Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland
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Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5692
21. Wahlperiode 04.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf, Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn,
Sascha Lensing, Dr. Malte Kaufmann, Tobias Teich, Gerold Otten, Heinrich
Koch, Kai Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian
Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer und
der Fraktion der AfD
Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher
Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland
Öffentlich zugängliche Erkenntnisse deutscher Sicherheits- und
Aufsichtsbehörden weisen seit Jahren auf erhebliche sicherheitsrelevante Aktivitäten der
Islamischen Republik Iran in Deutschland hin. Der Verfassungsschutz
bezeichnete das „Islamische Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH), Trägerverein der „Imam-
Ali-Moschee“ in Hamburg, noch im Verfassungsschutzbericht 2023 als „neben
der Botschaft die wichtigste Vertretung der Islamischen Republik Iran in
Deutschland“ und als „bedeutendes Propagandazentrum Irans in Europa“.
Zugleich führte das Bundesamt für Verfassungsschutz aus, das IZH habe ein
bundesweites Kontaktnetz innerhalb zahlreicher schiitisch-islamischer Moscheen
und Vereine aufgebaut und übe auf diese großen Einfluss bis hin zur
vollständigen Kontrolle aus; als wichtiges Element für die Steuerung der Interessen des
IZH diene der schiitische Dachverband „Islamische Gemeinschaft der
schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V.“ (IGS) (vgl. www.verfassungsschutz.de/S
haredDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2024-06-18-verfassun
gsschutzbericht-2023.pdf?__blob=publicationFile).
Am 24. Juli 2024 verbot das damalige Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) das IZH mit seinen bundesweiten Teilorganisationen. Nach
Angaben des BMI richteten sich Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die
verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung;
zudem unterstützte und bewarb das IZH nach Angaben des BMI die
Terrororganisation „Hizb Allah“ und verbreitete einen aggressiven Antisemitismus.
Von dem Verbot erfasst wurden nach BMI-Angaben unter anderem die
„Islamische Akademie Deutschland e. V.“, der „Verein der Förderer einer
iranischenislamischen Moschee in Hamburg e. V.“, das „Zentrum der Islamischen Kultur
e. V.“ in Frankfurt am Main, die „Islamische Vereinigung Bayern e. V.“ in
München sowie das „Islamische Zentrum Berlin e. V.“ Im Rahmen des
Vollzugs wurden laut BMI 53 Objekte in acht Bundesländern durchsucht; das
Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/press
emitteilungen/DE/2024/07/exekutive4.html; www.verfassungsschutz.de/Shared
Docs/kurzmeldungen/DE/2024/2024-07-24-verbot-izh.html).
Hinzu kommen Hinweise auf staatlich gelenkte iranische Terroraktivitäten in
Deutschland. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 19.
Dezember 2023 rechtskräftig fest, dass ein Angeklagter einen Brandanschlag auf
eine Synagoge mit einem „im Interesse staatlicher Stellen der Islamischen
Republik Iran handelnden Auftraggeber“ verabredet hatte. Das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) weist darüber hinaus darauf hin, dass iranische
Nachrichtendienste in Deutschland vorrangig die iranische Opposition ausforschen,
zugleich aber auch (pro-)israelische und (pro-)jüdische Ziele in ihrem
Zielspektrum behalten; das BfV ordnet den Iran ausdrücklich auch dem Feld des
Staatsterrorismus zu (vgl. https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2023/6_S
tS_1_23_Urteil_20231219.html; www.verfassungsschutz.de/DE/verfassungssc
hutz/der-bericht/vsb-spionageabwehr/2024-spionageabwehr-artikel.html; www.
verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/allgemein/2024-03-08-ko
mpendium-des-bfv-darstellung-ausgewaehlter-arbeitsbereiche-und-beobachtun
gsobjekte.pdf?__blob=publicationFile&v=17).
Auch im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention
bestehen nach öffentlich zugänglichen Quellen seit Langem besondere Risiken
mit Iran-Bezug. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
führte bereits 2020 Meldepflichten für Geschäftsbeziehungen und
Transaktionen mit Bezug zum Iran ein und begründete dies mit den vom Iran
ausgehenden hohen Risiken in den Bereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Im März 2025 warnte die BaFin erneut vor erheblichen Risiken durch
Umgehungsgeschäfte im Zusammenhang mit Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung; als Beispiel nennt die Behörde ausdrücklich die Verschleierung illegaler
Zahlungen mit Iran-Bezug. Ferner kommt die Financial Action Task Force on
Money Laundering in ihrer Deutschland-Evaluierung von 2022 zu dem
Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland erheblichen
Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt ist und ihre Instrumente noch konsequenter präventiv
einsetzen sollte (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meld
ung/2020/meldung_2020_05_13_AllgVfg_GW_Nordkorea_Iran.html; www.ba
fin.de/DE/Aufsicht/Fokusrisiken/Fokusrisiken_2026/RIF_6_geldwaesche_terro
rismusfinanzierung/RIF_6_geldwaesche_terrorismusfinanzierung_node.html;
www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf-gafi/mer/Mutual-Evaluation-Report-Germa
ny-2022.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung für den Zeitraum vom
1. Januar 2016 bis heute zu Geldwäscheaktivitäten mit Bezug zur
Islamischen Republik Iran in Deutschland vor?
