Finanzierung und Qualitätssicherung der Notfallversorgung in Krankenhäusern
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Finanzierung und Qualitätssicherung der Notfallversorgung in Krankenhäusern
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6232
21. Wahlperiode 04.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Janosch Dahmen, Dr. Armin Grau, Simone Fischer, Linda
Heitmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Paula Piechotta, Johannes Wagner
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Finanzierung und Qualitätssicherung der Notfallversorgung in Krankenhäusern
Die Notfallversorgung in deutschen Krankenhäusern ist seit Jahren strukturell
unterfinanziert. Notaufnahmen erbringen ambulante Notfallleistungen, die nach
dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab nicht kostendeckend vergütet werden.
Gleichzeitig besteht ein systemischer Anreiz zur stationären Aufnahme, weil
die Vergütung vollstationärer Leistungen nach dem Krankenhausentgeltsystem
die ambulante Vergütung erheblich übersteigt. Dieser Mechanismus führt zu
einer im internationalen Vergleich auffällig hohen Konversionsrate: Nach einer
Auswertung von Routinedaten der BARMER-Krankenkasse zu mehr als
1,4 Millionen Rettungsdienstfällen aus dem Jahr 2022 wurden rund 41,7
Prozent aller mit dem Rettungsdienst transportierten Patientinnen und Patienten
noch am selben Tag stationär aufgenommen, wobei bis zu 30 Prozent dieser
Fälle keine Merkmale hoher Krankheitsschwere aufwiesen (Roessler et al.,
Medizinische Klinik – Intensivmedizin und Notfallmedizin, 2025). Gleichzeitig
weisen vergleichbare europäische Länder Konversionsraten zwischen 20 und
30 Prozent auf (Busch et al., Notfall + Rettungsmedizin, 2021). Dabei ist der
systemische Anreiz zur stationären Aufnahme je nach Versorgungsstufe
unterschiedlich ausgeprägt: In Häusern der Basisnotfallversorgung, die
mengenmäßig die Hauptlast der Notfallversorgung tragen, ist er besonders stark, weil der
Anteil der Vorhaltefinanzierung an der Gesamtvergütung dort am geringsten ist.
Angesichts von jährlich rund 20 Millionen Notaufnahmekontakten
(Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall und Akutmedizin
[DGINA] und Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und
Notfallmedizin [DIVI] zur Struktur und Ausstattung von Notaufnahmen, 2024)
besteht die Vermutung, dass bereits eine Reduktion der Konversionsrate, also eine
Verschiebung der Versorgung von stationär zu ambulant, um wenige
Prozentpunkte ein erhebliches Einsparpotenzial im Milliardenbereich zur Folge hätte.
Vor diesem Hintergrund sind die jüngst vorgestellten Anpassungen der G-BA-
Notfallstufenregelung (G-BA = Gemeinsamer Bundesausschuss) einzuordnen.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. November 2025
stellt dabei keine Erhöhung der Qualitätsvorgaben dar, sondern eine
Präzisierung und Konkretisierung der bereits seit 2018 geltenden Anforderungen. Der
Beschluss wurde im G-BA-Plenum einstimmig verabschiedet, einschließlich
der Zustimmung der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die im Beschluss
festgeschriebenen Vorgaben bleiben dabei weiter deutlich hinter den
wissenschaftlichen Empfehlungen der einschlägigen Fachgesellschaften zurück, die in
ihren gemeinsamen Strukturempfehlungen für Notaufnahmen umfassende
Mindeststandards für personelle, apparative und infrastrukturelle Voraussetzungen
definiert haben, die erheblich über die G-BA-Vorgaben hinausgehen
(Empfehlungen der DGINA und DIVI zur Struktur und Ausstattung von Notaufnahmen,
2024).
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Beschluss des G-BA mit
Schreiben vom 2. April 2026 im Prüfverfahren nach § 94 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückverwiesen und dabei auf eine Anfrage
verwiesen, wonach die erhöhten Personalanforderungen die flächendeckende
Notfallversorgung gefährden könnten. Diese Einschätzung beruht aus Sicht der
fragestellenden Fraktion auf einem Missverständnis: Die neuen Vorgaben erhöhen
die bestehenden Anforderungen nicht, sondern konkretisieren sie. Das
eigentliche Problem liegt daher nicht in den Qualitätsvorgaben, sondern in der seit
Jahren nicht angepassten und strukturell unzureichenden Finanzierung der
Notfallversorgung. In diesem Zusammenhang steht der Verdacht im Raum, dass
wirtschaftlich motivierte Interessen auf eine Absenkung der bereits seit 2018
geltenden Mindestanforderungen abzielen.
