Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
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Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 464/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Bundeswehr-
Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (BwBauG)
a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die geplanten
Neuregelungen BwBauG präziser auszugestalten und dabei klarzustellen,
welche Bauaufgaben der Bund, insbesondere gemäß des geplanten § 2
BwBauG zukünftig selbst übernehmen möchte, welche Aufgaben eine neue
Bundesbauverwaltung oder ein privates (Bundes-) Bauunternehmen auch
im Verhältnis zu den Landesbauverwaltungen übernimmt sowie ob und
welche Aufgaben die Bundeswehrverwaltung selbst übernehmen wird.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass in den Neuregelungen zu § 3 BwBauG
i. V. m. §§ 1 ff. SchBerG nicht geregelt wird, was passiert, wenn sich das
Bundesministerium der Verteidigung und die Landesregierung über die
konkrete Ausweisung des Schutzbereichs nicht einigen können und es einer
rechtlichen Klärung durch die Gerichte bedarf. Der Bundesrat bittet um
Klarstellung, wie eine gerichtliche Überprüfung der
Anordnungsentscheidung erfolgen kann.
2. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 1 BwBauG)
In Artikel 1 § 4 Satz 1 ist die Angabe „für Zwecke der Bundeswehr oder der
verbündeten Streitkräfte“ durch die Angabe „ , die der Verteidigung dienen,“ zu
ersetzen.
Begründung:
Nach dem EU-Recht und dem nationalen Recht sind Ausnahmen und
Privilegierungen für „Vorhaben der Verteidigung“ zulässig. Dazu zählen auch
Vorhaben verbündeter Streitkräfte, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
Nicht erfasst sind zivile Vorhaben der Bundeswehr oder solche, die nicht
generell verteidigungsrelevant sind, z. B. innerstädtische Sportstätten, zivile
Wohngebäude, Kita-Einrichtungen, Einkaufstätten der Gaststreitkräfte oder
Parkplätze. Für diese Vorhaben der Bundeswehr sind generelle Ausnahmen und
Privilegierungen infolge einer gesetzlichen Festschreibung des überragenden
öffentlichen Interesses weder EU-rechtlich noch verfassungsrechtlich zulässig. Auch
wäre die Planungshoheit vieler Städte und Kommunen bei zivilen und nicht
verteidigungsrelevanten Bauvorhaben der Bundeswehr in rechtlich
unzulässiger Weise zu stark eingeschränkt (Artiklel 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz).
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 2 BwBauG)
Artikel 1 § 4 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 1 § 4 Satz 2 stellt eine Überregulierung dar. Rechtliche
Selbstverständlichkeiten bedürfen keiner deklaratorischen Wiederholung im Gesetz. Im
Übrigen ist es Sache des Bundesverfassungsgerichts zu klären, in welchem
Verhältnis die vom Gesetzgeber inzwischen vielfach normierten Zwecke im
überragenden öffentlichen Interesse stehen und u. U. welches Rangverhältnis aus
dem Grundgesetz verfassungsrechtlich abzuleiten ist.
4. Zu Artikel 1 (§ 5 BwBauG), Artikel 11a – neu – (§ 52 Absatz 7 Satz 2 – neu –
AwSV)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 § 5 ist zu streichen.
b) Nach Artikel 11 ist der folgende Artikel 11a einzufügen:
‚Artikel 11 a
Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die zuletzt durch Artikel 256 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 52 Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für selbstständige organisatorische Einheiten der
Bundeswehr.“ ‘
Begründung:
Eine eigene Sachverständigenorganisation der Bundeswehr ist grundsätzlich
sachgerecht. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, dem Bundesministerium
der Verteidigung zugleich die Zuständigkeit für deren Anerkennung zu
übertragen. Bereits nach geltendem Recht können unternehmensinterne, aber
selbständige und nicht weisungsgebundene Sachverständigenorganisationen nach
§ 52 Absatz 7 AwSV durch die fachlich zuständigen Behörden der Länder
anerkannt werden.
