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Exekutiver Fußabdruck - konsequente Offenlegung der Einflussnahme auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfe durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3421)

dip / drucksache 26.01.2026 · WP 21 · 21/3824 · Antwort · Original ↗

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Exekutiver Fußabdruck - konsequente Offenlegung der Einflussnahme auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfe durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3421) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3824 21. Wahlperiode 26.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3421 – Exekutiver Fußabdruck – konsequente Offenlegung der Einflussnahme auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfe durch die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Politische Interessenvertretung ist ein wichtiger Bestandteil des Willensbildungsprozesses in unserer Demokratie. Die Bundesregierung ist bei der Qualität und der Praxistauglichkeit von Gesetzen auf den Sachverstand von Expertinnen und Experten und anderen gesellschaftlichen Gruppen angewiesen. Doch zeigt sich in der Praxis oft, dass besonders die Lobbyarbeit von einzelnen, meist finanziell besonders gut ausgestatteten Interessengruppen, Erfolg hat (www.lobbycontrol.de/aus-der-lobbywelt/wie-viel-macht-hat-der-lobbyis mus-120659/). In einer starken Demokratie sollten jedoch alle Interessengruppen gleichermaßen Gehör finden. Um Transparenz und Nachvollziehbarkeit für Bürgerinnen und Bürger, Journalistinnen und Journalisten, aber unter anderem auch für die Abgeordneten im Deutschen Bundestag zu schaffen, muss daher offengelegt werden, wer in welcher konkreten Form Einfluss auf Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Bundesregierung nimmt. Seit 1. Juni 2024 gelten die Regelungen des sogenannten Exekutiven Fußabdrucks für Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe der Bundesregierung (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2024/gg o-fussabdruck-synopsenpflicht.html). Nach § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist in den Entwürfen anzugeben, „inwieweit Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben“. Eine Interessenvertretung ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung. Jede wesentliche Einflussnahme im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben und bei der Erstellung von Gesetzentwürfen ist somit umfassend offenzulegen. Dadurch soll nachvollziehbar werden, wer in welcher Form Einfluss auf Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Bundesregierung genommen hat. Dieser sogenannte Fußabdruck sollte nun in jedem Gesetz- oder Verordnungsentwurf zu finden sein. Ziel dieser Regelung ist es, die Gesetzgebung für Bürgerinnen und Bürger transparent und nachvollziehbar zu machen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/p Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 26. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ressemitteilungen/DE/2024/03/exekutiver-fussabdruck.html). Durch die konkrete Offenlegung der Beteiligung von Dritten bei der Erstellung von Gesetzentwürfen soll das Vertrauen in demokratische Prozesse gestärkt werden. Eine Auswertung des „Exekutiven Fußabdrucks“ durch die „Allianz für Lobbytransparenz“ hat allerdings ergeben, dass bei 120 Gesetzentwürfen, die seit dem 1. Juni 2024 in den Deutschen Bundestag eingebracht wurden und somit einen „Exekutiven Fußabdruck“ in der Gesetzesbegründung enthalten müssten, lediglich in 30 Fällen (25 Prozent) der „Exekutive Fußabdruck“ erwähnt wird, während er in drei Viertel der Fälle (90 Gesetzentwürfe) fehlt (Stand: 1. Juni 2025; www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Aktuelles/Pressemitt eilungen_verlinkte_PDFs/20250601_Auswertung_-_Ein_Jahr_exekutiver_Fus sabdruck.pdf). Auch eine aktuelle Auswertung von Gesetzentwürfen der derzeitigen Bundesregierung durch „LobbyControl“ zeigt, dass nur 13 von 91 dem Deutschen Bundestag vorgelegten Gesetzentwürfen überhaupt Angaben zum Einfluss von Interessenvertretungen enthalten (www.lobbycontrol.de/lob by-fussspur/derzeitige-lobby-fussspur-fast-wirkungslos-123475/). Nach Auswertung der Organisationen weist der Großteil der Gesetzesbegründungen zum „Exekutiven Fußabdruck“ zudem keinen nennenswerten