polradar

Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung des Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts (Antwort zu Drs. 21/7553)

dip / drucksache 26.08.2026 · WP 21 · 21/7752 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung des Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts (Antwort zu Drs. 21/7553) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7752 21. Wahlperiode 26.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7553 – Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung des Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r : Ende Juli 2026 wandte sich die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) mit einem Schreiben an den Bundeskanzler und forderte gesetzgeberische Änderungen im Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts- und Asylrecht (www.dpolg.de/a ktuelles/news/dpolg-fordert-novellierung-von-staatsbuergerschafts-aufenthalt s-und-asylrecht-1/). Die DPolG begründete ihre Vorschläge, insbesondere mit praktischen Erfahrungen der Polizeibehörden bei der Durchsetzung ausländerrechtlicher Maßnahmen sowie mit aus ihrer Sicht bestehenden Vollzugsdefiziten bei Rückführungen, Ausweisungen und Widerrufsverfahren. Die Forderungen wurden unter anderem vom Bundesvorsitzenden der DPolG öffentlich erläutert und in den Medien aufgegriffen (www.welt.de/politik/deutschland/art icle6a6a48fbdd06dd5ef2e3ebd0/nach-csd-anschlag-pass-asyl- abschiebungenpolizei-schreibt-brief-an-merz-und-nimmt-drei-gesetze-ins-visier.html, https:// jungefreiheit.de/politik/deutschland/2026/nach-csd-anschlag-polizeigewerksch aft-draengt-auf-staatsbuergerschafts-reform/). Unabhängig von der Bewertung einzelner Reformvorschläge besteht aus Sicht der Fragesteller ein erhebliches parlamentarisches Interesse daran, zu erfahren, wie die Bundesregierung die von der Deutschen Polizeigewerkschaft beschriebenen Vollzugsdefizite bewertet, welche Schlussfolgerungen sie hieraus zieht und welche organisatorischen, personellen sowie gesetzlichen Maßnahmen sie zur Verbesserung der Durchsetzung des Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts ergreift (www.welt.de/politik/deutschland/article6a6a48fbdd06d d5ef2e3ebd0/nach-csd-anschlag-pass-asyl-abschiebungen-polizei-schreibt-brie f-an-merz-und-nimmt-drei-gesetze-ins-visier.html#:~:text=Nach%20CSD%2 DAnschlag-,Pass%2C%20Asyl%2C%20Abschiebungen%20%E2%80%93%2 0Polizei%20schreibt%20Brief%20an%20Merz%20und,nimmt%20drei%20Ge setze%20ins%20Visier&text=Nach%20dem%20Anschlag%20in%20Berlin,A nis%20Amri%20vor%20zehn%20Jahren.). Nach Auffassung der Fragesteller setzt die wirksame Durchsetzung bestehender aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen voraus, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, insbesondere Abschiebungen, Dublin-Überstellungen sowie sonstige Rückführungen, ebenso wie Ausweisungen und Widerrufsverfahren effektiv und zeitnah vollzogen werden können. Erkenntnisse über bestehende Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vollzugshemmnisse sowie deren Ursachen sind daher von erheblicher Bedeutung für die parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns (www.berlin er-zeitung.de/article/brandbrief-an-friedrich-merz-polizeigewerkschaft-protest iert-gegen-migrations-abschiebepolitik-10249520). Die wirksame Durchsetzung rechtskräftiger Ausreiseentscheidungen und die konsequente Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen sind wesentliche Bestandteile eines funktionierenden Rechtsstaats. Vor diesem Hintergrund besteht in den Augen der Fragesteller ein parlamentarisches Interesse daran, den Stand der Umsetzung bestehender gesetzlicher Regelungen, die praktischen Vollzugserfahrungen der zuständigen Bundesbehörden sowie die Schlussfolgerungen der Bundesregierung aus den von der Deutschen Polizeigewerkschaft aufgezeigten Problemlagen zu erfragen.  1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den von der Deutschen Polizeigewerkschaft beschriebenen Vollzugsdefiziten bei der Durchsetzung des Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts, und welche Konsequenzen beabsichtigt sie hieraus für ihr weiteres Regierungshandeln zu ziehen? Die Bundesregierung hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und bezieht die Anregungen – wie üblich bei Stellungnahmen von Verbänden – in ihre Überlegungen ein.  2. Welche der im Schreiben der Deutschen Polizeigewerkschaft vorgeschlagenen Reformmaßnahmen wurden innerhalb der Bundesregierung gegebenenfalls fachlich geprüft, welches Bundesministerium war jeweils federführend, welchen Bearbeitungsstand haben die jeweiligen Prüfungen, und zu welchem Ergebnis sind diese gelangt? Die Bundesregierung überprüft fortlaufend die Wirksamkeit und Erforderlichkeit der Gesetzgebung in diesen Bereichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. Welche der von der Deutschen Polizeigewerkschaft vorgeschlagenen Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 umzusetzen?  