Die vorgesehene Regelung begegnet insbesondere deshalb Bedenken, weil
Betreiber, Sachverständigenorganisation und Anerkennungsbehörde demselben
Ressort zugeordnet wären. Die für unabhängige fachliche Prüfungen
wesentlichen Merkmale der Weisungsungebundenheit und Selbständigkeit ist bei den
theoretisch in Betracht kommenden und in der Begründung zu Artikel 1 § 5
genannten Institutionen TÜStBw und TÜBw nicht gegeben. Eine unabhängige
fachliche Kontrolle wäre nicht gewährleistet. Zudem verfügen die Länder
bereits über etablierte Anerkennungsbehörden, langjährige Vollzugserfahrung bei
der Prüfung der fachlichen und weiteren Anforderungen nach § 52 AwSV und
über bewährte Mechanismen der fachlichen Qualitätssicherung.
Die Anerkennung und Überwachung einer Sachverständigenorganisation der
Bundeswehr (laut Begründung TÜStBw) sollte daher weiterhin durch die
fachlich zuständigen Anerkennungsbehörden der Länder erfolgen. Eine
Verlagerung dieser Zuständigkeit auf das Bundesministerium der Verteidigung ist
weder fachlich erforderlich noch im Hinblick auf eine wirksame Aufsicht und
Qualitätssicherung zweckmäßig.
5. Zu Artikel 6 Nummer 10 (§ 70 Absatz 1 Satz 5 – neu – BLG)
Nach Artikel 6 Nummer 10 § 70 Absatz 1 Satz 4 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen entstehenden
notwendigen zusätzlichen Kosten der Länder und der Gemeinden und
Gemeindeverbände werden vom Bund erstattet.“
Begründung:
Mit der Neufassung des § 70 Absatz 1 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes soll
das bisherige Erfordernis einer förmlichen Vereinbarung zwischen dem Bund
und den zuständigen Behörden durch ein Benehmensverfahren ersetzt und
damit eine Beschleunigung bei der Durchführung von Übungen erreicht werden.
Zugleich obliegt es weiterhin den zuständigen Behörden, die zur Sperrung
öffentlicher Verkehrswege erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
a) Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt ausdrücklich darauf ab, dass
hiervon auch Landes- und Kommunalbehörden betroffen sind. Zugleich
soll die bisherige zeitliche Begrenzung für Manöver und Übungen
entfallen, sodass künftig auch länger andauernde Übungen durchgeführt werden
können (Artikel 6 Nummer 9 zu § 66 Absatz 2 Satz 1 BLG).
b) Durch die geplante Anpassung der §§ 66 und 70 BLG kann bei Ländern
und Kommunen zusätzlicher Personal-, Sach- und Organisationsaufwand
entstehen, bspw. durch die Einrichtung und Umsetzung von
Verkehrssperrungen, Umleitungen, Beschilderungen sowie sonstigen
verkehrslenkenden Maßnahmen. Eine ausdrückliche Regelung zur Erstattung dieses
zusätzlichen Aufwandes durch den Bund enthält der Gesetzentwurf bislang
nicht.
c) Die vorgenommene Ergänzung stellt sicher, dass die mit der Durchführung
militärisch veranlasster Verkehrssperrungen verbundenen notwendigen
zusätzlichen Kosten nicht dauerhaft von Ländern und Kommunen zu tragen
sind. Die Kostentragung durch den Bund entspricht dem
Veranlasserprinzip und lässt die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Beschleunigung und
Flexibilisierung militärischer Übungen unberührt.
6. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 3 SchBerG)
In Artikel 7 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 3 ist nach der Angabe
„Raumordnung“ die Angabe „ , der Wasserwirtschaft“ einzufügen.
