Verhandlungen der Bundesregierung mit Vertretern der Taliban (Antwort zu Drs. 21/2390)
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Verhandlungen der Bundesregierung mit Vertretern der Taliban (Antwort zu Drs. 21/2390)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2873
21. Wahlperiode 19.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2390 –
Verhandlungen der Bundesregierung mit Vertretern der Taliban
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medienberichten zufolge steht die Bundesregierung kurz vor dem Abschluss
einer Vereinbarung mit den Taliban. Diese soll regelmäßige Abschiebungen
von Menschen ermöglichen, die in Deutschland strafrechtlich verurteilt
wurden. Hierzu führten Vertreter des Bundesministeriums des Innern (BMI)
Anfang Oktober 2025 Gespräche mit Vertretern der Taliban in der afghanischen
Hauptstadt Kabul. Das BMI wurde bei diesen Verhandlungen durch zwei
Beamte aus der für die Bundespolizei zuständigen Abteilung vertreten. Zuvor
hatten Anfang September 2025 bereits Gespräche zwischen Vertretern des
BMI und Taliban-Vertretern in Doha stattgefunden, bei denen eine
„grundlegende Einigung“ erzielt worden sei. Die Taliban unterhalten in der katarischen
Hauptstadt ein Verbindungsbüro, mit dem die Bundesregierung regelmäßig in
Kontakt steht (www.spiegel.de/politik/deutschland/afghanistan-mitarbeiter-de
s-innenministeriums-von-alexander-dobrindt-fuehren-gespraeche-mit-taliban-i
n-kabul-a-5c315a57-893f-4669-811e-b9c994e67f26). Das BMI geht davon
aus, dass noch in diesem Jahr weitere Abschiebungen nach Afghanistan
stattfinden können. Bei den Gesprächen Anfang Oktober 2025 sei es vor allem um
„technische Details“ gegangen, etwa um die Begleitung der Flüge durch die
Bundespolizei und die Übergabe der abgeschobenen Personen an Vertreter der
Taliban. Auch seien Abschiebungen mit Linienflügen mit Zwischenlandung in
einem Drittstaat besprochen worden. Nach Informationen des Magazins „Der
Spiegel“ sollen die Taliban der Bundesregierung ferner zugesichert haben,
dass die Rückkehrenden in Afghanistan keine Strafverfolgung oder gar die
Todesstrafe fürchten müssten (ebd. sowie www.tagesschau.de/ausland/asien/bun
desregierung-taliban-100.html).
Trotz der regelmäßigen Gespräche mit Vertretern der Taliban vertritt die
Bundesregierung die Position, dass es sich lediglich um „technische Kontakte“
und nicht um diplomatische Beziehungen handele. Die Bundesregierung
erkenne die „De-facto-Regierung der Taliban“ weiterhin nicht als legitime
Regierung an. Nichtsdestotrotz hat das Auswärtige Amt zwei von den Taliban
entsandte Vertreter als Konsularbeamte akkreditiert, die an den Konsulaten in
Berlin und Bonn tätig werden sollen. In Presseberichten wurde dies als
Gegenleistung für die Sammelabschiebung nach Afghanistan Mitte Juli 2025
gewertet. Das bisherige Personal des afghanischen Generalkonsulats in Bonn,
das noch von der vorherigen Regierung Afghanistans eingesetzt worden war,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 19. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
erklärte aus Protest gegen diesen Schritt geschlossen seinen Rücktritt (https://t
az.de/Abschiebungen-nach-Afghanistan/!6117071/). Sämtliche Unterlagen des
Generalkonsulats sollten nach eigenen Angaben dem Auswärtigen Amt
übergeben werden, um sie vor dem Zugriff der Taliban zu schützen.
1. Sind Medienberichte zutreffend, wonach zwei Vertreter des BMI aus der
für die Bundespolizei zuständigen Abteilung an den Gesprächen mit den
Taliban in Afghanistan beteiligt waren, und wenn nein, wie verhält es
sich stattdessen?
