Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 561/26
25.09.26 BRFuss
R
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am 24. September 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 21/8159 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260
über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
– Drucksache 21/5869 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 16.10.26
Erster Durchgang: Drs. 178/26
1. Nach Artikel 8 werden die folgenden Artikel 9 und 10 eingefügt:
‚Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
15. „ durch
a) eine aufgrund des § 3 Absatz 3 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes
vorgenommene Prüfung,
b) eine Bekanntmachung nach § 9 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes,“.
2. In der Angabe nach Nummer 15 wird die Angabe „sowie 13 und 14“ durch die Angabe
„sowie 13 bis 15“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 139) wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Nummer 2 wird gestrichen.‘
2. Der bisherige Artikel 9 wird durch den folgenden Artikel 11 ersetzt:
„Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 9 tritt am 20. November 2026 in Kraft.“
Drucksache 561/26 - 2 -
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