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Folgen der Zuwanderung seit 2015 - Kriminalitätsentwicklung, öffentliche Sicherheit, Justiz, Sozialkosten und Schutzpflichten (Antwort zu Drs. 21/7708)

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 21/8006 · Antwort · Original ↗

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Folgen der Zuwanderung seit 2015 - Kriminalitätsentwicklung, öffentliche Sicherheit, Justiz, Sozialkosten und Schutzpflichten (Antwort zu Drs. 21/7708) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8006 21. Wahlperiode 14.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Sascha Lensing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7708 – Folgen der Zuwanderung seit 2015 – Kriminalitätsentwicklung, öffentliche Sicherheit, Justiz, Sozialkosten und Schutzpflichten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die rechtspolitische Zuständigkeit der Bundesregierung im Bereich Migration, Arbeitsmarktintegration, Strafverfolgung und Opferschutz ergibt sich aus bundesrechtlichen Regelungen wie dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) sowie dem Strafgesetzbuch (StGB). Diese begründen eine unmittelbare Verantwortung des Bundes für die gesetzgeberische Ausgestaltung und Steuerung. Diese Zuständigkeit stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) sowie auf die bundesweite Datenhoheit des Bundeskriminalamts (BKA) gemäß § 1 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) zur Erhebung, Auswertung und Analyse der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) in Abstimmung mit den Landeskriminalämtern. Der Bundesregierung obliegt die rechtliche und faktische Verantwortung für die Bewertung migrationsbezogener Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich Auswirkungen auf öffentliche Sicherheit, Justizfunktion und staatliche Schutzpflichten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Seit dem Jahr 2015 verzeichnet die Bundesrepublik Deutschland die umfangreichste Zuwanderungsbewegung ihrer Geschichte. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes beläuft sich die durchschnittliche Nettozuwanderung im Zeitraum von 2015 bis 2024 auf jährlich etwa 700 000 Personen (vgl. www.de statis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Wanderungen/Tabel len/wanderungen-zwischen-deutschland-und-dem-ausland-jahr-02.html, abgerufen am 3. Februar 2026). Diese migrationsbedingte Entwicklung entfaltet erhebliche Auswirkungen auf strukturell bedeutsame Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere auf die Verfügbarkeit von Wohnraum (vgl. www.wiwo.de/finanzen/immobilien/wohnungsmarkt-14-millionen-wohn ungen-sollen-fehlen/100191343.html, abgerufen am 16. Juli 2026), die Leistungsfähigkeit des Bildungswesens (vgl. www.welt.de/article68a85fd7b96445 28ccf3de60, abgerufen am 5. Februar 2026), die Tragfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme (vgl. www.suedkurier.de/geld-leben/finanzen/ buergergeldstatistik-wer-bezieht-es-30-1-26-102593577, abgerufen am 3. Februar 2026) sowie die Gewährleistung der inneren Sicherheit (vgl. https://nius.de/kriminali Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. taet/seit-merkels-grenzoeffnung-veruebten-zuwanderer-mehr-als-2-8-millione n-straftaten, abgerufen am 25. April 2026). Die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik (PKS) zeichnet jährlich ein tendenziell steigendes Maß an sicherheitsrelevanten Fehlentwicklungen, die sich unter anderem in einer signifikanten Zunahme von Gewalt-, Sexual- und Messerdelikten sowie islamistisch motivierten Straftaten manifestieren. Mit der im Jahr 2026 veröffentlichten PKS für das Jahr 2025 zeigt sich zwar in einzelnen Deliktbereichen eine rückläufige Entwicklung, zugleich