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung im in Frage 1 genannten
Zeitraum über Fälle, Ermittlungsverfahren, Strukturermittlungen,
Strafverfahren, Vermögensabschöpfungen oder sonstige Maßnahmen wegen des
Verdachts der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Sanktionsumgehung,
Embargoumgehung oder proliferationsbezogener Finanzierungsaktivitäten
mit Iran-Bezug in Deutschland (bitte nach Jahr, Deliktsbereich,
zuständiger Behörde, Bundesland, etwaig infrage stehenden Geldsummen und
Verfahrensstand aufschlüsseln)?
3. Wie viele Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz mit Iran-
Bezug sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 jährlich bei der
Financial Intelligence Unit (FIU) eingegangen, und in wie vielen Fällen
erfolgte jeweils eine Weiterleitung an Strafverfolgungs- oder
Sicherheitsbehörden?
4. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über
organisatorische, personelle, finanzielle oder ideologische Strukturen in Deutschland,
über die das iranische Regime oder ihm zurechenbare Stellen auf
Moscheen, Zentren, Vereine, Kultur- und Bildungsorganisationen oder
Dachverbände Einfluss nehmen?
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle des
mittlerweile verbotenen „Islamischen Zentrums Hamburg e. V.“ (IZH) als
Knotenpunkt iranischer Einflussnahme?
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle der
„Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V.“
(IGS) und sonstiger Dach- oder Netzwerkstrukturen im Hinblick auf die
Bündelung, Weiterleitung oder politische Steuerung iranischer Interessen
in Deutschland?
7. Welche Moscheen, islamischen Zentren, Vereine, Stiftungen, Kultur- oder
Bildungseinrichtungen mit Iran-Bezug wurden oder werden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 vom Bundesamt für Verfassungsschutz
oder von Landesämtern für Verfassungsschutz beobachtet oder als
Verdachtsfall bearbeitet (bitte unter Angabe des Beobachtungszeitraums und
des jeweiligen Phänomenbereichs aufführen)?
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Angriffe,
Anschlagsplanungen, Ausspähungsmaßnahmen, Bedrohungen oder Einflussoperationen
in Deutschland, die auf iranische staatliche Stellen, iranische
Nachrichtendienste oder ihnen zuzurechnende Dritte zurückgehen oder bei denen ein
solcher Hintergrund geprüft wurde?
9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2016 konkret gegen
iranbezogene Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierungs-, Einfluss- und
Unterstützungsstrukturen in Deutschland ergriffen?
10. Welches Vermögen, welche Immobilien, welche Konten, welche sonstigen
Vermögenswerte und welche geldwerten Vorteile wurden seit 2016 im
Zusammenhang mit iranbezogenen extremistischen, terroristischen oder
geldwäscherelevanten Sachverhalten in Deutschland gesichert,
beschlagnahmt, eingefroren oder eingezogen?
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchem
Umfang Einrichtungen mit Iran-Bezug in Deutschland steuerliche
Gemeinnützigkeit genossen oder öffentliche Mittel, Förderungen, Zuschüsse,
Nutzungsüberlassungen oder sonstige staatliche Vorteile erhalten haben,
obwohl sicherheitsbehördliche Erkenntnisse gegen sie vorlagen?
12. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Trägerverein der Blauen
Moschee in Hamburg nach belegbaren Hinweisen (z. B. Spendenquittungen,
E-Mails, ausbleibenden rechtlichen Schritten des Hamburger Senats gegen
die AfD-Bürgerschaftsfraktion, nach deren Veröffentlichungen und
Kleinen Anfragen zur Gemeinnützigkeit des IZH [Hamburgische
Bürgerschaft, Drucksache 22/385]) viele Jahre als gemeinnütziger Verein
staatlich gefördert wurde, obwohl er in diesem Zeitraum als erwiesen
extremistisches Beobachtungsobjekt sowohl des Hamburger Landesamtes für
Verfassungsschutz als auch des Bundesamtes für Verfassungsschutz
geführt wurde?
13. Welche weiteren Maßnahmen plant oder erwägt die Bundesregierung ggf.,
um iranbezogene Geldwäsche, Sanktionsumgehung,
Terrorismusfinanzierung, Einflussnahme über Moscheen und Vereine sowie Unterstützung
iranischer Proxy-Strukturen in Deutschland künftig wirksamer zu
verhindern, und welchen gesetzlichen oder organisatorischen Anpassungsbedarf
sieht sie insoweit?
Berlin, den 27. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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