Kolonialrechtliche Diskriminierung, Staatsangehörigkeitsfragen und behördliches Handeln am Beispiel der Familie Liebl aus Togo (Antwort zu Drs. 21/6553)
Text
Kolonialrechtliche Diskriminierung, Staatsangehörigkeitsfragen und behördliches Handeln am Beispiel der Familie Liebl aus Togo (Antwort zu Drs. 21/6553)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7345
21. Wahlperiode 27.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Fey, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6553 –
Kolonialrechtliche Diskriminierung, Staatsangehörigkeitsfragen und
behördliches Handeln am Beispiel der Familie Liebl aus Togo
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Aufarbeitung der deutschen Kolonialherrschaft gehört weiterhin zu den
zentralen Herausforderungen deutscher Erinnerungspolitik. Während die
historischen und rechtlichen Folgen des Nationalsozialismus umfassend
untersucht und aufgearbeitet wurden, wirken zahlreiche Rechtsfragen aus der
deutschen Kolonialzeit bis heute fort. Dies betrifft insbesondere die Behandlung
von Nachkommen deutscher Staatsangehöriger in den ehemaligen Kolonien
des Deutschen Reiches.
Historikerinnen und Historiker haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die
deutsche Kolonialpolitik von rassistischen Vorstellungen geprägt war. Dies
galt insbesondere für den Umgang mit Beziehungen und Ehen zwischen
deutschen Kolonialangehörigen und Angehörigen der einheimischen Bevölkerung.
Die koloniale Verwaltung erschwerte oder verhinderte zunehmend die
rechtliche Anerkennung sogenannter Mischehen und schuf damit rechtliche
Benachteiligungen, deren Auswirkungen teilweise bis in die Gegenwart reichen.
Vor diesem Hintergrund wirft der Fall der Familie Liebl aus Togo
grundsätzliche Fragen zum Umgang der Bundesrepublik Deutschland mit den
fortwirkenden Folgen kolonialen Unrechts auf. Nach vorliegenden Informationen der
Presse (Siegener Zeitung: „Familie Liebl aus Siegen: Abschiebung, weil ein
Stempel von Kaiser Wilhelm fehlt?“, online vom 24. Mai 2026, www.siegene
r-zeitung.de/lokales/siegerland/siegen/familie-liebl-aus-siegen-droht-die-absch
iebung-wegen-eines-fehlenden-stempels-von-kaiser-wilhelm-JGSQXYSMFF
HHVCQD6F3SBRVKNQ.html; https://taz.de/Folgen-des-deutschen-Koloniali
smus/%215638341/; https://taz.de/Gerson-Liebl-streitet-fuer-deutschen-Pass/
%215858491/; www.welt.de/vermischtes/article6a27cc8c29fcf2207deb19b5/n
rw-du-bist-nicht-mehr-deutsche-familie-verliert-deutsche-paesse-wegen-hochz
eit-aus-dem-kaiserreich.html) heiratete der deutsche Arzt Friedrich Karl Georg
Liebl aus Straubing im Jahr 1908 im damaligen deutschen Schutzgebiet Togo
die Häuptlingstochter Edith Kokoé Ajavon nach örtlichem traditionellem
Recht. Die Eheschließung soll durch verschiedene Dokumente belegt sein,
darunter Bescheinigungen traditioneller Autoritäten in Togo, Erklärungen
staatlicher Stellen der Republik Togo sowie Akten der deutschen
Kolonialverwaltung. Aus der Ehe ging ein gemeinsamer Sohn hervor.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 24. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Besonders bemerkenswert erscheint dabei, dass zum Zeitpunkt der
Eheschließung im Jahr 1908 im Schutzgebiet Togo nach Kenntnis der Fragestellenden
noch keine deutschen Standesämter bestanden, die eine Registrierung der Ehe
hätten vornehmen können. Die überlieferten deutschen Personenstandsregister
in Togo beginnen erst mehrere Jahre später. Eine Eintragung ins deutsche
Eheregister oder die Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde war daher
möglicherweise bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Nach
Presseberichten und den im Bundesarchiv verwahrten Unterlagen der deutschen
Kolonialverwaltung wurde Friedrich Karl Georg Liebl in einer sogenannten
Mulattenliste als Vater und Unterhaltspflichtiger geführt. Die Akten dokumentieren
demnach, dass die Kolonialverwaltung Kenntnis von der familiären
Beziehung hatte und Dr. Liebl für Mutter und Kind Unterhaltsleistungen erbrachte.
