Hisbollah-Strukturen in Deutschland und Europa - Rolle Deutschlands als Finanzierungs- und Unterstützungsraum (Antwort zu Drs. 21/5960)
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Hisbollah-Strukturen in Deutschland und Europa - Rolle Deutschlands als Finanzierungs- und Unterstützungsraum (Antwort zu Drs. 21/5960)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6255
21. Wahlperiode 02.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander
Gauland, Markus Frohnmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5960 –
Hisbollah-Strukturen in Deutschland und Europa – Rolle Deutschlands als
Finanzierungs- und Unterstützungsraum
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die libanesische Hisbollah ist eine zentrale Kraft im sicherheitspolitischen
Gefüge des Nahen und Mittleren Ostens und verfügt über ausgeprägte
transnationale Strukturen. Neben militärischen Aktivitäten unterhält sie umfangreiche
politische, logistische und finanzielle Netzwerke, die über die Region hinaus
wirksam sind.
Eine aktuelle Studie der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Lina Khatib
(Denkfabrik Chatham House in London) mit dem Titel „The Financial Operations of
Hezbollah in Europe“ weist darauf hin, dass Europa eine zentrale Rolle für die
finanziellen Aktivitäten der Hisbollah einnimmt (abrufbar unter: www.dokum
entationsstelle.at/fileadmin/dpi/publikationen/DPI-Study-Report_Financial-Op
erations-of-Hezbollah.pdf). In einem hierzu veröffentlichten Bericht der
Berliner Zeitung vom 17. April 2026 wird Deutschland ausdrücklich als
Hauptstandort für Finanzgeschäfte der Hisbollah in Europa beschrieben (abrufbar
unter: www.berliner-zeitung.de/article/geostrategin-deutschland-ist-der-haupts
tandort-fuer-die-finanzgeschaefte-der-hisbollah-in-europa-10030898). Die
Studie hebt insbesondere komplexe Strukturen der Mittelgenerierung und
-verschleierung hervor, etwa durch Handelsgeschäfte, den Kunstmarkt sowie
den Einsatz von Kryptowährungen und beschreibt dabei enge Verflechtungen
zwischen legalen und illegalen Wirtschaftsbereichen.
Diese Befunde werfen bei den Fragestellern grundlegende Fragen hinsichtlich
der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen zur Bekämpfung von
Terrorismusfinanzierung sowie hinsichtlich der außen- und sicherheitspolitischen
Prioritätensetzung der Bundesregierung auf.
Die Bundesregierung hat sich bereits in ihren Antworten auf frühere Kleine
Anfragen, insbesondere in der 19. Wahlperiode
(Bundestagsdrucksachen 19/9163 und 19/29678), zu einzelnen Aspekten der Hisbollah und ihrer
Strukturen geäußert, ohne dass dabei eine einheitliche Bewertung oder eine
umfassende Strategie erkennbar geworden ist.
Zugleich bestehen innerhalb der Europäischen Union (EU) weiterhin
unterschiedliche rechtliche und politische Bewertungen der Hisbollah. Wie aus
einer Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bun-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
destages vom 9. Mai 2018 hervorgeht, wird in Teilen der EU lediglich der
militärische Arm der Hisbollah als terroristische Organisation eingestuft,
während andere Staaten – auch Deutschland – eine weitergehende Bewertung
vornehmen (Kurzinformation „Zur Einstufung der Schiitenmiliz Hisbollah als
Terrororganisation“ Wissenschaftlicher Dienst Deutscher Bundestag, 9. Mai
2018 – WD2-3000-056/18, abrufbar unter: www.bundestag.de/resource/blob/5
64212/0e5c23c205e1343812c8d233d5e543be/WD-2-056-18-pdf.pdf). Diese
Uneinheitlichkeit kann die Kohärenz und Effektivität gemeinsamer
Maßnahmen erheblich beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der Fragesteller ein
erhebliches parlamentarisches Aufklärungsinteresse hinsichtlich der außen- und
sicherheitspolitischen Bewertung sowie des konkreten staatlichen Handelns
Deutschlands und Europas bei der Bekämpfung solcher Strukturen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem 7. Oktober
2023 zu Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hisbollah in Europa
vor (unter Ausschluss nachrichtendienstlicher Quellen und Methoden)?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem 7. Oktober
2023 zu entsprechenden Aktivitäten der Hisbollah in Deutschland vor,
insbesondere im Hinblick auf Finanzierungsformen über
Handelsstrukturen, Geldwäsche, Kunstmarkt und Kryptowährungen (unter Ausschluss
nachrichtendienstlicher Quellen und Methoden)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und politischen Lage im Libanon,
verbunden mit den militärischen Maßnahmen Israels gegen die Hizb Allah und die
Hamas sowie die Maßnahmen der USA gegen den Iran, dürfte die Organisation
momentan in der Region als deutlich geschwächt anzusehen sein. Aufgrund
ihrer ideologischen Nähe gilt der Iran als größter Geldgeber der Hizb Allah und
deckt ein Großteil der bisherigen Finanzierung für terroristisch-militärische
Zwecke. Es ist annehmbar, dass sich die Hizb Allah vermehrt nach alternativen
Finanzierungsquellen und -regionen umsieht. Hier kommen insbesondere
Staaten in Frage, in denen bereits eine größere libanesische Diaspora ansässig ist.
