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Pläne der Bundesregierung zu Veränderungen beim Bürgergeld

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/552 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Pläne der Bundesregierung zu Veränderungen beim Bürgergeld [Deutscher Bundestag Drucksache 21/552 21. Wahlperiode 24.06.2025 Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Andreas Audretsch, Lisa Paus, Prof. Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Sylvia Rietenberg, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Pläne der Bundesregierung zu Veränderungen beim Bürgergeld Die Bundesregierung plant Veränderungen beim Bürgergeld. Die diesbezügliche Wortwahl reicht von „Das bisherige Bürgergeldsystem gestalten wir zu einer neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende um“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Z. 501) über „Wir müssen wirklich an die Substanz des Systems gehen“ (Carsten Linnemann, www.tagesschau.de/inland/innenpoli tik/buergergeld-reform-debatte-100.html) zu „Ich kann den Begriff Bürgergeld abschaffen. Das Wort dafür ist schließlich erst mal egal. Uns eint das Ziel, die Grundsicherung weiterzuentwickeln und treffsicherer zu machen“ (Bärbel Bas, www.stern.de/politik/deutschland/arbeitsministerin-baerbel-bas-fuer-ausnahme n-bei-buergergeld-sanktionen-35776394.html). Vor diesem Hintergrund begehren die Fragesteller, mehr über die Pläne der Bundesregierung zu erfahren und Daten abzufragen, die als wissenschaftliche Grundlage der Reformen dienen könnten. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Sanktionen wurden jährlich seit 2019 auf Grundlage von § 31 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgesprochen (bitte nach Art der Pflichtverletzung differenzieren), und wie stehen diese im Verhältnis zu allen Leistungsberechtigten?  2. Welcher prozentuale Anteil an Leistungsberechtigten war im Jahr 2024 mit mindestens einer Sanktion belegt, und wie viel Prozent der Leistungsberechtigten waren von keiner Sanktion betroffen?  3. Wie viele Leistungsberechtigte im Bürgergeldbezug haben im Jahr 2024 wiederholt zumutbare Arbeitsangebote ohne wichtigen Grund abgelehnt, und in wie vielen Fällen wurde dies durch Sanktionen gemäß § 31 SGB II geahndet?  4. Wie viele Leistungsberechtigte haben im Jahr 2024 eine sogenannte Totalsanktion nach § 31a Absatz 7 SGB II erhalten, und wie hoch war die minimale, maximale und durchschnittliche Sanktionslänge und Sanktionshöhe in diesen Fällen?  5. Wie hoch ist der Anteil an Leistungsberechtigten mit einer sogenannten Totalsanktion nach § 31a Absatz 7 SGB II an allen Leistungsberechtigten?  6. Was ist unter dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verwendeten Begriff „vollständiger Leistungsentzug“ (Z. 516) konkret zu verstehen, inwiefern unterscheidet sich dieses Vorhaben von den bereits geltenden Totalsanktionen nach § 31a Absatz 7 SGB II?  7. Beabsichtigt die Bundesregierung mit dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten „vollständiger Leistungsentzug“ (Z. 516) auch eine komplette Streichung der Leistungen für Unterkunft und Heizung, oder lediglich eine Streichung des gewährten Regelbedarfs?  8. Plant die Bundesregierung, die im § 31a Absatz 7 SGB II geregelte Möglichkeit zur vollständigen Streichung des Regelbedarfs über den derzeit geltenden Zeitraum hinaus zu verlängern oder auf weitere Personengruppen oder Pflichtverletzungen auszuweiten?  9. Welche konkreten Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass bei einer vollständigen Streichung des Regelbedarfs gemäß § 31a Absatz 7 SGB II das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) garantierte menschenwürdige Existenzminimum gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) jederzeit gewahrt bleibt? 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, die in den § 31 ff. SGB II vorgesehenen anteiligen Kürzungen des Regelbedarfs im Bürgergeldsystem auszuweiten, etwa durch die Einführung zusätzlicher Tatbestände für Pflichtverletzungen, eine Erhöhung der Sanktionshöhe, eine Verlängerung der Kürzungszeiträume oder eine Verschärfung der Sanktionen bei Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II, und wenn ja, in welchem konkreten Umfang, und mit welchem zeitlichen Umsetzungsrahmen? 