Begründung:
Erfordernisse der Wasserwirtschaft, insbesondere die der Wasserversorgung
und Abwasserentsorgung, sind wichtiger Teil der Daseinsvorsorge. Sie stehen
nicht nur im Schutzinteresse der zivilen Bevölkerung, sondern sollten
insbesondere in den Fällen, in denen die militärische Anlage selbst von solchen
Anlagen abhängt, im Vorfeld der Anordnung eines Schutzbereichs entsprechend
Berücksichtigung finden.
7. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 2 SchBerG)
Artikel 7 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 7 Nummer 2 SchBerG-E hebt die Pflicht auf, den Schutzbereich in
regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Begründung des
Gesetzentwurfes hält dem entgegen, die Schutzbereichbehörde überprüfe die Schutzbereiche
aufgrund intern festgelegter Regelungen ohnehin in einem einjährigen Turnus
im Rahmen einer Schutzbereichnachschau (Begründung des Gesetzentwurfes,
S. 32).
Genau darin liegt das Problem: Eine interne Verwaltungsübung ist für die
betroffenen Gemeinden, Grundstückseigentümer und Planungsträger weder
einsehbar noch durchsetzbar, und ihr Ergebnis wird ihnen nicht mitgeteilt.
Schutzbereiche wirken als dauerhafte Nutzungsbeschränkung auf fremdem
Eigentum und überlagern zum Beispiel in Sachsen Siedlungs-, Gewerbe- und
Windenergieflächen. Entfällt die gesetzliche Überprüfungspflicht, verfestigen
sich Beschränkungen, deren militärische Grundlage möglicherweise seit Jahren
entfallen ist. Die Bindung von Flächen würde damit gerade in der Phase des
Aufwuchses und der Neuanordnung von Schutzbereichen dauerhaft und ohne
Kontrolle wachsen.
Der geltend gemachte Verwaltungsaufwand ist gering: Wenn die Behörde nach
eigener Darstellung jährlich prüft, verursacht eine gesetzliche Pflicht zur
Überprüfung in längeren Abständen keinen zusätzlichen Prüfaufwand, sondern
allein die Dokumentation eines Ergebnisses, das ohnehin vorliegt. Die
Beschleunigung von Infrastrukturverfahren wird durch die Beibehaltung der
Überprüfungspflicht nicht berührt; sie betrifft ausschließlich den Bestand älterer
Schutzbereiche.
8. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 – neu – SchBerG)
Artikel 7 Nummer 3 § 3 Absatz 1 Satz 5 ist durch die folgenden Sätze zu
ersetzen:
„Bedarf das Vorhaben keiner Zulassung durch eine Behörde, so hat der
Vorhabenträger es der Schutzbereichbehörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen;
mit der Ausführung darf begonnen werden, wenn die Schutzbereichbehörde das
Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige untersagt
oder von Bedingungen abhängig macht. Die Schutzbereichbehörde macht die
Lage und die Grenzen des Schutzbereichs in einer Weise bekannt, die den für
die Zulassung von Vorhaben zuständigen Behörden, den Gemeinden und den
Vorhabenträgern die Feststellung der Betroffenheit ermöglicht.“
Begründung:
Dass über Vorhaben in einem Schutzbereich nicht ohne Beteiligung der
Schutzbereichbehörde entschieden werden soll, ist berechtigt, denn nur sie
kann die militärischen Erfordernisse beurteilen. Der Zustimmungsvorbehalt
nach § 3 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 SchBerG-E einschließlich der
Zustimmungsfiktion nach zwei Monaten wird deshalb nicht beanstandet.
§ 3 Absatz 1 Satz 5 SchBerG-E geht darüber hinaus. Er begründet für
Vorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, eine eigenständige
Genehmigungspflicht bei einer Bundesbehörde. Betroffen sind in Schutzbereichen auch
bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Vorhaben sowie nach § 3 Absatz 2
SchBerG-E Veränderungen der Bodengestaltung und der Bodenbenutzung
außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung. Das ist eine neue Vorgabe für
Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. Der Entwurf weist sie im
Erfüllungsaufwand nicht aus, sondern stellt fest, es würden weder Vorgaben noch
Informationspflichten eingeführt (Begründung des Gesetzentwurfes, S. 18).
