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Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein (Antwort zu Drs. 21/4151)

dip / drucksache 10.03.2026 · WP 21 · 21/4672 · Antwort · Original ↗

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Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein (Antwort zu Drs. 21/4151) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4672 21. Wahlperiode 10.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4151 – Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bislang wird die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein nach § 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) als Straftat geahndet. Sanktioniert wird dies zumeist mit einer Geldstrafe. Im Falle der Nichtzahlung dieser tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe an deren Stelle. Häufig sind Menschen mit psychischen Problemen oder Drogen- und Alkoholsucht, die nicht in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen, von der Ersatzfreiheitsstrafe betroffen. So sind ca. 87 Prozent arbeitslos, 15 Prozent ohne festen Wohnsitz und 15 Prozent suizidgefährdet. Die Verurteilten, die sich bereits oft in einer schwierigen Lebenslage befinden, ziehen aus der Haft oft weitere schwere Nachteile. Resultat ist das Gegenteil der eigentlich angestrebten Resozialisierung. Um den Betroffenen zu helfen, wurde im Dezember 2021 die Initiative „Freiheitsfonds“ gegründet. Diese sammelt Spenden und befreit deutschlandweit Menschen aus dem Gefängnis, die wegen „Fahren ohne Fahrschein“ in einer Justizvollzugsanstalt ihre Strafe absitzen müssen. Am 16. Februar 2026 hat die Initiative nach eigenen Angaben bereits 1 572 Personen freigekauft und dadurch 278 Haftjahre aufgelöst und dem Staat 21 Mio. Euro Kosten erspart (www.freiheitsfonds.de). Zahlreiche weitere Initiativen setzen sich ebenfalls für eine Entkriminalisierung ein. So weist die Berliner Obdachlosenhilfe e. V. darauf hin, dass ihnen bekannte Stammgäste immer wieder den Essensausgaben fernbleiben, weil sie eine Haftstrafe wegen Fahrens ohne Fahrschein absitzen. Gerade bei armen Menschen hat die Strafandrohung nicht die gewünschte abschreckende Wirkung, weil die Gelder nicht aufgebracht werden können. Hier wäre nach Ansicht der Fragestellenden ein kostenloses Sozialticket für ALG‑II-Empfänger (ALG = Arbeitslosengeld) und Menschen mit geringem Einkommen eine angemessene Lösung und würde Mobilität für alle sicherstellen. Langfristig sollte der öffentliche Nahverkehr als Teil der Daseinsvorsorge den Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das bietet Anreiz für den öffentlichen Verkehr und schafft Nachhaltigkeit im Hinblick auf den Umweltschutz und das Pariser Klimaabkommen. Neben den negativen Folgen für die Inhaftierten und damit auch für die Gesellschaft führt dies auch zu erheblichen Belastungen für die Landesjustizverwaltungen und bindet Ressourcen, die der Strafvollzug anderweitig benötigt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 9. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Kosten für die Ersatzfreiheitsstrafen belaufen sich bundesweit auf mehr als 200 Mio. Euro pro Jahr. Dabei handelt es sich für die Verurteilten in der Regel nur um einige Hundert Euro, die sie nicht zahlen können. Im Durchschnitt geht es um 40 Tagessätze, die sich auf insgesamt 590 Euro belaufen. Da die Verurteilten jedoch oft bereits verschuldet sind, können sie den Betrag nicht begleichen (vgl. Ronen Steinke, „Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich“, Kapitel 4, S. 96). Selbiges gilt für die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Während die Berufsverbände der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte regelmäßig deren Überlastung anmahnen und die Zahl der unerledigten Ermittlungsverfahren seit Jahren ansteigt (www.drb.de/newsroom/presse-medi encenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/staatsanwaltschaften- amlimit-1), bindet die Verfolgung von Bagatelltaten wie das Fahren ohne Fahrschein Kapazitäten, die bei der Verfolgung tatsächlich sozialschädlicher Delikte, wie etwa aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, fehlen. Angesichts dieser Umstände stellt sich die Frage, wie viel Aufwand den Strafverfolgungsbehörden die Verfolgung des Fahrens ohne Fahrschein im Konkreten bereitet, wie sich die Sanktionspraxis darstellt und wer von dieser betroffen ist.  1. Wie viele Minuten sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) für Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht vorgesehen (bitte alternativ die vorgesehenen Minuten für § 265a StGB oder für Delikte aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da es sich bei dem Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y-System) um ein System der Länder handelt.  