2. Waren weitere Vertreter der Bundesregierung oder anderes Personal bei
den Gesprächen in Kabul dabei, und wenn ja, welche?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Zwei Beamte der Arbeitsebene des Bundesministeriums des Innern (BMI;
Abteilung B: Angelegenheiten der Bundespolizei) und zwei Beamte der
Bundespolizei haben zur operativen Vorbereitung von Rückführungen nach
Afghanistan eine Erkundungsreise nach Kabul durchgeführt, um auf technisch-
operativerer Ebene, das bedeutet unterhalb der politischen Ebene, logistische Fragen
mit Vertretern der afghanischen De-facto-Behörden zu klären.
3. Worüber wurde konkret verhandelt, und welche Ergebnisse wurden dabei
erzielt?
a) Wurde insbesondere „nur“ über Abschiebungen von sogenannten
Straftätern und Gefährdern gesprochen oder auch über
Abschiebungen nicht straffällig gewordener Personen?
b) Was genau versteht die Bundesregierung unter „Straftätern“ oder
„Gefährdern“ in diesem Zusammenhang (bitte ausführen, ob z. B.
jede rechtskräftige Verurteilung ausreichend sein soll oder eine
bestimmte Schwere der Straftat vorausgesetzt wird)?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beanwortet.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Abschiebungen auch nach Afghanistan
durchgeführt werden, beginnend mit Straftätern und Gefährdern. Die
Bundesregierung setzt diesen Auftrag um. Die Bundesregierung äußert sich darüber
hinaus nicht zu den konkreten Inhalten der Gespräche, da es sich bei der
Etablierung eines regulären Rückführungsmechanismus nach Afghanistan um einen
laufenden Planungsvorgang handelt, der in den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung fällt.
Nach dem Verständnis der Bundesregierung ist ein Straftäter eine Person, die
eine Straftat begangen hat.
Ein Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung,
insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO),
begehen wird. Die Einstufung einer Person als Gefährder erfolgt durch die jeweilig
zuständige Länderpolizei.
4. Hat das BMI geprüft, ob unter seinen Gesprächspartnern international
mit Haftbefehl gesuchte Personen waren, und wenn ja, welche waren
dies?
a) Gab es vorab interne Vorgaben für den Umgang mit solchen
Personen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Die Entscheidung, wer auf afghanischer Seite die Gespräche führt, trifft die
Defacto-Regierung. Sie hat keine Auswirkungen auf die Einordnung der
Gespräche als rein technische Gespräche. Interne Abstimmungen im Vorfeld
entsprechender Reisen unterliegen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung,
da sie Teil des laufenden Planungsvorhabens, einen regulären
Rückführungsmechanismus nach Afghanistan zu etablieren, sind.
5. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung eines Taliban-Sprechers,
dass die Gespräche in „angenehmer Atmosphäre“ stattfanden und gut
und positiv verlaufen seien (www.tagesschau.de/ausland/asien/bundesreg
ierung-taliban-100.html; bitte erläutern)?
Ziel der Gespräche auf technisch-operativer Ebene war es, logistische Fragen
mit Vertretern der afghanischen De-facto-Behörden zu klären. Die Gespräche
konnten plangemäß geführt werden.
6. Hat es eine Zusicherung der Taliban gegeben, dass abgeschobenen
Personen in Afghanistan keine Strafverfolgung drohe, wenn ja, ist diese
Zusicherung nach Auffassung der Bundesregierung verlässlich, wenn ja,
worauf stützt sie diese Einschätzung, und wenn es keine solche Zusicherung
gegeben hat, hat sich die Bundesregierung um eine entsprechende
Zusicherung bemüht?
Die Vertreter der De-facto-Regierung haben zugesagt, dass keine Bestrafung
wegen eines Deliktes in Afghanistan erfolgen wird, für dessen Begehung eine
Strafe in Deutschland bereits verbüßt worden ist. Die Erfahrungen der
Sammelrückführungen im August 2024 und Juli 2025 bieten keinen Anlass, diese
Aussage in Zweifel zu ziehen.
