Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5692)
Text
Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5692)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6261
21. Wahlperiode 04.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf, Stefan Keuter, Udo
Theodor Hemmelgarn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5692 –
Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher
Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Öffentlich zugängliche Erkenntnisse deutscher Sicherheits- und
Aufsichtsbehörden weisen seit Jahren auf erhebliche sicherheitsrelevante Aktivitäten der
Islamischen Republik Iran in Deutschland hin. Der Verfassungsschutz
bezeichnete das „Islamische Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH), Trägerverein der
„Imam-Ali-Moschee“ in Hamburg, noch im Verfassungsschutzbericht 2023
als „neben der Botschaft die wichtigste Vertretung der Islamischen Republik
Iran in Deutschland“ und als „bedeutendes Propagandazentrum Irans in
Europa“. Zugleich führte das Bundesamt für Verfassungsschutz aus, das IZH habe
ein bundesweites Kontaktnetz innerhalb zahlreicher schiitisch-islamischer
Moscheen und Vereine aufgebaut und übe auf diese großen Einfluss bis hin
zur vollständigen Kontrolle aus; als wichtiges Element für die Steuerung der
Interessen des IZH diene der schiitische Dachverband „Islamische
Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V.“ (IGS) (vgl. www.verfa
ssungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/202
4-06-18-verfassungsschutzbericht-2023.pdf?__blob=publicationFile).
Am 24. Juli 2024 verbot das damalige Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) das IZH mit seinen bundesweiten Teilorganisationen. Nach
Angaben des BMI richteten sich Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die
verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung;
zudem unterstützte und bewarb das IZH nach Angaben des BMI die
Terrororganisation „Hizb Allah“ und verbreitete einen aggressiven Antisemitismus.
Von dem Verbot erfasst wurden nach BMI-Angaben unter anderem die
„Islamische Akademie Deutschland e. V.“, der „Verein der Förderer einer
iranischen-islamischen Moschee in Hamburg e. V.“, das „Zentrum der Islamischen
Kultur e. V.“ in Frankfurt am Main, die „Islamische Vereinigung Bayern e. V.“
in München sowie das „Islamische Zentrum Berlin e. V.“ Im Rahmen des
Vollzugs wurden laut BMI 53 Objekte in acht Bundesländern durchsucht; das
Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/
pressemitteilungen/DE/2024/07/exekutive4.html; www.verfassungsschutz.de/
SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/2024-07-24-verbot-izh.html).
Hinzu kommen Hinweise auf staatlich gelenkte iranische Terroraktivitäten in
Deutschland. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 19. De-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zember 2023 rechtskräftig fest, dass ein Angeklagter einen Brandanschlag auf
eine Synagoge mit einem „im Interesse staatlicher Stellen der Islamischen
Republik Iran handelnden Auftraggeber“ verabredet hatte. Das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) weist darüber hinaus darauf hin, dass iranische
Nachrichtendienste in Deutschland vorrangig die iranische Opposition
ausforschen, zugleich aber auch (pro-)israelische und (pro-)jüdische Ziele in ihrem
Zielspektrum behalten; das BfV ordnet den Iran ausdrücklich auch dem Feld
des Staatsterrorismus zu (vgl. https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j202
3/6_StS_1_23_Urteil_20231219.html; www.verfassungsschutz.de/DE/verfass
ungsschutz/der-bericht/vsb-spionageabwehr/2024-spionageabwehr-artike
l.html; www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/allgemein/2
024-03-08-kompendium-des-bfv-darstellung-ausgewaehlter-arbeitsbereiche-u
nd-beobachtungsobjekte.pdf?__blob=publicationFile&v=17).
Auch im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention
bestehen nach öffentlich zugänglichen Quellen seit Langem besondere Risiken
mit Iran-Bezug. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
führte bereits 2020 Meldepflichten für Geschäftsbeziehungen und
Transaktionen mit Bezug zum Iran ein und begründete dies mit den vom Iran
ausgehenden hohen Risiken in den Bereichen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. Im März 2025 warnte die BaFin erneut vor erheblichen Risiken durch
Umgehungsgeschäfte im Zusammenhang mit Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung; als Beispiel nennt die Behörde ausdrücklich die Verschleierung
illegaler Zahlungen mit Iran-Bezug. Ferner kommt die Financial Action Task
Force on Money Laundering in ihrer Deutschland-Evaluierung von 2022 zu
dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland erheblichen
Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt ist und ihre Instrumente noch konsequenter
präventiv einsetzen sollte (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichunge
n/DE/Meldung/2020/meldung_2020_05_13_AllgVfg_GW_Nordkorea_Ira
n.html; www.bafin.de/DE/Aufsicht/Fokusrisiken/Fokusrisiken_2026/RIF_6_g
eldwaesche_terrorismusfinanzierung/RIF_6_geldwaesche_terrorismusfinanzie
rung_node.html; www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf-gafi/mer/Mutual-Evaluat
ion-Report-Germany-2022.pdf).
