Pläne der Bundesregierung zu Veränderungen beim Bürgergeld
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Pläne der Bundesregierung zu Veränderungen beim Bürgergeld
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/552
21. Wahlperiode 24.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Timon Dzienus, Andreas Audretsch, Lisa Paus, Prof. Dr. Armin
Grau, Ricarda Lang, Sylvia Rietenberg, Corinna Rüffer und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Pläne der Bundesregierung zu Veränderungen beim Bürgergeld
Die Bundesregierung plant Veränderungen beim Bürgergeld. Die
diesbezügliche Wortwahl reicht von „Das bisherige Bürgergeldsystem gestalten wir zu
einer neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende um“ (Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD, Z. 501) über „Wir müssen wirklich an die Substanz
des Systems gehen“ (Carsten Linnemann, www.tagesschau.de/inland/innenpoli
tik/buergergeld-reform-debatte-100.html) zu „Ich kann den Begriff Bürgergeld
abschaffen. Das Wort dafür ist schließlich erst mal egal. Uns eint das Ziel, die
Grundsicherung weiterzuentwickeln und treffsicherer zu machen“ (Bärbel Bas,
www.stern.de/politik/deutschland/arbeitsministerin-baerbel-bas-fuer-ausnahme
n-bei-buergergeld-sanktionen-35776394.html). Vor diesem Hintergrund
begehren die Fragesteller, mehr über die Pläne der Bundesregierung zu erfahren und
Daten abzufragen, die als wissenschaftliche Grundlage der Reformen dienen
könnten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Sanktionen wurden jährlich seit 2019 auf Grundlage von § 31
Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgesprochen
(bitte nach Art der Pflichtverletzung differenzieren), und wie stehen diese
im Verhältnis zu allen Leistungsberechtigten?
2. Welcher prozentuale Anteil an Leistungsberechtigten war im Jahr 2024
mit mindestens einer Sanktion belegt, und wie viel Prozent der
Leistungsberechtigten waren von keiner Sanktion betroffen?
3. Wie viele Leistungsberechtigte im Bürgergeldbezug haben im Jahr 2024
wiederholt zumutbare Arbeitsangebote ohne wichtigen Grund abgelehnt,
und in wie vielen Fällen wurde dies durch Sanktionen gemäß § 31 SGB II
geahndet?
4. Wie viele Leistungsberechtigte haben im Jahr 2024 eine sogenannte
Totalsanktion nach § 31a Absatz 7 SGB II erhalten, und wie hoch war die
minimale, maximale und durchschnittliche Sanktionslänge und Sanktionshöhe
in diesen Fällen?
5. Wie hoch ist der Anteil an Leistungsberechtigten mit einer sogenannten
Totalsanktion nach § 31a Absatz 7 SGB II an allen Leistungsberechtigten?
6. Was ist unter dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
verwendeten Begriff „vollständiger Leistungsentzug“ (Z. 516) konkret zu
verstehen, inwiefern unterscheidet sich dieses Vorhaben von den bereits
geltenden Totalsanktionen nach § 31a Absatz 7 SGB II?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung mit dem im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD angekündigten „vollständiger Leistungsentzug“
(Z. 516) auch eine komplette Streichung der Leistungen für Unterkunft
und Heizung, oder lediglich eine Streichung des gewährten Regelbedarfs?
8. Plant die Bundesregierung, die im § 31a Absatz 7 SGB II geregelte
Möglichkeit zur vollständigen Streichung des Regelbedarfs über den derzeit
geltenden Zeitraum hinaus zu verlängern oder auf weitere
Personengruppen oder Pflichtverletzungen auszuweiten?
9. Welche konkreten Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass bei einer vollständigen Streichung des Regelbedarfs gemäß
§ 31a Absatz 7 SGB II das vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) garantierte menschenwürdige
Existenzminimum gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) jederzeit gewahrt bleibt?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, die in den § 31 ff. SGB II
vorgesehenen anteiligen Kürzungen des Regelbedarfs im Bürgergeldsystem
auszuweiten, etwa durch die Einführung zusätzlicher Tatbestände für
Pflichtverletzungen, eine Erhöhung der Sanktionshöhe, eine Verlängerung der
Kürzungszeiträume oder eine Verschärfung der Sanktionen bei
Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II, und wenn ja, in welchem konkreten
Umfang, und mit welchem zeitlichen Umsetzungsrahmen?
