Finanzierung und Qualitätssicherung der Notfallversorgung in Krankenhäusern (Antwort zu Drs. 21/6232)
Text
Finanzierung und Qualitätssicherung der Notfallversorgung in Krankenhäusern (Antwort zu Drs. 21/6232)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6580
21. Wahlperiode 19.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Janosch Dahmen,
Dr. Armin Grau, Simone Fischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6232 –
Finanzierung und Qualitätssicherung der Notfallversorgung in Krankenhäusern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Notfallversorgung in deutschen Krankenhäusern ist seit Jahren strukturell
unterfinanziert. Notaufnahmen erbringen ambulante Notfallleistungen, die
nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab nicht kostendeckend vergütet
werden. Gleichzeitig besteht ein systemischer Anreiz zur stationären
Aufnahme, weil die Vergütung vollstationärer Leistungen nach dem
Krankenhausentgeltsystem die ambulante Vergütung erheblich übersteigt. Dieser
Mechanismus führt zu einer im internationalen Vergleich auffällig hohen
Konversionsrate: Nach einer Auswertung von Routinedaten der BARMER-Krankenkasse
zu mehr als 1,4 Millionen Rettungsdienstfällen aus dem Jahr 2022 wurden
rund 41,7 Prozent aller mit dem Rettungsdienst transportierten Patientinnen
und Patienten noch am selben Tag stationär aufgenommen, wobei bis zu
30 Prozent dieser Fälle keine Merkmale hoher Krankheitsschwere aufwiesen
(Roessler et al., Medizinische Klinik – Intensivmedizin und Notfallmedizin,
2025). Gleichzeitig weisen vergleichbare europäische Länder
Konversionsraten zwischen 20 und 30 Prozent auf (Busch et al., Notfall + Rettungsmedizin,
2021). Dabei ist der systemische Anreiz zur stationären Aufnahme je nach
Versorgungsstufe unterschiedlich ausgeprägt: In Häusern der
Basisnotfallversorgung, die mengenmäßig die Hauptlast der Notfallversorgung tragen, ist er
besonders stark, weil der Anteil der Vorhaltefinanzierung an der
Gesamtvergütung dort am geringsten ist. Angesichts von jährlich rund 20 Millionen
Notaufnahmekontakten (Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft
Interdisziplinäre Notfall und Akutmedizin [DGINA] und Deutschen Interdisziplinären
Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin [DIVI] zur Struktur und
Ausstattung von Notaufnahmen, 2024) besteht die Vermutung, dass bereits eine
Reduktion der Konversionsrate, also eine Verschiebung der Versorgung von
stationär zu ambulant, um wenige Prozentpunkte ein erhebliches
Einsparpotenzial im Milliardenbereich zur Folge hätte.
Vor diesem Hintergrund sind die jüngst vorgestellten Anpassungen der G-BA-
Notfallstufenregelung (G-BA = Gemeinsamer Bundesausschuss) einzuordnen.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. November
2025 stellt dabei keine Erhöhung der Qualitätsvorgaben dar, sondern eine
Präzisierung und Konkretisierung der bereits seit 2018 geltenden Anforderungen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 18. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Beschluss wurde im G-BA-Plenum einstimmig verabschiedet,
einschließlich der Zustimmung der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die im
Beschluss festgeschriebenen Vorgaben bleiben dabei weiter deutlich hinter den
wissenschaftlichen Empfehlungen der einschlägigen Fachgesellschaften
zurück, die in ihren gemeinsamen Strukturempfehlungen für Notaufnahmen
umfassende Mindeststandards für personelle, apparative und infrastrukturelle
Voraussetzungen definiert haben, die erheblich über die G-BA-Vorgaben
hinausgehen (Empfehlungen der DGINA und DIVI zur Struktur und
Ausstattung von Notaufnahmen, 2024).
