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Frage von Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2666)

dip / rede 12.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 39. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2666) Wie begründet die Bundesregierung im Rahmen des Entwurfs der Neuregelung von Vorschriften in der Sportschifffahrt und zur Änderung von Vorschriften im Schifffahrtsrecht die Änderung, dass Fahrerlaubnisse für den Geltungsbereich See nur noch auf Seeschifffahrtsstraßen geprüft werden dürfen (vergleiche www.bmv.de/SharedDocs/DE/Gesetze-21/verordnung-neuregelung-sportschifffahrt-schifffahrtsrecht.html), und wie will die Bundesregierung verhindern, dass durch diese Änderung der Großteil der Sportbootsführerscheine mit Geltungsbereich See in Zukunft mittels Wochenendangeboten an der Küste erworben werden und nach meiner Auffassung somit zulasten eines kontinuierlichen und qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus, das durch regelmäßiges Üben erzielt wird, geht? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte: Hintergrund für den aktuellen Regelungsvorschlag ist, dass die Absolventen in der Prüfung zeigen sollen, dass sie sich auf den Schifffahrtsstraßen, für die der Sportbootführerschein erworben wird, sicher bewegen können. Für den Sportbootführerschein See benötigt der Prüfling daher Fahrpraxis auf Seeschifffahrtsstraßen bzw. im Küstenmeer und sollte dort auch die praktische Prüfung ablegen. Auch die UNECE-Resolution Nr. 40 unterscheidet zwischen einem ICC (International Certificate for Operators of Pleasure Craft) für den Binnen- und für den Seebereich und nennt als Voraussetzung für die internationale Anerkennung eines Sportbootführerscheins unter anderem eine praktische Prüfung bezogen auf das jeweilige Fahrtgebiet. Da das geltende Recht keine Vorgaben über den Ort der praktischen Prüfung enthält, sollen diese Vorgaben nun in der Sportschifffahrtsverordnung ausdrücklich geregelt werden. Im Übrigen kann den Ergebnissen der Ressort-, Länder- und Verbändeanhörung nicht vorgegriffen werden.

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