Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein (Antwort zu Drs. 21/4151)
Text
Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein (Antwort zu Drs. 21/4151)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4672
21. Wahlperiode 10.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4151 –
Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bislang wird die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen
Fahrschein nach § 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) als Straftat geahndet.
Sanktioniert wird dies zumeist mit einer Geldstrafe. Im Falle der Nichtzahlung
dieser tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe an deren Stelle.
Häufig sind Menschen mit psychischen Problemen oder Drogen- und
Alkoholsucht, die nicht in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen, von der
Ersatzfreiheitsstrafe betroffen. So sind ca. 87 Prozent arbeitslos, 15 Prozent ohne
festen Wohnsitz und 15 Prozent suizidgefährdet. Die Verurteilten, die sich
bereits oft in einer schwierigen Lebenslage befinden, ziehen aus der Haft oft
weitere schwere Nachteile. Resultat ist das Gegenteil der eigentlich
angestrebten Resozialisierung. Um den Betroffenen zu helfen, wurde im Dezember
2021 die Initiative „Freiheitsfonds“ gegründet. Diese sammelt Spenden und
befreit deutschlandweit Menschen aus dem Gefängnis, die wegen „Fahren
ohne Fahrschein“ in einer Justizvollzugsanstalt ihre Strafe absitzen müssen.
Am 16. Februar 2026 hat die Initiative nach eigenen Angaben bereits 1 572
Personen freigekauft und dadurch 278 Haftjahre aufgelöst und dem Staat
21 Mio. Euro Kosten erspart (www.freiheitsfonds.de). Zahlreiche weitere
Initiativen setzen sich ebenfalls für eine Entkriminalisierung ein. So weist die
Berliner Obdachlosenhilfe e. V. darauf hin, dass ihnen bekannte Stammgäste
immer wieder den Essensausgaben fernbleiben, weil sie eine Haftstrafe wegen
Fahrens ohne Fahrschein absitzen.
Gerade bei armen Menschen hat die Strafandrohung nicht die gewünschte
abschreckende Wirkung, weil die Gelder nicht aufgebracht werden können. Hier
wäre nach Ansicht der Fragestellenden ein kostenloses Sozialticket für
ALG‑II-Empfänger (ALG = Arbeitslosengeld) und Menschen mit geringem
Einkommen eine angemessene Lösung und würde Mobilität für alle
sicherstellen. Langfristig sollte der öffentliche Nahverkehr als Teil der Daseinsvorsorge
den Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das
bietet Anreiz für den öffentlichen Verkehr und schafft Nachhaltigkeit im
Hinblick auf den Umweltschutz und das Pariser Klimaabkommen.
Neben den negativen Folgen für die Inhaftierten und damit auch für die
Gesellschaft führt dies auch zu erheblichen Belastungen für die
Landesjustizverwaltungen und bindet Ressourcen, die der Strafvollzug anderweitig benötigt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz vom 9. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Kosten für die Ersatzfreiheitsstrafen belaufen sich bundesweit auf mehr
als 200 Mio. Euro pro Jahr. Dabei handelt es sich für die Verurteilten in der
Regel nur um einige Hundert Euro, die sie nicht zahlen können. Im
Durchschnitt geht es um 40 Tagessätze, die sich auf insgesamt 590 Euro belaufen.
Da die Verurteilten jedoch oft bereits verschuldet sind, können sie den Betrag
nicht begleichen (vgl. Ronen Steinke, „Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich“,
Kapitel 4, S. 96).
Selbiges gilt für die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Während die
Berufsverbände der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte regelmäßig deren Überlastung anmahnen und die Zahl der unerledigten
Ermittlungsverfahren seit Jahren ansteigt (www.drb.de/newsroom/presse-medi
encenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/staatsanwaltschaften-
amlimit-1), bindet die Verfolgung von Bagatelltaten wie das Fahren ohne
Fahrschein Kapazitäten, die bei der Verfolgung tatsächlich sozialschädlicher
Delikte, wie etwa aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, fehlen.
