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Schriftliche Frage 142 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Sieht die Bunderegierung gesetzgeberischen Änderungs- oder Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Frage einer etwaigen Bürgerbeteiligung bei A…

dip / schriftliche_frage 03.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

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Schriftliche Frage 142 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Sieht die Bunderegierung gesetzgeberischen Änderungs- oder Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Frage einer etwaigen Bürgerbeteiligung bei A… Frage 142 (Katalin Gennburg, Die Linke): Sieht die Bunderegierung gesetzgeberischen Änderungs- oder Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Frage einer etwaigen Bürgerbeteiligung bei Anwendung der §§ 34, 35 und 246e des Baugesetzbuches, vor dem Hintergrund, dass eine solche in den genannten Paragraphen bisher formell nicht vorgesehen ist, und wenn nein, was sind die Gründe? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sören Bartol vom 30. Juni 2026: Die Bundesregierung sieht weder in §§ 34, 35 noch in § 246e des Baugesetzbuches (BauGB) Änderungs- oder Klarstellungsbedarf in Bezug auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Absatz 1 und § 35 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde. Das Baugenehmigungsverfahren ist landesrechtlich geregelt. Zudem gewährt § 34 Absatz 1 BauGB bei Vorliegen der Voraussetzungen Baurecht, das heißt, es besteht ein Genehmigungsanspruch. Die Sichtweise der Öffentlichkeit auf das Bauvorhaben ist somit in der Regel nicht berücksichtigungsfähig. Bei § 35 BauGB prüft die Baugenehmigungsbehörde ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen; der Gestaltungsspielraum der Gemeinde ist dementsprechend begrenzt. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit in diesen Fällen erscheint daher nicht zweckmäßig. Soweit bei der Genehmigung eines Vorhabens § 34 Absatz 3b oder § 246e BauGB angewendet werden, regelt § 36a Absatz 2 BauGB, dass sich die Entscheidungsfrist für die Erteilung der Zustimmung verlängert, wenn die Gemeinde die betroffene Öffentlichkeit beteiligt. So wird sichergestellt, dass Beteiligungen auch im Rahmen des „Bau-Turbo“ möglich sind.

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