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Hisbollah-Strukturen in Deutschland und Europa - Rolle Deutschlands als Finanzierungs- und Unterstützungsraum (Antwort zu Drs. 21/5960)

dip / drucksache 02.06.2026 · WP 21 · 21/6255 · Antwort · Original ↗

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Hisbollah-Strukturen in Deutschland und Europa - Rolle Deutschlands als Finanzierungs- und Unterstützungsraum (Antwort zu Drs. 21/5960) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6255 21. Wahlperiode 02.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander Gauland, Markus Frohnmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5960 – Hisbollah-Strukturen in Deutschland und Europa – Rolle Deutschlands als Finanzierungs- und Unterstützungsraum V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die libanesische Hisbollah ist eine zentrale Kraft im sicherheitspolitischen Gefüge des Nahen und Mittleren Ostens und verfügt über ausgeprägte transnationale Strukturen. Neben militärischen Aktivitäten unterhält sie umfangreiche politische, logistische und finanzielle Netzwerke, die über die Region hinaus wirksam sind. Eine aktuelle Studie der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Lina Khatib (Denkfabrik Chatham House in London) mit dem Titel „The Financial Operations of Hezbollah in Europe“ weist darauf hin, dass Europa eine zentrale Rolle für die finanziellen Aktivitäten der Hisbollah einnimmt (abrufbar unter: www.dokum entationsstelle.at/fileadmin/dpi/publikationen/DPI-Study-Report_Financial-Op erations-of-Hezbollah.pdf). In einem hierzu veröffentlichten Bericht der Berliner Zeitung vom 17. April 2026 wird Deutschland ausdrücklich als Hauptstandort für Finanzgeschäfte der Hisbollah in Europa beschrieben (abrufbar unter: www.berliner-zeitung.de/article/geostrategin-deutschland-ist-der-haupts tandort-fuer-die-finanzgeschaefte-der-hisbollah-in-europa-10030898). Die Studie hebt insbesondere komplexe Strukturen der Mittelgenerierung und -verschleierung hervor, etwa durch Handelsgeschäfte, den Kunstmarkt sowie den Einsatz von Kryptowährungen und beschreibt dabei enge Verflechtungen zwischen legalen und illegalen Wirtschaftsbereichen. Diese Befunde werfen bei den Fragestellern grundlegende Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung sowie hinsichtlich der außen- und sicherheitspolitischen Prioritätensetzung der Bundesregierung auf. Die Bundesregierung hat sich bereits in ihren Antworten auf frühere Kleine Anfragen, insbesondere in der 19. Wahlperiode (Bundestagsdrucksachen 19/9163 und 19/29678), zu einzelnen Aspekten der Hisbollah und ihrer Strukturen geäußert, ohne dass dabei eine einheitliche Bewertung oder eine umfassende Strategie erkennbar geworden ist. Zugleich bestehen innerhalb der Europäischen Union (EU) weiterhin unterschiedliche rechtliche und politische Bewertungen der Hisbollah. Wie aus einer Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bun- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. destages vom 9. Mai 2018 hervorgeht, wird in Teilen der EU lediglich der militärische Arm der Hisbollah als terroristische Organisation eingestuft, während andere Staaten – auch Deutschland – eine weitergehende Bewertung vornehmen (Kurzinformation „Zur Einstufung der Schiitenmiliz Hisbollah als Terrororganisation“ Wissenschaftlicher Dienst Deutscher Bundestag, 9. Mai 2018 – WD2-3000-056/18, abrufbar unter: www.bundestag.de/resource/blob/5 64212/0e5c23c205e1343812c8d233d5e543be/WD-2-056-18-pdf.pdf). Diese Uneinheitlichkeit kann die Kohärenz und Effektivität gemeinsamer Maßnahmen erheblich beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der Fragesteller ein erhebliches parlamentarisches Aufklärungsinteresse hinsichtlich der außen- und sicherheitspolitischen Bewertung sowie des konkreten staatlichen Handelns Deutschlands und Europas bei der Bekämpfung solcher Strukturen.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 zu Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hisbollah in Europa vor (unter Ausschluss nachrichtendienstlicher Quellen und Methoden)?  