bestätigt das sehr hohe Ausmaß schwerer Straftaten nach wie vor insbesondere in den Bereichen Gewalt-, Sexual- und Messerdelikten den Trend seit 2015 (vgl. ebd.). Besonders gravierende Details aus punktuellen Auswertungen lassen in den Augen der Fragesteller bis dato das wahre Ausmaß nur erahnen – darunter vor allem Gruppenvergewaltigungen, schwerer Missbrauch und Gewalt unter Beteiligung minderjähriger Opfer (vgl. www.nius.de/nachrichten/news/111-faell e-im-jahr-2023-jeden-3-tag-gibt-es-eine-gruppenvergewaltigung-in-berlin, abgerufen am 16. Februar 2026) sowie antisemitisch motivierte Straftaten (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/antisemitismus-anstieg-rias-judenhass-nah ostkonflikt-gaza-israel-li.3262833, abgerufen am 17. Februar 2026) und Wiederholungstaten durch ausreisepflichtige Personen (vgl. www.focus.de/politik/ deutschland/dunkelziffer-duerfte-hoeher-sein-ueber-7000-straffaellige-ausreis epflichtige-asylbewerber-in-deutschland_id_260755015.html, abgerufen am 1. Februar 2026). Dies wirft bei den Fragestellern grundlegende Fragen hinsichtlich der Effektivität staatlicher Schutzmechanismen, der praktischen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG sowie der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgungsorgane auf. Die Bundesregierung ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verpflichtet, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit für alle sich in Deutschland aufhaltenden Personen zu gewährleisten. Es besteht eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht gegenüber der Bevölkerung, die sowohl präventive als auch reaktive staatliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung umfasst. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller eine sachgerechte, umfassende und evidenzbasierte Bewertung der bisherigen Migrations- und Integrationspolitik unerlässlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Auswirkungen migrationsbedingter Entwicklungen auf die Opfer von Straftaten, deren Angehörige, die gesellschaftliche Stabilität sowie die Leistungsfähigkeit staatlicher Institutionen im Bereich der inneren Sicherheit, Justiz und sozialen Infrastruktur. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Soweit nach rechtskräftigen Verurteilungen und bestimmten Rechtsfolgen gefragt wird, verweist die Bundesregierung auf den vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen und frei zugänglichen Statistischen Bericht „Strafverfolgung“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 3 = „Strafverfolgungsstatistik“). Die Strafverfolgungsstatistik erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen eines Berichtsjahres und weist die Entscheidungen differenziert nach den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts sowie nach der Art der Entscheidung aus. Dabei werden die Entscheidungen jeweils nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt. Die Daten für das Berichtsjahr 2025 sind noch nicht veröffentlicht worden. Mit deren Veröffentlichung ist nicht vor Ende des vierten Quartals des Jahres 2026 zu rechnen. Andere als die öffentlich zugänglichen Daten der Strafverfolgungsstatistik liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Begriff der „Gruppenvergewaltigung“ ist dem Strafgesetzbuch (StGB) fremd. Das StGB erfasst eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 StGB. Diese bezieht sich auf sämtliche Tatbestände des § 177 StGB und erfasst demnach nicht nur Tathandlungen, die die Voraussetzungen einer Vergewaltigung nach § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 StGB erfüllen, sondern auch sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigungen im Sinne der sonstigen Absätze des § 177 StGB. Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass es zwischen 2017 und 2018 einen Datenbruch gibt. Hier wurde die Methodik bzw. die Rechtsgrundlage der Erfassung von sogenannten Gruppenvergewaltigungen geändert. Die Daten sind daher nicht exakt vergleichbar. Ferner muss berücksichtigt werden, dass sich die Bewertung einer Tat im Laufe des Strafverfahrens ändern kann, sodass sich beispielsweise eine polizeilich als „Vergewaltigung von mehreren“ erfasste Straftat bei Gericht nicht mehr als gemeinschaftliche Tatbegehung darstellen kann und dann entsprechend der gerichtlichen Beurteilung als Delikt eines Einzelnen in der Fachserie 10 Reihe 3 („Strafverfolgung“) bzw. seit 2022 in dem Statistischen Bericht Strafverfolgung (Strafverfolgungsstatistik) abgebildet wird. Zudem fließen die in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des betreffenden Berichtsjahres erfassten Fälle abhängig vom jeweiligen Verfahrensverlauf und der Dauer der Verfahren gegebenenfalls erst im Folgejahr, mitunter aber auch erst mehrere Jahre später in die Strafverfolgungsstatistik ein. Die PKS beruht auf dem Erkenntnisstand bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen. Straftaten werden zum Teil von der Polizei, insbesondere wegen des unterschiedlichen Ermittlungsstandes, anders bewertet als von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten. Für die Beantwortung der nachfolgenden Fragen wird daher der Begriff des/der Tatverdächtigen (TV) im Sinne der PKS zugrunde gelegt. Zudem ist zu beachten, dass einem Fall mehrere Opfer und/oder mehrere Tatverdächtige zugeordnet sein können. Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder „Themenfeldern“ (u. a. dem Unterthemenfeld „Antisemitisch“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ abgebildet. Hierbei handelt es sich um eine generelle Regelung. Eine spezifische Vorgabe zur phänomenologischen Zuordnung für Fälle mit Nennung einzelner Themenfelder existiert nicht. Die Fallzahlen PMK aus dem Jahr 2026 haben einen vorläufigen Charakter und sind durch Nach-/Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen. Sie sind prinzipiell nur für polizeiinterne Zwecke und nicht zur Weitergabe/ Veröffentlichung bestimmt. Diese Änderungen betreffen das gesamte Erfassungsjahr. Aufgrund der Vorbereitungsmaßnahmen zur technischen Weiterentwicklung des KPMD-PMK sowie deren Realisierung zum 1. Juni 2026 wurden für das laufende Tatzeitjahr 2026 bislang weniger Kriminaltaktische Anfragen (KTA- PMK) als in den Vorjahren zur Speicherung in der zentralen PMK- Fallzahlendatei des BKA verarbeitet. Die unmittelbare Vergleichbarkeit der PMK- Fallzahlen zum Vorjahr wird schnellstmöglich herbeigeführt. In der BKA-Fallzahlendatei LAPOS kann nur die Staatsangehörigkeit, jedoch kein Migrationshintergrund erfasst werden. Da nur die Erfassung einer Staatsangehörigkeit möglich ist, wurde bislang in Fällen, bei denen neben der deutschen eine weitere vorliegt, nur die deutsche Staatsangehörigkeit erfasst. Erst seit dem 1. Juni 2026 können mehrere Staatsangehörigkeiten von Tatverdächtigen in der Fallzahlenanwendung des BKA abgebildet werden. Eine umfassende Beauskunftung ist jedoch erst ab dem Tatjahr 2027 möglich. Mehrere Staatsangehörigkeiten können nur gespeichert werden, wenn eine Meldung zum jeweiligen Fall seit dem 1. Juni 2026 erfolgt (Erst- oder Folgemeldung). Bei allen Fällen, die ausschließlich bis zum 31. Mai 2026 gemeldet worden sind, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass nur eine Staatsangehörigkeit auch bei Mehrstaatlern erfasst ist. Hiervon sind auch Fälle des Tatjahres 2026 umfasst, die bis zum 31. Mai 2026 übermittelt worden sind.  1. Bei wie vielen, der seit 2017 erfassten Gruppenvergewaltigungen war mindestens ein tatverdächtiger Zuwanderer beteiligt?  