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Schriftliche Frage 170 von Sascha Wagner (DIE LINKE): Welche Gesamtkosten erwartet die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, und mit welchen jährlic…

dip / schriftliche_frage 07.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 170 von Sascha Wagner (DIE LINKE): Welche Gesamtkosten erwartet die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, und mit welchen jährlic… Frage 170 (Sascha Wagner, Die Linke): Welche Gesamtkosten erwartet die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, und mit welchen jährlichen Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) rechnet sie kurz-, mittelund langfristig, jeweils unter Darstellung der zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungsgrundlagen (bitte einzeln nach Verlagerung von telemedizinischer hin zu persönlicher ärztlicher Beratung infolge der vorgesehenen Regelungen sowie deren Auswirkungen auf GKV-Kosten, mögliche Kostenverlagerungen von Privatrezepten zu Kassenrezepten durch veränderte Verordnungspraxis, sowie Preiseffekten infolge der Differenz zwischen GKV-Erstattungsbeträgen und tatsächlichen Marktpreisen auflisten)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 6. November 2025: Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind in § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) normiert und werden durch den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal- Cannabisgesetzes nicht geändert. Ob und in welcher Höhe es zu jährlichen Einsparungen für die GKV durch die geplanten Änderungen kommen könnte, ist nicht bezifferbar. Die Voraussetzungen für eine Verordnungsfähigkeit von medizinischem Cannabis richten sich nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und somit nach dem medizinischen Bedarf der Patientin oder des Patienten.

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