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung für den Zeitraum vom
1. Januar 2016 bis heute zu Geldwäscheaktivitäten mit Bezug zur
Islamischen Republik Iran in Deutschland vor?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat im Rahmen
ihrer Aufsicht vermehrt Hinweise zur Umgehung von regulatorischen
Anforderungen mit Bezug zur Islamischen Republik Iran in Deutschland festgestellt.
Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden wurden einzelne Konten bei
Banken in Deutschland für Geldwäschezwecke mit Bezug zum Iran genutzt. Des
Weiteren wurden Gelder durch die Nutzung von Firmengeflechten, gefälschten
Geschäftsunterlagen und Scheingeschäften transferiert; die rechtmäßigen
Zahlungszwecke und -empfänger wurden gezielt verschleiert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 9 hingewiesen.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung im in Frage 1 genannten
Zeitraum über Fälle, Ermittlungsverfahren, Strukturermittlungen,
Strafverfahren, Vermögensabschöpfungen oder sonstige Maßnahmen wegen
des Verdachts der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung,
Sanktionsumgehung, Embargoumgehung oder proliferationsbezogener
Finanzierungsaktivitäten mit Iran-Bezug in Deutschland (bitte nach Jahr,
Deliktsbereich, zuständiger Behörde, Bundesland, etwaig infrage stehenden
Geldsummen und Verfahrensstand aufschlüsseln)?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat ein
Strafverfahren im Sinne der Fragestellung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in
Hamburg geführt, das im Jahr 2023 rechtskräftig durch Verurteilung eines
Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen im
Jahre 2020 begangener Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
abgeschlossen worden ist. Im Übrigen wird auf die Pressemitteilungen des
GBA vom 20. September 2022 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Hamburg vom 17. Oktober 2022 hingewiesen.
Auskünfte zu etwaigen weiteren fragegegenständlichen Ermittlungsverfahren
des GBA kann die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung nicht erteilen,
auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse
der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und
organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden
begrenzt. Im Falle eines laufenden Ermittlungsverfahrens wäre eine
entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren
oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass
durch den GBA kein (weiteres) Ermittlungsverfahren im Sinne der
Fragestellung geführt wird: Würde im Falle einer Nichteinleitung eine Auskunft erteilt,
im Falle einer Einleitung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls
aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine
Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein (weiteres) Verfahren eingeleitet worden
ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren des GBA
wäre dann nicht mehr möglich.
Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 hingewiesen.
3. Wie viele Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz mit Iran-
Bezug sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 jährlich bei der
Financial Intelligence Unit (FIU) eingegangen, und in wie vielen Fällen
erfolgte jeweils eine Weiterleitung an Strafverfolgungs- oder
Sicherheitsbehörden?
Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betroffen ist, kann die Beantwortung nicht offen erfolgen,
sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und ist zur Einsichtnahme im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt.* Eine Kenntnisnahme durch
Unbefugte kann für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
mindestens nachteilig sein. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der FIU
unterliegen strengen Geheimschutzregelungen. Ein öffentliches Bekanntwerden hier-
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
zu würde Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit der FIU zulassen, die einer
möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, und dadurch die Erfüllung ihres
gesetzlichen Auftrags und die erfolgreiche Durchführung entsprechender
Strafverfahren gefährden. Die erbetenen Angaben sind daher als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ einzustufen.
4. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über
organisatorische, personelle, finanzielle oder ideologische Strukturen in
Deutschland, über die das iranische Regime oder ihm zurechenbare Stellen auf
Moscheen, Zentren, Vereine, Kultur- und Bildungsorganisationen oder
Dachverbände Einfluss nehmen?
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle des
mittlerweile verbotenen „Islamischen Zentrums Hamburg e. V.“ (IZH) als
Knotenpunkt iranischer Einflussnahme?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf die Ausführungen im
Verfassungsschutzbericht 2024 des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV).
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle der
„Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V.“
(IGS) und sonstiger Dach- oder Netzwerkstrukturen im Hinblick auf die
Bündelung, Weiterleitung oder politische Steuerung iranischer Interessen
in Deutschland?