2. Wie viele der deutschen Tatverdächtigen von Gruppenvergewaltigungen seit 2017 a) erhielten die deutsche Staatsbürgerschaft nach 2015, b) waren staatenlos? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Kleinen Anfragen der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksachen 21/1054 und 21/6858 verwiesen.  3. Wie viele der Opfer von Gruppenvergewaltigungen seit 2017 waren zum Tatzeitpunkt a) minderjährig, b) jünger als 14 Jahre, c) jünger als 6 Jahre? Die Anzahl der Opfer im Sinne der Fragestellung können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Altersgruppe Opfer Berichtsjahr Anzahl Opfer Alle 0<14 2017 12 Kinder 0<6 2017 1 Unter 18-Jährige 2017 92 Alle 0<14 2018 12 Kinder 0<6 2018 1 Unter 18-Jährige 2018 203 Alle 0<14 2019 16 Kinder 0<6 2019 2 Unter 18-Jährige 2019 198 Alle 0<14 2020 23 Kinder 0<6 2020 1 Unter 18-Jährige 2020 240 Alle 0<14 2021 26 Kinder 0<6 2021 1 Unter 18-Jährige 2021 239 Alle 0<14 2022 28 Kinder 0<6 2022 6 Altersgruppe Opfer Berichtsjahr Anzahl Opfer Unter 18-Jährige 2022 256 Alle 0<14 2023 26 Kinder 0<6 2023 2 Unter 18-Jährige 2023 261 Alle 0<14 2024 33 Kinder 0<6 2024 1 Unter 18-Jährige 2024 286 Alle 0<14 2025 32 Kinder 0<6 2025 1 Unter 18-Jährige 2025 288  4. Wie viele der seit 2017 registrierten Gruppenvergewaltigungen führten nach Kenntnis der Bundesregierung a) zu einer rechtskräftigen Verurteilung, b) zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung, c) zu einer Bewährungsstrafe, d) zu einem Freispruch, e) und wie viele Freisprüche begründeten auf § 20 StGB, mit der Folge einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 oder 64 StGB)?  5. Wie viele Täter, sofern der Bundesregierung hier Kenntnisse vorliegen, in Fällen von Gruppenvergewaltigung seit Erfassung 2017 a) wurden rechtskräftig verurteilt, b) erhielten Freiheitsstrafen ohne Bewährung, c) erhielten Bewährungsstrafen, d) wurden freigesprochen, e) wurden nach Jugendstrafrecht behandelt, f) wurden nach Jugendstrafrecht behandelt und sind ohne nachgewiesenes Alter eingereist (wie etwa zugewiesener Geburtstag 1. Januar), g) wurden in eine psychiatrische Einrichtung gemäß §§ 63 und 64 StGB eingewiesen?  6. Wie viele der seit 2017 wegen Sexualdelikten verurteilten Täter waren nach Kenntnis der Bundesregierung a) Wiederholungstäter, b) zum Tatzeitpunkt ausreisepflichtig, c) zum Tatzeitpunkt mehr als fünfmal vorbestraft, d) mehr als zehnmal vorbestraft, e) hätten nach geltender Rechtslage bereits abgeschoben werden können? Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Zu den Fragen 4 bis 6 verweist die Bundesregierung auf die Ausführungen in der Vorbemerkung.  7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Suizide infolge von Vergewaltigung oder sexueller Gewalt vor? a) In welcher Form werden Suizide oder Suizidversuche infolge sexualisierter Gewalt derzeit statistisch erfasst? b) Plant die Bundesregierung, diese künftig gesondert zu erfassen? c) Wie viele dieser Suizidfälle betrafen Opfer unter 18 Jahren? d) Wie viele der Opfer befinden sich in dauerhafter psychischer Behandlung? e) Wie viele der Opfer erkranken infolge der Tat schwer (wie etwa Borderline, Schizophrenie, schwere Dissoziationen)? Die Fragen 7 bis 7e werden gemeinsam beantwortet. Die Zahlen zu Suiziden infolge sexueller Gewalt werden nicht statistisch erfasst. Eine gesonderte Erfassung ist derzeit nicht in Planung.  