Exekutiver Fußabdruck - konsequente Offenlegung der Einflussnahme auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfe durch die Bundesregierung
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Exekutiver Fußabdruck - konsequente Offenlegung der Einflussnahme auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfe durch die Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3421
21. Wahlperiode 23.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Filiz Polat, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz,
Linda Heitmann, Helge Limburg, Schahina Gambir, Rebecca Lenhard, Marlene
Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Exekutiver Fußabdruck – konsequente Offenlegung der Einflussnahme auf
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe durch die Bundesregierung
Politische Interessenvertretung ist ein wichtiger Bestandteil des
Willensbildungsprozesses in unserer Demokratie. Die Bundesregierung ist bei der
Qualität und der Praxistauglichkeit von Gesetzen auf den Sachverstand von
Expertinnen und Experten und anderen gesellschaftlichen Gruppen angewiesen.
Doch zeigt sich in der Praxis oft, dass besonders die Lobbyarbeit von
einzelnen, meist finanziell besonders gut ausgestatteten Interessengruppen, Erfolg hat
(www.lobbycontrol.de/aus-der-lobbywelt/wie-viel-macht-hat-der-lobbyismus-1
20659/). In einer starken Demokratie sollten jedoch alle Interessengruppen
gleichermaßen Gehör finden. Um Transparenz und Nachvollziehbarkeit für
Bürgerinnen und Bürger, Journalistinnen und Journalisten, aber unter anderem auch
für die Abgeordneten im Deutschen Bundestag zu schaffen, muss daher
offengelegt werden, wer in welcher konkreten Form Einfluss auf Gesetz- und
Verordnungsentwürfe der Bundesregierung nimmt.
Seit 1. Juni 2024 gelten die Regelungen des sogenannten Exekutiven
Fußabdrucks für Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe der Bundesregierung
(www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2024/ggo-
fussabdruck-synopsenpflicht.html). Nach § 43 Absatz 1 Nummer 13 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist in den
Entwürfen anzugeben, „inwieweit Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter
sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen
haben“. Eine Interessenvertretung ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der
unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder
Entscheidungsprozess der Bundesregierung. Jede wesentliche Einflussnahme
im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben und bei der Erstellung von
Gesetzentwürfen ist somit umfassend offenzulegen. Dadurch soll
nachvollziehbar werden, wer in welcher Form Einfluss auf Gesetz- und
Verordnungsentwürfe der Bundesregierung genommen hat. Dieser sogenannte Fußabdruck sollte
nun in jedem Gesetz- oder Verordnungsentwurf zu finden sein.
Ziel dieser Regelung ist es, die Gesetzgebung für Bürgerinnen und Bürger
transparent und nachvollziehbar zu machen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pr
essemitteilungen/DE/2024/03/exekutiver-fussabdruck.html). Durch die
konkrete Offenlegung der Beteiligung von Dritten bei der Erstellung von
Gesetzentwürfen soll das Vertrauen in demokratische Prozesse gestärkt werden.