Informationsmehrwert auf. Die vorgegebenen Wesentlichkeitsschwellen werden vielfach nicht erreicht; zudem fehlt häufig die eindeutige Benennung der Interessenvertretungen. In einigen Fällen unterbleiben Ausführungen zum „Exekutiven Fußabdruck“ sogar vollständig. „LobbyControl“ resümiert, dass so, wie die Regelung aktuell ausgestaltet sei, sie in den meisten Fällen nur sehr wenig dabei helfe, den Einfluss von Interessenvertretungen sichtbar zu machen. Daher scheint das Regelungsziel des Fußabdrucks – mehr Transparenz bei der Beteiligung und Einflussnahme – in der Umsetzung bislang verfehlt. Einflussnahme darf nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden. Indem sichtbar wird, wer auf welche Gesetzentwürfe Einfluss nimmt, wird auch die Akzeptanz politischer Entscheidungen gestärkt. Daher ist die konsequente Umsetzung der 2024 eingeführten Regelung des „Exekutiven Fußabdrucks“ sowie das Schließen von Transparenzlücken weiterhin dringend notwendig. Der „Exekutive Fußabdruck“ muss in der Praxis der Ministerien – den geschäftsordnungsrechtlichen Vorgaben folgend – Anwendung finden und zu mehr Transparenz führen. Daran ist nach der vorläufigen Auswertung von Gesetzentwürfen der Bundesregierung zu zweifeln.  1. Wie stellen die Bundesministerien bzw. stellt die Bundesregierung sicher, dass die seit dem 1. Juni 2024 geltenden Regelungen zum „Exekutiven Fußabdruck“ gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO (i. V. m. § 62 Absatz 2 Satz 1 GGO) eingehalten werden (bitte ggf. nach der Praxis in den Bundesministerien aufschlüsseln)?  6. Welche Maßnahmen kann die Bundesregierung aktuell in dem Fall ergreifen, dass ein Bundesministerium sich nicht an die Umsetzung des „Exekutiven Fußabdrucks“ bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen hält, und wurden solche Maßnahmen in der Vergangenheit bereits ergriffen? Die Fragen 1 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesministerien stellen im Rahmen ihrer jeweils eigenen Zuständigkeit die Einhaltung der Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sicher. Die Legistinnen und Legisten werden in Fortbildungen für die Einhaltung der GGO sensibilisiert und geschult sowie in der praktischen Umsetzung durch die Software „e-Norm“ darin unterstützt. In der Regel werden Referentenentwürfe zudem durch mehrere Referate innerhalb eines Bundesministeriums und im Rahmen der Ressortabstimmung auf vollständige Angaben in der Gesetzesbegründung überprüft, u. a. auch im Hinblick auf Angaben im Sinne des Exekutiven Fußabdrucks.  2. Wie setzen die Bundesministerien die Regelungen zum „Exekutiven Fußabdruck“ bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen um, und welche Haus- oder Dienstanweisungen, Leitlinien oder sonstigen internen Regelungen existieren dazu, insbesondere a) zur Wesentlichkeitsschwelle, b) zum Umsetzungsformat, c) zur konkreten Angabe der beteiligten Interessenvertretungen, Organisationen bzw. Dritten und d) zur Darstellung der betreffenden Positionsverschiebungen im Gesetz- und Verordnungsentwurf (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)? Es gelten die Vorgaben der Begründung zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downlo ads/DE/veroeffentlichungen/2024/ggo-fussabdruck-synopsenpflicht.pdf?__blo b=publicationFile&v=2). Zur Umsetzung der Anforderung aus § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO wurde eine Anpassung der Software für die Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen „e-Norm“ veranlasst (zu eNorm im Allgemeinen vgl. www.enorm.b und.de/eNorm/DE/Home/home_node.html), mit der in das Muster für den Allgemeinen Teil der Gesetzes- oder Verordnungsbegründung eine neue Ziffer „III. Exekutiver Fußabdruck“ aufgenommen wurde. Die so ergänzte Version von e-Norm wurde im August 2024 freigegeben. Darüber hinaus existieren in folgenden Bundesministerien ergänzende interne Regelungen: BMJV Die Beschäftigten des Hauses wurden im Zuge der Änderung der GGO ergänzend von der Abteilungsleitung Z mit einer E-Mail informiert und sensibilisiert. Das Schreiben informiert die Beschäftigten näher über die neuen Transparenzpflichten, erläutert deren Auslegung (u. a. zur Wesentlichkeitsschwelle) und gibt einen Rahmen zur praktischen Auslegung, um eine möglichst einheitliche Umsetzung sicherzustellen. BMWE Zur Umsetzung von § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) wurden in die Ergänzenden Geschäftsordnung des BMWE (GO-BMWE) sowie auf der internen Kommunikationsplattform des BMWE Regelungen aufgenommen. Die relevanten Auszüge finden Sie nachstehend: Auszug aus der GO-BMWE: „Exekutiver Fußabdruck Zum 1. Juni 2024 tritt eine Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in Kraft. (...) Künftig sind die Bundesministerien verpflichtet, in der Begründung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen anzugeben, inwieweit Interessenvertreterinnen und -vertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt eines Entwurfs beigetragen haben (exekutiver Fußabdruck; § 43 Absatz 1 Nr. 13 GGO n. F.). Ferner soll bei Entwürfen zur Änderung von bestehenden Gesetzen oder Rechtsverordnungen künftig eine Synopse zur Verfügung gestellt werden, die die aktuelle Rechtslage den geplanten Änderungen gegenüberstellt (§ 42 Absatz 1 GGO n. F.).“ Im Anschluss daran verweist die GO-BMWE auf folgende Erläuterungen auf der internen Kommunikationsplattform „weNet“: „Exekutiver Fußabdruck für die Gesetzgebung“ Die Bundesregierung hat im März 2024 die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) um eine Regelung ergänzt, die einen exekutiven Fußabdruck für die Gesetzgebung vorsieht. Sie tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und setzt eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages um (dort Zeile 223 ff.). Aus der Bestimmung in der GGO ergeben sich neue Anforderungen an die Begründung von Gesetzentwürfen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO). Sie lautet: „In der Begründung sind darzustellen […] 13. inwieweit Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“)“. Die Bestimmung gilt entsprechend auch für Rechtsverordnungen (§ 62 Absatz 2 Satz 1 GGO). Die Änderung der GGO wurde mit einer ausführlichen Begründung (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichunge n/2024/ggo-fussabdruck-synopsenpflicht.pdf?__blob=publicationFil e & v=1) beschlossen. Diese gibt zusammen mit FAQ des BMI (www.digitale-verwaltung.de/Webs/DV/DE/transformation/ex ekutiver-fussabdruck/exekutiver-fussabdruck-node.html) wichtige Hinweise zur Anwendung der neuen Bestimmung. Ziele der Regelung: • Wichtige Begriffe: Interessenvertretung, Interessenvertreter/ innen, beauftragte Dritte • Umfang der Darstellung: „wesentliche“ Einflüsse • Ausnahmen von der Regelung • Dokumentationspflichten. Die neuen Begründungspflichten treffen unmittelbar die für das Gesetzgebungs- bzw. Verordnungsverfahren federführend zuständigen Ressorts. Andere am jeweiligen Verfahren beteiligten Ressorts müssen dem federführenden Ressort die nach § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO relevanten Informationen mitteilen. Angaben sind nur für wesentliche Einflussnahmen oder Beiträge beauftragter Dritter zur Gesetzgebung zu machen, die ab dem 1. Juni 2024 erfolgen. Für davor liegende Vorgänge besteht keine Verpflichtung zur Darstellung. Die Vorgaben aus der „Vereinbarung zur Erhöhung Transparenz in Gesetzgebungsverfahren vom 15. November 2018“ (sog. Transparenzbeschluss) zur Offenlegung von Referentenentwürfen und dazugehörigen Stellungnahmen sind weiterhin gültig. BMG In der Ergänzenden Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (ErgGO) sind Erläuterungen zur Anwendung der Regelung enthalten, die wörtlich aus der Begründung zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zur Einführung der Regelung übernommen wurden. BMUKN Arbeitshilfe zur Darstellung des exekutiven Fußabdrucks vom 12. Dezember 2024 in der Fassung vom 15. Mai 2025. Diese beinhaltet Allgemeine Hinweise zu Dokumentationspflichten bei Kontakt mit Interessenvertretern und Interessenvertreterinnen, Hinweise und Kontrollfragen zur Erstellung des exekutiven Fußabdrucks sowie Beispiele aus Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfen. BMBFSFJMit der Veröffentlichung einer Hausinformation im Intranet am 30. Mai 2024 wird auf das Vorhaben verwiesen: „Auf den Beschluss der Bundesregierung zur Umsetzung der Vorhaben „Exekutiver Fußabdruck“ und „Synopse“ vom 6. März 2024 – Bekanntmachung des BMI vom 15. Mai 2024 – DVI2-12011/1#49 – macht die Bundesregierung aufmerksam. Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und ist bei der Erstellung von Gesetzesvorlagen zu beachten. Informationen zum Exekutiven Fußabdruck und zur Synopsenpflicht finden Sie hier www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/D E/2024/03/exekutiver-fussabdruck.html) und hier (www.digitale-ver waltung.de/Webs/DV/DE/transformation/exekutiver-fussabdruck/ex ekutiver-fussabdruck-node.html). BMFTR Die Abteilung Z hat mit E-Mail vom 17. Mai 2024 den Beschluss der Bundesregierung zur Änderung der GGO vom 6. März 2024, mit dem die Vorhaben „Exekutiver Fußabdruck“ und „Synopse“ umgesetzt werden, an die Gesetzgebungsreferate des Hauses weitergeleitet und um Beachtung der neuen Vorgaben bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen gebeten.  3. Gibt es konkrete Beispiele von Gesetz- und Verordnungsentwürfen aus den Bundesministerien, wo Ausführungen zur wesentlichen Einflussnahme von Interessenvertretungen enthalten sind (bitte die entsprechenden Gesetz- und Verordnungsentwürfe seit Einführung der Regelung aufgeschlüsselt nach Bundesministerien auflisten)? Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei verfügbare Informationen, hier Angaben in bereits veröffentlichten Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen, durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Gleichwohl kann aus der derzeit laufenden Evaluierung beispielhaft das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung auf Bundestagsdrucksache 21/1930, S. 54, genannt werden. Im Übrigen ist eine Auswertung bereits veröffentlichter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe im Rahmen der Evaluierung des Exekutiven Fußabdrucks vorgesehen.  4. Nach welchen Kriterien wird über die Wesentlichkeit bei der Einflussnahme von Interessenvertretungen und Dritten auf Gesetz- bzw. Verordnungsentwürfe entschieden (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)? Die Kriterien der Wesentlichkeitsschwelle können der Begründung zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien entnommen werden (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/20 24/ggo-fussabdruck-synopsenpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Wesentlich ist die Interessenvertretung demnach beispielsweise, wenn sie Niederschlag in der Ausrichtung der Hauptanliegen des Gesetzentwurfs gefunden hat oder durch sie der ursprünglich vorgesehene Inhalt des Gesetzentwurfs in zentralen Fragen geändert worden ist. Über die Bewertung, ob ein Einfluss wesentlich ist, entscheidet das für den jeweiligen Gesetz- oder Verordnungsentwurf federführend zuständige Bundesministerium.  5. Geben die Bundesministerien im Rahmen des Abschnitts zum „Exekutiven Fußabdruck“ in Gesetz- und Verordnungsentwürfen bei einer wesentlichen Einflussnahme die jeweiligen Interessenvertretungen und Dritten und die dadurch erfolgte Positionsverschiebung namentlich an (bitte konkrete Beispiele aus den Bundesministerien angeben)? Bei wesentlichen Einflussnahmen werden in der Regel die jeweilige Interessensvertretung oder Dritte sowie durch sie herbeigeführte Positionsverschiebungen angegeben. Aus der derzeit laufenden Evaluierung können beispielhaft genannt werden: das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung auf Bundestagsdrucksache 21/1930, S. 54 sowie die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie auf Bundesratsdrucksache 483/24, S. 68. Darüber hinaus ist es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei verfügbare Informationen, hier Angaben in bereits veröffentlichten Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen, durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.  7. Nach welchen qualitativen Kriterien plant das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (laut Entwurf der Änderung der GGO war ursprünglich das Bundesministerium des Innern zuständig), den für Ende 2025 angekündigten Evaluierungsbericht zur Praxistauglichkeit des „Exekutiven Fußabdrucks“ zu erstellen, und wann ist mit einer Veröffentlichung des Berichts zu rechnen?  8. Ist sichergestellt, dass die für Ende 2025 angekündigte Evaluierung zur Praxistauglichkeit des „Exekutiven Fußabdrucks“ von unabhängiger, wissenschaftlicher Seite begleitet wird, hat bereits eine Auswahl stattgefunden, und wenn ja, auf wen ist die Auswahl nach welchen Kriterien letztlich gefallen?  9. Werden Nichtregierungsorganisationen, die als Schwerpunktthemen Transparenz und Lobbyismus bearbeiten, in die Erstellung des Evaluierungsberichts des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung einbezogen, wenn ja, welche, und wie konkret? 