Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
[Bundesrat Drucksache 429/25
05.09.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an
die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS-Anpassungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind am 14. Mai 2024 beschlossen
worden. Die GEAS-Reform besteht aus folgenden Rechtsakten:
– Verordnung (EU) 2021/2303 – Verordnung über die Asylagentur der Europäischen
Union zur Reform der EU-Asylagentur;
– Richtlinie (EU) 2024/1346 – Aufnahme-Richtlinie zur Regelung von
Unterstützungsleistungen während des laufenden Asylverfahrens, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie
Haftvoraussetzungen;
– Verordnung (EU) 2024/1347 – Anerkennungs-Verordnung zur Regelung der
materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. die Gewährung
subsidiären Schutzes sowie der Rechtsstellung von international Schutzberechtigten;
– Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrens-Verordnung mit Regelungen zu
Verfahren, Rechtsbehelfen, Fristen, (verpflichtenden) Asylgrenzverfahren für bestimmte
Personengruppen sowie zum Konzept sicherer Staaten;
– Verordnung (EU) 2024/1349 – Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung zur Regelung
des Rückkehrgrenzverfahrens;
– Verordnung (EU) 2024/1350 – Neuansiedlungs-Verordnung zur Regelung des
Rechtsrahmens für Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen;
– Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung
(Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin-III-Verordnung) mit Regelungen zur Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren, zum Übergang der
Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu Überstellungsverfahren und zum neuen
verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen
Belastungen einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration;
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
– Verordnung (EU) 2024/1352 – Überprüfungs-Folge-Verordnung mit notwendigen
Anpassungen in anderen Verordnungen hinsichtlich der Datenabfragen in existierenden
Systemen bzw. Datenbanken und hinsichtlich der Herstellung der Interoperabilität;
– Verordnung (EU) 2024/1356 – Überprüfungs-Verordnung zur Regelung des
Überprüfungsverfahrens für Identifizierung, Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung sowie
Sicherheitskontrolle von Personen, die in das Gebiet der Europäischen Union
einreisen, ohne die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399
(Schengener Grenzkodex) zu erfüllen;
– Verordnung (EU) 2024/1358 – Eurodac-Verordnung mit Regelungen zur Reform der
Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität und
effizientere Nutzung der Daten;
– Verordnung (EU) 2024/1359 – Krisen-Verordnung mit Sonderregelungen für
Ausnahmesituationen, die zu einer Überlastung des Asylsystems führen könnten.
Mit Ausnahme der hier zuerst genannten Verordnung über die Asylagentur (EUAA-
Verordnung) sind die genannten Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Damit hat
die zweijährige EU-Umsetzungsfrist bis zur Anwendbarkeit der Rechtsakte begonnen. Alle
Rechtsakte werden Mitte 2026 anwendbar werden. Die EUAA-Verordnung ist bereits
Anfang 2022 in Kraft getreten.
B. Lösung; Nutzen
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist die Grundlage, um EU-weit die
Gewährung internationalen Schutzes insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre
Standards für Geflüchtete und ihre Familienangehörigen sowie vulnerable Asylsuchende
zu schützen bzw. zu verbessen und irreguläre Migration zu begrenzen. Von der
ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Zielstaat von
Sekundärmigration deutlich profitieren. Die Anpassungen des Europäischen Rechts
werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis aller Mitgliedstaaten haben; dort sind die
Verfahren den neuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern
und Kommunen für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und
Rechtssicherheit zu verschaffen und Zeit für die operativen Vorkehrungen zu belassen, ist die
Verabschiedung der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-Reform vor der
Anwendbarkeit der Rechtsakte erforderlich.
Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen
Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in
bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen zudem zahlreiche
Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen.
Ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Als Zielstaat von
Sekundärmigration sind für Deutschland insbesondere die umfassende Registrierung nach der Eurodac-
Verordnung sowie funktionierende Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaats wichtig. Die Einführung des Asylverfahrens an der Grenze sowie des
Rückkehrverfahrens an der Grenze stellt eine Neuerung im Vergleich zum bisherigen System dar, die
eine besonders schnelle Durchführung von Asylverfahren bei denjenigen Personen
ermöglicht, bei denen die Zuerkennung von Schutz unwahrscheinlich ist. Auch wenn die
Bundesrepublik Deutschland landseitig nicht über EU-Außengrenzen verfügt, sind die
Verfahren für die luft- und seeseitigen EU-Außengrenzen einzuführen.
Zur Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben
der GEAS-Reform sind insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz
anzupassen; andere Gesetze sind punktuell von Änderungen betroffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
Durch die Umsetzung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform
des GEAS entstehen dem Bund jährlich Mehrausgaben für Sach- und Personalmittel. Der
Mehrbedarf an Sachausgaben ergibt mindestens sich aus einmaligen Sachausgaben in
Höhe von 149,74 Millionen Euro und jährlichen Sachausgaben in Höhe von bis zu 57,6
Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2026. Zusätzlich wird für die Umsetzung der mit
diesem Gesetz verbundenen Aufgaben ein Aufwuchs um mindestens zusätzliche 271,8
Stellen erforderlich. Die Kosten des Personalmehrbedarfs, der aus der Übernahme neuer
Aufgaben beim Bundesministerium des Innern und seinen Geschäftsbereichsbehörden
entsteht, werden mit mindestens 31,4 Millionen Euro kalkuliert. Der
Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von
Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist
Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
Etwaige Begünstigungen aus Fonds der Europäischen Union (Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds – AMIF – und Border Management and Visa Instrument – BMVI) werden
zur Minderung der GEAS-bedingten Mehrausgaben im Bundeshaushalt eingesetzt.
2. Länder
Bei den Ländern und Kommunen ergeben sich zusätzliche haushalterische
Auswirkungen, die nach derzeitigem Stand nicht konkretisiert werden können.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes steigt der laufende Erfüllungsaufwand um mindestens 2,3
Mio. Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand der Länder steigt in einem derzeit nicht
bezifferbaren Umfang. Dem Bund entstehen einmalige Umstellungsaufwände in Höhe von
61,9 Mio. Euro. Die Umstellungsaufwände für die Länder und Kommunen können derzeit
nicht beziffert werden.
Tabelle 1: Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Verwaltungsebene Erfüllungsaufwand
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): > 2 300
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 2 300
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): > 61 900
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 61 900
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -
Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“
aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Die Belastungen und Entlastungen für die Verwaltungsgerichtbarkeit können nicht
prognostiziert werden.
Bundesrat Drucksache 429/25
05.09.25
In - AIS - Fz - G - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an
die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS-Anpassungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da eine Umsetzung in das nationale
Recht mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vor Inkrafttreten der GEAS-Rechtsakte
Mitte 2026 erforderlich ist, um der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen
möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit für die operative Planung und
Umsetzung zu verschaffen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die
Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS-Anpassungsgesetz)*)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38 Ausreisefrist“.
b) Die Angabe zu § 44 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von
Verfahren bei Sekundärmigration“.
c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 47a Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration.“
2. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei Ausländern, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der
Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, kann das Asylverfahren vor der Entscheidung
über die Einreise durchgeführt werden, soweit die Unterbringung auf dem
Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer
erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, wenn der Ausländer
1. bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erhalten hat,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024).
2. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch
Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über
seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung
hätten auswirken können, offensichtlich getäuscht hat,
3. einen Folgeantrag nach § 71 oder einen Zweitantrag nach § 71a gestellt hat,
4. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 nachzukommen,
5. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen
Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die
Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung darstellt, oder
6. die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, in Bezug auf den die
Anerkennungsquote 20 Prozent oder weniger beträgt, und der Ausländer eindeutig
unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich
unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend
gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für
seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist.
Die Anerkennungsquote nach Satz 1 Nummer 6 ist der Anteil der Entscheidungen,
durch die die Asylbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt haben, bezogen auf
alle Entscheidungen der Asylbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union über die Gewährung internationalen Schutzes; maßgeblich sind die Daten
des Statistischen Amts der Europäischen Union bezogen auf den
Jahresdurchschnitt des letzten vollständigen Kalenderjahres. Das Bundesministerium des
Innern veröffentlicht eine Liste der Staaten, in Bezug auf welche die
Anerkennungsquote 20 Prozent oder weniger beträgt, im Gemeinsamen Ministerialblatt.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Asylantrag als“ die Angabe „unzulässig oder“
eingefügt und wird die Angabe „§§ 34 und 36 Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 34 bis
36 Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Asylantrag als“ die Angabe „unzulässig
oder“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“
ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Abschiebungsandrohung“ die Angabe
„oder Abschiebungsanordnung“ eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Asylantrags“ die Angabe „nach Absatz 1“
eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. das Bundesamt im Falle des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 6
a) bei der Prüfung des Asylantrags feststellt, dass sich seit der
Veröffentlichung der Liste nach Absatz 1a Satz 3 wesentliche Änderung
ergeben haben und die Anerkennungsquote mehr als 20 Prozent
beträgt oder dass der Ausländer einer Personengruppe angehört,
bei der die Anerkennungsquote von 20 Prozent oder weniger nicht
als repräsentativ für den Schutzbedarf angesehen werden kann,
wobei unter anderem den Unterschieden zwischen der
Entscheidungspraxis des Bundesamtes und der Gerichte Rechnung getragen wird,
b) nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags
festgestellt hat, dass das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen
ist,
2b. das Bundesamt nicht innerhalb von sieben Tagen nach Stellung des
Asylantrags nach Absatz 1a über diesen entschieden hat,“.
3. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:
§ 38„
Ausreisefrist
(1) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des
Bundesamtes, der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 und der
offensichtlichen Unbegründetheit soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine
Woche betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Hat der
Ausländer innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, beginnt die Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden
gerichtlichen Beschlusses.