2. Wie viele der zum Jahresende 2024 circa 950 000 unerledigten Ermittlungsverfahren (www.tagesschau.de/inland/justiz-ueberlastung-10 0.html) betreffen nach Kenntnis der Bundesregierung § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB (alternativ bitte die Zahlen zu § 265a Absatz 1 StGB nennen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte, die einmal jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben werden, enthalten dazu keine Daten. Die Statistiken erfassen die innerhalb eines Berichtsjahres von den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten erledigten Verfahren aufgeschlüsselt nach Art der Erledigung. Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand werden die Verfahren statistisch lediglich einem größeren Sachgebiet zugeordnet. Einzelne Straftatbestände werden nicht erfasst. Die Verfahren gemäß § 265a Absatz 1 dritte Variante des Strafgesetzbuches (StGB) beziehungsweise § 265a Absatz 1 StGB gehen in dem Sachgebiet „Betrug und Untreue“ auf.  3. Wie viele Anzeigen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024 bundesweit gestellt, und welche Schadenshöhe wurde angegeben (bitte nach Bundesländern und öffentlichem Personennahverkehr [ÖPNV], Regional- und Fernverkehr differenzieren)? Die Zuständigkeit für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) liegt bei den Ländern und Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Angaben für die DB Fernverkehr AG sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Jahr 2022 2023 2024 Gesamtreisende Fernverkehr 132 000 000 140 300 000 133 400 000 Anzahl Anzeigen Fernverkehr 12 648 17 125 18 010 Eine Schadenshöhe kann nicht exakt ausgewiesen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.  4. Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024 bundesweit eingeleitet (bitte nach Bundesländern differenzieren)? Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) enthält die der Polizei bekannt gewordenen rechtswidrigen (Straf‑)Taten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen und eine Reihe weiterer Angaben zu Fällen, Opfern oder Tatverdächtigen. Nicht enthalten sind in der PKS Ordnungswidrigkeiten, Staatsschutz- und Verkehrsdelikte (mit Ausnahme von Verstößen gegen die §§ 315, 315b StGB – gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr). Bei der PKS handelt es sich um eine polizeiliche Ausgangsstatistik. Das bedeutet, dass in ihr nur die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten (und erst bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft) erfasst werden. In der PKS kann folglich nicht zwischen Anzeigen einerseits und Ermittlungs- und Strafverfahren andererseits unterschieden werden. Straftaten gemäß § 265a StGB werden in der PKS unter dem Schlüssel 515000 erfasst. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Fallzahlen für den PKS-Schlüssel 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und die Schadenssumme auf Bundesebene für die erfragten Berichtsjahre. Jahr Fälle Schadenssumme in Euro 2022 133 915 2 700 353 2023 148 218 3 558 517 2024 144 348 3 743 878 Die nachfolgenden Tabellen zeigen die jährlichen Fallzahlen für den PKS- Schlüssel 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und die Schadenssumme, aufgeschlüsselt nach Bundesländern. Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und Schadenssummen – Berichtsjahr 2022 Bundesland Fälle Schadenssumme Baden-Württemberg 17 408 304 452 Bayern 14 760 291 770 Berlin 10 309 190 073 Brandenburg 1 765 55 626 Bremen 1 991 171 343 Hamburg 5 777 107 640 Hessen 15 669 323 527 Mecklenburg-Vorpommern 2 096 89 483 Niedersachsen 9 967 256 352 Nordrhein-Westfalen 30 313 580 303 Rheinland-Pfalz 4 177 63 002 Saarland 1 099 12 232 Sachsen 9 651 79 972 Sachsen-Anhalt 2 906 69 199 Schleswig-Holstein 2 379 45 618 Thüringen 3 648 59 761 Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und Schadenssummen – Berichtsjahr 2023 Bundesland Fälle Schadenssumme Baden-Württemberg 22 480 492 202 Bayern 18 001 443 801 Berlin 6 577 165 787 Brandenburg 1 560 37 281 Bremen 1 532 97 100 Hamburg 7 842 260 194 Hessen 16 823 429 811 Mecklenburg-Vorpommern 2 184 67 513 Niedersachsen 10 361 293 933 Nordrhein-Westfalen 35 126 757 277 Rheinland-Pfalz 5 