Exekutiver Fußabdruck - konsequente Offenlegung der Einflussnahme auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfe durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3421)
Text
Exekutiver Fußabdruck - konsequente Offenlegung der Einflussnahme auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfe durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3421)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3824
21. Wahlperiode 26.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Dr. Irene Mihalic,
Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3421 –
Exekutiver Fußabdruck – konsequente Offenlegung der Einflussnahme auf
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe durch die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Politische Interessenvertretung ist ein wichtiger Bestandteil des
Willensbildungsprozesses in unserer Demokratie. Die Bundesregierung ist bei der
Qualität und der Praxistauglichkeit von Gesetzen auf den Sachverstand von
Expertinnen und Experten und anderen gesellschaftlichen Gruppen angewiesen.
Doch zeigt sich in der Praxis oft, dass besonders die Lobbyarbeit von
einzelnen, meist finanziell besonders gut ausgestatteten Interessengruppen, Erfolg
hat (www.lobbycontrol.de/aus-der-lobbywelt/wie-viel-macht-hat-der-lobbyis
mus-120659/). In einer starken Demokratie sollten jedoch alle
Interessengruppen gleichermaßen Gehör finden. Um Transparenz und Nachvollziehbarkeit
für Bürgerinnen und Bürger, Journalistinnen und Journalisten, aber unter
anderem auch für die Abgeordneten im Deutschen Bundestag zu schaffen, muss
daher offengelegt werden, wer in welcher konkreten Form Einfluss auf
Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Bundesregierung nimmt.
Seit 1. Juni 2024 gelten die Regelungen des sogenannten Exekutiven
Fußabdrucks für Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe der Bundesregierung
(www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2024/gg
o-fussabdruck-synopsenpflicht.html). Nach § 43 Absatz 1 Nummer 13 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist in den
Entwürfen anzugeben, „inwieweit Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs
beigetragen haben“. Eine Interessenvertretung ist jede Kontaktaufnahme zum
Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den
Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung. Jede wesentliche
Einflussnahme im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben und bei
der Erstellung von Gesetzentwürfen ist somit umfassend offenzulegen.
Dadurch soll nachvollziehbar werden, wer in welcher Form Einfluss auf Gesetz-
und Verordnungsentwürfe der Bundesregierung genommen hat. Dieser
sogenannte Fußabdruck sollte nun in jedem Gesetz- oder Verordnungsentwurf zu
finden sein.
Ziel dieser Regelung ist es, die Gesetzgebung für Bürgerinnen und Bürger
transparent und nachvollziehbar zu machen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/p
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 26. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ressemitteilungen/DE/2024/03/exekutiver-fussabdruck.html). Durch die
konkrete Offenlegung der Beteiligung von Dritten bei der Erstellung von
Gesetzentwürfen soll das Vertrauen in demokratische Prozesse gestärkt werden.