2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 zu entsprechenden Aktivitäten der Hisbollah in Deutschland vor, insbesondere im Hinblick auf Finanzierungsformen über Handelsstrukturen, Geldwäsche, Kunstmarkt und Kryptowährungen (unter Ausschluss nachrichtendienstlicher Quellen und Methoden)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und politischen Lage im Libanon, verbunden mit den militärischen Maßnahmen Israels gegen die Hizb Allah und die Hamas sowie die Maßnahmen der USA gegen den Iran, dürfte die Organisation momentan in der Region als deutlich geschwächt anzusehen sein. Aufgrund ihrer ideologischen Nähe gilt der Iran als größter Geldgeber der Hizb Allah und deckt ein Großteil der bisherigen Finanzierung für terroristisch-militärische Zwecke. Es ist annehmbar, dass sich die Hizb Allah vermehrt nach alternativen Finanzierungsquellen und -regionen umsieht. Hier kommen insbesondere Staaten in Frage, in denen bereits eine größere libanesische Diaspora ansässig ist. Auch die EU und Deutschland kommen somit zur Generierung von Geldern in Frage. Des Weiteren unterhält die Hizb Allah langjährige Beziehungen nach Lateinamerika, insbesondere in das Länderdreieck Brasilien-Paraguay- Argentinien, und wird von der dort ansässigen libanesischen Diaspora durch Spendengelder unterstützt. Ebenso stellt die Diaspora in Afrika eine relevante Finanzierungsquelle dar. Daher ist die Hizb Allah darauf angewiesen, ihre Aktivitäten zur Generierung von Geldern zu diversifizieren. In Deutschland werden insbesondere Spenden von Unterstützern gesammelt. Die Nutzung von Kryptowerten lässt sich geografisch nicht auf Deutschland beschränken.  3. Welche Bundesministerien und Bundesbehörden sind für die Erhebung, Auswertung und Bewertung von Erkenntnissen zu Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hisbollah jeweils zuständig und welche Aufgaben nehmen sie dabei konkret wahr? Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder sind genau wie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) für die Erhebung, Auswertung und Bewertung sicherheitsrelevanter Erkenntnisse zu Finanz- und Unterstützungsstrukturen auch bzgl. Hizb Allah zuständig. Im Rahmen der Fachaufsicht findet auch ein Austausch zur Bewertung mit den jeweiligen Bundesministerien statt. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags (§§ 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) sammelt das Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen zu Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hizb Allah in Deutschland und wertet diese aus. Erkenntnisse zu entsprechenden Aktivitäten und Strukturen in Deutschland können Grundlage für Verbotsmaßnahmen durch das Bundesministerium des Innern (BMI) sein. So wurden 2021 in Deutschland drei Vereine verboten, deren Zielsetzung die Spendenakquise zugunsten der Hizb Allah war. Darüber hinaus fließen solche Erkenntnisse im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften in Strafverfahren ein. Insoweit ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof insbesondere für die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützer der Hizb Allah nach § 129a des Strafgesetzbuches zuständig. Die Polizeien des Bundes, insbesondere das Bundeskriminalamt, nehmen in diesem Zusammenhang Ermittlungsaufgaben wahr. Die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zum Zweck der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und die Überwachung der sanktionsrechtlichen Liefer-, Verfügungs- und Bereitstellungsverbote für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen an den sanktionsgelisteten „militärischen Arm“ der Hizb Allah, einschließlich der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellung von Vermögenswerten gelisteter Personen und Entitäten, liegt in der Zuständigkeit des Zolls. Soweit die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betroffen ist, kann die Beantwortung darüber hinaus nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und zur Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingestellt. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur Erkenntnislage und der Methodik des BND bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden sowie über Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte des BND ableiten könnten. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der FIU unterliegen strengen Geheimschutzregelungen. Ein öffentliches Bekanntwerden hierzu würde Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit der FIU zulassen, die einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist und dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren gefährden. Die erbetenen Angaben sind daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen.  4. Auf welcher Datengrundlage nimmt die Bundesregierung eine Bewertung der Rolle Europas und Deutschlands im Zusammenhang mit Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hisbollah vor, insbesondere vor dem Hintergrund der in der Studie „The Financial Operations of Hezbollah in Europe“ dargestellten Befunde (vgl. Vorbemerkung)? Neben öffentlichen Quellen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, basiert die Bewertung der Bundesregierung zur Rolle Europas und Deutschlands im Zusammenhang mit Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hizb Allah auf Erkenntnissen der FIU und der Sicherheitsbehörden (siehe dazu die Antwort zu den Fragen 1 bis 3).  