11. Welche belastbaren statistischen Daten über die Häufigkeit und Gründe der Nichtwahrnehmung von Beratungsterminen durch Bürgergeldbeziehende liegen der Bundesregierung vor, die die pauschale Aussage von Bundesministerin Bärbel Bas am Tag der Jobcenter (17. Juni 2025) stützen, wonach „manche Leistungsberechtigte es mit der Termintreue nicht so genau nehmen“? 12. Mit welchen finanziellen Einsparungen rechnet die Bundesregierung, wenn ein Terminversäumnis statt mit einer Leistungskürzung von 10 Prozent direkt mit einer Leistungskürzung von 30 Prozent sanktioniert werden würde, und wie setzen sich diese Einsparungen im Einzelnen zusammen (z. B. durch geringere Regelleistungszahlungen, geringere Ausgaben für Bildungsmaßnahmen, höhere Rückforderungen)? 13. Welche quantitativen Daten liegen der Bundesregierung zu finanziellen Einsparungen im Bundeshaushalt vor, die im Zeitraum der Anwendung des Vermittlungsvorrangs gemäß § 3 SGB II (bis Ende 2022) erzielt wurden – gegenüber der Zeit, in der der Vermittlungsvorrang nicht galt und es ggf. zu Mehrausgaben für Qualifikationsmaßnahmen oder Leistungszahlungen im Bundeshaushalt kam? 14. Liegen der Bundesregierung Daten vor, mit denen sich der durchschnittliche Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von Sanktionen im Bereich des SGB II – differenziert nach Art der Sanktion und Tatbestand gemäß § 31 ff. SGB II – dem jeweiligen Einsparvolumen gegenüberstellen lässt, und wenn ja, wie hoch war der durchschnittliche zeitliche Bearbeitungsaufwand je Sanktionstatbestand im Jahr 2024, und wie hoch waren die damit verbundenen Lohn- bzw. Personalkosten im Verhältnis zur jeweils festgestellten Einsparung an Regelleistungen? 15. Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass verschärfte Sanktionen im SGB II nicht zu existenzbedrohenden Folgen wie Wohnungslosigkeit, Gesundheitsrisiken oder einer Eskalation familiärer Konflikte führen – insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholt geäußerten Kritik von Fachverbänden wie der Nationalen Armutskonferenz (NAK) (siehe beispielsweise NAK Schattenbericht 2025) und der Diakonie Deutschland (siehe beispielsweise Kurzbewertung der Diakonie zur Bundestagsdrucksache 20/9999), die solche Risiken bei vulnerablen Gruppen dokumentieren? 16. Wie haben sich die Kennzahlen zur Nachhaltigkeit von Arbeitsvermittlungen im SGB II im Zeitraum von 2015 bis 2024 entwickelt, insbesondere im Hinblick auf a) die durchschnittliche Dauer von Beschäftigungsverhältnissen nach Vermittlung (bitte die Verbleibsermittlung der Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit nutzen), b) die Art der aufgenommenen Beschäftigung (z. B. unbefristet, befristet, sozialversicherungspflichtig, geringfügig, Leiharbeit), c) die Rückkehrquote in den SGB-II-Leistungsbezug innerhalb von sechs bzw. zwölf Monaten nach Vermittlung (beispielsweise Kennzahlen nach § 48a SGB III), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Entwicklungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen? 17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entwicklung der verfügbaren Daten zur Nachhaltigkeit von Arbeitsvermittlungen von SGB-II-Leistungsbeziehenden – insbesondere hinsichtlich Verbleibdauer in Beschäftigung, Qualität des Arbeitsverhältnisses und Rückfällen in den Leistungsbezug – seit 2015, und inwiefern sieht sie diese Entwicklungen als fachliche Rechtfertigung für die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs? 18. Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um im Rahmen der geplanten Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs sicherzustellen, dass kurzfristige Vermittlungen in Erwerbstätigkeit nicht zulasten nachhaltiger Arbeitsmarktintegration durch Qualifizierungsmaßnahmen oder lebenslagenorientierte Förderangebote erfolgen – insbesondere bei Personen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf? 19. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse oder empirischen Daten liegen der Bundesregierung zu den Risiken eines Vermittlungsvorrangs nach § 3 SGB II für Personen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen vor – insbesondere für Langzeitarbeitslose, Alleinerziehende oder Menschen mit familiären Pflegeverpflichtungen –, und inwiefern werden diese bei der (geplanten) Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs berücksichtigt? 