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Beschluss des G-BA mit
Schreiben vom 2. April 2026 im Prüfverfahren nach § 94 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückverwiesen und dabei auf eine Anfrage
verwiesen, wonach die erhöhten Personalanforderungen die flächendeckende
Notfallversorgung gefährden könnten. Diese Einschätzung beruht aus Sicht
der fragestellenden Fraktion auf einem Missverständnis: Die neuen Vorgaben
erhöhen die bestehenden Anforderungen nicht, sondern konkretisieren sie.
Das eigentliche Problem liegt daher nicht in den Qualitätsvorgaben, sondern
in der seit Jahren nicht angepassten und strukturell unzureichenden
Finanzierung der Notfallversorgung. In diesem Zusammenhang steht der Verdacht im
Raum, dass wirtschaftlich motivierte Interessen auf eine Absenkung der
bereits seit 2018 geltenden Mindestanforderungen abzielen.
Gleichzeitig hat die Bundesregierung aus Sicht der fragestellenden Fraktion
die strukturellen Finanzierungsinstrumente, die eine Lösung dieses Problems
hätten ermöglichen können, nicht genutzt oder aktiv entwertet: Die mit dem
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz ursprünglich vorgesehene
Leistungsgruppe Notfallmedizin, die durch ihre Verknüpfung mit dem Grouper
eine zweckgebundene Vorhaltefinanzierung ermöglicht und erstmals eine
belastbare Fallzahl- und Kostentransparenz in der Notfallversorgung geschaffen
hätte, wurde im Krankenhausreformanpassungsgesetz gestrichen. Die
Zuschläge nach § 136c SGB V wurden nicht an veränderte
Personalanforderungen und gestiegene Personalkosten angepasst: Die Regierungskommission für
eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat bereits 2022
darauf hingewiesen, dass die damaligen Zuschläge rechnerisch nur rund
23 Euro pro Notfallfall betrugen und damit weit von einer kostendeckenden
Vorhaltefinanzierung entfernt lagen (Regierungskommission für eine moderne
und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, Dritte Stellungnahme, 2022).
Der im Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Reform
der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes enthaltene Vorschlag,
Notaufnahmen die Abrechnung vorstationärer Leistungen nach § 115a SGB V auch
bei Zuweisung durch den Rettungsdienst zu ermöglichen und eine
eigenständige Vorhaltevergütung für ärztliches Personal einzuführen
(Bundestagsdrucksache 21/2214), wurde von der Bundesregierung bislang nicht aufgegriffen,
obwohl der Gesetzentwurf im Vergleich mit dem Kabinettsentwurf der
Bundesregierung zur Reform der Notfallversorgung aus Sicht der fragestellenden
Fraktion doppelt so hohe Einsparpotenziale ausweist.
Die Bundesregierung reagiert aus Sicht der fragestellenden Fraktion auf eine
seit Jahren bestehende Unterfinanzierung der Notfallversorgung, indem sie
Qualitätspräzisierungen beanstandet, statt die Finanzierung zu sichern. Dabei
liegt die Lösung des eigentlichen Problems, der strukturell überhöhten
Konversionsrate, im Bereich der Finanzierungsreform. Eine kostendeckende
ambulante Vergütung und eine eigenständige Vorhaltefinanzierung würden den
systemischen Anreiz zur stationären Aufnahme reduzieren, erhebliche
Einsparungen im Milliardenbereich ermöglichen und die flächendeckende
Notfallversorgung strukturell sichern. Das sich daraus ergebende Muster bedarf im
Sinne der Sicherstellung einer flächendeckenden Notfallversorgung einer
ausführlichen Klärung.
1. Welche strukturellen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer
eigenen Feststellung im Prüfschreiben vom 2. April 2026 an den G-BA,
wonach bereits die konkretisierten, unterhalb der
Fachgesellschaftsempfehlungen liegenden Personalvorgaben für Zentrale Notaufnahmen im
bestehenden Finanzierungssystem nicht adäquat abgebildet seien, und
welche konkreten gesetzgeberischen oder untergesetzlichen Maßnahmen
plant sie, um diese seit Jahren bestehende Finanzierungslücke zu
schließen, bevor die neuen Vorgaben des G-BA in Kraft treten (bitte mit
Zeitplan angeben)?
