Entscheidungsgrundlagen und Auswirkungen der Neuregelung des § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel (Antwort zu Drs. 21/7743)
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Entscheidungsgrundlagen und Auswirkungen der Neuregelung des § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel (Antwort zu Drs. 21/7743)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8148
21. Wahlperiode 23.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta, Linda
Heitmann, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7743 –
Entscheidungsgrundlagen und Auswirkungen der Neuregelung des § 31
Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum Vorrang cannabishaltiger
Fertigarzneimittel
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wenige Tage vor dem Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes
(GKV = gesetzliche Krankenversicherung) reichte die Regierungskoalition
64 Änderungsanträge ein (Ausschussdrucksache 21(14)97), die zusammen mit
dem Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 21/6130) am 10. Juli 2026 vom
Deutschen Bundestag sowie vom Bundesrat beschlossen wurden. Der
Änderungsantrag Nr. 52 bezieht sich auf Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des
Gesetzentwurfs und die Anpassung von § 31 Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) und regelt den Vorrang von cannabishaltigen
Arzneimitteln. Durch den Beschluss des genannten Änderungsantrages wurde
nunmehr festgelegt, dass eine Erstattung von Cannabisextrakten in
standardisierter Qualität und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon
grundsätzlich erst nach einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch
mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zulässig ist (vgl.
Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V, die mit Verkündung des Gesetzes im
Bundesgesetzblatt vom 29. Juli 2026 wirksam geworden ist, www.recht.bun
d.de/bgbl/1/2026/228/VO.html).
Begründet wird die Neuregelung im Änderungsantrag damit, dass zugelassene
Fertigarzneimittel gegenüber nicht zugelassenen Rezepturen die
zweckmäßigere Versorgungsform darstellen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
verfolgt grundsätzlich das Ziel, die Ausgaben der GKV zu reduzieren oder
erwartbare Ausgabensteigerungen abzubremsen, sodass sich vermuten lässt,
dass auch dieser Änderungsantrag jenen Zweck verfolgt. Im Zuge einer Frage
des Abgeordneten Dr. Stephan Pilsinger im Rahmen der öffentlichen
Anhörung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 22. Juni 2026 empfahl
der damalige unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen
Bundesausschusses, Prof. Josef Hecken, einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem
Fertigarzneimittel zudem mit dem Verweis auf die im Vergleich „sehr hohen“
Kosten von Apothekenrezepturen (vgl. Aufzeichnung der öffentlichen
Anhörung am 22. Juni 2026, www.bundestag.de/ausschuesse/gesundheit/anhoerung
en/1184692-1184692).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 22. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ein Kostenvergleich der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) auf Basis der
Daten der „LAUER-Taxe“ (Stand: März 2025) zeigt jedoch, dass die
Verordnung von Fertigarzneimitteln im Vergleich zu Rezepturarzneimitteln zu
deutlich höheren Kosten führt. Ausgehend von der empfohlenen Tagesdosis
belaufen sich die Kosten einer Monatstherapie mit dem Fertigarzneimittel Canemes
beispielsweise auf 1 372 Euro, während die wirkstoffgleiche Dronabinol-
Rezeptur mit 92 bis 117 Euro weniger als ein Zehntel der Kosten des
Fertigarzneimittels verursacht (www.aok.de/gp/fileadmin/user_upload/Arzt_Praxis/Wir
tschaftliche_Verordnung/Sachsen-Anhalt/san_wv_canabis.pdf).
Im Rahmen der o. g. öffentlichen Anhörung und der Beantwortung der Frage
des Abgeordneten Dr. Stephan Pilsinger verwies der damalige unparteiische
Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Prof. Josef Hecken, zudem
auf Cannabis-Vollspektrumextrakte unter den bevorzugten Fertigarzneimitteln
(vgl. Aufzeichnung der öffentlichen Anhörung am 22. Juni 2026, www.bunde
stag.de/ausschuesse/gesundheit/anhoerungen/1184692-1184692).