20. Wie viele Verdachtsfälle auf organisierten oder bandenmäßigen Leistungsmissbrauch im Bereich des Bürgergeldes (SGB II) wurden im Zeitraum von Januar 2023 bis Mai 2025 gemeldet – insbesondere im Zusammenhang mit mutmaßlich mafiösen oder strukturell organisierten Tätergruppen –, wie viele davon bestätigten sich nach behördlicher Prüfung oder strafrechtlicher Verfolgung, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den typischen Vorgehensweisen dieser Fälle vor? 21. Welche konkreten Maßnahmen zur Missbrauchskontrolle im Bereich des SGB II setzen Jobcenter derzeit ein – etwa in Form von Datenabgleichen, persönlichen Vorsprachen, Vor-Ort-Prüfungen, Hausbesuchen oder Zusammenarbeit mit anderen Behörden –, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgen diese Maßnahmen jeweils, und in welchem Umfang wurden sie in den Jahren 2023 und 2024 durchgeführt? 22. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen der Anzahl und dem Umfang nachgewiesener systematischer Leistungsmissbrauchsfälle im SGB II seit 2023 einerseits und dem mit deren Aufdeckung verbundenen allgemeinen Verwaltungsaufwand andererseits – insbesondere im Hinblick auf Personaleinsatz, Prüfverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Durchsetzung von Bußgeldern? 23. Wie viele Überschneidungsmitteilungen nach § 52 SGB II wurden den Jobcentern in den Jahren 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt, und wie verteilen sich diese auf die verschiedenen Datenquellen? 24. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2023 und 2024 durch die Überschneidungsmitteilungen nach § 52 SGB II Überzahlungen festgestellt, die zu Rückforderungen führten (bitte nach Überzahlung wegen nicht angegebener Beschäftigung, Überzahlung wegen nicht angegebener Kapitalerträge, Überzahlung wegen nicht korrekt angegebenen Vermögens oder anderer Gründe aufschlüsseln; bitte auch Angaben zur sogenannten Rückforderungsquote hinzufügen)? 25. Wie hoch war der prozentuale Anteil von Leistungsberechtigten, die in den Jahren 2023 und 2024 eine Rückforderung infolge einer Überschneidungsmitteilung nach § 52 SGB II erhielten, an allen Leistungsberechtigten? 26. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2023 sowie 2024 die Summen der Rückforderungen aufgrund eingegangener Hinweise darauf, dass SGB-II-Beziehende Vermögen oder Zusatzeinkünfte nicht ordnungsgemäß angegeben hätten? 27. Liegen der Bundesregierung die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 bereits vor, und wann ist mit einem Entwurf für ein Regelbedarfsermittlungsgesetz auf Grundlage dieser Daten zu rechnen? 28. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung von Wohlfahrtsverbänden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, dass die aktuellen Regelsätze das soziokulturelle Existenzminimum nachweislich nicht abdecken? 29. Plant die Bundesregierung bei der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Änderung des Anpassungsmechanismus der Regelsätze (Z. 521), auch zukünftig die Inflation zu berücksichtigen, die ab dem Zeitpunkt der zuletzt berücksichtigten statistischen Daten (bisher Juni des Vorjahres) bis zum Ende des Geltungszeitraums der Regelsätze (Dezember eines Jahres) auftritt, und wenn nein, wie plant die Bundesregierung, eine faktische Unterschreitung des Existenzminimums durch unterjährige Inflation zu vermeiden? 30. Vor dem Hintergrund der aktuellen Nachweispflichten zur Feststellung der Bedürftigkeit aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Absatz 3 SGB II – insbesondere für Lebensgefährten und volljährige Kinder unter 25 Jahren –, welche konkreten Maßnahmen zur Bürokratieentlastung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren plant die Bundesregierung im Rahmen des Bürgergeldes, etwa durch digitalisierte Verfahren? 31. Plant die Bundesregierung Verbesserungen der Erwerbsanreize durch Änderungen bei den Anrechnungsregeln, und wenn ja, in welchem Umfang, und zu welchem Zeitpunkt ist eine entsprechende Anpassung vorgesehen? Berlin, den 23. Juni 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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