Auch die EU und Deutschland kommen somit zur Generierung von Geldern in
Frage. Des Weiteren unterhält die Hizb Allah langjährige Beziehungen nach
Lateinamerika, insbesondere in das Länderdreieck Brasilien-Paraguay-
Argentinien, und wird von der dort ansässigen libanesischen Diaspora durch
Spendengelder unterstützt. Ebenso stellt die Diaspora in Afrika eine relevante
Finanzierungsquelle dar. Daher ist die Hizb Allah darauf angewiesen, ihre Aktivitäten
zur Generierung von Geldern zu diversifizieren. In Deutschland werden
insbesondere Spenden von Unterstützern gesammelt. Die Nutzung von
Kryptowerten lässt sich geografisch nicht auf Deutschland beschränken.
3. Welche Bundesministerien und Bundesbehörden sind für die Erhebung,
Auswertung und Bewertung von Erkenntnissen zu Finanz- und
Unterstützungsstrukturen der Hisbollah jeweils zuständig und welche
Aufgaben nehmen sie dabei konkret wahr?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder sind genau wie die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) für die Erhebung,
Auswertung und Bewertung sicherheitsrelevanter Erkenntnisse zu Finanz- und
Unterstützungsstrukturen auch bzgl. Hizb Allah zuständig. Im Rahmen der
Fachaufsicht findet auch ein Austausch zur Bewertung mit den jeweiligen
Bundesministerien statt.
Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags (§§ 3 und 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes) sammelt das Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen
zu Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hizb Allah in Deutschland und
wertet diese aus. Erkenntnisse zu entsprechenden Aktivitäten und Strukturen in
Deutschland können Grundlage für Verbotsmaßnahmen durch das
Bundesministerium des Innern (BMI) sein. So wurden 2021 in Deutschland drei
Vereine verboten, deren Zielsetzung die Spendenakquise zugunsten der Hizb Allah
war. Darüber hinaus fließen solche Erkenntnisse im Rahmen der gesetzlichen
Übermittlungsvorschriften in Strafverfahren ein.
Insoweit ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof insbesondere für
die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützer der Hizb Allah
nach § 129a des Strafgesetzbuches zuständig. Die Polizeien des Bundes,
insbesondere das Bundeskriminalamt, nehmen in diesem Zusammenhang
Ermittlungsaufgaben wahr.
Die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zum Zweck
der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und die Überwachung der
sanktionsrechtlichen Liefer-, Verfügungs- und Bereitstellungsverbote für Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen an den sanktionsgelisteten „militärischen Arm“ der
Hizb Allah, einschließlich der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellung von
Vermögenswerten gelisteter Personen und Entitäten, liegt in der Zuständigkeit
des Zolls.
Soweit die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) und der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betroffen ist, kann die
Beantwortung darüber hinaus nicht offen erfolgen, sondern wird als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und zur Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages eingestellt. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass
Einzelheiten zur Erkenntnislage und der Methodik des BND bekannt würden,
infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die
konkreten Vorgehensweisen und Methoden sowie über Aufklärungsansätze und
Aufklärungsschwerpunkte des BND ableiten könnten. Eine solche
Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der dem
BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu
führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.
Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der FIU unterliegen strengen
Geheimschutzregelungen. Ein öffentliches Bekanntwerden hierzu würde Rückschlüsse
auf die Analysetätigkeit der FIU zulassen, die einer möglichen Strafverfolgung
im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
vorgelagert ist und dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und die
erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren gefährden. Die
erbetenen Angaben sind daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen.
4. Auf welcher Datengrundlage nimmt die Bundesregierung eine
Bewertung der Rolle Europas und Deutschlands im Zusammenhang mit
Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hisbollah vor, insbesondere vor
dem Hintergrund der in der Studie „The Financial Operations of
Hezbollah in Europe“ dargestellten Befunde (vgl. Vorbemerkung)?
