Schriftliche Frage 19 von Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Nachnutzungskonzepte für die beschlagnahmten bundesweiten Liegenschaften des verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg e. V. und seiner…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 19 von Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Nachnutzungskonzepte für die beschlagnahmten bundesweiten Liegenschaften des verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg e. V. und seiner…
Frage 19 (Lamya Kaddor, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Nachnutzungskonzepte für die beschlagnahmten bundesweiten Liegenschaften des verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg e. V. und seiner Teilorganisationen gibt es, und wie sieht der zeitliche Rahmen für mögliche Nachnutzungskonzepte aus (www.bmi.bund.de/SharedDo cs/kurzmeldungen/DE/2024/07/izh.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 31. August 2026:
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 24. Juli 2024 das „Islamische Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH) mit seinen bundesweiten Teilorganisationen verboten. Bei den Teilorganisationen handelt es sich um die „Islamische Akademie Deutschland e. V.“, den „Verein der Förderer einer iranischen-islamischen Moschee in Hamburg e. V.“, das „Zentrum der Islamischen Kultur e. V.“ in Frankfurt (Main), die „Islamische Vereinigung Bayern e. V.“ in München und das „Islamische Zentrum Berlin e. V.“. Beschlagnahmt wurde hierbei jegliches Vereinsvermögen des IZH und der genannten Teilorganisationen. Die mit Vollzug des Vereinsverbots durchgeführten Beschlagnahmen stellen zunächst lediglich eine Sicherungsmaßnahme dar, die das Vereinsvermögen dem Zugriff der Verbotsbehörde – hier dem BMI – erhalten und verhindern soll, dass im Verlauf eines Klageverfahrens nach einem Verbot, Vereinsvermögen beiseitegeschafft und der Einziehung nach § 11 des Vereinsgesetzes entzogen wird. Da das Verbot streitbefangen ist und eine Entscheidung des zuständigen Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ergangen ist, stellt sich die Frage einer möglichen Anschlussnutzung derzeit nicht.
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