5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 ggf. ergriffen, um der Nutzung Deutschlands als Finanzierungs- und Unterstützungsraum der Hisbollah, insbesondere im Bereich von Handelsstrukturen, Geldwäsche sowie alternativen Finanzierungswegen wie Kryptowährungen, entgegenzuwirken?  6. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 auf Ebene der Europäischen Union ggf. zur Bekämpfung von Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hisbollah eingebracht oder unterstützt?  7. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 auf Ebene internationaler Organisationen, insbesondere der G7 und der Vereinten Nationen, ggf. zur Bekämpfung von Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hisbollah eingebracht oder unterstützt? Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 24. Juli 2024 das „Islamische Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH) mit seinen bundesweiten Teilorganisationen verboten. Das IZH unterstützte die Organisation Hizb Allah und bot ihr einen aktiven Nährboden (finanziell und organisatorisch). Das IZH hatte unter anderem eine Umgebung geschaffen, in der der Umgang mit und die Verwendung von Symbolen und nicht zuletzt die Verbreitung des terroristischen Gedankenguts der Hizb Allah als „normal“ erscheinen musste. Zudem bot das IZH der Hizb Allah ein wichtiges Forum zur Multiplikation für Kontakte (Neuaufbau, Aufrechterhaltung oder Vertiefung). Dies bestärkte die Mitglieder, Anhänger und Unterstützer der Hizb Allah und war geeignet, für diese fortwährend neue Mitglieder, Anhänger und Unterstützer zu gewinnen und erweitert durch direkte Zuwendungen sowie durch die Motivation und Gewinnung von Spendern den finanziellen Handlungsspielraum der Hizb Allah und der ihr zugehörigen oder nahestehenden Vereine. Das BMI hat auch schon vor dem 7. Oktober 2023 mittels Vereins- sowie Betätigungsverboten Strukturen der Hizb Allah in Deutschland aktiv bekämpft. Mit Verfügung vom 2. April 2014 wurde so der Verein „Waisenkinderprojekt Libanon e. V.“ (WKP), der sich in „Farben für Waisenkinder e. V.“ umbenannt hatte, verboten. Der Verein hatte über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang die „Shahid Stiftung“ in Libanon finanziell unterstützt, die ihrerseits integraler Teil der Hizb Allah ist. Am 30. April 2020 wurde überdies die Betätigung der Vereinigung Hizb Allah verboten. Das Verbot stützt sich auf § 3 Absatz 1 i. V. m. § 15 Absatz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes, da die Tätigkeit der Hizb Allah Strafgesetzen zuwiderläuft und die Organisation sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete. Am 15. April 2021 wurden darüber hinaus die Ersatzorganisationen „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ und „Gib Frieden e. V.“ des bereits 2014 verbotenen Vereins WKP verboten. Libanon befindet sich seit Oktober 2024 auf der sog. Grauen Liste der Financial Action Task Force (FATF). Die FATF ist der weltweite Standardsetzer in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung. Die insgesamt ca. 200 Mitglieder der FATF und ihres globalen Netzwerkes werden regelmäßig auf die Einhaltung der Standards geprüft. Aufgrund erheblicher festgestellter Defizite wurde Libanon auf die Graue Liste gesetzt. Informationen zu den inhaltlichen Gründen der Graulistung sowie zur Positionierung der Bundesregierung während der Beratungen der FATF können nicht offen erfolgen, sondern werden als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft.* Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da sich Deutschland durch seine Mitgliedschaft in der FATF dazu verpflichtet hat, Informationen über die internen Beratungen innerhalb der FATF vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für operative Tätigkeiten des Zolls zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die strafrechtlichen Ermittlungen vorgelagert sind und Rückschlüsse auf das Vorgehen als Sicherheitsbehörde ermöglichen, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags gefährden könnten. Zusätzlich zur Graulistung der FATF hat die EU-Kommission den Libanon, wie alle von der FATF gelisteten Drittstaaten, auf die Europäische Hochrisikoliste für Drittstaaten mit strategischen Defiziten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (High Risk Third Countries -HRTC) gesetzt. Die nach § 2 des Geldwäschegesetzes Verpflichteten (insbesondere Finanzinstitute, aber unter anderem auch Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler, Güterhändler oder Kunstvermittler) müssen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Bezug zu gelisteten Staaten verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden. Die Bundesregierung hat die HRTC-Listung Libanons unterstützt.  