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Schriftliche Frage 122 von Sascha Wagner (DIE LINKE): Wie begründet die Bundesregierung das im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes angenommene Einsparpotenzial durch die Streichun…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 122 von Sascha Wagner (DIE LINKE): Wie begründet die Bundesregierung das im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes angenommene Einsparpotenzial durch die Streichun… Frage 122 (Sascha Wagner, Die Linke): Wie begründet die Bundesregierung das im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes angenommene Einsparpotenzial durch die Streichung der GKV-Erstattung für Cannabisblüten vor dem Hintergrund, dass bislang keine umfassende gesundheitsökonomische Gesamtrechnung vorliegt, die mögliche Folgekosten (durch Therapiewechsel, Versorgungsabbrüche oder den verstärkten Einsatz kostenintensiverer Therapiealternativen) systematisch berücksichtigt, und plant die Bundesregierung, eine entsprechende Evaluation nachzureichen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 28. April 2026: Der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Referentenentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes befindet sich zurzeit in der Ressortabstimmung. Für die Abgabe von Cannabis in Form getrockneter Blüten gemäß § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wird dabei auf Basis der bisherigen Umsatzentwicklung der vergangenen Jahre ein fortgesetztes Wachstum unterstellt, aus dem sich die im Referentenentwurf dargelegten Einsparungen ergeben. In diese Schätzung ist mit eingeflossen, dass Patientinnen und Patienten auf andere cannabishaltige Arzneimittel umgestellt werden könnten. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass dieser Substitutionseffekt begrenzt bleibt, da bereits nach geltender Regelung zunächst alternative Therapieoptionen zu prüfen sind und die Verordnung von Cannabis in Form getrockneter Blüten besonders zu begründen ist.

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