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Frage von Sahra Mirow (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/513)

dip / rede 25.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 13. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Sahra Mirow (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/513) In welchem Ausmaß erkennt die Bundesregierung aktuell die Notwendigkeit, die „nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr“ (zum Beispiel eine Feuerwache) – unter anderem in Angelegenheiten von gewidmeten Grundstücken – künftig dem Rechtsbegriff des „überragenden öffentlichen Interesses“ zuzuordnen, und falls die Bundesregierung hierfür keinen Handlungsbedarf sieht, welche Gründe sprechen aus ihrer Sicht gegen eine solche Zuordnung? Antwort des Parl. Staatssekretärs Sören Bartol: Die Bundesregierung erkennt im Bauplanungsrecht keine Notwendigkeit, die „nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr“ dem Rechtsbegriff „überragendes öffentliches Interesse“ zuzuordnen. Angesichts der zunehmenden Schwierigkeiten, von Gemeinden und Feuerwehren, innerhalb des Siedlungsbereichs geeignete Grundstücke für Feuerwehrhäuser zu erlangen, hat die Bundesregierung in der letzten Legislaturperiode in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung bereits vorgeschlagen, den Katalog begünstigter Vorhaben in § 35 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) um Feuerwehrhäuser zu ergänzen (Bundestagsdrucksache 20/13638, Ziffer 37). Der Gesetzentwurf ist der Diskontinuität anheimgefallen. Es ist beabsichtigt, den Regelungsvorschlag in der laufenden Legislaturperiode wieder aufzugreifen. Für Vorhaben des Bundes und der Länder gewährt zudem § 37 BauGB die Möglichkeit, von Vorhaben des Bauplanungsrechts in erforderlichem Umfang abzuweichen.

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