Diese Annahme trifft nicht zu; der Erfüllungsaufwand ist insoweit unzutreffend
dargestellt.
Ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsvorbehalt und Monatsfrist erreicht das
Schutzziel gleichwertig: Die Schutzbereichbehörde erhält Kenntnis von jedem
Vorhaben und kann es untersagen oder mit Bedingungen versehen, muss aber
nicht in jedem Bagatellfall ein Genehmigungsverfahren führen. Das entlastet
auch die Schutzbereichbehörde selbst, deren Fallzahl mit der Ausweitung der
Schutzbereiche nach der Prognose des Entwurfs erheblich steigen wird.
Der vorgeschlagene § 3 Absatz 1 Satz 6 SchBerG-E ist Voraussetzung der
Praktikabilität: Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht kann nur erfüllen,
wer weiß, dass sein Grundstück in einem Schutzbereich liegt. Ohne
verlässliche Kenntnis der Schutzbereichsgrenzen – vorzugsweise als digitaler
Geodatensatz für die Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden – laufen sowohl der
Zustimmungsvorbehalt als auch die Anzeige leer, und es entstehen
vermeidbare Rechtsverstöße und Streitigkeiten. Geheimhaltungsbedürftige Angaben zu
den Verteidigungsanlagen selbst sind hiervon nicht betroffen; bekannt zu
machen ist allein der räumliche Geltungsbereich, der schon nach geltendem Recht
Grundlage der Nutzungsbeschränkungen ist.
9. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Sätze 4 bis 7 – neu – LBG)
Artikel 8 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
Die Anhörung ist innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Die Frist
beginnt mit dem Zugang des Schreibens, in dem zur Einleitung des
Anhörungsverfahrens aufgefordert wird, jedoch nicht vor dem Zugang der für die
Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere der
Angaben zur räumlichen Lage und Abgrenzung der betroffenen
Grundstücke, zum Umfang der beabsichtigten Nutzung und zu den beabsichtigten
Nutzungsbeschränkungen. Teilt die Landesregierung innerhalb eines
Monats nach Zugang der Aufforderung mit, dass erforderliche Unterlagen
fehlen, so beginnt die Frist erst mit deren Zugang. Nach Ablauf der Frist wird
vermutet, dass gegen die geplante Landbeschaffung keine Einwände
bestehen. Die Anhörungsfrist verlängert sich um bis zu drei Monate, wenn die
Landesregierung dies vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe
anzeigt. Werden keine Einwände erhoben, gilt das Anhörungsverfahren als
abgeschlossen. Die Landesregierung kann auf die Durchführung einer
Anhörung verzichten, wenn es sich um nicht raumbedeutsame Verfahren oder
um freihändige Erwerbsmaßnahmen handelt.“
Begründung:
Die Einführung einer Frist für das Anhörungsverfahren wird ausdrücklich
unterstützt. Der Gesetzentwurf belegt selbst, dass rund 15 Prozent der Verfahren
vierzehn bis neunzehn Monate gedauert haben (Begründung des
Gesetzentwurfs, S. 33); solche Verzögerungen sind angesichts der Bedrohungslage nicht
vertretbar.
Der Fristbeginn ist jedoch nicht sachgerecht geregelt. Die Landesregierung hat
innerhalb der Frist die betroffene Gemeinde oder den betroffenen
Gemeindeverband anzuhören und die Erfordernisse der Raumordnung, des Städtebaus,
der Verkehrsplanung, des Naturschutzes sowie die landwirtschaftlichen,
wirtschaftlichen und energiepolitischen Interessen abzuwägen. Dies setzt voraus,
dass Lage, Abgrenzung und Umfang der beabsichtigten Nutzung bekannt sind.
