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Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)

dip / drucksache 28.11.2025 · WP 21 · 688/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) [Bundesrat Drucksache 688/25 28.11.25 AIS Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales – Drucksache 21/2634 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) – Drucksachen 21/1858, 21/2453 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 19.12.25 Erster Durchgang: Drs. 423/25 1. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird nach der Angabe „dem Antragsteller“ die Angabe „und dem Arbeitgeber“ eingefügt. bb) Satz 5 wird gestrichen.‘ 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) ‚ Nach der Angabe zu § 79 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln“.‘ bb) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e. b) Nach Nummer 9 Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) ‚ Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt: „(8a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Vorbereitung der Prüfung bei einem Arbeitgeber nach Absatz 1 eine automatisierte Datenanalyse mittels eines KI-Systems im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch. Die Datenanalyse dient dem Zweck, den prüfenden Träger der Rentenversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1, 1a und 1c zu unterstützen, indem durch das Aufzeigen von Wahrscheinlichkeiten Hinweise zur Verfügung gestellt werden, die auf mögliche Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz durch den Arbeitgeber, insbesondere auf unrichtige Beitragszahlungen oder Meldungen, hindeuten. Zum Zwecke der Datenanalyse nach Satz 1 verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Bund Daten nach den Absätzen 4, 6a und 8 Satz 5. Sie ist dabei Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten nach den Absätzen 6a und 8 Satz 5 an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Verarbeitung nach Satz 3. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem prüfenden Träger der Rentenversicherung die Ergebnisse der Datenanalyse nach Satz 1 für die Durchführung der Prüfung bei dem Arbeitgeber. Absatz 8 Satz 6 gilt entsprechend.“ ‘ c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt: 11. ‚ Nach § 79 wird der folgende § 79a eingefügt: „§ 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln Der Bund wird ermächtigt, sich an den Kosten der Sozialversicherungsträger auf Bundesebene für Maßnahmen der digitalen Transformation zu beteiligen.“ ‘ d) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 12 und 13. e) Die bisherige Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: 14. ‚ § 95b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Systemprüfung von Anwendungsprogrammen oder Anwendungsprogrammteilen, die für die Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Beitragsnachweisen, Meldungen, Anträgen, Bescheinigungen und Abrufen der Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen sowie für die Erstellung, Abgabe und Übermittlung von Meldungen, Bescheinigungen und elektronischen Anforderungen an die Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen durch die Einzugsstellen zur Durchführung der Melde- und Beitrags-, Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingesetzt werden. Die Systemprüfung umfasst auch die Programme der von den Einzugsstellen für die Annahme und Weiterleitung der in Satz 1 genannten Daten errichteten Annahmestellen nach § 97 Absatz 1.“ ‘ f) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden zu den Nummern 15 bis 18. 3. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 79a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“.‘ b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. „ § 79a wird gestrichen.“ c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3. 4. Artikel 8 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. ‚ § 202 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „erworben hat“ durch die Angabe „erworben hat oder nach § 92 des Einkommensteuergesetzes zu bescheinigende Leistungen bezieht“ ersetzt. b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt: „(1b) Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Das Nähere zu diesem Verfahren, den notwendigen Angaben und den für die Errichtung des Zahlstellenkontos notwendigen Datensätzen regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.“ ‘ 5. Nach Artikel 9 wird der folgende Artikel 10 eingefügt: ‚Artikel 10 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 180 Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren und über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung.“ ‘ 6. Der bisherige Artikel 10 wird zu Artikel 11 und wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die von ihnen für einen anderen Zweck erhobenen Sozialdaten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen, von KI-Modellen und KI-Systemen speichern, verändern oder nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich sind, die Verwendung von anonymisierten Daten zu einer Verfälschung der Verarbeitungsergebnisse führen würde und die KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch dieselbe Stelle dienen. Die Sozialdaten sind zu pseudonymisieren. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen dürfen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen auch pseudonymisierte Sozialdaten von anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen erheben, speichern, verändern oder nutzen, soweit diese übermittelten Daten in einem sachlichen Zusammenhang zum Aufgabenbereich der erhebenden Stelle stehen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 erhobenen, gespeicherten, veränderten oder genutzten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; die Stellen nach den Sätzen 1 und 3 haben die hierfür angemessenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, wie technische Zugriffsbeschränkungen auf eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, deren besondere Qualifizierung und eine technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken, zu treffen sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“ ‘ b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. ‚ § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „eines Strafverfahrens oder“ durch die Angabe „eines Strafverfahrens,“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Landesbehörde.“ durch die die Angabe „Landesbehörde oder“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ für das Entwickeln von KI-Modellen und KI-Systemen unter den Voraussetzungen des § 67c Absatz 3 Satz 3 bis 5.“ b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.‘ 7. Die bisherigen Artikel 11 bis 17 werden zu den Artikeln 12 bis 18. 8. Nach Artikel 18 wird der folgende Artikel 19 eingefügt: ‚Artikel 19 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 11 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.“ 2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.‘ 9. Die bisherigen Artikel 18 bis 21 werden zu den Artikeln 20 bis 23. 10. Der bisherige Artikel 22 wird zu Artikel 24 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „12“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.“ c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: (3) „ Artikel 14 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13, Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 17, Artikel 9 Nummer 5 und die Artikel 19 und 21 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c und Artikel 23 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. e) Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 8 und 11 Buchstabe a, Nummer 14, 19 Buchstabe a, Nummer 23 und 25, Artikel 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 15, Artikel 8 Nummer 1 und 5, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 8 und die Artikel 12, 16 und 18 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.“ f) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8. g) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt: (9) „ Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und die Artikel 5 und 6 Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft. (10) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.“ h) Der bisherige Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt: (11) „ Artikel 13 Nummer 4 und 5 Buchstabe a tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“ i) Nach Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt: (12) „ Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 tritt am 1. Januar 2037 in Kraft.“ 11. In der Liste EU-Rechtsakte wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024; 2025/90802, 9.10.2025)“. Drucksache 688/25- 7 -]

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