In der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) an den Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) übermittelten Bitte um ergänzende Stellungnahme
vom 2. April 2026 wird der G-BA darüber informiert, dass das BMG durch
eine Nachfrage darauf hingewiesen wurde, dass die erhöhten Anforderungen an
die Personalvorhaltung in den Zentralen Notaufnahmen im bestehenden
Finanzierungssystem nicht adäquat abgebildet seien. Es handelt sich dabei nicht um
eine eigene Feststellung des BMG zu einer mutmaßlichen bestehenden
Finanzierungslücke.
Der G-BA wurde hierzu um nähere Erläuterung gebeten. Das Verfahren der
rechtsaufsichtlichen Prüfung ist daher noch nicht abgeschlossen. Sowohl der
G-BA als auch das BMG werden das Versorgungsgeschehen außerdem weiter
beobachten.
2. Aus welchen Gründen wurde die im
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz ursprünglich vorgesehene Leistungsgruppe Notfallmedizin
durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz gestrichen, welche
Auswirkungen erwartet die Bundesregierung daraus für die Sicherstellung
der Notfallversorgung im ländlichen Raum, und welches alternative
Instrument zur strukturellen Verknüpfung von Qualitätsvorgaben,
Vorhaltefinanzierung sowie Fallzahl- und Kostentransparenz in der
Notfallversorgung sieht die Bundesregierung vor?
Stationäre Leistungen der Notfallmedizin sind in der Regel nicht einer
bestimmten bettenführenden Abteilung zugeordnet. Deshalb gibt es nach
Einschätzung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus keine
angewendeten und geeigneten Fachabteilungsschlüssel für eine Fallzuordnung in eine
Leistungsgruppe Notfallmedizin. Die Abrechnung bei stationärer Aufnahme
sowie die Fallzuordnung erfolgt über die behandelnde Fachabteilung auf Basis
der dort erbrachten Leistungen. Deshalb wurde die Leistungsgruppe
Notfallmedizin im Rahmen des Krankenhausreformanpassungsgesetzes – wie im
Koalitionsvertrag vorgesehen – gestrichen. Die Notfallversorgung im ländlichen
Raum wird durch die Streichung der Leistungsgruppe Notfallmedizin nicht
beeinflusst. Die Qualität der Notfallversorgung wird durch die Regelungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von
Notfallstrukturen in Krankenhäusern nach § 136c Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Diese definieren Mindestanforderungen und
dienen als Grundlage für die Vereinbarung von Zu- und Abschlägen durch die
Vertragspartner auf Bundesebene. Die Stufe der Notfallversorgung der
Krankenhäuser wird darüber hinaus im Transparenzverzeichnis nach § 135d
Absatz 1 SGB V veröffentlicht.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Krankenhäuser infolge der neuen Personalvorgaben des G-BA-Beschlusses
vom 20. November 2025 die Teilnahme an der Notfallversorgung
aufgeben könnten, und auf welche konkreten Daten stützt sie diese
Einschätzung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die notfallmedizinischen
Fachgesellschaften die neuen Vorgaben als Präzisierung der bereits seit
2018 geltenden Anforderungen einordnen, die für kleinere Häuser in der
Basisnotfallversorgung aufgrund der Anrechenbarkeit von Ärztinnen und
Ärzten in Weiterbildung sogar mehr personellen Handlungsspielraum
eröffnen als die bisherige Regelung (bitte nach Versorgungsstufen und
Bundesländern, soweit Erkenntnisse vorliegen, aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu der spekulativen Frage vor,
wie viele Krankenhäuser ihre Teilnahme an der Notfallversorgung infolge noch
nicht abschließend geänderter Personalvorgaben aufgeben könnten.
