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Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5692)

dip / drucksache 04.06.2026 · WP 21 · 21/6261 · Antwort · Original ↗

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Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5692) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6261 21. Wahlperiode 04.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf, Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5692 – Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Öffentlich zugängliche Erkenntnisse deutscher Sicherheits- und Aufsichtsbehörden weisen seit Jahren auf erhebliche sicherheitsrelevante Aktivitäten der Islamischen Republik Iran in Deutschland hin. Der Verfassungsschutz bezeichnete das „Islamische Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH), Trägerverein der „Imam-Ali-Moschee“ in Hamburg, noch im Verfassungsschutzbericht 2023 als „neben der Botschaft die wichtigste Vertretung der Islamischen Republik Iran in Deutschland“ und als „bedeutendes Propagandazentrum Irans in Europa“. Zugleich führte das Bundesamt für Verfassungsschutz aus, das IZH habe ein bundesweites Kontaktnetz innerhalb zahlreicher schiitisch-islamischer Moscheen und Vereine aufgebaut und übe auf diese großen Einfluss bis hin zur vollständigen Kontrolle aus; als wichtiges Element für die Steuerung der Interessen des IZH diene der schiitische Dachverband „Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V.“ (IGS) (vgl. www.verfa ssungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/202 4-06-18-verfassungsschutzbericht-2023.pdf?__blob=publicationFile). Am 24. Juli 2024 verbot das damalige Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) das IZH mit seinen bundesweiten Teilorganisationen. Nach Angaben des BMI richteten sich Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung; zudem unterstützte und bewarb das IZH nach Angaben des BMI die Terrororganisation „Hizb Allah“ und verbreitete einen aggressiven Antisemitismus. Von dem Verbot erfasst wurden nach BMI-Angaben unter anderem die „Islamische Akademie Deutschland e. V.“, der „Verein der Förderer einer iranischen-islamischen Moschee in Hamburg e. V.“, das „Zentrum der Islamischen Kultur e. V.“ in Frankfurt am Main, die „Islamische Vereinigung Bayern e. V.“ in München sowie das „Islamische Zentrum Berlin e. V.“ Im Rahmen des Vollzugs wurden laut BMI 53 Objekte in acht Bundesländern durchsucht; das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/ pressemitteilungen/DE/2024/07/exekutive4.html; www.verfassungsschutz.de/ SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/2024-07-24-verbot-izh.html). Hinzu kommen Hinweise auf staatlich gelenkte iranische Terroraktivitäten in Deutschland. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 19. De- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zember 2023 rechtskräftig fest, dass ein Angeklagter einen Brandanschlag auf eine Synagoge mit einem „im Interesse staatlicher Stellen der Islamischen Republik Iran handelnden Auftraggeber“ verabredet hatte. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) weist darüber hinaus darauf hin, dass iranische Nachrichtendienste in Deutschland vorrangig die iranische Opposition ausforschen, zugleich aber auch (pro-)israelische und (pro-)jüdische Ziele in ihrem Zielspektrum behalten; das BfV ordnet den Iran ausdrücklich auch dem Feld des Staatsterrorismus zu (vgl. https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j202 3/6_StS_1_23_Urteil_20231219.html; www.verfassungsschutz.de/DE/verfass ungsschutz/der-bericht/vsb-spionageabwehr/2024-spionageabwehr-artike l.html; www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/allgemein/2 024-03-08-kompendium-des-bfv-darstellung-ausgewaehlter-arbeitsbereiche-u nd-beobachtungsobjekte.pdf?__blob=publicationFile&v=17). Auch im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention bestehen nach öffentlich zugänglichen Quellen seit Langem besondere Risiken mit Iran-Bezug. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führte bereits 2020 Meldepflichten für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zum Iran ein und begründete dies mit den vom Iran ausgehenden hohen Risiken in den Bereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im März 2025 warnte die BaFin erneut vor erheblichen Risiken durch Umgehungsgeschäfte im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; als Beispiel nennt die Behörde ausdrücklich die Verschleierung illegaler Zahlungen mit Iran-Bezug. Ferner kommt die Financial Action Task Force on Money Laundering in ihrer Deutschland-Evaluierung von 2022 zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland erheblichen Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt ist und ihre Instrumente noch konsequenter präventiv einsetzen sollte (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichunge n/DE/Meldung/2020/meldung_2020_05_13_AllgVfg_GW_Nordkorea_Ira n.html; www.bafin.de/DE/Aufsicht/Fokusrisiken/Fokusrisiken_2026/RIF_6_g eldwaesche_terrorismusfinanzierung/RIF_6_geldwaesche_terrorismusfinanzie rung_node.html; www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf-gafi/mer/Mutual-Evaluat ion-Report-Germany-2022.pdf).  