Angesichts dieser Umstände stellt sich die Frage, wie viel Aufwand den
Strafverfolgungsbehörden die Verfolgung des Fahrens ohne Fahrschein im
Konkreten bereitet, wie sich die Sanktionspraxis darstellt und wer von dieser
betroffen ist.
1. Wie viele Minuten sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem
Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) für Strafverfahren wegen
§ 265a Absatz 1 Variante 3 StGB bei der Staatsanwaltschaft und bei
Gericht vorgesehen (bitte alternativ die vorgesehenen Minuten für § 265a
StGB oder für Delikte aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt des
Besonderen Teils des StGB angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da es sich bei dem Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y-System) um
ein System der Länder handelt.
2. Wie viele der zum Jahresende 2024 circa 950 000 unerledigten
Ermittlungsverfahren (www.tagesschau.de/inland/justiz-ueberlastung-10
0.html) betreffen nach Kenntnis der Bundesregierung § 265a Absatz 1
Variante 3 StGB (alternativ bitte die Zahlen zu § 265a Absatz 1 StGB
nennen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte, die
einmal jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben werden,
enthalten dazu keine Daten. Die Statistiken erfassen die innerhalb eines
Berichtsjahres von den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten erledigten Verfahren
aufgeschlüsselt nach Art der Erledigung. Im Hinblick auf den
Verfahrensgegenstand werden die Verfahren statistisch lediglich einem größeren Sachgebiet
zugeordnet. Einzelne Straftatbestände werden nicht erfasst. Die Verfahren gemäß
§ 265a Absatz 1 dritte Variante des Strafgesetzbuches (StGB) beziehungsweise
§ 265a Absatz 1 StGB gehen in dem Sachgebiet „Betrug und Untreue“ auf.
3. Wie viele Anzeigen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
§ 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024 bundesweit gestellt, und
welche Schadenshöhe wurde angegeben (bitte nach Bundesländern und
öffentlichem Personennahverkehr [ÖPNV], Regional- und Fernverkehr
differenzieren)?
Die Zuständigkeit für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) liegt bei
den Ländern und Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine
Informationen vor.
Die Angaben für die DB Fernverkehr AG sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
Jahr 2022 2023 2024
Gesamtreisende Fernverkehr 132 000 000 140 300 000 133 400 000
Anzahl Anzeigen Fernverkehr 12 648 17 125 18 010
Eine Schadenshöhe kann nicht exakt ausgewiesen werden. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
4. Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen § 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024
bundesweit eingeleitet (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) enthält die der Polizei bekannt
gewordenen rechtswidrigen (Straf‑)Taten einschließlich der mit Strafe bedrohten
Versuche, die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen und eine Reihe weiterer
Angaben zu Fällen, Opfern oder Tatverdächtigen. Nicht enthalten sind in der PKS
Ordnungswidrigkeiten, Staatsschutz- und Verkehrsdelikte (mit Ausnahme von
Verstößen gegen die §§ 315, 315b StGB – gefährliche Eingriffe in den Bahn-,
Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr).
Bei der PKS handelt es sich um eine polizeiliche Ausgangsstatistik. Das
bedeutet, dass in ihr nur die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie
endbearbeiteten Straftaten (und erst bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft) erfasst
werden. In der PKS kann folglich nicht zwischen Anzeigen einerseits und
Ermittlungs- und Strafverfahren andererseits unterschieden werden.
Straftaten gemäß § 265a StGB werden in der PKS unter dem Schlüssel 515000
erfasst.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Fallzahlen für den PKS-Schlüssel 515000
Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und die Schadenssumme auf
Bundesebene für die erfragten Berichtsjahre.
Jahr Fälle Schadenssumme in Euro
2022 133 915 2 700 353
2023 148 218 3 558 517
2024 144 348 3 743 878
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die jährlichen Fallzahlen für den PKS-
Schlüssel 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und die
Schadenssumme, aufgeschlüsselt nach Bundesländern.
Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB
und Schadenssummen – Berichtsjahr 2022
Bundesland Fälle Schadenssumme
Baden-Württemberg 17 408 304 452
Bayern 14 760 291 770
Berlin 10 309 190 073
Brandenburg 1 765 55 626
Bremen 1 991 171 343
Hamburg 5 777 107 640
Hessen 15 669 323 527
Mecklenburg-Vorpommern 2 096 89 483
Niedersachsen 9 967 256 352
Nordrhein-Westfalen 30 313 580 303
Rheinland-Pfalz 4 177 63 002
Saarland 1 099 12 232
Sachsen 9 651 79 972
Sachsen-Anhalt 2 906 69 199
Schleswig-Holstein 2 379 45 618
Thüringen 3 648 59 761
Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB
und Schadenssummen – Berichtsjahr 2023
Bundesland Fälle Schadenssumme
Baden-Württemberg 22 480 492 202
Bayern 18 001 443 801
Berlin 6 577 165 787
Brandenburg 1 560 37 281
Bremen 1 532 97 100
Hamburg 7 842 260 194
Hessen 16 823 429 811
Mecklenburg-Vorpommern 2 184 67 513
Niedersachsen 10 361 293 933
Nordrhein-Westfalen 35 126 757 277
Rheinland-Pfalz 5 437 94 513
Saarland 1 048 10 918
Sachsen 8 446 88 478
Sachsen-Anhalt 4 162 112 253
Schleswig-Holstein 2 585 99 360
Thüringen 4 054 108 096
Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB
und Schadenssummen – Berichtsjahr 2024
Bundesland Fälle Schadenssumme
Baden-Württemberg 22 481 491 505
Bayern 16 805 453 075
Berlin 7 039 184 237
Brandenburg 1 785 39 819
Bremen 1 946 104 805
Hamburg 8 512 235 654
Hessen 12 607 434 848
Mecklenburg-Vorpommern 3 873 122 859
Niedersachsen 9 689 330 912
Bundesland Fälle Schadenssumme
Nordrhein-Westfalen 35 107 844 039
Rheinland-Pfalz 5 255 92 271
Saarland 801 9 372
Sachsen 8 083 94 234
Sachsen-Anhalt 3 757 122 149
Schleswig-Holstein 2 440 71 392
Thüringen 4 168 112 707
Nach ÖPNV, Regional- oder Fernverkehr differenzierte Daten liegen auf Basis
der PKS nicht vor.
5. Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, die zwischen 2022 und 2024
wegen § 265a StGB eingeleitet wurden, betrafen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1
Variante 3 StGB (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB wird in
der PKS unter dem Schlüssel 515001 Beförderungserschleichung erfasst.
Dieser PKS-Schlüssel ist ein Unterschlüssel des 515000 Erschleichen von
Leistungen, d. h. die Fallzahlen des 515001 sind in denen des 515000 enthalten.
Nachfolgende Tabelle zeigt die Zahl der Fälle für die PKS-Schlüssel 515000
Erschleichen von Leistungen § 265a StGB und 515001
Beförderungserschleichung sowie den prozentualen Anteil der Fälle der Beförderungserschleichung
an der Gesamtzahl der Fälle der Erschleichung von Leistungen auf
Bundesebene für die erfragten Berichtsjahre.
Berichtsjahr Fälle 515000 Fälle 515001 Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000
2022 133 915 131 719 98,4 Prozent
2023 148 218 144 357 97,4 Prozent
2024 144 348 140 652 97,4 Prozent
Nachfolgende Tabellen zeigen die jährlichen Fallzahlen für die PKS-Schlüssel
515000 und 515001 sowie den Anteil der Fälle für den PKS-Schlüssel 515001
an der Zahl der Fälle für den PKS-Schlüssel 515000.
Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2022
Bundesland Fälle 515000 Fälle 515001 Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000
Baden-Württemberg 17 408 17 312 99,4 Prozent
Bayern 14 760 14 643 99,2 Prozent
Berlin 10 309 10 145 98,4 Prozent
Brandenburg 1 765 1 708 96,8 Prozent
Bremen 1 991 1 942 97,5 Prozent
Hamburg 5 777 5 594 96,8 Prozent
Hessen 15 669 15 623 99,7 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern 2 096 2 080 99,2 Prozent
Niedersachsen 9 967 9 720 97,5 Prozent
Nordrhein-Westfalen 30 313 29 364 96,9 Prozent
Rheinland-Pfalz 4 177 4 085 97,8 Prozent
Saarland 1 099 1 076 97,9 Prozent
Sachsen 9 651 9 625 99,7 Prozent
Sachsen-Anhalt 2 906 2 852 98,1 Prozent
Schleswig-Holstein 2 379 2 334 98,1 Prozent
Thüringen 3 648 3 616 99,1 Prozent
Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2023
Bundesland Fälle 515000 Fälle 515001 Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000
Baden-Württemberg 22 480 22 236 98,9 Prozent
Bayern 18 001 17 875 99,3 Prozent
Berlin 6 577 6 239 94,9 Prozent
Brandenburg 1 560 1 483 95,1 Prozent
Bremen 1 532 1 497 97,7 Prozent
Hamburg 7 842 7 248 92,4 Prozent
Hessen 16 823 16 754 99,6 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern 2 184 2 147 98,3 Prozent
Niedersachsen 10 361 9 810 94,7 Prozent
Nordrhein-Westfalen 35 126 33 824 96,3 Prozent
Rheinland-Pfalz 5 437 5 310 97,7 Prozent
Saarland 1 048 973 92,8 Prozent
Sachsen 8 446 8 411 99,6 Prozent
Sachsen-Anhalt 4 162 4 089 98,2 Prozent
Schleswig-Holstein 2 585 2 530 97,9 Prozent
Thüringen 4 054 3 931 97,0 Prozent
Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2024
Bundesland Fälle 515000 Fälle 515001 Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000
Baden-Württemberg 22 481 22 130 98,4 Prozent
Bayern 16 805 16 662 99,1 Prozent
Berlin 7 039 6 651 94,5 Prozent
Brandenburg 1 785 1 692 94,8 Prozent
Bremen 1 946 1 882 96,7 Prozent
Hamburg 8 512 8 052 94,6 Prozent
Hessen 12 607 12 521 99,3 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern 3 873 3 839 99,1 Prozent
Niedersachsen 9 689 9 323 96,2 Prozent
Nordrhein-Westfalen 35 107 33 759 96,2 Prozent
Rheinland-Pfalz 5 255 5 119 97,4 Prozent
Saarland 801 783 97,8 Prozent
Sachsen 8 083 8 052 99,6 Prozent
Sachsen-Anhalt 3 757 3 689 98,2 Prozent
Schleswig-Holstein 2 440 2 378 97,5 Prozent
Thüringen 4 168 4 120 98,8 Prozent
6. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung Strafverfahren
wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB,
von der Aufnahme der Ermittlungen bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung im Durchschnitt, und welche Kosten entstehen dadurch für die
Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Die
Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte enthalten
dazu keine Daten. Die Statistiken enthalten auch keine Informationen zu den
Kosten der Verfahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und die
Kosten der Strafverfahren gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ § 265a Absatz 1 StGB, seit Einführung des 9‑Euro-Tickets, des
Deutschlandtickets und von Sozialtickets entwickelt?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.
8. Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, endeten nach Kenntnis der
Bundesregierung mit der Verhängung einer Rechtsfolge nach dem Dritten
Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB (bitte nach der Art der
Rechtsfolge aufschlüsseln)?
Die Strafverfolgungsstatistik, die einmal jährlich durch das Statistische
Bundesamt herausgegeben wird, erfasst die Zahl der rechtskräftig verurteilten
Personen sowie die verhängten Sanktionen aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen.