4. Welche der vorgeschlagenen Maßnahmen lehnt die Bundesregierung gegebenenfalls ab, und aus welchen rechtlichen oder fachlichen Gründen (bitte einzeln nach rechtlichen und fachlichen Gründen aufschlüsseln)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Politik der Bundesregierung richtet sich nach den Leitlinien des gegenwärtigen Koalitionsvertrages. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  5. Welche der von der Deutschen Polizeigewerkschaft vorgeschlagenen Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts hält die Bundesregierung gegebenenfalls für fachlich geboten, und welche lehnt sie aus welchen Gründen ab? Konkrete auf das Staatsangehörigkeitsrecht bezogene Änderungsvorschläge enthält die Stellungnahme nicht; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  6. Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf bei den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Ausweisung ausländischer Straftäter und Gefährder, und wenn ja, welchen? Die Bundesregierung prüft fortlaufend etwaigen Änderungsbedarf im Bundesrecht. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.])  7. Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Anwendung des § 73b Absatz 1a des Asylgesetzes seit dessen Inkrafttreten, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der aufgrund von Heimatreisen eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren, und sieht sie insoweit weiteren gesetzgeberischen oder organisatorischen Handlungsbedarf? Die Bundesregierung prüft fortlaufend den gesetzgeberischen und praktischen Handlungsbedarf. Ein Handlungsbedarf im Sinne der Fragestellung über die Vorgaben des Koalitionsvertrages hinaus wird derzeit nicht gesehen.  8. Welche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes oder des Staatsangehörigkeitsgesetzes werden derzeit gegebenenfalls vorbereitet, geprüft oder befinden sich bereits in der Ressortabstimmung? Die Bundesregierung prüft fortlaufend etwaigen Änderungsbedarf im Bundesrecht im Hinblick auf die Effektivierung von Rückführungen. Hierzu ist auch auf den Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien hinzuweisen. Es wird keine Auskunft in Bezug auf in Vorbereitung oder Prüfung befindliche Vorhaben gegeben; hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen. Derzeit anhängig ist ein Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung, den die Bundesregierung am 29. Juli 2026 beschlossen hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.  9. Welche Vollzugsdefizite bei Rückführungen, Ausweisungen und Widerrufsverfahren sieht die Bundesregierung unabhängig vom Schreiben der Deutschen Polizeigewerkschaft gegebenenfalls selbst, wodurch werden diese nach Auffassung der Bundesregierung verursacht, und welche dieser Defizite könnten nach Auffassung der Bundesregierung durch gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden? Für Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung, und damit auch für Ausweisungen und Rückführungen, sind nach dem Grundsatz der föderalen Aufgabenteilung grundsätzlich die Länder in eigener Zuständigkeit verantwortlich. Der Bund unterstützt die Länder auf vielfältige Weise an unterschiedlichen Stellen des Rückführungsprozesses, um Vollzugshemmnisse abzubauen; beispielsweise im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung oder bei der Sicherheitsbegleitung von Rückzuführenden auf dem Luftweg sowie durch Arbeit des Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR). Die Bundesregierung unterstützt die effektive Durchführung von Rückführungen auch durch gesetzgeberische Maßnahmen, beispielsweise neue Möglichkeiten der Aufenthaltsbeschränkung für die Sicherstellung der Überstellung in Sekundärmigrationszentren. Die Bundesregierung hat zudem auf europäischer Ebene ausdrücklich die Schaffung eines effektiven Rückkehrsystems in der Rückkehrverordnung unterstützt und setzt sich gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedsstaaten für die Errichtung von sogenannte Return Hubs ein. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4103 verwiesen. 10. Wie viele zum Stichtag 30. Juni 2026 vollziehbar ausreisepflichtige Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung a) rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, b) als Gefährder eingestuft, c) als sogenannte relevante Personen geführt, d) wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt? 11. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen befanden sich zum Stichtag 30. Juni 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung in Strafhaft oder Untersuchungshaft, und in wie vielen dieser Fälle war eine Aufenthaltsbeendigung nach der Haftentlassung vorgesehen (bitte als Tabelle darstellen)? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Im Ausländerzentralregister (AZR) werden die erfragten Sachverhalte nicht erfasst. Daher liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. 12. Beabsichtigt die Bundesregierung, künftig bundeseinheitliche Statistiken über die Abschiebung ausländischer Straftäter, Gefährder und sogenannter relevanter Personen zu führen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Entsprechende Absichten bestehen nicht. Entsprechende Sachverhalte sind fallweise zu bearbeiten; der Mehrwert entsprechender Statistiken für die erfolgreiche operative Arbeit ist nicht erkennbar. Im Gegenteil würden hierdurch Ressourcen gebunden, die für den Umgang mit den genannten Personengruppen benötigt werden. 13. Wie lange verging im Durchschnitt zwischen Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung, soweit entsprechende Erkenntnisse vorliegen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. 14. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4403 ergriffen, um die dort benannten häufigsten Ursachen gescheiterter aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu beseitigen, und welche konkreten Ergebnisse wurden hierdurch erzielt? Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 26. Februar 2024 wurden umfassende gesetzgeberische Anpassung zur Effektivierung des Rückführungsverfahren vorgenommen. In dieser Legislaturperiode wurde unter anderem. die Beiordnung eines Pflichtbeistandes bei Anordnung der Abschiebungshaft abgeschafft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 15. Welche der in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/4403 benannten Vollzugshindernisse bewertet die Bundesregierung als durch gesetzgeberische Änderungen lösbar, welche durch organisatorische oder personelle Maßnahmen, und welche nach ihrer Auffassung derzeit nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbar? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 16. Wie viele aufenthaltsbeendende Maßnahmen scheiterten aufgrund fehlender oder nicht rechtzeitig beschaffter Passersatzpapiere, soweit entsprechende statistische Erkenntnisse vorliegen? 17. Wie viele aufenthaltsbeendende Maßnahmen scheiterten aufgrund ungeklärter Identität der betroffenen Person beziehungsweise aufgrund gerichtlicher Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. Auf die Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes wird hingewiesen. 18. Welche organisatorischen, rechtlichen oder tatsächlichen Vollzugshemmnisse bewertet die Bundesregierung derzeit als die fünf wesentlichsten Ursachen dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung durchgeführt werden können? Die Durchsetzung von Ausreiseverpflichtungen und die Dauer des Rückführungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab. Aus aufenthaltsrechtlicher Sicht erschwert insbesondere Passlosigkeit die Rückführung von Personen. Damit einhergehend hindert eine fehlende Identitätsklärung die Behörden bei der Beantragung eines Passersatzpapiers. Aufwand und Dauer von Identitätsklärungen und die Beschaffung von Passersatzpapieren können dabei variieren. Weitere Faktoren, die die Dauer der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtungen beeinflussen, sind beispielsweise die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln und der Aufwand für die Rückführungsorganisation an sich, insbesondere im Fall von medizinischen Bedarfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann zudem in Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus keine Abschiebungsandrohung erlassen: Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind in § 34 des Asylgesetzes (AsylG) abschließend geregelt (BVerwGE, 9 C 16/99, Urteil v. 23. November 1999). Durch die vollziehbare Aberkennung des Schutzstatus wird ein Ausländer nicht automatisch ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde muss zusätzlich den Aufenthaltstitel entziehen und die Abschiebung eigenständig durchführen. Zudem fehlen Flugverbindungen in bestimmte Herkunftsländer (beispielsweise aufgrund von Sicherheitsbedenken). 