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis heute zu Geldwäscheaktivitäten mit Bezug zur Islamischen Republik Iran in Deutschland vor? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat im Rahmen ihrer Aufsicht vermehrt Hinweise zur Umgehung von regulatorischen Anforderungen mit Bezug zur Islamischen Republik Iran in Deutschland festgestellt. Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden wurden einzelne Konten bei Banken in Deutschland für Geldwäschezwecke mit Bezug zum Iran genutzt. Des Weiteren wurden Gelder durch die Nutzung von Firmengeflechten, gefälschten Geschäftsunterlagen und Scheingeschäften transferiert; die rechtmäßigen Zahlungszwecke und -empfänger wurden gezielt verschleiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 9 hingewiesen.  2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung im in Frage 1 genannten Zeitraum über Fälle, Ermittlungsverfahren, Strukturermittlungen, Strafverfahren, Vermögensabschöpfungen oder sonstige Maßnahmen wegen des Verdachts der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Sanktionsumgehung, Embargoumgehung oder proliferationsbezogener Finanzierungsaktivitäten mit Iran-Bezug in Deutschland (bitte nach Jahr, Deliktsbereich, zuständiger Behörde, Bundesland, etwaig infrage stehenden Geldsummen und Verfahrensstand aufschlüsseln)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat ein Strafverfahren im Sinne der Fragestellung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg geführt, das im Jahr 2023 rechtskräftig durch Verurteilung eines Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen im Jahre 2020 begangener Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) abgeschlossen worden ist. Im Übrigen wird auf die Pressemitteilungen des GBA vom 20. September 2022 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. Oktober 2022 hingewiesen. Auskünfte zu etwaigen weiteren fragegegenständlichen Ermittlungsverfahren des GBA kann die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung nicht erteilen, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle eines laufenden Ermittlungsverfahrens wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass durch den GBA kein (weiteres) Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt wird: Würde im Falle einer Nichteinleitung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Einleitung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein (weiteres) Verfahren eingeleitet worden ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren des GBA wäre dann nicht mehr möglich. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 hingewiesen.  3. Wie viele Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz mit Iran- Bezug sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 jährlich bei der Financial Intelligence Unit (FIU) eingegangen, und in wie vielen Fällen erfolgte jeweils eine Weiterleitung an Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden? Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betroffen ist, kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und ist zur Einsichtnahme im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt.* Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der FIU unterliegen strengen Geheimschutzregelungen. Ein öffentliches Bekanntwerden hier- * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. zu würde Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit der FIU zulassen, die einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, und dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren gefährden. Die erbetenen Angaben sind daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen.  4. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über organisatorische, personelle, finanzielle oder ideologische Strukturen in Deutschland, über die das iranische Regime oder ihm zurechenbare Stellen auf Moscheen, Zentren, Vereine, Kultur- und Bildungsorganisationen oder Dachverbände Einfluss nehmen?  5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle des mittlerweile verbotenen „Islamischen Zentrums Hamburg e. V.