Der § 265a StGB wird dabei nur insgesamt ohne weitere Differenzierung nach
Absätzen oder Varianten erfasst. Die aktuelle Ausgabe der
Strafverfolgungsstatistik für das Berichtsjahr 2024 sowie weiterführende Hinweise auf frühere
Jahrgänge sind unter folgendem Link öffentlich zugänglich: www.destatis.de/D
E/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgun
g-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-2100300247005.html.
Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
§ 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1
StGB, verhängte Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen
a) zur Bewährung ausgesetzt,
b) nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen,
c) die Bewährung widerrufen
(bitte nach Freiheitsstrafen und Jugendstrafen aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf die Teilfrage a wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu
den Teilfragen b und c liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung vor.
10. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das Einkommen von
Personen, gegen die wegen § 265a Absatz 1 Variante StGB, alternativ
§ 265a Absatz 1 StGB, eine Geldstrafe verhängt wurde, mit wie viel
Euro wurde der Tagessatz bemessen, und wie viele Tagessätze wurden
verhängt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11. Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, die mit Verhängung einer
Rechtsfolge nach dem Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB
endeten, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
a) im Urteilsverfahren,
b) im beschleunigten Verfahren,
c) im Strafbefehlsverfahren beendet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
12. Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung
a) durch Absehen von der Verfolgung gemäß den §§ 153 bis 153b, 154
und 154b der Strafprozessordnung (StPO) beendet (bitte nach den
einzelnen der genannten Vorschriften aufschlüsseln),
b) gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
13. Wie viele Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, richteten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen
a) Jugendliche gemäß § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),
b) Heranwachsende gemäß § 1 Absatz 2 JGG?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
14. Wie viele der Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
endeten nach Kenntnis der Bundesregierung mit
a) Erziehungsmaßregeln,
b) Zuchtmitteln (hier bitte angeben, in wie vielen Fällen Jugendarrest
verhängt wurde),
c) Jugendstrafe?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
15. In wie vielen der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung die Beschuldigten verteidigt, und in wie vielen dieser Fälle
wurde ein Pflichtverteidiger bestellt (bitte nach dem Grund der
notwendigen Verteidigung aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
16. In wie vielen Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen die Beschuldigten die Untersuchungshaft angeordnet,
und wie lange befanden sich die Beschuldigten in Untersuchungshaft
(bitte nach den Haftgründen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
17. Wie viele Personen, die wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265a
Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB,
verurteilt wurden, haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
von 2022 bis 2024 jeweils ihre Strafe durch gemeinnützige Arbeit
abgeleistet (bitte nach Bundesländern differenzieren; bitte aufschlüsseln zu
wie vielen Anteilen [ganz oder teilweise])?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
18. Wie viele Personen verbüßten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2022 bis 2024 wegen einer Verurteilung nach § 265a
Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, eine
a) Freiheitsstrafe,
b) Ersatzfreiheitsstrafe
(bitte nach Bundesländern differenzieren und die Zugangszahlen
angeben, sofern dies nicht möglich ist, bitte die Zahlen zum Stichtag angeben,
und wenn die Anzahl der Personen nicht angegeben werden kann, bitte
die Anzahl der Verfahren benennen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Personen bei den Betroffenen gemäß Frage 18,
a) die ohne festen Wohnsitz waren,
b) die Grundsicherung im Alter, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, ALG II oder Bürgergeld beziehen,
c) die an psychischen Erkrankungen oder Auffälligkeiten litten,
d) die sich während der Haft in psychologischer oder psychiatrischer
Behandlung befanden
(bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
20. Wie viele Hafttage wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2022 bis 2024 wegen „Beförderungserschleichung“
vollstreckt, und wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten hierfür (wenn
möglich, Hafttage aufgrund von Ersatzfreiheitsstrafen gesondert
ausweisen, bitte jährlich und nach Bundesländern differenzieren)?