4. Welche Folgenabschätzung nach § 136c Absatz 4 Satz 5 SGB V hat der
G-BA nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen seines
Beschlusses vom 20. November 2025 vorgenommen, welche Ergebnisse hat diese
ergeben, und wie bewertet die Bundesregierung diese Ergebnisse im
Hinblick auf die Tragfähigkeit der neuen Personalvorgaben für
Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung?
Die Zuständigkeit des BMG bei der vom G-BA zu beschließender Richtlinie zu
einem gestuften System von Notfallstrukturen an Krankenhäusern gemäß
§ 136c Absatz 4 SGB V ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Das Verfahren
für die aktuelle Änderung der Richtlinie, einschließlich zum Beschluss vom
20. November 2025 ist noch nicht abgeschlossen. Soweit die
Folgenabschätzung angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der G-BA sowohl das
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)
als auch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
(IQWIG) mit einer Evaluation der bisherigen Regelungen zu einem gestuften
System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4
SGB V beauftragt hatte. Die entsprechenden Ergebnisberichte waren und sind
Gegenstand der Beratungen. Der G-BA stellt in Aussicht, sie auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen (vgl. www.g-ba.de/service/fachnews/135).
5. Inwiefern sind die Zuschläge nach § 136c SGB V seit der letzten
Anpassung der Notfallstufenregelung an veränderte Kostenstrukturen,
insbesondere bei den Personalkosten, angepasst worden, und hält die
Bundesregierung die aktuelle Höhe der Zuschläge angesichts der mit dem
G-BA-Beschluss vom 20. November 2025 präzisierten
Personalanforderungen für auskömmlich?
Die Vereinbarung der Höhe der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder
Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung erfolgt nach § 9
Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) durch die
Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-
Spitzenverband, PKV-Verband). Unabhängig davon wurde mit dem
Krankenhausreformanpassungsgesetz vom 9. April 2026 geregelt, dass die Zuschläge
für eine Teilnahme an der Notfallversorgung ab dem Jahr 2028 um 33 Mio.
Euro zu erhöhen sind. Weitere Anpassungen der Zuschläge nach § 136c SGB V
erfolgten nicht seit der letzten Anpassung der Notfallstufenregelung. Die
Notfallmedizin wird zusätzlich mit den neu eingeführten Förderbeträgen für
notfallmedizinische Bereiche wie Stroke Unit (35 Mio. Euro), Spezielle
Traumatologie (65 Mio. Euro) und Intensivmedizin (30 Mio. Euro) jährlich weiter
gestärkt.
6. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den Vorschlag auf
Bundestagsdrucksache 21/2214 im Kabinettsbeschluss zur Notfallreform
vom 22. April 2026 nicht aufgegriffen, Notaufnahmen die Abrechnung
vorstationärer Leistungen nach § 115a SGB V auch bei Zuweisung durch
den Rettungsdienst zu ermöglichen, und teilt die Bundesregierung die im
genannten Gesetzentwurf enthaltene Einschätzung, dass durch die
Umsetzung dieses Vorschlags Einsparpotenziale deutlich über den im
Kabinettsentwurf der Bundesregierung vorgesehenen ca. 1 Mrd. Euro in den
Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung realisierbar wären
(bitte mit Kostenschätzung bzw. Begründung einer abweichenden
Einschätzung angeben)?
Der Vorschlag, den Notaufnahmen die Abrechnung der Vergütung nach § 115a
Absatz 3 SGB V auch bei Zuweisung durch den Rettungsdienst zu
ermöglichen, wurde nicht umgesetzt, weil diese Vergütung nur dann sachgerecht ist,
wenn der Vertragsarzt eine voll- oder stationäre Krankenhausbehandlung als
notwendig ansieht und er diese deshalb nach § 73 Absatz 2 Nummer 7 und
Absatz 4 verordnet. Hierin liegt die wesentliche Abgrenzung zur Erbringung rein
ambulanter Leistungen durch ein Krankenhaus. Es handelt sich hierbei um eine
Behandlungsform sui generis (vgl. § 39 Absatz 1 SGB V). Hingegen gelten für
die ambulante Notfall- bzw. Notdienstversorgung bundeseinheitliche
Vergütungsregelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, die in der
Zuständigkeit des ergänzten Bewertungsausschusses liegen (vgl. § 87 Absatz 2a Satz 21
SGB V) und zu denen in Verträgen nach § 115 Absatz 2 Nummer 3 SGB V
ergänzende Regelungen vereinbart werden können. Mit der Zielsetzung der
besseren Zusammenarbeit in der ambulanten Versorgung hat die Bundesregierung
den Gesetzentwurf zur Notfallreform beschlossen. Eine Abschätzung der
finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieses Vorschlags wurde seitens der
Bundesregierung daher nicht vorgenommen.
7. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der
fragestellenden Fraktion zu, dass die strukturelle Überlastung von Notaufnahmen
und des darin tätigen Personals maßgeblich durch den sogenannten Exit-
Block verursacht wird, der auch dadurch entsteht, dass die nicht
kostendeckende Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen nach dem
Einheitlichen Bewertungsmaßstab in Verbindung mit der deutlich höheren
Vergütung vollstationärer Leistungen nach dem Krankenhausentgeltsystem
einen systemischen Anreiz zur stationären Aufnahme schafft und welche
konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung im Rahmen der
geplanten Reform der Notfallversorgung oder anderer gesetzlicher
Initiativen vor, um diesen strukturellen Fehlanreiz zu beseitigen und dadurch
die Konversionsrate in den Notaufnahmen nachhaltig zu senken?
Medizinische Leistungen, die nach dem KHEntgG vergütet werden, sind u. a.
Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des
Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die
medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientin
beziehungsweise des Patienten notwendig sind. Wirtschaftliche Gründe für eine stationäre
Aufnahme sind nicht zulässig.
Um die ambulanten Leistungen in der Notaufnahme differenzierter und
angemessener vergüten zu können, wird im Rahmen der Notfallreform der G-BA
beauftragt, Zuschläge für die Behandlung Versicherter zu beschließen, die
aufgrund von Art, Schwere und Komplexität der Diagnose einer besonders
aufwändigen Versorgung in den Notaufnahmen von Integrierten Notfallzentren
oder Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche bedürfen. Die im
geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bereits vorgesehenen
Zuschläge zu Notfallpauschalen sollen insoweit überprüft und weiterentwickelt
werden. Dies umfasst auch eine im Einzelfall erforderliche stundenweise
Betreuung und Überwachung der Patientinnen und Patienten in der Notaufnahme
eines Integrierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für
Kinder und Jugendliche zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten
stationären Behandlung.
Darüber hinaus zielen weitere Maßnahmen im Rahmen der Notfallreform
darauf ab, die Überlastung der Notaufnahmen zu verringern. So wird die
verpflichtend eingeführte, auf standardisierten digitalen Ersteinschätzungen
beruhende Patientinnen- und Patientensteuerung an allen Anlaufstellen der Akut-
und Notfallversorgung zunehmend dazu führen, dass Patientinnen und
Patienten, die der Einrichtungen einer Notaufnahme nicht bedürfen, in anderen
Versorgungsebenen behandelt werden. So werden z. B. Akutleitstellen/
Gesundheitsleitsysteme errichtet, die auf der Grundlage eines
Ersteinschätzungsverfahrens viele Patientinnen und Patienten in die ambulanten Versorgungsstrukturen
oder in die Angebote des Notdienstes (Telemedizinische Versorgung,
aufsuchender Dienst) vermitteln werden. Außerdem werden im Bereich des
Rettungsdienstes Fehlanreize für medizinisch nicht notwendige Transporte in
Krankenhäuser durch die Etablierung eines neuen Leistungssegments
medizinische Notfallrettung abgeschafft, was ebenfalls zu erheblichen Entlastungen der
Notaufnahmen beitragen wird.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Höhe der
Konversionsrate in Krankenhäusern der unterschiedlichen
Notfallversorgungsstufen gemäß § 136c Absatz 4 SGB V und deren Veränderung über
die letzten fünf Jahre vor (bitte nach Notfallversorgungsstufen,
Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
Zu der Höhe des Anteils derjenigen Patientinnen und Patienten, die im
Krankenhaus zunächst ambulant und anschließend stationär aufgenommen werden,
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine eigenständige
Vorhaltevergütung für ärztliches Personal und den Funktionsdienst in
Notaufnahmen zu schaffen, die unabhängig von der Fallzahl eine
verlässliche Finanzierung der Personalkosten und so eine flächendeckende
Notfallversorgung sicherstellt, und in welchem Gesetzgebungsverfahren soll
ein entsprechender Vorschlag vorgelegt werden?