“ (IZH) als Knotenpunkt iranischer Einflussnahme? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2024 des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV).  6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle der „Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V.“ (IGS) und sonstiger Dach- oder Netzwerkstrukturen im Hinblick auf die Bündelung, Weiterleitung oder politische Steuerung iranischer Interessen in Deutschland? Der Dachverband ist im Jahr 2009 in den Räumlichkeiten des Islamischen Zentrums Hamburg e. V. (IZH) gegründet worden und im Vorstand der Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V. (IGS) waren auch immer Vertreter des IZH oder IZH-nahe Personen eingebunden. Zudem befinden sich unter den Mitgliedsorganisationen der IGS extremistische Vereine, die Bezüge zum IZH oder zur „Hizb Allah“ aufweisen.  7. Welche Moscheen, islamischen Zentren, Vereine, Stiftungen, Kulturoder Bildungseinrichtungen mit Iran-Bezug wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder von Landesämtern für Verfassungsschutz beobachtet oder als Verdachtsfall bearbeitet (bitte unter Angabe des Beobachtungszeitraums und des jeweiligen Phänomenbereichs aufführen)? Nach sorgfältiger Abwägung kann eine über die in den Antworten zu den Vorfragen hinausgehende Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Informationen über den Kenntnisstand des BfV zu möglichen Verbindungen von Organisationen zur Islamischen Republik Iran würden aufgrund der klandestinen Natur solcher Verbindungen unweigerlich Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Kenntnisstand des BfV zulassen. Dies würde die hier bearbeiteten Organisationen, die derartige Bezüge aufweisen, in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und die Erkenntnisgewinnung des BfV deutlich zu erschweren oder in Einzelfällen unmöglich zu machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung durch eine VS- Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages angesichts ihrer Relevanz/Sensibilität im Hinblick auf die Bedeutung der nachrichtendienstlichen Aufklärung über Verbindungen von Organisationen zu der Islamischen Republik Iran für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht gezogen werden kann. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Eine Bekanntgabe der erfragten Informationen auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern würde dem Schutzbedürfnis deshalb nicht Rechnung tragen. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.  8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Angriffe, Anschlagsplanungen, Ausspähungsmaßnahmen, Bedrohungen oder Einflussoperationen in Deutschland, die auf iranische staatliche Stellen, iranische Nachrichtendienste oder ihnen zuzurechnende Dritte zurückgehen oder bei denen ein solcher Hintergrund geprüft wurde? Sachverhalte im Sinne der Fragestellung waren bzw. sind Gegenstand von Ermittlungs- und Strafverfahren des GBA. Im Übrigen wird auf die Pressemitteilungen des GBA vom 11. Mai 2023 und 1. Juli 2025 sowie des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 2020 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2023 (Nr. 35/2023) verwiesen. Auskünfte zu etwaigen weiteren fragegegenständlichen Ermittlungsverfahren des GBA kann die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung nicht erteilen, auch nicht in eingestufter Form. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Antwort zu Frage 2 verwiesen.  9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2016 konkret gegen iranbezogene Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierungs-, Einfluss- und Unterstützungsstrukturen in Deutschland ergriffen? Neben dem Vereinsverbot des IZH, gehen die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern Hinweisen zu möglichen extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten Handlungen konsequent nach und prüfen kontinuierlich sämtliche Optionen, die der Rechtsstaat bereithält. Zudem informiert die Bafin regelmäßig über Staaten, die in ihren Systemen Mängel zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, darunter auch zu Iran, (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichunge n/DE/Rundschreiben/2026/rs_03_26_hochrisikostaaten_gw.html). Ebenso hat die Bafin bezogen auf Institute sowohl personenbezogene als auch institutsbezogene Maßnahmen erlassen, um Verstößen gegen Aufsichtsgesetze wie das Geldwäschegesetz (GwG), das Kreditwesengesetz (KWG) oder das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zu begegnen. Ferner hat die Bafin Maßnahmen gegen Inhaber von bedeutenden Beteiligungen erlassen. Zusätzlich zur Meldepflicht zu Transaktionen mit Iran-Bezug von 2020 hat die Bafin über ihre aufsichtlichen Erkenntnisse fortlaufend über ihre Internetseite den Finanzmarkt informiert. Die Bafin hatte am 27. März 2025 mit einer Aufsichtsmitteilung vor den hohen Risiken der Umgehungsgeschäfte, insbesondere mit Iran-Bezug, gewarnt und den Finanzmarkt sensibilisiert. Aufgrund des Inkrafttretens der EU-Sanktionen gegen den Iran hatte die Bafin mit Mitteilung vom 29. September 2025 erneut auf die erhöhte Gefahr im Zusammenhang mit Umgehungsgeschäften gewarnt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 hingewiesen. 