Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5869)
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5869)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8159
21. Wahlperiode 23.09.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/5869 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
A. Problem
Die Bundesregierung führt aus, dass der Gesetzentwurf der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April
2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L,
2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025, nachfolgend: Richtlinie) diene. Die
Umsetzung in nationales Recht habe bis zum 23. November 2026 zu erfolgen.
Ziel der Richtlinie sei es, die Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter zu stärken, um so einen wichtigen
Beitrag zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zu leisten.
Im Vergleich zum bisher geltenden europäischen Rechtsrahmen sehe die
Richtlinie insbesondere erstmals detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen
der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Vermögensabschöpfungsstellen vor
sowie Vorgaben für die Vermögensverwaltung, einschließlich der erstmaligen
Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen. Hierdurch sollten die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Informationsaustausch beim Aufspüren und
bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen,
die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung seien oder
werden könnten, erleichtert und zugleich eine effiziente Verwaltung
sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände gewährleistet werden.
Der Entwurf setze die Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den
bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung
hinausgingen. Den Staatsanwaltschaften der Länder würden die Aufgaben der
justiziellen und dem Bundeskriminalamt die Aufgaben der polizeilichen
Vermögensabschöpfungsstellen zugewiesen. Das Bundesamt für Justiz unterstütze die
grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als justizielle Kontaktstelle. Die
Regelungen zum Zugang zu Informationen für Vermögensabschöpfungsstellen zu
Zwecken des Informationsaustauschs mit Vermögensabschöpfungsstellen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union würden ergänzt. Außerdem werde die
Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
den Vermögensabschöpfungsstellen, das Ergreifen vorläufiger
Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen und die grenzüberschreitende
Kommunikation zwischen den Vermögensverwaltungsstellen geschaffen. In der
Strafprozessordung werde klargestellt, dass die von einer Sicherstellung betroffene Person
die Notveräußerung des Vermögensgegenstandes – insbesondere auch eines
Grundstücks oder eines Rechts – beantragen könne.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag behebt eine rechtsförmliche
Kollision zwischen bereits beschlossenen Änderungen des § 15 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG). Betroffen sind das Gesetz zur
Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz und das Gesetz zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung
der Förderung klimaneutraler Mobilität.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5869 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Nach Artikel 8 werden die folgenden Artikel 9 und 10 eingefügt:
‚Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
15. „ durch
a) eine aufgrund des § 3 Absatz 3 des
Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
b) eine Bekanntmachung nach § 9 des
Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes,“.
2. In der Angabe nach Nummer 15 wird die Angabe „sowie 13 und 14“
durch die Angabe „sowie 13 bis 15“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung
klimaneutraler Mobilität
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler
Mobilität vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Nummer 2 wird gestrichen.‘
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. Der bisherige Artikel 9 wird durch den folgenden Artikel 11 ersetzt:
„Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 9 tritt am 20. November 2026 in Kraft.“
Berlin, den 23. September 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Vorsitzender
Susanne Hierl
Berichterstatterin
Knuth Meyer-Soltau
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Aaron Valent
Berichterstatter
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Susanne Hierl, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Johannes
Fechner, Dr. Lena Gumnior und Aaron Valent
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/5869 in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss
zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie gutachtliche Stellungnahme des
Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/5869 in seiner 42. Sitzung am 23. September 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)116. Der Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)116 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/5869 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst und festgestellt, dass die Bundesregierung die
Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe. Der Gesetzentwurf
ziele auf die Förderung des Nachhaltigkeitsziels 16 (SDG 16) „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine
nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ ab. Auf die Deutsche
Nachhaltigkeitsstrategie bezogen sei der Indikatorenbereich 16.4 „Finanzkriminalität“ mit dem entsprechenden Indikator
„Financial Action Task Force (FATF) rating effectiveness“ einschlägig. Darüber hinaus sollten mit dem Gesetzentwurf
auch mehrere Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden. Daher seien die Ausführungen der
Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden und eine Prüfbitte sei nicht
erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
In seiner 47. Sitzung am 23. September 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5869 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(6)116 in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen wurde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie. Ungeachtet
weniger inhaltlicher Bedenken sei anzumerken, dass die vorgesehenen Regelungen mitunter recht komplex und
kompliziert ausgestaltet seien. Bei einer Koalition, die sich den Bürokratieabbau vorgenommen habe, werfe dies
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zumindest Fragen auf. Insbesondere in Bezug auf die Verwendungsregeln sei der konkrete Regelungsgehalt noch
unklar. Bei Lektüre des Gesetzes bleibe die Rolle der Staatsanwaltschaft bei der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen sowie bei zu übermittelnden polizeilichen Auskunftsersuchen ungeklärt. Auch bei der
Notveräußerung gebe es nun unterschiedliche Zuständigkeitsregeln. Nach der Gesetzesbegründung solle es vor allem der
Vorsorge dienen, dass Grundstücke nicht ohne triftigen Grund notveräußert werden. Wie dieses Ziel durch
Zuständigkeitsregeln erreicht werden solle, bleibe jedoch offen. Ferner stelle sich die Frage nach dem aktuellen
Stand der nationalen Strategie für die Vermögensabschöpfung. In diesem Zusammenhang bleibe insbesondere
noch offen, wie es bei der Vermögensverwertung um die Wiederverwendung für soziale Zwecke bestellt sei.
Die Fraktion der SPD betonte, dass sich die Regierungskoalition vorgenommen habe, die Möglichkeiten zur
Vermögensabschöpfung in dieser Wahlperiode deutlich zu verbessern. Hierfür würden mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf als erster Schritt Zuständigkeiten gebündelt und präzisiert. Auch die Verbesserung des
grenzüberschreitenden Informationsaustauschs sei ein wichtiger Schritt, um europaweit Vermögen abschöpfen zu können.
Ferner werde eine Regelung zur vorübergehenden Sicherstellung von Vermögenswerten eingeführt. Im Hinblick
auf die Notveräußerung seien wichtige Dinge klargestellt worden. Dies sei nur ein erster Schritt. In Bezug auf die
Beweislastumkehr werde zukünftig noch eine weitere sowie grundlegende Verbesserung für die Möglichkeiten
der Vermögensabschöpfung eingeführt werden. Mit dem Änderungsantrag habe man eine Korrektur im
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) vorgenommen.
Die Fraktion Die Linke begrüßte den Gesetzentwurf dem Grundsatz nach. Klar zu kritisieren sei jedoch der
Entzug des Richtervorbehalts. Bei der Abstimmung werde man sich daher enthalten.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden nur die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs empfohlenen Änderungen erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/5869 verwiesen.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 FinDAG wird von zwei verkündeten Gesetzen mit widersprüchlichen Änderungsbefehlen
erfasst: Das Gesetz vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) hat dort mit Wirkung vom 29. Juli 2026 eine
Nummer 14 eingefügt; das Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) will an derselben Stelle zum 20.
November 2026 eine abweichende Nummer 14 einfügen. Die Änderung bereinigt den Konflikt.
Zu Artikel 9 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Der Regelungsgehalt der Regelung in Artikel 11 Nummer 2 im Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139)
wird unmittelbar im FinDAG nachvollzogen, wegen der bereits belegten Nummer 14 jedoch als Nummer 15 mit
entsprechend angepasstem Verweis („sowie 13 bis 15“). Inhaltliche Abweichungen sind damit nicht verbunden.
Das Inkrafttreten am 20. November 2026 entspricht dem für die abgelöste Änderung vorgesehenen Zeitpunkt.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität)
Die konfligierende Regelung in Artikel 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 wird gestrichen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 23. September 2026
Susanne Hierl
Berichterstatterin
Knuth Meyer-Soltau
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Aaron Valent
Berichterstatter
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Aaron Valent (Berichterstattung)
- authored ← Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
- authored ← Johannes Fechner (Berichterstattung)
- authored ← Knuth Meyer-Soltau (Berichterstattung)
- authored ← Lena Gumnior (Berichterstattung)
- authored ← Susanne Hierl (Berichterstattung)
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