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Verhandlungen der Bundesregierung mit Vertretern der Taliban (Antwort zu Drs. 21/2390)

dip / drucksache 19.11.2025 · WP 21 · 21/2873 · Antwort · Original ↗

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Verhandlungen der Bundesregierung mit Vertretern der Taliban (Antwort zu Drs. 21/2390) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2873 21. Wahlperiode 19.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne- Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2390 – Verhandlungen der Bundesregierung mit Vertretern der Taliban V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Medienberichten zufolge steht die Bundesregierung kurz vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Taliban. Diese soll regelmäßige Abschiebungen von Menschen ermöglichen, die in Deutschland strafrechtlich verurteilt wurden. Hierzu führten Vertreter des Bundesministeriums des Innern (BMI) Anfang Oktober 2025 Gespräche mit Vertretern der Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Das BMI wurde bei diesen Verhandlungen durch zwei Beamte aus der für die Bundespolizei zuständigen Abteilung vertreten. Zuvor hatten Anfang September 2025 bereits Gespräche zwischen Vertretern des BMI und Taliban-Vertretern in Doha stattgefunden, bei denen eine „grundlegende Einigung“ erzielt worden sei. Die Taliban unterhalten in der katarischen Hauptstadt ein Verbindungsbüro, mit dem die Bundesregierung regelmäßig in Kontakt steht (www.spiegel.de/politik/deutschland/afghanistan-mitarbeiter-de s-innenministeriums-von-alexander-dobrindt-fuehren-gespraeche-mit-taliban-i n-kabul-a-5c315a57-893f-4669-811e-b9c994e67f26). Das BMI geht davon aus, dass noch in diesem Jahr weitere Abschiebungen nach Afghanistan stattfinden können. Bei den Gesprächen Anfang Oktober 2025 sei es vor allem um „technische Details“ gegangen, etwa um die Begleitung der Flüge durch die Bundespolizei und die Übergabe der abgeschobenen Personen an Vertreter der Taliban. Auch seien Abschiebungen mit Linienflügen mit Zwischenlandung in einem Drittstaat besprochen worden. Nach Informationen des Magazins „Der Spiegel“ sollen die Taliban der Bundesregierung ferner zugesichert haben, dass die Rückkehrenden in Afghanistan keine Strafverfolgung oder gar die Todesstrafe fürchten müssten (ebd. sowie www.tagesschau.de/ausland/asien/bun desregierung-taliban-100.html). Trotz der regelmäßigen Gespräche mit Vertretern der Taliban vertritt die Bundesregierung die Position, dass es sich lediglich um „technische Kontakte“ und nicht um diplomatische Beziehungen handele. Die Bundesregierung erkenne die „De-facto-Regierung der Taliban“ weiterhin nicht als legitime Regierung an. Nichtsdestotrotz hat das Auswärtige Amt zwei von den Taliban entsandte Vertreter als Konsularbeamte akkreditiert, die an den Konsulaten in Berlin und Bonn tätig werden sollen. In Presseberichten wurde dies als Gegenleistung für die Sammelabschiebung nach Afghanistan Mitte Juli 2025 gewertet. Das bisherige Personal des afghanischen Generalkonsulats in Bonn, das noch von der vorherigen Regierung Afghanistans eingesetzt worden war, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. erklärte aus Protest gegen diesen Schritt geschlossen seinen Rücktritt (https://t az.de/Abschiebungen-nach-Afghanistan/!6117071/). Sämtliche Unterlagen des Generalkonsulats sollten nach eigenen Angaben dem Auswärtigen Amt übergeben werden, um sie vor dem Zugriff der Taliban zu schützen. 1. Sind Medienberichte zutreffend, wonach zwei Vertreter des BMI aus der für die Bundespolizei zuständigen Abteilung an den Gesprächen mit den Taliban in Afghanistan beteiligt waren, und wenn nein, wie verhält es sich stattdessen? 2. Waren weitere Vertreter der Bundesregierung oder anderes Personal bei den Gesprächen in Kabul dabei, und wenn ja, welche? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Zwei Beamte der Arbeitsebene des Bundesministeriums des Innern (BMI; Abteilung B: Angelegenheiten der Bundespolizei) und zwei Beamte der Bundespolizei haben zur operativen Vorbereitung von Rückführungen nach Afghanistan eine Erkundungsreise nach Kabul durchgeführt, um auf technisch- operativerer Ebene, das bedeutet unterhalb der politischen Ebene, logistische Fragen mit Vertretern der afghanischen De-facto-Behörden zu klären. 