Hinzu kommt, dass die deutsche Kolonialverwaltung Ehen zwischen
Deutschen und Afrikanerinnen beziehungsweise Afrikanern zunehmend ablehnte
und deren rechtliche Anerkennung erschwerte oder verhinderte. Die
Fragestellenden halten daher die Frage für aufklärungsbedürftig, ob die Bundesrepublik
Deutschland heute staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile aus dem Fehlen
einer formellen Anerkennung oder Registrierung einer Ehe ableiten darf, wenn
eine solche Anerkennung zum Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich nicht
möglich oder aufgrund kolonialer Verwaltungspraxis faktisch ausgeschlossen
gewesen sein könnte.
Besondere Aufmerksamkeit verdient ferner das Verhalten deutscher Behörden
im Umgang mit den Nachkommen Friedrich Liebls. Nach Presseberichten
(ebd.) wurden verschiedenen Angehörigen der Familie über Jahrzehnte
hinweg deutsche Ausweisdokumente und Reisepässe ausgestellt. Die deutsche
Botschaft in Lomé stellte demnach noch in jüngerer Zeit deutsche Reisepässe
aus, mit denen Familienangehörige legal in die Bundesrepublik Deutschland
einreisten. Einzelne Angehörige nahmen darüber hinaus an Bundestagswahlen
teil. Später wurden die ausgestellten Dokumente jedoch wieder eingezogen
und die deutsche Staatsangehörigkeit infrage gestellt.
Die Fragestellenden sehen hierin erhebliche Fragen des Vertrauensschutzes.
Bürgerinnen und Bürger müssen sich grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit
von durch deutsche Behörden ausgestellten Ausweisdokumenten verlassen
können. Fehler staatlicher Stellen dürfen nicht ohne Weiteres den Betroffenen
zugerechnet werden, wenn diese auf die Entscheidungen deutscher Behörden
vertraut und auf dieser Grundlage ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland
begründet haben.
Nach Presseberichten (ebd.) leben Angehörige der Familie seit mehreren
Jahren in Siegen. Die Kinder besuchen dort Schulen und sind sozial integriert.
Ein Familienvater ist seit Jahren berufstätig und wird von seinem Arbeitgeber
als für den Betrieb wichtige Arbeitskraft beschrieben. Gleichwohl sehen sich
Teile der Familie mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen konfrontiert, die zu
einer Trennung der Familie, zum Verlust schulischer Perspektiven sowie zu
erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen könnten. Darüber hinaus
werfen Presseberichte die Frage auf, ob Angehörige der Familie infolge ihrer
Behandlung als deutsche Staatsangehörige ihre bisherige togoische
Staatsangehörigkeit verloren haben oder von ihrem Herkunftsstaat nicht mehr als eigene
Staatsangehörige anerkannt werden. Sollte dies zutreffen, stellt sich die Frage
nach einer möglichen Staatenlosigkeit sowie nach der tatsächlichen und
rechtlichen Durchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
Der Fall der Familie Liebl geht damit über den konkreten Einzelfall hinaus. Er
berührt grundsätzliche Fragen des Umgangs mit kolonialem Unrecht, des
Vertrauensschutzes gegenüber staatlichem Handeln, des
Staatsangehörigkeitsrechts, der behördlichen Praxis bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Prüfungen
und der Vermeidung von Staatenlosigkeit sowie des Schutzes von Ehe und
Familie.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den historischen
Fall des deutschen Kolonialarztes Friedrich Liebl und dessen
Nachkommen vor (bitte ausführen)?