Gleichzeitig hat die Bundesregierung aus Sicht der fragestellenden Fraktion die
strukturellen Finanzierungsinstrumente, die eine Lösung dieses Problems
hätten ermöglichen können, nicht genutzt oder aktiv entwertet: Die mit dem
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz ursprünglich vorgesehene
Leistungsgruppe Notfallmedizin, die durch ihre Verknüpfung mit dem Grouper eine
zweckgebundene Vorhaltefinanzierung ermöglicht und erstmals eine belastbare
Fallzahl- und Kostentransparenz in der Notfallversorgung geschaffen hätte,
wurde im Krankenhausreformanpassungsgesetz gestrichen. Die Zuschläge nach
§ 136c SGB V wurden nicht an veränderte Personalanforderungen und
gestiegene Personalkosten angepasst: Die Regierungskommission für eine moderne
und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat bereits 2022 darauf
hingewiesen, dass die damaligen Zuschläge rechnerisch nur rund 23 Euro pro Notfallfall
betrugen und damit weit von einer kostendeckenden Vorhaltefinanzierung
entfernt lagen (Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung, Dritte Stellungnahme, 2022). Der im Gesetzentwurf
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Reform der Notfallversorgung
und des Rettungsdienstes enthaltene Vorschlag, Notaufnahmen die Abrechnung
vorstationärer Leistungen nach § 115a SGB V auch bei Zuweisung durch den
Rettungsdienst zu ermöglichen und eine eigenständige Vorhaltevergütung für
ärztliches Personal einzuführen (Bundestagsdrucksache 21/2214), wurde von
der Bundesregierung bislang nicht aufgegriffen, obwohl der Gesetzentwurf im
Vergleich mit dem Kabinettsentwurf der Bundesregierung zur Reform der
Notfallversorgung aus Sicht der fragestellenden Fraktion doppelt so hohe
Einsparpotenziale ausweist.
Die Bundesregierung reagiert aus Sicht der fragestellenden Fraktion auf eine
seit Jahren bestehende Unterfinanzierung der Notfallversorgung, indem sie
Qualitätspräzisierungen beanstandet, statt die Finanzierung zu sichern. Dabei
liegt die Lösung des eigentlichen Problems, der strukturell überhöhten
Konversionsrate, im Bereich der Finanzierungsreform. Eine kostendeckende
ambulante Vergütung und eine eigenständige Vorhaltefinanzierung würden den
systemischen Anreiz zur stationären Aufnahme reduzieren, erhebliche Einsparungen
im Milliardenbereich ermöglichen und die flächendeckende Notfallversorgung
strukturell sichern. Das sich daraus ergebende Muster bedarf im Sinne der
Sicherstellung einer flächendeckenden Notfallversorgung einer ausführlichen
Klärung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche strukturellen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer
eigenen Feststellung im Prüfschreiben vom 2. April 2026 an den G-BA,
wonach bereits die konkretisierten, unterhalb der
Fachgesellschaftsempfehlungen liegenden Personalvorgaben für Zentrale Notaufnahmen im
bestehenden Finanzierungssystem nicht adäquat abgebildet seien, und
welche konkreten gesetzgeberischen oder untergesetzlichen Maßnahmen
plant sie, um diese seit Jahren bestehende Finanzierungslücke zu
schließen, bevor die neuen Vorgaben des G-BA in Kraft treten (bitte mit
Zeitplan angeben)?
2. Aus welchen Gründen wurde die im
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz ursprünglich vorgesehene Leistungsgruppe Notfallmedizin
durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz gestrichen, welche
Auswirkungen erwartet die Bundesregierung daraus für die Sicherstellung der
Notfallversorgung im ländlichen Raum, und welches alternative
Instrument zur strukturellen Verknüpfung von Qualitätsvorgaben,
Vorhaltefinanzierung sowie Fallzahl- und Kostentransparenz in der Notfallversorgung
sieht die Bundesregierung vor?
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Krankenhäuser infolge der neuen Personalvorgaben des G-BA-Beschlusses vom
20. November 2025 die Teilnahme an der Notfallversorgung aufgeben
könnten, und auf welche konkreten Daten stützt sie diese Einschätzung,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die notfallmedizinischen
Fachgesellschaften die neuen Vorgaben als Präzisierung der bereits seit 2018
geltenden Anforderungen einordnen, die für kleinere Häuser in der
Basisnotfallversorgung aufgrund der Anrechenbarkeit von Ärztinnen und Ärzten in
Weiterbildung sogar mehr personellen Handlungsspielraum eröffnen als
die bisherige Regelung (bitte nach Versorgungsstufen und Bundesländern,
soweit Erkenntnisse vorliegen, aufschlüsseln)?