3. Worüber wurde konkret verhandelt, und welche Ergebnisse wurden dabei erzielt? a) Wurde insbesondere „nur“ über Abschiebungen von sogenannten Straftätern und Gefährdern gesprochen oder auch über Abschiebungen nicht straffällig gewordener Personen? b) Was genau versteht die Bundesregierung unter „Straftätern“ oder „Gefährdern“ in diesem Zusammenhang (bitte ausführen, ob z. B. jede rechtskräftige Verurteilung ausreichend sein soll oder eine bestimmte Schwere der Straftat vorausgesetzt wird)? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beanwortet. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Abschiebungen auch nach Afghanistan durchgeführt werden, beginnend mit Straftätern und Gefährdern. Die Bundesregierung setzt diesen Auftrag um. Die Bundesregierung äußert sich darüber hinaus nicht zu den konkreten Inhalten der Gespräche, da es sich bei der Etablierung eines regulären Rückführungsmechanismus nach Afghanistan um einen laufenden Planungsvorgang handelt, der in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fällt. Nach dem Verständnis der Bundesregierung ist ein Straftäter eine Person, die eine Straftat begangen hat. Ein Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird. Die Einstufung einer Person als Gefährder erfolgt durch die jeweilig zuständige Länderpolizei. 4. Hat das BMI geprüft, ob unter seinen Gesprächspartnern international mit Haftbefehl gesuchte Personen waren, und wenn ja, welche waren dies? a) Gab es vorab interne Vorgaben für den Umgang mit solchen Personen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet. Die Entscheidung, wer auf afghanischer Seite die Gespräche führt, trifft die Defacto-Regierung. Sie hat keine Auswirkungen auf die Einordnung der Gespräche als rein technische Gespräche. Interne Abstimmungen im Vorfeld entsprechender Reisen unterliegen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, da sie Teil des laufenden Planungsvorhabens, einen regulären Rückführungsmechanismus nach Afghanistan zu etablieren, sind. 5. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung eines Taliban-Sprechers, dass die Gespräche in „angenehmer Atmosphäre“ stattfanden und gut und positiv verlaufen seien (www.tagesschau.de/ausland/asien/bundesreg ierung-taliban-100.html; bitte erläutern)? Ziel der Gespräche auf technisch-operativer Ebene war es, logistische Fragen mit Vertretern der afghanischen De-facto-Behörden zu klären. Die Gespräche konnten plangemäß geführt werden. 6. Hat es eine Zusicherung der Taliban gegeben, dass abgeschobenen Personen in Afghanistan keine Strafverfolgung drohe, wenn ja, ist diese Zusicherung nach Auffassung der Bundesregierung verlässlich, wenn ja, worauf stützt sie diese Einschätzung, und wenn es keine solche Zusicherung gegeben hat, hat sich die Bundesregierung um eine entsprechende Zusicherung bemüht? Die Vertreter der De-facto-Regierung haben zugesagt, dass keine Bestrafung wegen eines Deliktes in Afghanistan erfolgen wird, für dessen Begehung eine Strafe in Deutschland bereits verbüßt worden ist. Die Erfahrungen der Sammelrückführungen im August 2024 und Juli 2025 bieten keinen Anlass, diese Aussage in Zweifel zu ziehen. 7. Wird den Taliban vor einer Abschiebung bekannt gegeben, wegen welcher Straftaten Betroffene verurteilt wurden? a) Welche Daten zu den abzuschiebenden Personen genau erhalten die Taliban vor oder im Verlauf einer Abschiebung? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. Die konkreten Details zu Rückführungen nach Afghanistan werden derzeit noch zwischen den zuständigen deutschen Behörden und den afghanischen Defacto-Behörden geklärt. Eine Datenübermittlung im Sinne der Fragestellung wäre auf der Grundlage des § 32 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) grundsätzlich möglich. 8. Wie genau wird nach Kenntnis der Bundesregierung die biometrische Erfassung und Überwachung von abgeschobenen Straftätern durch die Taliban in der Praxis verlaufen (www.tagesschau.de/ausland/asien/bundesreg ierung-taliban-100.html; bitte erläutern)? a) Wenn sie hierzu keine Kenntnis hat, hat sie versucht, sich solche Informationen in den Gesprächen mit Taliban-Vertretern zu beschaffen? Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet. Durch die Bundesregierung werden keine biometrischen Daten zur Überwachung abgeschobener Straftäter an die afghanischen De-facto-Behörden übermittelt. 