Im Bundesarchiv liegt Archivgut in Form von Digitalisaten zu dem
historischen Fall vor. Es handelt sich hierbei um Personalmeldungen und Unterlagen
zum Regierungsrat Dr. Friedrich Liebl (Bundesarchivsignatur: R 1001/4261; R
1001/4257; R 1001/4013).
Daneben verfügt das Bundesarchiv über Reproduktionen eines Teils der im
Nationalarchiv von Togo verwahrten lokalen deutschen Kolonialakten (Bestand R
150 – R 150/1170).
Die benannten Digitalisate sind frei verfügbar und können online eingesehen
werden. Die im Bundesarchiv verfügbaren Akten deutscher Kolonialbehörden
stehen gemäß Bundesarchivgesetz jeder Person frei zur Recherche zur
Verfügung, der allergrößte Teil davon online in Form von Digitalisaten. Der Zugang
erfolgt über die Recherche-Anwendung invenio (https://invenio.bundesarchi
v.de/invenio/login.xhtml). Die überlieferten Unterlagen des
Reichskolonialamtes sind bereits vollständig digitalisiert und unbeschränkt über invenio
einsehbar (https://invenio.bundesarchiv.de/invenio/direktlink/a20bd5c9-c80b-4714-8e
01-9ae9b1e22f1e/).
2. Liegen der Bundesregierung oder den Bundesarchiven Unterlagen vor,
die Rückschlüsse darauf zulassen, ob Friedrich Karl Georg Liebl auch
nach dem Ende der deutschen Kolonialherrschaft in Togo weiterhin
Unterhaltsleistungen für seine Familie erbracht hat (bitte ausführen)?
Im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts sind keine einschlägigen
Unterlagen der Kolonialverwaltung des Deutschen Reichs überliefert, da diese im
Bundesarchiv verwahrt werden. Unterlagen, die Rückschlüsse auf
Unterhaltszahlungen von Friedrich Karl Georg Liebl nach dem Ende der deutschen
Kolonialherrschaft zulassen, konnten in den Beständen des Bundesarchivs nicht
ermittelt werden.
3. Welche rechtlichen Vorschriften galten im Jahr 1908 für
Eheschließungen zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen der
einheimischen Bevölkerung im Schutzgebiet Togo?
Es handelt sich um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht
Bestandteil der Kontrollfunktion des parlamentarischen Fragewesens ist.
4. Welche behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen waren hierfür
erforderlich?
Die Fragen 4 bis 7 werden zusammenhängend beantwortet.
Aufgrund des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts hat die
Bundesregierung alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder mit
zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die Fragen 4 bis 7 betreffen
die Rechtslage im Jahre 1908. Hierzu etwaige vorhandene Akten der Regierung
können im Wege der Selbstinformation der Fragestellenden ggf. im
Bundesarchiv eingesehen werden.
5. Welche Rolle spielte dabei die kolonialpolitische Zielsetzung,
sogenannte Mischehen zu verhindern oder deren Rechtswirkungen
einzuschränken?
Siehe Antwort zu Frage 4.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob im Jahr
1908 im Schutzgebiet Togo überhaupt eine rechtliche Möglichkeit
bestand, eine Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer
einheimischen Frau vor deutschen Behörden registrieren oder
beurkunden zu lassen?
Siehe Antwort zu Frage 4.
7. Welche deutschen Standesämter oder sonstigen deutschen
Personenstandsbehörden waren im Jahr 1908 im Schutzgebiet Togo für die
Registrierung oder Beurkundung von Eheschließungen zuständig?
Siehe Antwort zu Frage 4.
8. Hält die Bundesregierung es für rechtsstaatlich vertretbar,
staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile aus dem Fehlen einer deutschen
Registrierung oder Anerkennung einer Ehe abzuleiten, wenn eine solche
Registrierung zum Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich nicht möglich war
oder aufgrund kolonialer Verwaltungspraxis verweigert worden wäre
(bitte begründen)?
Es handelt sich um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht
Bestandteil der Kontrollfunktion des parlamentarischen Fragewesens ist.
9. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dabei dem Umstand bei,
dass die deutsche Kolonialverwaltung die rechtliche Anerkennung
sogenannter Mischehen nach historischem Forschungsstand systematisch
erschwerte oder verhinderte?
Es handelt sich um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht
Bestandteil der Kontrollfunktion des parlamentarischen Fragewesens ist.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die damalige koloniale
Praxis von rassistischen Vorstellungen geprägt war, und wenn nein, bitte
begründen?
Ja. Die Bundesregierung stellt sich der aus der deutschen Kolonialherrschaft
erwachsenden historischen Verantwortung, begangenes Unrecht aufzuarbeiten.
11. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer historischen
Bewertung der Praxis der deutschen Kolonialverwaltung für heutige
staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung verweist zur Beantwortung auf die Antwort zu den
Fragen 10 und 31 bis 34.
12. In wie vielen der Bundesregierung bekannten Fälle wurden seit 1949
staatsangehörigkeitsrechtliche Ansprüche von Nachkommen deutscher
Kolonialangehöriger mit Verweis auf die Nichtanerkennung kolonialer
Ehen verneint, welche zumindest ungefähre Einschätzung hat die
Bundesregierung gegebenenfalls zu dieser Frage?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da zu dem der
Fragestellung zu Grunde liegenden Sachverhalt keine statistischen Erhebungen
erfolgt sind.
13. Wie viele Personen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung
zunächst deutsche Staatsangehörigkeitsausweise oder Reisepässe, die
später wegen einer abweichenden staatsangehörigkeitsrechtlichen
Bewertung wieder entzogen wurden (gegebenenfalls bitte zumindest ungefähre
Einschätzungen zu dieser Frage nennen)?
Zu etwaigen Passentziehungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
im Sinne der Fragestellung vor, da die Kompetenz für die Anordnung dieser
Maßnahmen in der Zuständigkeit der Behörden der Länder beziehungsweise
der deutschen Auslandsvertretungen als Pass-/Ausweisbehörde liegt. Etwaige,
von Pass- oder Personalausweisbehörden erlassene Verfügungen werden nur
lokal erfasst, jedoch nicht bundesweit.
An den deutschen Auslandsvertretungen werden Gründe für Passentziehungen
nicht statistisch erfasst. Ob und wie viele Personen zunächst deutsche
Staatsangehörigkeitsausweise erhielten, die später wegen einer abweichenden
staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung wieder eingezogen wurden, ist der
Bundesregierung nicht bekannt, da hierzu keine statistischen Erhebungen erfolgen.
14. Wann wurden Angehörigen der Familie Liebl erstmals deutsche
Ausweisdokumente oder sonstige Nachweise der deutschen
Staatsangehörigkeit ausgestellt, und welche Behörden waren daran beteiligt?
Eine Beantwortung kann nicht erfolgen, da dem parlamentarischen
Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende
Auskunft aus einzelnen Verwaltungsverfahren, die Angehörige des genannten
Personenkreises betreffen, einschließlich (u. a.) der dort eingeflossenen
personenbezogenen Daten und vorgelegten Dokumente, wäre mit einer
Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das
Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung
bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen
Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss.
15. Welche Prüfungen wurden vor der Ausstellung dieser Dokumente
durchgeführt, und aus welchen Gründen gelangten die zuständigen Behörden
zunächst zu der Auffassung, die Betroffenen seien deutsche
Staatsangehörige?
Eine Beantwortung kann nicht erfolgen, da dem parlamentarischen
Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende
Auskunft aus einzelnen Verwaltungsverfahren, die Angehörige des genannten
Personenkreises betreffen, einschließlich (u. a.) der dort eingeflossenen
personenbezogenen Daten und vorgelegten Dokumente, wäre mit einer
Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das
Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung
bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen
Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss.
16. Aus welchen Gründen wurde diese Einschätzung später geändert, und
welche Bundes- und Landesbehörden waren nach Kenntnis der
Bundesregierung an der Neubewertung beteiligt?
