Schriftliche Frage 103 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für Patientinnen und Patienten, die vor Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 103 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für Patientinnen und Patienten, die vor Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes…
Frage 103 (Ates Gürpinar, Die Linke):
Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für Patientinnen und Patienten, die vor Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) Cannabisblüten verordnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet bekommen haben, ein Bestandsschutz, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (vor dem Hintergrund, dass nach Angaben Betroffener viele die hohen Kosten ihrer bisherigen Therapie nicht selbst finanzieren können)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 13. August 2026:
Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 können Cannabisblüten in unverändertem Zustand sowie in Zubereitungen nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Dieser Leistungsausschluss gilt auch für bereits begonnene Therapien. Begründet wird der Ausschluss u. a. mit der größeren Suchtgefahr, die insbesondere bei einer Dauertherapie bestehen kann sowie mit der bislang unzureichenden Evidenz hinsichtlich der Wirksamkeit von Cannabisblüten gegenüber anderen cannabishaltigen Arzneimitteln in Form von randomisiert kontrollierten Studien. Therapiealternativen mit anderen cannabishaltigen Arzneimitteln bleiben weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig. Eine Umstellung der Therapie kann dabei sowohl auf cannabishaltige Fertigarzneimittel, auf Zubereitungen, sofern für deren Herstellung keine Cannabisblüten verwendet werden (Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen) oder auf Cannabinoidhaltige Stoffe in unverändertem Zustand erfolgen.
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