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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5869)

dip / drucksache 23.09.2026 · WP 21 · 21/8159 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5869) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8159 21. Wahlperiode 23.09.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/5869 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten A. Problem Die Bundesregierung führt aus, dass der Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025, nachfolgend: Richtlinie) diene. Die Umsetzung in nationales Recht habe bis zum 23. November 2026 zu erfolgen. Ziel der Richtlinie sei es, die Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter zu stärken, um so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zu leisten. Im Vergleich zum bisher geltenden europäischen Rechtsrahmen sehe die Richtlinie insbesondere erstmals detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Vermögensabschöpfungsstellen vor sowie Vorgaben für die Vermögensverwaltung, einschließlich der erstmaligen Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen. Hierdurch sollten die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Informationsaustausch beim Aufspüren und bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung seien oder werden könnten, erleichtert und zugleich eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände gewährleistet werden. Der Entwurf setze die Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung hinausgingen. Den Staatsanwaltschaften der Länder würden die Aufgaben der justiziellen und dem Bundeskriminalamt die Aufgaben der polizeilichen Vermögensabschöpfungsstellen zugewiesen. Das Bundesamt für Justiz unterstütze die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als justizielle Kontaktstelle. Die Regelungen zum Zugang zu Informationen für Vermögensabschöpfungsstellen zu Zwecken des Informationsaustauschs mit Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union würden ergänzt. Außerdem werde die Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. den Vermögensabschöpfungsstellen, das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen und die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den Vermögensverwaltungsstellen geschaffen. In der Strafprozessordung werde klargestellt, dass die von einer Sicherstellung betroffene Person die Notveräußerung des Vermögensgegenstandes – insbesondere auch eines Grundstücks oder eines Rechts – beantragen könne. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag behebt eine rechtsförmliche Kollision zwischen bereits beschlossenen Änderungen des § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG). Betroffen sind das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz und das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5869 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Nach Artikel 8 werden die folgenden Artikel 9 und 10 eingefügt: ‚Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt: 15. „ durch a) eine aufgrund des § 3 Absatz 3 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, b) eine Bekanntmachung nach § 9 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes,“. 2. In der Angabe nach Nummer 15 wird die Angabe „sowie 13 und 14“ durch die Angabe „sowie 13 bis 15“ ersetzt. Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) wird wie folgt geändert: Artikel 11 Nummer 2 wird gestrichen.‘ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. Der bisherige Artikel 9 wird durch den folgenden Artikel 11 ersetzt: „Artikel 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 9 tritt am 20. November 2026 in Kraft.“ Berlin, den 23. September 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Vorsitzender Susanne Hierl Berichterstatterin Knuth Meyer-Soltau Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Aaron Valent Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Susanne Hierl, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Johannes Fechner, Dr. Lena Gumnior und Aaron Valent A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/5869 in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/5869 in seiner 42. Sitzung am 23. September 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)116. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)116 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/5869 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst und festgestellt, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe. Der Gesetzentwurf ziele auf die Förderung des Nachhaltigkeitsziels 16 (SDG 16) „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ ab. Auf die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie bezogen sei der Indikatorenbereich 16.4 „Finanzkriminalität“ mit dem entsprechenden Indikator „Financial Action Task Force (FATF) rating effectiveness“ einschlägig. Darüber hinaus sollten mit dem Gesetzentwurf auch mehrere Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden. Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden und eine Prüfbitte sei nicht erforderlich. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss In seiner 47. Sitzung am 23. September 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5869 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)116 in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen wurde. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie. Ungeachtet weniger inhaltlicher Bedenken sei anzumerken, dass die vorgesehenen Regelungen mitunter recht komplex und kompliziert ausgestaltet seien. Bei einer Koalition, die sich den Bürokratieabbau vorgenommen habe, werfe dies V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zumindest Fragen auf. Insbesondere in Bezug auf die Verwendungsregeln sei der konkrete Regelungsgehalt noch unklar. Bei Lektüre des Gesetzes bleibe die Rolle der Staatsanwaltschaft bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie bei zu übermittelnden polizeilichen Auskunftsersuchen ungeklärt. Auch bei der Notveräußerung gebe es nun unterschiedliche Zuständigkeitsregeln. Nach der Gesetzesbegründung solle es vor allem der Vorsorge dienen, dass Grundstücke nicht ohne triftigen Grund notveräußert werden. Wie dieses Ziel durch Zuständigkeitsregeln erreicht werden solle, bleibe jedoch offen. Ferner stelle sich die Frage nach dem aktuellen Stand der nationalen Strategie für die Vermögensabschöpfung. In diesem Zusammenhang bleibe insbesondere noch offen, wie es bei der Vermögensverwertung um die Wiederverwendung für soziale Zwecke bestellt sei. Die Fraktion der SPD betonte, dass sich die Regierungskoalition vorgenommen habe, die Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung in dieser Wahlperiode deutlich zu verbessern. Hierfür würden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf als erster Schritt Zuständigkeiten gebündelt und präzisiert. Auch die Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs sei ein wichtiger Schritt, um europaweit Vermögen abschöpfen zu können. Ferner werde eine Regelung zur vorübergehenden Sicherstellung von Vermögenswerten eingeführt. Im Hinblick auf die Notveräußerung seien wichtige Dinge klargestellt worden. Dies sei nur ein erster Schritt. In Bezug auf die Beweislastumkehr werde zukünftig noch eine weitere sowie grundlegende Verbesserung für die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung eingeführt werden. Mit dem Änderungsantrag habe man eine Korrektur im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) vorgenommen. Die Fraktion Die Linke begrüßte den Gesetzentwurf dem Grundsatz nach. Klar zu kritisieren sei jedoch der Entzug des Richtervorbehalts. Bei der Abstimmung werde man sich daher enthalten. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden nur die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs empfohlenen Änderungen erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/5869 verwiesen. § 15 Absatz 1 Satz 1 FinDAG wird von zwei verkündeten Gesetzen mit widersprüchlichen Änderungsbefehlen erfasst: Das Gesetz vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) hat dort mit Wirkung vom 29. Juli 2026 eine Nummer 14 eingefügt; das Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) will an derselben Stelle zum 20. November 2026 eine abweichende Nummer 14 einfügen. Die Änderung bereinigt den Konflikt. Zu Artikel 9 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) Der Regelungsgehalt der Regelung in Artikel 11 Nummer 2 im Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) wird unmittelbar im FinDAG nachvollzogen, wegen der bereits belegten Nummer 14 jedoch als Nummer 15 mit entsprechend angepasstem Verweis („sowie 13 bis 15“). Inhaltliche Abweichungen sind damit nicht verbunden. Das Inkrafttreten am 20. November 2026 entspricht dem für die abgelöste Änderung vorgesehenen Zeitpunkt. Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität) Die konfligierende Regelung in Artikel 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 wird gestrichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 23. September 2026 Susanne Hierl Berichterstatterin Knuth Meyer-Soltau Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Aaron Valent Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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