9. Haben die Vertreter des BMI mit den Taliban besprochen, wie genau in Afghanistan mit abgeschobenen Straftätern umgegangen werden wird (und wenn nein, warum nicht)? a) Was bedeutet es nach Auffassung der Bundesregierung, wenn mit diesen „nach den Regeln der Scharia“ umgegangen werden soll, wie ein Taliban-Sprecher erklärte? 10. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass abgeschobene Straftäter in Afghanistan erneut nach den Regeln der Scharia bestraft oder unmenschlich behandelt werden, worauf stützt sie ihre Auffassung hierzu, und was ist hierzu mit den Taliban ggf. besprochen oder vereinbart worden (bitte im Detail darlegen)? Die Fragen 9 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 11. Was ist der Bundesregierung über den Verbleib der Personen bekannt, die Ende August 2024 bzw. im Juli 2025 aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben wurden? a) Wenn die Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse hat, hat sie sich darum bemüht, solche Informationen zu beschaffen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet. Zur Situation der nach Afghanistan zurückgeführten afghanischen Staatsangehörigen liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Abschiebung mit der Rückübernahme im Heimatland endet. 12. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die 2024 bzw. 2025 aus Deutschland nach Afghanistan abgeschobenen Personen biometrisch erfasst und überwacht werden (bitte erläutern)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 13. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zu Planungen bezüglich eines „Wiedereingliederungsprogramms“ machen, das sie nach einem Bericht des „Spiegels“ (www.spiegel.de/politik/deutschland/afgha nistan-mitarbeiter-des-innenministeriums-von-alexander-dobrindt-fuehre n-gespraeche-mit-taliban-in-kabul-a-5c315a57-893f-4669-811e-b9c994e 67f26) aufsetzen möchte, um die Integration abgeschobener Personen in Afghanistan zu unterstützen? Ein Wiedereingliederungsprogramm für Straftäter, die aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben wurden, ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen. 14. Ist die Bundesregierung bereits in Gesprächen mit Drittstaaten, um Abschiebungen mit Linienflügen nach Afghanistan mit Umstieg in diesen Staaten zu ermöglichen? a) Wenn ja, mit welchen Staaten, und was ist der Stand der Gespräche? b) Wenn nein, gibt es dazu schon Planungen, und mit welchen Drittstaaten? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft fortlaufend alle Möglichkeiten in rechtlicher und operativer Hinsicht, wie sie den Ländern regelmäßige Abschiebungen ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger, beginnend mit Straftätern und Gefährdern, nach Afghanistan ermöglichen kann. Zu Fragen der operativen Umsetzung von Abschiebungsmaßnahmen nimmt sie keine Stellung, da es sich um einen laufenden Planungsvorgang handelt, der in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fällt. 15. Welche weiteren Staaten außer der Bundesrepublik Deutschland innerhalb und außerhalb der EU haben nach Kenntnis der Bundesregierung von den Taliban entsandte Vertreter akkreditiert, und welche haben diese auch für konsularische Tätigkeiten akzeptiert? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben u. a. China, Indien, Indonesien, der Iran, Kasachstan, Kirgistan, Malaysia, Norwegen, Pakistan, Qatar, Russland, Saudi-Arabien, die Türkei, Turkmenistan, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate durch die afghanische De-facto-Regierung entsandte Vertreter akkreditiert. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, welche Tätigkeiten diese Vertreter ausführen. 16. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das bisherige Personal des afghanischen Generalkonsulats in Bonn aus Protest gegen die Akkreditierung der von den Taliban entsandten Konsularbeamten geschlossen seinen Rücktritt erklärte, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Das Auswärtige Amt (AA) hat keine offizielle Mitteilung der Botschaft in Berlin in Bezug auf eine Abberufung aller Entsandten der Auslandsvertretung oder eine Schließung erhalten. Mit Ausnahme des ehemaligen amtierenden Generalkonsuls hat die afghanische Botschaft dem AA bislang keinerlei personelle Veränderungen am Generalkonsulat Bonn notifiziert. 17. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass den Taliban sensible Daten über in Deutschland lebende Afghaninnen und Afghanen und bzw. oder ihre Angehörigen in Afghanistan in die Hände fallen, wenn sie die Konsulate in Berlin und Bonn übernehmen, wie dies die bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalkonsulats in Bonn in einer Erklärung äußerten (www.afghanconsulatebonn.de/public_docs/Press-Releas e-German.pdf; bitte begründen), wenn ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um diese Daten bzw. die Personen zu schützen, und wenn nein, warum nicht? Die afghanischen Vertretungen werden auch nach Akkreditierung der neuen Beamten für konsularische Aufgaben von Personen geleitet, die von der Islamischen Republik Afghanistan vor dem Machtwechsel im August 2021 entsandt und in Deutschland akkreditiert wurden. Das Generalkonsulat Bonn steht unter Aufsicht der afghanischen Botschaft in Berlin. Die afghanischen Vertretungen tragen die Verantwortung für den Umgang mit den Daten der Vertretungen im Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische und konsularische Beziehungen. Eventuelle Beschwerden werden über das AA auf diplomatischem Weg adressiert. 18. Sind dem Auswärtigen Amt durch das Bonner Generalkonsulat Unterlagen übergeben worden, wenn ja, wie geht das Auswärtige Amt mit den ihm vom Bonner Generalkonsulat übergebenen Unterlagen, Vermögenswerten, Ausrüstungen und Fahrzeugen um, wird sie diese Unterlagen, Gegenstände usw. insbesondere dem Taliban-Regime zur Verfügung stellen, wenn ja, welche und unter welchen Bedingungen, und wenn nein, was wird hiermit geschehen? Zentraler Ansprechpartner des AA im Hinblick auf die Tätigkeit der drei afghanischen Vertretungen in Deutschland ist die afghanische Botschaft in Berlin. Letztere nimmt – im Einklang mit gesandtschaftsrechtlichen Vorgaben – ihre Verantwortung für alle mit dem Betrieb des Generalkonsulats Bonn in Zusammenhang stehenden Fragen wahr. 19. Wenn Frage 18 bejaht wird, sind unter den vom Generalkonsulat in Bonn dem Auswärtigen Amt übergebenen Unterlagen z. B. auch Reisepässe afghanischer Staatsangehöriger, die etwa zur Verlängerung abgegeben wurden, und wenn ja, was geschieht mit diesen Unterlagen? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Welche Auswirkungen hat es auf die aufenthaltsrechtliche Frage, ob es afghanischen Staatsangehörigen, insbesondere anerkannt Schutzberechtigten, zuzumuten ist, zur Beantragung oder Verlängerung eines Reisepasses oder wegen anderer konsularischer Dienste in der afghanischen Botschaft bzw. in einem afghanischen Konsulat vorzusprechen, wenn Vertreter der Taliban diese konsularischen Dienste beaufsichtigen bzw. organisieren und damit Zugang zu entsprechenden Daten erhalten (bitte ausführen)? 21. Hat das BMI den Bundesländern zu dieser Frage bereits Hinweise, Informationen oder Handlungsempfehlungen übermittelt, wenn ja, welche (bitte mit Datum ausführen), und wenn nein, sind solche Hinweise geplant? 22. Hält es die Bundesregierung insbesondere für Menschen, die vor dem Taliban-Regime nach Deutschland geflohen sind und hier einen Schutzstatus erhalten haben, für zumutbar, bei einer Botschaft bzw. in einem Konsulat vorzusprechen, die bzw. das von Vertretern der Taliban verwaltet wird (bitte begründen)? Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 63 der Abgeordneten Clara Bünger, Plenarprotokoll 21/33 verwiesen. Grundsätzlich müssen ausländische Staatsangehörige gemäß § 3 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Besitz eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes sein, um nach Deutschland einzureisen oder sich darin aufzuhalten. Im Asylverfahren gilt darüber hinaus § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes (AsylG), wonach der Ausländer verpflichtet ist, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Zudem ist der Ausländer nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken, wenn dies im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist. Die Ausstellung und Verlängerung von Pässen liegen nach dem Völkerrecht in der Souveränität des ausstellenden Staates. In Fällen der vorgetragenen Unzumutbarkeit bei der Beschaffung eines Nationalpasses entscheidet die zuständige Ausländerbehörde stets im Einzelfall und in eigener Zuständigkeit, ob Passersatzpapiere, wie z. B. ein Reiseausweis für Ausländer, ausgestellt und welche Anforderungen