7. Wird den Taliban vor einer Abschiebung bekannt gegeben, wegen
welcher Straftaten Betroffene verurteilt wurden?
a) Welche Daten zu den abzuschiebenden Personen genau erhalten die
Taliban vor oder im Verlauf einer Abschiebung?
Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet.
Die konkreten Details zu Rückführungen nach Afghanistan werden derzeit
noch zwischen den zuständigen deutschen Behörden und den afghanischen
Defacto-Behörden geklärt. Eine Datenübermittlung im Sinne der Fragestellung
wäre auf der Grundlage des § 32 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG)
grundsätzlich möglich.
8. Wie genau wird nach Kenntnis der Bundesregierung die biometrische
Erfassung und Überwachung von abgeschobenen Straftätern durch die
Taliban in der Praxis verlaufen (www.tagesschau.de/ausland/asien/bundesreg
ierung-taliban-100.html; bitte erläutern)?
a) Wenn sie hierzu keine Kenntnis hat, hat sie versucht, sich solche
Informationen in den Gesprächen mit Taliban-Vertretern zu
beschaffen?
Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet.
Durch die Bundesregierung werden keine biometrischen Daten zur
Überwachung abgeschobener Straftäter an die afghanischen De-facto-Behörden
übermittelt.
9. Haben die Vertreter des BMI mit den Taliban besprochen, wie genau in
Afghanistan mit abgeschobenen Straftätern umgegangen werden wird
(und wenn nein, warum nicht)?
a) Was bedeutet es nach Auffassung der Bundesregierung, wenn mit
diesen „nach den Regeln der Scharia“ umgegangen werden soll, wie
ein Taliban-Sprecher erklärte?
10. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass abgeschobene Straftäter in
Afghanistan erneut nach den Regeln der Scharia bestraft oder
unmenschlich behandelt werden, worauf stützt sie ihre Auffassung hierzu, und was
ist hierzu mit den Taliban ggf. besprochen oder vereinbart worden (bitte
im Detail darlegen)?
Die Fragen 9 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
11. Was ist der Bundesregierung über den Verbleib der Personen bekannt,
die Ende August 2024 bzw. im Juli 2025 aus Deutschland nach
Afghanistan abgeschoben wurden?
a) Wenn die Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse hat, hat sie sich
darum bemüht, solche Informationen zu beschaffen, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Zur Situation der nach Afghanistan zurückgeführten afghanischen
Staatsangehörigen liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Abschiebung mit der
Rückübernahme im Heimatland endet.
12. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die 2024 bzw. 2025 aus Deutschland
nach Afghanistan abgeschobenen Personen biometrisch erfasst und
überwacht werden (bitte erläutern)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
13. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zu Planungen
bezüglich eines „Wiedereingliederungsprogramms“ machen, das sie nach
einem Bericht des „Spiegels“ (www.spiegel.de/politik/deutschland/afgha
nistan-mitarbeiter-des-innenministeriums-von-alexander-dobrindt-fuehre
n-gespraeche-mit-taliban-in-kabul-a-5c315a57-893f-4669-811e-b9c994e
67f26) aufsetzen möchte, um die Integration abgeschobener Personen in
Afghanistan zu unterstützen?
Ein Wiedereingliederungsprogramm für Straftäter, die aus Deutschland nach
Afghanistan abgeschoben wurden, ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht
vorgesehen.
14. Ist die Bundesregierung bereits in Gesprächen mit Drittstaaten, um
Abschiebungen mit Linienflügen nach Afghanistan mit Umstieg in diesen
Staaten zu ermöglichen?
a) Wenn ja, mit welchen Staaten, und was ist der Stand der Gespräche?
b) Wenn nein, gibt es dazu schon Planungen, und mit welchen
Drittstaaten?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft fortlaufend alle Möglichkeiten in rechtlicher und
operativer Hinsicht, wie sie den Ländern regelmäßige Abschiebungen
ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger, beginnend mit Straftätern und
Gefährdern, nach Afghanistan ermöglichen kann. Zu Fragen der operativen
Umsetzung von Abschiebungsmaßnahmen nimmt sie keine Stellung, da es sich um
einen laufenden Planungsvorgang handelt, der in den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung fällt.