(2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die dem Ausländer zu setzende
Ausreisefrist 30 Tage betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74
Absatz 1. Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann dem Ausländer im Falle der Rücknahme des
Asylantrags oder der Klage, des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens
nach § 14a Absatz 3 oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine
Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise
bereit erklärt.
(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes wird dem
Ausländer keine Ausreisefrist gewährt,
1. wenn der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
darstellt,
2. der Asylantrag als missbräuchlich, insbesondere nach § 30 Absatz 1 Nummer 6,
abgelehnt wurde oder
3. Fluchtgefahr besteht.“
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen;
Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung derjenigen Asylbegehrenden
einrichten,
1. hinsichtlich derer hinreichende Beweismittel oder Indizien gemäß den in
Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Verzeichnissen
einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dafür
vorliegen, dass sie
a) einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum eines anderen
Mitgliedstaats besitzen oder
b) aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines
anderen Mitgliedstaats illegal überschritten haben oder ein anderer
Mitgliedstaat bereits als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist oder
2. denen bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.“
5. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1a
vorliegen, ist die Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der
Quote nach § 45 verfügt. Für alle anderen Ausländer, bei denen die
Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5
Absatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der
Quote nach § 45 verfügt und bei der eine Außenstelle des Bundesamtes
eingerichtet oder ihr zugeordnet ist, die Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses
Ausländers bearbeitet. Bei mehreren in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen
nach Satz 1 oder 2 gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen
Aufnahmeeinrichtung entsprechend.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, ist die
Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über
einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die
ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem
Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die nach Absatz 2 bestimmte
Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig.“
6. Nach § 47 wird der folgende § 47a eingefügt:
„§ 47a
Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu
stellen haben (§ 14 Absatz 1) und die auf eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von
Verfahren bei Sekundärmigration (§ 44 Absatz 1a) verteilt worden sind, sind
verpflichtet, während des Verfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und in Fällen, in
denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, bis zur
Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags und im Falle der
Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bis zur Ausreise
oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung, längstens jedoch bis zu 24 Monate,
bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie
ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu 12 Monate, in dieser
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung
des Bundesamtes entfallen. § 47 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Verpflichtung
nach Satz 1, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet außer in den in Satz 1
genannten Fällen zudem, wenn das Bundesamt feststellt, dass die Bundesrepublik
Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Pflicht, in einer
Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Absatz 1 zu wohnen, sowie die §§ 48 bis 50 bleiben
unberührt. Der Zeitraum, in dem der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung nach
Satz 1 gewohnt hat, wird auf die Dauer der Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung nach
§ 47 Absatz 1 zu wohnen, angerechnet.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, wenn dies
verhältnismäßig ist und Fluchtgefahr besteht, dass sich ein Ausländer
1. nur in der Aufnahmeeinrichtung aufhalten darf und
2. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen persönlich bei
einer Behörde in der Aufnahmeeinrichtung meldet, um sicherzustellen, dass der
Ausländer der Verpflichtung nach Nummer 1 nachkommt oder um ihn wirksam an
der Flucht zu hindern.
Die Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 muss zur wirksamen Verhinderung einer Flucht
erforderlich sein. Die Fluchtgefahr wird widerleglich vermutet. Die Vermutung der
Fluchtgefahr kann nur widerlegt werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass
aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner sozialen Bindungen in der
Bundesrepublik Deutschland auszuschließen ist, dass er sich dem Verfahren zur
Bestimmung der Zuständigkeit und dem Überstellungsverfahren oder dem Verfahren zur
Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und der Rückführung in den
Mitgliedstaat, der dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat, entziehen wird.
Die Anordnung trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner
besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung. Die Anordnung nach Satz 1
Nummer 2 darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte des
Ausländers nach der Richtlinie 2013/33/EU führen. § 46 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist
auf die Dauer der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
beschränkt. Innerhalb dieses Zeitraums beträgt die Höchstdauer einer Anordnung in
den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 jeweils sechs Monate und in den Fällen des Absatzes
4 Satz 2 und 3 jeweils zwölf Monate.
(4) Die Pflicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 darf nur für den Zeitraum von 22
bis 6 Uhr (Nachtzeit) angeordnet werden, wenn
1. die Anordnung gegenüber minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen
Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern erlassen wird
oder
2. der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Im Übrigen ist die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 auch außerhalb der Nachtzeit bis zu einer Höchstdauer von zwölf
Monaten zulässig. Ist der Ausländer flüchtig, kann die Beschränkung der
Bewegungsfreiheit nach Satz 2 erneut bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten angeordnet
werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1,
in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Frist nach Satz 3 beginnt, wenn der
Ausländer nicht mehr flüchtig ist. Mit Ablauf der Höchstdauer nach Satz 2 und 3 gilt Satz 1
entsprechend, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach Absatz 1
Satz 1, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(5) Die Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich zu erlassen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über die Folgen eines Verstoßes gegen die
durch die Anordnung nach Absatz 2 auferlegten Pflichten ist der Ausländer in präziser,
transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und
einfacher Sprache zu unterrichten, die er verstehen oder von der vernünftigerweise
angenommen werden darf, dass er sie verstehen kann.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 kann die anordnende Behörde
dem Ausländer erlauben, sich vorübergehend außerhalb der Aufnahmeeinrichtung
aufzuhalten. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu
treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. Ist die Beschäftigung nach § 61
erlaubt, soll dem Ausländer die Erlaubnis für ein konkretes Vorstellungsgespräch oder
für die Ausübung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden, wenn
das konkrete Beschäftigungsverhältnis dies erfordert. In den Fällen des Absatzes 4
Satz 2 soll die Erlaubnis im Übrigen nur erteilt werden, um eine zwingend gebotene
sittliche Verpflichtung wahrzunehmen. Der Ausländer muss keine Erlaubnis einholen,
um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine
Anwesenheit erforderlich ist oder, wenn er minderjährig ist, um eine Regelschule zu besuchen.
Der Ausländer hat die anordnende Behörde vorab über solche Termine oder den
Schulbesuch zu informieren. Das Verlassen der Aufnahmeeinrichtung sowie die
Rückkehr in die Aufnahmeeinrichtung sind jeweils anzuzeigen.“
7. § 49 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf der in § 47 Absatz 1
festgelegten Höchstfrist erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25
durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen
Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung beendet werden; bei
Vorliegen anderer zwingender Gründe ist sie unverzüglich zu beenden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 1 Asyl“
gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz“
gestrichen.
c) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Zuerkennung des internationalen Schutzes“.
d) Die Angabe zu den §§ 3a bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 (weggefallen)“.
f) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 12b Unentgeltliche Rechtsauskunft
§ 12c Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu
Grenzübergangsstellen“.
g) Die Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13 Stellung eines Asylantrags
§ 13a Registrierung eines Asylantrags
§ 14 Einreichung eines Asylantrags“.
h) Die Angabe zu § 18a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18a Asylverfahren an der Grenze“.
i) Die Angabe zu § 22a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“.
j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 26a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 (weggefallen)
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Anhörung im Asylverfahren
§ 26 Asylanträge von Familienangehörigen
§ 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes
§ 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348“.
k) Die Angabe zu § 28 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28 (weggefallen)“.
l) Die Angabe zu § 29b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348“.
m) Die Angabe zu § 30a wird gestrichen.
n) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 32 Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme“.
o) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 33 (weggefallen)“.
p) Die Angabe zu den §§ 35 bis 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 (weggefallen)
§ 36 Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348
§ 37 (weggefallen)“.
q) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39 Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung“.
r) Die Angabe zu § 47a wird gestrichen.
s) Die Angabe zu § 63a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 63a Ankunftsnachweis
§ 63b Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze“.
t) Die Angabe zu den §§ 68 bis 70 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration
§ 68a Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen
§ 69 Asylverfahrenshaft
§ 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft“.
u) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 70a Inhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen
§ 70b Haft im Rückkehrgrenzverfahren“.
v) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 7 Folgeantrag“.
w) Die Angabe zu § 71a wird gestrichen.
x) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 8 Erlöschen, Entzug, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung“.
y) Die Angabe zu den §§ 73 bis 73b wird durch die folgende Angabe ersetzt
„§ 73 (weggefallen)
§ 73a (weggefallen)
§ 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme“.
z) Die Angabe zu § 75 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib“.
aa) Nach der Angabe zu § 87d wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 87e Übergangsvorschrift aus Anlass der am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2
dieses Gesetzes] in Kraft getretenen Änderung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
(1) „ Dieses Gesetz gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose
(Ausländer), die Folgendes beantragen (Asylantrag):
1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des
Grundgesetzes (Asylberechtigung) oder
2. internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347, der den Schutz
vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und den subsidiären Schutz im
Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 umfasst; § 104 Absatz 9 des
Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
(3) „ Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die nicht Deutsche sind, wenn die Voraussetzungen des dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anhängenden Protokolls
(Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union erfüllt sind.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats, soweit nicht die Verordnung (EU) 2024/1351 oder die
Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das
Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2024/1348 in
der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.“
3. Nach der Angabe „Abschnitt 2 Schutzgewährung“ wird die Angabe „Unterabschnitt 1
Asyl“ gestrichen.
4. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden
die verfahrensbezogenen Regelungen der Verordnungen
1. (EU) 2024/1347,
2. (EU) 2024/1348,
3. (EU) 2024/1349,
4. (EU) 2024/1351,
5. (EU) 2024/1352,
6. (EU) 2024/1356,
7. (EU) 2024/1358 und
8. (EU) 2024/1359
entsprechende Anwendung, soweit in Artikel 16a des Grundgesetzes, in diesem
Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen
getroffen werden.“
5. Nach § 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz“ gestrichen.
6. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Zuerkennung des internationalen Schutzes
Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III
bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347. Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 14
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne
des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen,
wenn die in § 60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten
Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des
Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen
hat.“
7. Die §§ 3a bis 4 werden gestrichen.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist
Asylbehörde im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nimmt
Asylanträge entgegen, prüft diese und erlässt Entscheidungen über den
Asylantrag; dies umfasst Entscheidungen über Überstellungen nach Artikel 42 Absatz 1
und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351. Das Bundesamt stellt
zudem fest, ob der Ausländer nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348
besondere Verfahrensgarantien benötigt. Das Bundesamt entscheidet auch über den
Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des
internationalen Schutzes. Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für
ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
Angabe „des Innern“ ersetzt und wird die Angabe „Leiter“ durch die Angabe
„Präsidenten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Leiter“ durch die Angabe „Präsident“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 30a“ durch die Angabe „Artikel 42 der
Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „nach § 177“
durch die Angabe „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176,
176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „nach § 177“
durch die Angabe „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176,
176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b“ ersetzt.
b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Die nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1356, nach Artikel 24 und Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und
nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 durch eine
Bundes- oder Landesbehörde erhobenen personenbezogenen Daten werden dem
Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 übermittelt und
dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind durch das Bundesamt
anschließend zu löschen.“
c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Absatz 1 Nummer 2)“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die
Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die Erklärung der
stillschweigenden Rücknahme nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1348 oder für einen Entzug der Asylberechtigung oder des
internationalen Schutzes oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Feststellung
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen.“
d) In Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe
„Absatz“ ersetzt.
10. § 9 wird gestrichen.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Der Ausländer hat“ durch die Angabe „Unbeschadet
der Pflicht aus Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2024/1348 hat der Ausländer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Liegt ein Fall des Artikels 36 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348
oder des Artikels 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 vor, soll an den
Bevollmächtigten zugestellt werden, sofern der Ausländer einen solchen
bestellt hat.“
bb) Der neue Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1348 muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter
der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle nach Absatz 1 auf Grund seines
Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn
er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen
Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe
„Sätzen 2 und 3“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“
ersetzt.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines
Ausländers, der gemäß dem nach Internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht
volljährig ist, bleibt davon unberührt.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
13. Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt:
„§ 12b
Unentgeltliche Rechtsauskunft
(1) Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen des Antragstellers unentgeltlich
Rechtsauskunft nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 21
der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) In den Fällen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 und
des Artikels 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist die Rechtsauskunft
ausgeschlossen.
§ 12c
Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen
und zu Grenzübergangsstellen
Der Zugang zu Einrichtungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 sowie des Artikels
30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 von Personen und Organisationen, die
befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann durch die für
die Einrichtung zuständige Behörde beschränkt werden, wenn dies für die
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der
Funktionsfähigkeit des abgeschlossenen Bereichs, der Hafteinrichtung oder der
Grenzübergangsstelle objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert
oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon
ausgenommen.“
14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt:
§ 13„
Stellung eines Asylantrags
(1) Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen
Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu
belehren.
(2) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat
den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). Im Falle der unerlaubten
Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei
der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19).
§ 13a
Registrierung eines Asylantrags
Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt
tritt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das
Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.“
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 Einreichung eines Asylantrags“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Der Asylantrag ist“ die Angabe „persönlich“
eingefügt.
bb) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „zu stellen“ durch die Angabe
„einzureichen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Antragstellung“ durch die Angabe „Einreichung“
ersetzt und wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Der Ausländer hat die beabsichtigte Stellung und Einreichung des
Asylantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen, wenn
der Ausländer
1. einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs
Monaten besitzt,
2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus,
einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet,
oder
3. minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Das Bundesamt entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob der Asylantrag persönlich
bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder, insbesondere in
den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen, das Bundesamt die Antragstellung und
Antragseinreichung an dem Ort ermöglicht, an dem sich der Ausländer aufhält.
Das Bundesamt teilt dies dem Ausländer mit. Die nach Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1348 für die Antragsentgegennahme zuständigen Behörden
leiten eine bei ihr eingegangene Anzeige nach Satz 1 unverzüglich dem
Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags
zuständige Außenstelle. Soweit für die Begründung von Rechten des Ausländers der
Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, gilt in den Fällen des Satzes 1 der
Eingang der Anzeige als Antragstellung.“
d) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Das Bundesamt informiert den Ausländer spätestens bei der Einreichung
des Antrags nach Absatz 1 in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise
vorausgesetzt werden kann, über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Wird ein
Antrag nach Absatz 2 eingereicht, erfolgt die Information spätestens im Rahmen der
erstmaligen Anhörung im Asylverfahren.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 3 wird die Angabe „Eingang“
durch die Angabe „Einreichung“ und wird die Angabe „der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Angabe „der Europäischen Union“ und wird die Angabe „ein
Aufoder Wiederaufnahmeersuchen“ durch die Angabe „ein Aufnahmegesuch oder
eine Wiederaufnahmemitteilung“ ersetzt.
f) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen
Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem
Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine
Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel
oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem gesetzlichen
Vertreter des Kindes auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim
Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als eingereicht.“
16. § 14a wird gestrichen.
17. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „Er ist insbesondere verpflichtet,“ durch die Angabe
„Er ist unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und
Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 insbesondere verpflichtet,“ ersetzt.
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „um Asyl nachsucht“ durch die Angabe „einen
Asylantrag stellt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das
Bundesamt und, sofern der Ausländer dort einen Asylantrag stellt, auch die in den
§§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich
der Ausländer meldet.“
19. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
20. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) einen Asylantrag
stellt, ist unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der
Überprüfung im Sinne der Ver-ordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist,
an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene
Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 26a)“ durch die Angabe „nach § 26a“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Angabe „Europäischen Union“ und die Angabe „Auf- oder
Wiederaufnahmeverfahren“ durch die Angabe „Aufnahmeverfahren oder ein Verfahren für
Wiederaufnahmemitteilungen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird die Angabe „(§ 26a)“ durch die Angabe „nach § 26a“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Angabe „Europäischen Union“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern “ ersetzt.
21. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18a Asylverfahren an der Grenze“.
b) Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wird ein Asylantrag nach den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU)
2024/1348 im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Asylgrenzverfahren)
geprüft, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von acht Wochen nach
Registrierung des Antrags. Das Bundesamt kann die Frist auf zwölf Wochen verlängern,
wenn die Voraussetzungen des Artikels 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen. Abweichend von § 13a Satz 1 kann auch das
Bundesamt den Asylantrag registrieren, wenn dieser im Asylgrenzverfahren
geprüft wird. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „als unzulässig oder offensichtlich unbegründet“ durch
die Angabe „nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348“ und wird
die Angabe „36 Absatz 1“ durch die Angabe „38 Absatz 1“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(2) „ Der Ausländer, dem die Einreise nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1349 durch die Grenzbehörde verweigert wurde, ist für die Dauer des
Rückkehrverfahrens an der Grenze (Rückkehrgrenzverfahren) von bis zu zwölf
Wochen an einen Standort nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1349 zu verbringen. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen
mit der Einreiseverweigerung der Grenzbehörde durch eine in dem Standort nach
Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde zuzustellen. Dem
Verwaltungsgericht ist eine Kopie der Entscheidung der Grenzbehörde sowie der
Entscheidung und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes unverzüglich zu
übermitteln.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „von drei Tagen“ durch die Angabe „einer Woche“
ersetzt und wird nach der Angabe „zu stellen“ die Angabe „und zu begründen“
eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Grenzbehörde“ durch die Angabe „in dem Standort
nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsenten Behörde“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist“ die
Angabe „mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung einen Monat beträgt,“ eingefügt.
dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 5 soll das Gericht innerhalb von zwei
Wochen ab Eingang des Antrags entscheiden.“
ee) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 36 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 36
Absatz 3“ ersetzt.
ff) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3 Satz 9“ durch die Angabe
„§ 36 Absatz 2 Satz 9“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Während der Unterbringung an einem Standort nach Artikel 54 der
Verordnung (EU) 2024/1348 oder nach Absatz 3 Satz 1 darf der Ausländer an einer
Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. Es ist zu gewährleisten,
dass er auf Verlangen zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze
überschritten hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung
steht, an eine andere Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur
Abreise zur Verfügung steht, verbracht wird. Der Grenzbehörde muss die Kontrolle
seines Aufenthalts möglich bleiben.“
g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
(7) „ Wird der Asylantrag von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 53
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen des Asylgrenzverfahrens geprüft,
entscheidet das Bundesamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit Artikel 51
Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs
Wochen nach Registrierung des Antrags. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist die Klage
abweichend von § 74 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zehn Tagen zu begründen.
Das Gericht soll abweichend von § 77 Absatz 5 in vier Wochen entscheiden.
(8) In den Fällen, in denen der Asylantrag nach Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wird, gilt Absatz 7 mit
der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist.“
22. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei
oder bei der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellt, ist in den Fällen des § 14
Absatz 1 unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige oder, soweit
diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung
weiterzuleiten. Sofern eine Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356
erforderlich ist und der Asylantrag nicht bei einer für die Durchführung der
Überprüfung zuständigen Behörde gestellt wird, ist zunächst die Überprüfung von der
nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes
zuständigen Behörde durchzuführen und der Ausländer erst nach deren Abschluss durch
diese an die Aufnahmeeinrichtung nach Satz 1 weiterzuleiten.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „um Asyl nachsucht“ durch die Angabe „einen
Asylantrag stellt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 26a)“ durch die Angabe „nach § 26a“ und die
Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
23. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder
§ 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten
Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht
nach, gilt der Asylantrag nach Ablauf von fünf Tagen als nicht gestellt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Asylgesuchs“ durch die Angabe „Asylantrags“
ersetzt.
24. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe
„Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird zu Absatz 4.
25. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zu stellen“ durch die Angabe „einzureichen“
und wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend
Anwendung“ durch die Angabe „gilt § 32“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
26. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Angabe ersetzt
„§ 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler
Schutz zuerkannt wurde“.
b) In Satz 1 wird die Angabe „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angabe
„Europäischen Union“ und die Angabe „um Asyl nachsucht“ durch die Angabe „einen
Asylantrag stellt“ ersetzt.
c) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wurde eine Person, der im begünstigten Mitgliedstaat internationaler Schutz
zuerkannt wurde, übernommen, so erkennt das Bundesamt den jeweiligen
internationalen Schutz zu.“
d) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
27. Die §§ 23 und 24 werden gestrichen.
28. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Anhörung im Asylverfahren
(1) Der Ausländer hat alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer
Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(2) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn
andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Artikel 28 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt. Der Ausländer ist hierauf und auf
§ 36 Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen.
(3) Die Anhörung soll möglichst bald nach der Asylantragseinreichung erfolgen.
Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es
nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach
der Antragseinreichung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung
nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von
dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(4) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung
von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann bestimmen, dass der
Bevollmächtigte oder Beistand erst am Ende der Anhörung eingreifen darf, wenn andernfalls
eine störungsfreie Anhörung nicht durchgeführt werden kann. Das Bundesamt kann die
Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer
mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Die Sätze 3 und 4
gelten nicht, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt. Satz 4 gilt nicht, wenn der
Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung
genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Präsident des Bundesamtes oder die
von ihm beauftragte Person im Einklang mit den Artikeln 7 und 13 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1348 die Anwesenheit gestatten; dies gilt insbesondere für
Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen.
(5) Die Tonaufzeichnung einer Anhörung beim Bundesamt oder Ausschnitte
hieraus dürfen weder
1. vom Personal des Bundesamtes
2. noch von anderen Personen
veröffentlicht oder anderen Personen außerhalb des Bundesamtes als den nach § 29
Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 100 Absatz 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden.
§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.“
29. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
§ 26„
Asylanträge von Familienangehörigen
(1) Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der
Verordnung (EU) 2024/1347 werden individuell geprüft und entschieden. Reisen
Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der
Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den
Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit
gewährleisten zu können.
(2) Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3
Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen
des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 zeitgleich mit der
Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1347 vorliegen. Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine
Abschiebungsandrohung zu erlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des
Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn
die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die
minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. Die Absätze 1 und 2
gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt
der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten
des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.“
30. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des
Grundgesetzes“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt
und wird die Angabe „(sicherer Drittstaat)“ gestrichen.
bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Gemeinschaft“ durch die Angabe
„Union“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Sichere Drittstaaten“ die Angabe „im Sinne des
Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes“ eingefügt.
31. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
„§ 27
Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU)
2024/1348.“
32. § 28 wird gestrichen.
33. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
§ 29„
Unzulässige Anträge
Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn
1. ein Fall des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU)
2024/1348 vorliegt,
2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits
internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und der bereit ist, den
Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß
§ 26a betrachtet wird,
4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den Ausländer als
sicherer Drittstaat nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird,
es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht
übernommen oder rückübernommen wird,
5. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat
nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es
ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder
rückübernommen wird oder
6. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht
durchzuführen ist.“
34. § 29a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels
16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet
abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder
Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen
Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende
Bestrafung oder Behandlung droht. Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die
Voraussetzungen des Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt sind.
(2) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes sind die in Anlage II bezeichneten Staaten.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
35. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt:
„§ 29b
Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung
(EU) 2024/1348.
(2) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61
Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes
auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis
zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen
Asylantrag gestellt haben, sofern die Begründetheitsprüfung des Asylantrags nicht im
Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348
beschleunigt wird, oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses
Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen
Asylantrag gestellt zu haben.“
36. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Offensichtlich unbegründete Asylanträge
Ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter
Asylantrag ist im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als
offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten
Umstände vorliegt. Bei unbegleiteten Minderjährigen ist ein nach Artikel 39 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag im Einklang mit Artikel 39
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen,
wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 3
Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten Umstände
vorliegt.“
37. § 30a wird gestrichen.
38. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „subsidiäre Schutz“ durch die Angabe „Status
subsidiären Schutzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die
Angabe „Absatzes 1“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
e) Absatz 7 wird zu Absatz 3.
f) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
1. die getroffene Entscheidung und
2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a) für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die
Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen,
oder
b) die nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.“
39. § 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt:
§ 32„
Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme
Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der
Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach
Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung
fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegt.“
40. § 32a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb
eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem
Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortführen will. § 32 gilt mit den
Voraussetzungen aus Artikel 41 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend.“
41. § 33 wird gestrichen.
42. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „erlässt“ die Angabe „im
Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „die Flüchtlingseigenschaft“ durch die Angabe „der
internationale Schutz“ ersetzt.
c) Nummer 2a wird gestrichen.
43. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1
oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden,
ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie
durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf
es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt
das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) „ In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die
Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Von der
Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem
früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5
und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51
Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „gegen die“ die Angabe „Anordnung und“
eingefügt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist
nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.“
44. § 35 wird gestrichen.
45. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36 Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1348“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt übermittelt in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten
eine Kopie des Inhalts der Asylakte.“
c) Absatz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „mit der Maßgabe, dass die
Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate
beträgt,“ eingefügt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe „Absatzes“ durch die Angabe „Satzes“ ersetzt.
dd) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gericht teilt dem Bundesamt das Datum der Bekanntgabe der
Entscheidung mit.“
ee) In Satz 10 wird nach der Angabe „Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gegen die“ die Angabe „Anordnung und“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 25 Absatz 2“ und die Angabe „§ 25 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25
Absatz 1“ ersetzt.
46. § 37 wird gestrichen.
47. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll die
dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist, wenn der Antragsteller kein
Recht auf Verbleib mehr hat.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Abweichend von Absatz 1 kann dem Ausländer im Falle der Rücknahme
der Klage oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreisefrist
bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise
bereit erklärt.“
d) In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Absatz 1 Nummer 6“ durch die
Angabe „Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2024/1348“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Abweichend von Absatz 1 gilt für Entscheidungen im Rahmen des
Asylgrenzverfahrens nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2024/1348 die Regelung in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1349. Der
zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderliche Antrag ist vom
Ausländer beim Bundesamt zu stellen. Der Antrag soll vom Ausländer spätestens
drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 4 Satz 1
beziehungsweise für den Fall, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gestellt wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Entscheidung des
Gerichts nach § 18a Absatz 4 Satz 6 gestellt werden. Handelt es sich bei dem
Ausländer um einen unbegleiteten Minderjährigen soll der Antrag abweichend von
Satz 3 spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 7
Satz 2 beziehungsweise für den Fall, dass Klage eingelegt wurde, spätestens drei
Tage nach der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 7 Satz 3 gestellt
werden. Nach Ablauf der Frist des Satzes 3 beziehungsweise des Satzes 4 ist ein
Antrag auf Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unzulässig. Das
Bundesamt hat über den Antrag nach Satz 2 innerhalb von drei Arbeitstagen zu
entscheiden. Der Ausländer ist über das Recht zur Stellung eines Antrags zur
Gewährung einer freiwilligen Ausreise und über die Rechtsfolgen der unterlassenen oder
verspäteten Antragstellung spätestens bei der Registrierung seines Asylantrags in
einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt
werden darf, dass er sie versteht, zu belehren. Ist die Belehrung unterblieben oder
unrichtig erteilt, findet Satz 5 keine Anwendung.“
48. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:
§ 39„
Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung
Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die
Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des
Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab
erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
5.“
49. In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4“
ersetzt.
50. In § 42 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
51. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
52. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Unterbringung Asylbegehrender“ durch die Angabe
„Unterbringung von Ausländern“ und wird die Angabe „Zugang Asylbegehrender“
durch die Angabe „Zugang von Ausländern“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die
sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen
Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits
internationalen Schutz gewährt hat.“
c) Absatz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der
Unterbringung von Ausländern nach Absatz 1 besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der
Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen,
Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.
Schutzbedürftige Personen sind insbesondere Personen mit Behinderungen, ältere
Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und
intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von
Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen
Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter,
Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder
sexueller Gewalt erlitten.“
e) Nach Absatz 3 wird der folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Bedarfe ihrer
Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu adressieren, einschließlich Maßnahmen zur
Überprüfung, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft
aufhält.“
53. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Asylbegehrenden“ durch die Angabe
„Ausländern“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Asylbegehrende“ durch die Angabe
„Ausländer“ ersetzt.
54. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30a Absatz 1“ durch die Angabe „Artikel 42
der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Etwaige besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme werden
berücksichtigt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Herkunftsländer“ die Angabe „und, soweit
bereits identifiziert, besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3
der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind mit ihrer Zustimmung als Gruppe zu
melden, sodass bei der Verteilung die Familieneinheit gewahrt wird.“
55. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ausländer, die“ die Angabe „nach § 14
Absatz 1“ eingefügt und wird die Angabe „zu stellen haben (§ 14 Abs. 1)“ durch die
Angabe „einreichen müssen“ ersetzt.
b) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat
(§§ 29a und 29b) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den
Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich
unbegründet oder im Falle einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1351 bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der
Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.“
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer, die in eine
Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration nach § 44 Absatz 1a
verteilt worden sind, verpflichtet, während des Verfahrens nach der Verordnung
(EU) 2024/1351 und in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen
Schutz gewährt hat, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit
des Asylantrags und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach
§ 29 Nummer 2 bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der
Abschiebungsandrohung, längstens jedoch bis zu 24 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren
Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen
Geschwistern längstens jedoch bis zu 12 Monate, in der für ihre Aufnahme
zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1, in der
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet außer in den in Satz 1 genannten Fällen
zudem, wenn das Bundesamt feststellt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die
Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Die Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung
nach Absatz 1 zu wohnen, sowie die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Der Zeitraum,
in dem der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung nach Satz 1 gewohnt hat, wird
auf die Dauer der Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 zu wohnen,
angerechnet.“
d) Der bisherige Absatz 1b wird zu Absatz 1c.