8. Wie viele antisemitisch motivierte Straftaten wurden seit 2015 erfasst? Die antisemitischen Straftaten seit 2015 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Bei den Fallzahlen handelt es sich um Jahresfallzahlen, welche jeweils den Stichtag 31. Januar des Folgejahres haben. Eine Ausnahme besteht in den Fallzahlen 2026, hier wurde auf den revisionssicheren Zeitraum zurückgegriffen (bis 31. Juli 2026). Tatzeit Fallzahlen 2015 1 366 2016 1 468 2017 1 504 2018 1 799 2019 2 032 2020 2 351 2021 3 027 2022 2 641 2023 5 164 2024 6 236 2025 6 548 Januar–Juli 2026 1 298  9. Wie viele dieser in Frage 8 erfragten Straftaten wurden verübt von a) Zuwanderern, Asylbewerbern oder Schutzsuchenden, b) Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft seit 2015, c) Doppelstaatlern, d) Staatenlosen? Eine gesonderte Auswertung zu den einzeln angefragten Werten besteht nicht und stellt keinen Katalogwert im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) dar. Aus diesem Grund wurde auf den bestehenden Wert zurückgegriffen: Tatverdächtiger; Asylstatus des TV; „JA“ Tatzeit Fallzahlen 2015 0 2016 12 2017 15 2018 21 2019 11 2020 16 2021 33 2022 26 2023 116 2024 132 2025 137 Januar–Juli 2026 8 Folgend werden die Fallzahlen zu Fällen mit mindestens einem deutschen Tatverdächtigen seit 2015 dargestellt: Tatzeit Fallzahlen 2015 585 2016 665 2017 577 2018 747 2019 918 2020 1 133 2021 1 209 2022 1 308 2023 2 224 2024 2 370 2025 2 339 Januar–Juli 2026 477 Folgend werden die Fallzahlen zu Fällen mit mindestens einem staatenlosen Tatverdächtigen seit 2015 dargestellt: Tatzeit Fallzahlen 2015 0 2016 2 2017 1 2018 2 2019 1 2020 0 2021 1 2022 1 2023 15 2024 57 2025 27 Januar–Juli 2026 0 Hinsichtlich Tatverdächtiger mit Doppelstaatsangehörigkeit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Wie viele antisemitische Gewalttaten führten nach Kenntnis der Bundesregierung a) zu einer rechtskräftigen Verurteilung, b) zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung, c) zu einer Bewährungsstrafe, d) zu einem Freispruch? Seit 1992 werden bei den Landesjustizverwaltungen und der Bundesanwaltschaft bestimmte Justizdaten zu Strafverfahren wegen rechtsextremistischer und fremdenfeindlicher Straftaten erhoben. Auf der Grundlage dieser Erhebungen fasst das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Ergebnisse in statistischen Übersichten zusammen. Diese statistischen Übersichten werden für die Zeit ab 2013 auf der Homepage des BfJ veröffentlicht (www.bundesjustizamt.de/DE/Servic e/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.html#AnkerDokument226686); bislang sind die Berichtsjahre bis einschließlich 2024 verfügbar. Strafverfahren wegen antisemitischer Straftaten werden in dieser Statistik gesondert ausgewiesen. Erfasst werden die Abschlussentscheidungen der Staatsanwaltschaften und die Verurteilungen. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Bei wie vielen Straftaten seit 2020 war das Tatwerkzeug ein Messer oder eine vergleichbare Hieb- oder Stichwaffe? Daten zum Tatwerkzeug Messer bzw. zu Hieb- oder Stichwaffen liegen auf Basis der PKS nicht vor. Alternativ kann auf die Anzahl der Messerangriffe hingewiesen werden, zu denen Daten ab dem Berichtsjahr 2024 vorliegen (IMK- Bericht zur PKS 2024, S. 20 und IMK-Bericht zur PKS 2025, S. 22: www.bka.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2024/F achlicheBroschueren/IMK-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=13 sowie www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalst atistik/2025/FachlicheBroschueren/IMK-Bericht.pdf?__blob=publicationFile &v=8). 12. Wie viele dieser in Frage 11 erfragten Straftaten wurden verübt von a) Zuwanderern, b) Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft seit 2015, c) Staatenlosen? Auf die Antwort zu Frage 11 wird hingewiesen. Daten zu Messerangriffen tatverdächtigen Personen liegen nicht vor. Hier wird auf die Fußnote Nr. 12 des IMK-Berichts zur PKS 2024 verwiesen. 