Knüpft der Fristlauf allein an die Aufforderung zur Anhörung an, so läuft die
Frist auch dann, wenn die für eine Stellungnahme notwendigen Angaben
fehlen. Weil der Fristablauf nach dem Entwurf materiell wie eine Zustimmung
wirkt, geht dieses Risiko allein zulasten des Landes und der Gemeinden.
Der Gesetzentwurf enthält die sachgerechte Lösung an anderer Stelle bereits
selbst: Für die Zustimmung der Schutzbereichsbehörde bestimmt § 3 Absatz 1
Satz 3 SchBerG in der Fassung des Artikels 7 Nummer 3 des vorliegenden
Gesetzentwurfs, dass die Frist nicht beginnt, wenn der Antrag unvollständig ist.
Was der Bund für seine eigene Behörde für erforderlich hält, muss auch für die
anzuhörende Landesregierung gelten.
Die Anzeige statt der Ausnahmebegründung bei der Fristverlängerung entlastet
beide Seiten von einer Streitfrage über das Vorliegen eines „Ausnahmefalles“,
ohne die Höchstdauer zu verändern. Die Beschleunigungswirkung des
Entwurfs bleibt vollständig erhalten: Die Regelfrist beträgt weiter drei Monate, die
Vermutungsregel bleibt unverändert, die Möglichkeit des Anhörungsverzichts
bei nicht raumbedeutsamen Verfahren wird übernommen.
10. Zu Artikel 8 Nummer 4 (§ 1 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 – neu – LBG)
Artikel 8 Nummer 4 § 1 Absatz 3 Satz 4 ist durch die folgenden Sätze zu
ersetzen:
„Das Grundstück ist für die Dauer der militärischen Zweckbestimmung der
Planungshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände entzogen; mit der Aufgabe
der militärischen Nutzung entfällt diese Beschränkung. Die Bezeichnung und
die Aufgabe der militärischen Nutzung sind der betroffenen Gemeinde, der
Landesregierung und der zuständigen Landesplanungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen.“
Begründung:
Dass die Bezeichnung in die kommunale Planungshoheit eingreift, ist
verfassungsgerichtlich geklärt und wird nicht in Frage gestellt; die gesetzliche
Verankerung der Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen.
Die vorgeschlagene Formulierung des Gesetzentwurfs geht jedoch über die
Rechtsfolge hinaus, die die Begründung selbst beschreibt. Die geplante
Regelung in § 1 Absatz 4 Satz 4 LBG entzieht das Grundstück „für die Zukunft“
und damit zeitlich unbegrenzt der Planungshoheit; die Begründung des
Gesetzentwurfs (S. 35) geht demgegenüber davon aus, dass Grundstücke, die nicht
mehr militärisch genutzt und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
zurückgegeben werden, automatisch nicht mehr militärisch gewidmet sind und
die Planungshoheit wieder bei der örtlichen Gebietskörperschaft liegt. Dieser
Widerspruch zwischen Wortlaut des Gesetzentwurfes und Begründung erzeugt
auf jeder bezeichneten Fläche dauerhafte Unsicherheit über die Zulässigkeit
von Bauleitplanung und über die Verwendbarkeit von Städtebaufördermitteln.
Er ist im Gesetzentwurf aufzulösen, nicht in der Begründung des
Gesetzentwurfes.
Der unbestimmte Begriff der „lokalen Gebietskörperschaften“ wird durch die
Begriffe des Baugesetzbuches ersetzt. Damit wird zugleich klar, dass die
Bindungsfreiheit gegenüber entgegenstehenden Plänen die Bauleitplanung betrifft
und nicht die Aufgaben der Landes- und Regionalplanung verdrängt, deren
Pläne Verteidigungsbelange nach Maßgabe des Raumordnungsrechts
aufnehmen.