437 94 513 Saarland 1 048 10 918 Sachsen 8 446 88 478 Sachsen-Anhalt 4 162 112 253 Schleswig-Holstein 2 585 99 360 Thüringen 4 054 108 096 Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und Schadenssummen – Berichtsjahr 2024 Bundesland Fälle Schadenssumme Baden-Württemberg 22 481 491 505 Bayern 16 805 453 075 Berlin 7 039 184 237 Brandenburg 1 785 39 819 Bremen 1 946 104 805 Hamburg 8 512 235 654 Hessen 12 607 434 848 Mecklenburg-Vorpommern 3 873 122 859 Niedersachsen 9 689 330 912 Bundesland Fälle Schadenssumme Nordrhein-Westfalen 35 107 844 039 Rheinland-Pfalz 5 255 92 271 Saarland 801 9 372 Sachsen 8 083 94 234 Sachsen-Anhalt 3 757 122 149 Schleswig-Holstein 2 440 71 392 Thüringen 4 168 112 707 Nach ÖPNV, Regional- oder Fernverkehr differenzierte Daten liegen auf Basis der PKS nicht vor.  5. Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, die zwischen 2022 und 2024 wegen § 265a StGB eingeleitet wurden, betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung die Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB (bitte nach Bundesländern differenzieren)? Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB wird in der PKS unter dem Schlüssel 515001 Beförderungserschleichung erfasst. Dieser PKS-Schlüssel ist ein Unterschlüssel des 515000 Erschleichen von Leistungen, d. h. die Fallzahlen des 515001 sind in denen des 515000 enthalten. Nachfolgende Tabelle zeigt die Zahl der Fälle für die PKS-Schlüssel 515000 Erschleichen von Leistungen § 265a StGB und 515001 Beförderungserschleichung sowie den prozentualen Anteil der Fälle der Beförderungserschleichung an der Gesamtzahl der Fälle der Erschleichung von Leistungen auf Bundesebene für die erfragten Berichtsjahre. Berichtsjahr Fälle 515000 Fälle 515001 Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000 2022 133 915 131 719 98,4 Prozent 2023 148 218 144 357 97,4 Prozent 2024 144 348 140 652 97,4 Prozent Nachfolgende Tabellen zeigen die jährlichen Fallzahlen für die PKS-Schlüssel 515000 und 515001 sowie den Anteil der Fälle für den PKS-Schlüssel 515001 an der Zahl der Fälle für den PKS-Schlüssel 515000. Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2022 Bundesland Fälle 515000 Fälle 515001 Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000 Baden-Württemberg 17 408 17 312 99,4 Prozent Bayern 14 760 14 643 99,2 Prozent Berlin 10 309 10 145 98,4 Prozent Brandenburg 1 765 1 708 96,8 Prozent Bremen 1 991 1 942 97,5 Prozent Hamburg 5 777 5 594 96,8 Prozent Hessen 15 669 15 623 99,7 Prozent Mecklenburg-Vorpommern 2 096 2 080 99,2 Prozent Niedersachsen 9 967 9 720 97,5 Prozent Nordrhein-Westfalen 30 313 29 364 96,9 Prozent Rheinland-Pfalz 4 177 4 085 97,8 Prozent Saarland 1 099 1 076 97,9 Prozent Sachsen 9 651 9 625 99,7 Prozent Sachsen-Anhalt 2 906 2 852 98,1 Prozent Schleswig-Holstein 2 379 2 334 98,1 Prozent Thüringen 3 648 3 616 99,1 Prozent Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2023 Bundesland Fälle 515000 Fälle 515001 Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000 Baden-Württemberg 22 480 22 236 98,9 Prozent Bayern 18 001 17 875 99,3 Prozent Berlin 6 577 6 239 94,9 Prozent Brandenburg 1 560 1 483 95,1 Prozent Bremen 1 532 1 497 97,7 Prozent Hamburg 7 842 7 248 92,4 Prozent Hessen 16 823 16 754 99,6 Prozent Mecklenburg-Vorpommern 2 184 2 147 98,3 Prozent Niedersachsen 10 361 9 810 94,7 Prozent Nordrhein-Westfalen 35 126 33 824 96,3 Prozent Rheinland-Pfalz 5 437 5 310 97,7 Prozent Saarland 1 048 973 92,8 Prozent Sachsen 8 446 8 411 99,6 Prozent Sachsen-Anhalt 4 162 4 089 98,2 Prozent Schleswig-Holstein 2 585 2 530 97,9 Prozent Thüringen 4 054 3 931 97,0 Prozent Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2024 Bundesland Fälle 515000 Fälle 515001 Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000 Baden-Württemberg 22 481 22 130 98,4 Prozent Bayern 16 805 16 662 99,1 Prozent Berlin 7 039 6 651 94,5 Prozent Brandenburg 1 785 1 692 94,8 Prozent Bremen 1 946 1 882 96,7 Prozent Hamburg 8 512 8 052 94,6 Prozent Hessen 12 607 12 521 99,3 Prozent Mecklenburg-Vorpommern 3 873 3 839 99,1 Prozent Niedersachsen 9 689 9 323 96,2 Prozent Nordrhein-Westfalen 35 107 33 759 96,2 Prozent Rheinland-Pfalz 5 255 5 119 97,4 Prozent Saarland 801 783 97,8 Prozent Sachsen 8 083 8 052 99,6 Prozent Sachsen-Anhalt 3 757 3 689 98,2 Prozent Schleswig-Holstein 2 440 2 378 97,5 Prozent Thüringen 4 168 4 120 98,8 Prozent  6. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, von der Aufnahme der Ermittlungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Durchschnitt, und welche Kosten entstehen dadurch für die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte enthalten dazu keine Daten. Die Statistiken enthalten auch keine Informationen zu den Kosten der Verfahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und die Kosten der Strafverfahren gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, seit Einführung des 9‑Euro-Tickets, des Deutschlandtickets und von Sozialtickets entwickelt? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. 8. Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, endeten nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Verhängung einer Rechtsfolge nach dem Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB (bitte nach der Art der Rechtsfolge aufschlüsseln)? Die Strafverfolgungsstatistik, die einmal jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben wird, erfasst die Zahl der rechtskräftig verurteilten Personen sowie die verhängten Sanktionen aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen. Der § 265a StGB wird dabei nur insgesamt ohne weitere Differenzierung nach Absätzen oder Varianten erfasst. Die aktuelle Ausgabe der Strafverfolgungsstatistik für das Berichtsjahr 2024 sowie weiterführende Hinweise auf frühere Jahrgänge sind unter folgendem Link öffentlich zugänglich: www.destatis.de/D E/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgun g-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-2100300247005.html. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.  9. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, verhängte Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen a) zur Bewährung ausgesetzt, b) nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen, c) die Bewährung widerrufen (bitte nach Freiheitsstrafen und Jugendstrafen aufschlüsseln)? Im Hinblick auf die Teilfrage a wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu den Teilfragen b und c liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 10. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das Einkommen von Personen, gegen die wegen § 265a Absatz 1 Variante StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, eine Geldstrafe verhängt wurde, mit wie viel Euro wurde der Tagessatz bemessen, und wie viele Tagessätze wurden verhängt? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 11. Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, die mit Verhängung einer Rechtsfolge nach dem Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB endeten, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung a) im Urteilsverfahren, b) im beschleunigten Verfahren, c) im Strafbefehlsverfahren beendet? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12. Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung a) durch Absehen von der Verfolgung gemäß den §§ 153 bis 153b, 154 und 154b der Strafprozessordnung (StPO) beendet (bitte nach den einzelnen der genannten Vorschriften aufschlüsseln), b) gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 13. Wie viele Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegen a) Jugendliche gemäß § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), b) Heranwachsende gemäß § 1 Absatz 2 JGG? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 14. Wie viele der Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende endeten nach Kenntnis der Bundesregierung mit a) Erziehungsmaßregeln, b) Zuchtmitteln (hier bitte angeben, in wie vielen Fällen Jugendarrest verhängt wurde), c) Jugendstrafe? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 15. In wie vielen der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Beschuldigten verteidigt, und in wie vielen dieser Fälle wurde ein Pflichtverteidiger bestellt (bitte nach dem Grund der notwendigen Verteidigung aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 16. In wie vielen Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Beschuldigten die Untersuchungshaft angeordnet, und wie lange befanden sich die Beschuldigten in Untersuchungshaft (bitte nach den Haftgründen aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 17. Wie viele Personen, die wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, verurteilt wurden, haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 jeweils ihre Strafe durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet (bitte nach Bundesländern differenzieren; bitte aufschlüsseln zu wie vielen Anteilen [ganz oder teilweise])? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 18. Wie viele Personen verbüßten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 wegen einer Verurteilung nach § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, eine a) Freiheitsstrafe, b) Ersatzfreiheitsstrafe (bitte nach Bundesländern differenzieren und die Zugangszahlen angeben, sofern dies nicht möglich ist, bitte die Zahlen zum Stichtag angeben, und wenn die Anzahl der Personen nicht angegeben werden kann, bitte die Anzahl der Verfahren benennen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 19. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Personen bei den Betroffenen gemäß Frage 18, a) die ohne festen Wohnsitz waren, b) die Grundsicherung im Alter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ALG II oder Bürgergeld beziehen, c) die an psychischen Erkrankungen oder Auffälligkeiten litten, d) die sich während der Haft in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befanden (bitte nach Bundesländern differenzieren)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 20. Wie viele Hafttage wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 wegen „Beförderungserschleichung“ vollstreckt, und wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten hierfür (wenn möglich, Hafttage aufgrund von Ersatzfreiheitsstrafen gesondert ausweisen, bitte jährlich und nach Bundesländern differenzieren)? 21. Welche Gesamtkosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung dadurch jährlich für Ersatzfreiheitsstrafen im Zusammenhang mit § 265a StGB allein durch Haftunterbringungskosten? 22. Bei wie vielen Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, verbüßten, war nach Kenntnis der Bundesregierung a) vor Haftantritt ein Wohnsitz vorhanden und danach nicht mehr, b) vor Haftantritt einen Arbeitsplatz vorhanden und danach nicht mehr, c) nach Haftentlassung keine Adresse bzw. Hilfeeinrichtung notiert? Die Fragen 20 bis 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Strafvollzug und die ambulanten Sozialen Dienste der Justiz liegen nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Ländersachverhalten. 23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Justizvollzugsanstalten Kontakt zur Initiative „Freiheitsfonds“ aufnehmen und diese bitten, die Geldstrafen von Personen, die wegen einer Verurteilung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, zu bezahlen (www.rbb 24.de/politik/beitrag/2024/12/berlin-freiheitsfonds-holt-schwarzfahrer-au s-gefaengnis.html)? Die Bundesregierung hat den genannten Pressebericht zur Kenntnis genommen. Es ist Betroffenen grundsätzlich nicht verboten, ihre Geldstrafe durch geliehenes oder geschenktes Geld zu begleichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 22 verwiesen. 24. Wie hoch schätzt die Bundesregierung bzw. schätzen die zuständigen Behörden die Mindereinnahmen der Verkehrsbetriebe bundesweit, wenn Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung zum Lebensunterhalt kostenfrei den ÖPNV nutzen könnten? Die Zuständigkeit für den ÖPNV liegt in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. In Bezug auf die von der Deutschen Bahn erbrachten Leistungen kann mangels entsprechender Datengrundlagen zur Einkommensstruktur der Fahrgäste eine Schätzung potenzieller Mindereinnahmen nicht vorgenommen werden. 25. Wie viele Fahrgäste wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 (bitte jährlich aufschlüsseln) bei Kontrollen im ÖPNV, im Regional- und im Fernverkehr ohne gültigen Fahrschein angetroffen, und wie viele dieser Fahrgäste konnten nachträglich ein personalisiertes Ticket vorlegen (bitte bundesweit nach Verkehrsverbünden und Verkehrsbetrieben differenzieren)? Die Zuständigkeit für ÖPNV liegt bei den Ländern und Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Angaben für die DB Fernverkehr AG sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Jahr 2022 2023 2024 Gesamtreisende Fernverkehr (FV) 132 000 000 140 300 000 133 400 000 Fahrgäste ohne Fahrschein (Ausstellung einer Fahrpreisnacherhebung) FV 213 905 264 320 268 385 Davon nachträgliche Vorlage 1 848 2 083 1 812 26. Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, angetreten haben, taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung, nachdem sie vorher haftvermeidende Schritte eingeleitet haben (wie die Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft über eine Ratenzahlung oder das Ableisten der Strafe durch gemeinnützige Arbeit)? 27. Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, angetreten haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im offenen Vollzug untergebracht, wie viele im geschlossenen (bitte nach Ländern und Jahren aufschlüsseln)? 28. Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antraten, taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung in Justizvollzugsanstalten, die eine räumliche Trennung der Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen von den sonstigen Strafgefangenen vornehmen? 29. In wie vielen Anstalten bundesweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine getrennte Unterbringung von Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen und sonstigen Strafgefangenen üblich? Die Fragen 26 bis 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 22 wird verwiesen. 30. In wie vielen Fällen der wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Gerichtsvollzieher bzw. eine Gerichtsvollzieherin eingesetzt, um zu prüfen, ob sich die Geldstrafe auch anderweitig einziehen bzw. pfänden lässt, und in welchen Fällen wurde darauf verzichtet? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 31. Wie hat sich die Höhe der Tagessätze nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einfügung des Satzes „Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.“ in § 40 Absatz 2 StGB durch das Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Der im Rahmen des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. I 2023 Nr. 203) in § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB eingefügte Hinweis, dass der verurteilten Person „das zum Leben unerlässliche Minimum“ verbleiben muss, konkretisiert den bereits vor der Reform in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz, wonach bei Personen ohne oder mit geringem Einkommen zum Schutze des Existenzminimums vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen ist (Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 6. November 2023 – 204 StRR 470/23, NStZ-RR 2024, 74 m. w. N.; Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage [2025], Randnummer 85 folgend zu § 40 m. w. N.). Konkrete Zahlen zur Entwicklung der Höhe der Tagessätze seit der Reform liegen der Bundesregierung nicht vor. 32. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf betreffend die Regelung des § 40 Absatz 3 StGB vor dem Hintergrund, dass eine Schätzung der Einkommensverhältnisse eine konkrete Feststellung der Schätzgrundlagen erfordert und nicht auf bloßen Mutmaßungen beruhen darf (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 BvR 67/15 –, Randnummer 22) und kriminologische Forschungen zu dem Ergebnis kommen, dass in über 60 Prozent der Verfahren, in denen eine Geldstrafe per Strafbefehl festgesetzt wird, eine solche Tatsachengrundlage nicht vorliegt (Kolsch, Sozioökonomische Ungleichheit im Strafverfahren, Berlin 2020, S. 427)? Die Bundesregierung sieht keinen Reformbedarf betreffend die Regelung des § 40 Absatz 3 StGB. Eine Schätzung nach § 40 Absatz 3 StGB ist immer dann angebracht, wenn der Beschuldigte keine, unzutreffende oder unvollständige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht und die Tatsachen nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können (vergleiche Bußmann, in: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch, 2. Auflage [2020], Randnummer 19 zu § 40 m. w. N.). Die Aufklärungspflicht nach § 244 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) wird insoweit durch Zumutbarkeitserwägungen eingeschränkt. Diese Einschränkung erlaubt für Fälle mit geringem Unrechts- und Schuldgehalt einen dem Gewicht der Strafsache angemessenen Aufklärungsaufwand des Tatgerichts (Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage [2025] Randnummer 118 zu § 40). Beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls, hat der die Richterin oder der Richter diesen dem Antrag entsprechend zu erlassen, wenn dem Erlass keine Bedenken entgegenstehen (§ 408 Absatz 3 Satz 1 StPO). Die Richterin oder der Richter beraumt Hauptverhandlung an, wenn sie oder er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden (§ 408 Absatz 3 Satz 2 StPO); solche Bedenken können sich unter anderem mit Blick auf die beantragte Rechtsfolge ergeben, sofern das Gericht bezüglich des Einkommens des Beschuldigten weitere Aufklärung für geboten hält. Kommt es (etwa nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl) zur Hauptverhandlung, müssen die Schätzungsgrundlagen erörtert werden. Dem Angeklagten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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