Der Dachverband ist im Jahr 2009 in den Räumlichkeiten des Islamischen
Zentrums Hamburg e. V. (IZH) gegründet worden und im Vorstand der Islamischen
Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V. (IGS) waren auch
immer Vertreter des IZH oder IZH-nahe Personen eingebunden. Zudem
befinden sich unter den Mitgliedsorganisationen der IGS extremistische Vereine, die
Bezüge zum IZH oder zur „Hizb Allah“ aufweisen.
7. Welche Moscheen, islamischen Zentren, Vereine, Stiftungen,
Kulturoder Bildungseinrichtungen mit Iran-Bezug wurden oder werden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 vom Bundesamt für
Verfassungsschutz oder von Landesämtern für Verfassungsschutz beobachtet
oder als Verdachtsfall bearbeitet (bitte unter Angabe des
Beobachtungszeitraums und des jeweiligen Phänomenbereichs aufführen)?
Nach sorgfältiger Abwägung kann eine über die in den Antworten zu den
Vorfragen hinausgehende Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht
erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des
Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung
besonders schutzbedürftig sind. Informationen über den Kenntnisstand des BfV
zu möglichen Verbindungen von Organisationen zur Islamischen Republik Iran
würden aufgrund der klandestinen Natur solcher Verbindungen unweigerlich
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Kenntnisstand des BfV zulassen.
Dies würde die hier bearbeiteten Organisationen, die derartige Bezüge
aufweisen, in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und die
Erkenntnisgewinnung des BfV deutlich zu erschweren oder in Einzelfällen unmöglich zu
machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen
und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung durch eine VS-
Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages angesichts ihrer Relevanz/Sensibilität
im Hinblick auf die Bedeutung der nachrichtendienstlichen Aufklärung über
Verbindungen von Organisationen zu der Islamischen Republik Iran für die
Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht gezogen werden kann. Das
Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen
Umständen hingenommen werden. Eine Bekanntgabe der erfragten Informationen
auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern würde dem
Schutzbedürfnis deshalb nicht Rechnung tragen.
Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise
das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in
nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für
Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das
föderale Gefüge darstellen.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Angriffe,
Anschlagsplanungen, Ausspähungsmaßnahmen, Bedrohungen oder
Einflussoperationen in Deutschland, die auf iranische staatliche Stellen, iranische
Nachrichtendienste oder ihnen zuzurechnende Dritte zurückgehen oder
bei denen ein solcher Hintergrund geprüft wurde?
Sachverhalte im Sinne der Fragestellung waren bzw. sind Gegenstand von
Ermittlungs- und Strafverfahren des GBA. Im Übrigen wird auf die
Pressemitteilungen des GBA vom 11. Mai 2023 und 1. Juli 2025 sowie des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 2020 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
19. Dezember 2023 (Nr. 35/2023) verwiesen.
Auskünfte zu etwaigen weiteren fragegegenständlichen Ermittlungsverfahren
des GBA kann die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung nicht erteilen,
auch nicht in eingestufter Form. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
die entsprechenden Ausführungen in der Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2016 konkret gegen
iranbezogene Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierungs-, Einfluss- und
Unterstützungsstrukturen in Deutschland ergriffen?
Neben dem Vereinsverbot des IZH, gehen die Sicherheitsbehörden von Bund
und Ländern Hinweisen zu möglichen extremistischen Bestrebungen wie auch
strafrechtlich relevanten Handlungen konsequent nach und prüfen
kontinuierlich sämtliche Optionen, die der Rechtsstaat bereithält.
Zudem informiert die Bafin regelmäßig über Staaten, die in ihren Systemen
Mängel zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
aufweisen, darunter auch zu Iran, (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichunge
n/DE/Rundschreiben/2026/rs_03_26_hochrisikostaaten_gw.html). Ebenso hat
die Bafin bezogen auf Institute sowohl personenbezogene als auch
institutsbezogene Maßnahmen erlassen, um Verstößen gegen Aufsichtsgesetze wie das
Geldwäschegesetz (GwG), das Kreditwesengesetz (KWG) oder das
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zu begegnen. Ferner hat die Bafin Maßnahmen gegen
Inhaber von bedeutenden Beteiligungen erlassen.
Zusätzlich zur Meldepflicht zu Transaktionen mit Iran-Bezug von 2020 hat die
Bafin über ihre aufsichtlichen Erkenntnisse fortlaufend über ihre Internetseite
den Finanzmarkt informiert. Die Bafin hatte am 27. März 2025 mit einer
Aufsichtsmitteilung vor den hohen Risiken der Umgehungsgeschäfte, insbesondere
mit Iran-Bezug, gewarnt und den Finanzmarkt sensibilisiert. Aufgrund des
Inkrafttretens der EU-Sanktionen gegen den Iran hatte die Bafin mit Mitteilung
vom 29. September 2025 erneut auf die erhöhte Gefahr im Zusammenhang mit
Umgehungsgeschäften gewarnt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 hingewiesen.