15. Welche weiteren Staaten außer der Bundesrepublik Deutschland
innerhalb und außerhalb der EU haben nach Kenntnis der Bundesregierung
von den Taliban entsandte Vertreter akkreditiert, und welche haben diese
auch für konsularische Tätigkeiten akzeptiert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben u. a. China, Indien, Indonesien, der
Iran, Kasachstan, Kirgistan, Malaysia, Norwegen, Pakistan, Qatar, Russland,
Saudi-Arabien, die Türkei, Turkmenistan, Usbekistan und die Vereinigten
Arabischen Emirate durch die afghanische De-facto-Regierung entsandte Vertreter
akkreditiert. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, welche
Tätigkeiten diese Vertreter ausführen.
16. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das bisherige Personal des
afghanischen Generalkonsulats in Bonn aus Protest gegen die Akkreditierung
der von den Taliban entsandten Konsularbeamten geschlossen seinen
Rücktritt erklärte, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
Das Auswärtige Amt (AA) hat keine offizielle Mitteilung der Botschaft in
Berlin in Bezug auf eine Abberufung aller Entsandten der Auslandsvertretung oder
eine Schließung erhalten. Mit Ausnahme des ehemaligen amtierenden
Generalkonsuls hat die afghanische Botschaft dem AA bislang keinerlei personelle
Veränderungen am Generalkonsulat Bonn notifiziert.
17. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass den Taliban sensible Daten
über in Deutschland lebende Afghaninnen und Afghanen und bzw. oder
ihre Angehörigen in Afghanistan in die Hände fallen, wenn sie die
Konsulate in Berlin und Bonn übernehmen, wie dies die bisherigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalkonsulats in Bonn in einer
Erklärung äußerten (www.afghanconsulatebonn.de/public_docs/Press-Releas
e-German.pdf; bitte begründen), wenn ja, welche Schritte unternimmt die
Bundesregierung, um diese Daten bzw. die Personen zu schützen, und
wenn nein, warum nicht?
Die afghanischen Vertretungen werden auch nach Akkreditierung der neuen
Beamten für konsularische Aufgaben von Personen geleitet, die von der
Islamischen Republik Afghanistan vor dem Machtwechsel im August 2021 entsandt
und in Deutschland akkreditiert wurden. Das Generalkonsulat Bonn steht unter
Aufsicht der afghanischen Botschaft in Berlin. Die afghanischen Vertretungen
tragen die Verantwortung für den Umgang mit den Daten der Vertretungen im
Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische und konsularische
Beziehungen. Eventuelle Beschwerden werden über das AA auf
diplomatischem Weg adressiert.
18. Sind dem Auswärtigen Amt durch das Bonner Generalkonsulat
Unterlagen übergeben worden, wenn ja, wie geht das Auswärtige Amt mit den
ihm vom Bonner Generalkonsulat übergebenen Unterlagen,
Vermögenswerten, Ausrüstungen und Fahrzeugen um, wird sie diese Unterlagen,
Gegenstände usw. insbesondere dem Taliban-Regime zur Verfügung
stellen, wenn ja, welche und unter welchen Bedingungen, und wenn nein,
was wird hiermit geschehen?
Zentraler Ansprechpartner des AA im Hinblick auf die Tätigkeit der drei
afghanischen Vertretungen in Deutschland ist die afghanische Botschaft in Berlin.
Letztere nimmt – im Einklang mit gesandtschaftsrechtlichen Vorgaben – ihre
Verantwortung für alle mit dem Betrieb des Generalkonsulats Bonn in
Zusammenhang stehenden Fragen wahr.