Eine Beantwortung kann nicht erfolgen, da dem parlamentarischen
Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende
Auskunft aus einzelnen Verwaltungsverfahren, die Angehörige des genannten
Personenkreises betreffen, einschließlich (u. a.) der dort eingeflossenen
personenbezogenen Daten und vorgelegten Dokumente, wäre mit einer
Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das
Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung
bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen
Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss.
17. In welchem Umfang wurden historische Akten des Bundesarchivs, des
Politischen Archivs des Auswärtigen Amts oder sonstige Archivbestände
in diesem Zusammenhang ausgewertet?
Inwieweit deutsche Behörden in der Staatsangehörigkeitsfrage historische
Akten ausgewertet haben, ist für das Bundesarchiv nicht abschließend feststellbar.
Durch die Online-Stellung der Unterlagen ist Nutzenden ein freier Zugang zu
den Akten möglich, ohne dass eine vorherige Anmeldung im Bundesarchiv
erforderlich ist. Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung erfolgte durch das
Bundesverwaltungsamt nicht, im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 16
verwiesen.
18. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den in Presseberichten
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erwähnten kolonialen
Personenlisten und Nachweisen über die Vaterschaft Friedrich Liebls bei?
Welche Bedeutung den in der Fragestellung genannten Nachweisen zukommt,
bleibt der Prüfung des konkreten Einzelfalles durch die zuständige Behörde in
einem Verwaltungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen wird auf die Antwort auf
Frage 1 verwiesen.
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Ausstellung deutscher Reisepässe durch deutsche Auslandsvertretungen
bei den Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet (wenn nein,
bitte begründen), und welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in Fällen wie
dem der Familie Liebl bei (bitte ausführen)?
Deutsche Pässe werden ausgestellt, wenn die Antragsvoraussetzungen
vorliegen und passversagende Gründe nicht bestehen. Das passbehördliche
Handeln erfolgt stets mit der gebotenen Sorgfalt, ist aber auf die Mitwirkung des
Passbewerbers angewiesen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Passgesetzes). Wird
nachträglich bekannt, dass einzelne Antragsvoraussetzungen wie beispielsweise die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht bestanden, prüft die Passbehörde die
Umstände des Einzelfalls erneut. Das Ergebnis dieser Prüfung kann dazu führen,
dass aufgrund signifikanter, auch nicht nachträglich behebbarer Mängel an den
Antragsvoraussetzungen der Pass eingezogen wird (§§ 11 Absatz 1 Nummer 2,
12 des Passgesetzes). Bei der Prüfung werden auch Umstände des
Vertrauensschutzes berücksichtigt. Aussagen zum hier gegenständlichen Einzelfall können
durch die Bundesregierung nicht getroffen werden.
20. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Angehörige der
Familie Liebl nach Ausstellung deutscher Dokumente nach Deutschland
eingereist sind und hier ihren Lebensmittelpunkt begründet haben?
Eine Einschätzung der in der Fragestellung genannten Sachverhalte ist nicht
von dem parlamentarischen Fragewesen umfasst.
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass einzelne
Angehörige der Familie Liebl an Bundestagswahlen teilgenommen haben?
Der Bundesregierung liegen zur Teilnahme einzelner Angehöriger der Familie
an Bundestagswahlen keine eigenen Erkenntnisse vor. Wahlunterlagen sind
grundsätzlich spätestens 60 Tage vor der Wahl eines neuen Deutschen
Bundestages zu vernichten (s. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung),
Wählerverzeichnisse grundsätzlich nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl (s. § 90
Absatz 2 Bundeswahlordnung).
22. Teilt die Bundesregierung die rechtliche Einordnung von Angehörigen
der Familie Liebl als „unerlaubt eingereiste Ausländer“ durch beteiligte
Ausländerbehörden, obwohl die Einreise nach Presseberichten mit
gültigen deutschen Reisepässen erfolgte, die von einer deutschen
Auslandsvertretung ausgestellt worden waren (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), wie bewertet sie diesen Vorgang, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie gegebenenfalls hieraus?
Eine Einschätzung der in der Fragestellung genannten Sachverhalte ist nicht
von dem parlamentarischen Fragewesen umfasst.
