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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz - NotfallG)

dip / drucksache 14.10.2025 · WP 21 · 21/2214 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz - NotfallG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2214 21. Wahlperiode 14.10.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Janosch Dahmen, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Armin Grau, Simone Fischer, Linda Heitmann, Johannes Wagner, Leon Eckert, Misbah Khan, Dr. Paula Piechotta und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG) A. Problem Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist ein zentraler Pfeiler einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in akuten medizinischen Notlagen ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und dabei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können – im ambulanten wie im stationären Bereich. Deutschland verfügt hierfür grundsätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Notfall- und Akutversorgung einschließlich eines etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch bislang sektoral getrennt und unzureichend aufeinander abgestimmt. Unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen, Finanzierungs- und Ordnungsprinzipien führen zu Fehlanreizen sowie zu Über-, Unter- und Fehlversorgungen. Hilfesuchende müssen oftmals selbst entscheiden, welche Versorgungsebene für sie die richtige ist. Hinzu kommt die parallele Steuerung über zwei unterschiedliche telefonische Anlaufstellen – die 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen und die 112 bei den Rettungsleitstellen. Dies begünstigt Fehlsteuerungen und trägt zur Überlastung insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes bei, die häufig auch in Fällen beansprucht werden, die vertragsärztlich hätten versorgt werden können. Besonders der Rettungsdienst nimmt dabei eine zentrale Rolle ein: Er ist für die Ersteinschätzung, die fallabschließende Notfallversorgung vor Ort und den medizinisch begleiteten Transport in die gebotene Weiterbehandlung zuständig. Seit vielen Jahren steigen die Fallzahlen im Rettungsdienst deutlich an – vor allem durch die Inanspruchnahme älterer Menschen – und damit auch die Ausgaben der Sozialversicherung. Angesichts der demografischen Entwicklung ist zukünftig mit einer weiteren Zunahme chronisch kranker und alleinlebender Personen und somit mit steigenden Kosten zu rechnen. Dennoch ist der Rettungsdienst im Sozialversicherungsrecht bislang nur unzureichend abgebildet. Da seine Leistungen überwiegend auf Transportkosten begrenzt vergütet werden, kann sein volles Potenzial, insbesondere hinsichtlich einer effizienten Steuerung von Patientinnen und Patienten sowie einer rechtssicheren Weiterleitung in die ambulante Weiterversorgung, nicht ausgeschöpft werden. Dies führt zu medizinisch nicht erforderlichen Notfalltransporten und stationären Aufnahmen und belastet die Sozialversicherung erheblich. In den letzten Jahren wurden erste Schritte unternommen, um die Notfallversorgung besser zu koordinieren. So tragen Notdienstpraxen an oder in Krankenhäusern zur verbesserten Verzahnung ambulanter und stationärer Strukturen bei, und die bundesweite Rufnummer 116117 mit Terminservicestellen unterstützt Hilfesuchende in Akutfällen. Auch einzelne Initiativen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsleitstellen zeigen Ansätze einer engeren Zusammenarbeit. Da es jedoch bislang an verbindlichen gesetzlichen Regelungen fehlt, bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Fachgesellschaften, Länder und der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege fordern daher seit Jahren eine umfassende Reform. Bereits 2018 wurden erhebliche Defizite in der Notfallversorgung festgestellt, und aktuelle Gutachten weisen darauf hin, dass eine Reform des Rettungsdienstes im Zusammenspiel mit der Notfallversorgung das Potenzial hat, die stationäre Belastung in Krankenhäusern um bis zu 30 Millionen Belegungstage jährlich zu reduzieren. Auch die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat in ihrer Vierten und Neunten Stellungnahme weitreichende Empfehlungen ausgesprochen. Ziel muss es sein, die Notfallversorgung bundesweit einheitlich, sektorenübergreifend und ressourcenschonend auszurichten, sodass Hilfesuchende jederzeit eine gleichwertige, qualitativ hochwertige und am Stand der Wissenschaft orientierte Versorgung erhalten. Dazu gehört insbesondere die Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenständiger Leistungsbereich in die gesetzliche Krankenversicherung. Nur wenn die sektoralen Grenzen überwunden und die Strukturen verbindlich vernetzt werden, kann der Rettungsdienst sein volles Leistungspotenzial entfalten und eine effiziente, wirtschaftliche und bedarfsgerechte Notfallversorgung für alle Patientinnen und Patienten sichergestellt werden. B. Lösung Vor diesem Hintergrund werden umfassende gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Notfallversorgung in Deutschland effizienter, wirtschaftlicher und zugleich patientenorientierter zu gestalten. Ziel ist es, die Vernetzung der Versorgungsbereiche zu verbessern, Hilfesuchende gezielter in die richtige Versorgungsebene zu steuern und gleichzeitig die Qualität der medizinischen Behandlung sicherzustellen. Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestellen im Bereich der Akutfallvermittlung übernimmt künftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigungen. Durch ihre enge Vernetzung mit den Rettungsleitstellen und die medienbruchfreie digitale Fallübergabe wird eine effektivere Steuerung von Patientinnen und Patienten ermöglicht. Dies trägt wesentlich zur Entlastung von Notaufnahmen und Rettungsdiensten bei. Parallel dazu wird die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigungen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut. Sie sind verpflichtet, eine durchgängige telemedizinische und aufsuchende Versorgung anzubieten. Dadurch wird insbesondere auf die demografische Entwicklung und die Bedürfnisse immobiler Patientinnen und Patienten eingegangen. Die verstärkte Nutzung der Telemedizin verbessert die Versorgung und entlastet Ärztinnen und Ärzte. Ein weiterer Kernpunkt ist die Etablierung Integrierter Notfallzentren als sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen. Hier arbeiten zugelassene Krankenhäuser und die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich zusammen, sodass stets eine bedarfsgerechte ambulante Erstversorgung gewährleistet ist. Diese Zentren bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis sowie einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Die Standorte werden nach bundeseinheitlichen Vorgaben festgelegt; gelingt innerhalb von sechs Monaten keine Einigung, entscheidet das jeweilige Land. In Integrierten Notfallzentren wird mindestens telemedizinisch ein psychiatrisches, psychosomatisches oder psychotherapeutisches Konsil sichergestellt. Flächendeckend werden auch spezialisierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche eingerichtet oder durch telemedizinische Unterstützung ergänzt. Ergänzend wird der gesetzliche Rahmen für die Finanzierung der Leistungen des Rettungsdienstes neugestaltet. Die rettungsdienstliche Notfallbehandlung wird als eigenständiger Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung differenzierter geregelt. Damit wird die Rolle des Rettungsdienstes zielgerichteter auf notwendige und fachgerechte Versorgungsangebote begrenzt. Durch diese Anpassung des Leistungs- und Leistungserbringerrechts werden Finanzierungsfehlanreize beseitigt, wodurch vermeidbare Transporte und insbesondere medizinisch nicht sinnvolle stationäre Krankenhausaufenthalte deutlich reduziert werden. Dies senkt die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich und stellt zugleich eine zweckmäßige, bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten sicher. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch das Gesetz keine Mehrausgaben. Für die Haushalte der Länder und Kommunen können allenfalls geringfügige Kosten entstehen. Gesetzliche Krankenversicherung Durch die geplanten Reformen in der Notfallversorgung entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung zunächst zusätzliche Kosten. Diese liegen schätzungsweise bei rund 150 Millionen Euro, vor allem für den Ausbau des aufsuchenden Dienstes (ca. 105 Millionen Euro) und für Akutleitstellen (ca. 45 Millionen Euro). Hinzu kommen weitere, derzeit noch nicht quantifizierbare Ausgaben etwa für die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren oder für die digitale Vernetzung. Auch die Entwicklung spezieller ambulanter Notfallversorgung (z. B. psychische Notfallhilfen, Gemeindenotfallsanitäter, vorbeugender Rettungsdienst), die Digitalisierung der Leitstellen sowie Qualitätsanforderungen verursachen zusätzliche Aufwendungen, die stark von den Strukturen in den Ländern abhängen. Diesen Mehrausgaben stehen jedoch erhebliche Einsparpotenziale gegenüber. Durch eine verbesserte Steuerung der Patientenströme, die Vernetzung von Akut- und Rettungsleitstellen sowie die fallabschließende ambulante oder telemedizinische Versorgung können medizinisch nicht erforderliche Rettungswageneinsätze und Krankenhausaufenthalte deutlich reduziert werden. Schon die Umleitung von Rettungsstellenfällen an die Akutleitstellen wird auf mittlere Sicht jährliche Einsparungen von rund 834 Millionen Euro ermöglichen. Darüber hinaus belegt das Gutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege 2024, dass durch eine Reform von Rettungsdienst und Notfallversorgung bis zu 30 Millionen Krankenhaus-Belegungstage pro Jahr vermieden werden könnten. Angesichts durchschnittlicher Folgekosten von etwa 3.600 Euro pro stationärem Aufenthalt ergibt sich daraus ein erhebliches Entlastungspotenzial. Da ein relevanter Anteil der heute ins Krankenhaus transportierten Patientinnen und Patienten auch ambulant oder direkt vor Ort versorgt werden kann, sind im Rahmen der Reform Einsparungen von bis zu 5 Milliarden Euro jährlich realistisch. Insgesamt kann daher durch die Reformen langfristig nicht nur mit einer erheblichen Verbesserung der Versorgungsqualität, sondern auch mit jährlichen