Mit dem am 22. April 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines
Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung ist die Etablierung von Integrierten
Notfallzentren (INZ) als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen
geplant, in denen Krankenhäuser und Kassenärztliche Vereinigungen
verbindlich zusammenarbeiten. Die Notaufnahme eines Krankenhauses ist dabei ein
Bestandteil des INZ. Die Vergütungsstrukturen werden an diese Strukturen
angepasst.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die ambulante
Behandlung von Patientinnen und Patienten, die durch den
Rettungsdienst in eine Notaufnahme zugewiesen werden, mit geringerem
klinischem Aufwand und damit geringeren Kosten möglich ist als bei
Patientinnen und Patienten, die durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt zur
vorstationären Behandlung nach § 115a SGB V eingewiesen werden, und
auf welche Grundlage stützt sie diese Einschätzung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Welche Möglichkeiten einer kostendeckenden Vergütung für die
fachgerechte ambulante Behandlung von durch den Rettungsdienst
zugewiesenen Patientinnen und Patienten bestehen nach Einschätzung der
Bundesregierung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, wenn für die
Behandlung Großgerätediagnostik, Laborleistungen oder eine kurzzeitige
Überwachung erforderlich sind, die Patientinnen und Patienten jedoch nicht
aus medizinischen Gründen stationär aufgenommen werden müssen?
Der Gesetzgeber hat gemäß § 87 Absatz 2a Satz 21 SGB V dem ergänzten
Bewertungsausschuss, der sich aus Vertretern der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-
Spitzenverbandes zusammensetzt, die Aufgabe übertragen, die Gebührenordnungspositionen
(GOP) des EBM für die Versorgung im Notdienst sowie in Notfällen zu
beschließen. Dies umfasst die Bestimmung des Inhalts der von den
Leistungserbringern nach dem EBM abrechnungsfähigen Leistungen sowie ihr
wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Die GOP für die
Versorgung im Notfall und im organisierten ärztlichen Not(-fall-)dienst sind in
Abschnitt 1.2 EBM enthalten. Neben den GOP dieses Abschnitts sind nur GOP
berechnungsfähig, die in unmittelbarem diagnostischem oder therapeutischem
Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen (Nummer 1 der Bestimmung
zum Abschnitt 1.2).
Der am 22. April 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines
Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung sieht vor, dass der ergänzte
Bewertungsausschuss Zuschläge für die Behandlung Versicherter neu zu beschließen hat,
die aufgrund von Art, Schwere und Komplexität der Diagnose einer besonders
aufwändigen Versorgung in den Notaufnahmen von Integrierten Notfallzentren
oder Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche bedürfen. Die im
geltenden EBM bereits vorgesehenen Zuschläge zu Notfallpauschalen sollen
insoweit überprüft und weiterentwickelt werden. Dies umfasst auch eine im
Einzelfall erforderliche stundenweise Betreuung und Überwachung der
Patienten in der Notaufnahme eines Integrierten Notfallzentrums oder eines
Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zur Vermeidung einer nicht
bedarfsgerechten stationären Behandlung.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
Patientinnen und Patienten, die zur vorstationären Behandlung nach § 115a
SGB V durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt eingewiesen werden,
eine geringere Krankheitsschwere aufweisen als Patientinnen und
Patienten die durch den Rettungsdienst zugewiesen werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. Wie viele Krankenhäuser nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit an der Notfallversorgung gemäß § 136c Absatz 4 SGB V in
welcher Versorgungsstufe teil, und wie hat sich die Zahl der an der
Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser seit Inkrafttreten der
Notfallstufenregelung entwickelt (bitte jeweils nach Versorgungsstufe und
Bundesland aufschlüsseln)?
