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Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 464/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 464/26 (Beschluss) 25.09.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Bundeswehr- Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (BwBauG) a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die geplanten Neuregelungen BwBauG präziser auszugestalten und dabei klarzustellen, welche Bauaufgaben der Bund, insbesondere gemäß des geplanten § 2 BwBauG zukünftig selbst übernehmen möchte, welche Aufgaben eine neue Bundesbauverwaltung oder ein privates (Bundes-) Bauunternehmen auch im Verhältnis zu den Landesbauverwaltungen übernimmt sowie ob und welche Aufgaben die Bundeswehrverwaltung selbst übernehmen wird. b) Der Bundesrat stellt fest, dass in den Neuregelungen zu § 3 BwBauG i. V. m. §§ 1 ff. SchBerG nicht geregelt wird, was passiert, wenn sich das Bundesministerium der Verteidigung und die Landesregierung über die konkrete Ausweisung des Schutzbereichs nicht einigen können und es einer rechtlichen Klärung durch die Gerichte bedarf. Der Bundesrat bittet um Klarstellung, wie eine gerichtliche Überprüfung der Anordnungsentscheidung erfolgen kann. 2. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 1 BwBauG) In Artikel 1 § 4 Satz 1 ist die Angabe „für Zwecke der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte“ durch die Angabe „ , die der Verteidigung dienen,“ zu ersetzen. Begründung: Nach dem EU-Recht und dem nationalen Recht sind Ausnahmen und Privilegierungen für „Vorhaben der Verteidigung“ zulässig. Dazu zählen auch Vorhaben verbündeter Streitkräfte, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen. Nicht erfasst sind zivile Vorhaben der Bundeswehr oder solche, die nicht generell verteidigungsrelevant sind, z. B. innerstädtische Sportstätten, zivile Wohngebäude, Kita-Einrichtungen, Einkaufstätten der Gaststreitkräfte oder Parkplätze. Für diese Vorhaben der Bundeswehr sind generelle Ausnahmen und Privilegierungen infolge einer gesetzlichen Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses weder EU-rechtlich noch verfassungsrechtlich zulässig. Auch wäre die Planungshoheit vieler Städte und Kommunen bei zivilen und nicht verteidigungsrelevanten Bauvorhaben der Bundeswehr in rechtlich unzulässiger Weise zu stark eingeschränkt (Artiklel 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz). 3. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 2 BwBauG) Artikel 1 § 4 Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Artikel 1 § 4 Satz 2 stellt eine Überregulierung dar. Rechtliche Selbstverständlichkeiten bedürfen keiner deklaratorischen Wiederholung im Gesetz. Im Übrigen ist es Sache des Bundesverfassungsgerichts zu klären, in welchem Verhältnis die vom Gesetzgeber inzwischen vielfach normierten Zwecke im überragenden öffentlichen Interesse stehen und u. U. welches Rangverhältnis aus dem Grundgesetz verfassungsrechtlich abzuleiten ist. 4. Zu Artikel 1 (§ 5 BwBauG), Artikel 11a – neu – (§ 52 Absatz 7 Satz 2 – neu – AwSV) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 § 5 ist zu streichen. b) Nach Artikel 11 ist der folgende Artikel 11a einzufügen: ‚Artikel 11 a Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 52 Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Satz 1 gilt entsprechend für selbstständige organisatorische Einheiten der Bundeswehr.“ ‘ Begründung: Eine eigene Sachverständigenorganisation der Bundeswehr ist grundsätzlich sachgerecht. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, dem Bundesministerium der Verteidigung zugleich die Zuständigkeit für deren Anerkennung zu übertragen. Bereits nach geltendem Recht können unternehmensinterne, aber selbständige und nicht weisungsgebundene Sachverständigenorganisationen nach § 52 Absatz 7 AwSV durch die fachlich zuständigen Behörden der Länder anerkannt werden. Die vorgesehene Regelung begegnet insbesondere deshalb Bedenken, weil Betreiber, Sachverständigenorganisation und Anerkennungsbehörde demselben Ressort zugeordnet wären. Die für unabhängige fachliche Prüfungen wesentlichen Merkmale der Weisungsungebundenheit und Selbständigkeit ist bei den theoretisch in Betracht kommenden und in der Begründung zu Artikel 1 § 5 genannten Institutionen TÜStBw und TÜBw nicht gegeben. Eine unabhängige fachliche Kontrolle wäre nicht gewährleistet. Zudem verfügen die Länder bereits über etablierte Anerkennungsbehörden, langjährige Vollzugserfahrung bei der Prüfung der fachlichen und weiteren Anforderungen nach § 52 AwSV und über bewährte Mechanismen der fachlichen Qualitätssicherung. Die Anerkennung und Überwachung einer Sachverständigenorganisation der Bundeswehr (laut Begründung TÜStBw) sollte daher weiterhin durch die fachlich zuständigen Anerkennungsbehörden der Länder erfolgen. Eine Verlagerung dieser Zuständigkeit auf das Bundesministerium der Verteidigung ist weder fachlich erforderlich noch im Hinblick auf eine wirksame Aufsicht und Qualitätssicherung zweckmäßig. 5. Zu Artikel 6 Nummer 10 (§ 70 Absatz 1 Satz 5 – neu – BLG) Nach Artikel 6 Nummer 10 § 70 Absatz 1 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Die durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen entstehenden notwendigen zusätzlichen Kosten der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände werden vom Bund erstattet.“ Begründung: Mit der Neufassung des § 70 Absatz 1 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes soll das bisherige Erfordernis einer förmlichen Vereinbarung zwischen dem Bund und den zuständigen Behörden durch ein Benehmensverfahren ersetzt und damit eine Beschleunigung bei der Durchführung von Übungen erreicht werden. Zugleich obliegt es weiterhin den zuständigen Behörden, die zur Sperrung öffentlicher Verkehrswege erforderlichen Maßnahmen zu treffen. a) Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt ausdrücklich darauf ab, dass hiervon auch Landes- und Kommunalbehörden betroffen sind. Zugleich soll die bisherige zeitliche Begrenzung für Manöver und Übungen entfallen, sodass künftig auch länger andauernde Übungen durchgeführt werden können (Artikel 6 Nummer 9 zu § 66 Absatz 2 Satz 1 BLG). b) Durch die geplante Anpassung der §§ 66 und 70 BLG kann bei Ländern und Kommunen zusätzlicher Personal-, Sach- und Organisationsaufwand entstehen, bspw. durch die Einrichtung und Umsetzung von Verkehrssperrungen, Umleitungen, Beschilderungen sowie sonstigen verkehrslenkenden Maßnahmen. Eine ausdrückliche Regelung zur Erstattung dieses zusätzlichen Aufwandes durch den Bund enthält der Gesetzentwurf bislang nicht. c) Die vorgenommene Ergänzung stellt sicher, dass die mit der Durchführung militärisch veranlasster Verkehrssperrungen verbundenen notwendigen zusätzlichen Kosten nicht dauerhaft von Ländern und Kommunen zu tragen sind. Die Kostentragung durch den Bund entspricht dem Veranlasserprinzip und lässt die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Beschleunigung und Flexibilisierung militärischer Übungen unberührt. 6. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 3 SchBerG) In Artikel 7 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 3 ist nach der Angabe „Raumordnung“ die Angabe „ , der Wasserwirtschaft“ einzufügen. Begründung: Erfordernisse der Wasserwirtschaft, insbesondere die der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sind wichtiger Teil der Daseinsvorsorge. Sie stehen nicht nur im Schutzinteresse der zivilen Bevölkerung, sondern sollten insbesondere in den Fällen, in denen die militärische Anlage selbst von solchen Anlagen abhängt, im Vorfeld der Anordnung eines Schutzbereichs entsprechend Berücksichtigung finden. 7. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 2 SchBerG) Artikel 7 Nummer 2 ist zu streichen. Begründung: Artikel 7 Nummer 2 SchBerG-E hebt die Pflicht auf, den Schutzbereich in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Begründung des Gesetzentwurfes hält dem entgegen, die Schutzbereichbehörde überprüfe die Schutzbereiche aufgrund intern festgelegter Regelungen ohnehin in einem einjährigen Turnus im Rahmen einer Schutzbereichnachschau (Begründung des Gesetzentwurfes, S. 32). Genau darin liegt das Problem: Eine interne Verwaltungsübung ist für die betroffenen Gemeinden, Grundstückseigentümer und Planungsträger weder einsehbar noch durchsetzbar, und ihr Ergebnis wird ihnen nicht mitgeteilt. Schutzbereiche wirken als dauerhafte Nutzungsbeschränkung auf fremdem Eigentum und überlagern zum Beispiel in Sachsen Siedlungs-, Gewerbe- und Windenergieflächen. Entfällt die gesetzliche Überprüfungspflicht, verfestigen sich Beschränkungen, deren militärische Grundlage möglicherweise seit Jahren entfallen ist. Die Bindung von Flächen würde damit gerade in der Phase des Aufwuchses und der Neuanordnung von Schutzbereichen dauerhaft und ohne Kontrolle wachsen. Der geltend gemachte Verwaltungsaufwand ist gering: Wenn die Behörde nach eigener Darstellung jährlich prüft, verursacht eine gesetzliche Pflicht zur Überprüfung in längeren Abständen keinen zusätzlichen Prüfaufwand, sondern allein die Dokumentation eines Ergebnisses, das ohnehin vorliegt. Die Beschleunigung von Infrastrukturverfahren wird durch die Beibehaltung der Überprüfungspflicht nicht berührt; sie betrifft ausschließlich den Bestand älterer Schutzbereiche. 8. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 – neu – SchBerG) Artikel 7 Nummer 3 § 3 Absatz 1 Satz 5 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Bedarf das Vorhaben keiner Zulassung durch eine Behörde, so hat der Vorhabenträger es der Schutzbereichbehörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen; mit der Ausführung darf begonnen werden, wenn die Schutzbereichbehörde das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige untersagt oder von Bedingungen abhängig macht. Die Schutzbereichbehörde macht die Lage und die Grenzen des Schutzbereichs in einer Weise bekannt, die den für die Zulassung von Vorhaben zuständigen Behörden, den Gemeinden und den Vorhabenträgern die Feststellung der Betroffenheit ermöglicht.“ Begründung: Dass über Vorhaben in einem Schutzbereich nicht ohne Beteiligung der Schutzbereichbehörde entschieden werden soll, ist berechtigt, denn nur sie kann die militärischen Erfordernisse beurteilen. Der Zustimmungsvorbehalt nach § 3 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 SchBerG-E einschließlich der Zustimmungsfiktion nach zwei Monaten wird deshalb nicht beanstandet. § 3 Absatz 1 Satz 5 SchBerG-E geht darüber hinaus. Er begründet für Vorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, eine eigenständige Genehmigungspflicht bei einer Bundesbehörde. Betroffen sind in Schutzbereichen auch bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Vorhaben sowie nach § 3 Absatz 2 SchBerG-E Veränderungen der Bodengestaltung und der Bodenbenutzung außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung. Das ist eine neue Vorgabe für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. Der Entwurf weist sie im Erfüllungsaufwand nicht aus, sondern stellt fest, es würden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt (Begründung des Gesetzentwurfes, S. 18). Diese Annahme trifft nicht zu; der Erfüllungsaufwand ist insoweit unzutreffend dargestellt. Ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsvorbehalt und Monatsfrist erreicht das Schutzziel gleichwertig: Die Schutzbereichbehörde erhält Kenntnis von jedem Vorhaben und kann es untersagen oder mit Bedingungen versehen, muss aber nicht in jedem Bagatellfall ein Genehmigungsverfahren führen. Das entlastet auch die Schutzbereichbehörde selbst, deren Fallzahl mit der Ausweitung der Schutzbereiche nach der Prognose des Entwurfs erheblich steigen wird. Der vorgeschlagene § 3 Absatz 1 Satz 6 SchBerG-E ist Voraussetzung der Praktikabilität: Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht kann nur erfüllen, wer weiß, dass sein Grundstück in einem Schutzbereich liegt. Ohne verlässliche Kenntnis der Schutzbereichsgrenzen – vorzugsweise als digitaler Geodatensatz für die Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden – laufen sowohl der Zustimmungsvorbehalt als auch die Anzeige leer, und es entstehen vermeidbare Rechtsverstöße und Streitigkeiten. Geheimhaltungsbedürftige Angaben zu den Verteidigungsanlagen selbst sind hiervon nicht betroffen; bekannt zu machen ist allein der räumliche Geltungsbereich, der schon nach geltendem Recht Grundlage der Nutzungsbeschränkungen ist. 9. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Sätze 4 bis 7 – neu – LBG) Artikel 8 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: Die Anhörung ist innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens, in dem zur Einleitung des Anhörungsverfahrens aufgefordert wird, jedoch nicht vor dem Zugang der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Angaben zur räumlichen Lage und Abgrenzung der betroffenen Grundstücke, zum Umfang der beabsichtigten Nutzung und zu den beabsichtigten Nutzungsbeschränkungen. Teilt die Landesregierung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung mit, dass erforderliche Unterlagen fehlen, so beginnt die Frist erst mit deren Zugang. Nach Ablauf der Frist wird vermutet, dass gegen die geplante Landbeschaffung keine Einwände bestehen. Die Anhörungsfrist verlängert sich um bis zu drei Monate, wenn die Landesregierung dies vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe anzeigt. Werden keine Einwände erhoben, gilt das Anhörungsverfahren als abgeschlossen. Die Landesregierung kann auf die Durchführung einer Anhörung verzichten, wenn es sich um nicht raumbedeutsame Verfahren oder um freihändige Erwerbsmaßnahmen handelt.“ Begründung: Die Einführung einer Frist für das Anhörungsverfahren wird ausdrücklich unterstützt. Der Gesetzentwurf belegt selbst, dass rund 15 Prozent der Verfahren vierzehn bis neunzehn Monate gedauert haben (Begründung des Gesetzentwurfs, S. 33); solche Verzögerungen sind angesichts der Bedrohungslage nicht vertretbar. Der Fristbeginn ist jedoch nicht sachgerecht geregelt. Die Landesregierung hat innerhalb der Frist die betroffene Gemeinde oder den betroffenen Gemeindeverband anzuhören und die Erfordernisse der Raumordnung, des Städtebaus, der Verkehrsplanung, des Naturschutzes sowie die landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und energiepolitischen Interessen abzuwägen. Dies setzt voraus, dass Lage, Abgrenzung und Umfang der beabsichtigten Nutzung bekannt sind. Knüpft der Fristlauf allein an die Aufforderung zur Anhörung an, so läuft die Frist auch dann, wenn die für eine Stellungnahme notwendigen Angaben fehlen. Weil der Fristablauf nach dem Entwurf materiell wie eine Zustimmung wirkt, geht dieses Risiko allein zulasten des Landes und der Gemeinden. Der Gesetzentwurf enthält die sachgerechte Lösung an anderer Stelle bereits selbst: Für die Zustimmung der Schutzbereichsbehörde bestimmt § 3 Absatz 1 Satz 3 SchBerG in der Fassung des Artikels 7 Nummer 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs, dass die Frist nicht beginnt, wenn der Antrag unvollständig ist. Was der Bund für seine eigene Behörde für erforderlich hält, muss auch für die anzuhörende Landesregierung gelten. Die Anzeige statt der Ausnahmebegründung bei der Fristverlängerung entlastet beide Seiten von einer Streitfrage über das Vorliegen eines „Ausnahmefalles“, ohne die Höchstdauer zu verändern. Die Beschleunigungswirkung des Entwurfs bleibt vollständig erhalten: Die Regelfrist beträgt weiter drei Monate, die Vermutungsregel bleibt unverändert, die Möglichkeit des Anhörungsverzichts bei nicht raumbedeutsamen Verfahren wird übernommen. 10. Zu Artikel 8 Nummer 4 (§ 1 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 – neu – LBG) Artikel 8 Nummer 4 § 1 Absatz 3 Satz 4 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Das Grundstück ist für die Dauer der militärischen Zweckbestimmung der Planungshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände entzogen; mit der Aufgabe der militärischen Nutzung entfällt diese Beschränkung. Die Bezeichnung und die Aufgabe der militärischen Nutzung sind der betroffenen Gemeinde, der Landesregierung und der zuständigen Landesplanungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“ Begründung: Dass die Bezeichnung in die kommunale Planungshoheit eingreift, ist verfassungsgerichtlich geklärt und wird nicht in Frage gestellt; die gesetzliche Verankerung der Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen. Die vorgeschlagene Formulierung des Gesetzentwurfs geht jedoch über die Rechtsfolge hinaus, die die Begründung selbst beschreibt. Die geplante Regelung in § 1 Absatz 4 Satz 4 LBG entzieht das Grundstück „für die Zukunft“ und damit zeitlich unbegrenzt der Planungshoheit; die Begründung des Gesetzentwurfs (S. 35) geht demgegenüber davon aus, dass Grundstücke, die nicht mehr militärisch genutzt und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zurückgegeben werden, automatisch nicht mehr militärisch gewidmet sind und die Planungshoheit wieder bei der örtlichen Gebietskörperschaft liegt. Dieser Widerspruch zwischen Wortlaut des Gesetzentwurfes und Begründung erzeugt auf jeder bezeichneten Fläche dauerhafte Unsicherheit über die Zulässigkeit von Bauleitplanung und über die Verwendbarkeit von Städtebaufördermitteln. Er ist im Gesetzentwurf aufzulösen, nicht in der Begründung des Gesetzentwurfes. Der unbestimmte Begriff der „lokalen Gebietskörperschaften“ wird durch die Begriffe des Baugesetzbuches ersetzt. Damit wird zugleich klar, dass die Bindungsfreiheit gegenüber entgegenstehenden Plänen die Bauleitplanung betrifft und nicht die Aufgaben der Landes- und Regionalplanung verdrängt, deren Pläne Verteidigungsbelange nach Maßgabe des Raumordnungsrechts aufnehmen. Die Mitteilungspflicht ist die notwendige Folge der Regelung und erzeugt keinen nennenswerten Aufwand: Nach der Begründung erlässt der Bund die Bezeichnung ohnehin, um die militärische Widmung transparent bekanntzugeben (Begründung des Gesetzentwurfes, S. 34). Ohne Kenntnis von Bezeichnung und Entwidmung können Gemeinde, Landesregierung und Landesplanungsbehörde ihre Pläne weder anpassen noch fortschreiben. Die Beschleunigungswirkung des Entwurfs wird nicht berührt, da an das Verfahren der Bezeichnung keine zusätzliche Voraussetzung geknüpft wird. 11. Zu Artikel 8 Nummer 5 (§ 1 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 – neu – LBG) Artikel 8 Nummer 5 § 1 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Das Anhörungsverfahren nach Absatz 2 entfällt, wenn es sich um ein ehemals militärisch genutztes Grundstück handelt, das bislang keiner zivilen Nutzung zugeführt wurde, für das kein Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans eingeleitet oder abgeschlossen und keine Förderung aus Programmen der Städtebauförderung oder der ländlichen Entwicklung bewilligt worden ist und bei dem die militärische Nutzung vor nicht länger als zehn Jahren formal aufgegeben worden ist.“ b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz 3 einzufügen: „Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vor, ist die Anhörung innerhalb eines Monats abzuschließen; im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.“ Begründung: Das Anliegen, die Reaktivierung ehemals militärisch genutzter Flächen des Bundes nicht an einem vollständigen Landbeschaffungsverfahren scheitern zu lassen, wird geteilt. Das vom Gesetzentwurf gewählte Abgrenzungsmerkmal ist jedoch zu grob. Es knüpft allein an die tatsächliche Aufnahme einer zivilen Nutzung an. Gerade bei Konversionsflächen liegt zwischen der Aufgabe der militärischen Nutzung und der ersten zivilen Nutzung typischerweise ein mehrjähriger Planungs- und Förderprozess: Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen, vorbereitende Untersuchungen, integrierte Konzepte, Erschließungs- und Altlastenmaßnahmen, regelmäßig finanziert aus Programmen der Städtebauförderung oder der ländlichen Entwicklung, an denen Bund, Land und Gemeinde beteiligt sind. Nach dem Gesetzentwurf kann eine solche Fläche ohne jede Anhörung wieder militärisch gewidmet werden; die Gemeinde erfährt davon erst mit der Bezeichnung und trägt die bereits aufgewendeten Planungs- und Eigenmittel. Auch der Bund verliert dabei den Wert der von ihm mitfinanzierten Vorbereitung. Die vorgeschlagene Änderung schließt den Anhörungsverzicht für diese Fallgruppe aus und ersetzt ihn nicht durch das vollständige Verfahren, sondern durch eine auf einen Monat verkürzte Anhörung. Damit bleibt die Beschleunigungswirkung gegenüber dem geltenden Recht erhalten, während Gemeinde und Land die Gelegenheit erhalten, laufende Planungen und Förderungen zu benennen, damit sie in die Entscheidung des Bundes einbezogen werden können. Die Regelung dient auch der Vermeidung von Rückforderungs- und Entschädigungsstreitigkeiten über bereits bewilligte Fördermittel. Sie ist damit im Interesse aller Beteiligten. 