Eine Auswertung des „Exekutiven Fußabdrucks“ durch die „Allianz für
Lobbytransparenz“ hat allerdings ergeben, dass bei 120 Gesetzentwürfen, die seit
dem 1. Juni 2024 in den Deutschen Bundestag eingebracht wurden und somit
einen „Exekutiven Fußabdruck“ in der Gesetzesbegründung enthalten
müssten, lediglich in 30 Fällen (25 Prozent) der „Exekutive Fußabdruck“ erwähnt
wird, während er in drei Viertel der Fälle (90 Gesetzentwürfe) fehlt (Stand:
1. Juni 2025; www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Aktuelles/Pressemitt
eilungen_verlinkte_PDFs/20250601_Auswertung_-_Ein_Jahr_exekutiver_Fus
sabdruck.pdf). Auch eine aktuelle Auswertung von Gesetzentwürfen der
derzeitigen Bundesregierung durch „LobbyControl“ zeigt, dass nur 13 von 91
dem Deutschen Bundestag vorgelegten Gesetzentwürfen überhaupt Angaben
zum Einfluss von Interessenvertretungen enthalten (www.lobbycontrol.de/lob
by-fussspur/derzeitige-lobby-fussspur-fast-wirkungslos-123475/). Nach
Auswertung der Organisationen weist der Großteil der Gesetzesbegründungen
zum „Exekutiven Fußabdruck“ zudem keinen nennenswerten
Informationsmehrwert auf. Die vorgegebenen Wesentlichkeitsschwellen werden vielfach
nicht erreicht; zudem fehlt häufig die eindeutige Benennung der
Interessenvertretungen. In einigen Fällen unterbleiben Ausführungen zum „Exekutiven
Fußabdruck“ sogar vollständig. „LobbyControl“ resümiert, dass so, wie die
Regelung aktuell ausgestaltet sei, sie in den meisten Fällen nur sehr wenig
dabei helfe, den Einfluss von Interessenvertretungen sichtbar zu machen. Daher
scheint das Regelungsziel des Fußabdrucks – mehr Transparenz bei der
Beteiligung und Einflussnahme – in der Umsetzung bislang verfehlt.
Einflussnahme darf nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden. Indem
sichtbar wird, wer auf welche Gesetzentwürfe Einfluss nimmt, wird auch die
Akzeptanz politischer Entscheidungen gestärkt. Daher ist die konsequente
Umsetzung der 2024 eingeführten Regelung des „Exekutiven Fußabdrucks“
sowie das Schließen von Transparenzlücken weiterhin dringend notwendig.
Der „Exekutive Fußabdruck“ muss in der Praxis der Ministerien – den
geschäftsordnungsrechtlichen Vorgaben folgend – Anwendung finden und zu
mehr Transparenz führen. Daran ist nach der vorläufigen Auswertung von
Gesetzentwürfen der Bundesregierung zu zweifeln.
1. Wie stellen die Bundesministerien bzw. stellt die Bundesregierung sicher,
dass die seit dem 1. Juni 2024 geltenden Regelungen zum „Exekutiven
Fußabdruck“ gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO (i. V. m. § 62
Absatz 2 Satz 1 GGO) eingehalten werden (bitte ggf. nach der Praxis in den
Bundesministerien aufschlüsseln)?
6. Welche Maßnahmen kann die Bundesregierung aktuell in dem Fall
ergreifen, dass ein Bundesministerium sich nicht an die Umsetzung des
„Exekutiven Fußabdrucks“ bei der Erstellung von Gesetz- und
Verordnungsentwürfen hält, und wurden solche Maßnahmen in der
Vergangenheit bereits ergriffen?
Die Fragen 1 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesministerien stellen im Rahmen ihrer jeweils eigenen Zuständigkeit
die Einhaltung der Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) sicher. Die Legistinnen und Legisten werden in
Fortbildungen für die Einhaltung der GGO sensibilisiert und geschult sowie in der
praktischen Umsetzung durch die Software „e-Norm“ darin unterstützt. In der Regel
werden Referentenentwürfe zudem durch mehrere Referate innerhalb eines
Bundesministeriums und im Rahmen der Ressortabstimmung auf vollständige
Angaben in der Gesetzesbegründung überprüft, u. a. auch im Hinblick auf
Angaben im Sinne des Exekutiven Fußabdrucks.
2. Wie setzen die Bundesministerien die Regelungen zum „Exekutiven
Fußabdruck“ bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen um, und welche
Haus- oder Dienstanweisungen, Leitlinien oder sonstigen internen
Regelungen existieren dazu, insbesondere
a) zur Wesentlichkeitsschwelle,
b) zum Umsetzungsformat,
c) zur konkreten Angabe der beteiligten Interessenvertretungen,
Organisationen bzw. Dritten und
d) zur Darstellung der betreffenden Positionsverschiebungen im Gesetz-
und Verordnungsentwurf
(bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?
