Schriftliche Frage 126 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Wird mit dem sogenannten „Bau-Turbo“ tatsächlich die Vorgabe, dass Neubauten sich nach § 34 des Baugesetzbuchs städtebaulich in die Umgebung…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
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Schriftliche Frage 126 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Wird mit dem sogenannten „Bau-Turbo“ tatsächlich die Vorgabe, dass Neubauten sich nach § 34 des Baugesetzbuchs städtebaulich in die Umgebung…
Frage 126 (Katalin Gennburg, Die Linke):
Wird mit dem sogenannten „Bau-Turbo“ tatsächlich die Vorgabe, dass Neubauten sich nach § 34 des Baugesetzbuchs städtebaulich in die Umgebung einfügen müssen, abgeschafft, und erwartet die Bundesregierung im Zuge der Anpassung Verwerfungen zwischen Bevölkerung und Baupolitik aufgrund ggf. fehlender Mitwirkungsmöglichkeiten in Bauplanungsverfahren, und wenn ja, welche?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sören Bartol vom 24. Oktober 2025:
Neubauten müssen sich nach § 34 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) grundsätzlich auch weiterhin nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Mit dem Bau-Turbo nach § 246e BauGB kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 unter anderem für die Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude von den Vorgaben des BauGB abgewichen werden; zu diesen Vorschriften zählt auch § 34 BauGB. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und dass die Gemeinde der Abweichung entsprechend § 36a BauGB zustimmt. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung gemäß § 36a Absatz 1 Satz 2 BauGB nur, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Im Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung sind außerdem Änderungen des § 34 BauGB enthalten. Nach § 34 Absatz 3b BauGB kann vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient. Auch hierfür ist die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB erforderlich. Im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung kann die Gemeinde die Öffentlichkeit beteiligen (§ 36 Absatz 2 BauGB). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann darüber hinaus auch im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn das Landesrecht dies vorsieht. Aufgrund der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung über das Instrument der Zustimmung und unter Verweis auf die beschriebenen Beteiligungen hält die Bundesregierung die vorgesehenen Mitwirkungsmöglichkeiten für sachgerecht und ausreichend.
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