Entscheidungsgrundlagen und Auswirkungen der Neuregelung des § 31 Abs. 6 SGB V zum Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel
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Entscheidungsgrundlagen und Auswirkungen der Neuregelung des § 31 Abs. 6 SGB V zum Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7743
21. Wahlperiode 26.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta, Linda Heitmann, Dr. Janosch Dahmen,
Simone Fischer, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Johannes Wagner und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entscheidungsgrundlagen und Auswirkungen der Neuregelung des § 31
Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum Vorrang cannabishaltiger
Fertigarzneimittel
Wenige Tage vor dem Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes
(GKV = gesetzliche Krankenversicherung) reichte die Regierungskoalition
64 Änderungsanträge ein (Ausschussdrucksache 21(14)97), die zusammen mit
dem Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 21/6130) am 10. Juli 2026 vom
Deutschen Bundestag sowie vom Bundesrat beschlossen wurden. Der
Änderungsantrag Nr. 52 bezieht sich auf Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des
Gesetzentwurfs und die Anpassung von § 31 Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) und regelt den Vorrang von cannabishaltigen
Arzneimitteln. Durch den Beschluss des genannten Änderungsantrages wurde
nunmehr festgelegt, dass eine Erstattung von Cannabisextrakten in standardisierter
Qualität und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon
grundsätzlich erst nach einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit
einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zulässig ist (vgl.
Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V, die mit Verkündung des Gesetzes im
Bundesgesetzblatt vom 29. Juli 2026 wirksam geworden ist, www.recht.bund.de/bg
bl/1/2026/228/VO.html).
Begründet wird die Neuregelung im Änderungsantrag damit, dass zugelassene
Fertigarzneimittel gegenüber nicht zugelassenen Rezepturen die
zweckmäßigere Versorgungsform darstellen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
verfolgt grundsätzlich das Ziel, die Ausgaben der GKV zu reduzieren oder
erwartbare Ausgabensteigerungen abzubremsen, sodass sich vermuten lässt, dass
auch dieser Änderungsantrag jenen Zweck verfolgt. Im Zuge einer Frage des
Abgeordneten Dr. Stephan Pilsinger im Rahmen der öffentlichen Anhörung
zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 22. Juni 2026 empfahl der
damalige unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses,
Prof. Josef Hecken, einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem
Fertigarzneimittel zudem mit dem Verweis auf die im Vergleich „sehr hohen“ Kosten
von Apothekenrezepturen (vgl. Aufzeichnung der öffentlichen Anhörung am
22. Juni 2026, www.bundestag.de/ausschuesse/gesundheit/anhoerungen/11846
92-1184692).
Ein Kostenvergleich der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) auf Basis der
Daten der „LAUER-Taxe“ (Stand: März 2025) zeigt jedoch, dass die
Verordnung von Fertigarzneimitteln im Vergleich zu Rezepturarzneimitteln zu
deutlich höheren Kosten führt. Ausgehend von der empfohlenen Tagesdosis
belaufen sich die Kosten einer Monatstherapie mit dem Fertigarzneimittel Canemes
beispielsweise auf 1 372 Euro, während die wirkstoffgleiche Dronabinol-
Rezeptur mit 92 bis 117 Euro weniger als ein Zehntel der Kosten des
Fertigarzneimittels verursacht (www.aok.de/gp/fileadmin/user_upload/Arzt_Praxis/Wirt
schaftliche_Verordnung/Sachsen-Anhalt/san_wv_canabis.pdf).
Im Rahmen der o. g. öffentlichen Anhörung und der Beantwortung der Frage
des Abgeordneten Dr. Stephan Pilsinger verwies der damalige unparteiische
Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Prof. Josef Hecken, zudem
auf Cannabis-Vollspektrumextrakte unter den bevorzugten Fertigarzneimitteln
(vgl. Aufzeichnung der öffentlichen Anhörung am 22. Juni 2026, www.bundest
ag.de/ausschuesse/gesundheit/anhoerungen/1184692-1184692).
Derzeit sind in Deutschland vier cannabishaltige Fertigarzneimittel zugelassen:
„Canemes“, „Epidyolex“, „Exilby“ und „Sativex“ (vgl. amtliche
Zulassungsinformation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte im
Arzneimittelinformationssystem AMIce, https://portal.bfarm.de/amguifree/). Bei
dem Arzneimittel „Exilby“ des Münchener Pharmaunternehmens Vertanical
handelt es sich dabei um das einzige Vollspektrumextrakt. Das Arzneimittel
deckt zudem mit der am 30. Mai 2026 durch des Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte erteilten Zulassung für chronische Schmerzen im
unteren Rücken mit neuropathischer Komponente die breiteste Indikation unter
allen verfügbaren Fertigarzneimitteln ab (vgl. amtliche Zulassungsinformation
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte im
Arzneimittelinformationssystem AMIce, https://portal.bfarm.de/amguifree/). Das Medikament
„Exilby“ soll im September 2026 auf den deutschen Markt kommen. Das
Unternehmen Vertanical macht dies jedoch auch abhängig von den Verhandlungen
des Erstattungspreises mit dem GKV-Spitzenverband (www.apotheke-adho
c.de/rubriken/detail/medizinisches-cannabis/zulassung-fuer-exilby-cannabis-fer
tigarzneimittel-ab-september/#). Während der ersten sechs Monate nach
Markteintritt gilt gemäß dem AMNOG-Verfahrens (AMNOG =
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) zunächst der vom Hersteller festgelegte Abgabepreis.
Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung mit dem
Arzneimittel „Exilby“ lediglich ein zugelassenes cannabishaltiges
Vollspektrumextrakt mit einer breiten Indikation kurz vor dem Markteintritt steht, stellt sich die
Frage, welche wissenschaftlichen, gesundheitspolitischen und wirtschaftlichen
Erwägungen der Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V zugrunde lagen und
inwieweit deren Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Versorgung im
Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt wurden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf wessen Initiative (Bundesministerium für Gesundheit, Fraktionen der
Regierungskoalition, Sachverständige oder andere) wurde die durch den
Änderungsantrag beschlossene Anpassung des § 31 Absatz 6 SGB V in
das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, und wann erfolgte dies
erstmals?
2. Welche Vermerke, Stellungnahmen, E-Mails, Besprechungsunterlagen
oder sonstigen Dokumente wurden im Bundesministerium für Gesundheit
im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der durch den Änderungsantrag
beschlossenen Anpassung des § 31 Absatz 6 SGB V erstellt oder
ausgewertet, und welchen jeweiligen Gegenstand hatten diese?
3. Wie hoch sind die von der Bundesregierung erhofften Einsparungen, die
mit dieser Maßnahme einhergehen, und auf welcher Grundlage beruht
diese Schätzung?
4. Auf welcher wissenschaftlichen Evidenz beruht die Festlegung eines
mindestens sechsmonatigen Therapieversuchs mit einem zugelassenen
cannabishaltigen Fertigarzneimittel ohne Indikationsbezug gemäß Anpassung
des § 31 Absatz 6 SGB V?
5. Welche wissenschaftlichen Ausarbeitungen zur Festlegung dieser
Therapievorgabe liegen der Bundesregierung vor, und welche waren
ausschlaggebend für die durch den Änderungsantrag beschlossene Anpassung des
§ 31 Absatz 6 SGB V?
6. Welche Sachverständigen und bzw. oder Verbände wurden im Vorfeld der
durch den Änderungsantrag beschlossenen Anpassung des § 31 Absatz 6
SGB V konsultiert (bitte Akteur und Zeitpunkt angeben), und welche
wesentlichen Empfehlungen oder Hinweise wurden dabei gewonnen?
7. Welche zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfüllten zum
Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Voraussetzungen für den
vorgesehenen sechsmonatigen Therapieversuch, und für welche Indikationen sind
sie jeweils zugelassen?
8. Inwieweit wurde seitens der Bundesregierung vor der Anpassung des
Gesetzes geprüft, ob die zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im
Hinblick auf ihre Zusammensetzung, ihren THC- (Tetrahydrocannabinol)
bzw. CBD-Gehalt (CBD = Cannabidiol], ihre Darreichungsform und ihre
zugelassenen Indikationen untereinander sowie gegenüber
Cannabisrezepturen als therapeutisch austauschbar angesehen werden können?
9. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung ein sechsmonatiger
Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel geeignet, eine
spätere Therapieentscheidung für ein Cannabisextrakt zu unterstützen, und
auf welcher wissenschaftlichen Evidenz beruht ihre Bewertung?
10. Welche Regelungen sind für Indikationen vorgesehen, bei denen die zur
Verordnung vorhandenen Fertigarzneimittel medizinisch nicht zugelassen,
nicht geeignet, nicht verträglich oder nicht verfügbar sind?
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung künftig den Anteil an
Verordnungen von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln außerhalb der Zulassung
(Off-Label-Verordnungen) innerhalb des sechsmonatigen
Therapieversuchs?
12. Wie bewertet die Bundesregierung die medizinischen und rechtlichen
Auswirkungen der Neuregelung in Fällen, in denen für die jeweilige
Erkrankung kein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur
Verfügung steht und der vorgeschriebene Therapieversuch daher eine
Verordnung außerhalb der zugelassenen Indikation erforderlich machen würde?
13. Welche Regelungen sind für Patientinnen und Patienten vorgesehen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits gut mit Cannabisextrakten
eingestellt sind (Bestandsschutz), und wenn keine, warum nicht?
14. Wie viele Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2024, 2025 und im ersten
Halbjahr 2026 mit Cannabisextrakten in standardisierter Qualität bzw.
Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon versorgt, und
wie viele dieser Patientinnen und Patienten sind nach Einschätzung der
Bundesregierung von der Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V
betroffen?
15. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die Versorgung
mit Medizinalcannabis durch veränderte Therapiemöglichkeiten,
Verzögerungen in der Versorgung mit einer geeigneteren Therapie und zusätzliche
Bürokratie durch die sechsmonatige Zugangssperre für Rezepturen für
Patientinnen und Patienten, und wie plant sie, diese gegebenenfalls
abzumildern?
16. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch den
verpflichtenden sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen
cannabishaltigen Fertigarzneimittel auf die ärztliche Therapiefreiheit, und aus
welchen Gründen hält sie einen gesetzlich vorgegebenen Therapievorrang
gegenüber einer ärztlich begründeten Therapieentscheidung im Einzelfall
für medizinisch erforderlich und verhältnismäßig?
17. Welche Kosteneffekte werden durch Verzögerungen in der Versorgung mit
einer geeigneteren Therapie und damit verbundene Folgekosten erwartet,
wenn künftig indikationsunabhängig zunächst ein cannabishaltiges
Fertigarzneimittel und aus Gründen des Nichtansprechens auf die Therapie, der
Unverträglichkeit, des abweichenden Dosierungsbedarfs o. Ä. erst nach
sechs Monaten auf eine Rezeptur zurückgegriffen werden kann?
18. Welche Kenntnisse hatte die Bundesregierung vor und während des
Gesetzgebungsverfahrens über den von der Vertanical GmbH für das
Arzneimittel „Exilby“ vorgesehenen oder erwarteten Erstattungspreis bzw. über
Preisvorstellungen des Unternehmens?
19. Wurde im Rahmen der Vorbereitung, Beratung oder Bewertung der
Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V berücksichtigt, welcher
Erstattungspreis für das Arzneimittel „Exilby“ voraussichtlich nach der Zulassung
anfallen würde, und wurden auf dieser Grundlage die Auswirkungen der
Neuregelung auf die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
bewertet, wenn ja, welche Preisannahmen wurden zugrunde gelegt, und
wann wurden diese erstellt oder übermittelt?
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige und
künftig zu erwartende Verfügbarkeit der zugelassenen cannabishaltigen
Fertigarzneimittel, und auf welcher Datengrundlage wurde beurteilt, ob
diese auch bei einer künftigen Ausweitung der Verordnungen in
ausreichender Menge zur Verfügung stehen oder ob bzw. in welchem Umfang
Versorgungsengpässe zu erwarten sind?
21. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung für den Fall vorgesehen,
dass es nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V zu
Lieferengpässen bei einem der zugelassenen Fertigarzneimittel kommt,
und wie würde sich dies auf den verpflichtenden sechsmonatigen
Therapieversuch auswirken?
22. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der Auswirkungen der
Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V auf die Versorgung von Patientinnen
und Patienten, insbesondere hinsichtlich Therapiewechseln und
Therapieabbrüchen, Off-Label-Verordnungen, Verzögerungen beim Zugang zu
einer geeigneten Therapie sowie der Entwicklung der Ausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung, und wenn ja, nach welchem Zeitraum
und anhand welcher Kriterien?
23. Haben aufseiten der Bundesregierung Referentinnen oder Referenten,
Referatsleitungen, Abteilungsleitungen oder Personen auf höherer
Funktionsebene im Rahmen der Beratungen des GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetzes oder während des
Zulassungsverfahrens Gespräche geführt oder sonstige Kontakte gehabt mit Vertreterinnen
oder Vertretern der Unternehmen Vertanical GmbH und bzw. oder FUT-
RUE GmbH, wenn ja mit wem, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem
wesentlichen Schwerpunkt?
24. Welche dienstlichen Kontakte gab es im Rahmen des
Zulassungsverfahrens des Arzneimittels „Exilby“ zwischen dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (z. B. Besprechungen, Telefonate, E-Mails, Berichte, Vermerke,
Erlasse; bitte Datum, beteiligte Personen und Anlass angeben)?
25. Wurde das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen des
Zulassungsverfahrens des Arzneimittels „Exilby“ durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte über offene wissenschaftliche oder
regulatorische Fragen informiert, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und mit
welchem Inhalt?
26. Wurde die Zulassung des Arzneimittels „Exilby“ durch das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Auflagen oder
Nebenbestimmungen nach § 28 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verbunden, und wenn
ja, mit welcher Begründung?
27. Welche Auswirkungen der Neuregelung auf die Marktstellung der
Hersteller zugelassener cannabishaltiger Fertigarzneimittel sowie auf die
Wettbewerbssituation und die Versorgungssicherheit wurden im
Gesetzgebungsverfahren geprüft, insbesondere im Hinblick auf mögliche
Versorgungsabhängigkeiten von einzelnen Herstellern, und mit welchem
Ergebnis?
28. Wurde während des Gesetzgebungsverfahrens geprüft, ob aufgrund der
besonderen Marktstellung einzelner Hersteller und der wirtschaftlichen
Relevanz der Neuregelung des § 31 Absatz 6 SGB V für diese besondere
Transparenz- oder Compliance-Maßnahmen innerhalb der
Bundesregierung erforderlich sind, um tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte
zu vermeiden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Berlin, den 21. August 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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