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb der Frist für die
Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348
nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich in transparenter, verständlicher
und leicht zugänglicher Form, unter Verwendung einer klaren und einfachen
Ausdrucksweise und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise
vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten bei der Aufnahme hin.
Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch zunächst mündlich oder bildlich
bereitgestellt und an die Bedürfnisse des Ausländers angepasst. Die
Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer
Rechtsberatung und -vertretung gewähren kann, darunter auch Vereinigungen, die eine
solche Rechtsberatung und -vertretung unentgeltlich erbringen, und welche
Vereinigungen den Ausländer über seine Rechten und Pflichten bei der Aufnahme,
einschließlich medizinischer Versorgung beraten können.“
56. § 47a wird gestrichen.
57. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 1 und 2 durch die folgenden Nummern
ersetzt:
1. „ der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz
zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner
Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU)
2024/1347 festgestellt wurden, oder
2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, es wurde eine
Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351
getroffen oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Nummer 2
abgelehnt.“
58. In § 52 wird die Angabe „Asylbegehrenden“ durch die Angabe „Ausländern“ ersetzt und
die Angabe „, des § 14a“ gestrichen.
59. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „einen Asylantrag gestellt haben und“
gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ § 44 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“
60. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Einem Ausländer ist der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung
des Asylverfahrens gestattet und er hat ein Recht auf Verbleib, solange die
Voraussetzungen aus Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 68 Absatz 2, 4 oder 7 der
Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen und keine Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 3
oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestehen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Stellung“ durch die Angabe „Einreichung“ und wird
die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
61. § 57 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung
vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende
familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende
Gründe es erfordern.“
62. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht
oder hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe,
notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern.“
63. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „um Asyl nachsucht“ durch die Angabe
„einen Asylantrag stellt“ ersetzt.
64. § 61 wird durch folgenden § 61 ersetzt:
§ 61„
Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der
Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer
drei Monate nach der Registrierung seines Asylantrags die Ausübung einer
Beschäftigung zu erlauben, sofern
1. das Bundesamt noch keine Entscheidung erlassen hat und
2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn der Ausländer wiederholt oder in
erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz
2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist.
Die Frist nach Satz 2 beträgt sechs Monate, wenn
1. ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt
wurde oder eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung
(EU) 2024/1351 übermittelt wurde oder
2. dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt wurde, es sei
denn die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ein erneutes Asylverfahren
durchzuführen.
Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis
zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder
zurückgenommen.
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des
Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei
denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor;
diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen
Ausreise gestellt hat,
3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers
eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht
zum Erfolg führen, oder
5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.
Die Frist nach Satz 6 beträgt drei Monate, wenn die Voraussetzungen von § 60c Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG vorliegen.
Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des
Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach den Sätzen 2 und 6. Abweichend
von Satz 6 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern
ihm vor der Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes bereits die Ausübung einer
Beschäftigung als Asylbewerber erlaubt wurde.
(2) Im Übrigen ist einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im
Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung
einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung
ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder
rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten
entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der
nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des
Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Sätze 2 bis 5
bleiben unberührt.“
65. § 62 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen
Behörde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht einer Erkrankung oder
die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des
Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des
Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch dem Bundesamt mitzuteilen, sofern
eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des
Infektionsschutzgesetzes besteht.“
66. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Dem Ausländer wird bei der Antragseinreichung oder so schnell wie
möglich im Anschluss daran eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild
versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Sinne von Artikel 29
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt, wenn er nicht im Besitz
eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ausländer bei der
Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen
Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die ausstellende Behörde unterrichtet den Ausländer über die räumliche
Beschränkung der Aufenthaltsgestattung, einschließlich ihrer geographischen
Ausdehnung.“
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bescheinigung enthält zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Angaben folgende Angaben:
1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1
Satz 2 Nummer 12, sofern ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde,
2. das Datum der Asylantragstellung und
3. die AZR-Nummer.“
67. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 63a Ankunftsnachweis“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag
registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der
Registrierung des Antrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine
Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) im Sinne
von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt.“
c) Absatz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die
Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. Wenn das
Bundesamt die Registrierung nach § 16 Absatz 2 Satz 3 durchführt, stellt das
Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Angabe „Ausstellung“ und das Komma
gestrichen.
e) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „mit Ablauf der Frist nach
Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2,“ gestrichen.
f) Absatz 5 wird zu Absatz 4.
68. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:
„§ 63b
Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im
Asylverfahren an der Grenze
(1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem
Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als
Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von § 63 keine Bescheinigung
über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.
(2) Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende
Anwendung.“
69. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Aufenthaltsgestattung“ die Angabe „oder dem
Ankunftsnachweis“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Bescheinigung“ die Angabe „über die
Aufenthaltsgestattung“ eingefügt.
70. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Stellung“ durch die Angabe „Einreichung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
71. In § 66 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
72. Die §§ 67 bis 70 werden durch die folgenden §§ 67 bis 70 ersetzt:
§ 67„
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der
Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere
1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder
zurückgeschoben wird,
2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der
Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist,
3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348
vorliegt,
4. im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach
Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der
Entscheidung des Bundesamtes,
5. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes
erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
6. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
7. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des
Aufenthaltsgesetzes,
8. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen
des Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib gestattet
hat.
§ 68
Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung
von Verfahren bei Sekundärmigration
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, dass sich ein
Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1b bestimmten Ort aufhalten darf. Die Anordnung
ist zulässig, wenn dies verhältnismäßig und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer
Flucht des Ausländers erforderlich ist. Die Anordnung trägt der individuellen Situation
des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme,
Rechnung.
(2) Die Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 1 wird widerleglich vermutet. Die
Vermutung der Fluchtgefahr kann nur widerlegt werden, wenn der Ausländer glaubhaft
macht, dass aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner sozialen Bindungen
in der Bundesrepublik Deutschland auszuschließen ist, dass er sich dem Verfahren
nach der Verordnung (EU) 2024/1351 oder dem Verfahren zur Zulässigkeit des
Asylantrags nach § 29 Nummer 2 und der Rückführung in den Mitgliedstaat, der dem
Ausländer internationalen Schutz gewährt hat, entziehen wird.
(3) Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 ist auf die Dauer der
Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beschränkt.
Innerhalb dieses Zeitraums beträgt die Höchstdauer einer Anordnung in den Fällen des
Absatzes 4 Satz 1 jeweils sechs Monate und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und
3 jeweils zwölf Monate.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 darf nur für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr
(Nachtzeit) angeordnet werden, wenn
1. die Anordnung gegenüber minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen
Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern erlassen wird
oder
2. der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Im Übrigen ist die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1
auch außerhalb der Nachtzeit bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten zulässig.
Ist der Ausländer flüchtig, kann die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Satz 2
erneut bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten angeordnet werden, längstens
jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Frist nach Satz 3 beginnt, wenn der Ausländer nicht mehr
flüchtig ist. Mit Ablauf der Höchstdauer nach Satz 2 und 3 gilt Satz 1 entsprechend,
längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(5) Die anordnende Behörde kann dem Ausländer erlauben, sich vorübergehend
außerhalb der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten. Die Entscheidung ist unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu
begründen. Ist die Beschäftigung nach § 61 erlaubt, soll dem Ausländer die Erlaubnis
für ein konkretes Vorstellungsgespräch oder für die Ausübung eines bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden, wenn das konkrete
Beschäftigungsverhältnis dies erfordert. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 soll die Erlaubnis im Übrigen
nur erteilt werden, um eine zwingend gebotene sittliche Verpflichtung wahrzunehmen.
Der Ausländer muss keine Erlaubnis einholen, um Termine bei Behörden oder
Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist oder, wenn der
Ausländer minderjährig ist, um eine Regelschule zu besuchen. Der Ausländer hat die
anordnende Behörde vorab über solche Termine oder den Schulbesuch zu informieren.
Das Verlassen der Aufnahmeeinrichtung sowie die Rückkehr in die
Aufnahmeeinrichtung sind jeweils anzuzeigen.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit erforderlich,
anordnen, dass sich der Ausländer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen
Abständen bei einer Behörde meldet. Eine solche Meldepflicht kann angeordnet
werden, um sicherzustellen, dass der Ausländer der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1
nachkommt, oder um einen Ausländer wirksam an der Flucht zu hindern. Sie darf nicht
zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte des Ausländers nach der
Richtlinie (EU) 2024/1346 führen.
(7) Die Anordnung nach den Absätzen 1 und 6 ist schriftlich zu erlassen, zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über die Folgen eines
Verstoßes gegen die durch die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1
auferlegten Pflichten ist der Ausländer in präziser, transparenter, verständlicher und
leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu unterrichten, die er
versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie
verstehen kann.
(8) § 46 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 68a
Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass
sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1 bestimmten Ort aufhalten darf. Die
Anordnung ist zulässig, wenn dies verhältnismäßig und aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung
einer Flucht des Ausländers erforderlich ist. Die Anordnung trägt der individuellen
Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der
Aufnahme, Rechnung.
(2) Die anordnende Behörde kann dem Ausländer erlauben, sich vorübergehend
außerhalb des in der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Ortes aufzuhalten.
Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen
und im Fall einer Ablehnung zu begründen. Ist die Beschäftigung nach § 61 erlaubt,
soll dem Ausländer die Erlaubnis für ein konkretes Vorstellungsgespräch oder für die
Ausübung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden. Der
Ausländer muss keine Erlaubnis einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten
wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist oder, wenn der Ausländer
minderjährig ist, um eine Regelschule zu besuchen. Der Ausländer hat die anordnende
Behörde vorab über solche Termine oder den Schulbesuch zu informieren.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit erforderlich,
anordnen, dass sich der Ausländer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen
Abständen bei einer Behörde meldet. Eine solche Meldepflicht kann angeordnet
werden, um sicherzustellen, dass der Ausländer der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1
nachkommt, oder um einen Ausländer wirksam an der Flucht zu hindern. Sie darf nicht
zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte des Ausländers nach der
Richtlinie (EU) 2024/1346 führen.