Die Mitteilungspflicht ist die notwendige Folge der Regelung und erzeugt
keinen nennenswerten Aufwand: Nach der Begründung erlässt der Bund die
Bezeichnung ohnehin, um die militärische Widmung transparent bekanntzugeben
(Begründung des Gesetzentwurfes, S. 34). Ohne Kenntnis von Bezeichnung
und Entwidmung können Gemeinde, Landesregierung und
Landesplanungsbehörde ihre Pläne weder anpassen noch fortschreiben. Die
Beschleunigungswirkung des Entwurfs wird nicht berührt, da an das Verfahren der Bezeichnung
keine zusätzliche Voraussetzung geknüpft wird.
11. Zu Artikel 8 Nummer 5 (§ 1 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 – neu – LBG)
Artikel 8 Nummer 5 § 1 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Das Anhörungsverfahren nach Absatz 2 entfällt, wenn es sich um ein
ehemals militärisch genutztes Grundstück handelt, das bislang keiner
zivilen Nutzung zugeführt wurde, für das kein Verfahren zur Aufstellung,
Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans eingeleitet oder abgeschlossen
und keine Förderung aus Programmen der Städtebauförderung oder der
ländlichen Entwicklung bewilligt worden ist und bei dem die militärische
Nutzung vor nicht länger als zehn Jahren formal aufgegeben worden ist.“
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz 3 einzufügen:
„Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vor, ist die Anhörung
innerhalb eines Monats abzuschließen; im Übrigen gilt Absatz 2
entsprechend.“
Begründung:
Das Anliegen, die Reaktivierung ehemals militärisch genutzter Flächen des
Bundes nicht an einem vollständigen Landbeschaffungsverfahren scheitern zu
lassen, wird geteilt.
Das vom Gesetzentwurf gewählte Abgrenzungsmerkmal ist jedoch zu grob. Es
knüpft allein an die tatsächliche Aufnahme einer zivilen Nutzung an. Gerade
bei Konversionsflächen liegt zwischen der Aufgabe der militärischen Nutzung
und der ersten zivilen Nutzung typischerweise ein mehrjähriger Planungs- und
Förderprozess: Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen, vorbereitende
Untersuchungen, integrierte Konzepte, Erschließungs- und
Altlastenmaßnahmen, regelmäßig finanziert aus Programmen der Städtebauförderung oder der
ländlichen Entwicklung, an denen Bund, Land und Gemeinde beteiligt sind.
Nach dem Gesetzentwurf kann eine solche Fläche ohne jede Anhörung wieder
militärisch gewidmet werden; die Gemeinde erfährt davon erst mit der
Bezeichnung und trägt die bereits aufgewendeten Planungs- und Eigenmittel.
Auch der Bund verliert dabei den Wert der von ihm mitfinanzierten
Vorbereitung.
Die vorgeschlagene Änderung schließt den Anhörungsverzicht für diese
Fallgruppe aus und ersetzt ihn nicht durch das vollständige Verfahren, sondern
durch eine auf einen Monat verkürzte Anhörung. Damit bleibt die
Beschleunigungswirkung gegenüber dem geltenden Recht erhalten, während Gemeinde
und Land die Gelegenheit erhalten, laufende Planungen und Förderungen zu
benennen, damit sie in die Entscheidung des Bundes einbezogen werden
können.
Die Regelung dient auch der Vermeidung von Rückforderungs- und
Entschädigungsstreitigkeiten über bereits bewilligte Fördermittel. Sie ist damit im
Interesse aller Beteiligten.