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Personen, die mit von deutschen Behörden ausgestellten und zum Zeitpunkt
der Einreise gültigen deutschen Reisepässen in das Bundesgebiet
eingereist sind, grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit dieser Dokumente
vertrauen dürfen, und wenn nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 19.
24. Hat die Bundesregierung Maßnahmen getroffen, um mögliche Fehler
staatlicher Stellen im Fall der Familie Liebl aufzuklären, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Nein, dies fällt nicht in den Aufgabenbereich der Bundesregierung.
25. Liegen der Bundesregierung oder bundesdeutschen Behörden
Erkenntnisse darüber vor, ob Angehörige der Familie Liebl die deutsche und/
oder die togolesische Staatsangehörigkeit besitzen oder besitzen könnten
(bitte ausführen)?
Die Bundesregierung verweist zur Beantwortung auf die Antwort zur Frage 16.
26. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse oder Einschätzungen dazu,
ob Angehörige der Familie Liebl infolge der Ausstellung deutscher
Reisepässe und der damit verbundenen Behandlung als deutsche
Staatsangehörige die togolesische Staatsangehörigkeit verloren haben oder von den
Behörden der Republik Togo nicht mehr als togolesische
Staatsangehörige anerkannt werden, und was folgt nach Auffassung der
Bundesregierung daraus gegebenenfalls in Bezug auf die rechtlichen und
tatsächlichen Grundlagen für eine etwaige Abschiebung der Betroffenen
nach Togo oder in einen anderen Staat (bitte ausführen)?
Die rechtliche Gestaltung der eigenen Staatsangehörigkeit ist das souveräne
Recht eines jeden Staates. Es liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der
Bundesregierungen zu beurteilen, ob bei einer Person der Erwerb oder der Verlust
einer ausländischen Staatsangehörigkeit stattgefunden hat.
27. Stand die Bundesregierung in dem Fall der Familie Liebl in einem
diplomatischen Austausch mit Vertretern Togos, und wenn ja, wann, und was
war gegebenenfalls das Ergebnis dieses Austauschs?
Ein Austausch im Sinne der Fragestellung hat nicht stattgefunden.
28. Liegen der Bundesregierung konkrete Erkenntnisse darüber vor, ob die
Republik Togo bereit wäre, Angehörige der Familie Liebl als eigene
Staatsangehörige wieder aufzunehmen, und welche Konsequenzen hat
dies gegebenenfalls für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen die
Betroffenen (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung verweist zur Beantwortung auf die Antworten zu den
Frage 16 und 26.
29. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr einer faktischen oder
rechtlichen Staatenlosigkeit im vorliegenden Fall, gegebenenfalls auch
infolge des Handelns deutscher Behörden (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragen nicht Stellung; im
Übrigen wird auf die Antwort zu Fragen 16 und 26 verwiesen
30. Welche Schutzmechanismen bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung für Personen, die aufgrund staatsangehörigkeitsrechtlicher
Neubewertungen von Staatenlosigkeit bedroht oder betroffen sind, und welche
Bedeutung misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang dem
Kindeswohl bei, wenn minderjährige Betroffene beispielsweise bereits
über Jahre hinweg in Deutschland leben und deutsche Schulen besuchen?
Nach Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention und Art. 24 Abs. 2 der
EU-Grundrechtecharta muss das Wohl des Kindes bei allen staatlichen
Entscheidungen, die ein Kind betreffen, im konkreten Einzelfall berücksichtigt
werden. Die Bewertung von Einzelfällen liegt nicht im Zuständigkeitsbereich
der Bundesregierung.