13. Wie viele Täter, sofern der Bundesregierung hier Kenntnisse vorliegen, in Fällen von Mord, Totschlag, Terroranschlägen, schwerer Körperverletzung und sexualisierter Gewalt seit 2015 a) waren Wiederholungstäter, b) waren zur Tatzeit ausreisepflichtig, c) hätten nach geltender Rechtslage bereits abgeschoben werden können, d) wurden rechtskräftig verurteilt, e) erhielten Freiheitsstrafen ohne Bewährung, f) erhielten Bewährungsstrafen, g) wurden freigesprochen, h) wurden jeweils in eine psychiatrische Einrichtung gemäß §§ 63 und 64 StGB eingewiesen, anstatt eine reguläre Freiheitsstrafe im Strafvollzug zu verbüßen, i) waren zum Tatzeitpunkt unterhalb der Strafbarkeitsgrenze und sind ohne nachgewiesenes Alter eingereist (wie etwa zugewiesener Geburtstag 1. Januar), j) wurden nach Jugendstrafrecht behandelt, k) wurden nach Jugendstrafrecht behandelt und sind ohne nachgewiesenes Alter eingereist (wie etwa zugewiesener Geburtstag 1. Januar)? Die Bundesregierung verweist auf die Ausführungen in der Vorbemerkung. 14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Zusammenhang zwischen Aufenthaltsstatus, Wiederholungstaten und Haftvollzug vor? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. Zu welchem Anteil ist der Zuwachs in Clankriminalität und organisiertem Verbrechen seit 2015 zurückzuführen auf a) Zuwanderer, b) Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft seit 2015, c) Staatenlose? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 16. Zu welchem Anteil ist der Zuwachs an erfasstem, radikalisiertem Zulauf in Moscheen in Deutschland zurückzuführen auf a) Zuwanderer, Asylbewerber oder Schutzsuchende, b) Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft seit 2015, c) Doppelstaatler, d) Staatenlose? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 17. Wie viele Fälle gab es nach Kenntnis der Bundesregierung an deutschen Schulen seit 2015 an a) Gewalttaten, b) sexuellen Übergriffen, c) Vergewaltigung, d) Gruppenvergewaltigung, e) radikalislamischem Mobbing oder Nötigung (wie etwa „Scharia- Polizei“), f) schwerem Mobbing allgemein, g) Erpressung, h) Raub und Diebstahl? Daten zu Tatörtlichkeiten, zu der auch die Tatörtlichkeit „Schule“ gehört, liegen auf Basis der PKS seit dem Berichtsjahr 2024 vor. Entsprechend werden nachfolgend nur die Daten der Berichtsjahre 2024 und 2025 aufgeführt: Frage PKS-Schlüssel Straftat Tatörtlichkeit Jahr Anzahl Fälle a) 892000 Gewaltkriminalität Schule 2024 7 243 b) 112110 Sexueller Übergriff § 177 Absatz 1, 2 (ohne Nummer 1), 9 StGB Schule 2024 69 c) 111700 Vergewaltigung § 177 Absatz 6, 7, 8 StGB Schule 2024 86 d) Gruppenvergewaltigung, siehe Vorbemerkung Schule 2024 20 g) 610000 Erpressung § 253 StGB Schule 2024 436 h) 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249–252, 255, 316a StGB Schule 2024 754 h) 3***00 Diebstahl ohne erschwerende Umstände §§ 242, 247, 248a–c StGB und zwar: Schule 2024 11 505 a) 892000 Gewaltkriminalität Schule 2025 7 074 b) 112110 Sexueller Übergriff § 177 Absatz 1, 2 (ohne Nummer 1), 9 StGB Schule 2025 61 c) 111700 Vergewaltigung § 177 Absatz 6, 7, 8 StGB Schule 2025 95 d) Gruppenvergewaltigung, siehe Vorbemerkung Schule 2025 11 g) 610000 Erpressung § 253 StGB Schule 2025 373 h) 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249–252, 255, 316a StGB Schule 2025 629 h) 3***00 Diebstahl ohne erschwerende Umstände §§ 242, 247, 248a–c StGB und zwar: Schule 2025 10 995 Der Bundesregierung liegen zu Frage 17e keine Erkenntnisse vor. Die angefragten Kriterien stellen keine Katalogwerte im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) dar. Zu Frage 17f liegen ebenfalls keine Daten vor; Mobbing wird in der PKS nicht erfasst. 18. Zu welchem Anteil waren die Schüler nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der in Frage 17 erfragten Vorfälle a) Zuwanderer, Asylbewerber oder Schutzsuchende, b) Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft seit 2015, c) Doppelstaatler, d) Staatenlose? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. In der PKS wird nicht erfasst, ob eine tatverdächtige Person „Schüler“ ist. Eine Opfererfassung mit der Opferspezifik „Schüler“ erfolgt nur dann, wenn die Tatmotivation in den personenbezogenen Merkmalen des Opfers begründet ist oder in Beziehung dazu steht. 19. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die seit 2015 entstandenen Gesamtkosten durch Gewaltdelikte, Raub, Mord, Vergewaltigung, Sachbeschädigung, Betrug, Diebstahl oder sonstige Delikte im Kontext irregulärer Migration (bitte nach Opferhilfe, Seelsorge, Polizei- und Rettungseinsätze, Krankenhauskosten, Justizvollzug, Sicherheitsmaßnahmen, Versicherungssummen etc. aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 20. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der irregulären Fachkräftezuwanderung seit 2015 im Verhältnis zu den Opferzahlen, Schäden und Folgekosten? Der Begriff „irreguläre Fachkräftezuwanderung“ ist nicht definiert und entspricht keiner statistisch erfassten Migrationskategorie. Die Bunderegierung macht sich diesen Begriff nicht zu eigen. Die Bundesregierung unterscheidet vielmehr zwischen regulärer Erwerbsmigration und irregulärer Migration. 21. Wie viele der seit 2015 irregulär Zugewanderten sind aktuell sozialversicherungspflichtig beschäftigt in Branchen mit Fachkräftemangel (bitte nach Ausbildung, anerkannter Fachkraft etc. aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. 22. Wie viele Fachkräfte wurden seit 2015 regulär über Programme angeworben und erfolgreich in Berufen mit Fachkräftemangel integriert? Der Bundesregierung liegen Daten über die von der Zentralen Ausland- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA) vermittelten ausländischen Fachkräfte vor. Die ZAV hat seit 2015 insgesamt 35 600 qualifizierte Fachkräfte (inklusive Auszubildende) aus der EU und Drittstaaten bundesweit an Arbeitgeber mit Bedarfen an ausländischen Fachkräften vermittelt. Für spezielle Programme der aktiven Gewinnung liegen zusammenfassend Zahlen ab 2020 vor. Seitdem wurden über diese Programme 7 900 Fachkräfte erfolgreich in den deutschen Arbeitsmarkt integriert. Über das Anwerbeprogramm des Bundesministeriums für Gesundheit „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ sind von 2021 bis 2023 nach dem letzten verfügbaren Monitoring 1 041 Pflegefachpersonen nach Deutschland eingereist. Zu darüber hinaus vermittelten Fachkräften über weitere Anwerbevorhaben etwa auf regionaler Ebene oder der Bundesländer liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 23. Wie viele der seit 2015 Zugewanderten sind arbeitslos oder dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel voraussetzen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG). 24. Welche direkten und indirekten Haushaltskosten sind seit 2015 für Integrationsmaßnahmen, Sprachförderung und Sozialtransfers entstanden? Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im angefragten Zeitraum im Bereich Integration und Sprachförderung die Bundesprogramme Jugendmigrationsdienste und Garantiefonds Hochschule gefördert. Die Fördersummen ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen: Haushaltsjahr Verausgabte Haushaltsmittel Garantiefonds Hochschule 2015 12 210 000,00 Euro 2016 22 680 000,00 Euro 2017 27 645 000,00 Euro 2018 20 219 544,00 Euro 2019 16 702 167,00 Euro 2020 14 993 163,00 Euro 2021 13 169 543,00 Euro 2022 14 500 000,00 Euro 2023 19 816 366,00 Euro 2024 16 294 765,00 Euro 2025 9 922 623,00 Euro 2026 16 169 798,00 Euro* * Für 2026 wird die Bewilligungssumme angegeben. Haushaltsjahr Verausgabte Haushaltsmittel Jugendmigrationsdienste 2015 49 