(4) Die Anordnung nach den Absätzen 1 und 3 ist schriftlich zu erlassen, zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Anordnung der
Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist auf die nach § 47 Absatz 1, 1a oder 1c geltende
Dauer der Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beschränkt. Innerhalb
dieses Zeitraums ist eine mehrmalige Anordnung bis zu einer Höchstdauer von jeweils
sechs Monaten zulässig. Die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit
außerhalb der Nachtzeit ist nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt zwölf Monaten
zulässig. Die Anordnung gegenüber minderjährigen Kindern, ihren Eltern oder anderen
Sorgeberechtigten und ihren volljährigen, ledigen Geschwistern sowie nicht vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländern darf nur zur Nachtzeit erfolgen. Über die Folgen eines
Verstoßes gegen die durch die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
auferlegten Pflichten ist der Ausländer in präziser, transparenter, verständlicher und
leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu unterrichten, die er
versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie
verstehen kann.
(5) § 46 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 69
Asylverfahrenshaft
(1) Ein Ausländer darf während des Asylverfahrens auf richterliche Anordnung
nur in Haft genommen werden (Asylverfahrenshaft),
1. wenn im Rahmen der Überprüfung des Ausländers gemäß Artikel 5 oder 7 der
Verordnung (EU) 2024/1356 seine Identität oder Staatsangehörigkeit aus von ihm
zu vertretenden Gründen nicht festgestellt werden konnte und konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich der Nachholung dieser Feststellung im
Asylverfahren entziehen wird, indem er untertaucht,
2. um sicherzustellen, dass der Ausländer die ihm durch eine Anordnung nach § 68
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder nach § 68a Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten
nicht nachgekommen ist, und weiterhin Fluchtgefahr besteht,
3. wenn im Rahmen eines Asylgrenzverfahrens über das Recht des Ausländers zur
Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden ist, und konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass er untertaucht und dadurch die Durchführung des
Asylgrenzverfahrens vereitelt,
4. wenn der Ausländer sich auf Grund eines Rückkehrverfahrens gemäß der
Richtlinie 2008/115/EG zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des
Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und auf Grund konkreter Anhaltspunkte
angenommen werden kann, dass er den Asylantrag nur stellt, um die Vollstreckung
der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; ein konkreter
Anhaltspunkt ist insbesondere die Tatsache, dass der Ausländer bereits Zugang zum
Asylverfahren hatte,
5. wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder
bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 beträgt die höchstzulässige Dauer der Haft
jeweils einen Monat und kann jeweils bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten
verlängert werden.
(2) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist unzulässig, wenn sie als Mittel der
Zweckerreichung nicht geeignet oder verhältnismäßig ist oder wenn der Zweck der Haft
durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Ein milderes Mittel als Haft kann auch
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Ausländer oder einen Dritten
darstellen. Auf das Verfahren zur Aussetzung der Haft gegen Sicherheitsleistung findet
§ 116a der Strafprozessordnung entsprechend Anwendung. Die Inhaftnahme ist auf
die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Verwaltungsverfahren, auf die Absatz 1
Bezug nimmt, werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Eine Verlängerung der
Haft auf Grund von Verzögerungen in diesen Verwaltungsverfahren ist nur zulässig,
wenn diese dem Ausländer zuzurechnen sind.
(3) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde zu beantragen. Liegen dem Bundesamt Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, teilt es diese der für den Haftantrag
zuständigen Behörde mit.
(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne
vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die
Anordnung von Haft nach Absatz 1 gegeben sind,
2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nicht vorher eingeholt
werden kann und
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft
entziehen will.
Die Maßnahmen nach Satz 1 sind schriftlich anzuordnen. Der Ausländer ist
unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und zur
Entscheidung über die Fortdauer der Haft vorzuführen. Ist die Fortdauer der Haft nicht bis
zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden Tages durch richterliche Entscheidung
angeordnet, ist der Ausländer freizulassen.
§ 70
Vollzug der Asylverfahrenshaft
(1) Die Haft nach § 69 wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen
vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden oder ist der Vollzug in einer
speziellen Hafteinrichtung nicht ausreichend, um eine von dem Ausländer ausgehende
erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren
Sicherheit abzuwehren, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; der in
Haft genommene Ausländer ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen
unterzubringen. Ein in Haft genommener Ausländer wird, soweit möglich, getrennt von anderen
Ausländern, die keinen Asylantrag eingereicht haben, untergebracht.
(2) Mitarbeiter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und des
Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland
sowie Vertreter anderer internationaler Organisationen oder nationaler Einrichtungen,
denen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen der Besuch in diesen Einrichtungen zu
gestatten ist, können mit dem in Haft genommenen Ausländer Verbindung aufnehmen
und ihn besuchen. Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten.
(3) Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU)
2024/1346, Rechtsbeistand oder Rechtsberater und Mitarbeiter von anerkannten
einschlägig tätigen Nichtregierungsorganisationen können mit dem in Haft genommenen
Ausländer Kontakt aufnehmen und ihn besuchen. Der Schutz der Privatsphäre ist
hierbei zu gewährleisten. Unbeschadet des § 12c darf der Zugang zur Hafteinrichtung nur
dann eingeschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hafteinrichtung
objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder
unmöglich gemacht wird.
(4) Ein in Haft genommener Ausländer ist unverzüglich schriftlich und in einer
Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf,
dass er sie versteht, über die Gründe für die Haft und die im nationalen Recht
vorgesehenen Verfahren für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Haftanordnung
sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch
zu nehmen, zu informieren. Ein in Haft genommener Ausländer ist systematisch zu den
in der Einrichtung geltenden Regeln sowie zu seinen Rechten und Pflichten in einer
Sprache zu informieren, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt
werden darf, dass er sie versteht. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann
von der Verpflichtung nach Satz 2 für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie
möglich sein sollte, abgewichen werden, falls der in Haft genommene Ausländer an
einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Dies gilt nicht für
Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348.“
73. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt:
„§ 70a
Inhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen
(1) Bei der Entscheidung über die Inhaftnahme eines Ausländers nach § 69 sind
jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen zu berücksichtigen,
die darauf hindeuten, dass der Ausländer besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls
die in Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehene Beurteilung noch nicht
abgeschlossen wurde, ist sie unverzüglich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu
berücksichtigen, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die
Haftbedingungen angepasst werden müssen.
(2) In Fällen, in denen die Inhaftnahme eines Ausländers mit besonderen
Bedürfnissen bei der Aufnahme seine körperliche oder psychische Gesundheit ernsthaft
gefährden würde, wird dieser Ausländer nicht in Haft genommen. In Fällen, in denen ein
Ausländer mit besonderen Bedürfnissen in Haft genommen wird, erfolgen regelmäßige
Überprüfungen des in Haft genommenen Ausländers und die Bereitstellung zeitnaher
und angemessener Unterstützung, wobei der besonderen Situation des Ausländers
einschließlich seiner körperlichen und psychischen Gesundheit Rechnung getragen
wird.
(3) Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen. Im Einklang mit
dem Grundsatz der Einheit der Familien sind für Familien mit Minderjährigen
grundsätzlich angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Minderjährige dürfen in
Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist, dass andere
weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden
können und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme ihrem Wohl
dient, in Haft genommen werden,
1. im Fall von begleiteten Minderjährigen, wenn sich der Elternteil oder die primäre
Betreuungsperson in Haft befinden oder
2. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, wenn die Haft den Minderjährigen
schützt.
Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet und im
Abstand von drei Monaten durch das anordnende Gericht von Amts wegen überprüft.
Minderjährige werden nicht in Haftanstalten oder in einer anderen zu
Strafverfolgungsoder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. In Haft befindliche
Minderjährige haben das Recht auf Bildung, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung
hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden.
Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen,
einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten.
(4) In Haft befindliche unbegleitete Minderjährige werden in Einrichtungen
untergebracht, die für die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen ausgerichtet sind.
Solche Einrichtungen verfügen über Personal, das qualifiziert ist, die Rechte
unbegleiteter Minderjähriger zu schützen und sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern. Die
unbegleiteten Minderjährigen werden getrennt von Erwachsenen untergebracht.
(5) In Haft befindliche Familien erhalten eine gesonderte Unterbringung, die ein
angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. In Haft befindliche Familien mit
Minderjährigen werden in Hafteinrichtungen untergebracht, die an die Bedürfnisse von
Minderjährigen angepasst sind.
(6) In Haft befindliche männliche und weibliche Ausländer werden getrennt
voneinander untergebracht, es sei denn, es handelt sich bei den Ausländern um eine
Familie im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und die
Betroffenen haben ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung erteilt. Bei trans- und
intergeschlechtlichen Personen sowie nichtbinären Personen soll der geäußerte Wille
bezüglich der Unterbringung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht für gemeinsame
Räumlichkeiten, die zur Erholung und für soziale Aktivitäten, einschließlich der
Bereitstellung von Mahlzeiten, bestimmt sind.
(7) Wird der Ausländer an einer Grenzübergangsstelle oder in einer Transitzone
festgehalten, kann in hinreichend begründeten Fällen und für einen angemessenen
Zeitraum, der so kurz wie möglich gehalten wird, von der Anwendung von Absatz 4
Satz 1 und 2, der Absätze 5 und 6 abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Fälle nach
Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348.
§ 70b
Haft im Rückkehrgrenzverfahren
(1) Ein Ausländer darf nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU)
2024/1349 (Haft im Rückkehrgrenzverfahren) nur auf richterliche Anordnung in Haft
genommen werden. § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3a des
Aufenthaltsgesetzes für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne des Artikels 5
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 4 des
Aufenthaltsgesetzes als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr
im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 gelten entsprechend.