12. Zu Artikel 9 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Artikel 9 ist zu streichen. Begründung: Die vorgesehenen Einfügungen sind nicht erforderlich, da die bestehenden rechtlichen Beteiligungs- oder Anhörungsregelungen im Vorfeld der Festlegung von Wasserschutzgebieten oder der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen ausreichen, um die Belange zu berücksichtigen, die sich aus den Zwecken der Verteidigung und auch aus der Erfüllung von Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben. Bei der Ausweisung von Wasserschutzgebieten wird die Bundeswehr regulär als Träger öffentlicher Belange angehört, entsprechende Einwendungen können hier erhoben und im Erörterungstermin diskutiert werden. Das mit der zusätzlichen Regelung angestrebte Benehmenserfordernis geht darüber nicht hinaus. Unabhängig vom Ausgang des Einzelfallverfahrens enthält fast jede Wasserschutzgebietsverordnung eine salvatorische Klausel (oft gekoppelt an § 52 Absatz 1 WHG). Diese sichert zu, dass bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland oder im Verteidigungsfall die Verbote der Verordnung ausgesetzt werden können. Gleiches gilt mit Blick auf Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes. In den hier durchzuführenden Zulassungsverfahren (in der Regel Planfeststellung oder Plangenehmigung) wird die Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange angehört. Die in der Begründung zu dieser angestrebten Regelung angeführten Belange können im Verfahren entsprechend eingebracht und diskutiert werden. Im Zweifelsfall sind die getroffenen wasserrechtlichen Entscheidungen auf dem ordentlichen Rechtsweg überprüfbar. Das mit der zusätzlichen Regelung angestrebte Benehmenserfordernis geht darüber nicht hinaus, sondern steht den Bemühungen um Bürokratieabbau und Verfahrensbeschleunigung entgegen. Es ist insoweit nicht erkennbar, welchen sicherheitspolitischen Mehrwert die angestrebte Regelung schaffen soll. 13. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 Satz 1, 3, 5 und 6 BNatSchG) Artikel 11 Nummer 2 § 15 Absatz 9 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „eine durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmte“ durch die Angabe „die nach Landesrecht zuständige“ zu ersetzen. b) In Satz 3 ist nach der Angabe „Bundeskompensationsverordnung“ die Angabe „oder nach den davon abweichenden landesrechtlichen Kompensationsregelungen“ einzufügen. c) Die Sätze 5 und 6 sind zu streichen. Begründung: Die Regelungen zur Verwaltung und Verwendung der Ersatzzahlungen durch den Bund oder von diesem bestimmte Dritte in den Sätzen 1 und 5 sind nicht sachgerecht. In den Ländern bestehen hierfür bereits bewährte Strukturen, die einen zweckgebundenen Einsatz der Ersatzzahlungen sicherstellen. Um den gewünschten Beschleunigungseffekt zu erreichen und keine zusätzliche Bürokratie aufzubauen, ist es wichtig, im Rahmen der bewährten Systeme zu bleiben und Doppelstrukturen zu vermeiden. Die vorgesehene Möglichkeit, die Bewirtschaftung und Verwendung der Mittel auf beliebige Dritte zu verlagern, geht zu weit und gefährdet die erforderliche Qualität der Umsetzung. Um die gesetzlich geforderten Qualitätsstandards sicherzustellen, ist es essenziell, dass die Mittelverwaltung und Maßnahmenumsetzung auch weiterhin in der Hand der nach Landesrecht anerkannten Fonds und der staatlichen Behörden bleiben. Auch die Ausgestaltung und Umsetzung der Kompensation soll weiterhin auf Grundlage bewährter Landesregelungen erfolgen. Die Verordnungsermächtigung in Satz 6 ist nicht notwendig, zumal mit der vorgesehenen Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums neben der Bundeskompensationsverordnung und den bestehenden landesrechtlichen Regelungen ein Parallelsystem geschaffen wird, das zu Unübersichtlichkeit und Bürokratieaufbau führt. 