19. Wenn Frage 18 bejaht wird, sind unter den vom Generalkonsulat in Bonn
dem Auswärtigen Amt übergebenen Unterlagen z. B. auch Reisepässe
afghanischer Staatsangehöriger, die etwa zur Verlängerung abgegeben
wurden, und wenn ja, was geschieht mit diesen Unterlagen?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Welche Auswirkungen hat es auf die aufenthaltsrechtliche Frage, ob es
afghanischen Staatsangehörigen, insbesondere anerkannt
Schutzberechtigten, zuzumuten ist, zur Beantragung oder Verlängerung eines
Reisepasses oder wegen anderer konsularischer Dienste in der afghanischen
Botschaft bzw. in einem afghanischen Konsulat vorzusprechen, wenn
Vertreter der Taliban diese konsularischen Dienste beaufsichtigen bzw.
organisieren und damit Zugang zu entsprechenden Daten erhalten (bitte
ausführen)?
21. Hat das BMI den Bundesländern zu dieser Frage bereits Hinweise,
Informationen oder Handlungsempfehlungen übermittelt, wenn ja, welche
(bitte mit Datum ausführen), und wenn nein, sind solche Hinweise
geplant?
22. Hält es die Bundesregierung insbesondere für Menschen, die vor dem
Taliban-Regime nach Deutschland geflohen sind und hier einen
Schutzstatus erhalten haben, für zumutbar, bei einer Botschaft bzw. in einem
Konsulat vorzusprechen, die bzw. das von Vertretern der Taliban
verwaltet wird (bitte begründen)?
Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 63 der
Abgeordneten Clara Bünger, Plenarprotokoll 21/33 verwiesen.
Grundsätzlich müssen ausländische Staatsangehörige gemäß § 3 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Besitz eines gültigen und anerkannten
Passes oder Passersatzes sein, um nach Deutschland einzureisen oder sich darin
aufzuhalten. Im Asylverfahren gilt darüber hinaus § 15 Absatz 2 Nummer 4 des
Asylgesetzes (AsylG), wonach der Ausländer verpflichtet ist, seinen Pass oder
Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Zudem ist der Ausländer nach § 15
Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes
eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines
Identitätspapiers mitzuwirken, wenn dies im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist. Die
Ausstellung und Verlängerung von Pässen liegen nach dem Völkerrecht in der
Souveränität des ausstellenden Staates.
In Fällen der vorgetragenen Unzumutbarkeit bei der Beschaffung eines
Nationalpasses entscheidet die zuständige Ausländerbehörde stets im Einzelfall und
in eigener Zuständigkeit, ob Passersatzpapiere, wie z. B. ein Reiseausweis für
Ausländer, ausgestellt und welche Anforderungen an den Nachweis der
Unzumutbarkeit gestellt werden.
Die Prüfung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung erfolgt im Einzelfall und
am Maßstab der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß § 5 der
Aufenthaltsverordnung oder der Prüfung von so genannten (gerichtlich überprüfbaren)
Erscheinensanordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 AufenthG. Besonders
sorgfältige Prüfungen sind bei anerkannt Schutzberechtigten vorzunehmen. In den
Fällen persönlicher Verfolgung ist grundsätzlich eine Unzumutbarkeit der
Passbeschaffung anzunehmen, falls sich der Schutzberechtigte bei einem Kontakt
mit dem Verfolgerstaat in unmittelbare Gefahr begäbe.
Dies gilt auch für laufende Asylverfahren, da zunächst noch geprüft werden
muss, ob eine Verfolgung besteht. Zudem kann eine Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Herkunftsstaates zur Passbeschaffung im Einzelfall nach § 73
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AsylG zum Widerruf der Anerkennung als
Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Den Ländern,
deren Ausländerbehörden hierüber befinden, sind diese Vorgehensweisen bei
Schutzberechtigten hinreichend bekannt.