4. Welche Folgenabschätzung nach § 136c Absatz 4 Satz 5 SGB V hat der
G-BA nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen seines Beschlusses
vom 20. November 2025 vorgenommen, welche Ergebnisse hat diese
ergeben, und wie bewertet die Bundesregierung diese Ergebnisse im
Hinblick auf die Tragfähigkeit der neuen Personalvorgaben für
Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung?
5. Inwiefern sind die Zuschläge nach § 136c SGB V seit der letzten
Anpassung der Notfallstufenregelung an veränderte Kostenstrukturen,
insbesondere bei den Personalkosten, angepasst worden, und hält die
Bundesregierung die aktuelle Höhe der Zuschläge angesichts der mit dem G-BA-
Beschluss vom 20. November 2025 präzisierten Personalanforderungen
für auskömmlich?
6. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den Vorschlag auf
Bundestagsdrucksache 21/2214 im Kabinettsbeschluss zur Notfallreform vom
22. April 2026 nicht aufgegriffen, Notaufnahmen die Abrechnung
vorstationärer Leistungen nach § 115a SGB V auch bei Zuweisung durch den
Rettungsdienst zu ermöglichen, und teilt die Bundesregierung die im
genannten Gesetzentwurf enthaltene Einschätzung, dass durch die
Umsetzung dieses Vorschlags Einsparpotenziale deutlich über den im
Kabinettsentwurf der Bundesregierung vorgesehenen ca. 1 Mrd. Euro in den
Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung realisierbar wären (bitte mit
Kostenschätzung bzw. Begründung einer abweichenden Einschätzung
angeben)?
7. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der
fragestellenden Fraktion zu, dass die strukturelle Überlastung von Notaufnahmen und
des darin tätigen Personals maßgeblich durch den sogenannten Exit-Block
verursacht wird, der auch dadurch entsteht, dass die nicht kostendeckende
Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen nach dem Einheitlichen
Bewertungsmaßstab in Verbindung mit der deutlich höheren Vergütung
vollstationärer Leistungen nach dem Krankenhausentgeltsystem einen
systemischen Anreiz zur stationären Aufnahme schafft und welche konkreten
Maßnahmen sieht die Bundesregierung im Rahmen der geplanten Reform
der Notfallversorgung oder anderer gesetzlicher Initiativen vor, um diesen
strukturellen Fehlanreiz zu beseitigen und dadurch die Konversionsrate in
den Notaufnahmen nachhaltig zu senken?
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Höhe der
Konversionsrate in Krankenhäusern der unterschiedlichen
Notfallversorgungsstufen gemäß § 136c Absatz 4 SGB V und deren Veränderung über die
letzten fünf Jahre vor (bitte nach Notfallversorgungsstufen,
Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
9. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine eigenständige
Vorhaltevergütung für ärztliches Personal und den Funktionsdienst in
Notaufnahmen zu schaffen, die unabhängig von der Fallzahl eine verlässliche
Finanzierung der Personalkosten und so eine flächendeckende
Notfallversorgung sicherstellt, und in welchem Gesetzgebungsverfahren soll ein
entsprechender Vorschlag vorgelegt werden?
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die ambulante
Behandlung von Patientinnen und Patienten, die durch den Rettungsdienst
in eine Notaufnahme zugewiesen werden, mit geringerem klinischem
Aufwand und damit geringeren Kosten möglich ist als bei Patientinnen
und Patienten, die durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt zur
vorstationären Behandlung nach § 115a SGB V eingewiesen werden, und auf
welche Grundlage stützt sie diese Einschätzung?
11. Welche Möglichkeiten einer kostendeckenden Vergütung für die
fachgerechte ambulante Behandlung von durch den Rettungsdienst
zugewiesenen Patientinnen und Patienten bestehen nach Einschätzung der
Bundesregierung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, wenn für die Behandlung
Großgerätediagnostik, Laborleistungen oder eine kurzzeitige
Überwachung erforderlich sind, die Patientinnen und Patienten jedoch nicht aus
medizinischen Gründen stationär aufgenommen werden müssen?
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
Patientinnen und Patienten, die zur vorstationären Behandlung nach § 115a
SGB V durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt eingewiesen werden,
eine geringere Krankheitsschwere aufweisen als Patientinnen und
Patienten die durch den Rettungsdienst zugewiesen werden?
13. Wie viele Krankenhäuser nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit an der Notfallversorgung gemäß § 136c Absatz 4 SGB V in
welcher Versorgungsstufe teil, und wie hat sich die Zahl der an der
Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser seit Inkrafttreten der
Notfallstufenregelung entwickelt (bitte jeweils nach Versorgungsstufe und
Bundesland aufschlüsseln)?
Berlin, den 18. Mai 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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