10. Welches Vermögen, welche Immobilien, welche Konten, welche sonstigen Vermögenswerte und welche geldwerten Vorteile wurden seit 2016 im Zusammenhang mit iranbezogenen extremistischen, terroristischen oder geldwäscherelevanten Sachverhalten in Deutschland gesichert, beschlagnahmt, eingefroren oder eingezogen? Grundsätzlich erfolgt im Hinblick auf vermögensabschöpfende Maßnahmen keine statistische Erfassung im Hinblick auf ethnische Hintergründe der Betroffenen. Es erfolgt eine deliktische Erfassung. Im Zuge des Vereinsverbots des IZH und seiner Teilorganisationen wurden die Immobilien und Vermögenswerte der vom Verbot betroffenen Vereine als Vereinsvermögen beschlagnahmt. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu laufenden Gerichtsverfahren. Die FIU kann nach § 40 GwG eine Sofortmaßnahme erlassen und so die Durchführung einer Transaktion untersagen, sofern ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 AWG steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. Im Übrigen kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und ist zur Einsichtnahme im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt.* Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der FIU unterliegen strengen Geheimschutzregelungen. Ein öffentliches Bekanntwerden hierzu würde Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit der FIU zulassen, die einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, und dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren gefährden. Zudem handelt es sich bei den hier angefragten Informationen um insgesamt sicherheitsrelevante Angaben, welche Rückschlüsse auf Ermittlungstätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden zulassen und dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags gefährden könnten. Die erbetenen Angaben sind daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchem Umfang Einrichtungen mit Iran-Bezug in Deutschland steuerliche Gemeinnützigkeit genossen oder öffentliche Mittel, Förderungen, Zuschüsse, Nutzungsüberlassungen oder sonstige staatliche Vorteile erhalten haben, obwohl sicherheitsbehördliche Erkenntnisse gegen sie vorlagen? 12. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Trägerverein der Blauen Moschee in Hamburg nach belegbaren Hinweisen (z. B. Spendenquittungen, E-Mails, ausbleibenden rechtlichen Schritten des Hamburger Senats gegen die AfD-Bürgerschaftsfraktion, nach deren Veröffentlichungen und Kleinen Anfragen zur Gemeinnützigkeit des IZH [Hamburgische Bürgerschaft, Drucksache 22/385]) viele Jahre als gemeinnütziger Verein staatlich gefördert wurde, obwohl er in diesem Zeitraum als erwiesen extremistisches Beobachtungsobjekt sowohl des Hamburger Landesamtes für Verfassungsschutz als auch des Bundesamtes für Verfassungsschutz geführt wurde? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde. Der Bundesregierung liegen regelmäßig keine über die öffentlich bekannten Informationen hinaus gehenden Kenntnisse über die konkrete Tätigkeit einzelner Körperschaften vor. 13. Welche weiteren Maßnahmen plant oder erwägt die Bundesregierung ggf., um iranbezogene Geldwäsche, Sanktionsumgehung, Terrorismusfinanzierung, Einflussnahme über Moscheen und Vereine sowie Unterstützung iranischer Proxy-Strukturen in Deutschland künftig wirksamer zu verhindern, und welchen gesetzlichen oder organisatorischen Anpassungsbedarf sieht sie insoweit? Über die kontinuierlich und fortwährend laufenden Maßnahmen durch das Zollkriminalamt und die FIU sind aktuell keine neuen Schritte im Sinne der Fragestellung geplant. Davon unabhängig stärkt die Bundesregierung die Nachrichtendienste. Wie im 3. Kapitel des Koalitionsvertrags „Sicheres Zusammenleben, Migration und Integration“ (S. 82 ff.) festgelegt, durchlaufen die Nachrichtendienste einen Reformprozess mit dem Ziel der Stärkung ihrer operativen Fähigkeiten und damit der nationalen Souveränität. Dies beinhaltet insbesondere eine grundlegende verfassungskonforme, systematische Novellierung des Rechts der Nachrichtendienste. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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