Schriftliche Frage 105 von Nicole Hess (AfD): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die ambulante Behandlung medizinisch geeigneter Fälle in der Regel geringere Ausgaben der ges…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 105 von Nicole Hess (AfD): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die ambulante Behandlung medizinisch geeigneter Fälle in der Regel geringere Ausgaben der ges…
Frage 105 (Nicole Hess, AfD):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die ambulante Behandlung medizinisch geeigneter Fälle in der Regel geringere Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung verursacht als eine stationäre Behandlung, und auf welche empirischen Erkenntnisse stützt sie ihre Einschätzung?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 12. August 2026:
Gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die ambulante Behandlung der stationären Behandlung grundsätzlich vorrangig. Eine vollstationäre Krankenhausbehandlung kommt nach § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V nur in Betracht, wenn das Behandlungsziel nicht durch ambulante oder andere weniger eingriffsintensive Versorgungsformen erreicht werden kann. Dieser Grundsatz trägt zugleich dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) Rechnung. Soweit eine medizinisch gleich geeignete ambulante Behandlung möglich ist, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie geringere Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung verursacht als eine stationäre Behandlung.
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