19. Wie lange dauerten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73 des Asylgesetzes in den Jahren 2023, 2024, 2025 und im ersten Halbjahr 2026 jeweils im arithmetischen Mittel und im Median, und welche durchschnittliche Bearbeitungsdauer entfiel hierbei auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit entsprechende Erkenntnisse vorliegen? Es liegen nur Angaben zur Verfahrensdauer beim BAMF vor. Diese können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Dauer in Monaten 2023 2024 2025 1. Halbjahr 2026 Arithmetisches Mittel 19,1 30,3 38,2 33,9 Median 18,1 33,7 34,4 31,1 20. Wie viele Ausweisungsverfügungen wurden in den Jahren 2023, 2024, 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026 erlassen (bitte nach Regelausweisungen, besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen und sonstigen Ausweisungen aufschlüsseln, soweit entsprechende Daten vorliegen)? Angaben können ausweislich des AZR zum Stichtag 30. Juni 2026 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei Daten zu den erfragten Differenzierungen nicht vorliegen: Kalenderjahr der Ausweisungsverfügung Anzahl Personen 2023  8 145 2024  9 340 2025  8 929 1. Halbjahr 2026  3 490 Gesamt 29.904 21. In wie vielen Fällen wurden die in den Jahren 2023, 2024, 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026 erlassenen Ausweisungsverfügungen durch Verwaltungsgerichte ganz oder teilweise aufgehoben oder ihre Vollziehung ausgesetzt, und welche fünf rechtlichen Gründe führten hierbei am häufigsten zu den gerichtlichen Entscheidungen (bitte jeweils die maßgeblichen Rechtsgrundlagen angeben)? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, welche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse einer konsequenteren Ausweisung ausländischer Straftäter und Gefährder derzeit entgegenstehen? Sofern bei Straftätern und Gefährdern Rückführungshindernisse vorliegen, sind diese einzelfallbezogen und können daher nicht pauschal benannt werden. Der Vollzug des Ausländerrechts ist grundsätzlich Zuständigkeit der Länder. Der Bund erörtert regelmäßig Verbesserungsmöglichkeiten mit den Ländern. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Ingo Hahn, AfD vom 28. Juli 2026 (Monat Juli 2026, Arbeits-Nr. 458) und auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 23. Wie lange dauerten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73 des Asylgesetzes in den Jahren 2023, 2024, 2025 und im ersten Halbjahr 2026 jeweils im arithmetischen Mittel und im Median, welche durchschnittliche Bearbeitungsdauer entfiel hierbei jeweils auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie auf die jeweils zuständigen Ausländerbehörden, soweit entsprechende Erkenntnisse vorliegen? Die Ausländerbehörden führen keine Widerrufs- und Rücknahmeverfahren durch. Auf die Antwort zur im Übrigen textidentischen Frage 19 wird verwiesen. 24. In wie vielen Fällen wurden Schutzberechtigte nach Kenntnis der Bundesregierung bei Reisen in ihren Herkunftsstaat festgestellt, in wie vielen Fällen wurde daraufhin ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet, und in wie vielen Fällen führte dies letztlich zum Widerruf oder zur Rücknahme des Schutzstatus? Im Sinne der Fragestellung liegen nur Hinweise darüber vor, wie viele Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren auf Grund einer Reise in den Heimatstaat vom BAMF angelegt wurden. Widerrufsgründe bei der Entscheidung werden nicht erfasst. Entsprechende Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum Angelegte Widerrufs-/Aberkennungsprüfverfahren 2023 2 172 2024 3 459 2025 6 362 1. Halbjahr 2026 3 307 25. Welche Bundesbehörden und nach Kenntnis der Bundesregierung welche Landesbehörden sind an der Feststellung, Dokumentation und Übermittlung von Erkenntnissen über Heimatreisen international Schutzberechtigter beteiligt, wie erfolgt hierbei der Informationsaustausch, und welche Verbesserungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung? Gemäß § 8 Absatz 1c AsylG teilen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragen Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz zuerkannt oder für den ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgestellt worden ist, in sein Herkunftsland gereist ist. Die Bundesregierung prüft fortlaufend den gesetzgeberischen und praktischen Handlungsbedarf für die Verbesserung des behördlichen Informationsaustausches. 