an den Nachweis der Unzumutbarkeit gestellt werden. Die Prüfung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung erfolgt im Einzelfall und am Maßstab der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß § 5 der Aufenthaltsverordnung oder der Prüfung von so genannten (gerichtlich überprüfbaren) Erscheinensanordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 AufenthG. Besonders sorgfältige Prüfungen sind bei anerkannt Schutzberechtigten vorzunehmen. In den Fällen persönlicher Verfolgung ist grundsätzlich eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung anzunehmen, falls sich der Schutzberechtigte bei einem Kontakt mit dem Verfolgerstaat in unmittelbare Gefahr begäbe. Dies gilt auch für laufende Asylverfahren, da zunächst noch geprüft werden muss, ob eine Verfolgung besteht. Zudem kann eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates zur Passbeschaffung im Einzelfall nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AsylG zum Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Den Ländern, deren Ausländerbehörden hierüber befinden, sind diese Vorgehensweisen bei Schutzberechtigten hinreichend bekannt. Die in der Beantwortung der oben genannten mündlichen Frage aufgezeigten Grundsätze sind diejenigen, die seit Langem für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung gelten. Einfluss auf die Zumutbarkeit der Passbeschaffung kann es insbesondere haben, wenn Gefährdungen unmittelbar zutage treten. Wie in der Antwort der Bundesregierung auf die oben genannte Mündliche Frage mitgeteilt, ist in den Fällen persönlicher Verfolgung grundsätzlich eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung anzunehmen, falls sich der Schutzberechtigte bei einem Kontakt mit dem Verfolgerstaat in unmittelbare Gefahr begäbe. Darüber hinaus ist die Frage der Zumutbarkeit in der Regel einzelfallabhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Allgemein ist zu unterstreichen, dass die afghanischen Vertretungen – auch nach der Akkreditierung der neuen Beamten für konsularische Aufgaben – von Personen geleitet werden, die von der Islamischen Republik Afghanistan noch vor dem Machtwechsel im August 2021 entsandt wurden. Das afghanische Generalkonsulat in Bonn steht unter Aufsicht der afghanischen Botschaft in Berlin. Im Übrigen liegen derzeit keine weiteren Hinweise auf Umstände vor, die eine Rolle für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung spielen könnten. Die Bundesregierung beobachtet die Situation genau. 23. Inwieweit sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass das Taliban-Regime durch konsularische Dienste in Deutschland versuchen könnte, Einnahmen zu erzielen (bitte begründen), und ist es nach Auffassung der Bundesregierung legitim und rechtens, wenn afghanische Geflüchtete sich mit dieser Begründung weigern, in einer afghanischen Botschaft oder in einem Konsulat vorzusprechen und insbesondere dort kostenpflichtige konsularische Dienste in Anspruch zu nehmen? Diplomatische und konsularische Missionen nehmen gewöhnlich Gebühren für Konsulardienstleistungen ein. So verhält es sich auch mit den afghanischen Missionen in Deutschland. 24. Was ist der Bundesregierung zu den aktuellen Kosten gängiger konsularischer Dienste in afghanischen Vertretungen bekannt (Passbeantragung und Passverlängerung usw.)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. 25. Ist der Bundesregierung bekannt, ob geplant ist, auf dem Grundstück der afghanischen Botschaft in Berlin-Grunewald die Flagge des „Islamischen Emirats Afghanistan“ zu hissen (www.rbb24.de/politik/beitrag/2025/10/ berlin-grunewald-botschaft-afghanistan-taliban-flagge.html), wie wird sie hierauf reagieren, und wird sie insbesondere entsprechend aktive Botschaftspersonen zu „Personae non gratae“ erklären und die diplomatischen Beziehungen abbrechen, wie es der Völkerrechtler Prof. Dr. Markus Kotzur von der Universität Hamburg als mögliche Reaktion benannt hat, oder ist seine Einschätzung zutreffend, dass das „sicher politisch nicht gewünscht“ ist, mutmaßlich, weil dies den geplanten Abschiebungen entgegenstehen könnte (ebd.)? Die Bundesregierung hat der afghanischen Seite klar ihre Erwartung kommuniziert, dass die Vertretungen weiterhin Titel sowie Hoheitszeichen der Islamischen Republik Afghanistan verwenden. Dem AA sind keine Pläne der afghanischen Seite bekannt, an der Beflaggung ihrer Vertretungen in Deutschland Änderungen vorzunehmen. 