10. Welches Vermögen, welche Immobilien, welche Konten, welche
sonstigen Vermögenswerte und welche geldwerten Vorteile wurden seit 2016
im Zusammenhang mit iranbezogenen extremistischen, terroristischen
oder geldwäscherelevanten Sachverhalten in Deutschland gesichert,
beschlagnahmt, eingefroren oder eingezogen?
Grundsätzlich erfolgt im Hinblick auf vermögensabschöpfende Maßnahmen
keine statistische Erfassung im Hinblick auf ethnische Hintergründe der
Betroffenen. Es erfolgt eine deliktische Erfassung.
Im Zuge des Vereinsverbots des IZH und seiner Teilorganisationen wurden die
Immobilien und Vermögenswerte der vom Verbot betroffenen Vereine als
Vereinsvermögen beschlagnahmt. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht zu laufenden Gerichtsverfahren.
Die FIU kann nach § 40 GwG eine Sofortmaßnahme erlassen und so die
Durchführung einer Transaktion untersagen, sofern ihr Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer
Straftat nach § 18 Absatz 1 AWG steht oder der Terrorismusfinanzierung dient,
um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren.
Im Übrigen kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und ist zur Einsichtnahme im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt.* Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig
sein. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der FIU unterliegen strengen
Geheimschutzregelungen. Ein öffentliches Bekanntwerden hierzu würde
Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit der FIU zulassen, die einer möglichen
Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, und dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen
Auftrags und die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren
gefährden. Zudem handelt es sich bei den hier angefragten Informationen um
insgesamt sicherheitsrelevante Angaben, welche Rückschlüsse auf
Ermittlungstätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden zulassen und dadurch die Erfüllung ihres
gesetzlichen Auftrags gefährden könnten. Die erbetenen Angaben sind daher
als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in
welchem Umfang Einrichtungen mit Iran-Bezug in Deutschland steuerliche
Gemeinnützigkeit genossen oder öffentliche Mittel, Förderungen,
Zuschüsse, Nutzungsüberlassungen oder sonstige staatliche Vorteile
erhalten haben, obwohl sicherheitsbehördliche Erkenntnisse gegen sie
vorlagen?
12. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Trägerverein der Blauen
Moschee in Hamburg nach belegbaren Hinweisen (z. B. Spendenquittungen,
E-Mails, ausbleibenden rechtlichen Schritten des Hamburger Senats
gegen die AfD-Bürgerschaftsfraktion, nach deren Veröffentlichungen
und Kleinen Anfragen zur Gemeinnützigkeit des IZH [Hamburgische
Bürgerschaft, Drucksache 22/385]) viele Jahre als gemeinnütziger Verein
staatlich gefördert wurde, obwohl er in diesem Zeitraum als erwiesen
extremistisches Beobachtungsobjekt sowohl des Hamburger Landesamtes
für Verfassungsschutz als auch des Bundesamtes für Verfassungsschutz
geführt wurde?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher
Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde. Der Bundesregierung
liegen regelmäßig keine über die öffentlich bekannten Informationen hinaus
gehenden Kenntnisse über die konkrete Tätigkeit einzelner Körperschaften vor.
13. Welche weiteren Maßnahmen plant oder erwägt die Bundesregierung
ggf., um iranbezogene Geldwäsche, Sanktionsumgehung,
Terrorismusfinanzierung, Einflussnahme über Moscheen und Vereine sowie
Unterstützung iranischer Proxy-Strukturen in Deutschland künftig wirksamer zu
verhindern, und welchen gesetzlichen oder organisatorischen
Anpassungsbedarf sieht sie insoweit?
Über die kontinuierlich und fortwährend laufenden Maßnahmen durch das
Zollkriminalamt und die FIU sind aktuell keine neuen Schritte im Sinne der
Fragestellung geplant.
Davon unabhängig stärkt die Bundesregierung die Nachrichtendienste. Wie im
3. Kapitel des Koalitionsvertrags „Sicheres Zusammenleben, Migration und
Integration“ (S. 82 ff.) festgelegt, durchlaufen die Nachrichtendienste einen
Reformprozess mit dem Ziel der Stärkung ihrer operativen Fähigkeiten und damit
der nationalen Souveränität. Dies beinhaltet insbesondere eine grundlegende
verfassungskonforme, systematische Novellierung des Rechts der
Nachrichtendienste.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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