Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1084
21. Wahlperiode 30.07.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
A. Problem und Ziel
Anlass für die mit vorliegendem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des
Baugesetzbuchs (BauGB) ist der Mangel an bezahlbarem Wohnraum, der
insbesondere in vielen urbanen Räumen nach wie vor besteht. In der letzten
Legislaturperiode hatte der 20. Deutsche Bundestag bereits über die Einführung einer
befristeten Sonderregelung in Anlehnung an § 246 Absatz 14 BauGB beraten, um
den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Ebenso lagen ein Vorschlag zur Erweiterung der Befreiungs- bzw.
Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und § 34 Absatz 3a BauGB
sowie die Verlängerung bzw. Entfristung der mit dem Baulandmobilisierungsgesetz
2021 befristet eingeführten Instrumente dem 20. Deutschen Bundestag zur
Beratung vor. Diese Maßnahmen waren auch Teil des zwischen Bund und Ländern am
6. November 2023 beschlossenen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung, der in dieser Legislaturperiode fortgeführt wird. Mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die vorgenannten Erleichterungen von
Wohnbauvorhaben den Gemeinden zur Verfügung gestellt und der
Mietwohnungsbestand durch eine befristete Fortgeltung von Instrumenten gestärkt
werden.
Der Gesetzentwurf setzt die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den
ersten 100 Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos
unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen,
Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern sowie die Vorschriften über den
Umwandlungsschutz und die Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten
Wohnungsmarkt zu verlängern (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
für die 21. Legislaturperiode, Z. 713 ff.).
B. Lösung; Nutzen
Um die vorgenannten Regelungsziele umzusetzen, werden mit diesem
Gesetzentwurf unterschiedliche Rechtsänderungen vorgeschlagen. Als weitgehende
Flexibilisierung für den Wohnungsbau wird – gleichsam als Experimentierklausel –
die Einführung eines neuen § 246e BauGB vorgeschlagen, der befristet bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2030 für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von
Wohnraum dienen, Abweichungen vom Planungsrecht ermöglicht. Zugleich
sollen die Möglichkeiten des § 31 Absatz 3 BauGB, zugunsten des Wohnungsbaus
von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, deutlich erweitert
werden. Parallel sollen auch im unbeplanten Innenbereich in größerem Umfang
Abweichungen vom Einfügungsgebot ermöglicht werden, indem in einem neuen
§ 34 Absatz 3b BauGB bei Errichtung von Gebäuden – sowohl im Einzelfall als
auch in mehreren vergleichbaren Fällen – entsprechende Abweichungen gestattet
werden. Hierdurch werden zum einen Wohnbauvorhaben erleichtert und
beschleunigt und zum anderen wird eine erhebliche Entlastung von Bürgerinnen und
Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung erreicht.
Aufgrund der weiterhin angespannten Situation auf den Wohnungsmärkten sollen
auch die Regelungen nach § 201a BauGB zur Bestimmung von Gebieten mit
einem angespannten Wohnungsmarkt und nach § 250 BauGB zur Bildung von
Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten jeweils um
fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031 bzw. 2030 verlängert werden.
Zudem sollen die Möglichkeiten einer einzelfallgerechten und rechtssicheren
Lösung von Lärmkonflikten im Rahmen der Bauleitplanung, insbesondere bei der
Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen, gestärkt werden. Dazu soll die
ausdrückliche Befugnis aufgenommen werden, bei Aufstellung eines
Bebauungsplans in begründeten Fällen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) abweichen zu können.
Mit der durch den Gesetzentwurf angestrebten Beschleunigung des
Wohnungsbaus soll ein substanzieller Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungsnot und damit
auch zur Dämpfung von Mietpreissteigerungen geleistet werden.
C. Alternativen
Keine. Ohne die vorgeschlagenen Wohnungsbauerleichterungen und Stärkungen
des Mietwohnungsbestandes würde sich die bestehende Knappheit an
bezahlbarem Wohnraum fortsetzen und verfestigen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und
Kommunen nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht für Bürgerinnen und Bürger eine Entlastung von
jährlichem Erfüllungsaufwand von rund 505,5 Millionen Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine Entlastung von
jährlichem Erfüllungsaufwand von rund 333,7 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder
aufgehoben.
Nach der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt die für die
Wirtschaft ermittelte Entlastung ein „Out“ dar und kann ggf. als Kompensation für ein
anderes Regelungsvorhaben verwendet werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Länder
(Landesverwaltung und Kommunen) durch das Gesetz jährlich um etwa 1,7 Milliarden Euro.