Minderausgaben in Milliardenhöhe gerechnet werden. E. Erfüllungsaufwand Mit den Neuregelungen der Notfallreform wird eine verbesserte Kooperation der drei Leistungsbereiche des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes angestrebt. Erfüllungsaufwand entsteht durch die Verhandlungen von Kooperationsvereinbarungen für die Bildung von Gesundheitsleitsystemen und Integrierten Notfallzentren sowie die Bildung von Organisationsgremien in den Integrierten Notfallzentren. Daneben wird durch die Erweiterung der Aufgaben von Gremien, unter anderem des Qualitätsausschusses Notfallrettung entstehen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Krankenhäuser entsteht durch den Abschluss von rund 700 Kooperations- und Versorgungsverträgen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 0,5 Millionen Euro bei gleichzeitig erwartbar hohen Synergieeffekten zwischen den Partnern. Hinzu kommt jährlich rund 1 Million Euro für die Arbeit in den Organisationsgremien der Integrierten Notfallzentren. Die Landeskrankenhausgesellschaften tragen einen einmaligen Aufwand von rund 205.000 bis 217.000 Euro infolge der erweiterten Aufgaben der Landesausschüsse. Bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen liegt der einmalige Aufwand für die Vereinbarung zur finanziellen Beteiligung am Notdienst bei etwa 10.000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Länder und Kommunen fällt ein einmaliger Aufwand von rund 210.000 bis 214.000 Euro für Kooperationsvereinbarungen der Gesundheitsleitsysteme an, ergänzt durch einen laufenden jährlichen Aufwand von etwa 34.000 bis 334.000 Euro für die zusätzliche Arbeit der Rettungsdienst-Vertretungen in den erweiterten Landesausschüssen. Zudem entsteht ein nicht näher bezifferbarer Aufwand für die Vertretung im Qualitätsausschuss Notfallrettung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben einen einmaligen Aufwand zwischen 635.000 und 836.000 Euro für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Krankenhäusern und Gesundheitsleitsystemen. Hinzu kommen jährlich rund 1,25 bis 1,27 Millionen Euro für die Organisationsgremien der Integrierten Notfallzentren sowie einmalige Kosten von rund 218.000 bis 229.000 Euro für die Arbeit in den erweiterten Landesausschüssen. Darüber hinaus entstehen Kosten für jährliche Berichtspflichten in Höhe von 29.000 bis 71.000 Euro sowie ein nicht bezifferbarer Aufwand im Qualitätsausschuss Notfallrettung. Den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht zudem ein einmaliger Aufwand von rund 228.000 bis 230.000 Euro für ihre Beteiligung an den erweiterten Landesausschüssen. Für den Bewertungsausschuss schließlich sind mehrere einmalige Aufwände vorgesehen, darunter rund 13.500 Euro für die Beschlussfassung zur Vergütung der Ersteinschätzung, etwa 17.000 Euro für die Evaluation sowie weitere 7.500 bis 10.000 Euro für Beratungen zu Notaufnahmen und Notdienststrukturen. F. Weitere Kosten Keine. Vielmehr ist durch eine verbesserte Steuerung und damit gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtungen davon auszugehen, dass sich finanzielle Entlastungen für das Gesundheitssystem ergeben. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. §27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen,“ ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: „7. Leistungen der medizinischen Notfallrettung.“ 2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: „§ 30 Medizinische Notfallrettung (1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalls haben Versicherte Anspruch auf medizinische Notfallrettung durch einen zugelassenen Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn sich der Versicherte aus ex ante Sicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder eine lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine schwere gesundheitliche Schädigung zu befürchten ist, sofern nicht eine sofortige medizinische Versorgung erfolgt. Für einen Anspruch auf Leistungen des Notfallmanagements nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist es ausreichend, dass der begründete Verdacht besteht, dass ein Versicherter einen Bedarf an Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung nach Absatz 2 Nummer 2 oder an Leistungen der notdienstlichen Akutversorgung nach § 75 Absatz 1b SGB V hat. (2) Die medizinische Notfallrettung umfasst: 1. das Notfallmanagement, 2. die notfallmedizinische Versorgung, 3. den Notfalltransport, 4. die spezielle ambulante Notfallversorgung. Die aufgrund einer Abfrage eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a getroffene Entscheidung zur Auslösung der medizinischen Notfallrettung gilt als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls nach Absatz 1 Satz 2. Für die Leistung nach Satz 1 Nummer 4 gilt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] als Nachweis die auf Grundlage einer protokollgestützten, standardisierten, softwaregestützten und qualitätsgesicherten Notrufabfrage getroffene Entscheidung. (3) Das Notfallmanagement nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für rettungsdienstliche Notfälle nach Absatz 1 umfasst die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens, die Vermittlung der erforderlichen Hilfe auf Grundlage einer protokollgestützten, standardisierten, qualitätsgesicherten und softwaregestützten Notrufabfrage und die telefonische und telemedizinische Notfallberatung sowie standardisierte und qualitätsgesicherte Erste-Hilfe-Anweisungen einschließlich der auf digitalen Anwendungen basierenden Entsendung von Ersthelfern bei besonders lebensbedrohlichen Notfällen, soweit entsprechende digitale Anwendungen bestehen. Die Erforderlichkeit der Vermittlung auf Grundlage einer standardisierten, qualitätsgesicherten und softwaregestützen Notrufabfrage gilt ab dem … [einsetzen: Datum des letzten Tages des elften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]. Das Notfallmanagement umfasst auch die digitale Fallübergabe zwischen den Leistungserbringern im Rettungsdienst, den am Notdienst beteiligten Akteuren der Kassenärztlichen Vereinigungen und den Integrierten Notfallzentren. (4) Die notfallmedizinische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 umfasst die aus medizinischer Sicht erforderliche Versorgung vor Ort nach dem Stand der Wissenschaft durch ärztliches und nichtärztliches Personal, auch telemedizinisch. (5) Der Notfalltransport nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 umfasst den aus medizinischer Sicht erforderlichen Transport in die grundsätzlich nächste geeignete Versorgungseinrichtung oder die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegung von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung, bei der aus medizinischer Sicht die Beförderung mit einem qualifizierten boden- oder luftgebundenen Rettungsmittel erforderlich ist, sowie die notfallmedizinische Versorgung nach Absatz 4 während des Transports. Der Anspruch umfasst nicht den Rücktransport in das Inland. § 18 bleibt unberührt. (6) Die spezielle ambulante Notfallversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 umfasst geeignete spezialisierte ambulante Versorgungsangebote; hierzu zählen unter anderem notfallpflegerische Leistungen, psychische Notfallhilfen sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer, geburtshilflicher Notfälle. Die für das Notfallmanagement nach Absatz 3 zuständigen Stellen haben die Vermittlung dieser Leistungen für den Bedarfsfall in geeigneter Weise sicherzustellen. (7) Versicherte leisten zu Leistungen des Notfalltransports nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse zieht die Zuzahlung vom Versicherten ein oder übernimmt die Kosten unter Abzug des sich nach § 61 ergebenden Betrages.“ 3. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt: „§ 60 Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten (1) Versicherte haben unbeschadet der Regelung in § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 30 nach Absatz 2 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Transportmittel genutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. (2) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Krankentransporte und Krankenfahrten nach Absatz 1 Satz 1 bei 1. Fahrten zur stationären Behandlung, 2. Fahrten im Zuge einer Verlegung a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder soweit es zur Behandlung des Versicherten der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Stufe nicht oder nicht mehr bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden, b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a oder c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung eingewilligt hat, 3. Fahrten a) zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a, b) zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus nach § 115b oder c) zu einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen innerhalb der Fristen des § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese nicht ausführbar ist, 4. Fahrten zu ambulanten Behandlungen, sofern aus medizinischer Sicht ein Krankentransport zwingend erforderlich ist oder sofern ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, den der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 festgelegt hat, 5. Fahrten zur Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum nach der Entscheidung eines Gesundheitsleitsystems, sofern die Fahrt nach den Umständen des Einzelfalls zwingend erforderlich ist; die Entscheidung des Gesundheitsleitsystems gilt als Verordnung dieser Leistung. Bei einer Verlegung nach Nummer 2 Buchstabe c (Verlegung in ein wortortnahes Krankenhaus) ist über den Antrag auf Genehmigung abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von 24 Stunden nach Antragseingang zu entscheiden. (3) Krankentransporte sind Fahrten mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die in Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die über die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens verfügen. Krankentransporte werden für Versicherte durchgeführt, die einer solchen Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt bedürfen oder deren Zustand erwarten lässt, dass eine solche Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt erforderlich ist. Bei