Es gelten die Vorgaben der Begründung zur Änderung der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downlo
ads/DE/veroeffentlichungen/2024/ggo-fussabdruck-synopsenpflicht.pdf?__blo
b=publicationFile&v=2).
Zur Umsetzung der Anforderung aus § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO wurde
eine Anpassung der Software für die Erstellung von Gesetz- und
Verordnungsentwürfen „e-Norm“ veranlasst (zu eNorm im Allgemeinen vgl. www.enorm.b
und.de/eNorm/DE/Home/home_node.html), mit der in das Muster für den
Allgemeinen Teil der Gesetzes- oder Verordnungsbegründung eine neue Ziffer
„III. Exekutiver Fußabdruck“ aufgenommen wurde. Die so ergänzte Version
von e-Norm wurde im August 2024 freigegeben.
Darüber hinaus existieren in folgenden Bundesministerien ergänzende interne
Regelungen:
BMJV Die Beschäftigten des Hauses wurden im Zuge der Änderung der
GGO ergänzend von der Abteilungsleitung Z mit einer E-Mail
informiert und sensibilisiert. Das Schreiben informiert die Beschäftigten
näher über die neuen Transparenzpflichten, erläutert deren
Auslegung (u. a. zur Wesentlichkeitsschwelle) und gibt einen Rahmen zur
praktischen Auslegung, um eine möglichst einheitliche Umsetzung
sicherzustellen.
BMWE Zur Umsetzung von § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO im
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) wurden in die
Ergänzenden Geschäftsordnung des BMWE (GO-BMWE) sowie auf
der internen Kommunikationsplattform des BMWE Regelungen
aufgenommen. Die relevanten Auszüge finden Sie nachstehend:
Auszug aus der GO-BMWE:
„Exekutiver Fußabdruck
Zum 1. Juni 2024 tritt eine Änderung der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in Kraft. (...)
Künftig sind die Bundesministerien verpflichtet, in der Begründung
von Gesetz- und Verordnungsentwürfen anzugeben, inwieweit
Interessenvertreterinnen und -vertreter oder beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt eines Entwurfs beigetragen haben (exekutiver
Fußabdruck; § 43 Absatz 1 Nr. 13 GGO n. F.).
Ferner soll bei Entwürfen zur Änderung von bestehenden Gesetzen
oder Rechtsverordnungen künftig eine Synopse zur Verfügung
gestellt werden, die die aktuelle Rechtslage den geplanten Änderungen
gegenüberstellt (§ 42 Absatz 1 GGO n. F.).“
Im Anschluss daran verweist die GO-BMWE auf folgende
Erläuterungen auf der internen Kommunikationsplattform „weNet“:
„Exekutiver Fußabdruck für die Gesetzgebung“
Die Bundesregierung hat im März 2024 die Gemeinsame
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) um eine Regelung ergänzt,
die einen exekutiven Fußabdruck für die Gesetzgebung vorsieht. Sie
tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und setzt eine Vereinbarung des
Koalitionsvertrages um (dort Zeile 223 ff.).
Aus der Bestimmung in der GGO ergeben sich neue Anforderungen
an die Begründung von Gesetzentwürfen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13
GGO). Sie lautet:
„In der Begründung sind darzustellen […]
13. inwieweit Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie
beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs
beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“)“.
Die Bestimmung gilt entsprechend auch für
Rechtsverordnungen (§ 62 Absatz 2 Satz 1 GGO).
Die Änderung der GGO wurde mit einer ausführlichen Begründung
(www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichunge
n/2024/ggo-fussabdruck-synopsenpflicht.pdf?__blob=publicationFil
e & v=1) beschlossen. Diese gibt zusammen mit FAQ des
BMI (www.digitale-verwaltung.de/Webs/DV/DE/transformation/ex
ekutiver-fussabdruck/exekutiver-fussabdruck-node.html) wichtige
Hinweise zur Anwendung der neuen Bestimmung.