21. Welche Gesamtkosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung
dadurch jährlich für Ersatzfreiheitsstrafen im Zusammenhang mit § 265a
StGB allein durch Haftunterbringungskosten?
22. Bei wie vielen Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine
Freiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a
Absatz 1 StGB, verbüßten, war nach Kenntnis der Bundesregierung
a) vor Haftantritt ein Wohnsitz vorhanden und danach nicht mehr,
b) vor Haftantritt einen Arbeitsplatz vorhanden und danach nicht mehr,
c) nach Haftentlassung keine Adresse bzw. Hilfeeinrichtung notiert?
Die Fragen 20 bis 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Strafvollzug und die ambulanten Sozialen Dienste der Justiz liegen nach
der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in der ausschließlichen
Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu
Ländersachverhalten.
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Justizvollzugsanstalten Kontakt zur
Initiative „Freiheitsfonds“ aufnehmen und diese bitten, die Geldstrafen
von Personen, die wegen einer Verurteilung gemäß § 265a Absatz 1
Variante 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, zu bezahlen (www.rbb
24.de/politik/beitrag/2024/12/berlin-freiheitsfonds-holt-schwarzfahrer-au
s-gefaengnis.html)?
Die Bundesregierung hat den genannten Pressebericht zur Kenntnis genommen.
Es ist Betroffenen grundsätzlich nicht verboten, ihre Geldstrafe durch
geliehenes oder geschenktes Geld zu begleichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 20 bis 22 verwiesen.
24. Wie hoch schätzt die Bundesregierung bzw. schätzen die zuständigen
Behörden die Mindereinnahmen der Verkehrsbetriebe bundesweit, wenn
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung
zum Lebensunterhalt kostenfrei den ÖPNV nutzen könnten?
Die Zuständigkeit für den ÖPNV liegt in der Zuständigkeit der Länder und
Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. In
Bezug auf die von der Deutschen Bahn erbrachten Leistungen kann mangels
entsprechender Datengrundlagen zur Einkommensstruktur der Fahrgäste eine
Schätzung potenzieller Mindereinnahmen nicht vorgenommen werden.
25. Wie viele Fahrgäste wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2022 bis 2024 (bitte jährlich aufschlüsseln) bei Kontrollen im
ÖPNV, im Regional- und im Fernverkehr ohne gültigen Fahrschein
angetroffen, und wie viele dieser Fahrgäste konnten nachträglich ein
personalisiertes Ticket vorlegen (bitte bundesweit nach Verkehrsverbünden
und Verkehrsbetrieben differenzieren)?
Die Zuständigkeit für ÖPNV liegt bei den Ländern und Kommunen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Die Angaben für die DB Fernverkehr AG sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
Jahr 2022 2023 2024
Gesamtreisende Fernverkehr (FV) 132 000 000 140 300 000 133 400 000
Fahrgäste ohne Fahrschein (Ausstellung einer
Fahrpreisnacherhebung) FV
213 905 264 320 268 385
Davon nachträgliche Vorlage 1 848 2 083 1 812
26. Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen
§ 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB,
angetreten haben, taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung, nachdem
sie vorher haftvermeidende Schritte eingeleitet haben (wie die
Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft über eine Ratenzahlung oder das
Ableisten der Strafe durch gemeinnützige Arbeit)?
27. Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen
§ 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB,
angetreten haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im offenen
Vollzug untergebracht, wie viele im geschlossenen (bitte nach Ländern
und Jahren aufschlüsseln)?
28. Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antraten,
taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung in Justizvollzugsanstalten,
die eine räumliche Trennung der Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen von
den sonstigen Strafgefangenen vornehmen?
29. In wie vielen Anstalten bundesweit ist nach Kenntnis der
Bundesregierung eine getrennte Unterbringung von Personen mit
Ersatzfreiheitsstrafen und sonstigen Strafgefangenen üblich?
Die Fragen 26 bis 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 22 wird verwiesen.