Die Grunddaten der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes
umfassen Daten zur Notfallversorgung gemäß § 136c Absatz 4 SGB V. Bei den
Daten handelt es sich um eine Aufschlüsselung nach den
Krankenhausstandorten und nicht nach Krankenhäusern. Die dort abgebildete Zahl stellt die Anzahl
der Krankenhausstandorte in Deutschland dar und liegt deshalb über der
Anzahl der Krankenhäuser, da jedes Krankenhaus mehrere Standorte betreiben
kann. Die Daten beziehen sich auf die Jahre 2020 bis 2024 und können der
beigefügten Anlage (Tabellen 1 bis 5) entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6580 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Bundesländer 2020
Krankenhausstandorte1
zusammen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Anzahl
Deutschland 2 755 1 156 685 274 197
Baden-Württemberg 336 105 55 27 23
Bayern 454 178 117 33 28
Berlin 115 35 16 9 10
Brandenburg 117 47 33 6 8
Bremen 18 10 5 3 2
Hamburg 80 19 5 3 11
Hessen 224 81 48 15 18
Mecklenburg-Vorpommern 75 39 20 8 11
Niedersachsen 233 104 55 35 14
Nordrhein-Westfalen 535 281 168 80 33
Rheinland-Pfalz 133 66 44 16 6
Saarland 31 21 16 3 2
Sachsen 120 66 50 7 9
Sachsen-Anhalt 72 39 22 13 4
Schleswig-Holstein 137 32 15 8 9
Thüringen 75 33 16 8 9
1 Bei Krankenhäusern mit mehreren Standorten ist für jeden Standort die entsprechende Angabe berücksichtigt.
2 Je Krankenhausstandort ist nur eine Stufe der allgemeinen stationären Notfallversorgung zulässig.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser
Anlage - Tabellen 1 - 5 zu AW auf Frage 13, Kleine Anfrage 21/6232
Tabelle 1: Krankenhäuser nach Standorten: Teilnahme an der allgemeinen stationären