8. In welchen Punkten hat sich die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 gegenüber EU-Mitgliedstaaten ggf. für eine einheitlichere Einstufung der Hisbollah eingesetzt?  9. Welche Unterschiede in der rechtlichen und politischen Bewertung der Hisbollah innerhalb der Europäischen Union sind der Bundesregierung bekannt? 10. Welche dieser Unterschiede (vgl. Vorfrage) beeinträchtigen nach Auffassung der Bundesregierung ggf. die Wirksamkeit europäischer Maßnahmen gegen die Hisbollah? Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Auf Ebene der Europäischen Union ist der militärische Arm der Hizb Allah als Terrororganisation eingestuft. Darüber hinaus können EU-Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Zuständigkeiten eigenständige Maßnahmen ergreifen. Diese können öffentlich verfügbaren Informationen entnommen werden. Europäische Maßnahmen stützen sich auf die einschlägigen EU-Listungen, die von EU- Mitgliedstaaten umgesetzt werden. * Das Bundesministerium des Innern, hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 11. Welche Gespräche hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 mit der Regierung des Libanon ggf. zur Rolle der Hisbollah geführt (bitte ggf. nach Datum, beteiligten Bundesministerien bzw. Bundesbehörden und Gegenstand aufschlüsseln)? Die Bundesregierung führt regelmäßig Gespräche mit der libanesischen Regierung, in denen auch Fragen der regionalen Sicherheitslage und die Rolle nichtstaatlicher Akteure, einschließlich der Hizb Allah, thematisiert werden. Eine vollständige Aufschlüsselung sämtlicher Gespräche seit dem 1. Januar 2023 ist aufgrund der Vielzahl der Kontakte nicht möglich. 12. Welche Maßnahmen zur Stärkung staatlicher Institutionen im Libanon unterstützt die Bundesregierung derzeit ggf., die auf eine Begrenzung des Einflusses der Hisbollah gerichtet sind? Die Bundesregierung unterstützt eine Vielzahl von Maßnahmen zur Stärkung staatlicher Institutionen im Libanon, insbesondere der libanesischen Streitkräfte und weiterer staatlicher Sicherheitsorgane. Darüber hinaus werden Maßnahmen unterstützt, die die Handlungsfähigkeit staatlicher Stellen stärken und Reformen fördern. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im gesamten Staatsgebiet sicherzustellen sowie zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols beizutragen und so den Einfluss nichtstaatlicher Akteure zu begrenzen. 13. Welche Bewertung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich der Umsetzung der Resolution 1701 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vor, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen im Libanon? Die Resolution 1701 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist weiterhin nicht vollständig umgesetzt. Die Bundesregierung misst der vollständigen Umsetzung der Resolution 1701 hohe Bedeutung bei und unterstützt diesen Prozess im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden politischen, diplomatischen und sicherheitspolitischen Mittel. 14. In welchen konkreten außen- und sicherheitspolitischen Strategien oder Konzepten der Bundesregierung wird ggf. die Bekämpfung transnationaler Unterstützungs- und Finanzierungsstrukturen der Hisbollah ausdrücklich priorisiert? Die Bekämpfung transnationaler Unterstützungs- und Finanzierungsstrukturen terroristischer Organisationen – damit auch der Hizb Allah – erfolgt im Rahmen der allgemeinen außen- und sicherheitspolitischen Maßnahmen der Bundesregierung zur Terrorismusbekämpfung. 15. In welchem Umfang werden ggf. Sachverhalte im Zusammenhang mit Unterstützungs- und Finanzierungsstrukturen der Hisbollah statistisch auf Bundesebene erfasst, und aus welchen Gründen erfolgt gegebenenfalls keine weitergehende Erfassung? Alle Straftaten, die aus einer politischen Motivation heraus begangen werden, werden im sogenannten „Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) registriert. Eine gesonderte statistische Ausweisung nach Organisation erfolgt nicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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