Branchen mit Fachkräftemangel (bitte
nach Ausbildung, anerkannter Fachkraft etc. aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
22. Wie viele Fachkräfte wurden seit 2015 regulär über Programme
angeworben und erfolgreich in Berufen mit Fachkräftemangel integriert?
Der Bundesregierung liegen Daten über die von der Zentralen Ausland- und
Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA) vermittelten
ausländischen Fachkräfte vor. Die ZAV hat seit 2015 insgesamt 35 600 qualifizierte
Fachkräfte (inklusive Auszubildende) aus der EU und Drittstaaten bundesweit
an Arbeitgeber mit Bedarfen an ausländischen Fachkräften vermittelt. Für
spezielle Programme der aktiven Gewinnung liegen zusammenfassend Zahlen ab
2020 vor. Seitdem wurden über diese Programme 7 900 Fachkräfte erfolgreich
in den deutschen Arbeitsmarkt integriert. Über das Anwerbeprogramm des
Bundesministeriums für Gesundheit „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“
sind von 2021 bis 2023 nach dem letzten verfügbaren Monitoring 1 041
Pflegefachpersonen nach Deutschland eingereist. Zu darüber hinaus vermittelten
Fachkräften über weitere Anwerbevorhaben etwa auf regionaler Ebene oder der
Bundesländer liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
23. Wie viele der seit 2015 Zugewanderten sind arbeitslos oder dauerhaft auf
staatliche Leistungen angewiesen?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Aufenthaltstitel zum Zweck der
Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit die eigenständige Sicherung des
Lebensunterhalts in der Regel voraussetzen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG).
24. Welche direkten und indirekten Haushaltskosten sind seit 2015 für
Integrationsmaßnahmen, Sprachförderung und Sozialtransfers entstanden?
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
im angefragten Zeitraum im Bereich Integration und Sprachförderung die
Bundesprogramme Jugendmigrationsdienste und Garantiefonds Hochschule
gefördert.
Die Fördersummen ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen:
Haushaltsjahr Verausgabte Haushaltsmittel Garantiefonds Hochschule
2015 12 210 000,00 Euro
2016 22 680 000,00 Euro
2017 27 645 000,00 Euro
2018 20 219 544,00 Euro
2019 16 702 167,00 Euro
2020 14 993 163,00 Euro
2021 13 169 543,00 Euro
2022 14 500 000,00 Euro
2023 19 816 366,00 Euro
2024 16 294 765,00 Euro
2025 9 922 623,00 Euro
2026 16 169 798,00 Euro*
* Für 2026 wird die Bewilligungssumme angegeben.
Haushaltsjahr Verausgabte Haushaltsmittel Jugendmigrationsdienste
2015 49 521 951,00 Euro
2016 48 897 865,00 Euro
2017 48 837 477,00 Euro
2018 53 629 846,50 Euro
2019 54 634 358,00 Euro
2020 60 850 000,00 Euro
2021 62 043 000,00 Euro
2022 67 172 699,39 Euro
2023 68 850 000,00 Euro
2024 68 572 303,58 Euro
2025 65 850 000,00 Euro*
2026 65 850 000,00 Euro*
* Für 2025 und 2026 wird die Bewilligungssumme angegeben.
In Bezug auf die direkten Haushaltskosten sind im Haushaltstitel des
Bundesministeriums des Innern seit 2015 folgende Kosten für Integrationsmaßnahmen
und Sprachförderung entstanden.
Kosten für Integrationsmaßnahmen:
Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE):
Jahr Betrag in Tausend Euro
2015 34 277
2016 44 777
2017 49 777
2018 52 036
2019 70 758
2020 70 983
2021 70 983
2022 73 983
2023 81 491
2024 77 491
2025 77 491
Förderung von Maßnahmen zur Integration von Zugewanderten und
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern:
Jahr Betrag in Tausend Euro
2015 16 987
2016 33 987
2017 73 987
2018 76 637
2019 69 987
2020 74 987
2021 59 987
2022 69 214
2023 66 392
2024 61 002
2025 60 970
Kosten für Sprachförderung:
Durchführung von Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung:
Jahr Betrag in Tausend Euro
2015 269 077
2016 559 077
2017 610 077
2018 765 077
2019 720 000
2020 698 600
2021 692 600
2022 675 484
2023 757 798
2024 1 068 000
2025 1 065 725
In Bezug auf die indirekten Haushaltskosten liegen der Bundesregierung aus
systematischen Gründen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die mit dem Zuzug von Personen aus dem Ausland nach Deutschland
verbundenen indirekten Kosten des Staates setzen sich aus einer Vielzahl von
Einzelkomponenten zusammen, deren jeweilige Höhe wegen der Vielzahl der
unterschiedlichen relevanten Sachverhalte und der Vielzahl mittelbarer Effekte nicht
bezifferbar sind, somit nicht erfasst werden und der Bundesregierung aus
diesem Grunde auch nicht oder nicht zur Gänze vorliegen.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die wirtschaftliche Nettobilanz der
Zuwanderung seit 2015 unter Berücksichtigung von Sozialausgaben,
Steueraufkommen und Kriminalitätsfolgekosten?
Eine belastbare gesamtwirtschaftliche Nettobilanz der Zuwanderung seit 2015
unter Einbeziehung sämtlicher Sozialausgaben, Steuer- und
Abgabenaufkommen sowie etwaiger Kriminalitätsfolgekosten liegt der Bundesregierung nicht
vor. Eine pauschale Bewertung der wirtschaftlichen Wirkung von Zuwanderung
ist zudem angesichts der unterschiedlichen Formen und Voraussetzungen von
Migration nicht sachgerecht. So umfasst Zuwanderung unter anderem
Erwerbsmigration, EU-Binnenmigration, Fluchtmigration und Familienmigration, die
jeweils unterschiedliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Die
Bundesregierung verfolgt das Ziel, irreguläre Migration nach Deutschland zu
bekämpfen und reguläre Fachkräfteeinwanderung zu erleichtern und damit das
Arbeitskräfteangebot zu stärken.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz der irregulären
Zuwanderung seit 2015 aus ethischer Sicht mit Blick auf die Opfer?
Die Bundesregierung nimmt Opfer von Straftaten und die mit Kriminalität
verbundenen Folgen für Betroffene und die Gesellschaft sehr ernst. Straftaten sind
unabhängig von der Herkunft oder dem Aufenthaltsstatus der Tatverdächtigen
konsequent zu verfolgen und die Opfer zu schützen. Die Bundesregierung hat
die Bekämpfung von Kriminalität und den Schutz der Bevölkerung
ausdrücklich zu einem Schwerpunkt gemacht.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz der irregulären
Zuwanderung seit 2015 aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf die
verfassungsrechtliche Schutzpflicht?
Die Bundesregierung sieht die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gewahrt.
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ISSN 0722-8333
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