Ziele der Regelung:
• Wichtige Begriffe: Interessenvertretung, Interessenvertreter/
innen, beauftragte Dritte
• Umfang der Darstellung: „wesentliche“ Einflüsse
• Ausnahmen von der Regelung
• Dokumentationspflichten.
Die neuen Begründungspflichten treffen unmittelbar die für das
Gesetzgebungs- bzw. Verordnungsverfahren federführend zuständigen
Ressorts. Andere am jeweiligen Verfahren beteiligten Ressorts
müssen dem federführenden Ressort die nach § 43 Absatz 1 Nummer 13
GGO relevanten Informationen mitteilen.
Angaben sind nur für wesentliche Einflussnahmen oder Beiträge
beauftragter Dritter zur Gesetzgebung zu machen, die ab dem 1. Juni
2024 erfolgen. Für davor liegende Vorgänge besteht keine
Verpflichtung zur Darstellung.
Die Vorgaben aus der „Vereinbarung zur Erhöhung Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren vom 15. November 2018“ (sog.
Transparenzbeschluss) zur Offenlegung von Referentenentwürfen und
dazugehörigen Stellungnahmen sind weiterhin gültig.
BMG In der Ergänzenden Geschäftsordnung des Bundesministeriums für
Gesundheit (ErgGO) sind Erläuterungen zur Anwendung der
Regelung enthalten, die wörtlich aus der Begründung zur Änderung der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zur
Einführung der Regelung übernommen wurden.
BMUKN Arbeitshilfe zur Darstellung des exekutiven Fußabdrucks vom
12. Dezember 2024 in der Fassung vom 15. Mai 2025. Diese
beinhaltet Allgemeine Hinweise zu Dokumentationspflichten bei
Kontakt mit Interessenvertretern und Interessenvertreterinnen, Hinweise
und Kontrollfragen zur Erstellung des exekutiven Fußabdrucks
sowie Beispiele aus Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfen.
BMBFSFJMit der Veröffentlichung einer Hausinformation im Intranet am
30. Mai 2024 wird auf das Vorhaben verwiesen: „Auf den Beschluss
der Bundesregierung zur Umsetzung der Vorhaben „Exekutiver
Fußabdruck“ und „Synopse“ vom 6. März 2024 – Bekanntmachung des
BMI vom 15. Mai 2024 – DVI2-12011/1#49 – macht die
Bundesregierung aufmerksam. Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2024 in
Kraft und ist bei der Erstellung von Gesetzesvorlagen zu beachten.
Informationen zum Exekutiven Fußabdruck und zur Synopsenpflicht
finden Sie hier www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/D
E/2024/03/exekutiver-fussabdruck.html) und hier (www.digitale-ver
waltung.de/Webs/DV/DE/transformation/exekutiver-fussabdruck/ex
ekutiver-fussabdruck-node.html).
BMFTR Die Abteilung Z hat mit E-Mail vom 17. Mai 2024 den Beschluss
der Bundesregierung zur Änderung der GGO vom 6. März 2024, mit
dem die Vorhaben „Exekutiver Fußabdruck“ und „Synopse“
umgesetzt werden, an die Gesetzgebungsreferate des Hauses
weitergeleitet und um Beachtung der neuen Vorgaben bei der Erstellung von
Gesetzesentwürfen gebeten.
3. Gibt es konkrete Beispiele von Gesetz- und Verordnungsentwürfen aus
den Bundesministerien, wo Ausführungen zur wesentlichen
Einflussnahme von Interessenvertretungen enthalten sind (bitte die entsprechenden
Gesetz- und Verordnungsentwürfe seit Einführung der Regelung
aufgeschlüsselt nach Bundesministerien auflisten)?
Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des
Bundestages, frei verfügbare Informationen, hier Angaben in bereits veröffentlichten
Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen, durch die Bundesregierung
zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Gleichwohl kann aus der derzeit
laufenden Evaluierung beispielhaft das Gesetz zur Modernisierung und
Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung auf Bundestagsdrucksache 21/1930,
S. 54, genannt werden. Im Übrigen ist eine Auswertung bereits veröffentlichter
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe im Rahmen der Evaluierung des
Exekutiven Fußabdrucks vorgesehen.
4. Nach welchen Kriterien wird über die Wesentlichkeit bei der
Einflussnahme von Interessenvertretungen und Dritten auf Gesetz- bzw.
Verordnungsentwürfe entschieden (bitte nach Bundesministerien
aufschlüsseln)?
Die Kriterien der Wesentlichkeitsschwelle können der Begründung zur
Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien entnommen
werden (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/20
24/ggo-fussabdruck-synopsenpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Wesentlich ist die Interessenvertretung demnach beispielsweise, wenn sie
Niederschlag in der Ausrichtung der Hauptanliegen des Gesetzentwurfs gefunden
hat oder durch sie der ursprünglich vorgesehene Inhalt des Gesetzentwurfs in
zentralen Fragen geändert worden ist. Über die Bewertung, ob ein Einfluss
wesentlich ist, entscheidet das für den jeweiligen Gesetz- oder
Verordnungsentwurf federführend zuständige Bundesministerium.
5. Geben die Bundesministerien im Rahmen des Abschnitts zum
„Exekutiven Fußabdruck“ in Gesetz- und Verordnungsentwürfen bei einer
wesentlichen Einflussnahme die jeweiligen Interessenvertretungen und
Dritten und die dadurch erfolgte Positionsverschiebung namentlich an
(bitte konkrete Beispiele aus den Bundesministerien angeben)?
Bei wesentlichen Einflussnahmen werden in der Regel die jeweilige
Interessensvertretung oder Dritte sowie durch sie herbeigeführte
Positionsverschiebungen angegeben. Aus der derzeit laufenden Evaluierung können beispielhaft
genannt werden: das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung auf Bundestagsdrucksache 21/1930, S. 54 sowie
die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft
sowie der Verwaltung von Bürokratie auf Bundesratsdrucksache 483/24, S. 68.
Darüber hinaus ist es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion
des Bundestages, frei verfügbare Informationen, hier Angaben in bereits
veröffentlichten Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen, durch die
Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.
7. Nach welchen qualitativen Kriterien plant das Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung (laut Entwurf der Änderung der
GGO war ursprünglich das Bundesministerium des Innern zuständig),
den für Ende 2025 angekündigten Evaluierungsbericht zur
Praxistauglichkeit des „Exekutiven Fußabdrucks“ zu erstellen, und wann ist mit
einer Veröffentlichung des Berichts zu rechnen?
8. Ist sichergestellt, dass die für Ende 2025 angekündigte Evaluierung zur
Praxistauglichkeit des „Exekutiven Fußabdrucks“ von unabhängiger,
wissenschaftlicher Seite begleitet wird, hat bereits eine Auswahl
stattgefunden, und wenn ja, auf wen ist die Auswahl nach welchen Kriterien
letztlich gefallen?
9. Werden Nichtregierungsorganisationen, die als Schwerpunktthemen
Transparenz und Lobbyismus bearbeiten, in die Erstellung des
Evaluierungsberichts des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung einbezogen, wenn ja, welche, und wie konkret?
10. Werden vorhandene Erhebungen, wie beispielsweise die Auswertung von
„LobbyControl“ oder der „Allianz für Lobbytransparenz“ sowie die
Evaluation des gesetzlichen Fußabdrucks in Thüringen oder andere
Ländersowie Bundesländerbeispiele für „Exekutive Fußabdrücke“, hierbei
berücksichtigt?
Die Fragen 7 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Evaluationsbericht zum Exekutiven Fußabdruck befindet sich in der
Erstellung und wird nach Abschluss der Evaluierung veröffentlicht.