Ferner wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn
1. der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens
zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen
Schutz verlassen hat oder
2. der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat als
der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU)
2024/1351 gestellt und den Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen
hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur
Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
(2) Für die Beantragung der Haft ist die Grenzbehörde zuständig.
(3) Die Grenzbehörde kann einen Ausländer ohne vorherige Anordnung
festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
besteht,
2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nicht vorher eingeholt
werden kann und
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft
entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Inhaftnahme und zur Entscheidung über die Anordnung Fortdauer der Haft
vorzuführen. Ist die Fortdauer der Haft nicht bis zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden
Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen.“
74. In der Überschrift des Abschnitts 7 wird die Angabe „, Zweitantrag“ gestrichen.
75. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3
Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Das Verfahren zur Prüfung
des Folgeantrags richtet sich nach den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EU)
2024/1348. Soweit dort oder nachfolgend keine abweichenden Regelungen
getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag.
Die Prüfung eines Folgeantrags obliegt dem Bundesamt.
(2) Sofern der Ausländer das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen
hat, hat er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der
Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des
Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der
nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts einzureichen. In den Fällen des
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am
persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist die beabsichtigte Stellung und Einreichung
des Folgeantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts
anzuzeigen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren
Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden
ist, einen Folgeantrag, der nicht weiter nach Artikel 55 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2024/1348 geprüft wird, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner
erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. In den
Fällen des Artikels 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 darf die Abschiebung
vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der
Nichtzurückweisung eingehalten wird. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf
der Frist nach § 74 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 und im Fall eines innerhalb der
Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst
nach Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses vollzogen werden, es
sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348
vor.“
d) Absatz 6 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 26a)“ durch die Angabe „nach § 26a“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und in Satz 3 wird die Angabe „Absätze 5 und 6“ durch
die Angabe „Absätze 3 und 4“ ersetzt.
f) Absatz 8 wird zu Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3“ durch die
Angabe „§ 14 Absatz 4“ ersetzt.
76. § 71a wird gestrichen.
77. In der Überschrift des Abschnitts 8 wird nach der Angabe „Erlöschen,“ die Angabe
„Entzug,“ eingefügt.
78. § 72 wird durch den folgenden§ 72 ersetzt:
§ 72„
Erlöschen
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des
internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2024/1348, wenn der Ausländer
1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet,
2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen
Mitgliedstaats erworben hat oder
3. nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder
Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
(3) Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Erlöschen besteht nicht.
Der Ausländer erhält auf Antrag eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen
nach Absatz 1.“
79. Die §§ 73 und 73a werden gestrichen.
80. § 73b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend zu den Artikeln 65 und
66 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie Artikel 11 der Verordnung (EU)
2024/1347. Hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in §
60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen
vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes
von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
oder wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die
Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht
mehr vorliegen. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich
zwingend geboten ist.“
d) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Widerruf oder Rücknahme“
durch die Angabe „Entzug“ ersetzt.
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Voraussetzungen für einen“ die Angabe
„Entzug oder einen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
f) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Bestandskraft“ die Angabe „des Entzugs,“
eingefügt.
g) Absatz 5 wird gestrichen.
h) Absatz 5a wird zu Absatz 5.
i) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Entscheidung über“ die Angabe „einen
Entzug,“ eingefügt und wird nach der Angabe „Widerruf“ die Angabe „oder“ durch
die Angabe „und“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16
gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch
erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe,
dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits
gesichert worden ist. Bei Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten findet
Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend Anwendung.“
j) In Absatz 7 Satz 1 wird nach der Angabe „des Bundesamtes über“ die Angabe
„den Entzug,“ eingefügt.
k) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Asylberechtigter, die Zuerkennung des
internationalen Schutzes oder“ durch die Angabe „Asylberechtigter oder die
Zuerkennung des internationalen Schutzes unanfechtbar entzogen oder“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 75 Absatz 2“ durch die Angabe „Artikels 68
Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt.
81. § 73c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 73b gilt entsprechend.“
82. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss im Einklang
mit Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit
Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Abweichend von Satz 1 ist die
Klage im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351
innerhalb einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 3 Satz 1).
Die Frist von einer Woche gilt auch in den in Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt und
wird nach der Angabe „gilt“ die Angabe „unbeschadet des Artikels 67 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2024/1348“ eingefügt.
83. § 75 wird durch den folgenden § 75 ersetzt:
§ 75„
Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib
Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende
Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der
Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.“
84. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7“ durch
die Angabe „Artikels 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erste Alternative und
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:
(5) „ Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Drittstaates oder eines
sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf
deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das
Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.
(6) Das Gericht soll in Verfahren nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Monaten ab Erhebung der Klage
entscheiden. Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt entsprechend.
(7) Hebt das Gericht die Entscheidung des Bundesamts auf, entscheidet das
Bundesamt im Einklang mit Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348
innerhalb einer Frist von drei Monaten.
(8) Das Gericht kann in den Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag als
unzulässig abgelehnt hat, auch über die Begründetheit entscheiden. In diesen
Fällen entscheidet das Gericht auch über das Vorliegen der Voraussetzungen aus
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.“
85. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) Nach Absatz 8a wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Der Antrag auf das Recht auf Verbleib nach Artikel 68 Absatz 7 der
Verordnung 2024/1348 ist innerhalb eines Monats bei dem zuständigen
Rechtsmittelgericht zu stellen. Das Rechtsmittelgericht soll über den Antrag innerhalb von zwei
Wochen entscheiden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 1 und bis zur Entscheidung
über den fristgemäß gestellten Antrag ist die Abschiebung nicht zulässig.“
86. In § 80a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
87. In § 84 Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
88. In § 84a Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
89. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2
Satz 1,“ durch die Angabe „50 Absatz 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3,“
gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a
Abs. 3“ durch die Angabe „60 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a
Abs. 3“ durch die Angabe „61 Absatz 1“ ersetzt
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Widerruf oder die Rücknahme“ durch die
Angabe „Entzug“ ersetzt und wird nach der Angabe „im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 2 oder“ die Angabe „den Widerruf oder die Rücknahme“ eingefügt.
90. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte
Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder zugänglich
macht oder
2. als Ausländer einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1
zuwiderhandelt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „zweitausendfünfhundert“ durch die Angabe
„dreitausend“ ersetzt.
91. In § 87a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 32“
ersetzt.
92. Nach § 87d wird folgender § 87e eingefügt:
„§ 87e
Übergangsvorschrift aus Anlass der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] in Kraft getretenen Änderung
(1) Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und
Begründetheit von Asylanträgen gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1348. Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis
zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes]
und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des
Asylverfahrens. Soweit die Verordnung (EU) 2024/1348 Informationspflichten vor dem Zeitpunkt
der Antragseinreichung vorsieht, sind diese Informationen spätestens bei der
Einreichung des Antrags zur ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zur Verfügung zu
stellen.
(2) In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz
Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.
(3) Für den Widerruf einer Zuerkennung von Familienasyl und internationalem
Schutz für Familienangehörige nach § 26 in der bis zum … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung findet § 73a in
der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung. Liegen die Voraussetzungen für einen
Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes
eines Ausländers vor, von dem andere Personen ihre Asylberechtigung oder ihren
internationalen Schutz nach § 26 in der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ableiten, findet §73b
Absatz 3 Satz 2 in der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 13 Absatz 2 Absatz 2dieses Gesetzes] geltenden Fassung entsprechend
Anwendung.“
93. § 88 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von
Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die
Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden
Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen
bestimmen, insbesondere für
1. Aufnahmegesuche und Wiederaufnahmemitteilungen an andere Staaten,
2. Entscheidungen über Aufnahmegesuche und Bestätigungen von
Wiederaufnahmemitteilungen anderer Staaten,
3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Union
sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer,
4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von biometrischen Daten der
betroffenen Ausländer und
5. die Eintragung und die Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis der
in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Sicherheitskontrolle oder einer
Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Gefahr oder Bedrohung für die
innere Sicherheit darstellen könnte, in Eurodac sowie den Informationsaustausch
mit anderen Staaten und der Europäischen Union einschließlich der Konsultation
gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358.“
94. § 89 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Büchern 1 und
7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU)
2024/1349 nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Asylverfahrenshaft
oder der Haft im Rückkehrgrenzverfahren zu entscheiden, so kann das Amtsgericht
das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen
Bezirk die Asylverfahrenshaft oder die Haft im Rückkehrgrenzverfahren jeweils
vollzogen wird. Wird die Haft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen,
gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes
entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1349 nichts
Abweichendes bestimmt ist.“
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Überprüfung an der Außengrenze“.
b) Nach der Angabe zu § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15b Überprüfung im Bundesgebiet“.
c) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber“.
d) Die Angabe zu § 73 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der
Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen“.
e) Nach der Angabe zu § 91i wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 91j Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358
§ 91k Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358“.
2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351, der die Inhaftnahme zum
Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 und Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne
von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) 2024/1351 und § 62 Absatz 3b
Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im
Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) 2024/1351 entsprechend; im
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1351 bleibt Artikel 44 Absatz 2 im
Übrigen maßgeblich.“
b) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch
die Angabe „der Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt.
c) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf das Verfahren zur Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung
(EU) 2024/1351 finden § 62d sowie die Vorschriften in den Büchern 1 und 7 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der
Verordnung (EU) 2024/1351 nicht abweichend geregelt ist.“
3. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern sich die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 des Asylgesetzes auf Artikel 42
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder f oder Absatz 3 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2024/1348 stützt, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden.“
4. In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder § 71a“ gestrichen.
5. § 12a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne
von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von
§ 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt“ durch die Angabe „dem internationaler
Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling
im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im
Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „Zuerkennung
internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden einen Ausländer während der Überprüfung nach der
Verordnung (EU) 2024/1356 (§ 14a), vor der Entscheidung über die Zurückweisung
(§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18 und 18a des Asylgesetzes) oder während der
Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die
Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine
Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des
Ausländers möglich bleibt.“
7. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:
„§ 14a
Überprüfung an der Außengrenze
(1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur
Durchführung der Überprüfung in einen Transitbereich, eine Einrichtung auf einem
Hafengelände oder Flughafengelände, eine Einrichtung im Umfeld einer
Grenzübergangsstelle oder in eine Einrichtung im Bundesgebiet zu verbringen. Der Ausländer
darf an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. Es ist zu
gewährleisten, dass er auf Verlangen zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze
überschritten hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht,
an eine andere Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur Abreise zur
Verfügung steht, verbracht wird. Der Grenzbehörde muss die Kontrolle seines
Aufenthalts möglich bleiben.