26. Welche konkreten gesetzlichen Änderungen hält die Bundesregierung für erforderlich, um Widerrufs- und Rücknahmeverfahren insbesondere nach Heimatreisen international Schutzberechtigter zu beschleunigen und rechtssicher auszugestalten? Die Bundesregierung prüft fortlaufend den gesetzgeberischen und praktischen Handlungsbedarf in Bezug auf das Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 27. Wie lange dauerte die Beschaffung von Passersatzpapieren im arithmetischen Mittel und im Median (bitte zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln)? Die Beschaffung von Passersatzpapieren liegt in der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder. Informationen im Sinne der Fragestellung liegen dem Bund daher nicht vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Dauer der Verfahren in der Praxis von verschiedenen, auch innerstaatlichen Faktoren abhängt. Dies beinhaltet etwa den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Bundesland nach erfolgreicher Identifizierung das Passersatzpapier abruft, um die Rückführung zu vollziehen. 28. Welche Herkunftsstaaten verweigerten oder verzögerten nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum 2023 bis zum 30. Juni 2026 am häufigsten die Rücknahme eigener Staatsangehöriger oder die Ausstellung von Heimreisedokumenten, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung hiergegen jeweils ergriffen (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit die Rückführung einschließlich der Beschaffung von Passersatzpapieren fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Die Passersatzbeschaffung des Bundes ist für die Beschaffung von Heimreisedokumenten für 32 zentralisierte Herkunftsländer in Amtshilfe für die Bundesländer zuständig. Bisher konnten nahezu für jedes dieser Herkunftsländer Passersatzpapiere beschafft werden. Eine Statistik im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor, da die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger in der Praxis verschiedenen administrativen Anforderungen der Herkunftsländer unterliegt, die nicht direkt vergleichbar sind und die im Sinne der statistischen Validität nicht eindeutig als Verhinderung oder Verzögerung der Rückführung klassifiziert werden können. Auch können andere Faktoren wie die personelle Kapazität von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Herkunftsländer sich ebenfalls auf die Durchführung von Rückübernahmeverfahren auswirken. Die Bundesregierung steht deshalb mit den relevanten Herkunftsländern im kontinuierlichen Austausch, um die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger und die Ausstellung notwendiger Dokumente zu ermöglichen und zu beschleunigen. Innerhalb der Europäischen Union setzt sich die Bundesregierung in geeigneten Fällen mit Nachdruck für Einsetzung visumbeschränkender Maßnahmen nach Artikel 25a des Visakodex ein. 29. Welche Maßnahmen wurden seit dem Jahr 2023 zur Verbesserung der Identitätsfeststellung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen eingeführt oder erweitert, welche Ergebnisse wurden hierdurch erzielt, und welche weiteren Maßnahmen sind bis Ende des Jahres 2026 geplant? 32. Welche Maßnahmen wurden seit dem Jahr 2023 ergriffen, um Identitätstäuschungen oder Mehrfachidentitäten im Aufenthalts-, Asyl- und Rückführungsverfahren wirksamer zu erkennen und zu verhindern, und welche Erfolge konnten hierbei erzielt werden? Die Fragen 29 und 32 werden gemeinsam bentwortet.. Da eine Zuständigkeit des Bundes nur für das Asylverfahren besteht, kann die Frage auch nur insoweit beantwortet werden. Die Zuständigkeit für das Aufenthalts- und Rückführungsverfahren liegt hingegen bei den Ländern. Nach dem im Oktober 2024 eingeführten § 15b AsylG ist der nachträgliche biometrische Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet unter den dort genannten Voraussetzungen möglich und dient einer Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit. Seit 2023 hat es im Übrigen keine grundsätzlichen Änderungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Klärung von Staatsangehörigkeit und Identität der Antragstellenden und zur Feststellung von Mehrfachidentitäten gegeben. Das für die Durchführung der Asylverfahren zuständige BAMF setzt in diesem