Neben öffentlichen Quellen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, basiert die
Bewertung der Bundesregierung zur Rolle Europas und Deutschlands im
Zusammenhang mit Finanz- und Unterstützungsstrukturen der Hizb Allah auf
Erkenntnissen der FIU und der Sicherheitsbehörden (siehe dazu die Antwort zu
den Fragen 1 bis 3).
5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023
ggf. ergriffen, um der Nutzung Deutschlands als Finanzierungs- und
Unterstützungsraum der Hisbollah, insbesondere im Bereich von
Handelsstrukturen, Geldwäsche sowie alternativen Finanzierungswegen wie
Kryptowährungen, entgegenzuwirken?
6. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 auf
Ebene der Europäischen Union ggf. zur Bekämpfung von Finanz- und
Unterstützungsstrukturen der Hisbollah eingebracht oder unterstützt?
7. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 auf
Ebene internationaler Organisationen, insbesondere der G7 und der
Vereinten Nationen, ggf. zur Bekämpfung von Finanz- und
Unterstützungsstrukturen der Hisbollah eingebracht oder unterstützt?
Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 24. Juli 2024 das „Islamische
Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH) mit seinen bundesweiten Teilorganisationen
verboten. Das IZH unterstützte die Organisation Hizb Allah und bot ihr einen
aktiven Nährboden (finanziell und organisatorisch). Das IZH hatte unter
anderem eine Umgebung geschaffen, in der der Umgang mit und die Verwendung
von Symbolen und nicht zuletzt die Verbreitung des terroristischen
Gedankenguts der Hizb Allah als „normal“ erscheinen musste. Zudem bot das IZH der
Hizb Allah ein wichtiges Forum zur Multiplikation für Kontakte (Neuaufbau,
Aufrechterhaltung oder Vertiefung). Dies bestärkte die Mitglieder, Anhänger
und Unterstützer der Hizb Allah und war geeignet, für diese fortwährend neue
Mitglieder, Anhänger und Unterstützer zu gewinnen und erweitert durch
direkte Zuwendungen sowie durch die Motivation und Gewinnung von Spendern
den finanziellen Handlungsspielraum der Hizb Allah und der ihr zugehörigen
oder nahestehenden Vereine.
Das BMI hat auch schon vor dem 7. Oktober 2023 mittels Vereins- sowie
Betätigungsverboten Strukturen der Hizb Allah in Deutschland aktiv bekämpft. Mit
Verfügung vom 2. April 2014 wurde so der Verein „Waisenkinderprojekt
Libanon e. V.“ (WKP), der sich in „Farben für Waisenkinder e. V.“ umbenannt
hatte, verboten. Der Verein hatte über einen langen Zeitraum und in
beträchtlichem Umfang die „Shahid Stiftung“ in Libanon finanziell unterstützt, die
ihrerseits integraler Teil der Hizb Allah ist. Am 30. April 2020 wurde überdies die
Betätigung der Vereinigung Hizb Allah verboten. Das Verbot stützt sich auf § 3
Absatz 1 i. V. m. § 15 Absatz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes, da die
Tätigkeit der Hizb Allah Strafgesetzen zuwiderläuft und die Organisation sich
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete. Am 15. April 2021
wurden darüber hinaus die Ersatzorganisationen „Deutsche Libanesische
Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ und „Gib Frieden e. V.“ des bereits
2014 verbotenen Vereins WKP verboten.
Libanon befindet sich seit Oktober 2024 auf der sog. Grauen Liste der
Financial Action Task Force (FATF). Die FATF ist der weltweite Standardsetzer in der
Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und
Proliferationsfinanzierung. Die insgesamt ca. 200 Mitglieder der FATF und ihres globalen
Netzwerkes werden regelmäßig auf die Einhaltung der Standards geprüft.
Aufgrund erheblicher festgestellter Defizite wurde Libanon auf die Graue Liste
gesetzt. Informationen zu den inhaltlichen Gründen der Graulistung sowie zur
Positionierung der Bundesregierung während der Beratungen der FATF können
nicht offen erfolgen, sondern werden als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4
VSA eingestuft.* Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt,
da sich Deutschland durch seine Mitgliedschaft in der FATF dazu verpflichtet
hat, Informationen über die internen Beratungen innerhalb der FATF vertraulich
zu behandeln. Dies gilt auch für operative Tätigkeiten des Zolls zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die strafrechtlichen
Ermittlungen vorgelagert sind und Rückschlüsse auf das Vorgehen als
Sicherheitsbehörde ermöglichen, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte die Erfüllung des
gesetzlichen Auftrags gefährden könnten.
Zusätzlich zur Graulistung der FATF hat die EU-Kommission den Libanon, wie
alle von der FATF gelisteten Drittstaaten, auf die Europäische Hochrisikoliste
für Drittstaaten mit strategischen Defiziten bei der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (High Risk Third Countries -HRTC) gesetzt.