Notfallversorgung nach Ländern, 2020
Teilnahme an der allgemeinen stationären Notfallversorgung2
Seite 1
Bundesländer 2021
Krankenhausstandorte1
zusammen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Anzahl
Deutschland 2 765 1 190 698 295 197
Baden-Württemberg 346 117 62 29 26
Bayern 450 179 114 35 30
Berlin 114 40 18 13 9
Brandenburg 118 48 34 6 8
Bremen 19 10 5 3 2
Hamburg 82 20 3 6 11
Hessen 230 82 46 18 18
Mecklenburg-Vorpommern 74 37 20 6 11
Niedersachsen 233 109 58 34 17
Nordrhein-Westfalen 537 291 171 90 30
Rheinland-Pfalz 126 67 49 14 4
Saarland 28 19 12 5 2
Sachsen 119 70 54 7 9
Sachsen-Anhalt 74 36 20 12 4
Schleswig-Holstein 141 32 15 9 8
Thüringen 74 33 17 8 8
1 Bei Krankenhäusern mit mehreren Standorten ist für jeden Standort die entsprechende Angabe berücksichtigt.
2 Je Krankenhausstandort ist nur eine Stufe der allgemeinen stationären Notfallversorgung zulässig.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser
Tabelle 2: Krankenhäuser nach Standorten: Teilnahme an der allgemeinen stationären
Notfallversorgung nach Ländern, 2021
Teilnahme an der allgemeinen stationären Notfallversorgung2
Seite 2
Bundesländer 2022
Krankenhausstandorte1
zusammen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Anzahl
Deutschland 2 783 1 130 649 301 180
Baden-Württemberg 341 107 51 31 25
Bayern 454 171 107 34 30
Berlin 114 37 14 14 9
Brandenburg 120 47 34 6 7
Bremen 16 11 6 3 2
Hamburg 82 17 3 5 9
Hessen 233 81 45 19 17
Mecklenburg-Vorpommern 74 31 20 6 5
Niedersachsen 230 106 57 34 15
Nordrhein-Westfalen 538 274 155 91 28
Rheinland-Pfalz 126 65 47 14 4
Saarland 26 17 10 5 2
Sachsen 130 67 50 8 9
Sachsen-Anhalt 74 35 19 12 4
Schleswig-Holstein 145 32 15 11 6
Thüringen 80 32 16 8 8
1 Bei Krankenhäusern mit mehreren Standorten ist für jeden Standort die entsprechende Angabe berücksichtigt.
2 Je Krankenhausstandort ist nur eine Stufe der allgemeinen stationären Notfallversorgung zulässig.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser
Tabelle 3: Krankenhäuser nach Standorten: Teilnahme an der allgemeinen stationären
Notfallversorgung nach Ländern, 2022
Teilnahme an der allgemeinen stationären Notfallversorgung2
Seite 3
Bundesländer 2023
Krankenhausstandorte1
zusammen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Anzahl
Deutschland 2 776 1 108 625 303 180
Baden-Württemberg 331 106 53 29 24
Bayern 480 168 99 39 30
Berlin 115 37 13 14 10
Brandenburg 117 46 32 7 7
Bremen 15 11 6 3 2
Hamburg 87 18 3 5 10
Hessen 233 81 45 20 16
Mecklenburg-Vorpommern 72 30 20 5 5
Niedersachsen 227 104 55 33 16
Nordrhein-Westfalen 537 269 152 90 27
Rheinland-Pfalz 125 63 43 16 4
Saarland 26 16 9 5 2
Sachsen 120 64 48 7 9
Sachsen-Anhalt 74 33 17 12 4
Schleswig-Holstein 139 30 14 10 6
Thüringen 78 32 16 8 8
1 Bei Krankenhäusern mit mehreren Standorten ist für jeden Standort die entsprechende Angabe berücksichtigt.
2 Je Krankenhausstandort ist nur eine Stufe der allgemeinen stationären Notfallversorgung zulässig.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser
Tabelle 4: Krankenhäuser nach Standorten: Teilnahme an der allgemeinen stationären
Notfallversorgung nach Ländern, 2023
Teilnahme an der allgemeinen stationären Notfallversorgung2
Seite 4
Bundesländer 2024
Krankenhausstandorte1
zusammen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Anzahl
Deutschland 2 759 1 073 591 300 182
Baden-Württemberg 327 101 50 30 21
Bayern 481 156 84 40 32
Berlin 113 36 12 14 10
Brandenburg 119 47 34 6 7
Bremen 20 11 6 3 2
Hamburg 86 18 4 4 10
Hessen 236 81 44 19 18
Mecklenburg-Vorpommern 72 30 20 4 6
Niedersachsen 227 100 50 35 15
Nordrhein-Westfalen 523 265 150 87 28
Rheinland-Pfalz 121 61 41 16 4
Saarland 26 15 8 5 2
Sachsen 118 59 44 6 9
Sachsen-Anhalt 76 33 17 12 4
Schleswig-Holstein 137 30 14 10 6
Thüringen 77 30 13 9 8
1 Bei Krankenhäusern mit mehreren Standorten ist für jeden Standort die entsprechende Angabe berücksichtigt.
2 Je Krankenhausstandort ist nur eine Stufe der allgemeinen stationären Notfallversorgung zulässig.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser
Tabelle 5: Krankenhäuser nach Standorten: Teilnahme an der allgemeinen stationären
Notfallversorgung nach Ländern, 2024
Teilnahme an der allgemeinen stationären Notfallversorgung2
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ISSN 0722-8333
Relationen
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