Bereich weiterhin unterschiedliche Instrumentarien ein. Im Einzelnen sind dies unter anderem: – Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung): Die ED-Behandlung wird durch die jeweils zuständige Behörde durchgeführt und umfasst sowohl die Aufnahme von digitalen Lichtbildern bei allen Antragstellenden als auch bei Antragstellenden, die das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, die Abdrucknahme aller zehn Finger. Es erfolgt ein Abgleich der abgenommenen Fingerabdrücke mit den möglicherweise bereits in anderen Datenbanken gespeicherten Fingerabdrücken. – Registerabgleiche: Im Rahmen der Bearbeitung von Asylverfahren erfolgt – wenn erforderlich, mehrfach - ein Abgleich zwischen den im Asylverfahren erhobenen Daten mit den in bestimmten Registern (AZR, INPOL- Sachfahndungsdatei, nationale Visadatei, europäisches Visa-Informationssystem) gespeicherten Daten. – Schengener Informationssystem (SIS): Es erfolgt ein Abgleich mit dem SIS, dem Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder zu dort vorliegenden Erkenntnissen. – Asylkonsultationsverfahren (AsylKon): Im Rahmen der Bearbeitung der Asylverfahren erfolgt mit den im Asylverfahren aufgenommenen Personalien der Antragstellenden ein automatisierter Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden des Bundes zu dort zur Person der Antragstellenden vorliegenden Erkenntnissen. – Physikalisch-technische Urkundenuntersuchung (PTU): Das BAMF überprüft die von den Antragstellenden vorgelegten Personaldokumente grundsätzlich mittels PTU in einem, wenn erforderlich, mehrstufigen Verfahren auf ihre Echtheit hin. – Auslesen von Datenträgern: Das BAMF liest unter den in §§ 15 Absatz 2 Nummer 6 und 15a AsylG geregelten Voraussetzungen die sich im Besitz der Antragstellenden befindlichen Datenträger aus und wertet die ausgelesenen Daten zur Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit aus, wenn dies erforderlich ist. – Sprach- und Dialekterkennung: Die mit dem „Dialekt-Identifizierungs- Assistenten (DIAS)“ durchgeführte Sprach- und Dialekterkennung, für die die Abgabe einer Sprachprobe durch die Antragstellenden erforderlich ist, ist ein Verfahren, bei dem durch die Erkennung der von den Antragstellenden gesprochenen Sprache und Dialekte eine Zuordnung zu deren regionaler Herkunft möglich ist. – Namenstranskription und -analyse: Die mit dem „Transkriptionsassistenzsystem (TraLitA)“ durchgeführte Namenstranskription und -analyse überträgt erstens arabische Namen in die lateinische Schreibweise und erstellt zweitens in diesem Zusammenhang basierend auf dem Namen der Antragstellenden eine Darstellung von möglichen Herkunftsländern, aus denen diese stammen könnten. Dabei erfolgt diese Namensanalyse durch den Zugriff auf öffentlich zugängliche Datenbanken und stellt dabei auf die Häufigkeitsverteilungen des Namens ab. – Bildbiometrie: Die mit dem „Lichtbildassistenzsystem (LiBiAs)“ durchgeführte Bildbiometrie ermöglicht einen mittels biometrischer Gesichtserkennung durchgeführten automatisierten (Bild-)Datenabgleich. Dabei werden die an einem Tag neu aufgenommenen Lichtbilder der Antragstellenden mit den in einer Datenbank des BAMF und im AZR vorhandenen Lichtbildern mit dem Ziel abgeglichen, Dubletten oder Mehrfachanträge festzustellen. – Durchführung der persönlichen Anhörung: Sofern die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellenden nicht bereits vor Durchführung der Anhörung erfolgt ist, dient diese neben der Aufnahme des asylrechtlich relevanten Sachverhalts insbesondere der Klärung der Staatsangehörigkeit der Antragstellenden und sofern dies entscheidungserheblich ist deren Identität. Der Staatsangehörigkeit kommt besondere Bedeutung zu, da die Verhältnisse im festgestellten Staat Grundlage für die durch das BAMF vorzunehmende asylrechtliche Prüfung der Rückkehrgefährdung sind. – Open-Source-Intelligence-Recherche (OSINT): Eine OSINT-Recherche umfasst die systematische Sammlung, Analyse sowie Auswertung von Informationen, die über das Internet, insbesondere in sozialen Medien, Nachrichtenquellen, öffentlichen Aufzeichnungen und anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen, frei zugänglich sind. Sie kann auch zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellenden veranlasst werden, wenn nach deren persönlicher Anhörung noch entsprechender Klärungsbedarf bestehen sollte. – Sprach- und Text-Analyse (STA): Sofern nach durchgeführter Anhörung weiterhin eine Klärung der Staatsangehörigkeit