11. Welche belastbaren statistischen Daten über die Häufigkeit und Gründe
der Nichtwahrnehmung von Beratungsterminen durch
Bürgergeldbeziehende liegen der Bundesregierung vor, die die pauschale Aussage von
Bundesministerin Bärbel Bas am Tag der Jobcenter (17. Juni 2025)
stützen, wonach „manche Leistungsberechtigte es mit der Termintreue nicht
so genau nehmen“?
12. Mit welchen finanziellen Einsparungen rechnet die Bundesregierung,
wenn ein Terminversäumnis statt mit einer Leistungskürzung von 10
Prozent direkt mit einer Leistungskürzung von 30 Prozent sanktioniert
werden würde, und wie setzen sich diese Einsparungen im Einzelnen
zusammen (z. B. durch geringere Regelleistungszahlungen, geringere Ausgaben
für Bildungsmaßnahmen, höhere Rückforderungen)?
13. Welche quantitativen Daten liegen der Bundesregierung zu finanziellen
Einsparungen im Bundeshaushalt vor, die im Zeitraum der Anwendung
des Vermittlungsvorrangs gemäß § 3 SGB II (bis Ende 2022) erzielt
wurden – gegenüber der Zeit, in der der Vermittlungsvorrang nicht galt und es
ggf. zu Mehrausgaben für Qualifikationsmaßnahmen oder
Leistungszahlungen im Bundeshaushalt kam?
14. Liegen der Bundesregierung Daten vor, mit denen sich der
durchschnittliche Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von Sanktionen im Bereich
des SGB II – differenziert nach Art der Sanktion und Tatbestand gemäß
§ 31 ff. SGB II – dem jeweiligen Einsparvolumen gegenüberstellen lässt,
und wenn ja, wie hoch war der durchschnittliche zeitliche
Bearbeitungsaufwand je Sanktionstatbestand im Jahr 2024, und wie hoch waren die
damit verbundenen Lohn- bzw. Personalkosten im Verhältnis zur jeweils
festgestellten Einsparung an Regelleistungen?
15. Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass verschärfte Sanktionen im SGB II nicht zu
existenzbedrohenden Folgen wie Wohnungslosigkeit, Gesundheitsrisiken oder einer
Eskalation familiärer Konflikte führen – insbesondere vor dem Hintergrund der
wiederholt geäußerten Kritik von Fachverbänden wie der Nationalen
Armutskonferenz (NAK) (siehe beispielsweise NAK Schattenbericht 2025)
und der Diakonie Deutschland (siehe beispielsweise Kurzbewertung der
Diakonie zur Bundestagsdrucksache 20/9999), die solche Risiken bei
vulnerablen Gruppen dokumentieren?
16. Wie haben sich die Kennzahlen zur Nachhaltigkeit von
Arbeitsvermittlungen im SGB II im Zeitraum von 2015 bis 2024 entwickelt, insbesondere
im Hinblick auf
a) die durchschnittliche Dauer von Beschäftigungsverhältnissen nach
Vermittlung (bitte die Verbleibsermittlung der Förderstatistik der
Bundesagentur für Arbeit nutzen),
b) die Art der aufgenommenen Beschäftigung (z. B. unbefristet, befristet,
sozialversicherungspflichtig, geringfügig, Leiharbeit),
c) die Rückkehrquote in den SGB-II-Leistungsbezug innerhalb von sechs
bzw. zwölf Monaten nach Vermittlung (beispielsweise Kennzahlen
nach § 48a SGB III),
und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen
Entwicklungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit
arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen?
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Entwicklung der verfügbaren Daten zur Nachhaltigkeit von Arbeitsvermittlungen
von SGB-II-Leistungsbeziehenden – insbesondere hinsichtlich
Verbleibdauer in Beschäftigung, Qualität des Arbeitsverhältnisses und Rückfällen
in den Leistungsbezug – seit 2015, und inwiefern sieht sie diese
Entwicklungen als fachliche Rechtfertigung für die Wiedereinführung des
Vermittlungsvorrangs?
18. Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um im
Rahmen der geplanten Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs
sicherzustellen, dass kurzfristige Vermittlungen in Erwerbstätigkeit nicht
zulasten nachhaltiger Arbeitsmarktintegration durch
Qualifizierungsmaßnahmen oder lebenslagenorientierte Förderangebote erfolgen –
insbesondere bei Personen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf?
19. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse oder empirischen Daten liegen
der Bundesregierung zu den Risiken eines Vermittlungsvorrangs nach § 3
SGB II für Personen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen vor –
insbesondere für Langzeitarbeitslose, Alleinerziehende oder Menschen mit
familiären Pflegeverpflichtungen –, und inwiefern werden diese bei der
(geplanten) Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs berücksichtigt?