Eine Auswertung des „Exekutiven Fußabdrucks“ durch die „Allianz für
Lobbytransparenz“ hat allerdings ergeben, dass bei 120 Gesetzentwürfen, die seit
dem 1. Juni 2024 in den Deutschen Bundestag eingebracht wurden und somit
einen „Exekutiven Fußabdruck“ in der Gesetzesbegründung enthalten müssten,
lediglich in 30 Fällen (25 Prozent) der „Exekutive Fußabdruck“ erwähnt wird,
während er in drei Viertel der Fälle (90 Gesetzentwürfe) fehlt (Stand: 1. Juni
2025; www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Aktuelles/Pressemitteilunge
n_verlinkte_PDFs/20250601_Auswertung_-_Ein_Jahr_exekutiver_Fussabdruc
k.pdf). Auch eine aktuelle Auswertung von Gesetzentwürfen der derzeitigen
Bundesregierung durch „LobbyControl“ zeigt, dass nur 13 von 91 dem
Deutschen Bundestag vorgelegten Gesetzentwürfen überhaupt Angaben zum
Einfluss von Interessenvertretungen enthalten (www.lobbycontrol.de/lobby-fusssp
ur/derzeitige-lobby-fussspur-fast-wirkungslos-123475/). Nach Auswertung der
Organisationen weist der Großteil der Gesetzesbegründungen zum „Exekutiven
Fußabdruck“ zudem keinen nennenswerten Informationsmehrwert auf. Die
vorgegebenen Wesentlichkeitsschwellen werden vielfach nicht erreicht; zudem
fehlt häufig die eindeutige Benennung der Interessenvertretungen. In einigen
Fällen unterbleiben Ausführungen zum „Exekutiven Fußabdruck“ sogar
vollständig. „LobbyControl“ resümiert, dass so, wie die Regelung aktuell
ausgestaltet sei, sie in den meisten Fällen nur sehr wenig dabei helfe, den Einfluss
von Interessenvertretungen sichtbar zu machen. Daher scheint das
Regelungsziel des Fußabdrucks – mehr Transparenz bei der Beteiligung und
Einflussnahme – in der Umsetzung bislang verfehlt.
Einflussnahme darf nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden. Indem
sichtbar wird, wer auf welche Gesetzentwürfe Einfluss nimmt, wird auch die
Akzeptanz politischer Entscheidungen gestärkt. Daher ist die konsequente
Umsetzung der 2024 eingeführten Regelung des „Exekutiven Fußabdrucks“ sowie das
Schließen von Transparenzlücken weiterhin dringend notwendig. Der
„Exekutive Fußabdruck“ muss in der Praxis der Ministerien – den
geschäftsordnungsrechtlichen Vorgaben folgend – Anwendung finden und zu mehr Transparenz
führen. Daran ist nach der vorläufigen Auswertung von Gesetzentwürfen der
Bundesregierung zu zweifeln.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie stellen die Bundesministerien bzw. stellt die Bundesregierung sicher,
dass die seit dem 1. Juni 2024 geltenden Regelungen zum „Exekutiven
Fußabdruck“ gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO (i. V. m. § 62
Absatz 2 Satz 1 GGO) eingehalten werden (bitte ggf. nach der Praxis in den
Bundesministerien aufschlüsseln)?
2. Wie setzen die Bundesministerien die Regelungen zum „Exekutiven
Fußabdruck“ bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen um, und welche
Hausoder Dienstanweisungen, Leitlinien oder sonstigen internen Regelungen
existieren dazu, insbesondere
a) zur Wesentlichkeitsschwelle,
b) zum Umsetzungsformat,
c) zur konkreten Angabe der beteiligten Interessenvertretungen,
Organisationen bzw. Dritten und
d) zur Darstellung der betreffenden Positionsverschiebungen im Gesetz-
und Verordnungsentwurf
(bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?
3. Gibt es konkrete Beispiele von Gesetz- und Verordnungsentwürfen aus
den Bundesministerien, wo Ausführungen zur wesentlichen
Einflussnahme von Interessenvertretungen enthalten sind (bitte die entsprechenden
Gesetz- und Verordnungsentwürfe seit Einführung der Regelung
aufgeschlüsselt nach Bundesministerien auflisten)?
4. Nach welchen Kriterien wird über die Wesentlichkeit bei der
Einflussnahme von Interessenvertretungen und Dritten auf Gesetz- bzw.
Verordnungsentwürfe entschieden (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?
5. Geben die Bundesministerien im Rahmen des Abschnitts zum
„Exekutiven Fußabdruck“ in Gesetz- und Verordnungsentwürfen bei einer
wesentlichen Einflussnahme die jeweiligen Interessenvertretungen und Dritten
und die dadurch erfolgte Positionsverschiebung namentlich an (bitte
konkrete Beispiele aus den Bundesministerien angeben)?
6. Welche Maßnahmen kann die Bundesregierung aktuell in dem Fall
ergreifen, dass ein Bundesministerium sich nicht an die Umsetzung des
„Exekutiven Fußabdrucks“ bei der Erstellung von Gesetz- und
Verordnungsentwürfen hält, und wurden solche Maßnahmen in der Vergangenheit bereits
ergriffen?