12. Zu Artikel 9 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Artikel 9 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehenen Einfügungen sind nicht erforderlich, da die bestehenden
rechtlichen Beteiligungs- oder Anhörungsregelungen im Vorfeld der
Festlegung von Wasserschutzgebieten oder der Durchführung von
Hochwasserschutzmaßnahmen ausreichen, um die Belange zu berücksichtigen, die sich aus
den Zwecken der Verteidigung und auch aus der Erfüllung von
Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben. Bei der
Ausweisung von Wasserschutzgebieten wird die Bundeswehr regulär als Träger
öffentlicher Belange angehört, entsprechende Einwendungen können hier
erhoben und im Erörterungstermin diskutiert werden. Das mit der zusätzlichen
Regelung angestrebte Benehmenserfordernis geht darüber nicht hinaus.
Unabhängig vom Ausgang des Einzelfallverfahrens enthält fast jede
Wasserschutzgebietsverordnung eine salvatorische Klausel (oft gekoppelt an § 52 Absatz 1
WHG). Diese sichert zu, dass bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr
von Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland oder im Verteidigungsfall
die Verbote der Verordnung ausgesetzt werden können.
Gleiches gilt mit Blick auf Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes.
In den hier durchzuführenden Zulassungsverfahren (in der Regel
Planfeststellung oder Plangenehmigung) wird die Bundeswehr als Träger öffentlicher
Belange angehört. Die in der Begründung zu dieser angestrebten Regelung
angeführten Belange können im Verfahren entsprechend eingebracht und diskutiert
werden. Im Zweifelsfall sind die getroffenen wasserrechtlichen
Entscheidungen auf dem ordentlichen Rechtsweg überprüfbar. Das mit der zusätzlichen
Regelung angestrebte Benehmenserfordernis geht darüber nicht hinaus,
sondern steht den Bemühungen um Bürokratieabbau und
Verfahrensbeschleunigung entgegen. Es ist insoweit nicht erkennbar, welchen sicherheitspolitischen
Mehrwert die angestrebte Regelung schaffen soll.
13. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 Satz 1, 3, 5 und 6 BNatSchG)
Artikel 11 Nummer 2 § 15 Absatz 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „eine durch das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmte“ durch die
Angabe „die nach Landesrecht zuständige“ zu ersetzen.
b) In Satz 3 ist nach der Angabe „Bundeskompensationsverordnung“ die
Angabe „oder nach den davon abweichenden landesrechtlichen
Kompensationsregelungen“ einzufügen.
c) Die Sätze 5 und 6 sind zu streichen.
Begründung:
Die Regelungen zur Verwaltung und Verwendung der Ersatzzahlungen durch
den Bund oder von diesem bestimmte Dritte in den Sätzen 1 und 5 sind nicht
sachgerecht. In den Ländern bestehen hierfür bereits bewährte Strukturen, die
einen zweckgebundenen Einsatz der Ersatzzahlungen sicherstellen. Um den
gewünschten Beschleunigungseffekt zu erreichen und keine zusätzliche
Bürokratie aufzubauen, ist es wichtig, im Rahmen der bewährten Systeme zu
bleiben und Doppelstrukturen zu vermeiden. Die vorgesehene Möglichkeit, die
Bewirtschaftung und Verwendung der Mittel auf beliebige Dritte zu verlagern,
geht zu weit und gefährdet die erforderliche Qualität der Umsetzung. Um die
gesetzlich geforderten Qualitätsstandards sicherzustellen, ist es essenziell, dass
die Mittelverwaltung und Maßnahmenumsetzung auch weiterhin in der Hand
der nach Landesrecht anerkannten Fonds und der staatlichen Behörden bleiben.
Auch die Ausgestaltung und Umsetzung der Kompensation soll weiterhin auf
Grundlage bewährter Landesregelungen erfolgen.
Die Verordnungsermächtigung in Satz 6 ist nicht notwendig, zumal mit der
vorgesehenen Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums neben der
Bundeskompensationsverordnung und den bestehenden landesrechtlichen
Regelungen ein Parallelsystem geschaffen wird, das zu Unübersichtlichkeit und
Bürokratieaufbau führt.