Die nach § 2 des Geldwäschegesetzes Verpflichteten (insbesondere
Finanzinstitute, aber unter anderem auch Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler,
Güterhändler oder Kunstvermittler) müssen bei Geschäftsbeziehungen oder
Transaktionen mit Bezug zu gelisteten Staaten verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen
anwenden. Die Bundesregierung hat die HRTC-Listung Libanons unterstützt.
8. In welchen Punkten hat sich die Bundesregierung seit dem 1. Januar
2023 gegenüber EU-Mitgliedstaaten ggf. für eine einheitlichere
Einstufung der Hisbollah eingesetzt?
9. Welche Unterschiede in der rechtlichen und politischen Bewertung der
Hisbollah innerhalb der Europäischen Union sind der Bundesregierung
bekannt?
10. Welche dieser Unterschiede (vgl. Vorfrage) beeinträchtigen nach
Auffassung der Bundesregierung ggf. die Wirksamkeit europäischer
Maßnahmen gegen die Hisbollah?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Auf Ebene der Europäischen Union ist der militärische Arm der Hizb Allah als
Terrororganisation eingestuft. Darüber hinaus können EU-Mitgliedstaaten im
Rahmen nationaler Zuständigkeiten eigenständige Maßnahmen ergreifen. Diese
können öffentlich verfügbaren Informationen entnommen werden. Europäische
Maßnahmen stützen sich auf die einschlägigen EU-Listungen, die von EU-
Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
* Das Bundesministerium des Innern, hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
11. Welche Gespräche hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 mit
der Regierung des Libanon ggf. zur Rolle der Hisbollah geführt (bitte
ggf. nach Datum, beteiligten Bundesministerien bzw. Bundesbehörden
und Gegenstand aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung führt regelmäßig Gespräche mit der libanesischen
Regierung, in denen auch Fragen der regionalen Sicherheitslage und die Rolle
nichtstaatlicher Akteure, einschließlich der Hizb Allah, thematisiert werden. Eine
vollständige Aufschlüsselung sämtlicher Gespräche seit dem 1. Januar 2023 ist
aufgrund der Vielzahl der Kontakte nicht möglich.
12. Welche Maßnahmen zur Stärkung staatlicher Institutionen im Libanon
unterstützt die Bundesregierung derzeit ggf., die auf eine Begrenzung des
Einflusses der Hisbollah gerichtet sind?
Die Bundesregierung unterstützt eine Vielzahl von Maßnahmen zur Stärkung
staatlicher Institutionen im Libanon, insbesondere der libanesischen Streitkräfte
und weiterer staatlicher Sicherheitsorgane. Darüber hinaus werden Maßnahmen
unterstützt, die die Handlungsfähigkeit staatlicher Stellen stärken und
Reformen fördern. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Wahrnehmung staatlicher
Aufgaben im gesamten Staatsgebiet sicherzustellen sowie zur Durchsetzung
des staatlichen Gewaltmonopols beizutragen und so den Einfluss
nichtstaatlicher Akteure zu begrenzen.
13. Welche Bewertung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich der
Umsetzung der Resolution 1701 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vor,
insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung nichtstaatlicher
bewaffneter Gruppen im Libanon?
Die Resolution 1701 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist weiterhin
nicht vollständig umgesetzt. Die Bundesregierung misst der vollständigen
Umsetzung der Resolution 1701 hohe Bedeutung bei und unterstützt diesen
Prozess im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden politischen, diplomatischen
und sicherheitspolitischen Mittel.
14. In welchen konkreten außen- und sicherheitspolitischen Strategien oder
Konzepten der Bundesregierung wird ggf. die Bekämpfung
transnationaler Unterstützungs- und Finanzierungsstrukturen der Hisbollah
ausdrücklich priorisiert?
Die Bekämpfung transnationaler Unterstützungs- und Finanzierungsstrukturen
terroristischer Organisationen – damit auch der Hizb Allah – erfolgt im
Rahmen der allgemeinen außen- und sicherheitspolitischen Maßnahmen der
Bundesregierung zur Terrorismusbekämpfung.
15. In welchem Umfang werden ggf. Sachverhalte im Zusammenhang mit
Unterstützungs- und Finanzierungsstrukturen der Hisbollah statistisch
auf Bundesebene erfasst, und aus welchen Gründen erfolgt
gegebenenfalls keine weitergehende Erfassung?
Alle Straftaten, die aus einer politischen Motivation heraus begangen werden,
werden im sogenannten „Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch
motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) registriert. Eine gesonderte statistische
Ausweisung nach Organisation erfolgt nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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