Die in der Beantwortung der oben genannten mündlichen Frage aufgezeigten
Grundsätze sind diejenigen, die seit Langem für die Frage der Zumutbarkeit der
Passbeschaffung gelten. Einfluss auf die Zumutbarkeit der Passbeschaffung
kann es insbesondere haben, wenn Gefährdungen unmittelbar zutage treten.
Wie in der Antwort der Bundesregierung auf die oben genannte Mündliche
Frage mitgeteilt, ist in den Fällen persönlicher Verfolgung grundsätzlich eine
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung anzunehmen, falls sich der
Schutzberechtigte bei einem Kontakt mit dem Verfolgerstaat in unmittelbare Gefahr begäbe.
Darüber hinaus ist die Frage der Zumutbarkeit in der Regel einzelfallabhängig
und kann nicht pauschal beantwortet werden. Allgemein ist zu unterstreichen,
dass die afghanischen Vertretungen – auch nach der Akkreditierung der neuen
Beamten für konsularische Aufgaben – von Personen geleitet werden, die von
der Islamischen Republik Afghanistan noch vor dem Machtwechsel im August
2021 entsandt wurden. Das afghanische Generalkonsulat in Bonn steht unter
Aufsicht der afghanischen Botschaft in Berlin.
Im Übrigen liegen derzeit keine weiteren Hinweise auf Umstände vor, die eine
Rolle für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung spielen könnten. Die
Bundesregierung beobachtet die Situation genau.
23. Inwieweit sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass das
Taliban-Regime durch konsularische Dienste in Deutschland versuchen
könnte, Einnahmen zu erzielen (bitte begründen), und ist es nach
Auffassung der Bundesregierung legitim und rechtens, wenn afghanische
Geflüchtete sich mit dieser Begründung weigern, in einer afghanischen
Botschaft oder in einem Konsulat vorzusprechen und insbesondere dort
kostenpflichtige konsularische Dienste in Anspruch zu nehmen?
Diplomatische und konsularische Missionen nehmen gewöhnlich Gebühren für
Konsulardienstleistungen ein. So verhält es sich auch mit den afghanischen
Missionen in Deutschland.
24. Was ist der Bundesregierung zu den aktuellen Kosten gängiger
konsularischer Dienste in afghanischen Vertretungen bekannt (Passbeantragung
und Passverlängerung usw.)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
25. Ist der Bundesregierung bekannt, ob geplant ist, auf dem Grundstück der
afghanischen Botschaft in Berlin-Grunewald die Flagge des „Islamischen
Emirats Afghanistan“ zu hissen (www.rbb24.de/politik/beitrag/2025/10/
berlin-grunewald-botschaft-afghanistan-taliban-flagge.html), wie wird
sie hierauf reagieren, und wird sie insbesondere entsprechend aktive
Botschaftspersonen zu „Personae non gratae“ erklären und die
diplomatischen Beziehungen abbrechen, wie es der Völkerrechtler Prof.
Dr. Markus Kotzur von der Universität Hamburg als mögliche Reaktion
benannt hat, oder ist seine Einschätzung zutreffend, dass das „sicher
politisch nicht gewünscht“ ist, mutmaßlich, weil dies den geplanten
Abschiebungen entgegenstehen könnte (ebd.)?
Die Bundesregierung hat der afghanischen Seite klar ihre Erwartung
kommuniziert, dass die Vertretungen weiterhin Titel sowie Hoheitszeichen der
Islamischen Republik Afghanistan verwenden. Dem AA sind keine Pläne der
afghanischen Seite bekannt, an der Beflaggung ihrer Vertretungen in Deutschland
Änderungen vorzunehmen.
26. Bleibt die Bundesregierung bei der Einschätzung, dass sie lediglich
technische Kontakte zu den Taliban unterhält (bitte begründen)?
a) Was erwidert sie auf den Eindruck der Fragestellenden, dass sie
längst auf dem Weg ist, die Taliban als legitime afghanische
Regierung anzuerkennen?
b) Von welchen Kriterien macht sie diesen Schritt ggf. abhängig?