Derzeit sind in Deutschland vier cannabishaltige Fertigarzneimittel
zugelassen: „Canemes“, „Epidyolex“, „Exilby“ und „Sativex“ (vgl. amtliche
Zulassungsinformation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
im Arzneimittelinformationssystem AMIce, https://portal.bfarm.de/amguif
ree/). Bei dem Arzneimittel „Exilby“ des Münchener Pharmaunternehmens
Vertanical handelt es sich dabei um das einzige Vollspektrumextrakt. Das
Arzneimittel deckt zudem mit der am 30. Mai 2026 durch des Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte erteilten Zulassung für chronische
Schmerzen im unteren Rücken mit neuropathischer Komponente die breiteste
Indikation unter allen verfügbaren Fertigarzneimitteln ab (vgl. amtliche
Zulassungsinformation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte im
Arzneimittelinformationssystem AMIce, https://portal.bfarm.de/amguifree/).
Das Medikament „Exilby“ soll im September 2026 auf den deutschen Markt
kommen. Das Unternehmen Vertanical macht dies jedoch auch abhängig von
den Verhandlungen des Erstattungspreises mit dem GKV-Spitzenverband
(www.apotheke-adhoc.de/rubriken/detail/medizinisches-cannabis/zulassung-f
uer-exilby-cannabis-fertigarzneimittel-ab-september/#). Während der ersten
sechs Monate nach Markteintritt gilt gemäß dem AMNOG-Verfahrens
(AMNOG = Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) zunächst der vom
Hersteller festgelegte Abgabepreis.
Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung mit dem
Arzneimittel „Exilby“ lediglich ein zugelassenes cannabishaltiges
Vollspektrumextrakt mit einer breiten Indikation kurz vor dem Markteintritt steht, stellt sich
die Frage, welche wissenschaftlichen, gesundheitspolitischen und
wirtschaftlichen Erwägungen der Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V zugrunde lagen
und inwieweit deren Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Versorgung
im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt wurden.
1. Auf wessen Initiative (Bundesministerium für Gesundheit, Fraktionen
der Regierungskoalition, Sachverständige oder andere) wurde die durch
den Änderungsantrag beschlossene Anpassung des § 31 Absatz 6 SGB V
in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, und wann erfolgte dies
erstmals?
2. Welche Vermerke, Stellungnahmen, E-Mails, Besprechungsunterlagen
oder sonstigen Dokumente wurden im Bundesministerium für
Gesundheit im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der durch den
Änderungsantrag beschlossenen Anpassung des § 31 Absatz 6 SGB V erstellt oder
ausgewertet, und welchen jeweiligen Gegenstand hatten diese?
27. Welche Auswirkungen der Neuregelung auf die Marktstellung der
Hersteller zugelassener cannabishaltiger Fertigarzneimittel sowie auf die
Wettbewerbssituation und die Versorgungssicherheit wurden im
Gesetzgebungsverfahren geprüft, insbesondere im Hinblick auf mögliche
Versorgungsabhängigkeiten von einzelnen Herstellern, und mit welchem
Ergebnis?
Die Fragen 1, 2 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Die betreffende Regelung wurde im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens
zum Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-BStabG) in das Gesetz aufgenommen. Entsprechend dem
üblichen Verfahrensgang sind die im parlamentarischen Verfahren
abgestimmten Regelungsinhalte zum GKV-BStabG dabei durch die Koalitionsfraktionen
an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übermittelt und vom BMG
in eine Formulierungshilfe überführt worden.
3. Wie hoch sind die von der Bundesregierung erhofften Einsparungen, die
mit dieser Maßnahme einhergehen, und auf welcher Grundlage beruht
diese Schätzung?
Auf Grundlage der Dosierangaben einschlägiger Fachinformationen und den
Preisinformationen der Lauer-Taxe in Verbindung mit den Daten nach § 84
Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geht die
Bundesregierung von keiner signifikanten Finanzwirkung aus.
4. Auf welcher wissenschaftlichen Evidenz beruht die Festlegung eines
mindestens sechsmonatigen Therapieversuchs mit einem zugelassenen
cannabishaltigen Fertigarzneimittel ohne Indikationsbezug gemäß
Anpassung des § 31 Absatz 6 SGB V?
5. Welche wissenschaftlichen Ausarbeitungen zur Festlegung dieser
Therapievorgabe liegen der Bundesregierung vor, und welche waren
ausschlaggebend für die durch den Änderungsantrag beschlossene
Anpassung des § 31 Absatz 6 SGB V?