521 951,00 Euro 2016 48 897 865,00 Euro 2017 48 837 477,00 Euro 2018 53 629 846,50 Euro 2019 54 634 358,00 Euro 2020 60 850 000,00 Euro 2021 62 043 000,00 Euro 2022 67 172 699,39 Euro 2023 68 850 000,00 Euro 2024 68 572 303,58 Euro 2025 65 850 000,00 Euro* 2026 65 850 000,00 Euro* * Für 2025 und 2026 wird die Bewilligungssumme angegeben. In Bezug auf die direkten Haushaltskosten sind im Haushaltstitel des Bundesministeriums des Innern seit 2015 folgende Kosten für Integrationsmaßnahmen und Sprachförderung entstanden. Kosten für Integrationsmaßnahmen: Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE): Jahr Betrag in Tausend Euro 2015 34 277 2016 44 777 2017 49 777 2018 52 036 2019 70 758 2020 70 983 2021 70 983 2022 73 983 2023 81 491 2024 77 491 2025 77 491 Förderung von Maßnahmen zur Integration von Zugewanderten und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern: Jahr Betrag in Tausend Euro 2015 16 987 2016 33 987 2017 73 987 2018 76 637 2019 69 987 2020 74 987 2021 59 987 2022 69 214 2023 66 392 2024 61 002 2025 60 970 Kosten für Sprachförderung: Durchführung von Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung: Jahr Betrag in Tausend Euro 2015 269 077 2016 559 077 2017 610 077 2018 765 077 2019 720 000 2020 698 600 2021 692 600 2022 675 484 2023 757 798 2024 1 068 000 2025 1 065 725 In Bezug auf die indirekten Haushaltskosten liegen der Bundesregierung aus systematischen Gründen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die mit dem Zuzug von Personen aus dem Ausland nach Deutschland verbundenen indirekten Kosten des Staates setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten zusammen, deren jeweilige Höhe wegen der Vielzahl der unterschiedlichen relevanten Sachverhalte und der Vielzahl mittelbarer Effekte nicht bezifferbar sind, somit nicht erfasst werden und der Bundesregierung aus diesem Grunde auch nicht oder nicht zur Gänze vorliegen. 25. Wie bewertet die Bundesregierung die wirtschaftliche Nettobilanz der Zuwanderung seit 2015 unter Berücksichtigung von Sozialausgaben, Steueraufkommen und Kriminalitätsfolgekosten? Eine belastbare gesamtwirtschaftliche Nettobilanz der Zuwanderung seit 2015 unter Einbeziehung sämtlicher Sozialausgaben, Steuer- und Abgabenaufkommen sowie etwaiger Kriminalitätsfolgekosten liegt der Bundesregierung nicht vor. Eine pauschale Bewertung der wirtschaftlichen Wirkung von Zuwanderung ist zudem angesichts der unterschiedlichen Formen und Voraussetzungen von Migration nicht sachgerecht. So umfasst Zuwanderung unter anderem Erwerbsmigration, EU-Binnenmigration, Fluchtmigration und Familienmigration, die jeweils unterschiedliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, irreguläre Migration nach Deutschland zu bekämpfen und reguläre Fachkräfteeinwanderung zu erleichtern und damit das Arbeitskräfteangebot zu stärken. 26. Wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz der irregulären Zuwanderung seit 2015 aus ethischer Sicht mit Blick auf die Opfer? Die Bundesregierung nimmt Opfer von Straftaten und die mit Kriminalität verbundenen Folgen für Betroffene und die Gesellschaft sehr ernst. Straftaten sind unabhängig von der Herkunft oder dem Aufenthaltsstatus der Tatverdächtigen konsequent zu verfolgen und die Opfer zu schützen. Die Bundesregierung hat die Bekämpfung von Kriminalität und den Schutz der Bevölkerung ausdrücklich zu einem Schwerpunkt gemacht. 27. Wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz der irregulären Zuwanderung seit 2015 aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht? Die Bundesregierung sieht die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gewahrt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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