10. Werden vorhandene Erhebungen, wie beispielsweise die Auswertung von „LobbyControl“ oder der „Allianz für Lobbytransparenz“ sowie die Evaluation des gesetzlichen Fußabdrucks in Thüringen oder andere Ländersowie Bundesländerbeispiele für „Exekutive Fußabdrücke“, hierbei berücksichtigt? Die Fragen 7 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Der Evaluationsbericht zum Exekutiven Fußabdruck befindet sich in der Erstellung und wird nach Abschluss der Evaluierung veröffentlicht. Die Grundlage der Evaluierung bilden quantitative Auswertungen des Statistischen Bundesamtes sowie standardisierte, ressortübergreifend durchgeführte Workshops mit Legistinnen und Legisten. In gleicher Weise werden Nichtregierungsorganisationen befragt. Dabei werden vorhandene Erhebungen und Auswertungen berücksichtigt. Eine externe wissenschaftliche Begleitung ist derzeit nicht vorgesehen. 11. Sollte die Evaluierung zeigen, dass der „Exekutive Fußabdruck“ bisher von mehreren Bundesministerien nur unzureichend bei der Erstellung von Gesetzentwürfen umgesetzt wird, wäre für die Bundesregierung dann die Einführung von Sanktionsmaßnahmen – für den Fall der Nichteinhaltung durch die Bundesministerien – oder eine gesetzliche Verankerung des „Exekutiven Fußabdrucks“ (siehe auch Formulierungsvorschlag: www.lobbycontrol.de/wp-content/uploads/Entwurf-Fussabdruck_ abgelehnt.pdf) denkbar? Die Bundesregierung wird sich erst auf Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung eine Meinung über etwaige Maßnahmen zur Weiterentwicklung von § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO bilden. 12. Soweit die Wesentlichkeitsschwelle regelmäßig dazu führt, dass die Bundesministerien von Ausführungen zum „Exekutiven Fußabdruck“ absehen, wäre die Streichung der Wesentlichkeitsschwelle nach Ansicht der Bundesregierung zur konsequenten Offenlegung der Beteiligung bzw. Einflussnahme eine denkbare Lösung, um das Ziel des „Exekutiven Fußabdrucks“ zu erreichen? Die Überprüfung der Auswirkungen der Wesentlichkeitsschelle ist Gegenstand der derzeit laufenden Evaluierung des Exekutiven Fußabdrucks. Die Bundesregierung wird sich erst auf Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung eine Meinung über etwaige Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Wesentlichkeitsschwelle bilden können. 13. Inwieweit verfolgt die Bundesregierung die in dem Entwurf zur Einführung der Regelungen zum Exekutiven Fußabdruck angekündigte Verknüpfung mit der E-Gesetzgebung, die das Gesetzgebungsverfahren des Bundes digital abbilden und in deren Rahmen eine Plattform bereitgestellt werden soll, über die auch die Verbändebeteiligung in einem Gesetzgebungsverfahren elektronisch abgewickelt werden kann (www.bmi. bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2024/ggo-fussa bdruck-synopsenpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 3)? Die Verknüpfung des Exekutiven Fußabdrucks mit der E-Gesetzgebung wird im Rahmen der Evaluierung ergebnisoffen überprüft. 14. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung weitere Digitalisierungsmöglichkeiten, um die Umsetzung der Regelungen zum „Exekutiven Fußabdruck“ und zum Umgang mit (weiteren) Interessenvertretungen klar und einfach verständlich abbilden zu können, auch mit Blick auf die Verpflichtung der Interessenvertretungen zum Hochladen von grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten im Lobbyregister oder die Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen der Verbändebeteiligung? Weitere Digitalisierungsmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zur Nutzung von Synergieeffekten zwischen Lobbyregister und Exekutivem Fußabdruck werden im Rahmen der Evaluierung ergebnisoffen überprüft. 15. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag einer Online- Konsultationsplattform, auf der Interessenvertretungen eine digitale Kommentierungsmöglichkeit zu Gesetzesvorhaben zur Verfügung gestellt wird? Die Bundesregierung hat derzeit keine konkreten Pläne zur Einführung einer solchen Kommentierungsfunktion von Gesetzesvorhaben, wird den Vorschlag jedoch zu gegebener Zeit prüfen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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