14. Zu Artikel 3 und Artikel 9 allgemein
a) Vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen
Herausforderungen erkennt der Bundesrat das Erfordernis an, Bauvorhaben der
Bundeswehr möglichst zügig umzusetzen und dazu Verfahren zu beschleunigen
sowie im Einzelfall auch von Umweltstandards abzuweichen.
b) Der Bundesrat weist jedoch auf die herausragende Bedeutung der
öffentlichen Wasserversorgung hin. Sie ist grundlegende Voraussetzung für das
Überleben der Bevölkerung und eine funktionierende Wirtschaft.
c) Die Bundesregierung wird daher gebeten sicherzustellen, dass im
Bundesministerium der Verteidigung und bei der Bundeswehr die nötige
wasserfachliche Kompetenz vorliegt, um einen verantwortungsvollen Umgang mit
den vorgesehenen Ausnahmeregelungen bezüglich des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
zu ermöglichen. Die öffentliche Wasserversorgung darf unter keinen
Umständen übermäßigen Risiken ausgesetzt werden.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, die deutsche
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu stärken. Dafür sollen neue gesetzliche
Grundlagen für die Steigerung des Bauvolumens, eine beschleunigte
Umsetzung von Bauvorhaben der Bundeswehr sowie die zügige Bildung einer
strategischen Liegenschaftsreserve einschließlich deren Betrieb geschaffen
werden. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass dafür Eingriffe in die
kommunale Planungshoheit nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz
formuliert werden.
b) Der Bundesrat stellt nicht die Wichtigkeit der Sicherheit der Landes- und
Bündnisverteidigung infrage, weist aber darauf hin, dass das Instrument der
Bauleitplanung durchaus auch für die Ausweisung von Schutzgebieten der
Bundeswehr genutzt werden könnte.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf geplanten Maßnahmen
im Bereich der Bundeswehrinfrastruktur, mit denen die
Verteidigungsfähigkeit der NATO und Europas weiter gestärkt werden.
b) Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch
die militärisch bedeutsame Verkehrsinfrastruktur berücksichtigt werden
muss.
c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die
Schieneninfrastruktur des Militäreisenbahngrundnetzes in den
Anwendungsbereich des Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetztes
insbesondere im Hinblick auf § 4 des BwBauG aufzunehmen.
d) Der Bundesrat betont, dass auch beim Bundesverkehrswegeplan eine
stärkere Berücksichtigung militärischer Aspekte erfolgen muss. Dies betrifft
Schienenstrecken von geopolitischer Bedeutung und als notwendige
Bindeglieder zur NATO-Ostflanke, wie beispielsweise die Ostbahn zwischen
Berlin und Kostrzyn und im weiteren Verlauf als Linia 203, die folglich im
Vordringlichen Bedarf eingestuft werden müssen. Hier ist auch eine
europäische Perspektive einzunehmen mit entsprechenden weiteren
Finanzierungsmöglichkeiten.
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält wichtige Maßnahmen zur Beschleunigung und zur
Stärkung der Bundeswehrinfrastruktur. Dabei sollte auch die militärisch
bedeutsame Verkehrsinfrastruktur berücksichtigt werden. So ist beispielsweise
die Ostbahn als Militäreisenbahngrundnetz-Strecke für den Truppentransport
und die Versorgungslogistik im Verteidigungsfall vorgesehen. Deutschland
nimmt im Rahmen des NATO-Bündnisses die Rolle der logistischen
Drehscheibe für Aufmarsch und Versorgung verbündeter Streitkräfte wahr – eine
Funktion, die der Entwurf in seiner Begründung nach explizit adressiert. Die
Ostbahn beispielsweise ist die einzige direkte Bahnverbindung zwischen Berlin
und dem polnischen Gorzów Wielkopolski und damit ein strukturell relevanter
Korridor zur NATO-Ostflanke.
Relationen
- part_of_vorgang → Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (Beschlussdrucksache)