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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1848 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1848 21. Wahlperiode 29.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) A. Problem und Ziel Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind am 14. Mai 2024 beschlossen worden. Die GEAS-Reform besteht aus folgenden Rechtsakten: – Verordnung (EU) 2021/2303 – Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union zur Reform der EU-Asylagentur; – Richtlinie (EU) 2024/1346 – Aufnahme-Richtlinie zur Regelung von Unterstützungsleistungen während des laufenden Asylverfahrens, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Haftvoraussetzungen; – Verordnung (EU) 2024/1347 – Anerkennungs-Verordnung zur Regelung der materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes sowie der Rechtsstellung von international Schutzberechtigten; – Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrens-Verordnung mit Regelungen zu Verfahren, Rechtsbehelfen, Fristen, (verpflichtenden) Asylgrenzverfahren für bestimmte Personengruppen sowie zum Konzept sicherer Staaten; – Verordnung (EU) 2024/1349 – Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung zur Regelung des Rückkehrgrenzverfahrens; – Verordnung (EU) 2024/1350 – Neuansiedlungs-Verordnung zur Regelung des Rechtsrahmens für Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen; – Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagement- Verordnung (Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin-III-Verordnung) mit Regelungen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren, zum Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu Überstellungsverfahren und zum neuen verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen Belastungen einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration; – Verordnung (EU) 2024/1352 – Überprüfungs-Folge-Verordnung mit notwendigen Anpassungen in anderen Verordnungen hinsichtlich der Datenabfragen in existierenden Systemen bzw. Datenbanken und hinsichtlich der Herstellung der Interoperabilität; – Verordnung (EU) 2024/1356 – Überprüfungs-Verordnung zur Regelung des Überprüfungsverfahrens für Identifizierung, Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung sowie Sicherheitskontrolle von Personen, die in das Gebiet der Europäischen Union einreisen, ohne die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zu erfüllen; – Verordnung (EU) 2024/1358 – Eurodac-Verordnung mit Regelungen zur Reform der Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität und effizientere Nutzung der Daten; – Verordnung (EU) 2024/1359 – Krisen-Verordnung mit Sonderregelungen für Ausnahmesituationen, die zu einer Überlastung des Asylsystems führen könnten. Mit Ausnahme der hier zuerst genannten Verordnung über die Asylagentur (EUAA-Verordnung) sind die genannten Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Damit hat die zweijährige EU-Umsetzungsfrist bis zur Anwendbarkeit der Rechtsakte begonnen. Alle Rechtsakte werden Mitte 2026 anwendbar werden. Die EUAA-Verordnung ist bereits Anfang 2022 in Kraft getreten. B. Lösung; Nutzen Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist die Grundlage, um EU- weit die Gewährung internationalen Schutzes insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete und ihre Familienangehörigen sowie vulnerable Asylsuchende zu schützen bzw. zu verbessen und irreguläre Migration zu begrenzen. Von der ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Zielstaat von Sekundärmigration deutlich profitieren. Die Anpassungen des Europäischen Rechts werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis aller Mitgliedstaaten haben; dort sind die Verfahren den neuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen und Zeit für die operativen Vorkehrungen zu lassen, ist die Verabschiedung der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-Reform vor der Anwendbarkeit der Rechtsakte erforderlich. Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen zudem zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Als Zielstaat von Sekundärmigration sind für Deutschland insbesondere die umfassende Registrierung nach der Eurodac-Verordnung sowie funktionierende Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wichtig. Die Einführung des Asylverfahrens an der Grenze sowie des Rückkehrverfahrens an der Grenze stellt eine Neuerung im Vergleich zum bisherigen System dar, die eine besonders schnelle Durchführung von Asylverfahren bei denjenigen Personen ermöglicht, bei denen die Zuerkennung von Schutz unwahrscheinlich ist. Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland landseitig nicht über EU-Außengrenzen verfügt, sind die Verfahren für die luft- und seeseitigen EU-Außengrenzen einzuführen. Zur Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform sind insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz anzupassen; andere Gesetze sind punktuell von Änderungen betroffen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bund Durch die Umsetzung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des GEAS entstehen dem Bund jährlich Mehrausgaben für Sach- und Personalmittel. Der Mehrbedarf an Sachausgaben ergibt sich mindestens aus einmaligen Sachausgaben in Höhe von 149,74 Millionen Euro und jährlichen Sachausgaben in Höhe von bis zu 57,6 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2026. Zusätzlich wird für die Umsetzung der mit diesem Gesetz verbundenen Aufgaben ein Aufwuchs um mindestens zusätzliche 271,8 Stellen erforderlich. Die Kosten des Personalmehrbedarfs, der aus der Übernahme neuer Aufgaben beim Bundesministerium des Innern und seinen Geschäftsbereichsbehörden entsteht, werden mit mindestens 31,4 Millionen Euro kalkuliert. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren. Etwaige Begünstigungen aus Fonds der Europäischen Union (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds – AMIF – und Border Management and Visa Instrument – BMVI) werden zur Minderung der GEAS-bedingten Mehrausgaben im Bundeshaushalt eingesetzt. 2. Länder Bei den Ländern und Kommunen ergeben sich zusätzliche haushalterische Auswirkungen, die nach derzeitigem Stand nicht konkretisiert werden können. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes steigt der laufende Erfüllungsaufwand um mindestens 2,3 Mio. Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand der Länder steigt in einem derzeit nicht bezifferbaren Umfang. Dem Bund entstehen einmalige Umstellungsaufwände in Höhe von 61,6 Mio. Euro. Die Umstellungsaufwände für die Länder und Kommunen können derzeit nicht beziffert werden. Tabelle 1: Erfüllungsaufwand der Verwaltung Verwaltungsebene Erfüllungsaufwand Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): > 2 300 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 2 300 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): > 61 600 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 61 600 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Die Belastungen und Entlastungen für die Verwaltungsgerichtbarkeit können nicht prognostiziert werden. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)* Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 38 Ausreisefrist“. b) Die Angabe zu § 44 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“. c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 47a Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration.“ 2. § 18a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei Ausländern, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, kann das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchgeführt werden, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, wenn der Ausländer 1. bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erhalten hat, 2. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, offensichtlich getäuscht hat, * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024). Anlage 1 3. einen Folgeantrag nach § 71 oder einen Zweitantrag nach § 71a gestellt hat, 4. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 nachzukommen, 5. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, oder 6. die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, in Bezug auf den die Anerkennungsquote 20 Prozent oder weniger beträgt, und der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Anerkennungsquote nach Satz 1 Nummer 6 ist der Anteil der Entscheidungen, durch die die Asylbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt haben, bezogen auf alle Entscheidungen der Asylbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Gewährung internationalen Schutzes; maßgeblich sind die Daten des Statistischen Amts der Europäischen Union bezogen auf den Jahresdurchschnitt des letzten vollständigen Kalenderjahres. Das Bundesministerium des Innern veröffentlicht eine Liste der Staaten, in Bezug auf welche die Anerkennungsquote 20 Prozent oder weniger beträgt, im Gemeinsamen Ministerialblatt.“ b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Asylantrag als“ die Angabe „unzulässig oder“ eingefügt und wird die Angabe „§§ 34 und 36 Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 34 bis 36 Absatz 1“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Asylantrag als“ die Angabe „unzulässig oder“ eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Abschiebungsandrohung“ die Angabe „oder Abschiebungsanordnung“ eingefügt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Asylantrags“ die Angabe „nach Absatz 1“ eingefügt. bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt: „2a. das Bundesamt im Falle des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 6 a) bei der Prüfung des Asylantrags feststellt, dass sich seit der Veröffentlichung der Liste nach Absatz 1a Satz 3 wesentliche Änderung ergeben haben und die Anerkennungsquote mehr als 20 Prozent beträgt oder dass der Ausländer einer Personengruppe angehört, bei der die Anerkennungsquote von 20 Prozent oder weniger nicht als repräsentativ für den Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den Unterschieden zwischen der Entscheidungspraxis des Bundesamtes und der Gerichte Rechnung getragen wird, b) nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags festgestellt hat, dass das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen ist, 2b. das Bundesamt nicht innerhalb von sieben Tagen nach Stellung des Asylantrags nach Absatz 1a über diesen entschieden hat,“. 3. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 Ausreisefrist (1) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes, der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Hat der Ausländer innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, beginnt die Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses. (2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. (3) Abweichend von Absatz 1 kann dem Ausländer im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage, des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. (4) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes wird dem Ausländer keine Ausreisefrist gewährt, 1. wenn der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 2. der Asylantrag als missbräuchlich, insbesondere nach § 30 Absatz 1 Nummer 6, abgelehnt wurde oder 3. Fluchtgefahr besteht.“ 4. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung derjenigen Asylbegehrenden einrichten, 1. hinsichtlich derer hinreichende Beweismittel oder Indizien gemäß den in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Verzeichnissen einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dafür vorliegen, dass sie a) einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum eines anderen Mitgliedstaats besitzen oder b) aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten haben oder ein anderer Mitgliedstaat bereits als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist oder 2. denen bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.