einem Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Krankentransportflüge. (4) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Bei Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweite Alternative besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Genehmigung nach Satz 2 gilt als erteilt, sofern eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: 1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBl“, wobei bei Vorliegen der Merkzeichen „Bl“, „H“ und „TBl“ auch die Genehmigung für eine Begleitperson als erteilt gilt, 2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einordnung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder 3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einordnung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einordnung in den Pflegegrad 3. (5) Die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 übernommenen Kosten für Krankentransporte richtet sich nach § 133 Absatz 2 und 3. Für Krankenfahrten sind als Kosten anerkannt: 1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen, 2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens der Betrag nach § 133 Absatz 4, 3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlichen Transportmittels entstanden wären. (6) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug des sich nach § 61 ergebenden Betrages oder zieht den sich nach § 61 ergebenden Betrag von den Versicherten ein. (7) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt. (8) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten. (9) Krankentransportflüge sind luftgebundene Verlegungen von Versicherten, die einer medizinischfachlichen Betreuung bzw. Behandlung und der besonderen Einrichtung eines Rettungshubschraubers bedürfen oder deren Erforderlichkeit aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Krankentransportflüge bei Transporten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn diese aus medizinischen Gründen notwendig sind. Der Anspruch zur Kostenübernahme besteht nach Absatz 1 Satz 1 durch ärztliche Verordnung oder nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse.“ 4. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „, Krankentransportflüge und Krankenfahrten“ eingefügt.‘ 5. In § 73b Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten“ durch die Angabe „notdienstlichen Akutversorgung nach § 75 Absatz 1b“ ersetzt. 6. § 75 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die an Werktagen unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer und 24 Stunden täglich über ein bundesweit einheitliches digitales Angebot erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden. Die Leistungen der Terminservicestellen sind telefonisch und im Rahmen des digitalen Angebotes durch Kooperation mit digitalen Dolmetschdiensten in den wichtigsten Sprachen und in Gebärdensprache anzubieten. Genaueres regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.“ bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen und“ durch die Angabe „unterstützen.“ ersetzt. bbb) Nummer 4 wird gestrichen. cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder einem Frauenarzt,“ durch die Angabe „oder einem Frauenarzt und“ ersetzt. bbb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums nach den §§ 123 und 123b eine weitere Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde.“ ccc) Nummer 3 wird gestrichen. dd) Der neue Satz 13 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 76 Absatz 1a Satz 2.“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 1a Satz 2,“ ersetzt. bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: „6. zur Gewährleistung der einheitlichen telefonischen Erreichbarkeit der Terminservicestellen.“ ee) Die neuen Sätze 20 und 21 werden gestrichen. ff) Nach dem neuen Satz 23 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren nach § 123 und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b die Buchung von Behandlungsterminen für die Fälle des Absatzes 1a Satz 6 Nummer 2 bei Vertragsärzten zu ermöglichen.“ b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt: „(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Erstversorgung 24 Stunden täglich in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist; die Maßnahmen richten sich nach dem medizinisch erforderlichen Behandlungsbedarf der Versicherten (notdienstliche Akutversorgung) und umfassen je nach medizinischer Erfordernis auch die fallabschließende Behandlung oder Weiterleitung in eine weiterführende ambulante Behandlung. Die besonderen Bedarfe in der Notfallbehandlung psychisch erkrankter Menschen und der Intervention bei psychischen Krisen sind zu berücksichtigen. Die notdienstliche Akutversorgung umfasst auch die Feststellung und Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von Arzneimitteln, Krankenfahrten, Krankentransporten und Apotheken-Botendiensten. Nicht vom Sicherstellungsauftrag nach Satz 1 umfasst ist die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch 1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren nach § 123 und Integrierten Notfallzenten für Kinder und Jugendliche nach § 123b, 2. ein telefonisches und videounterstütztes ärztliches Versorgungsangebot 24 Stunden täglich auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und 3. einen aufsuchenden Dienst 24 Stunden täglich sicher (Notdienst). Zur wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben nach Satz 5 Nummer 2 und 3 sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen untereinander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 Nummer 3 speziell geschulte Angehörige der Gesundheitsfachberufe unter ärztlicher Anordnung und Verantwortung einsetzen. Wenn und soweit Landesrecht dies zulässt, können sie hierfür Kooperationen mit dem Rettungsdienst eingehen. Der aufsuchende Dienst nach Satz 5 Nummer 3 ist so zu planen, dass 10 Prozent der dringlichen Einsätze innerhalb von einer Stunde, 90 Prozent der weniger dringlichen Einsätze innerhalb von vier Stunden und 100 Prozent der Einsätze in einer Planungsregion innerhalb von sechs Stunden versorgt werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Integrierte Notfallzentren nach § 123 durch kinder- und jugendmedizinische telemedizinische Konsilien nach § 367 oder telefonische Konsilien unterstützen. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 9 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 3 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt den Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ein einheitliches softwaregestütztes System zur Dokumentation der Versorgung durch den Ärztlichen Bereitschaftsdienst, die Akutleitstellen und die Behandlung in einer Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums zur Verfügung, welches die gemeinsame Notfallversorgung der Versicherten sowie eine digitale Fallübergabe, einschließlich aller für die Weiterbehandlung relevanten medizinischen Informationen, bei einer Weiterleitung an eine weiterführende Versorgungseinrichtung sicherstellt. Bei der Bereitstellung des Systems ist die Kompatibilität mit der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. (1c) Zur Terminvermittlung in Akutfällen und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1b betreibt jede Kassenärztliche Vereinigung eine Akutleitstelle, die 24 Stunden täglich und spätestens innerhalb von drei Minuten in 75 Prozent der Anrufe und zehn Minuten in 95 Prozent der Anrufe unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 und 24 Stunden täglich über ein bundesweit einheitliches digitales Angebot erreichbar ist; die Erreichbarkeitsvorgaben sind spätestens zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu erfüllen. Die Akutleitstelle hat Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen oder videounterstützten ärztlichen Konsultation, zu vermitteln. Wenn medizinisch erforderlich, muss ein Krankentransport, eine Krankenfahrt oder ein Apothekenbotendienst vermittelt werden. Die Terminvermittlung in Akutfällen, die telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsultation und die Vermittlung von Krankentransporten, Krankenfahrten und Apotheken- Botendiensten sind durch Kooperation mit digitalen Dolmetschdiensten oder die Nutzung anderer digitaler Instrumente in den wichtigsten Sprachen und in Gebärdensprache sicherzustellen. Für die Terminvermittlung in die fachärztliche Versorgung bedarf es im Akutfall keiner Überweisung. Auf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Kooperation nach § 133a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der Anrufenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1a bis 1c und 1e zu verarbeiten und für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. (1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen nach Absatz 1a insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juni 2025 zu berichten. (1f) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen stellen den vertragszahnärztlichen Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten sicher und informieren die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit). Die Absätze 1a bis 1e gelten insoweit nicht.“ c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Telefonnummer“ durch die Angabe „Rufnummer“ ersetzt. bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 1c Satz 3“ ersetzt. 7. § 76 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „die Terminservicestelle Versicherte in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz“ durch die Angabe „die Akutleitstelle Versicherte in den in § 75 Absatz 1c Satz 3 genannten Fällen in eine Notaufnahme“ ersetzt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Die Inanspruchnahme umfasst“ die Angabe „in den in Satz 1 erster Halbsatz genannten Fällen“ eingefügt. 8. In § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4“ durch die Angabe „ § 75 Absatz 1c Satz 2“ ersetzt und wird jeweils die Angabe „Terminservicestelle“ durch die Angabe „Akutleitstelle“ ersetzt. 9. In § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und durch die Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 2“ ersetzt. 10. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3“ die Angabe „, § 123 Absatz 6, § 123a Absatz 1 und 4 sowie § 123b Absatz 1“ eingefügt. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Landesausschuss nach Absatz 1 wird für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 6, § 123a Absatz 1 sowie § 123b Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsitzenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft berufen. Die dem erweiterten Landesausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 6, § 123a Absatz 1 sowie § 123b Absatz 1 entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stimmen der Vertreter der Krankenkassen doppelt. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1ist Einvernehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden herzustellen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123 Absatz 6, 123a Absatz 1 sowie § 123b Absatz 1 erhalten Vertreter der Leistungserbringer im Rettungsdienst ein Mitberatungsrecht im Umfang einer Stimme. Kommt die Festlegung nach § 123a Absatz 1 oder § 123b Absatz 1 ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine Nachfrist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf. Ist auch die Nachfrist ergebnislos verstrichen, erfolgt die Festlegung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Nachfrist. Der erweiterte Landesausschuss stellt die hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Die Standortbestimmungen nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.“ 11. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“ durch die Angabe „, der Landeskrankenhausgesellschaft und der Rettungsdienste“ ersetzt. 12. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ ein die Angabe „, Krankentransportflüge und Krankenfahrten“ eingefügt.‘ 13. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen jährlich von beiden Vertragsparteien in gleicher Höhe bereitzustellenden zweckgebundenen Betrag zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen in die Vertragsverhandlungen einbezogen werden, um eine finanzielle Beteiligung an den Strukturen des Notdienstes zu vereinbaren. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bestimmt das Nähere zur Umsetzung der Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Der von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bereitzustellende Betrag vermindert sich um den durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 2 bereitgestellten Betrag. Die Mittel müssen für folgende Maßnahmen verwendet werden: 1. Förderung der Strukturen nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, Absatz 1c und § 133a, 2. Förderung der integrierten Notfallstrukturen nach den §§ 123 bis 123b. Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen hierzu ihren Vertragspartnern eine detaillierte Kalkulation und den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere zur Vernetzung und Kooperation vor. Die nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder nach Gesamtvertrag abrechenbaren Leistungen und Kosten sowie die von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht verbrauchten Mittel des Honorarvolumens nach § 87b Absatz 1 Satz 3 sind mindernd zu berücksichtigen. Der vereinbarte Betrag und das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 sind jährlich von den Vertragsparteien zu überprüfen. § 89 gilt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] und anschließend jährlich dem Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl und den jeweiligen Stand der Vereinbarungen einschließlich der vereinbarten Beträge zu berichten.“ 14. Nach § 115a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Behandlung nach Satz 1 Nummer 1 ist auch bei Zuweisung der Versicherten durch den Rettungsdienst zulässig, wenn das Krankenhaus über ein Integriertes Notfallzentrum nach § 123 verfügt.“ 15. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Kostenübernahme für Krankentransporte und Krankenfahrten nach § 60; ausgenommen sind Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären.“ b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Anspruch auf Notfalltransport nach § 30 bleibt unberührt.“ 16. § 116b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch die Angabe „erweiterten Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 in seiner Geschäftsordnung abweichend von § 90 Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4a Satz 7 sowie § 140f Absatz 3 bleiben unberührt. Er ist befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und kann hierfür nähere Vorgaben beschließen.“ 17. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „nach § 75 Absatz 1b Satz 9“ ersetzt. b) Absatz 3b wird gestrichen. 18. § 123 wird durch den folgenden § 123 ersetzt: „§ 123 Integrierte Notfallzentren (1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (Notdienstpraxis) in räumlicher Integration mit der Notaufnahme des Krankenhauses und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Die fachliche Leitung und Verantwortung für die zentrale Ersteinschätzungsstelle obliegt dem Krankenhaus, wenn in der Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch Kooperation und organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern im Rahmen von Integrierten Notfallzentren sicher und binden die Notaufnahme des jeweiligen Krankenhauses unmittelbar in den Notdienst gemäß § 75 Absatz 1b Satz 9 ein. Zugelassene Krankenhäuser, von denen ein Standort nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort eines Integrierten Notfallzentrums bestimmt worden ist, sind zur Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet. Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Datenformat unter Beachtung der geltenden verbindlichen Festlegungen nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und unter Sicherstellung einer technischen Schnittstelle zum System der digitalen Fallübergabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Absatz 1b. (2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zentrale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und die geeignete Versorgungsebene innerhalb des jeweiligen Integrierten Notfallzentrums. Die Ersteinschätzung kann im Wege der Delegation erbracht werden. Ab dem Zeitpunkt, den der Gemeinsame Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bestimmt, erfolgt die Ersteinschätzung auf der Grundlage eines standardisierten digitalen Ersteinschätzungsinstrumentes. Wenn nach einer notdienstlichen Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum eine ambulante Weiterbehandlung erforderlich ist, ist die Buchung eines Termins für die Patienten in der ambulanten Regelversorgung über das System der Terminservicestelle verpflichtend. Wird ein Termin über die Terminservicestelle vereinbart, geht die medizinische Verantwortung für die Versicherten in die vertragsärztliche Versorgung über. Wird kein Termin vereinbart, verbleibt die medizinische Verantwortung für die Versicherten bei dem Krankenhaus. Hilfesuchende, die das Integrierte Notfallzentrum im Rahmen einer telefonischen Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdringlichkeit nach Satz 1 grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlung regelt der Bundesmantelvertrag. (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Richtlinie 1. Vorgaben an ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument, das für Hilfesuchende einerseits die Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs feststellt und andererseits die Bestimmung der sachgerechten Versorgungsebene innerhalb der Kooperation nach Absatz 1 als Grundlage für die Ersteinschätzungsstelle ermöglicht, 2. Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 durch das Ersteinschätzungsinstrument, 3. Vorgaben zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Verwendung des Ersteinschätzungsinstruments an der jeweiligen Ersteinschätzungsstelle, 4. den Zeitpunkt, ab dem das Ersteinschätzungsinstrument von der Ersteinschätzungsstelle zu verwenden ist, 5. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen und der Ersteinschätzungsstelle in Integrierten Notfallzentren, inklusive der Mindestanforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals, 6. einen Katalog von Mindestanforderungen an die Auswahl der Standorte zur Einrichtung von Integrierten Notfallzentren nach §123a Absatz 1 und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b, 7. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der Mindestanforderungen nach Nummer 5 sowie 8. das Nähere zur Umsetzung des Überprüfungs- und Berichtsauftrags nach Satz 6, einschließlich der Übermittlung der hierzu erforderlichen Informationen an den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern nach § 136c Absatz 4 in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), geändert am 20. November 2020 (Banz AT 24.12.2020 B2), sind zu berücksichtigen. Die Vergütung der Ersteinschätzung nach § 123 Absatz 4 setzt ab dem Zeitpunkt, den der Gemeinsame Bundesausschuss nach Satz 1 Nummer 4 bestimmt, voraus, dass ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 erbracht wird. § 92 Absatz 7e gilt entsprechend. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen und der Notdienstpraxen, der Auswirkungen auf die Patientenversorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung seiner Regelungen bis zum 31. Dezember 2026 zu prüfen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten. (4) Mit Wirkung zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten auf die Verkündung folgenden Quartals] beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die notwendigen Anpassungen für die Vergütung der Ersteinschätzung nach Absatz 2 Satz 1 als unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergütende Einzelleistung. Er hat die Auswirkungen des Beschlusses nach Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung der Leistungen der Notaufnahmen und der Notdienstpraxen, der Auswirkungen auf die Versorgung und Vergütung zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2027 zu berichten; § 87 Absatz 3a gilt entsprechend. (5) Integrierte Notfallzentren haben bei einem Hinweis auf eine vorliegende psychische Erkrankung psychiatrische und psychosomatische Behandlungskompetenz sicherzustellen. Bei fehlender psychiatrischer und psychosomatischer Behandlungskompetenz ist diese durch ein externes Fachkrankenhaus durch telemedizinische Konsile nach § 367 oder telefonische Konsile von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten. Bei Hinweisen auf akute psychische Krisen sind, wo möglich, die psychiatrischen und psychosozialen Krisendienste einzubeziehen. (6) Integrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Unterstützung durch telemedizinische Konsilien nach § 367 oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a bestimmt die Konzeption und Koordinierung dieser telemedizinischen Unterstützung. Die entsprechenden Integrierten Notfallzentren haben die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten. (7) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung und den für die Krankenhausplanung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder jährlich, erstmals zum … [ einsetzen: erster Tag des 18. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren in Hinblick auf Abweichungen von den gesetzlichen Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, auf die Anzahl der eingerichteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche und auf die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akutleitstelle. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 18. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]. (8) Die Vergütung von ambulanten Leistungen zur Behandlung von Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2 im Krankenhaus setzt ab dem Inkrafttreten der Richtlinie nach Absatz 3 voraus, dass das Ersteinschätzungsinstrument nach Absatz 3 genutzt wurde und ein sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wurde oder eine Weiterleitung nach Satz 2 aufgrund fehlender Verfügbarkeit von Kapazitäten in der Notdienstpraxis des nächstgelegenen Integrierten Notfallzentrums, aufgrund des Fehlens eines nächstgelegenen Krankenhauses mit Integriertem Notfallzentrum, oder über die Terminservicestelle nicht möglich ist. In allen anderen Fällen sind die Krankenhäuser mit Notaufnahme verpflichtet, die Versicherten gemäß dem Ergebnis des Ersteinschätzungsinstrumentes in die Notdienstpraxis des nächstgelegenen (maximal 30 Minuten Fahrzeit mit Personenkraftwagen) Integrierten Notfallzentrums oder eine Weiterbehandlung im ambulanten Bereich weiterzuleiten und über die Terminservicestelle oder die Akutleitstelle eine entsprechende Terminbuchung vorzunehmen und, falls medizinisch erforderlich, über die Akutleitstelle die Verordnung einer Krankenfahrt zu organisieren. In Fällen, in denen die Behandlung eines Versicherten in einer Notaufnahme stattfindet, die nicht den Regelungen nach Satz 1 entspricht, ist die Vergütung der Leistung nach §76 Absatz 1 Satz 2 um 50 Prozent zu kürzen. Diese Regelung gilt entsprechend für die Notfallversorgung von Kindern und Jugendlichen in Krankenhäusern ohne ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche. (9) Alle Krankenhäuser mit Notaufnahme sind verpflichtet, die Daten über die Behandlung der Versicherten in der Notaufnahme im Umfang der aktuellen Version des Notfalldatensatzes der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin an das AKTIN-Notaufnahmeregister zu melden.“ 19. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a und 123b eingefügt: „§ 123a Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (1) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a bestimmt bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser, an denen Integrierte Notfallzentren eingerichtet werden. Bei der Bestimmung der Standorte ist ein Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde herzustellen. Er legt hierzu zunächst geeignete Planungsregionen zur flächendeckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren fest. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum bestimmt werden, wenn 1. die Voraussetzung der Notfallstufe Basisnotfallversorgung gemäß den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern nach § 136c Absatz 4 in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), geändert am 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2), erfüllt sind und 2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen. Bei der Standortfestlegung sollen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: 1. die Erreichbarkeit innerhalb von 30 Fahrzeitminuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion, 2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion, 3. die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr und 4. die Möglichkeiten der Kooperation mit Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren in der Nähe des Krankenhauses. Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen Krankenhausstandorte bevorzugt werden, die eine höhere Notfallstufe gemäß den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern nach § 136c Absatz 4 in der in Satz 3 Nummer 1 genannten Fassung erfüllen oder eine nach anderen objektiven Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähigere Notaufnahme aufweisen, 1. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten und 2. in denen Notdienstpraxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann abweichend von den Sätzen 3 bis 5 einen Krankenhausstandort bestimmen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Die Bestimmung eines Krankenhausstandorts durch den erweiterten Landesausschuss nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. (2 Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztliche Vereinigung und der Krankenhausträger innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten Notfallzentrums nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung. Sie richten ein gemeinsames Organisationsgremium zur operativen Umsetzung der Zusammenarbeit und eines gemeinsamen Qualitätsmanagements ein. Die Kooperationspartner sind befugt, die für das gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. In der Kooperationsvereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere das Nähere zu vereinbaren 1. zu dem gemeinsamen Organisationsgremium nach Satz 2, 2. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums, 3. zur Durchführung der Ersteinschätzung nach § 123 Absatz 2 bis zu dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 123 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 festgelegten Zeitpunkt, 4. zur Organisation und zur personellen Besetzung der Ersteinschätzungsstelle einschließlich der Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals gemäß den Mindestanforderungen der Richtlinie nach § 123 Absatz 3 Nummer 5, 5. zur Anmietung oder eigenen Gestellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Verbrauchsmaterial der Notdienstpraxis, 6. zur Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses durch die Notdienstpraxis einschließlich Nutzungsentgelten, 7. zu Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die Kooperationsvereinbarung oder für den Fall, dass die Notdienstpraxis zu den Zeiten nach Satz 4 oder 5 nicht geöffnet hat. Die Notdienstpraxis ist im Rahmen der Kooperation täglich von 10 bis 22 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit aufgrund von empirischen Daten belegbar ist, dass die Öffnungszeiten nach Satz 4 aufgrund der tatsächlichen regionalen Inanspruchnahme nicht bedarfsnotwendig sind. Entsprechende vertragliche Regelungen nach Satz 4 können als Rahmenvertrag in dreiseitigen Verträgen nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 landesweit vorgegeben werden. (3) Kommt eine Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig zustande, wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson. (4) Nach § 75 Absatz 1b Satz 3 in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Tages vor der Verkündung] in oder an Krankenhäusern eingerichtete Notdienstpraxen sind in Integrierte Notfallzentren zu überführen. § 123b Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (1) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Standorte zugelassener Krankenhäuser bestimmen, an denen Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche eingerichtet werden. Bis zum [...] [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] hat er erstmals über die Einrichtung von Standorten nach Satz 1 zu entscheiden. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche bestimmt werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Moduls Notfallversorgung Kinder gemäß den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern nach § 136c Absatz 4 in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), geändert am 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2), erfüllt sind und 2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Vereinigung entgegenstehen. (2) § 123 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 123a Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.“ 20. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt: „§ 133 Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung, Krankentransporten, Krankentransportflügen und Krankenfahrten (1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder beauftragt worden sind. Die Planung, Organisation, Steuerung und Überwachung des Rettungsdienstes ist den Ländern vorbehalten. (2) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung und von Krankentransporten nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Absatz 1 bis 3 mit den zuständigen Landesbehörden oder mit den nach Landesrecht vorgesehenen Trägern oder beauftragten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Die besonderen Anforderungen für Rettungsleitstellen, die Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a sind, sind angemessen zu berücksichtigen. Die für die Kalkulation der Vergütung der einzelnen Leistungen zu Grunde liegenden Daten müssen den Krankenkassen oder ihren Landesverbänden vor Vertragsschluss transparent vorliegen. Die Empfehlungen des Qualitätsausschusses Notfallrettung nach § 133c Absatz 1 Nummer 1 sind zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. (3) Die Entgelte für die Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung und von Krankentransporten werden durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt oder aufgrund landesrechtlicher Regelungen ermittelt. Versicherte haben Anspruch auf die medizinische Notfallrettung unabhängig von der Entgeltfestsetzung. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die zu diesem Zweck in jedem Land eine Arbeitsgemeinschaft bilden, setzen für die Leistungen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 einheitliche Festbeträge für ein Bundesland, eine Kommune oder einen administrativen Rettungsdienstbereich insoweit fest, wenn 1. die Berechnungsgrundlagen nicht transparent dargelegt wurden oder die Entgelte nicht nach den Leistungsbereichen des § 30 Absatz 2 differenzieren oder vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde, 2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung und von Krankentransporten hinausgehende öffentliche Aufgabe bedingt sind, oder 3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist oder sie die Empfehlungen des Qualitätsausschusses Notfallrettung nach § 133c Absatz 1 Nummer 1 nicht berücksichtigen. (4) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände schließen Verträge über die Vergütung der Krankenfahrten nach § 60 unter Beachtung des § 71 Absatz 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. (5) Das Landesrecht kann die unmittelbare Abrechnung der Leistungserbringer mit den Krankenkassen vorsehen. (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung der Vertragsgestaltung nach Absatz 2 Satz 1 und von Festbeträgen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3.“ 21. Nach § 133 werden die folgenden § 133a bis 133e eingefügt: „§ 133a Gesundheitsleitsystem (1) Die Träger der Rettungsleitstellen und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Träger der Akutleitstelle, die eine Kooperation nach Absatz 2 eingehen, arbeiten im Rahmen einer digitalen Vernetzung der Leitstellen verbindlich zusammen und bilden ein Gesundheitsleitsystem. Darüber hinaus sind weitere Formen der Zusammenarbeit bis hin zur gemeinsamen Trägerschaft im Einvernehmen der Kooperationspartner möglich. Das Gesundheitsleitsystem vermittelt Hilfesuchenden, die sich entweder an die Akutleitstelle oder an die Rettungsleitstelle wenden, die erforderliche medizinische Versorgung. Die weiteren Aufgaben der Kooperationspartner bleiben unberührt. (2) Auf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Kooperation nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Voraussetzung für die Kooperation ist, dass die Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt. Die Verfahren der Notrufabfrage der Rettungsleitstelle und das bundesweit einheitliche standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen sind als Abfragesysteme im Gesundheitsleitsystem so aufeinander abzustimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt. In einer Kooperationsvereinbarung sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit festzulegen. Es ist insbesondere die Abstimmung der Abfragesysteme und der für das jeweilige Abfrageergebnis aufgrund der infrage kommenden Versorgungsstrukturen zuständigen Kooperationspartner zu vereinbaren. Die Einhaltung der Standards der Abfragesysteme im Gesundheitsleitsystem müssen überprüfbar sein und einer kontinuierlichen Kontrolle unterliegen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die Vereinbarungen zur Abstimmung der Abfragesysteme mit den Rettungsleitstellen möglichst einheitlich sind. Es ist eine Verpflichtung zur Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Fällen vorzusehen, die aufgrund des Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der erfolgten Festlegungen der Zuständigkeiten an die jeweils andere Leitstelle übergeben werden. Die beiden Kooperationspartner müssen technisch so miteinander vernetzt sein, dass eine unmittelbare telefonische Weiterleitung und Bearbeitung des Hilfeersuchens erfolgen kann. Die jeweils aufgenommenen Daten müssen medienbruchfrei an den anderen Kooperationspartner übertragen werden. Für die Vernetzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt eine technische und inhaltliche Schnittstelle zur Fallübergabe zur Verfügung, die mit dem System zur digitalen Fallübergabe und Dokumentation nach § 75 Absatz 1b mindestens technisch kompatibel ist. (3) Die Kooperationspartner nach Absatz 1 Satz 1 vereinbaren ein gemeinsames Qualitätsmanagement für die ständige Evaluation der Abstimmung der Abfragesysteme und die Zuordnung von Hilfesuchenden zur jeweiligen Versorgungsebene nach Absatz 2. Hierfür sind die einzelnen Prozessabläufe der Abfrage in den Leitstellen nachverfolgbar zu dokumentieren, mit den entsprechenden Daten der jeweils vermittelten aufsuchenden Leistungserbringer zusammenzuführen und auszuwerten. Dafür übermitteln diese der Leitstelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die Kooperationspartner nach Absatz 1 Satz 1 sind befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz zu verarbeiten, sie untereinander auszutauschen und für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. Dies gilt auch für aufgrund von Einwilligung oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen aufgezeichnete Anrufe. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2. (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien vermitteln Krankentransporte, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Sie sollen Leistungen der speziellen ambulanten Notfallversorgung sowie komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen vermitteln. (5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] und anschließend jährlich dem Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl sowie den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der Vereinbarungen nach Absatz 2 einschließlich der Auswertungen des gemeinsamen Qualitätsmanagements. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. Der Bericht ist zwei Monate nach Zuleitung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung durch das Bundesministerium für Gesundheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen. § 133b Qualitätsausschuss Notfallrettung (1) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Qualitätsausschuss Notfallrettung ein. Der Qualitätsausschuss Notfallrettung hat die Aufgabe, Empfehlungen nach § 133c zu erlassen. Diese sind ständig zu überprüfen, erforderlichenfalls fortzuschreiben und zu ändern. Der Qualitätsausschuss berät das Bundesministerium für Gesundheit in allen Fragen der medizinischen Notfallrettung. (2) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung besteht aus 31 stimmberechtigten Mitgliedern und einem Vorsitzenden. Die Bundesländer können jeweils ein Mitglied und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen acht Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vorschlagen kann, verfügen über jeweils zwei Stimmen. Die Mitglieder der Bundesländer und die Mitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmen mit einfacher Mehrheit einen unabhängigen Vorsitz, der über kein Stimmrecht verfügt. Können sich die Mitglieder bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] nicht auf einen Vorsitz einigen, ernennt das Bundesministerium für Gesundheit nach sachgerechtem Ermessen unverzüglich einen kommissarischen Vorsitz für die Dauer von einem Jahr. Die Mitglieder, die aufgrund von Satz 2 ernannt werden, können mit einfacher Mehrheit insgesamt sieben weitere Vertreter aus den Bereichen der Leistungserbringer des Rettungsdienstes, der maßgeblichen Fachgesellschaften und der maßgeblichen Berufsverbände im Rettungsdienst vorschlagen. Das Bundesministerium für Gesundheit ernennt die vorgeschlagenen Personen, wenn keine grundlegenden Bedenken gegen die Ernennung bestehen. Wird bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] von den Vorschlagsrechten kein abschließender Gebrauch gemacht, ernennt das Bundesministerium für Gesundheit nach sachgerechtem Ermessen unverzüglich die fehlenden Mitglieder nach den Sätzen 2 und 6. Die Mitglieder sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt fünf Jahre. Der Qualitätsausschuss Notfallrettung legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung unverzüglich in einer Geschäftsordnung fest. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Genehmigung der Geschäftsordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit beschränkt sich auf die rechtliche Zulässigkeit. Wird die Geschäftsordnung nicht bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] beschlossen, legt das Bundesministerium für Gesundheit die Geschäftsordnung unverzüglich fest. Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses richtet das Bundesministerium für Gesundheit eine Geschäftsstelle ein. (3) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung kann empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit geeignete Dritte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen des Qualitätsausschusses Notfallrettung teilnehmen. Er soll sachverständige Personen hinzuziehen und vor Beschluss der Empfehlungen weitere geeignete Fachgesellschaften und Vertreter der maßgeblichen Berufsverbände und maßgeblichen Leistungserbringer im Rettungsdienst oder deren Verbände anhören. § 133c Empfehlungen des Qualitätsausschusses Notfallrettung (1) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung nach § 133b beschließt Empfehlungen in Form eines Katalogs von Struktur- und Prozessqualitätsparametern für die medizinische Notfallrettung gemäß § 30 sowie für Krankentransporte und Krankentransportflüge gemäß § 60 und schreibt diese fort. Der Katalog berücksichtigt den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und regelt insbesondere 1. Umfang und Ausgestaltung der jeweiligen Qualitätsparameter, 2. Indikatoren zur Erfassung der Qualitätsparameter nach Nummer 1, 3. den Grad der Umsetzung der Qualitätsparameter nach Nummer 1, 4. Abweichungsmöglichkeiten und 5. den Zeitpunkt der Umsetzung und der regelmäßigen Evaluation der einzelnen Qualitätsparameter nach Nummer 1 und die Feststellung einer nicht hinreichenden Berücksichtigung dieser in einem Bundesland, einer Kommune oder einem administrativen Rettungsdienstbereich. (2) Der Katalog nach Absatz 1 enthält für das Notfallmanagement nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insbesondere Empfehlungen hinsichtlich 1. der Qualifikation des Personals, der Ausstattung, Besetzung und ärztlichen Leitung der Leitstellen einschließlich des Einsatzes eines Telenotarztes zur Unterstützung und Sicherstellung einer fachgerechten Patientenversorgung, 2. der automatisierten und standardisierten Ortung von