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Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2142)

dip / rede 15.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 33. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2142) Welche Auswirkungen hat es auf die aufenthaltsrechtliche Frage, ob es afghanischen Staatsangehörigen, insbesondere anerkannt Schutzberechtigten, zuzumuten ist, zur Beantragung oder Verlängerung eines Reisepasses oder wegen anderer konsularischer Dienste in der afghanischen Botschaft bzw. in einem afghanischen Konsulat vorzusprechen, wenn Vertreter der Taliban diese konsularischen Dienste beaufsichtigen bzw. organisieren und damit Zugang zu entsprechenden Daten erhalten, und hat das Bundesministerium des Inneren den Bundesländern zu dieser Frage bereits Hinweise bzw. Handlungsempfehlungen übermittelt, und, wenn ja, welche (bitte mit Datum ausführen)? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries: Grundsätzlich müssen ausländische Staatsangehörige gemäß § 3 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Besitz eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes sein, um nach Deutschland einzureisen oder sich darin aufzuhalten. Im Asylverfahren gilt darüber hinaus § 15 Absatz 2 Nummer 4 Asylgesetz, wonach der Ausländer verpflichtet ist, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Zudem ist der Ausländer nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 Asylgesetz verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken, wenn dies im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist. Die Ausstellung und Verlängerung von Pässen liegt nach dem Völkerrecht in der Souveränität des ausstellenden Staates. In Fällen der vorgetragenen Unzumutbarkeit bei der Beschaffung eines Nationalpasses entscheidet die zuständige Ausländerbehörde stets im Einzelfall und in eigener Zuständigkeit, ob Passersatzpapiere, wie zum Beispiel ein Reiseausweis für Ausländer, ausgestellt und welche Anforderungen an den Nachweis der Unzumutbarkeit gestellt werden. Die Prüfung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung erfolgt im Einzelfall und am Maßstab der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß § 5 Aufenthaltsverordnung oder der Prüfung von sogenannten (gerichtlich überprüfbaren) Erscheinensanordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 AufenthG. Besonders sorgfältige Prüfungen sind bei anerkannt Schutzberechtigten vorzunehmen. In den Fällen persönlicher Verfolgung ist grundsätzlich eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung anzunehmen, falls sich der Schutzberechtigte bei einem Kontakt mit dem Verfolgerstaat in unmittelbare Gefahr begäbe. Dies gilt auch für laufende Asylverfahren, da zunächst noch geprüft werden muss, ob eine Verfolgung besteht. Zudem kann eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates zur Passbeschaffung im Einzelfall nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Asylgesetz zum Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Den Ländern, deren Ausländerbehörden hierüber befinden, sind diese Vorgehensweisen bei Schutzberechtigten hinreichend bekannt.

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