30. In wie vielen Fällen der wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ § 265a Absatz 1 StGB, vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen wurde
nach Kenntnis der Bundesregierung ein Gerichtsvollzieher bzw. eine
Gerichtsvollzieherin eingesetzt, um zu prüfen, ob sich die Geldstrafe auch
anderweitig einziehen bzw. pfänden lässt, und in welchen Fällen wurde
darauf verzichtet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
31. Wie hat sich die Höhe der Tagessätze nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Einfügung des Satzes „Es achtet dabei ferner darauf, dass dem
Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines
Einkommens verbleibt.“ in § 40 Absatz 2 StGB durch das Gesetz vom 26. Juli
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Der im Rahmen des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. I
2023 Nr. 203) in § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB eingefügte Hinweis, dass der
verurteilten Person „das zum Leben unerlässliche Minimum“ verbleiben muss,
konkretisiert den bereits vor der Reform in der obergerichtlichen
Rechtsprechung anerkannten, verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz, wonach bei
Personen ohne oder mit geringem Einkommen zum Schutze des
Existenzminimums vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen ist (Bayerisches Oberstes
Landgericht, Beschluss vom 6. November 2023 – 204 StRR 470/23, NStZ-RR
2024, 74 m. w. N.; Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage
[2025], Randnummer 85 folgend zu § 40 m. w. N.). Konkrete Zahlen zur
Entwicklung der Höhe der Tagessätze seit der Reform liegen der Bundesregierung
nicht vor.
32. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf betreffend die Regelung des
§ 40 Absatz 3 StGB vor dem Hintergrund, dass eine Schätzung der
Einkommensverhältnisse eine konkrete Feststellung der Schätzgrundlagen
erfordert und nicht auf bloßen Mutmaßungen beruhen darf
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 BvR 67/15 –,
Randnummer 22) und kriminologische Forschungen zu dem Ergebnis
kommen, dass in über 60 Prozent der Verfahren, in denen eine Geldstrafe per
Strafbefehl festgesetzt wird, eine solche Tatsachengrundlage nicht
vorliegt (Kolsch, Sozioökonomische Ungleichheit im Strafverfahren, Berlin
2020, S. 427)?
Die Bundesregierung sieht keinen Reformbedarf betreffend die Regelung des
§ 40 Absatz 3 StGB. Eine Schätzung nach § 40 Absatz 3 StGB ist immer dann
angebracht, wenn der Beschuldigte keine, unzutreffende oder unvollständige
Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht und die Tatsachen nicht
mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können (vergleiche Bußmann, in:
Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch, 2. Auflage [2020], Randnummer 19 zu
§ 40 m. w. N.). Die Aufklärungspflicht nach § 244 Absatz 2 der
Strafprozessordnung (StPO) wird insoweit durch Zumutbarkeitserwägungen eingeschränkt.
Diese Einschränkung erlaubt für Fälle mit geringem Unrechts- und
Schuldgehalt einen dem Gewicht der Strafsache angemessenen Aufklärungsaufwand des
Tatgerichts (Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage [2025]
Randnummer 118 zu § 40).
Beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls, hat der die
Richterin oder der Richter diesen dem Antrag entsprechend zu erlassen, wenn
dem Erlass keine Bedenken entgegenstehen (§ 408 Absatz 3 Satz 1 StPO). Die
Richterin oder der Richter beraumt Hauptverhandlung an, wenn sie oder er
Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden (§ 408 Absatz 3 Satz 2 StPO);
solche Bedenken können sich unter anderem mit Blick auf die beantragte
Rechtsfolge ergeben, sofern das Gericht bezüglich des Einkommens des
Beschuldigten weitere Aufklärung für geboten hält. Kommt es (etwa nach einem
Einspruch gegen einen Strafbefehl) zur Hauptverhandlung, müssen die
Schätzungsgrundlagen erörtert werden. Dem Angeklagten ist rechtliches Gehör zu
gewähren.
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ISSN 0722-8333
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