20. Wie viele Verdachtsfälle auf organisierten oder bandenmäßigen
Leistungsmissbrauch im Bereich des Bürgergeldes (SGB II) wurden im Zeitraum
von Januar 2023 bis Mai 2025 gemeldet – insbesondere im
Zusammenhang mit mutmaßlich mafiösen oder strukturell organisierten
Tätergruppen –, wie viele davon bestätigten sich nach behördlicher Prüfung oder
strafrechtlicher Verfolgung, und welche Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung zu den typischen Vorgehensweisen dieser Fälle vor?
21. Welche konkreten Maßnahmen zur Missbrauchskontrolle im Bereich des
SGB II setzen Jobcenter derzeit ein – etwa in Form von Datenabgleichen,
persönlichen Vorsprachen, Vor-Ort-Prüfungen, Hausbesuchen oder
Zusammenarbeit mit anderen Behörden –, auf welcher rechtlichen Grundlage
erfolgen diese Maßnahmen jeweils, und in welchem Umfang wurden sie
in den Jahren 2023 und 2024 durchgeführt?
22. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen der Anzahl
und dem Umfang nachgewiesener systematischer
Leistungsmissbrauchsfälle im SGB II seit 2023 einerseits und dem mit deren Aufdeckung
verbundenen allgemeinen Verwaltungsaufwand andererseits – insbesondere
im Hinblick auf Personaleinsatz, Prüfverfahren,
Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Durchsetzung von Bußgeldern?
23. Wie viele Überschneidungsmitteilungen nach § 52 SGB II wurden den
Jobcentern in den Jahren 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt, und wie
verteilen sich diese auf die verschiedenen Datenquellen?
24. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2023 und 2024 durch die
Überschneidungsmitteilungen nach § 52 SGB II Überzahlungen festgestellt,
die zu Rückforderungen führten (bitte nach Überzahlung wegen nicht
angegebener Beschäftigung, Überzahlung wegen nicht angegebener
Kapitalerträge, Überzahlung wegen nicht korrekt angegebenen Vermögens oder
anderer Gründe aufschlüsseln; bitte auch Angaben zur sogenannten
Rückforderungsquote hinzufügen)?
25. Wie hoch war der prozentuale Anteil von Leistungsberechtigten, die in
den Jahren 2023 und 2024 eine Rückforderung infolge einer
Überschneidungsmitteilung nach § 52 SGB II erhielten, an allen
Leistungsberechtigten?
26. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2023
sowie 2024 die Summen der Rückforderungen aufgrund eingegangener
Hinweise darauf, dass SGB-II-Beziehende Vermögen oder
Zusatzeinkünfte nicht ordnungsgemäß angegeben hätten?
27. Liegen der Bundesregierung die Ergebnisse der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 bereits vor, und wann ist mit einem
Entwurf für ein Regelbedarfsermittlungsgesetz auf Grundlage dieser Daten zu
rechnen?
28. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung von
Wohlfahrtsverbänden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, dass die
aktuellen Regelsätze das soziokulturelle Existenzminimum nachweislich nicht
abdecken?
29. Plant die Bundesregierung bei der im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD vorgesehenen Änderung des Anpassungsmechanismus der
Regelsätze (Z. 521), auch zukünftig die Inflation zu berücksichtigen, die
ab dem Zeitpunkt der zuletzt berücksichtigten statistischen Daten (bisher
Juni des Vorjahres) bis zum Ende des Geltungszeitraums der Regelsätze
(Dezember eines Jahres) auftritt, und wenn nein, wie plant die
Bundesregierung, eine faktische Unterschreitung des Existenzminimums durch
unterjährige Inflation zu vermeiden?
30. Vor dem Hintergrund der aktuellen Nachweispflichten zur Feststellung der
Bedürftigkeit aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7
Absatz 3 SGB II – insbesondere für Lebensgefährten und volljährige Kinder
unter 25 Jahren –, welche konkreten Maßnahmen zur
Bürokratieentlastung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren plant die
Bundesregierung im Rahmen des Bürgergeldes, etwa durch digitalisierte Verfahren?
31. Plant die Bundesregierung Verbesserungen der Erwerbsanreize durch
Änderungen bei den Anrechnungsregeln, und wenn ja, in welchem Umfang,
und zu welchem Zeitpunkt ist eine entsprechende Anpassung vorgesehen?
Berlin, den 23. Juni 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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