Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 209/26
17.04.26 BRFuss
R
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung
klimaneutraler Mobilität
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 72. Sitzung am 17. April 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz – Drucksache 21/5381 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge
– Drucksachen 21/1851, 21/2459 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 08.05.26
Erster Durchgang: Drs. 434/25
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung
klimaneutraler Mobilität“.
2. Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der
§§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 sind mit Ausnahme des § 492
Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden,
durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine
sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Keine Finanzierungshilfen im Sinne des Satzes 1
sind Verträge,
1. die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind,
2. die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder an
bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden bestimmt sind oder die für den Erwerb
oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind,
3. durch die eine bereits bestehende Forderung unentgeltlich gestundet wird,
4. die zur Ausgabe von Debitkarten mit Zahlungsaufschub, die von einem Kredit- oder
Zahlungsinstitut bereitgestellt werden, geschlossen werden, nach denen die zur
Verfügung gestellten Geldmittel binnen 40 Tagen zurückzuzahlen sind, die zinsfrei
sind und nach denen nur geringe Entgelte für die Erbringung der
Zahlungsdienstleistung anfallen oder
5. bei denen der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass ein Dritter ein
Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt,
unentgeltlich eine Frist für die Bezahlung der von diesem Unternehmer gelieferten
Waren oder erbrachten Leistungen von höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware
oder Erbringung der Leistung einräumt und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug
lediglich begrenzte Kosten entstehen können.
Wenn ein Unternehmer, der kein Kleinstunternehmen oder kein kleines oder mittleres
Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist, Dienstleistungen der
Informationsgesellschaft gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535
anbietet, für deren Erbringung Fernabsatzverträge nach § 312c geschlossen werden, ist
Satz 2 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer dem Verbraucher
für die vollständige Zahlung keine längere Frist als 14 Tage nach Lieferung der Ware oder
Erbringung der Leistung einräumt und zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen
kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe
erwirbt.
(1a) Bezieht sich ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche
Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an
Grundstücken oder an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder
die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sowie
§ 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als
entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 1, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die
Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.“ ‘
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 31 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 37 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 37a Scoring“.‘
b) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2.
c) Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
3. ‚ § 31 wird gestrichen.
4. Nach § 37 wird der folgende § 37a eingefügt:
„§ 37a
Scoring
(1) Das Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, keiner
ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung
unterworfen zu werden, besteht über die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c
der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus nicht, wenn zu einer
natürlichen Person Wahrscheinlichkeitswerte erstellt oder verwendet werden über
1. ein bestimmtes zukünftiges Verhalten der Person zum Zweck der Entscheidung
über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses
mit dieser Person oder
2. ihre Zahlungsfähig- und -willigkeit durch Auskunfteien und unter Einbeziehung
von Informationen über Forderungen.
(2) Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erstellt oder
verwendet werden, wenn
1. für die Erstellung folgende Daten nicht genutzt werden:
a) besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
b) das Alter, das Geschlecht, der Name der betroffenen Person oder
personenbezogene Daten aus der Nutzung sozialer Netzwerke,
c) Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von
Bankkonten und
d) Anschriftendaten,
2. sie keine minderjährige Person betreffen und
3. die genutzten personenbezogenen Daten
a) unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten
mathematischstatistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der
Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind und
b) die aus diesen ermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für keine anderen
Zwecke verarbeitet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 dürfen nur solche Forderungen über
eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist,
berücksichtigt werden,
1. die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der
Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im
Prüfungstermin bestritten worden sind,
3. die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
4. bei denen
a) der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal
schriftlich gemahnt worden ist,
b) die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine
mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist
und
d) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder
5. deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen
fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine
mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.
(4) Verantwortliche, die Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1
erstellen, haben auf Antrag der betroffenen Person und innerhalb der Frist des
Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache
Folgendes mitzuteilen:
1. die für die Erstellung genutzten personenbezogenen Daten der betroffenen Person
und Kriterien,
2. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien
zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
3. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts und
4. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger.
Die hierfür erforderlichen Informationen sind für ein Jahr zu speichern.
(5) Gegenüber einem Verantwortlichen hat die betroffene Person hinsichtlich
der jeweiligen auf Wahrscheinlichkeitswerten nach Absatz 1 beruhenden
Entscheidung das Recht auf Anfechtung, Darlegung des eigenen Standpunkts und
Entscheidung einer natürlichen Person.“ ‘
d) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 5.
4. Artikel 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. „ die §§ 30 und 37a des Bundesdatenschutzgesetzes,“.‘
5. Artikel 6 wird durch den folgenden Artikel 6 ersetzt:
‚Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Die Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4.
2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie
nach den Nummern 23e und 32 des Anhangs.“
3. Nach Nummer 23d des Anhangs wird die folgende Nummer 23e eingefügt:
„23e. Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte
die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn
a) diese ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der
Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfolgt, wobei die Formulierung
„Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung
zu verwenden ist,
b) Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein
Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern,
c) angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken
eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines
Kreditantrages hätten, oder
d) fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen,
einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard des
Verbrauchers anheben würde;“.‘
6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 18 und 19 durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)
§ 19 Finanzierungshilfen“.‘
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. § 18 wird gestrichen.“
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
7. Nach Artikel 14 wird der folgende Artikel 15 eingefügt:
„Artikel 15
Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität (KliNeMFöG)
Förderungen im Rahmen des Programms zur Förderung klimaneutraler Mobilität für
Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen betreffend den Kauf und das Leasing eines
erstmals im Inland zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs können abweichend
von § 9 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343)
unter Kapitel 6092 Titel 89318 des dazugehörigen Haushaltsplans auch mit Wirkung ab dem
1. Januar 2026 gewährt werden, wenn
1. die Förderung erst nach dem Abschluss des Kauf- oder Leasingvertrages beantragt wurde
und
2. die erstmalige Zulassung ab dem 1. Januar 2026 erfolgte.“
8. Der bisherige Artikel 15 wird durch den folgenden Artikel 16 ersetzt:
„Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 20. November 2026 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 19,
2. in Artikel 7 Nummer 6 § 34l der Gewerbeordnung sowie
3. Artikel 15.“
Drucksache 209/26- 7 -
Relationen
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