14. Zu Artikel 3 und Artikel 9 allgemein a) Vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen erkennt der Bundesrat das Erfordernis an, Bauvorhaben der Bundeswehr möglichst zügig umzusetzen und dazu Verfahren zu beschleunigen sowie im Einzelfall auch von Umweltstandards abzuweichen. b) Der Bundesrat weist jedoch auf die herausragende Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung hin. Sie ist grundlegende Voraussetzung für das Überleben der Bevölkerung und eine funktionierende Wirtschaft. c) Die Bundesregierung wird daher gebeten sicherzustellen, dass im Bundesministerium der Verteidigung und bei der Bundeswehr die nötige wasserfachliche Kompetenz vorliegt, um einen verantwortungsvollen Umgang mit den vorgesehenen Ausnahmeregelungen bezüglich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu ermöglichen. Die öffentliche Wasserversorgung darf unter keinen Umständen übermäßigen Risiken ausgesetzt werden. 15. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, die deutsche Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu stärken. Dafür sollen neue gesetzliche Grundlagen für die Steigerung des Bauvolumens, eine beschleunigte Umsetzung von Bauvorhaben der Bundeswehr sowie die zügige Bildung einer strategischen Liegenschaftsreserve einschließlich deren Betrieb geschaffen werden. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass dafür Eingriffe in die kommunale Planungshoheit nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz formuliert werden. b) Der Bundesrat stellt nicht die Wichtigkeit der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung infrage, weist aber darauf hin, dass das Instrument der Bauleitplanung durchaus auch für die Ausweisung von Schutzgebieten der Bundeswehr genutzt werden könnte. 16. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf geplanten Maßnahmen im Bereich der Bundeswehrinfrastruktur, mit denen die Verteidigungsfähigkeit der NATO und Europas weiter gestärkt werden. b) Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch die militärisch bedeutsame Verkehrsinfrastruktur berücksichtigt werden muss. c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Schieneninfrastruktur des Militäreisenbahngrundnetzes in den Anwendungsbereich des Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetztes insbesondere im Hinblick auf § 4 des BwBauG aufzunehmen. d) Der Bundesrat betont, dass auch beim Bundesverkehrswegeplan eine stärkere Berücksichtigung militärischer Aspekte erfolgen muss. Dies betrifft Schienenstrecken von geopolitischer Bedeutung und als notwendige Bindeglieder zur NATO-Ostflanke, wie beispielsweise die Ostbahn zwischen Berlin und Kostrzyn und im weiteren Verlauf als Linia 203, die folglich im Vordringlichen Bedarf eingestuft werden müssen. Hier ist auch eine europäische Perspektive einzunehmen mit entsprechenden weiteren Finanzierungsmöglichkeiten. Begründung: Der Gesetzentwurf enthält wichtige Maßnahmen zur Beschleunigung und zur Stärkung der Bundeswehrinfrastruktur. Dabei sollte auch die militärisch bedeutsame Verkehrsinfrastruktur berücksichtigt werden. So ist beispielsweise die Ostbahn als Militäreisenbahngrundnetz-Strecke für den Truppentransport und die Versorgungslogistik im Verteidigungsfall vorgesehen. Deutschland nimmt im Rahmen des NATO-Bündnisses die Rolle der logistischen Drehscheibe für Aufmarsch und Versorgung verbündeter Streitkräfte wahr – eine Funktion, die der Entwurf in seiner Begründung nach explizit adressiert. Die Ostbahn beispielsweise ist die einzige direkte Bahnverbindung zwischen Berlin und dem polnischen Gorzów Wielkopolski und damit ein strukturell relevanter Korridor zur NATO-Ostflanke.

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