6. Welche Sachverständigen und bzw. oder Verbände wurden im Vorfeld
der durch den Änderungsantrag beschlossenen Anpassung des § 31
Absatz 6 SGB V konsultiert (bitte Akteur und Zeitpunkt angeben), und
welche wesentlichen Empfehlungen oder Hinweise wurden dabei
gewonnen?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Cannabis-Extrakte können ohne Zulassung und klinische Studien in Apotheken
hergestellt werden. Fertigarzneimittel müssen unter Vorlage aussagekräftiger
klinischer Studien bei der zuständigen Behörde geprüft und zugelassen werden.
In seinem Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 SGB V
zur Verschreibung und Anwendung von cannabishaltigen Arzneimitteln kommt
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in der
zusammenfassenden Bewertung zu dem Schluss, dass die Einführung des § 31
Absatz 6 SGB V im Jahr 2017 Anreize für die Erforschung von
cannabishaltigen Arzneimitteln bieten sollte, um mittelfristig die arzneimittelrechtliche
Zulassung von Fertigarzneimitteln zu erreichen, die als sichere und wirksame
Arzneimittel den Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen (www.bfarm.de/
DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/Begleiterhebung/_node.html).
Der Stellenwert cannabishaltiger Arzneimittel in der Medizin wird laufend in
der Fachwissenschaft diskutiert, unter anderem im Rahmen des
Stellungnahmeverfahrens über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses (GBA) (www.g-ba.de/downloads/40-268-9384/2023-03-1
6_AM-RL_Paragraf-4a-Abschnitt-N-Paragrafen-44-46-Cannabisarzneimittel_Z
D.pdf) aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach § 31 Absatz 6 Satz 9 SGB V
(in der vor dem 30. Juli 2026 geltenden Fassung). Als Ergebnis hatte der
(GBA) in seiner Richtlinie bereits bestimmt, dass vor einer Verordnung von
Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten zu prüfen ist, ob
andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die zur
Behandlung geeignet sind.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
7. Welche zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfüllten zum
Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Voraussetzungen für den
vorgesehenen sechsmonatigen Therapieversuch, und für welche Indikationen sind
sie jeweils zugelassen?
Zum maßgeblichen Stichtag sind die cannabishaltigen bzw.
cannabinoidhaltigen Fertigarzneimittel Epidyolex®, Sativex®, Exilby®, Efysmo®, Lyftenzo®
und Canemes® in Deutschland zugelassen. Informationen zur zugelassenen
Indikation sind im öffentlichen Teil des Arzneimittelinformationssystems
(AMICe) einsehbar.
8. Inwieweit wurde seitens der Bundesregierung vor der Anpassung des
Gesetzes geprüft, ob die zugelassenen cannabishaltigen
Fertigarzneimittel im Hinblick auf ihre Zusammensetzung, ihren THC-
(Tetrahydrocannabinol) bzw. CBD-Gehalt (CBD = Cannabidiol], ihre Darreichungsform
und ihre zugelassenen Indikationen untereinander sowie gegenüber
Cannabisrezepturen als therapeutisch austauschbar angesehen werden
können?
13. Welche Regelungen sind für Patientinnen und Patienten vorgesehen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits gut mit Cannabisextrakten
eingestellt sind (Bestandsschutz), und wenn keine, warum nicht?
Die Fragen 8 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Einschätzung des BMG dürfte ein sechsmonatiger Therapieversuch mit
cannabishaltigen Fertigarzneimitteln nur bei der erstmaligen Verordnung von
cannabishaltigen Arzneimitteln durchzuführen sein. Bereits begonnene
Therapien mit anderen cannabishaltigen Arzneimitteln müssen daher nicht auf einen
sechsmonatigen Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln umgestellt werden.
Die in § 31 Absatz 6 Satz 2 SGB V vorgesehene „zunächst“ erfolgende
Versorgung mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel dürfte sich
auf Patientinnen und Patienten beziehen, die für die jeweilige Indikation
bislang noch kein cannabishaltiges Arzneimittel erhalten haben.
9. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung ein sechsmonatiger
Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel geeignet, eine
spätere Therapieentscheidung für ein Cannabisextrakt zu unterstützen,
und auf welcher wissenschaftlichen Evidenz beruht ihre Bewertung?
Ein cannabishaltiges Arzneimittel, das ein Zulassungsverfahren durchlaufen
hat, hat ein bekanntes Nebenwirkungsprofil und ist auf Qualität, Wirksamkeit
und Unbedenklichkeit geprüft.
10. Welche Regelungen sind für Indikationen vorgesehen, bei denen die zur
Verordnung vorhandenen Fertigarzneimittel medizinisch nicht
zugelassen, nicht geeignet, nicht verträglich oder nicht verfügbar sind?
17. Welche Kosteneffekte werden durch Verzögerungen in der Versorgung
mit einer geeigneteren Therapie und damit verbundene Folgekosten
erwartet, wenn künftig indikationsunabhängig zunächst ein
cannabishaltiges Fertigarzneimittel und aus Gründen des Nichtansprechens auf die
Therapie, der Unverträglichkeit, des abweichenden Dosierungsbedarfs
o. Ä. erst nach sechs Monaten auf eine Rezeptur zurückgegriffen werden
kann?
Die Fragen 10 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Möglichkeit, cannabishaltige Arzneimittel nach § 31 Absatz 6 SGB V
zulasten der GKV zu verordnen, stellt eine Ausnahme des Prinzips der
Arzneimittelversorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V dar, wonach ein Versorgungsanspruch
grundsätzlich nur für zugelassene Arzneimittel besteht. Bis auf die in der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 genannten Fertigarzneimittel sind
cannabishaltige Arzneimittel nicht zugelassen. Bei der Therapie mit cannabishaltigen
Arzneimitteln nach § 31 Absatz 6 SGB V handelt es sich daher um eine
Therapie mit Produkten ohne arzneimittelrechtliche Zulassung bzw. außerhalb der
zugelassenen Anwendungsgebiete. Der allgemeine Grundsatz, dass die
Verordnung eines nicht wirksamen oder von der behandelten Person nicht vertragenen
Arzneimittels unzweckmäßig im Sinne von § 12 SGB V ist, gilt auch dort.
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung künftig den Anteil an
Verordnungen von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln außerhalb der Zulassung
(Off-Label-Verordnungen) innerhalb des sechsmonatigen
Therapieversuchs?
12. Wie bewertet die Bundesregierung die medizinischen und rechtlichen
Auswirkungen der Neuregelung in Fällen, in denen für die jeweilige
Erkrankung kein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur
Verfügung steht und der vorgeschriebene Therapieversuch daher eine
Verordnung außerhalb der zugelassenen Indikation erforderlich machen
würde?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Therapie mit cannabishaltigen Arzneimitteln nach § 31 Absatz 6
SGB V handelt es sich grundsätzlich um eine Therapie mit Produkten ohne
arzneimittelrechtliche Zulassung bzw. außerhalb der zugelassenen
Anwendungsgebiete. Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
14. Wie viele Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024, 2025 und im
ersten Halbjahr 2026 mit Cannabisextrakten in standardisierter Qualität
bzw. Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon
versorgt, und wie viele dieser Patientinnen und Patienten sind nach
Einschätzung der Bundesregierung von der Neuregelung des § 31 Absatz 6
SGB V betroffen?
Versichertenbezogene Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor. Daten zu
entsprechenden Verordnungen und Umsätzen der GKV sind öffentlich abrufbar
unter www.gkv-gamsi.de/gamsi_berichte/quartalsberichte.jsp. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
15. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die Versorgung
mit Medizinalcannabis durch veränderte Therapiemöglichkeiten,
Verzögerungen in der Versorgung mit einer geeigneteren Therapie und
zusätzliche Bürokratie durch die sechsmonatige Zugangssperre für Rezepturen
für Patientinnen und Patienten, und wie plant sie, diese gegebenenfalls
abzumildern?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen.
16. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch den
verpflichtenden sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen
cannabishaltigen Fertigarzneimittel auf die ärztliche Therapiefreiheit,
und aus welchen Gründen hält sie einen gesetzlich vorgegebenen
Therapievorrang gegenüber einer ärztlich begründeten Therapieentscheidung
im Einzelfall für medizinisch erforderlich und verhältnismäßig?
Ärztinnen und Ärzte sind bei der Verordnung von Arzneimitteln zu Lasten der
GKV grundsätzlich an die Vorgaben des SGB V und der Arzneimittel-
Richtlinie gebunden.
Im Rahmen des § 31 Absatz 6 SGB V sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
nicht zur Weiterverordnung eines nicht wirksamen oder von der behandelten
Person nicht vertragenen Arzneimittels verpflichtet, da dies unzweckmäßig im
Sinne des § 12 SGB V wäre.
18. Welche Kenntnisse hatte die Bundesregierung vor und während des
Gesetzgebungsverfahrens über den von der Vertanical GmbH für das
Arzneimittel „Exilby“ vorgesehenen oder erwarteten Erstattungspreis bzw.
über Preisvorstellungen des Unternehmens?
19. Wurde im Rahmen der Vorbereitung, Beratung oder Bewertung der
Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V berücksichtigt, welcher
Erstattungspreis für das Arzneimittel „Exilby“ voraussichtlich nach der Zulassung
anfallen würde, und wurden auf dieser Grundlage die Auswirkungen der
Neuregelung auf die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
bewertet, wenn ja, welche Preisannahmen wurden zugrunde gelegt, und
wann wurden diese erstellt oder übermittelt?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung lagen zu den erfragten Daten vor oder während des
Gesetzgebungsverfahrens keine Informationen vor.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige und
künftig zu erwartende Verfügbarkeit der zugelassenen cannabishaltigen
Fertigarzneimittel, und auf welcher Datengrundlage wurde beurteilt, ob
diese auch bei einer künftigen Ausweitung der Verordnungen in
ausreichender Menge zur Verfügung stehen oder ob bzw. in welchem Umfang
Versorgungsengpässe zu erwarten sind?
Das BfArM beobachtet und bewertet kontinuierlich die Versorgungslage mit
Arzneimitteln. Grundlage hierfür sind unter anderem umfassende Marktdaten
von pharmazeutischen Unternehmern, Großhandlungen und Apotheken.
Individuelle Rezepturen, die patientenbezogen in Apotheken hergestellt werden,
werden im Rahmen dieser Marktdatenerfassung nicht erfasst.
Nach den dem BfArM vorliegenden Informationen bestehen derzeit keine
Hinweise auf Einschränkungen der Verfügbarkeit der in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 genannten Fertigarzneimittel.
Da Exibly® erst seit dem 1. September 2026 in Deutschland verfügbar ist,
liegen zu diesem Fertigarzneimittel bislang keine ausreichenden Marktdaten vor.
21. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung für den Fall vorgesehen,
dass es nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V zu
Lieferengpässen bei einem der zugelassenen Fertigarzneimittel kommt,
und wie würde sich dies auf den verpflichtenden sechsmonatigen
Therapieversuch auswirken?
Die Auslegung der gesetzlichen Regelungen des SGB V obliegt grundsätzlich
der Selbstverwaltung im Rahmen ihrer Anwendung. Nach Auffassung der
Bundesregierung hätte die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt grundsätzlich zu
prüfen, inwieweit ein anderes der zur Verfügung stehenden zugelassenen
Fertigarzneimittel für eine Therapie in Frage kommen würde.
22. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der Auswirkungen der
Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V auf die Versorgung von Patientinnen
und Patienten, insbesondere hinsichtlich Therapiewechseln und
Therapieabbrüchen, Off-Label-Verordnungen, Verzögerungen beim Zugang zu
einer geeigneten Therapie sowie der Entwicklung der Ausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung, und wenn ja, nach welchem Zeitraum
und anhand welcher Kriterien?
Wie auch in Bezug auf andere mit dem GKV-BStabG geschaffene Regelungen
behält die Bundesregierung die Auswirkungen dieser Neuregelung sehr genau
im Blick. Soweit sich aus der Umsetzung Änderungs- oder
Weiterentwicklungsbedarf ergibt, wird dieser aufgegriffen.