(2) Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Durchführung der Überprüfung auf
richterliche Anordnung in Überprüfungshaft genommen werden, wenn Gefahr besteht,
dass er von einem in Absatz 1 genannten Ort flieht. Die Fluchtgefahr wird widerleglich
vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Überprüfung
entziehen will oder er eine Flucht schon vorbereitet oder zu ihr unmittelbar angesetzt
hat. Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige
richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
besteht,
2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht
vorher eingeholt werden kann und
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der
Überprüfungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der
Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6, die §§ 70 und 70a
des Asylgesetzes gelten entsprechend.
(3) Der Zugang zu in Absatz 1 genannten Einrichtungen von Personen und
Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen,
kann durch die für die Einrichtung zuständige Behörde beschränkt werden, wenn dies
aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder für die Gewährleistung der
Funktionsfähigkeit der Einrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch
nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für
Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.“
8. Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt:
„§ 15b
Überprüfung im Bundesgebiet
(1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung
der Überprüfung festzuhalten und an einen für die Überprüfung oder Unterbringung
geeigneten Ort zu verbringen, wenn die Überprüfung auf andere Weise nicht oder nur
unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Im Fall einer
Freiheitsentziehung hat die zuständige Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung
über die Anordnung der Überprüfungshaft herbeizuführen. Der Herbeiführung einer
richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die
Entscheidung des Richters erst nach Freilassung der festgehaltenen Person ergehen würde.
Der Ausländer ist freizulassen, wenn bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen die
Fortdauer des Festhaltens nicht durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Überprüfung auf richterliche
Anordnung in Überprüfungshaft genommen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Überprüfung erforderlich ist und die Gefahr besteht, dass der
Ausländer von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Ort flieht. Die für den Haftantrag
zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung
vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
besteht,
2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht
vorher eingeholt werden kann und
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der
Überprüfungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der
Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6, die §§ 70 und 70a
des Asylgesetzes gelten entsprechend.
(3) Von einem Festhalten nach Absatz 1 oder der Überprüfungshaft nach
Absatz 2 ist, auch wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, abzusehen, wenn
das Festhalten oder die Überprüfungshaft zur Durchführung der Überprüfung nicht
mehr erforderlich sind. Dies ist anzunehmen, wenn
1. die Identität nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 verifiziert oder
festgestellt ist,
2. die biometrischen Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2024/1356 erfasst sind,
3. die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356
abgeschlossen ist,
4. eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auf
Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der
Verordnung (EU) 2024/1356, nicht zu ergreifen sein wird, und
5. im Anschluss der Überprüfung weder eine Rückführung nach der Richtlinie
2008/115/EG noch eine Überstellung nach der Verordnung (EU) 2024/1351
durchzuführen ist.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 gilt § 62 Absatz 3a Nummer 1, 5 und 6 sowie Absatz 3b
Nummer 1 bis 4 entsprechend.
(4) Ein Ausländer, der nicht mehr festgehalten wird, hat sich der zuständigen
Behörde weiterhin für den Abschluss der Überprüfung zur Verfügung zu halten. Wenn die
Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann die zuständige Behörde ihn anweisen,
zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und bis zu deren Abschluss, höchstens
bis zum Ablauf der Frist im Sinne des Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2024/1356, eine von ihr bestimmte Unterkunft zu beziehen und seinen Aufenthalt auf
das Gebiet der jeweiligen Kommune zu beschränken.
(5) Der Zugang zu in Absatz 1 Satz 1 genannten Orten von Personen und
Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen,
kann beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung oder für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung des Ortes
objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder
unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.
(6) Behörden des Bundes und der Länder, die einen Ausländer, der einer
Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist,
feststellen, teilen dies der für die Überprüfung zuständigen Behörde mit.“
9. In § 16g Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 (Abl. L 180 vom 29.6.2019, S. 31)“ durch die Angabe „Artikel 38 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt.
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „als Asylberechtigter anerkannt ist“ die
Angabe „oder, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 26
Absatz 2 oder 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des
Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des
Artikels 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt hat oder, wenn es nach § 26
Absatz 2 oder Absatz 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Eine
Aufenthaltserlaubnis ist auch zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge einem Ausländer subsidiären Schutz im Sinne des Artikels 18 der
Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt hat oder, wenn es nach § 26 Absatz 2 oder 3
des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 23
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt
entsprechend.“
11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz1“
durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor Nummer 1 wird die Angabe „erste Alternative“ gestrichen.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Voraussetzungen für den Widerruf oder
die Rücknahme“ durch die Angabe „Voraussetzungen für den Entzug,
den Widerruf oder die Rücknahme“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „erste Alternative“ gestrichen.
12. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“
durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt
13. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „erste Alternative“ gestrichen.
bb) In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1
zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
b) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“
durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erste Alternative“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“ durch
die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“ durch
die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
15. § 36 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
Satz 2 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet
aufhält.“
16. In § 36a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
17. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „vierzehnte“ durch die Angabe „sechste“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 5 Nummer 6 wird nach der Angabe „Aufnahmeverfahren nach § 23,“ die
Angabe „für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU)
2024/1351,“ und nach der Angabe „über die Erteilung einer Aufnahmezusage“ die
Angabe „oder die Bestätigung einer Übernahme nach Artikel 67 Absatz 9 der
Verordnung (EU) 2024/1351“ eingefügt.
c) In Absatz 8 wird Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise
aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der aus einem der in den Artikeln
5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Gründe an einer
Außengrenze oder innerhalb des Hoheitsgebiets einer Überprüfung nach der Verordnung
(EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen
zu sichern.“
d) In Absatz 9 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Die bei der Maßnahme nach Satz 1 erhobenen Daten können für die Zwecke der
Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 verwendet werden.“
18. In § 53 Absatz 3a wird die Angabe „die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten
im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „internationalen Schutz
nach der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt.
19. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die
Angabe „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer
1. die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des Artikels
14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt oder
2. die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2024/1347 erfüllt, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders
schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.“
c) In Absatz 8a Nummer 1 wird die Angabe „nach § 177“ durch die Angabe „gegen
die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder
§ 184b“ ersetzt.
d) In Absatz 8b Nummer 1 wird die Angabe „nach § 177“ durch die Angabe „gegen
die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder
§ 184b“ ersetzt.
20. § 60a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch die Angabe „Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1351“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „den
§§ 29a und 29b“ ersetzt und wird die Angabe „§ 24 Absatz 1“ durch die Angabe
„einer unentgeltlichen Rechtsauskunft gemäß § 12b“ ersetzt.
21. In § 60c Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013“ durch die Angabe „Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351“
ersetzt.
22. § 62 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sicherungshaft kann unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1349 bis zu sechs Monate angeordnet werden.“
23. § 62b Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
„(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. Ein
Ausreisegewahrsam ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.“
24. § 62c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 29
Nummer 4 oder 5“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 29
Nummer 4 oder 5“ ersetzt und wird die Angabe „§ 36 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 36 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
25. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die
Angabe „Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347“ und wird die Angabe „§ 4 Absatz 1
des Asylgesetzes“ durch die Angabe „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347“
ersetzt.
26. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Angabe ersetzt:
§ 65„
Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber“.
b) Die Angabe „Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet,“ wird
durch die Angabe „Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist
verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder“ ersetzt.
27. In § 68 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Anerkennung nach § 3 oder § 4 des
Asylgesetzes“ durch die Angabe „Zuerkennung internationalen Schutzes nach der
Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt.
28. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
Angabe „des Innern“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird die Angabe „ausgeschlossen.“ durch die Angabe
„ausgeschlossen,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang mit
Ausnahme der nach § 82 Absatz 3a zu ergreifenden Maßnahmen nach
den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73, wenn der
Ausländer von der Grenzbehörde bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen
Aufgaben festgestellt wird.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Für die Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie
die in diesem Zusammenhang mit Ausnahme der nach § 82 Absatz 3a zu
ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73
sind die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie andere nach Landesrecht zu
bestimmende Behörden zuständig. Für einzelne Maßnahmen, abgesehen von den
Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2, kann die Landesregierung oder die von
ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass nur eine oder mehrere bestimmte
Polizeivollzugsbehörden oder nach Landesrecht bestimmte Behörden zuständig sind.
(4b) Für die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 oder 2
der Verordnung (EU) 2024/1356 sind die Landesgesundheitsbehörden oder
andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden zuständig. Werden im Rahmen
der vorläufigen Gesundheitskontrolle körperliche Eingriffe vorgenommen, dürfen
diese nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen
werden. Das Ergebnis der vorläufigen Gesundheitskontrolle übermittelt die nach
Satz 1 zuständige Behörde an die für das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 oder
Absatz 2 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde. Wird
bei der vorläufigen Gesundheitskontrolle der Verdacht einer Erkrankung oder die
Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des
Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des
Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch der für die Unterbringung
zuständigen Behörde mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung
nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht.“
e) In Absatz 6 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe
„des Innern“ ersetzt.
29. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Angabe ersetzt:
§ 73„
Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und
Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufent
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Gesetzentwurf)