der Antragstellenden erforderlich sein sollte, besteht die Möglichkeit der Beauftragung eines externen Gutachters, der auf Grund von den Antragstellenden im Rahmen einer vom BAMF durchgeführten Befragung gemachten Ausführungen ein Gutachten erstellt, mit dem im möglichen Umfang eine Zuordnung der Antragstellenden zu einem konkreten Herkunftsland erfolgt. Zusätzlich zu den bereits benannten Maßnahmen wurden insbesondere im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und auf nationaler Ebene durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Gesetz vom 23. April 2026 – BGBl. I 2026, Nr. 111) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 verschiedene Verbesserungen im Bereich der Identitätssicherung vorgenommen. So wurde beispielsweise die Europäische Datenbank Eurodac zu einer echten Migrationsdatenbank ausgebaut, in der zur Identitätsfeststellung neben Fingerabdrücken unter anderem auch Gesichtsbilder gespeichert und Kopien von Reisedokumenten erfasst werden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 26. Februar 2024 wurde beispielsweise durch die Anpassung in § 48 Absatz 3 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Durchsuchung des Ausländers und der von ihm mitgeführten Sachen auf die Durchsuchung seiner Wohnung nach Unterlagen oder Datenträgern erweitert. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung der Migrationsverwaltung vom 28. Juli 2026 (BGBl 2026 I Nr. 222) wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um wesentliche Informationen zur Identitätsklärung einer ausländischen oder staatenlosen Person zentral im AZR zu erfassen, um behördliche Prüfungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Über das Asylverfahren hinaus wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass bei jeder Registrierung und erkennungsdienstlichen Behandlung von Drittstaatsangehörigen die Fingerabdrücke abgenommen werden und mit bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten abgeglichen werden. Auf diese Weise können frühere Registrierungen derselben Person auch dann erkannt werden, wenn hierbei abweichende Personalien angegeben wurden. Der biometrische Abgleich stellt damit ein wesentliches Instrument zur Erkennung von Mehrfachanmeldungen mit unterschiedlichen Identitäten dar, die dann grundsätzlich nicht möglich sind. 30. Welche bilateralen oder multilateralen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2023 ergriffen, um die Zusammenarbeit mit Herkunftsstaaten bei Rückführungen zu verbessern, welche konkreten Ergebnisse wurden hierdurch erzielt, und in welchen Staaten sieht die Bundesregierung weiterhin den größten Handlungsbedarf? Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 28 wird verwiesen. 31. Welche organisatorischen oder rechtlichen Defizite bei der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt, den zuständigen Landesbehörden sowie den kommunalen Ausländerbehörden hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2023 identifiziert und welche Maßnahmen wurden hieraus abgeleitet? Arbeitsabläufe in den Behörden unterliegen regelmäßig Prozessbetrachtungen. Ebenso finden organisatorische Prüfungen in den Behörden und im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Behörden wiederholt statt. Sofern hierbei Optimierungspotenzial erkannt wurde oder wird, erfolgt eine Anpassung der Arbeitsprozesse. 33. Welche konkreten organisatorischen, personellen, technischen und haushalterischen Maßnahmen einschließlich der hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel plant die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2026 gegebenenfalls zur Verbesserung des Vollzugs von Rückführungen, Ausweisungen und Widerrufsverfahren? Die Bundesregierung befindet sich weiterhin auf allen Ebenen sowohl innerhalb der Bundesregierung wie auch mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden in kontinuierlichem Austausch zu allen Fragen, die den Vollzug von Rückführungen betreffen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. 34. Welche Gesetzesänderungen beabsichtigt die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2026 gegebenenfalls in den Bereichen Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht vorzulegen, um bestehende Vollzugsdefizite zu verringern, mit welchem Zeitplan sollen diese umgesetzt werden, und wann ist jeweils mit einem Inkrafttreten zu rechnen? Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 8 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen