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Rede von Axel Müller (CDU/CSU) – Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden

dip / rede 06.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 11. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages · TOP ZP 11: Erste Beratung des von den Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Ulrich von Zons, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der AfD eingebrachten.

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Rede von Axel Müller (CDU/CSU) – Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden Ich bin noch gar nicht an dem Punkt, den Sie angesprochen haben; aber ich komme noch dazu, Herr Brandner. Vielleicht hören Sie mir einfach zu. Es ist ohnehin eines Ihrer größten Mankos, dass Sie niemandem zuhören können – bei keiner Rede, egal wer spricht. Sie rufen permanent dazwischen. Aber ich komme noch auf den Punkt zu sprechen. Ich habe schon gesagt: Leitgedanke ist der Erziehungsgedanke, und maßgeblich ist die möglichst passgenaue Sanktion. Und das erzieherische Defizit, das in einer Tat zum Ausdruck gekommen ist, muss in entsprechendem Umfang mit Sanktionen ausgeglichen werden. Dafür hat der Gesetzgeber dem Jugendrichter einen großen Instrumentenkasten zur Hand gegeben: Auflagen, Weisungen, Freizeit-, Dauerarrest, Jugendstrafe mit und ohne Bewährung oder Vorbewährung usw. Ein erheblicher Teil der strafrechtlichen Hauptverhandlung entfällt bei Jugendstrafverfahren auf die Sanktionsfindung. Oftmals ist der Sachverhalt einfach gelagert, und man bespricht sich – Richter, Jugendgerichtshilfe – über die angemessene passgenaue Sanktion, sozusagen wie die Erziehungsberechtigten. Jetzt gilt im Strafrecht der Grundsatz: keine Strafe ohne Schuld. Schuldfähigkeit setzt nämlich Einsichtsfähigkeit – die Fähigkeit, die Unrechtmäßigkeit des eigenen Handelns einzusehen und sich entsprechend dieser Einsicht zu steuern – voraus. Seit über hundert Jahren besteht in unserem Recht die Vermutung, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn das 14. Lebensjahr erreicht ist. Richtig ist, dass andere Länder diese Grenze weiter unten festgelegt haben. Wie auch Herr Linnemann festgestellt hat: In der Schweiz beginnt die Strafmündigkeit sogar ab einem Alter von 10 Jahren; allerdings kann man eine Inhaftierung erst ab dem 15. Lebensjahr vornehmen. Also, solche Vergleiche taugen nichts. Wer das Alter der Strafmündigkeit ändern – insbesondere herabsetzen – will, muss sich dem Thema nicht populistisch, sondern wissenschaftlich annähern. Dazu empfehle ich auch Ihnen, Herr Brandner, einen Aufsatz in der „Kriminalpolitischen Zeitschrift“ 4/2024. Dort warnen Kriminologen, Kinder- und Jugendpsychiater eindringlich davor, aus der Kriminalitätsentwicklung Rückschlüsse auf eine Festsetzung der Strafmündigkeitsgrenze zu ziehen, um dadurch Vergeltungsbedürfnis zu befriedigen. Stattdessen bedarf es belastbaren empirischen Wissens. Deswegen sieht der aktuelle Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vor – jetzt komme ich darauf zu sprechen –, dass zu den Ursachen der gestiegenen Kinder- und Jugendgewalt eine Studie in Auftrag gegeben werden soll, die auch etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf umfasst. Denn nur so lassen sich die Grundlagen für verantwortungsbewusste rechtspolitische Entscheidungen finden. Von alledem liest man im Gesetzentwurf der AfD nichts.

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