31. Hält die Bundesregierung, auch angesichts des Falls der Familie Liebl,
eine gesetzliche Regelung für erforderlich, die verhindert, dass
Nachkommen deutscher Kolonialangehöriger noch heute Nachteile aus
rassistisch motivierten Entscheidungen oder Strukturen der
Kolonialverwaltung erleiden, insbesondere im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts,
vergleichbar etwa gesetzlicher Regelungen zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts oder geschlechterdiskriminierender
Regelungen im Staatsangehörigkeitsrecht (bitte begründen)?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 31 bis 34 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hält den bestehenden staatsangehörigkeitsrechtlichen
Rechtsrahmen für ausreichend, der den grundgesetzlichen Anforderungen für
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit umfassend Rechnung trägt und
auch bei in vorkonstitutioneller Zeit entstandenen Fallgestaltungen
angemessene Erwerbsmöglichkeiten vorhält, ohne in die Personalhoheit anderer Staaten
einzugreifen. Die Bundesregierung verweist hierzu auf die einschlägigen
staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften und auf die den Ländern zur
sachgerechten Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Verfügung gestellten
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern – AH-StAG 2025 –.
Soweit geschlechterdiskriminierende Regelungen maßgebend dafür waren, dass
vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborene Kinder deutscher Väter und
nichtdeutscher Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten,
besteht für die unter Geltung des Grundgesetzes geborenen Kinder und ihre
Abkömmlinge nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein
Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und für vorkonstitutionell
geborene Kinder und deren Abkömmlinge die Möglichkeit einer erleichterten
Einbürgerung im Inland nach § 8 StAG als Abkömmlinge eines Deutschen.
32. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um fortwirkende Folgen
kolonialer Diskriminierung im Staatsangehörigkeitsrecht aufzuarbeiten, wenn
ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 31.
33. Nimmt die Bundesregierung insbesondere den Fall der Familie Liebl
zum Anlass einer grundsätzlichen Überprüfung der diesbezüglichen
staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen und Praxis, und wenn nein,
warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 31.
34. Hat die Bundesregierung mit den Bundesländern Gespräche über einen
einheitlichen Umgang mit Fällen wie dem der Familie Liebl geführt,
wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht
(bitte ausführen)?
Siehe Antwort zu Frage 31.
35. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insgesamt aus
dem Fall der Familie Liebl für den Umgang mit den fortwirkenden
Folgen der deutschen Kolonialgeschichte?
Der Bundesregierung ist die erinnerungskulturelle Aufarbeitung der
Kolonialvergangenheit Deutschlands ein wichtiges Anliegen.
Fortwirkende Folgen kolonialer Gewalt und Ungleichheit können auch in
gegenwärtigen rechtlichen Konstellationen individuell als belastend erlebt
werden.
36. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit Artikel 6 des
Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
vereinbar, wenn aufenthaltsrechtliche Maßnahmen faktisch dazu führen,
dass Ehegatten und minderjährige Kinder ihren gemeinsamen
Lebensmittelpunkt verlieren oder räumlich voneinander getrennt werden (bitte
ausführen)?
Es handelt sich um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht
Bestandteil der Kontrollfunktion des parlamentarischen Fragewesens ist.
37. Hält die Bundesregierung es mit dem Kindeswohl für vereinbar, wenn
Schülerinnen und Schüler kurz vor dem Erwerb schulischer Abschlüsse
aufgrund aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen ihre bisherige
Bildungsbiografie nicht fortsetzen können, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Auch bei aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gilt, dass die Auswirkungen auf
das Kindeswohl immer nur im konkreten Einzelfall geprüft werden und die
Bewertung nicht in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegt.
38. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur
Erweiterung aufenthaltsrechtlicher Bleiberechtsregelungen mit Blick auf
den Fall der Familie Liebl, die seit Jahren ihren Lebensunterhalt selbst
sichert, am gesellschaftlichen Leben teilnimmt und deren Kinder
erfolgreich die Schule besuchen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
begründen)?
Es bedarf keiner Erweiterung aufenthaltsrechtlicher Bleiberechtsregelungen, da
das deutsche Aufenthaltsrecht bereits Mechanismen wie die
Härtefallkommission der Bundesländer (§ 23a des Aufenthaltsgesetzes) oder
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§§ 25a, 25b des Aufenthaltsgesetzes) bietet.
Es handelt sich daher nicht um ein strukturelles Gesetzgebungsdefizit, sondern
vielmehr um eine Frage der behördlichen Ermessenausübung im Rahmen der
bestehenden gesetzlichen Spielräume vor Ort.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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