Die Fragen 26 bis 26b werden gemeinsam beantwortet.
Deutschland hat die diplomatischen Beziehungen zu Afghanistan nicht
abgebrochen. Die Bundesregierung erkennt aber die De-facto-Regierung weiterhin
nicht als legitime afghanische Regierung an. Sie steht auf technischer Ebene,
das heißt unterhalb der politischen Ebene, mit Vertretern der afghanischen
Defacto-Regierung in Kontakt.
Die Bundesregierung beteiligt sich am VN-geleiteten Doha-Prozess, der die
Annäherung Afghanistans an die internationale Gemeinschaft zum Ziel hat. In
diesem multilateralen Forum herrscht der Konsens, dass eine Anerkennung der
De-facto-Regierung erst dann erfolgen kann, wenn die De-facto-Regierung den
internationalen Verpflichtungen Afghanistans nachkommt.
27. Wie hat sich die politische, ökonomische und humanitäre Lage in
Afghanistan nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung seit der
Machtübernahme der Taliban im August 2021 entwickelt (bitte
differenziert antworten und z. B. auch auf Unterschiede zwischen Städten und
ländlichen Regionen eingehen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1014 wird verwiesen.
28. Wie viele politische Gefangene gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Afghanistan?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da sich Zahlen der De-facto-Behörden nicht unabhängig überprüfen lassen.
29. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der
Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hingerichtet?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde die Todesstrafe seit der
Machtübernahme der Taliban 2021 bisher elf Mal vollstreckt.
30. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Folter in Afghanistan, und wenn
ja, welche?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von Berichten über Folter in Afghanistan.
Diese werden u. a. durch die VN-Mission UNAMA sowie den VN-
Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in Afghanistan, Richard Bennett,
dokumentiert.
31. Wie genau sehen die Bemühungen der Bundesregierung um
Menschenrechte, die Rechte von Frauen und Kindern und die Stärkung der
Zivilgesellschaft konkret aus (www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/af
ghanistan-node/bilateral-204680)?
a) Wurden in diesen Bereichen nach Kenntnis und Einschätzung der
Bundesregierung in den letzten Jahren Erfolge erzielt, und wenn ja,
welche?
Die Fragen 31 und 31a werden gemeinsam beantwortet.
Die Gespräche der Bundesregierung mit der afghanischen De-facto-Regierung
auf technischer Ebene dienen u. a. auch dazu, die Menschenrechtslage in
Afghanistan, vor allem von Frauen und Mädchen, zu thematisieren. Dabei
nimmt die Bundesregierung zur Kenntnis, dass sich die allgemeine
Menschenrechtslage in Afghanistan seit der faktischen Machtübernahme durch die
Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert, vor allem für Frauen und
Mädchen. Die Bundesregierung beteiligt sich zudem am VN-geleiteten Doha-
Prozess, der die Annäherung Afghanistans an die internationale Gemeinschaft
zum Ziel hat. In diesem multilateralen Forum herrscht der Konsens, dass eine
Anerkennung der De-facto-Regierung als legitime Regierung Afghanistans erst
dann erfolgen kann, wenn diese den internationalen Verpflichtungen
Afghanistans nachkommt. Dazu gehört auch die Erwartung, dass Afghanistan seine
Pflichten gemäß des von Afghanistan ratifizierten VN-Übereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) einhält. Dafür
setzt sich die Bundesregierung, gemeinsam mit den Partnerstaaten Australien,
Kanada und den Niederlanden, im Rahmen der CEDAW-Initiative seit
September 2024 ein.
32. Sind Berichte zutreffend, wonach es bei den Gesprächen Anfang Oktober
2025 in Kabul nicht nur um Abschiebungen ging, sondern auch um das
Thema „Drogenproblematik“ (www.tagesschau.de/ausland/asien/bundesr
egierung-taliban-100.html), und wenn ja, was genau wurde besprochen
bzw. vereinbart?
Das Thema Betäubungsmittel war nicht Inhalt der Gespräche.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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