Schriftliche Frage 142 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Ergibt sich nach Rechtseinschätzung der Bundesregierung (wenn ja, bitte begründen) aus dem „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 142 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Ergibt sich nach Rechtseinschätzung der Bundesregierung (wenn ja, bitte begründen) aus dem „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung…
Frage 142 (Cansin Köktürk, Die Linke):
Ergibt sich nach Rechtseinschätzung der Bundesregierung (wenn ja, bitte begründen) aus dem „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (vgl. www.bmas.de/SharedDoc s/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/1 3-gesetz-zur-aenderung-sbb-ii-und-anderer-gesetz e.pdf?__blob=publicationFile&v=1) aus § 7b Absatz 4 i. V. m. § 32a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ein Entzug der Leistungen auch für die Kosten der Unterkunft für Alleinstehende, und falls ja, wie lässt sich das nach Rechtsauffassung der Bundesregierung in Einklang bringen mit der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Bundesregierung sich laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD explizit zu beachten verpflichtet hat (bitte begründen, vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/sites/ww w.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 17)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 9. Dezember 2025:
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode und den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8./9. Oktober 2025 zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zügig umzusetzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierfür einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, dem die konkreten Inhalte entnommen werden können (www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-g esetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetz e.html). Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der regierungsinternen Abstimmung.
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