“ 5. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Für Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1a vorliegen, ist die Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt. Für alle anderen Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und bei der eine Außenstelle des Bundesamtes eingerichtet oder ihr zugeordnet ist, die Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Bei mehreren in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 oder 2 gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung entsprechend.“ b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig.“ 6. Nach § 47 wird der folgende § 47a eingefügt: „§ 47a Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration (1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Absatz 1) und die auf eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration (§ 44 Absatz 1a) verteilt worden sind, sind verpflichtet, während des Verfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung, längstens jedoch bis zu 24 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu 12 Monate, in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. § 47 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet außer in den in Satz 1 genannten Fällen zudem, wenn das Bundesamt feststellt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Absatz 1 zu wohnen, sowie die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Der Zeitraum, in dem der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung nach Satz 1 gewohnt hat, wird auf die Dauer der Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Absatz 1 zu wohnen, angerechnet. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, wenn dies verhältnismäßig ist und Fluchtgefahr besteht, dass sich ein Ausländer 1. nur in der Aufnahmeeinrichtung aufhalten darf und 2. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen persönlich bei einer Behörde in der Aufnahmeeinrichtung meldet, um sicherzustellen, dass der Ausländer der Verpflichtung nach Nummer 1 nachkommt, oder um ihn wirksam an der Flucht zu hindern. Die Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 muss zur wirksamen Verhinderung einer Flucht erforderlich sein. Die Fluchtgefahr wird widerleglich vermutet. Die Vermutung der Fluchtgefahr kann nur widerlegt werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner sozialen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland auszuschließen ist, dass er sich dem Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit und dem Überstellungsverfahren oder dem Verfahren zur Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und der Rückführung in den Mitgliedstaat, der dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat, entziehen wird. Die Anordnung trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung. Die Anordnung nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte des Ausländers nach der Richtlinie 2013/33/EU führen. § 46 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. (3) Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist auf die Dauer der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beschränkt. Innerhalb dieses Zeitraums beträgt die Höchstdauer einer Anordnung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 jeweils sechs Monate und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 jeweils zwölf Monate. (4) Die Pflicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 darf nur für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) angeordnet werden, wenn 1. die Anordnung gegenüber minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern erlassen wird oder 2. der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Im Übrigen ist die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch außerhalb der Nachtzeit bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten zulässig. Ist der Ausländer flüchtig, kann die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Satz 2 erneut bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten angeordnet werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Frist nach Satz 3 beginnt, wenn der Ausländer nicht mehr flüchtig ist. Mit Ablauf der Höchstdauer nach Satz 2 und 3 gilt Satz 1 entsprechend, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. (5) Die Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung nach Absatz 2 auferlegten Pflichten ist der Ausländer in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu unterrichten, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 kann die anordnende Behörde dem Ausländer erlauben, sich vorübergehend außerhalb der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. Ist die Beschäftigung nach § 61 erlaubt, soll dem Ausländer die Erlaubnis für ein konkretes Vorstellungsgespräch oder für die Ausübung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden, wenn das konkrete Beschäftigungsverhältnis dies erfordert. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 soll die Erlaubnis im Übrigen nur erteilt werden, um eine zwingend gebotene sittliche Verpflichtung wahrzunehmen. Der Ausländer muss keine Erlaubnis einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist, oder, wenn er minderjährig ist, um eine Regelschule zu besuchen. Der Ausländer hat die anordnende Behörde vorab über solche Termine oder den Schulbesuch zu informieren. Das Verlassen der Aufnahmeeinrichtung sowie die Rückkehr in die Aufnahmeeinrichtung sind jeweils anzuzeigen.“ 7. § 49 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf der in § 47 Absatz 1 festgelegten Höchstfrist erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25 durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, beendet werden; bei Vorliegen anderer zwingender Gründe ist sie unverzüglich zu beenden.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Asylgesetzes Das Asylgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 1 Asyl“ gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz“ gestrichen. c) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 Zuerkennung des internationalen Schutzes“. d) Die Angabe zu den §§ 3a bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 4 (weggefallen)“. e) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 9 (weggefallen)“. f) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12b Unentgeltliche Rechtsauskunft § 12c Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen“. g) Die Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Stellung eines Asylantrags § 13a Registrierung eines Asylantrags § 14 Einreichung eines Asylantrags“. h) Die Angabe zu § 18a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18a Asylverfahren an der Grenze“. i) Die Angabe zu § 22a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“. j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 26a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 (weggefallen) § 24 (weggefallen) § 25 Anhörung im Asylverfahren § 26 Asylanträge von Familienangehörigen § 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes § 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348“. k) Die Angabe zu § 28 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28 (weggefallen)“. l) Die Angabe zu § 29b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348“. m) Die Angabe zu § 30a wird gestrichen. n) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 32 Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme“. o) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 33 (weggefallen)“. p) Die Angabe zu den §§ 35 bis 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 35 (weggefallen) § 36 Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 § 37 (weggefallen)“. q) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 39 Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung“. r) Die Angabe zu § 47a wird gestrichen. s) Die Angabe zu § 63a wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 63a Ankunftsnachweis § 63b Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze“. t) Die Angabe zu den §§ 68 bis 70 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 68 Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration § 68a Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen § 69 Asylverfahrenshaft § 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft“. u) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 70a Inhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen § 70b Haft im Rückkehrgrenzverfahren“. v) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 7 Folgeantrag“. w) Die Angabe zu § 71a wird gestrichen. x) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 8 Erlöschen, Entzug, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung“. y) Die Angabe zu den §§ 73 bis 73b wird durch die folgende Angabe ersetzt „§ 73 (weggefallen) § 73a (weggefallen) § 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme“. z) Die Angabe zu § 75 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib“. aa) Nach der Angabe zu § 87d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 87e Übergangsvorschrift aus Anlass der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] in Kraft getretenen Änderung“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Dieses Gesetz gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (Ausländer), die Folgendes beantragen (Asylantrag): 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes (Asylberechtigung) oder 2. internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347, der den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und den subsidiären Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 umfasst; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.“ b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt: (3) „ Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind, wenn die Voraussetzungen des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anhängenden Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt sind. (4) Dieses Gesetz gilt auch für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, soweit nicht die Verordnung (EU) 2024/1351 oder die Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2024/1348 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.“ 3. Nach der Angabe „Abschnitt 2 Schutzgewährung“ wird die Angabe „Unterabschnitt 1 Asyl“ gestrichen. 4. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden die verfahrensbezogenen Regelungen der Verordnungen 1. (EU) 2024/1347, 2. (EU) 2024/1348, 3. (EU) 2024/1349, 4. (EU) 2024/1351, 5. (EU) 2024/1352, 6. (EU) 2024/1356, 7. (EU) 2024/1358 und 8. (EU) 2024/1359 entsprechende Anwendung, soweit in Artikel 16a des Grundgesetzes, in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden.“ 5. Nach § 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz“ gestrichen. 6. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Zuerkennung des internationalen Schutzes Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347. Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in § 60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.“ 7. Die §§ 3a bis 4 werden gestrichen. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nimmt Asylanträge entgegen, prüft diese und erlässt Entscheidungen über den Asylantrag; dies umfasst Entscheidungen über Überstellungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351. Das Bundesamt stellt zudem fest, ob der Ausländer nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 besondere Verfahrensgarantien benötigt. Das Bundesamt entscheidet auch über den Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes. Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „des Innern“ und die Angabe „Leiter“ durch die Angabe „Präsidenten“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Leiter“ durch die Angabe „Präsident“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 30a“ durch die Angabe „Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „nach § 177“ durch die Angabe „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „nach § 177“ durch die Angabe „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b“ ersetzt. b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Die nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, nach Artikel 24 und Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 durch eine Bundes- oder Landesbehörde erhobenen personenbezogenen Daten werden dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 übermittelt und dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind durch das Bundesamt anschließend zu löschen.“ c) Absatz 1c wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Absatz 1 Nummer 2)“ gestrichen. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die Erklärung der stillschweigenden Rücknahme nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder für einen Entzug der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.“ d) In Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 10. § 9 wird gestrichen. 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Der Ausländer hat“ durch die Angabe „Unbeschadet der Pflicht aus Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 hat der Ausländer“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Liegt ein Fall des Artikels 36 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder des Artikels 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 vor, soll an den Bevollmächtigten zugestellt werden, sofern der Ausländer einen solchen bestellt hat.“ bb) Der neue Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle nach Absatz 1 auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder an diesen nicht zugestellt werden kann.“ cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Sätzen 2 und 3“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines Ausländers, der gemäß dem nach Internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht volljährig ist, bleibt davon unberührt.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 13. Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt: „§ 12b Unentgeltliche Rechtsauskunft (1) Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen des Antragstellers unentgeltlich Rechtsauskunft nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1351. (2) In den Fällen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 und des Artikels 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist die Rechtsauskunft ausgeschlossen. § 12c Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen Der Zugang zu Einrichtungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 sowie des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann durch die für die Einrichtung zuständige Behörde beschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des abgeschlossenen Bereichs, der Hafteinrichtung oder der Grenzübergangsstelle objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.“ 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Stellung eines Asylantrags (1) Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. (2) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19). § 13a Registrierung eines Asylantrags Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.“ 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 14 Einreichung eines Asylantrags“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Der Asylantrag ist“ die Angabe „persönlich“ eingefügt. bb) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „zu stellen“ durch die Angabe „einzureichen“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „Antragstellung“ durch die Angabe „Einreichung“ ersetzt und wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „Der Ausländer hat die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Asylantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen, wenn der Ausländer 1. einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, 2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet oder 3. minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Bundesamt entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder, insbesondere in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen, das Bundesamt die Antragstellung und Antragseinreichung an dem Ort ermöglicht, an dem sich der Ausländer aufhält. Das Bundesamt teilt dies dem Ausländer mit. Die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 für die Antragsentgegennahme zuständigen Behörden leiten eine bei ihr eingegangene Anzeige nach Satz 1 unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle. Soweit für die Begründung von Rechten des Ausländers der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, gilt in den Fällen des Satzes 1 der Eingang der Anzeige als Antragstellung.“ d) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Das Bundesamt informiert den Ausländer spätestens bei der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Wird ein Antrag nach Absatz 2 eingereicht, erfolgt die Information spätestens im Rahmen der erstmaligen Anhörung im Asylverfahren.“ e) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 3 wird die Angabe „Eingang“ durch die Angabe „Einreichung“ und wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angabe „der Europäischen Union“ und wird die Angabe „ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen“ durch die Angabe „ein Aufnahmegesuch oder eine Wiederaufnahmemitteilung“ ersetzt. f) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als eingereicht.“ 16. § 14a wird gestrichen. 17. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „Er ist insbesondere verpflichtet,“ durch die Angabe „Er ist unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 insbesondere verpflichtet,“ ersetzt. 18. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „um Asyl nachsucht“ durch die Angabe „einen Asylantrag stellt“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort einen Asylantrag stellt, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.“ 19. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen. b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. 20. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) einen Asylantrag stellt, ist unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist, an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 26a)“ durch die Angabe „nach § 26a“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angabe „Europäischen Union“ und die Angabe „Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren“ durch die Angabe „Aufnahmeverfahren oder ein Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „(§ 26a)“ durch die Angabe „nach § 26a“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angabe „Europäischen Union“ ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern “ ersetzt. 21. § 18a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 18a Asylverfahren an der Grenze“. b) Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Wird ein Asylantrag nach den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Asylgrenzverfahren) geprüft, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von acht Wochen nach Registrierung des Antrags. Das Bundesamt kann die Frist auf zwölf Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Artikels 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen. Abweichend von § 13a Satz 1 kann auch das Bundesamt den Asylantrag registrieren, wenn dieser im Asylgrenzverfahren geprüft wird. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.“ c) In Absatz 2 wird die Angabe „als unzulässig oder offensichtlich unbegründet“ durch die Angabe „nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348“ und die Angabe „36 Absatz 1“ durch die Angabe „38 Absatz 1“ ersetzt. d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Ausländer, dem die Einreise nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1349 durch die Grenzbehörde verweigert wurde, ist für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Rückkehrgrenzverfahren) von bis zu zwölf Wochen an einen Standort nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 zu verbringen. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung der Grenzbehörde durch eine in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde zuzustellen. Dem Verwaltungsgericht ist eine Kopie der Entscheidung der Grenzbehörde sowie der Entscheidung und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes unverzüglich zu übermitteln.“ e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „von drei Tagen“ durch die Angabe „einer Woche“ ersetzt und wird nach der Angabe „zu stellen“ die Angabe „und zu begründen“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Grenzbehörde“ durch die Angabe „in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsenten Behörde“ ersetzt. cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist“ die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung einen Monat beträgt,“ eingefügt. dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 5 soll das Gericht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags entscheiden.“ ee) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 36 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 3“ ersetzt. ff) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3 Satz 9“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2 Satz 9“ ersetzt. f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Während der Unterbringung an einem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder nach Absatz 3 Satz 1 darf der Ausländer an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. Es ist zu gewährleisten, dass er auf Verlangen zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze überschritten hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, an eine andere Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, verbracht wird. Der Grenzbehörde muss die Kontrolle seines Aufenthalts möglich bleiben.“ g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt: (7) „ Wird der Asylantrag von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen des Asylgrenzverfahrens geprüft, entscheidet das Bundesamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Wochen nach Registrierung des Antrags. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist die Klage abweichend von § 74 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zehn Tagen zu begründen. Das Gericht soll abweichend von § 77 Absatz 6 in vier Wochen entscheiden. (8) In den Fällen, in denen der Asylantrag nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wird, gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist.“ 22. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellt, ist in den Fällen des § 14 Absatz 1 unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. Sofern eine Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 erforderlich ist und der Asylantrag nicht bei einer für die Durchführung der Überprüfung zuständigen Behörde gestellt wird, ist zunächst die Überprüfung von der nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde durchzuführen und der Ausländer erst nach deren Abschluss durch diese an die Aufnahmeeinrichtung nach Satz 1 weiterzuleiten.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „um Asyl nachsucht“ durch die Angabe „einen Asylantrag stellt“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 26a)“ durch die Angabe „nach § 26a“ und die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 23. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt der Asylantrag nach Ablauf von fünf Tagen als nicht gestellt.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Asylgesuchs“ durch die Angabe „Asylantrags“ ersetzt. 24. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. b) Absatz 4 wird gestrichen. c) Absatz 5 wird zu Absatz 4. 25. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zu stellen“ durch die Angabe „einzureichen“ und die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung“ durch die Angabe „gilt § 32“ ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. 26. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt „§ 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“. b) In Satz 1 wird die Angabe „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angabe „Europäischen Union“ und die Angabe „um Asyl nachsucht“ durch die Angabe „einen Asylantrag stellt“ ersetzt. c) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Wurde eine Person, der im begünstigten Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, übernommen, so erkennt das Bundesamt den jeweiligen internationalen Schutz zu.“ d) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 27. Die §§ 23 und 24 werden gestrichen. 28. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „§ 25 Anhörung im Asylverfahren (1) Der Ausländer hat alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. (2) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen. (3) Die Anhörung soll möglichst bald nach der Asylantragseinreichung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragseinreichung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen. (4) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann bestimmen, dass der Bevollmächtigte oder Beistand erst am Ende der Anhörung eingreifen darf, wenn andernfalls eine störungsfreie Anhörung nicht durchgeführt werden kann. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Präsident des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person im Einklang mit den Artikeln 7 und 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Anwesenheit gestatten; dies gilt insbesondere für Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen. (5) Die Tonaufzeichnung einer Anhörung beim Bundesamt oder Ausschnitte hieraus dürfen weder 1. vom Personal des Bundesamtes 2. noch von anderen Personen veröffentlicht oder anderen Personen außerhalb des Bundesamtes als den nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 100 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden. § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.“ 29. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt: „§ 26 Asylanträge von Familienangehörigen (1) Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 werden individuell geprüft und entschieden. Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit gewährleisten zu können. (2) Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.“ 30. § 26a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt und wird die Angabe „(sicherer Drittstaat)“ gestrichen. bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Gemeinschaft“ durch die Angabe „Union“ ersetzt. c) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Sichere Drittstaaten“ die Angabe „im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes“ eingefügt. 31. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt: „§ 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.“ 32. § 28 wird gestrichen. 33. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt: „§ 29 Unzulässige Anträge Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn 1. ein Fall des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt, 2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, 3. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, 4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den Ausländer als sicherer Drittstaat nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, 5. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, oder 6. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.“ 34. § 29a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt sind. (2) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die in Anlage II bezeichneten Staaten.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 35. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt: „§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348. (2) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben, sofern die Begründetheitsprüfung des Asylantrags nicht im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt wird, oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.“ 36. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: „§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge Ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag ist im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten Umstände vorliegt. Bei unbegleiteten Minderjährigen ist ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten Umstände vorliegt.“ 37. § 30a wird gestrichen. 38. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „subsidiäre Schutz“ durch die Angabe „Status subsidiären Schutzes“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 1“ ersetzt. d) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen. e) Absatz 7 wird zu Absatz 3. f) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über 1. die getroffene Entscheidung und 2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe, a) die für eine Aussetzung der Abschiebung sprechen, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder b) die nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.“ 39. § 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt: „§ 32 Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.“ 40. § 32a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortführen will. § 32 gilt mit den Voraussetzungen aus Artikel 41 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend.“ 41. § 33 wird gestrichen. 42. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „erlässt“ die Angabe „im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348“ eingefügt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „die Flüchtlingseigenschaft“ durch die Angabe „der internationale Schutz“ ersetzt. c) Nummer 2a wird gestrichen. 43. § 34a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) „ In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „gegen die“ die Angabe „Anordnung und“ eingefügt. bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.“ 44. § 35 wird gestrichen. 45. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 36 Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Bundesamt übermittelt in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte.“ c) Absatz 2 wird gestrichen. d) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt,“ eingefügt. cc) In Satz 5 wird die Angabe „Absatzes“ durch die Angabe „Satzes“ ersetzt. dd) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Gericht teilt dem Bundesamt das Datum der Bekanntgabe der Entscheidung mit.“ ee) In Satz 10 wird nach der Angabe „Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die“ die Angabe „Anordnung und“ eingefügt. e) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2“ und die Angabe „§ 25 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt. 46. § 37 wird gestrichen. 47. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen.“ b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Abweichend von Absatz 1 kann dem Ausländer im Falle der Rücknahme der Klage oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.“ d) In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Absatz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt. e) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Abweichend von Absatz 1 gilt für Entscheidungen im Rahmen des Asylgrenzverfahrens nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 die Regelung in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1349. Der zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderliche Antrag ist vom Ausländer beim Bundesamt zu stellen. Der Antrag soll vom Ausländer spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise für den Fall, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 4 Satz 6 gestellt werden. Handelt es sich bei dem Ausländer um einen unbegleiteten Minderjährigen soll der Antrag abweichend von Satz 3 spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 7 Satz 2 beziehungsweise für den Fall, dass Klage eingelegt wurde, spätestens drei Tage nach der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 7 Satz 3 gestellt werden. Nach Ablauf der Frist des Satzes 3 beziehungsweise des Satzes 4 ist ein Antrag auf Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unzulässig. Das Bundesamt hat über den Antrag nach Satz 2 innerhalb von drei Arbeitstagen zu entscheiden. Der Ausländer ist über das Recht zur Stellung eines Antrags zur Gewährung einer freiwilligen Ausreise und über die Rechtsfolgen der unterlassenen oder verspäteten Antragstellung spätestens bei der Registrierung seines Asylantrags in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht, zu belehren. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, findet Satz 5 keine Anwendung.“ 48. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.“ 49. In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4“ ersetzt. 50. In § 42 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 51. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 52. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Unterbringung Asylbegehrender“ durch die Angabe „Unterbringung von Ausländern“ und wird die Angabe „Zugang Asylbegehrender“ durch die Angabe „Zugang von Ausländern“ ersetzt. b) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 1a ersetzt: „(1a) Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.“ c) Absatz 2 wird gestrichen. d) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung von Ausländern nach Absatz 1 besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Schutzbedürftige Personen sind insbesondere Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten.“ e) Nach Absatz 3 wird der folgender Absatz 4 eingefügt: (4) „ Die Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Bedarfe ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu adressieren, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält.“ 53. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Asylbegehrenden“ durch die Angabe „Ausländern“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Asylbegehrende“ durch die Angabe „Ausländer“ ersetzt. 54. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30a Absatz 1“ durch die Angabe „Artikels 42 der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Etwaige besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme werden berücksichtigt.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Herkunftsländer“ die Angabe „und, soweit bereits identifiziert, besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme“ eingefügt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind mit ihrer Zustimmung als Gruppe zu melden, sodass bei der Verteilung die Familieneinheit gewahrt wird.“ 55. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ausländer, die“ die Angabe „nach § 14 Absatz 1“ eingefügt und wird die Angabe „zu stellen haben (§ 14 Abs. 1)“ durch die Angabe „einreichen müssen“ ersetzt. b) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§§ 29a und 29b) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder im Falle einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.“ c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer, die in eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration nach § 44 Absatz 1a verteilt worden sind, verpflichtet, während des Verfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 und in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Nummer 2 bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung, längstens jedoch bis zu 24 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu 12 Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet außer in den in Satz 1 genannten Fällen zudem, wenn das Bundesamt feststellt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Die Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 zu wohnen, sowie die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Der Zeitraum, in dem der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung nach Satz 1 gewohnt hat, wird auf die Dauer der Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 zu wohnen, angerechnet.