Die Grundlage der Evaluierung bilden quantitative Auswertungen des
Statistischen Bundesamtes sowie standardisierte, ressortübergreifend durchgeführte
Workshops mit Legistinnen und Legisten. In gleicher Weise werden
Nichtregierungsorganisationen befragt. Dabei werden vorhandene Erhebungen und
Auswertungen berücksichtigt. Eine externe wissenschaftliche Begleitung ist derzeit
nicht vorgesehen.
11. Sollte die Evaluierung zeigen, dass der „Exekutive Fußabdruck“ bisher
von mehreren Bundesministerien nur unzureichend bei der Erstellung
von Gesetzentwürfen umgesetzt wird, wäre für die Bundesregierung
dann die Einführung von Sanktionsmaßnahmen – für den Fall der
Nichteinhaltung durch die Bundesministerien – oder eine gesetzliche
Verankerung des „Exekutiven Fußabdrucks“ (siehe auch
Formulierungsvorschlag: www.lobbycontrol.de/wp-content/uploads/Entwurf-Fussabdruck_
abgelehnt.pdf) denkbar?
Die Bundesregierung wird sich erst auf Grundlage der Ergebnisse der
Evaluierung eine Meinung über etwaige Maßnahmen zur Weiterentwicklung von § 43
Absatz 1 Nummer 13 GGO bilden.
12. Soweit die Wesentlichkeitsschwelle regelmäßig dazu führt, dass die
Bundesministerien von Ausführungen zum „Exekutiven Fußabdruck“
absehen, wäre die Streichung der Wesentlichkeitsschwelle nach Ansicht der
Bundesregierung zur konsequenten Offenlegung der Beteiligung bzw.
Einflussnahme eine denkbare Lösung, um das Ziel des „Exekutiven
Fußabdrucks“ zu erreichen?
Die Überprüfung der Auswirkungen der Wesentlichkeitsschelle ist Gegenstand
der derzeit laufenden Evaluierung des Exekutiven Fußabdrucks. Die
Bundesregierung wird sich erst auf Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung eine
Meinung über etwaige Maßnahmen zur Weiterentwicklung der
Wesentlichkeitsschwelle bilden können.
13. Inwieweit verfolgt die Bundesregierung die in dem Entwurf zur
Einführung der Regelungen zum Exekutiven Fußabdruck angekündigte
Verknüpfung mit der E-Gesetzgebung, die das Gesetzgebungsverfahren des
Bundes digital abbilden und in deren Rahmen eine Plattform
bereitgestellt werden soll, über die auch die Verbändebeteiligung in einem
Gesetzgebungsverfahren elektronisch abgewickelt werden kann (www.bmi.
bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2024/ggo-fussa
bdruck-synopsenpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 3)?
Die Verknüpfung des Exekutiven Fußabdrucks mit der E-Gesetzgebung wird
im Rahmen der Evaluierung ergebnisoffen überprüft.
14. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung weitere
Digitalisierungsmöglichkeiten, um die Umsetzung der Regelungen zum „Exekutiven
Fußabdruck“ und zum Umgang mit (weiteren) Interessenvertretungen klar
und einfach verständlich abbilden zu können, auch mit Blick auf die
Verpflichtung der Interessenvertretungen zum Hochladen von
grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten im Lobbyregister oder die
Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen der Verbändebeteiligung?
Weitere Digitalisierungsmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zur Nutzung von
Synergieeffekten zwischen Lobbyregister und Exekutivem Fußabdruck werden
im Rahmen der Evaluierung ergebnisoffen überprüft.
15. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag einer Online-
Konsultationsplattform, auf der Interessenvertretungen eine digitale
Kommentierungsmöglichkeit zu Gesetzesvorhaben zur Verfügung gestellt wird?
Die Bundesregierung hat derzeit keine konkreten Pläne zur Einführung einer
solchen Kommentierungsfunktion von Gesetzesvorhaben, wird den Vorschlag
jedoch zu gegebener Zeit prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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