Dem Bund entstehen weder Kosten noch Entlastungen, da mit dem Vollzug des
Gesetzes die Länder und Kommunen betraut sind.
F. Weitere Kosten
Inwieweit durch den Wegfall von ansonsten erforderlichen
Bebauungsplanverfahren etwaige Konflikte nun vermehrt zur gerichtlichen Anfechtung von
Baugenehmigungen und zu entsprechenden Kosten führt, ist nicht bezifferbar. Im
Übrigen verursacht das Gesetz weder weitere Kosten für die Wirtschaft noch Kosten
für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung
von Einzelpreisen führen, sind nicht zu erwarten. Die durch den beschleunigten
Wohnungsbau bewirkte Angebotsausweitung dürfte sich dämpfend auf die
Wohnungsmieten und damit auch auf das allgemeine Preisniveau auswirken.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. Juli 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend
mit der Bundestagsdrucksache 21/781 (neu).
Anlage 1
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung (NKR-Nr. 7594, BMWSB)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährliche Sachkosten (Entlastung): dargestellt rund -500 Mio. Euro
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): dargestellt rund -334 Mio. Euro
Verwaltung
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): dargestellt rund -1,7 Mrd. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von 334 Mio. Euro dar.
Evaluierung Die Neuregelung wird bis zum 31.12.2029
evaluiert.
Ziele:
Beschleunigung des Wohnungsbaus durch
• Einführung einer befristeten
Experimentierklausel,
• Flexibilisierung des Einfügungsgebots,
• erweiterte Befreiungs- und
Abweichungsmöglichkeiten.
Sicherung des Mietwohnungsbestands durch
• Verlängerung der Ermächtigungsgrundlage
für die Einführung einer
Umwandlungsregelung gem. § 250 BauGB.
Kriterien/Indikatoren:
Überprüfung der Wirksamkeit anhand der
• Anzahl der von den Gemeinden jeweils
erteilten Zustimmungen,
• Anzahl erteilter Baugenehmigungen,
• städtebaulichen Auswirkungen,
• Anzahl der Bildung von
Wohnungsgrundbüchern.
Datengrundlage:
• Primärerhebung der betroffenen Kommunen
• Daten des Statistischen Bundesamtes
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Die Experimentierklausel gibt den Gemeinden die
Möglichkeit, bei der Neuausweisung von
Wohnbauflächen auf Bauleitplanverfahren zu
verzichten. Bei der Planersatzfunktion sowie bei
Abweichungen und Befreiungen in bestehenden
Bebauungsplänen wird den Gemeinden ebenfalls die
Erteilung der Zulässigkeit von Wohnbauvorhaben
erleichtert.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im
Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt
beschrieben:
• substanzieller Beitrag zur Bekämpfung der
Wohnungsnot,
• Dämpfung von Mietpreissteigerungen.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt, dass
kein Digitalbezug vorliegt.
Regelungsfolgen
Der NKR kritisiert die Frist zur Stellungnahme von drei Werktagen zwischen der Einleitung der
Ressortabstimmung und der Kabinettbefassung und fordert das Ressort auf, trotz der
beabsichtigten raschen Umsetzung des Koalitionsvertrages die Grundsätze guter Rechtsetzung zu achten
und angemessene Beteiligungsfristen einzuhalten.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags beanstandet der NKR, dass für einzelne aufwandsbegründende
Neuregelungen keine Schätzung des Erfüllungsaufwands vorgenommen wurde. Darüber hinaus weist der
NKR darauf hin, dass die Einführung einer Experimentierklausel sowie die Flexibilisierung der
Abweichungsmöglichkeiten zwar ein großes Vereinfachungspotenzial für die Verwaltung bergen,
jedoch könnten Verzögerungen durch ungelöste städtebauliche Konflikte und mangelnde
Rechtsklarheit dem Regelungsziel zuwiderlaufen.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben soll den Wohnungsbau beschleunigen, insbesondere durch
• die Einführung einer Experimentierklausel befristet bis zum 31. Dezember 2030, die die
Zulässigkeit von Wohnbauvorhaben auch ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans
ermöglichen soll,
• die Flexibilisierung des Einfügegebots,
• die Erweiterung der bauplanungsrechtlichen Befreiungs- und
Abweichungsmöglichkeiten zugunsten von Wohnbauvorhaben,
• Abweichungen von der TA Lärm in begründeten Fällen.
Für Wohnbauvorhaben braucht es eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Bislang wird
diese entweder durch die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans im Rahmen der
kommunalen Bauleitplanung oder durch die Einfügung eines Vorhabens in die Eigenart der
näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich geregelt. Mit der Einführung der
Experimentierklausel entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines ressourcenintensiven
Bauleitplanungsverfahrens und die Zulässigkeit von Wohnungsbauvorhaben wird nur noch durch
die Zustimmung der Gemeinde erbracht. Demnach kann der Vorhabenträger das bisher
notwendige Planungsverfahren überspringen und direkt in das Baugenehmigungsverfahren
eintreten. Die Flexibilisierung des Einfügegebots umfasst die Möglichkeit, mit Zustimmung der
Gemeinde in mehreren vergleichbaren Fällen (aktuell nur in Einzelfällen) von den bisherigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen im unbeplanten Innenbereich abzuweichen. Mit dem
Regelungsvorhaben soll diese Möglichkeit auch auf Abweichungen bei Festsetzungen in
bestehenden Bebauungsplänen ausgeweitet werden.
Während die letzte Vorgabe eine Entlastung für die Verwaltung zur Folge hat, führt die
Einführung der Experimentierklausel und die Flexibilisierung des Einfügegebots zu erheblichen
Entlastungen bei allen drei Normadressaten. Für die Abweichungsmöglichkeit von der TA
Lärm in begründeten Fällen liegt keine Darstellung des Erfüllungsaufwands vor.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Tabelle 1: Übersicht der jährlichen Entlastung je Vorgabe und Normadressat
Bürgerinnen und
Bürger
Wirtschaft Verwaltung
Wohnungsbau-Turbo (§ 246e
BauGB) 494 Mio. Euro 330 Mio. Euro 1,6 Mrd. Euro
Abweichung vom Einfügeerfordernis
(§ 34 Abs. 3b BauGB) 6,5 Mio. Euro 4,3 Mio. Euro 21,7 Mio. Euro
Abweichung von den Festsetzungen
im Bebauungsplan (§ 31 Abs. 3
BauGB)
- - 72,1 Mio. Euro
Abweichung von der TA Lärm (§ 9
Abs. 1 Nr. 23 i.V.m. § 216a BauGB) nicht dargestellt
Gesamt 500 Mio. Euro 334 Mio. Euro 1,7 Mrd. Euro
• Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau („Wohnungsbau-Turbo“)
Das Ressort greift für die Darstellung des Erfüllungsaufwandes methodengerecht auf eine
Schätzung im Wege der Szenariobetrachtung zurück und unterscheidet vier Kategorien, die
zu einer durchschnittlichen jährlichen Entlastung von insgesamt rund 2,5 Milliarden Euro
führen (vgl. Tab. 2).
Tabelle 2:
Darstellung des Erfüllungsaufwands mittels Szenariobetrachtung für § 246e BauGB
Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3 Mittelwert
Kategorie A
Beplantes Gebiet,
Wohnnutzung
grds. zulässig
-64,9 Mio. Euro -129,9 Mio. Euro -259,7 Mio. Euro
Kategorie B
Beplantes Gebiet,
Wohnnutzung
ausnahmsweise
zulässig
-210,0 Mio. Euro -420,0 Mio. Euro -840,0 Mio. Euro
Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3 Mittelwert
Kategorie C
Gebiete nach § 34
Abs. 1 BauGB
-367,5 Mio. Euro -735,0 Mio. Euro -1,5 Mrd. Euro
Kategorie D
Außenbereich
nach § 35 BauGB
-416,2 Mio. Euro -832,4 Mio. Euro -1,7 Mrd. Euro
Summe / Jahr -1,1 Mrd. Euro -2,1 Mrd. Euro -4,2 Mrd. Euro -2,5 Mrd. Euro
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass etwa zwei Drittel der Einsparungen den
Gemeinden und ein Drittel den Vorhabenträgern zugutekommen. Dies entspricht einer
geschätzten jährlichen Entlastung der Verwaltung von insgesamt 1,6 Milliarden Euro. Da die
Vorhabenträger sowohl den Normadressaten der Bürgerinnen und Bürger als auch der
Wirtschaft zuzuordnen sind, greift das Ressort für eine differenziertere Betrachtung auf die
Eigentumsquote in der Bundesrepublik zurück. Demnach sind rund 60 Prozent der Vorhabenträger
Bürgerinnen und Bürger. Entsprechend verteilt sich die restliche Entlastungswirkung mit
jährlich rund 494 Millionen Euro auf die Bürgerinnen und Bürger und mit 330 Millionen Euro auf
die Wirtschaft.
• Abweichung vom Einfügeerfordernis
Das Regelungsvorhaben ermöglicht, dass künftig mit Zustimmung der Gemeinde nicht nur im
Einzelfall, sondern auch in mehreren vergleichbaren Fällen bei der Errichtung einer baulichen
Anlage zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren
Umgebung abgesehen werden kann. Das Ressort geht diesbezüglich von 3 000
Baugenehmigungen pro Jahr und Erfüllungsaufwand von rund 11 000 Euro pro Fall aus. Daraus ergibt sich
eine jährliche Gesamtentlastung von rund 32,5 Millionen Euro. Ausgehend vom Verhältnis
der Kostenbelastung zwischen Gemeinden und Vorhabenträger und dem Verhältnis der
Eigentumsquote ergibt sich eine jährliche Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von rund 6,5
Millionen Euro, für die Wirtschaft von rund 4,3 Millionen Euro und für die Verwaltung von rund
21 Millionen Euro.
• Abweichung von den Festsetzungen im Bebauungsplan
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Wohnvorhaben können Gemeinden von den
Festsetzungen eines Bebauungsplans abweichen, auch wenn das Vorhaben diesem widerspricht,
ohne dafür einen neuen Bebauungsplan aufstellen bzw. einen bestehenden ändern zu
müssen. Laut Ressort führt dies zu einer jährlichen Entlastung für die Verwaltung von insgesamt
72 Millionen Euro.
• Abweichung von der TA Lärm
Mit der Änderung der Vorgabe § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. aa BauGB sollen
Lärmschutzfestsetzungen erleichtert werden, indem in begründeten Fällen Abweichungen
von der TA Lärm zulässig sind. Durch diese Abweichungsmöglichkeit antizipiert das Ressort
neue Lärmkonflikte, die mit der Neuregelung in § 216a BauGB adressiert werden sollen.
Demnach sollen durch gerichtlichen Beschluss unwirksam gewordene, aber bereits verwirklichte
Bebauungspläne für Wohnbebauung Einschränkungen des genehmigten Betriebs einer
gewerblichen oder industriellen Anlage aufgrund heranrückender Wohnbebauung sowie
Kostenrisiken für einen über die allgemeinen Betreiberpflichten hinausgehenden Lärmschutz
ausschließen. Für diese Neuregelung liegt keine Darstellung des Erfüllungsaufwands vor. Die
darin enthaltene Kaskade von Konfliktbewältigungszuständigkeiten steht zudem im starken
Verdacht, die Normadressaten zu überfordern und dem Ziel des Regelungsvorhabens
unmittelbar entgegenzustehen.
III.2 „One in, one out”
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von 330 Millionen Euro dar.
III.3 Evaluierung
Das Ressort beabsichtigt, die Wirkung der Experimentierklausel und der weiteren
bauplanungsrechtlichen Erleichterungen zugunsten von Wohnraum sowie die damit verbundenen
(städtebaulichen) Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2029 zu evaluieren. Hierzu wird
insbesondere die Anzahl der von den Gemeinden jeweils erteilten Zustimmungen sowie die
Entwicklung der Anzahl der erteilten Baugenehmigungen betrachtet (Indikatoren). Dafür werden
eine Primärerhebung bei den betroffenen Gemeinden sowie weitere Daten, etwa vom
Statistischen Bundesamt, verwendet. Ferner beabsichtigt das Ressort, die Wirkung der
Umwandlungsregelung als Instrument zur Sicherung des Mietwohnungsbestands zu untersuchen und
zu prüfen, ob sich signifikante Auswirkungen auf die Eigentumsbildung nachweisen lassen.
Hierzu sollen insbesondere die Genehmigungspraxis und die Bildung von
Wohnungsgrundbüchern betrachtet werden (Indikatoren). Die erforderlichen Daten sollen durch eine
Primärerhebung ermittelt werden. Außerdem sollen ggf. vorhandene Daten des Statistischen
Bundesamtes und weiterer Datenquellen genutzt werden.
III.4 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Zulässigkeit von Wohnbauvorhaben wird für Gemeinden bei der Neuausweisung von
Wohnbauflächen ohne Bebauungsplan, in bestehenden Bebauungsplänen sowie im
unbeplanten Innenbereich stark vereinfacht. Mit der Experimentierklausel können sie den
Vorhabenträgern bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Erneuerung Abweichungen von
den Vorschriften des Baugesetzbuchs in erheblichem Maße einräumen. Was zuvor nur in
einem aufwendigen und oft mehrere Jahre dauernden Bauleitplanverfahren möglich war, soll
nun durch eine einfache Zustimmung der Gemeinde umgesetzt werden. Dazu wird die
städtebauliche Konfliktbewältigung auf ihre Kernbestandteile, das Rücksichtnahmegebot und das
Abwägungsgebot, reduziert.
Diese erheblichen Vereinfachungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die sich
abzeichnenden Immissionskonflikte unkompliziert und zügig bewältigt werden können.
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nach
der Angabe „Geräuschimmissionen“ die Angabe
„, einschließlich Innenraumpegel in Aufenthaltsräumen,“ einzufügen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des neu gefassten § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa BauGB-E soll klargestellt werden, dass zum Schutz vor Geräuschimmissionen nicht nur
Außenwerte, sondern auch Innenraumpegel festgesetzt werden dürfen. Dies dient der Konkretisierung sowie der
Rechtssicherheit von Festsetzungen zum passiven Schallschutz in Bebauungsplänen, mit denen bestimmte
niedrige Innenraumpegel gewährleistet werden sollen. Zudem soll damit klargestellt werden, dass
kombinierte Festsetzungen zulässig sind, die zum einen erhöhte Außenimmissionsrichtwerte vorschreiben und zum
anderen als lärmtechnische Kompensation ausreichend niedrige Innenraumpegel durch besondere passive
Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel „Hamburger Fenster“) vorsehen.
Insgesamt soll durch die Ermächtigung zur Anwendung von Innenraumpegelfestsetzungen in verdichteten
und nutzungsgemischten Räumen eine Erleichterung bei der Lösung von Lärmkonflikten erreicht werden,
um dringend benötigten Wohnraum im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung zu befördern.
Im Rahmen der planerischen Ausgestaltung (Abwägungsgebot) bleibt natürlich zu beachten, dass
Maßnahmen wie Nutzungszuordnung, aktiver Schallschutz, Baukörperstellung, Grundrissgestaltung und ganz
allgemein des architektonischen Selbstschutzes grundsätzlich prioritär zu berücksichtigen sind und ein aus
Gesundheitsschutzgründen gebotenes Lärmschutzniveau weiterhin gewährleistet bleibt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 36a BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 36a BauGB-E die optionale
Beteiligung der Behörden zu ergänzen ist. Die Regelung sieht derzeit nur die optionale Beteiligung der
Öffentlichkeit vor. Durch die Möglichkeit, Fachbehörden im Rahmen des Zustimmungserfordernisses
einzubinden, wird das Verfahren erheblich beschleunigt, da dies bereits frühzeitig mögliche Anforderungen der
Fachbehörden aufzeigen kann und dadurch andererseits die gemeindliche Entscheidungsfindung verbessert
wird.
Begründung:
Ohne eine optionale Beteiligung der Fachbehörden ist davon auszugehen, dass erst im anschließenden
Genehmigungsverfahren die Problematiken durch die Fachbehörden benannt werden und dies dann zu
erheblichen Verzögerungen führt. Die Beteiligungsmöglichkeit der Fachbehörden erhöht zudem die Planungs- und
Investitionssicherheit für den Bauherrn. Auch ist davon auszugehen, dass es zu einer Reduzierung
juristischer Anfechtung durch Umweltverbände führen kann, wenn die Gemeinde vorab die Möglichkeit hat, zum
Bei- spiel die Naturschutzbehörde zu beteiligen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 216a BauGB)
Artikel 1 Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung in § 216a BauGB-E regelt zum einen den Prozess der behördlichen
Entscheidung über immissionsschutzrechtliche Anordnungen über Lärmschutzmaßnahmen bei Emittenten, in deren
Nähe eine Wohnbebauung herangerückt ist, welche auf einem Bebauungsplan beruht, der Festsetzungen von
Werten zum Schutz vor Geräuschimmissionen nach der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung in § 9
Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E enthält und der durch gerichtliche
Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist. Zum anderen wird geregelt, dass immissionsschutzrechtliche
Anordnungen nur erlassen werden, wenn sich die Gemeinde, der Vorhabenträger oder ein anderer Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter zur Kostenübernahme für die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen bereit erklärt.
Grundsätzlich erscheint es dogmatisch zweifelhaft, Regelungen zum Verwaltungsvollzug, die das
Immissionsschutzrecht betreffen, im Baugesetzbuch zu regeln. Regelungssystematisch würde eine entsprechende
Regelung in die TA Lärm direkt gehören, welche bereits die Prüfmaßstäbe für die Erteilung von
nachträglichen Anordnungen nach § 17 beziehungsweise § 24 BImSchG in den Nummern 5.1 und 5.2 regelt.
Zudem könnte vor allem die Regelung zur Kostentragungspflicht die Festsetzung von
Geräuschimmissionswerten nach dem neuen § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E deutlich
erschweren, da voraussichtlich ein Interesse von planenden Gemeinden und/oder Immissionsschutzbehörden
daran besteht, die Kostentragungspflicht vor Feststellung des Bebauungsplans zu regeln. Hierbei ist zu
beachten, dass zum Zeitpunkt der Feststellung des Bebauungsplans die Höhe der Kosten für etwaig in der
Zukunft erforderliche Lärmschutzmaßnahmen beim Emittenten kaum absehbar sein wird. Dies könnte
mindestens zu deutlichen Verzögerungen im Planverfahren führen, wenn nicht sogar zu einem gänzlichen
Verzicht auf Festsetzungen von Geräuschimmissionswerten.
Insgesamt besteht allerdings überhaupt kein Bedarf für die vorgeschlagene Regelung in § 216a BauGB-E.
Sofern ein Bebauungsplan Festsetzungen zu Geräuschimmissionswerten abweichend von der TA Lärm
enthält, werden diese nicht voraussetzungslos erfolgen können. Erforderlich wären kompensatorische
Lärmschutzmaßnahmen an der Wohnbebauung, um gesunde Wohnverhältnisse zu wahren. Unter anderem das
Instrument zur Sicherung von ausreichend niedrigen Innenraumpegeln mit Hilfe von besonderen
Fensterkonstruktionen wäre hierfür geeignet.
Im Zuge der Bauantragstellung für das Wohngebäude wären Nachweise zum Schallschutz zu erbringen, die
auch die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen an der Wohnbebauung gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplans zum Inhalt haben. Damit wäre in den Bauakten die Umsetzung der Maßnahmen dokumentiert.
Ergänzend könnten die schalltechnischen Nachweise auch zu den Immissionsschutzakten des jeweiligen
Emittenten genommen werden.
Für den Fall der späteren Unwirksamkeit des der heranrückenden Wohnbebauung zugrundeliegenden
Bebauungsplans sind im Falle der Prüfung von nachträglichen Anordnungen zum Lärmschutz die Maßstäbe
der TA Lärm heranzuziehen. Gemäß Nummer 3.2.2 TA Lärm ist bei besonderen Umständen eine
Sonderfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist zu prüfen, ob der besondere Umstand wesentlichen Einfluss auf die
Beurteilung haben kann, ob die emittierende Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
relevant beiträgt. Ein besonderer Umstand wäre darin gegeben, dass die von Geräuschimmissionen betroffene
Wohnbebauung Lärmschutzmaßnahmen entsprechend der unwirksam gewordenen Festsetzungen des
Bebauungsplans umgesetzt hat, und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Dementsprechend wären immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegen den Emittenten nicht erforderlich und es
bedarf auch keiner Regelung zur Kostentragungspflicht. Über den beschriebenen Mechanismus der
Sonderfallprüfung gemäß Nummer 3.2.2 TA Lärm ist dementsprechend hinreichend abgesichert, dass den
Emittenten keine Lasten durch die heranrückende Wohnbebauung für den Fall der Unwirksamkeit des
zugrundeliegenden Bebauungsplans drohen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 1 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 9 ist in § 246e Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „31. De-zember 2030“ die Angabe
„jenseits von Hafengebieten gemäß § 11 der Baunutzungsverordnung“ einzufügen.
Begründung:
Die Begründung des Gesetzentwurfs weist darauf hin, dass „durch heranrückende Wohnbebauung an
Einrichtungen der Verkehrsinfrastruktur wie etwa an Hafengebiete oder Umschlagsanlagen des kombinierten
Verkehrs oder andere verkehrliche Anlagen […] deren Entwicklungsmöglichkeiten behindert werden [
können]; entsprechende Vorhaben wären daher mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.“ Damit besteht
die Gefahr, dass die angestrebte Gesetzesänderung der Maßnahme in der Nationalen Hafenstrategie zum
Schutz der Häfen vor heranrückender Wohnbebauung widerspricht.
Häfen durchlaufen derzeit eine tiefgreifende Transformation. Sie wandeln sich von Umschlagsorten von
beispielsweise Kohle, Mineralölen und Erzen zu Umschlagsorten von neuen Energieträgern, Bauteilen für
Windkraftanlagen und Produkten der Kreislaufwirtschaft. Sie sind für eine künftige resiliente Versorgung
der die See- und Binnenhäfen umgebenden Region mit Gütern für die Wirtschaft und Bevölkerung
unerlässlich. Darüber hinaus sind Häfen jetzt und auch künftig Produktions- und Umschlagsorte für Lebensmittel
und militärische Güter. Daher sollte im Gesetz geregelt werden, dass Hafengebiete wegen ihrer überragenden
Versorgungsfunktion vor heranrückender Wohnbebauung geschützt sind, damit die Umschlags- und
Produktionstätigkeit auch dauerhaft ihre städtebauliche Berechtigung hat.
Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Der Bundesrat fordert, dass bei Bauvorhaben im Außenbereich nicht nur die öffentlichen Belange und die
nachbarlichen Interessen gewürdigt werden, sondern insbesondere die Interessen und
Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe berücksichtigt werden müssen.
6. Aufgrund der Systemrelevanz der Landwirtschaft sollten vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen
Situation landwirtschaftliche Produktionsflächen (< 10.000 m²) im Außenbereich langfristig geschützt
werden. Dieses Anliegen wird durch die klimabedingten Umweltveränderungen noch verstärkt.
7. Der Bundesrat bittet, im Zuge der Überarbeitung des Baugesetzbuches insbesondere auch den Schutz vor
bauplanungsrechtlich relevanten Klimawandelfolgen, insbesondere Hitze, Hochwasser- und
Starkregenereignissen, im Baugesetzbuch zu verankern und eine entsprechende verpflichtende Beachtung dieser Belange
im Rahmen der Bauleitplanung in geeigneter Weise in das Baugesetzbuch aufzunehmen.
Begründung:
Selbst ungeachtet des geplanten Bauturbos sind Klimawandelfolgen wie insbesondere Hitze, Hochwasser-
und Starkregenereignisse von immer größerem Ausmaß und sollten zwingend im Rahmen der
Bauleitplanung stärker als bisher beachtet werden. Zielführende Ansätze sind leider mit Scheitern des Gesetzentwurfs
zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (BR-Grunddrucksache 436/24 nebst den zugehörigen
Änderungsvorschlägen des Bundesrates in der BR-Beschluss-Drs. 436/24(B)) nicht zustande gekommen, mit
Blick auf den immer weiter fortschreitenden Klimawandel und dessen Folgen jedoch wichtiger denn je. Nicht
zuletzt die Hochwasserkatastrophenereignisse der letzten Jahre sollten die Dringlichkeit und Wichtigkeit
dieser Thematik hinreichend verdeutlicht haben, wobei auch die Hitzewellen der letzten Jahre nicht
unbeachtlich erscheinen. Es ist anzunehmen, dass die angedachten Vorschriften zum „Bauturbo“, sollten sie in
Kraft treten, diese Klimawandelfolgen sogar noch verstärken können.
Anlage 4
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur
Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung wie folgt:
Zu Ziffer 1 Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.
Gemäß der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag sollen Lärmschutzfestsetzungen erleichtert werden. § 9
Absatz 1 Nummer 23 Buchtstabe a Doppelbuchstabe aa setzt diesen Auftrag um. Durch die vorgeschlagene Regelung
sollen Lärmkonflikte in bestehenden Siedlungsbereichen durch Festsetzungen im Bebauungsplan rechtssicher
bewältigt werden können, um so insbesondere die Bebauung von Brachflächen oder Baulücken sowie die
städtebaulich sinnvolle Weiterentwicklung von vormals ausschließlich gewerblich oder industriell genutzten Gebieten
zu vereinfachen. Damit soll insbesondere die Nachverdichtung erleichtert werden, was zugleich der
Flächensparsamkeit und der Entwicklung nutzungsgemischter Quartiere dient.
Um dieses Ziel zu erreichen, sollen von der TA Lärm abweichende Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen
festgesetzt werden können. Die Bundesregierung hält diese Regelung für ausreichend.
Zu Ziffer 2 Artikel 1 Nummer 6 (§ 36a BauGB)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.
Der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzung in § 36a BauGB um die optionale Möglichkeit der
Behördenbeteiligung im Rahmen der Zustimmung bedarf es aus Sicht der Bundesregierung nicht. Eine Behördenbeteiligung
erfolgt in der Regel ohnehin durch die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Sofern
die Gemeinde dies für erforderlich hält, steht es ihr zudem frei, andere Behörden im Rahmen der Zustimmung zu
beteiligen.
Zu Ziffer 3 Artikel 1 Nummer 8 (§ 216a BauGB)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.
§ 216a BauGB sichert die neuen Flexibilisierungen für den Fall ab, dass sich der Bebauungsplan als unwirksam
erweist. Insbesondere wird in dieser Vorschrift klargestellt, dass die TA Lärm in Bezug auf den baulichen Bestand,
der aufgrund des unwirksamen Bebauungsplans entstanden ist, keine Anwendung findet.
Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, die Nichtanwendung der Regelfallprüfung der TA Lärm für den
aufgrund des unwirksamen Bebauungsplans entstandenen baulichen Bestand in § 216a Absatz 1 Satz 5 BauGB
ausdrücklich zu regeln. Es besteht ein systematischer Regelungszusammenhang zum Bauplanungsrecht, da sich
die Situation nur bei Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mit von der TA Lärm abweichenden Festsetzungen
ergibt.
§ 216a Absatz 2 BauGB stellt sicher, dass nachträgliche Anordnungen an geräuschemittierende Anlagen nur dann
gestellt werden können, wenn diese zumutbar sind und die Gemeinde oder ein Dritter die dafür anfallenden Kosten
trägt. Die Regelung ist nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, um Betreiber geräuschemittierender
Anlagen vor nachträglichen Anordnungen zu schützen, die andernfalls bei unerkannter Unwirksamkeit eines
teilweise bereits vollzogenen Bebauungsplans mit von der TA Lärm abweichenden Festsetzungen nach dem
vorgeschlagenen § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchtstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB zu besorgen wären. Es wäre
unbillig, wenn das Risiko einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans den Betreiber der geräuschemittierenden
Anlage trifft.
Absatz 3 stellt klar, dass abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden können. In diesem Fall
kommen die Regelungen des § 216a BauGB nicht zum Tragen. Die Gefahr, dass sich Planverfahren aufgrund der
Abstimmung ergänzender vertraglicher Vereinbarungen für den Fall der Unwirksamkeit des Plans verzögern
könnten, besteht nach Auffassung der Bundesregierung ebenfalls, wenn § 216a BauGB nicht eingeführt wird.
In Absatz 4 wird klargestellt, dass eine Heilung des unwirksamen Plans im ergänzenden Verfahren möglich bleibt.
Mit der Heilung wird § 216a BauGB unanwendbar.
Zu Ziffer 4 Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 1 Satz 1 BauGB)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.
Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates, dass die Entwicklungspotenziale der Häfen nicht durch
heranrückende Wohnbebauung beschnitten werden dürfen.
Der vorgeschlagenen Ergänzung bedarf es hierzu jedoch nicht. Die Anwendung des § 246e BauGB setzt voraus,
dass die Abweichung von den Vorschriften des BauGB und den auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften
unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Damit ist auch der Schutz
von Häfen vor heranrückender Wohnbebauung gewährleistet. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass
Vorhaben nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, wenn durch heranrückende Wohnbebauung an
Hafengebiete deren Entwicklungsmöglichkeiten behindert werden.
Zu den Ziffern 5 und 6:
Die Bundesregierung teilt die Bedenken des Bundesrates nicht.
Die Vorschrift des § 246e BauGB ist aus Sicht der Bundesregierung zentral, um die zügigere Schaffung von
dringend benötigtem Wohnraum zu ermöglichen. Dies soll zwar auch durch Nachverdichtung und Umnutzung im
Innenbereich erfolgen, angesichts der angespannten Lage auf vielen Wohnungsmärkten, dürfte dies aber in vielen
Städten und Gemeinden nicht ausreichen. Daher soll § 246e BauGB im maßvollen Umfang im Außenbereich zur
Anwendung kommen können, wenn das Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich steht
und sich somit als dessen organische Fortentwicklung darstellt.
Die Anwendung des § 246e BauGB setzt voraus, dass die Abweichung von den Vorschriften des BauGB und den
auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist. Die öffentlichen Belange entsprechen denjenigen, die Gegenstand der Abwägung eines
Bebauungsplans sind. Zu ihnen gehören unter anderem die Belange der Landwirtschaft, auch im Hinblick auf
Bestandbetriebe und ihre Entwicklungsmöglichkeiten (vgl. § 1 Absatz 6 Nummer 8 Buchstabe b BauGB).
Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Anwendung des Wohnbauturbos im Rahmen ihrer
kommunalen Planungshoheit den Städten und Gemeinden obliegt, die ihre Zustimmung nur dann erteilen, wenn
das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Zu Ziffer 7 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates und wird dies in der nachfolgenden Novelle des
Baugesetzbuchs, die im Koalitionsvertrag angekündigt ist, aufgreifen.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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