26. Bleibt die Bundesregierung bei der Einschätzung, dass sie lediglich technische Kontakte zu den Taliban unterhält (bitte begründen)? a) Was erwidert sie auf den Eindruck der Fragestellenden, dass sie längst auf dem Weg ist, die Taliban als legitime afghanische Regierung anzuerkennen? b) Von welchen Kriterien macht sie diesen Schritt ggf. abhängig? Die Fragen 26 bis 26b werden gemeinsam beantwortet. Deutschland hat die diplomatischen Beziehungen zu Afghanistan nicht abgebrochen. Die Bundesregierung erkennt aber die De-facto-Regierung weiterhin nicht als legitime afghanische Regierung an. Sie steht auf technischer Ebene, das heißt unterhalb der politischen Ebene, mit Vertretern der afghanischen Defacto-Regierung in Kontakt. Die Bundesregierung beteiligt sich am VN-geleiteten Doha-Prozess, der die Annäherung Afghanistans an die internationale Gemeinschaft zum Ziel hat. In diesem multilateralen Forum herrscht der Konsens, dass eine Anerkennung der De-facto-Regierung erst dann erfolgen kann, wenn die De-facto-Regierung den internationalen Verpflichtungen Afghanistans nachkommt. 27. Wie hat sich die politische, ökonomische und humanitäre Lage in Afghanistan nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 entwickelt (bitte differenziert antworten und z. B. auch auf Unterschiede zwischen Städten und ländlichen Regionen eingehen)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1014 wird verwiesen. 28. Wie viele politische Gefangene gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Afghanistan? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da sich Zahlen der De-facto-Behörden nicht unabhängig überprüfen lassen. 29. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hingerichtet? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde die Todesstrafe seit der Machtübernahme der Taliban 2021 bisher elf Mal vollstreckt. 30. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Folter in Afghanistan, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat Kenntnis von Berichten über Folter in Afghanistan. Diese werden u. a. durch die VN-Mission UNAMA sowie den VN- Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in Afghanistan, Richard Bennett, dokumentiert. 31. Wie genau sehen die Bemühungen der Bundesregierung um Menschenrechte, die Rechte von Frauen und Kindern und die Stärkung der Zivilgesellschaft konkret aus (www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/af ghanistan-node/bilateral-204680)? a) Wurden in diesen Bereichen nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung in den letzten Jahren Erfolge erzielt, und wenn ja, welche? Die Fragen 31 und 31a werden gemeinsam beantwortet. Die Gespräche der Bundesregierung mit der afghanischen De-facto-Regierung auf technischer Ebene dienen u. a. auch dazu, die Menschenrechtslage in Afghanistan, vor allem von Frauen und Mädchen, zu thematisieren. Dabei nimmt die Bundesregierung zur Kenntnis, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in Afghanistan seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert, vor allem für Frauen und Mädchen. Die Bundesregierung beteiligt sich zudem am VN-geleiteten Doha- Prozess, der die Annäherung Afghanistans an die internationale Gemeinschaft zum Ziel hat. In diesem multilateralen Forum herrscht der Konsens, dass eine Anerkennung der De-facto-Regierung als legitime Regierung Afghanistans erst dann erfolgen kann, wenn diese den internationalen Verpflichtungen Afghanistans nachkommt. Dazu gehört auch die Erwartung, dass Afghanistan seine Pflichten gemäß des von Afghanistan ratifizierten VN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) einhält. Dafür setzt sich die Bundesregierung, gemeinsam mit den Partnerstaaten Australien, Kanada und den Niederlanden, im Rahmen der CEDAW-Initiative seit September 2024 ein. 32. Sind Berichte zutreffend, wonach es bei den Gesprächen Anfang Oktober 2025 in Kabul nicht nur um Abschiebungen ging, sondern auch um das Thema „Drogenproblematik“ (www.tagesschau.de/ausland/asien/bundesr egierung-taliban-100.html), und wenn ja, was genau wurde besprochen bzw. vereinbart? Das Thema Betäubungsmittel war nicht Inhalt der Gespräche. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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