“ d) Der bisherige Absatz 1b wird zu Absatz 1c. e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb der Frist für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form, unter Verwendung einer klaren und einfachen Ausdrucksweise und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten bei der Aufnahme hin. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch zunächst mündlich oder bildlich bereitgestellt und an die Bedürfnisse des Ausländers angepasst. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsberatung und -vertretung gewähren kann, darunter auch Vereinigungen, die eine solche Rechtsberatung und -vertretung unentgeltlich erbringen, und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Rechten und Pflichten bei der Aufnahme, einschließlich medizinischer Versorgung beraten können.“ 56. § 47a wird gestrichen. 57. § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 festgestellt wurden oder 2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, es wurde eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Nummer 2 abgelehnt.“ 58. In § 52 wird die Angabe „Asylbegehrenden“ durch die Angabe „Ausländern“ ersetzt und wird die Angabe „, des § 14a“ gestrichen. 59. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „einen Asylantrag gestellt haben und“ gestrichen. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ § 44 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 60. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Einem Ausländer ist der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet und er hat ein Recht auf Verbleib, solange die Voraussetzungen aus Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 68 Absatz 2, 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen und keine Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestehen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Stellung“ durch die Angabe „Einreichung“ und die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 61. § 57 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern.“ 62. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern.“ 63. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „um Asyl nachsucht“ durch die Angabe „einen Asylantrag stellt“ ersetzt. 64. § 61 wird durch folgenden § 61 ersetzt: „§ 61 Erwerbstätigkeit (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer drei Monate nach der Registrierung seines Asylantrags die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern 1. das Bundesamt noch keine Entscheidung erlassen hat und 2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn der Ausländer wiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Die Frist nach Satz 2 beträgt sechs Monate, wenn 1. ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wurde oder eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt wurde oder 2. dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt wurde, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ein erneutes Asylverfahren durchzuführen. Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen. Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn 1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder 5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde. Die Frist nach Satz 6 beträgt drei Monate, wenn die Voraussetzungen von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG vorliegen. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach den Sätzen 2 und 6. Abweichend von Satz 6 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern ihm vor der Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes bereits die Ausübung einer Beschäftigung als Asylbewerber erlaubt wurde. (2) Im Übrigen ist einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt.“ 65. § 62 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch dem Bundesamt mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht.“ 66. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Dem Ausländer wird bei der Antragseinreichung oder so schnell wie möglich im Anschluss daran eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die ausstellende Behörde unterrichtet den Ausländer über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung, einschließlich ihrer geographischen Ausdehnung.“ d) Absatz 4 wird zu Absatz 3. e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bescheinigung enthält zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Angaben folgende Angaben: 1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, sofern ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, 2. das Datum der Asylantragstellung und 3. die AZR-Nummer.“ 67. § 63a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 63a Ankunftsnachweis“. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der Registrierung des Antrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt.“ c) Absatz 2 wird gestrichen. d) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert: aa) Vor Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus.“ bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Ausstellung,“ gestrichen. e) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2,“ gestrichen. f) Absatz 5 wird zu Absatz 4. 68. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt: „§ 63b Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze (1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von § 63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen. (2) Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.“ 69. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Aufenthaltsgestattung“ die Angabe „oder dem Ankunftsnachweis“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Bescheinigung“ die Angabe „über die Aufenthaltsgestattung“ eingefügt. 70. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Stellung“ durch die Angabe „Einreichung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 71. In § 66 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 72. Die §§ 67 bis 70 werden durch die folgenden §§ 67 bis 70 ersetzt: „§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere 1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist, 3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt, 4. im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, 5. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, 6. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, 7. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, 8. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. (2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib gestattet hat. § 68 Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, dass sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1b bestimmten Ort aufhalten darf. Die Anordnung ist zulässig, wenn dies verhältnismäßig und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Ausländers erforderlich ist. Die Anordnung trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung. (2) Die Fluchtgefahr im Sinne des Absatzes 1 wird widerleglich vermutet. Die Vermutung der Fluchtgefahr kann nur widerlegt werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner sozialen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland auszuschließen ist, dass er sich dem Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 oder dem Verfahren zur Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Nummer 2 und der Rückführung in den Mitgliedstaat, der dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat, entziehen wird. (3) Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 ist auf die Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beschränkt. Innerhalb dieses Zeitraums beträgt die Höchstdauer einer Anordnung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 jeweils sechs Monate und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 jeweils zwölf Monate. (4) Die Pflicht nach Absatz 1 darf nur für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) angeordnet werden, wenn 1. die Anordnung gegenüber minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern erlassen wird oder 2. der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Im Übrigen ist die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 auch außerhalb der Nachtzeit bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten zulässig. Ist der Ausländer flüchtig, kann die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Satz 2 erneut bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten angeordnet werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Frist nach Satz 3 beginnt, wenn der Ausländer nicht mehr flüchtig ist. Mit Ablauf der Höchstdauer nach Satz 2 und 3 gilt Satz 1 entsprechend, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. (5) Die anordnende Behörde kann dem Ausländer erlauben, sich vorübergehend außerhalb der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. Ist die Beschäftigung nach § 61 erlaubt, soll dem Ausländer die Erlaubnis für ein konkretes Vorstellungsgespräch oder für die Ausübung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden, wenn das konkrete Beschäftigungsverhältnis dies erfordert. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 soll die Erlaubnis im Übrigen nur erteilt werden, um eine zwingend gebotene sittliche Verpflichtung wahrzunehmen. Der Ausländer muss keine Erlaubnis einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist, oder, wenn der Ausländer minderjährig ist, um eine Regelschule zu besuchen. Der Ausländer hat die anordnende Behörde vorab über solche Termine oder den Schulbesuch zu informieren. Das Verlassen der Aufnahmeeinrichtung sowie die Rückkehr in die Aufnahmeeinrichtung sind jeweils anzuzeigen. (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, anordnen, dass sich der Ausländer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei einer Behörde meldet. Eine solche Meldepflicht kann angeordnet werden, um sicherzustellen, dass der Ausländer der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 nachkommt, oder um einen Ausländer wirksam an der Flucht zu hindern. Sie darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte des Ausländers nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 führen. (7) Die Anordnung nach den Absätzen 1 und 6 ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 auferlegten Pflichten ist der Ausländer in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu unterrichten, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. (8) § 46 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. § 68a Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1 bestimmten Ort aufhalten darf. Die Anordnung ist zulässig, wenn dies verhältnismäßig und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Ausländers erforderlich ist. Die Anordnung trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung. (2) Die anordnende Behörde kann dem Ausländer erlauben, sich vorübergehend außerhalb des in der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Ortes aufzuhalten. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Fall einer Ablehnung zu begründen. Ist die Beschäftigung nach § 61 erlaubt, soll dem Ausländer die Erlaubnis für ein konkretes Vorstellungsgespräch oder für die Ausübung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden. Der Ausländer muss keine Erlaubnis einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist, oder, wenn der Ausländer minderjährig ist, um eine Regelschule zu besuchen. Der Ausländer hat die anordnende Behörde vorab über solche Termine oder den Schulbesuch zu informieren. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, anordnen, dass sich der Ausländer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei einer Behörde meldet. Eine solche Meldepflicht kann angeordnet werden, um sicherzustellen, dass der Ausländer der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 nachkommt, oder um einen Ausländer wirksam an der Flucht zu hindern. Sie darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte des Ausländers nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 führen. (4) Die Anordnung nach den Absätzen 1 und 3 ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist auf die nach § 47 Absatz 1, 1a oder 1c geltende Dauer der Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beschränkt. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine mehrmalige Anordnung bis zu einer Höchstdauer von jeweils sechs Monaten zulässig. Die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit außerhalb der Nachtzeit ist nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt zwölf Monaten zulässig. Die Anordnung gegenüber minderjährigen Kindern, ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten und ihren volljährigen, ledigen Geschwistern sowie nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern darf nur zur Nachtzeit erfolgen. Über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 auferlegten Pflichten ist der Ausländer in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu unterrichten, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. (5) § 46 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. § 69 Asylverfahrenshaft (1) Ein Ausländer darf während des Asylverfahrens auf richterliche Anordnung nur in Haft genommen werden (Asylverfahrenshaft), 1. wenn im Rahmen der Überprüfung des Ausländers gemäß Artikel 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 seine Identität oder Staatsangehörigkeit aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht festgestellt werden konnte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich der Nachholung dieser Feststellung im Asylverfahren entziehen wird, indem er untertaucht, 2. um sicherzustellen, dass der Ausländer die ihm durch eine Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder nach § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und weiterhin Fluchtgefahr besteht, 3. wenn im Rahmen eines Asylgrenzverfahrens über das Recht des Ausländers zur Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden ist und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er untertaucht und dadurch die Durchführung des Asylgrenzverfahrens vereitelt, 4. wenn der Ausländer sich auf Grund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und auf Grund konkreter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass er den Asylantrag nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; ein konkreter Anhaltspunkt ist insbesondere die Tatsache, dass der Ausländer bereits Zugang zum Asylverfahren hatte, 5. wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 beträgt die höchstzulässige Dauer der Haft jeweils einen Monat und kann jeweils bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden. (2) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist unzulässig, wenn sie als Mittel der Zweckerreichung nicht geeignet oder nicht verhältnismäßig ist oder wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Ein milderes Mittel als Haft kann auch die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Ausländer oder einen Dritten darstellen. Auf das Verfahren zur Aussetzung der Haft gegen Sicherheitsleistung findet § 116a der Strafprozessordnung entsprechend Anwendung. Die Inhaftnahme ist auf die kürzestmögliche Dauer zu beschränken. Verwaltungsverfahren, auf die Absatz 1 Bezug nimmt, werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Eine Verlängerung der Haft auf Grund von Verzögerungen in diesen Verwaltungsverfahren ist nur zulässig, wenn diese dem Ausländer zuzurechnen sind. (3) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu beantragen. Liegen dem Bundesamt Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, teilt es diese der für den Haftantrag zuständigen Behörde mit. (4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nach Absatz 1 gegeben sind, 2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nicht vorher eingeholt werden kann und 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft entziehen will. Die Maßnahmen nach Satz 1 sind schriftlich anzuordnen. Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und zur Entscheidung über die Fortdauer der Haft vorzuführen. Ist die Fortdauer der Haft nicht bis zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen. § 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft (1) Die Haft nach § 69 wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden oder ist der Vollzug in einer speziellen Hafteinrichtung nicht ausreichend, um eine von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit abzuwehren, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; der in Haft genommene Ausländer ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Ein in Haft genommener Ausländer wird, soweit möglich, getrennt von anderen Ausländern, die keinen Asylantrag eingereicht haben, untergebracht. (2) Mitarbeiter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und des Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland sowie Vertreter anderer internationaler Organisationen oder nationaler Einrichtungen, denen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen der Besuch in diesen Einrichtungen zu gestatten ist, können mit dem in Haft genommenen Ausländer Verbindung aufnehmen und ihn besuchen. Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten. (3) Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346, Rechtsbeistand oder Rechtsberater und Mitarbeiter von anerkannten einschlägig tätigen Nichtregierungsorganisationen können mit dem in Haft genommenen Ausländer Kontakt aufnehmen und ihn besuchen. Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten. Unbeschadet des § 12c darf der Zugang zur Hafteinrichtung nur dann eingeschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hafteinrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. (4) Ein in Haft genommener Ausländer ist unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht, über die Gründe für die Haft und die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Haftanordnung sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen, zu informieren. Ein in Haft genommener Ausländer ist systematisch über die in der Einrichtung geltenden Regeln sowie über seine Rechten und Pflichten in einer Sprache zu informieren, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann von der Verpflichtung nach Satz 2 für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, abgewichen werden, falls der in Haft genommene Ausländer an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Dies gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348.“ 73. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt: „§ 70a Inhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen (1) Bei der Entscheidung über die Inhaftnahme eines Ausländers nach § 69 sind jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass der Ausländer besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, ist sie unverzüglich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu berücksichtigen, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen. (2) In Fällen, in denen die Inhaftnahme eines Ausländers mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme seine körperliche oder psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde, wird dieser Ausländer nicht in Haft genommen. In Fällen, in denen ein Ausländer mit besonderen Bedürfnissen in Haft genommen wird, erfolgen regelmäßige Überprüfungen des in Haft genommenen Ausländers und die Bereitstellung zeitnaher und angemessener Unterstützung, wobei der besonderen Situation des Ausländers einschließlich seiner körperlichen und psychischen Gesundheit Rechnung getragen wird. (3) Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familien sind für Familien mit Minderjährigen grundsätzlich angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Minderjährige dürfen in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist, dass andere weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden, 1. im Fall von begleiteten Minderjährigen, wenn sich der Elternteil oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet oder 2. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, wenn die Haft den Minderjährigen schützt. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet und im Abstand von drei Monaten durch das anordnende Gericht von Amts wegen überprüft. Minderjährige werden nicht in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. In Haft befindliche Minderjährige haben das Recht auf Bildung, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten. (4) In Haft befindliche unbegleitete Minderjährige werden in Einrichtungen untergebracht, die für die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen ausgerichtet sind. Solche Einrichtungen verfügen über Personal, das qualifiziert ist, die Rechte unbegleiteter Minderjähriger zu schützen und sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern. Die unbegleiteten Minderjährigen werden getrennt von Erwachsenen untergebracht. (5) In Haft befindliche Familien erhalten eine gesonderte Unterbringung, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. In Haft befindliche Familien mit Minderjährigen werden in Hafteinrichtungen untergebracht, die an die Bedürfnisse von Minderjährigen angepasst sind. (6) In Haft befindliche männliche und weibliche Ausländer werden getrennt voneinander untergebracht, es sei denn, es handelt sich bei den Ausländern um eine Familie im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und die Betroffenen haben ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung erteilt. Bei trans- und intergeschlechtlichen Personen sowie nichtbinären Personen soll der geäußerte Wille bezüglich der Unterbringung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht für gemeinsame Räumlichkeiten, die zur Erholung und für soziale Aktivitäten, einschließlich der Bereitstellung von Mahlzeiten, bestimmt sind. (7) Wird der Ausländer an einer Grenzübergangsstelle oder in einer Transitzone festgehalten, kann in hinreichend begründeten Fällen und für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich gehalten wird, von der Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2 sowie der Absätze 5 und 6 abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348. § 70b Haft im Rückkehrgrenzverfahren (1) Ein Ausländer darf nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 (Haft im Rückkehrgrenzverfahren) nur auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden. § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 gelten entsprechend. Ferner wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn 1. der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat oder 2. der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt und den Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten. (2) Für die Beantragung der Haft ist die Grenzbehörde zuständig. (3) Die Grenzbehörde kann einen Ausländer ohne vorherige Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn 1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht, 2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nicht vorher eingeholt werden kann und 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft entziehen will. Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und zur Entscheidung über die Anordnung Fortdauer der Haft vorzuführen. Ist die Fortdauer der Haft nicht bis zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen.“ 74. In der Überschrift des Abschnitts 7 wird die Angabe „, Zweitantrag“ gestrichen. 75. § 71 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich nach den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348. Soweit dort oder nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag. Die Prüfung eines Folgeantrags obliegt dem Bundesamt. (2) Sofern der Ausländer das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen hat, hat er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts einzureichen. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Folgeantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.“ b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht weiter nach Artikel 55 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft wird, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. In den Fällen des Artikels 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses vollzogen werden, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor.“ d) Absatz 6 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 26a)“ durch die Angabe „nach § 26a“ ersetzt. e) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und in Satz 3 wird die Angabe „Absätze 5 und 6“ durch die Angabe „Absätze 3 und 4“ ersetzt. f) Absatz 8 wird zu Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 4“ ersetzt. 76. § 71a wird gestrichen. 77. In der Überschrift des Abschnitts 8 wird nach der Angabe „Erlöschen,“ die Angabe „Entzug,“ eingefügt. 78. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: „§ 72 Erlöschen (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348, wenn der Ausländer 1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet, 2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaats erworben hat oder 3. nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat. Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben. (3) Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Erlöschen besteht nicht. Der Ausländer erhält auf Antrag eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1.“ 79. Die §§ 73 und 73a werden gestrichen. 80. § 73b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend zu den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1347. Hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in § 60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.“ c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist.“ d) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Widerruf oder Rücknahme“ durch die Angabe „Entzug“ ersetzt. e) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Voraussetzungen für einen“ die Angabe „Entzug oder einen“ eingefügt. bb) Satz 2 wird gestrichen. f) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Bestandskraft“ die Angabe „des Entzugs,“ eingefügt. g) Absatz 5 wird gestrichen. h) Absatz 5a wird zu Absatz 5. i) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Entscheidung über“ die Angabe „einen Entzug,“ eingefügt und wird nach der Angabe „Widerruf“ die Angabe „oder“ durch die Angabe „und“ ersetzt. bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „§ 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Bei Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten findet Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend Anwendung.“ j) In Absatz 7 Satz 1 wird nach der Angabe „des Bundesamtes über“ die Angabe „den Entzug,“ eingefügt. k) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Asylberechtigter, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder“ durch die Angabe „Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes unanfechtbar entzogen oder“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 75 Absatz 2“ durch die Angabe „Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt. 81. § 73c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 73b gilt entsprechend.“ 82. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss im Einklang mit Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Abweichend von Satz 1 ist die Klage im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 3 Satz 1). Die Frist von einer Woche gilt auch in den in Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.“ b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt und wird nach der Angabe „gilt“ die Angabe „unbeschadet des Artikels 67 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348“ eingefügt. 83. § 75 wird durch den folgenden § 75 ersetzt: „§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.“ 84. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7“ durch die Angabe „Artikels 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erste Alternative und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt. b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt: (5) „ Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Drittstaates oder eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung. (6) Das Gericht soll in Verfahren nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Monaten ab Erhebung der Klage entscheiden. Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt entsprechend. (7) Hebt das Gericht die Entscheidung des Bundesamts auf, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb einer Frist von drei Monaten. (8) Das Gericht kann in den Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag als unzulässig abgelehnt hat, auch über die Begründetheit entscheiden. In diesen Fällen entscheidet das Gericht auch über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.“ 85. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) Nach Absatz 8a wird der folgende Absatz 9 eingefügt: (9) „ Der Antrag auf das Recht auf Verbleib nach Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung 2024/1348 ist innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Rechtsmittelgericht zu stellen. Das Rechtsmittelgericht soll über den Antrag innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 1 und bis zur Entscheidung über den fristgemäß gestellten Antrag ist die Abschiebung nicht zulässig.“ 86. In § 80a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 87. In § 84 Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. 88. In § 84a Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 89. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1,“ durch die Angabe „50 Absatz 6“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3,“ gestrichen. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3,“ durch die Angabe „60 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe „61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3,“ durch die Angabe „61 Absatz 1“ ersetzt b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Widerruf oder die Rücknahme“ durch die Angabe „Entzug“ ersetzt und wird nach der Angabe „im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder“ die Angabe „den Widerruf oder die Rücknahme“ eingefügt. 90. § 86 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder zugänglich macht oder 2. als Ausländer einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1 zuwiderhandelt.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „zweitausendfünfhundert“ durch die Angabe „dreitausend“ ersetzt. 91. In § 87a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt. 92. Nach § 87d wird folgender § 87e eingefügt: „§ 87e Übergangsvorschrift aus Anlass der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] in Kraft getretenen Änderung (1) Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens. Soweit die Verordnung (EU) 2024/1348 Informationspflichten vor dem Zeitpunkt der Antragseinreichung vorsieht, sind diese Informationen spätestens bei der Einreichung des Antrags zur ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zur Verfügung zu stellen. (2) In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. (3) Für den Widerruf einer Zuerkennung von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 in der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung findet § 73a in der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes eines Ausländers vor, von dem andere Personen ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz nach § 26 in der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ableiten, findet §73b Absatz 3 Satz 2 in der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung entsprechend Anwendung.“ 93. § 88 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen bestimmen, insbesondere für 1. Aufnahmegesuche und Wiederaufnahmemitteilungen an andere Staaten, 2. Entscheidungen über Aufnahmegesuche und Bestätigungen von Wiederaufnahmemitteilungen anderer Staaten, 3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Union sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer, 4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von biometrischen Daten der betroffenen Ausländer und 5. die Eintragung und die Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Gefahr oder Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, in Eurodac sowie den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Union einschließlich der Konsultation gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358.“ 94. § 89 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2024/1349 nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Asylverfahrenshaft oder der Haft im Rückkehrgrenzverfahren zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Asylverfahrenshaft oder die Haft im Rückkehrgrenzverfahren jeweils vollzogen wird. Wird die Haft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1349 nichts Abweichendes bestimmt ist.“ Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Überprüfung an der Außengrenze“. b) Nach der Angabe zu § 15a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 15b Überprüfung im Bundesgebiet“. c) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber“. d) Die Angabe zu § 73 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen“. e) Nach der Angabe zu § 91i wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 91j Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 § 91k Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358“. 2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351, der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) 2024/1351 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) 2024/1351 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1351 bleibt Artikel 44 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich.“ b) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt. c) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auf das Verfahren zur Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 finden § 62d sowie die Vorschriften in den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht abweichend geregelt ist.“ 3. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sofern sich die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 des Asylgesetzes auf Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder f oder Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 stützt, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden.“ 4. In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder § 71a“ gestrichen. 5. § 12a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt“ durch die Angabe „dem internationaler Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt“ ersetzt. b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer während der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (§ 14a) vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18 und 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt.“ 7. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt: „§ 14a Überprüfung an der Außengrenze (1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Überprüfung in einen Transitbereich, eine Einrichtung auf einem Hafengelände oder Flughafengelände, eine Einrichtung im Umfeld einer Grenzübergangsstelle oder in eine Einrichtung im Bundesgebiet zu verbringen. Der Ausländer darf an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. Es ist zu gewährleisten, dass er auf Verlangen zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze überschritten hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, an eine andere Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, verbracht wird. Der Grenzbehörde muss die Kontrolle seines Aufenthalts möglich bleiben. (2) Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Durchführung der Überprüfung auf richterliche Anordnung in Überprüfungshaft genommen werden, wenn Gefahr besteht, dass er von einem in Absatz 1 genannten Ort flieht. Die Fluchtgefahr wird widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Überprüfung entziehen will oder er eine Flucht schon vorbereitet oder zu ihr unmittelbar angesetzt hat. Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn 1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 besteht, 2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überprüfungshaft entziehen will. Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6 sowie die §§ 70 und 70a des Asylgesetzes gelten entsprechend. (3) Der Zugang zu in Absatz 1 genannten Einrichtungen von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann durch die für die Einrichtung zuständige Behörde beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.“ 8. Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt: „§ 15b Überprüfung im Bundesgebiet (1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Überprüfung festzuhalten und an einen für die Überprüfung oder Unterbringung geeigneten Ort zu verbringen, wenn die Überprüfung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Im Fall einer Freiheitsentziehung hat die zuständige Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft herbeizuführen. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Freilassung der festgehaltenen Person ergehen würde. Der Ausländer ist freizulassen, wenn bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen die Fortdauer des Festhaltens nicht durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. (2) Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Überprüfung auf richterliche Anordnung in Überprüfungshaft genommen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Überprüfung erforderlich ist und die Gefahr besteht, dass der Ausländer von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Ort flieht. Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn 1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 besteht, 2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überprüfungshaft entziehen will. Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6 sowie die §§ 70 und 70a des Asylgesetzes gelten entsprechend. (3) Von einem Festhalten nach Absatz 1 oder der Überprüfungshaft nach Absatz 2 ist, auch wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, abzusehen, wenn das Festhalten oder die Überprüfungshaft zur Durchführung der Überprüfung nicht mehr erforderlich sind. Dies ist anzunehmen, wenn 1. die Identität nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 verifiziert oder festgestellt ist, 2. die biometrischen Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1356 erfasst sind, 3. die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 abgeschlossen ist, 4. eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356, nicht zu ergreifen sein wird und 5. im Anschluss der Überprüfung weder eine Rückführung nach der Richtlinie 2008/115/EG noch eine Überstellung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 durchzuführen ist. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 gilt § 62 Absatz 3a Nummer 1, 5 und 6 sowie Absatz 3b Nummer 1 bis 4 entsprechend. (4) Ein Ausländer, der nicht mehr festgehalten wird, hat sich der zuständigen Behörde weiterhin für den Abschluss der Überprüfung zur Verfügung zu halten. Wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann die zuständige Behörde ihn anweisen, zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und bis zu deren Abschluss, höchstens bis zum Ablauf der Frist im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1356, eine von ihr bestimmte Unterkunft zu beziehen und seinen Aufenthalt auf das Gebiet der jeweiligen Kommune zu beschränken. (5) Der Zugang zu in Absatz 1 Satz 1 genannten Orten von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung des Ortes objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen. (6) Behörden des Bundes und der Länder, die einen Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, feststellen, teilen dies der für die Überprüfung zuständigen Behörde mit.“ 9. In § 16g Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29.6.2019, S. 31)“ durch die Angabe „Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt. 10. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „als Asylberechtigter anerkannt ist“ die Angabe „oder wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 26 Absatz 2 oder 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen“ eingefügt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt hat oder wenn es nach § 26 Absatz 2 oder Absatz 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist auch zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einem Ausländer subsidiären Schutz im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt hat oder wenn es nach § 26 Absatz 2 oder 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.“ 11. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz1“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „erste Alternative“ gestrichen. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme“ durch die Angabe „Voraussetzungen für den Entzug, den Widerruf oder die Rücknahme“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „erste Alternative“ gestrichen. 12. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt 13. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird die Angabe „erste Alternative“ gestrichen. bb) In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. b) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. 14. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erste Alternative“ gestrichen. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. 15. § 36 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 2 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.“ 16. In § 36a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. 17. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „vierzehnte“ durch die Angabe „sechste“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 5 Nummer 6 wird nach der Angabe „Aufnahmeverfahren nach § 23,“ die Angabe „für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351,“ und nach der Angabe „über die Erteilung einer Aufnahmezusage“ die Angabe „oder die Bestätigung einer Übernahme nach Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351“ eingefügt. c) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der aus einem der in den Artikeln 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Gründe an einer Außengrenze oder innerhalb des Hoheitsgebiets einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern.“ d) In Absatz 9 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt: „Die bei der Maßnahme nach Satz 1 erhobenen Daten können für die Zwecke der Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 verwendet werden.“ 18. In § 53 Absatz 3a wird die Angabe „die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt. 19. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt. b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer 1. die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt oder 2. die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.“ c) In Absatz 8a Nummer 1 wird die Angabe „nach § 177“ durch die Angabe „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b“ ersetzt. d) In Absatz 8b Nummer 1 wird die Angabe „nach § 177“ durch die Angabe „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b“ ersetzt. 20. § 60a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch die Angabe „Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „den §§ 29a und 29b“ und die Angabe „§ 24 Absatz 1“ durch die Angabe „einer unentgeltlichen Rechtsauskunft gemäß § 12b“ ersetzt. 21. In § 60c Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013“ durch die Angabe „Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt. 22. § 62 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Sicherungshaft kann unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 für bis zu sechs Monate angeordnet werden.“ 23. § 62b Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: „(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. Ein Ausreisegewahrsam ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.“ 24. § 62c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 29 Nummer 4 oder 5“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 29 Nummer 4 oder 5“ und die Angabe „§ 36 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. 25. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347“ und die Angabe „§ 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt. 26. § 65 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber“. b) Die Angabe „Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet,“ wird durch die Angabe „Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder“ ersetzt. 27. In § 68 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt. 28. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „des Innern“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt. bb) In Nummer 8 wird die Angabe „ausgeschlossen.“ durch die Angabe „ausgeschlossen,“ ersetzt. cc) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: 9. „ die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang mit Ausnahme der nach § 82 Absatz 3a zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben festgestellt wird.“ c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt: „(4a) Für die Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang mit Ausnahme der nach § 82 Absatz 3a zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73 sind die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden zuständig. Für einzelne Maßnahmen, abgesehen von den Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2, kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass nur eine oder mehrere bestimmte Polizeivollzugsbehörden oder nach Landesrecht bestimmte Behörden zuständig sind. (4b) Für die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 sind die Landesgesundheitsbehörden oder andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden zuständig. Werden im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle körperliche Eingriffe vorgenommen, dürfen diese nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Das Ergebnis der vorläufigen Gesundheitskontrolle übermittelt die nach Satz 1 zuständige Behörde an die für das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde. Wird bei der vorläufigen Gesundheitskontrolle der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht.“ e) In Absatz 6 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „des Innern“ ersetzt. 29. § 73 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen“. b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und nach § 49 zu Personen nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR- Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, können über das Bundesverwaltungsamt 1. zur Feststellung von Versagungsgründen nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1347, nach § 60 Absatz 8 Nummer 1 dritte Alternative oder Nummer 2, Absatz 8a oder 8b sowie § 5 Absatz 4, 2. für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356,

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