7. Nach welchen qualitativen Kriterien plant das Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung (laut Entwurf der Änderung der GGO
war ursprünglich das Bundesministerium des Innern zuständig), den für
Ende 2025 angekündigten Evaluierungsbericht zur Praxistauglichkeit des
„Exekutiven Fußabdrucks“ zu erstellen, und wann ist mit einer
Veröffentlichung des Berichts zu rechnen?
8. Ist sichergestellt, dass die für Ende 2025 angekündigte Evaluierung zur
Praxistauglichkeit des „Exekutiven Fußabdrucks“ von unabhängiger,
wissenschaftlicher Seite begleitet wird, hat bereits eine Auswahl
stattgefunden, und wenn ja, auf wen ist die Auswahl nach welchen Kriterien
letztlich gefallen?
9. Werden Nichtregierungsorganisationen, die als Schwerpunktthemen
Transparenz und Lobbyismus bearbeiten, in die Erstellung des
Evaluierungsberichts des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung einbezogen, wenn ja, welche, und wie konkret?
10. Werden vorhandene Erhebungen, wie beispielsweise die Auswertung von
„LobbyControl“ oder der „Allianz für Lobbytransparenz“ sowie die
Evaluation des gesetzlichen Fußabdrucks in Thüringen oder andere
Ländersowie Bundesländerbeispiele für „Exekutive Fußabdrücke“, hierbei
berücksichtigt?
11. Sollte die Evaluierung zeigen, dass der „Exekutive Fußabdruck“ bisher
von mehreren Bundesministerien nur unzureichend bei der Erstellung von
Gesetzentwürfen umgesetzt wird, wäre für die Bundesregierung dann die
Einführung von Sanktionsmaßnahmen – für den Fall der Nichteinhaltung
durch die Bundesministerien – oder eine gesetzliche Verankerung des
„Exekutiven Fußabdrucks“ (siehe auch Formulierungsvorschlag: www.lob
bycontrol.de/wp-content/uploads/Entwurf-Fussabdruck_abgelehnt.pdf)
denkbar?
12. Soweit die Wesentlichkeitsschwelle regelmäßig dazu führt, dass die
Bundesministerien von Ausführungen zum „Exekutiven Fußabdruck“
absehen, wäre die Streichung der Wesentlichkeitsschwelle nach Ansicht der
Bundesregierung zur konsequenten Offenlegung der Beteiligung bzw.
Einflussnahme eine denkbare Lösung, um das Ziel des „Exekutiven
Fußabdrucks“ zu erreichen?
13. Inwieweit verfolgt die Bundesregierung die in dem Entwurf zur
Einführung der Regelungen zum Exekutiven Fußabdruck angekündigte
Verknüpfung mit der E-Gesetzgebung, die das Gesetzgebungsverfahren des
Bundes digital abbilden und in deren Rahmen eine Plattform bereitgestellt
werden soll, über die auch die Verbändebeteiligung in einem
Gesetzgebungsverfahren elektronisch abgewickelt werden kann (www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2024/ggo-fussabdru
ck-synopsenpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 3)?
14. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung weitere
Digitalisierungsmöglichkeiten, um die Umsetzung der Regelungen zum „Exekutiven Fußabdruck“
und zum Umgang mit (weiteren) Interessenvertretungen klar und einfach
verständlich abbilden zu können, auch mit Blick auf die Verpflichtung der
Interessenvertretungen zum Hochladen von grundlegenden
Stellungnahmen und Gutachten im Lobbyregister oder die Veröffentlichung von
Stellungnahmen im Rahmen der Verbändebeteiligung?
15. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag einer Online-
Konsultationsplattform, auf der Interessenvertretungen eine digitale
Kommentierungsmöglichkeit zu Gesetzesvorhaben zur Verfügung gestellt
wird?
Berlin, den 15. Dezember 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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