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Schriftliche Frage 65 von Denise Loop (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Verschärfung des § 232a Absatz 6 des Strafgesetzbuchs (sogenannte Freie…

dip / schriftliche_frage 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 65 von Denise Loop (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Verschärfung des § 232a Absatz 6 des Strafgesetzbuchs (sogenannte Freie… Frage 65 (Denise Loop, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Verschärfung des § 232a Absatz 6 des Strafgesetzbuchs (sogenannte Freierbestrafung) danach verurteilt, und wenn keine Person verurteilt wurde, woran könnte dies nach Kenntnis der Bundesregierung liegen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 10. August 2026: Die Abgeurteilten und Verurteilten nach § 232a Absatz 6 des Strafgesetzbuchs (StGB) „Zwangsprostitution (Freierstrafbarkeit)“ werden seit dem Jahr 2017 in dem zuletzt für das Berichtsjahr 2024 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Statistischen Bericht erfasst, der über die Homepage des Statistischen Bundesamtes zum kostenlosen Download zur Verfügung steht. Für das Jahr 2024 ist eine Person als Abgeurteilte ausgewiesen. Werden in einem Urteil mehrere Straftaten abgeurteilt, wird in der Statistik jeweils nur das abstrakt schwerste Delikt erfasst. Die Schwere richtet sich nach der gesetzlichen Strafandrohung. Soweit zu einem Straftatbestand niedrige Verurteilungszahlen ausgewiesen sind, bedeutet dies daher nicht zwangsläufig, dass es nur wenige Aburteilungen oder Verurteilungen nach diesem Tatbestand gegeben hat. Vielmehr liegt es gerade im Kontext der Menschenhandelsdelikte mit ihren häufig sehr hohen Strafandrohungen nahe, dass Delikte nach § 232a Absatz 6 StGB, die eine Strafandrohung von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweisen, gemeinsam mit noch schwereren Straftaten, etwa nach den übrigen Absätzen des § 232a StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten beziehungsweise einem Jahr bis zu zehn Jahren) oder allgemeinen Sexual- oder Gewaltdelikten, abgeurteilt wurden und deswegen nicht gesondert in der Statistik ausgewiesen sind.

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