23. Haben aufseiten der Bundesregierung Referentinnen oder Referenten,
Referatsleitungen, Abteilungsleitungen oder Personen auf höherer
Funktionsebene im Rahmen der Beratungen des GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetzes oder während des Zulassungsverfahrens Gespräche
geführt oder sonstige Kontakte gehabt mit Vertreterinnen oder Vertretern
der Unternehmen Vertanical GmbH und bzw. oder FUTRUE GmbH,
wenn ja mit wem, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem wesentlichen
Schwerpunkt?
Nein.
24. Welche dienstlichen Kontakte gab es im Rahmen des
Zulassungsverfahrens des Arzneimittels „Exilby“ zwischen dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (z. B. Besprechungen, Telefonate, E-Mails, Berichte, Vermerke,
Erlasse; bitte Datum, beteiligte Personen und Anlass angeben)?
25. Wurde das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen des
Zulassungsverfahrens des Arzneimittels „Exilby“ durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte über offene wissenschaftliche oder
regulatorische Fragen informiert, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und
mit welchem Inhalt?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Zwischen dem BMG und dem BfArM als Behörde im Geschäftsbereich des
BMG besteht zur Arzneimittelzulassungstätigkeit des BfArM regelmäßiger
behördlicher Kontakt im Rahmen der Fachaufsicht. Das BMG wurde vom BfArM
durch Berichte über den Sachstand des Zulassungsverfahrens informiert. Eine
Aufstellung ist der Tabelle 1 in der Anlage 1* zu entnehmen.
26. Wurde die Zulassung des Arzneimittels „Exilby“ durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Auflagen oder
Nebenbestimmungen nach § 28 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verbunden, und
wenn ja, mit welcher Begründung?
Die Zulassung von Exilby® wurde gemäß § 28 des Arzneimittelgesetzes mit
einer Auflage zur Durchführung einer Wirksamkeitsstudie nach der Zulassung
(Post-Authorisation Efficacy Study, PAES) aufgrund von verbleibenden
Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit verbunden.
28. Wurde während des Gesetzgebungsverfahrens geprüft, ob aufgrund der
besonderen Marktstellung einzelner Hersteller und der wirtschaftlichen
Relevanz der Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V für diese besondere
Transparenz- oder Compliance-Maßnahmen innerhalb der
Bundesregierung erforderlich sind, um tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte
zu vermeiden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. Alle Interessenvertreterinnen
und Interessenvertreter, die gesetzlich verpflichtet sind, sich in das
Lobbyregister einzutragen, oder die sich freiwillig dort eintragen, veröffentlichen Angaben
zum Inhalt und zum Umfang ihrer Interessenvertretung, wie z. B. eine
Beschreibung der Tätigkeit sowie Interessen- und Vorhabenbereiche, finanzielle
Angaben zur Mittelherkunft/-verwendung oder zu Personen und
Auftragnehmern, die Interessenvertretung mittelbar oder unmittelbar ausüben.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8148 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Anlage 1 – Tabelle 1 zu AW auf die Fragen 24-25 – Kleine Anfrage 21/7743
Tabelle 1: Aufstellung der Treffen zwischen dem BMG und dem BfArM:
Datum Art des Kontaktes Titel Anlass
20.03.2025 BfArM-Bericht
Entwicklung eines Cannabis-
Fertigarzneimittels von Vertanical
Aktuelle Presseberichterstattung zu "VER-01“. Bitte des BMG um Bericht
zum aktuellen Sachstand des Zulassungsverfahrens.
09.10.2025 BfArM-Bericht
Entwicklung eines Cannabis-
Fertigarzneimittels von Vertanical
Aktuelle Presseberichterstattung. Bitte des BMG um Bericht zum
aktuellen Sachstand des Zulassungsverfahrens.
25.02.2026 BfArM-Bericht
Aktuelle Themen zur FUTRUE
Unternehmensgruppe
Vorbereitung eines Leitungstermins. Bitte des BMG um Bericht zu
aktuellen Informationen mit Bezug zur FUTRUE Unternehmensgruppe,
insbesondere zum aktuellen Sachstand des Zulassungsverfahrens.
08.06.2026 BfArM-Bericht
Aktueller Sachstand zu den Cannabis
Zulassungsanträgen der Fa. Vertanical
Bericht über den Abschluss des Zulassungsverfahrens.
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