Notrufenden, 3. der Nutzung von protokollgestützten, qualitätsgesicherten, standardisierten, softwaregestützten Abfragesystemen sowie standardisierten und qualitätsgesicherten Erste-Hilfe-Anweisungen vor Eintreffen des Rettungsdienstes, 4. Maßnahmen zur Förderung der Laienreanimation und der Ersten Hilfe durch Laien in anderen zeitkritischen lebensbedrohlichen Situationen sowie der Einbindung registrierter Ersthelfer in smartphonebasierte Ersthelfersysteme und die Integration von AED-Registern, 5. nach medizinischer Indikation und disponiertem Einsatzmittel differenzierter Hilfsfristen beziehungsweise Planungsfristen sowie Maßnahmen zur Optimierung des jeweiligen Zielerreichungsgrades, 6. der Auswahl von bedarfsgerechten Einsatzmitteln (Disposition) und Maßnahmen zur Disposition anhand des Einsatzmittelstandorts, 7. der Nutzung standardisierter und vernetzter Einsatzleitsysteme (Leitstellensoftware) zur Ermöglichung einer landkreis- und länderübergreifenden Alarmierung von Einsatzmitteln einschließlich der Bereitstellung entsprechender technischer und organisatorischer Schnittstellen, 8. des Einsatzes von digitalen Lösungen zur Patientensteuerung, zur Patientenzuweisung und zur Patientenvoranmeldung mithilfe eines integrierten softwaregestützten Behandlungskapazitäten-Nachweises in geeignete Versorgungseinrichtungen, 9. der Anbindung und Koordination von spezialisierten Formen der ambulanten Notfallversorgung oder weiteren ambulanten Versorgungsformen sowie Maßnahmen des vorbeugenden Rettungsdienstes, 10. der Nutzung digitaler Instrumente zur Weitergabe von Fall- und Einsatzdaten zwischen den am Notfallmanagement beteiligten Akteuren, den Leistungserbringern im Rettungsdienst und den weiterführenden Versorgungseinrichtungen. (3) Der Katalog nach Absatz 1 enthält für die notfallmedizinische Versorgung, den Notfalltransport und die spezielle ambulante Notfallversorgung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Empfehlungen insbesondere hinsichtlich 1. der Qualifikation des Personals, der Ausstattung und der Besetzung der Einsatzmittel einschließlich des Einsatzes eines Telenotarztes zur Unterstützung oder Sicherstellung einer fachgerechten Patientenversorgung, 2. nach medizinischer Indikation und disponiertem Einsatzmittel differenzierter Hilfsfristen, soweit medizinisch geboten auch zu Prähospitalzeiten, und Maßnahmen zur Optimierung des jeweiligen Zielerreichungsgrades, 3. der medizinischen Versorgung vor Ort und während des Transports, 4. der Aufgaben der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes, 5. der Entscheidung bezüglich der Art und Weise einer Weiterversorgung im Krankenhaus, in der ambulanten Versorgung und anderen komplementären Systemen, 6. der Qualitätssicherung für die medizinische Notfallrettung, 7. des Einsatzes von Luftrettungsmitteln, Intensivtransportwagen und spezialisierten Rettungsfahrzeugen für die Versorgung von Kindern, soweit medizinisch im Speziellen erforderlich, 8. des Einsatzes eines ärztlichen Führungsdienstes, soweit medizinisch aufgrund der Komplexität des Einsatzgeschehens oder der Durchführung besonderer invasiver medizinischer Maßnahmen erforderlich. (4) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung erstellt entsprechend Absatz 3 auch einen Katalog mit Empfehlungen zum Krankentransport und zu Krankentransportflügen. (5) Soweit das Bundesministerium für Gesundheit oder eine zuständige oberste Landesbehörde beantragt, dass über ein Thema beraten wird, hat der Qualitätsausschuss Notfallrettung hierüber zu beraten und zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung von Empfehlungen setzen. Kommen diese Empfehlungen innerhalb der Fristen nicht zustande, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Empfehlungen selbst erstellen. Die Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Notfallrettung veröffentlicht die Empfehlungen. (6) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung erstellt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Empfehlungen für die Übermittlung der Daten der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung nach § 133e. Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezüglich der Übermittlung der für die Ermittlung der Leistungsqualität erforderlichen Daten der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung nach Satz 1. (7) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung erstellt Spezifikationen für eine strukturierte, einheitliche und digitale Dokumentation und Kommunikation nach § 133d auf Grundlage der Spezifikationen nach § 123a Absatz 2 Satz 10 und § 133a Absatz 2 Satz 8 im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Bei der Erstellung der Spezifikation nach Satz 1 ist das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit § 385 einzubeziehen. Die Spezifikation ist dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 385 bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] vorzulegen. Über die verbindliche Festlegung der Spezifikation nach Satz 1 für nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder fallende informationstechnische Systeme, für einen Bereich des Gesundheitswesens oder das gesamte Gesundheitswesen entscheidet gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1. Die Spezifikationen nach Satz 1 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen. § 133d Digitale Notfalldokumentation Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen und in der notdienstlichen Akutversorgung sind die 1. Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung, 2. an der stationären Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser, 3. die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und 4. die Ärzte, die notdienstliche Akutversorgung gemäß § 75 Absatz 1b Satz 5 erbringen, zur digitalen Erhebung und Speicherung der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten und zu deren Übermittlung an die jeweils weiterversorgende Stelle und deren Empfang verpflichtet (digitale Notfalldokumentation). Hierfür sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards für die Datensätze einzurichten. Sobald die hierfür erforderlichen Komponenten und Dienste flächendeckend zur Verfügung stehen, sind für die digitale Notfalldokumentation nach Satz 1 Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 zu nutzen. Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen nach § 352, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 in die Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen und Akutfällen eingebunden sind, haben, soweit die hierzu erforderlichen technischen Zugriffsvoraussetzungen vorliegen, die von ihnen im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung erhobenen personenbezogenen Daten der digitalen Notfalldokumentation unmittelbar nach der erfolgten Versorgung als Ergebnis in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d zu speichern. § 133e Datenübermittlung zur Qualitätssicherung (1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung übermitteln in elektronischer anonymisierter Form jeweils zum 31. März, erstmals zum 31. März, der auf den Erlass der Rechtsverordnung nach § 133c Absatz 6 Satz 2 folgt, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die für die Ermittlung der Leistungsqualität erforderlichen Daten gemäß der Rechtsverordnung nach § 133c Absatz 6 Satz 2 an eine vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführte Datenstelle auf Bundesebene. Das Nähere zur Übermittlung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Zweck der Qualitätssicherung ist die Messung und Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Leistungen nach § 30. (2) Die Datenstelle veröffentlicht die zusammengefassten Daten in anonymisierte Form und nach Ausschluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und einzelne Einsätze bis zum 1. Juli gegliedert nach bundes- und landesweiten Ergebnissen. Dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Qualitätsausschuss Notfallrettung, den für den Rettungsdienst zuständigen Landesbehörden sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen sind auf Anforderung Auswertungen für ihre Belange zur Verfügung zu stellen.“ 22. Nach § 136b Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: „(9) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Richtlinie, die Vorgaben zur Einrichtung und Durchführung eines interdisziplinären Echtzeit-Nachweises der Behandlungs- und Versorgungskapazitäten (Verzeichnis) von Krankenhäusern sowie zur Pflege der entsprechenden Daten beinhaltet. Die nach § 136c Absatz 4 beschlossenen Festlegungen sind zu berücksichtigen. Im Rahmen der Richtlinie ist auch das Nähere vorzugeben 1. zur Stärkung von Patientensicherheit, Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Notfallversorgung durch die bundesweite Verbesserung der überregionalen Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Rettungsdienst, um Zeitverzögerungen während der Behandlung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu minimieren, 2. zur Meldeverpflichtung von Krankenhäusern zu freien (betreibbaren) oder überlasteten bzw. belegten Versorgungskapazitäten aller Leistungsgruppen bzw. Fachabteilungen bis hin zu den kleinsten organisatorischen Einheiten, 3. zur Meldeverpflichtung von Notdienstpraxen gemäß § 75 Absatz 1b Satz 3 zu freien oder überlasteten Versorgungskapazitäten bis hin zu den kleinsten organisatorischen Einheiten, 4. zur Meldeverpflichtung von Rettungsleitstellen oder Rettungseinsatzmitteln mit der Benennung der Erkrankung oder Verletzung und weiterer notwendiger Daten der Notfallpatienten zur Zuweisung in ein Krankenhaus, um den Transport des jeweiligen Notfalles entsprechend dem Stand der Wissenschaft gezielt in das nächstgelegene, verfügbare und geeignete Krankenhaus zu steuern, 5. zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Durchführung der Meldeverpflichtungen, 6. zu Übergangsfristen für die Umsetzung der Richtlinie, soweit diese für eine rechtzeitige Integration der Richtlinie in die organisatorischen Abläufe der Krankenhäuser, Rettungsleitstellen und Rettungseinsatzmittel erforderlich sind, 7. zur webbasierten Veröffentlichung strukturierter Daten zur transparenten, aktuellen Ausweisung regionaler und überregionaler Versorgungskapazitäten und der Entität und Häufigkeit von Verletzungen oder Erkrankungen zugewiesener Notfallpatienten, 8. zur Regelung des Datenzugriffes auf die Versorgungskapazitäten bei Großschadenslagen, Krisen- und Katastrophenfällen für die für das Krisenmanagement verantwortlichen Behörden der Kommunen, Länder und des Bundes sowie des Sanitätsdienstes der Bundeswehr. Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. Die Kosten zur Führung des Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. Wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des Verzeichnisses beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Notfallversorgung, der Auswirkungen auf die Patientenversorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung seiner Regelungen bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des elften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu prüfen und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu berichten.“ 23. Nach § 136c Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Grundlage der Festlegungen sind die Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin und die Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung der Notaufnahmen der Deutschen Gesellschaft für Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin; Abweichungen von den Empfehlungen hinsichtlich der Kapazität zur Versorgung von Intensivpatienten beziehungsweise Notfallpatienten sowie der Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sind besonders zu begründen.“ 24. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „nach § 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe „nach § 75 Absatz 1b Satz 9“ ersetzt. 25. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe „Notaufnahmen“ ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 75 Absatz 1e wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt: „(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Weiterleitung in offene Sprechstunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder videounterstützten ärztlichen Beratungen oder von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme, insbesondere die Gesamtanzahl der Anrufe, die Anzahl der angenommenen Anrufe, die durchschnittliche Wartezeit bis zur Annahme des Anrufes und die Anzahl der abgebrochenen Anrufe und auf die Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] über die Ergebnisse. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ein Evaluationskonzept vorzulegen.“ Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12a Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „integrierter Notfallstrukturen“ durch die Angabe „Integrierter Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Integrierter Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 2. § 17b Absatz 1a Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die Vorhaltefinanzierung der Personalkosten des ärztlichen Personals in der Notfallversorgung nach den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“. Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Das Krankenhausentgeltgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 9 Absatz 1a in Nummer 5 wird nach der Angabe „zu entwickeln ist“ die Angabe „und sind an die Weiterentwicklung der Anforderungen anzupassen“ eingefügt. Artikel 5 Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 4a des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „integrierter Notfallstrukturen“ durch die Angabe „Integrierter Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Integrierter Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Festsetzung der offenen Sprechstunden ist das Bedürfnis einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen innerhalb ihrer Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu berücksichtigen.“ 2. In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. 3. Nach Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 werden bundeseinheitliche Regelungen zur Umsetzung einer möglichst gleichmäßigen zeitlichen Verteilung der Sprechstunden nach Satz 3 innerhalb der verpflichteten Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen.“ Artikel 7 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Das Bundesministerium für Gesundheit wird verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die gemäß § 14 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Artikel 8 Evaluierung Die Auswirkungen der §§ 30, 60 sowie 133 bis 133e werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert; der Bericht ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zuzuleiten. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Berlin, den 14. Oktober 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall-, Akut- und rettungsdienstliche Versorgung ist essenzieller Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar bedarfsgerechte Hilfe zu erhalten und hierbei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Eine leistungsfähige Notfallversorgung setzt eine enge Verzahnung von vertragsärztlichem Notdienst, Notaufnahmen und Rettungsdiensten voraus. Derzeit fehlt jedoch eine verlässliche Steuerung, was zu Fehlanreizen und Überlastungen insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes führt. Rettungsmittel und Fachpersonal werden häufig in medizinisch nicht erforderlichen Fällen gebunden, während Patientinnen und Patienten keine Klarheit über ihren Anspruch auf umfassende Notfallversorgung haben. Trotz des gut ausgebauten Systems in Deutschland verhindert der auf Fahrkosten reduzierte Finanzierungsrahmen sowie die mangelnde Vernetzung der Strukturen eine bedarfsgerechte und ressourcenschonende Versorgung. Reformempfehlungen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege und anderen Expertengremien sowie Anträge zu Reformbedarfen aus den Ländern verdeutlichen die Notwendigkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Rahmen zu modernisieren, um Transparenz, Wirtschaftlichkeit und eine qualitativ hochwertige Notfallversorgung sicherzustellen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Es werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Steuerung der Hilfesuchenden zu verbessern. Ziel ist es, durch eine Vernetzung die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu entlasten und Patientinnen und Patienten, die ambulant behandelt werden können, jederzeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern. Verbesserung der Steuerung durch Vernetzung der Leitstellen Zur besseren Steuerung von Hilfesuchenden werden die Notrufnummer 112 und die bundesweite Rufnummer 116117 digital und organisatorisch vernetzt. Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsleitstellen kooperieren künftig flächendeckend und nutzen hierfür die Telematikinfrastruktur. Die bereits erhobenen personenbezogenen Daten können so wechselseitig übermittelt werden. Durch die Abstimmung standardisierter Abfragesysteme wird eine klare und rechtssichere Überleitung von Patientinnen und Patienten ermöglicht. Die Rufnummer 116117 wird organisatorisch in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt, um dem wachsenden Gesprächsaufkommen gerecht zu werden. Für Akutleitstellen gelten verbindliche Vorgaben zur Erreichbarkeit, das telemedizinische Angebot wird verpflichtend ausgebaut. Die Finanzierung erfolgt über eine paritätische Vorhaltepauschale von gesetzlicher Krankenversicherung und Kassenärztlichen Vereinigungen, wobei auch private Krankenversicherungen entsprechend ihrer Marktstellung beteiligt werden. Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen Der Begriff der notdienstlichen Akutversorgung wird neu gefasst und umfasst künftig die rund um die Uhr verfügbare unverzüglich Behandlung von Patientinnen und Patienten. Diese ist sowohl telemedizinisch als auch durch aufsuchende Dienste sicherzustellen. Damit wird eine bundesweit einheitliche Qualität gewährleistet und zugleich eine Entlastung anderer Notfallstrukturen erreicht. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, durchgängig eine telemedizinische Versorgung vorzuhalten, auch in kinder- und jugendmedizinischen Fachgebieten. Ergänzend können qualifiziertes nichtärztliches Personal eingebunden oder Kooperationen mit dem Rettungsdienst genutzt werden. Zudem sind Kooperationen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen untereinander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausdrücklich vorgesehen. Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (INZ) Flächendeckend werden Integrierte Notfallzentren etabliert, die aus drei Säulen bestehen: der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Diese Zentren stellen rund um die Uhr eine bedarfsgerechte Erstversorgung sicher. Die digitale Vernetzung der beteiligten Einrichtungen gewährleistet eine medienbruchfreie Weitergabe der Patientendaten. Zentrale Rolle spielt die Ersteinschätzungsstelle, die Hilfesuchende in die geeignete Struktur leitet. Perspektivisch wird hierfür ein standardisiertes, validiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument entwickelt, das Behandlungsdringlichkeit und Versorgungsebene festlegt. Für den Betrieb dieser Stelle ist eine gesonderte fallbezogene Vergütung vorgesehen. Die Standorte der INZ werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundesweit einheitlichen Rahmenvorgaben festgelegt. Kommt innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, entscheidet das jeweilige Land. Spezielle INZ für Kinder und Jugendliche können an geeigneten Standorten eingerichtet werden; andernorts wird eine telemedizinische Anbindung an pädiatrische Fachärzte gewährleistet. Mindestöffnungszeiten und Kooperationsmodelle Für Notdienstpraxen gelten bundeseinheitliche Mindestöffnungszeiten täglich von 10 bis 22 Uhr. Abweichungen sind nur möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung aufgrund geringer Inanspruchnahme nicht bedarfsnotwendig ist. Die Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhäusern und Kassenärztlichen Vereinigungen enthalten zudem Regelungen für den Fall, dass diese Öffnungszeiten nicht eingehalten werden. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten übernimmt die Notaufnahmen die gesamte ambulante Notdienstversorgung im Integrierten Notfallzentrum neben den 24/7 verfügbaren telemedizinischen und aufsuchenden Diensten der Kassenärztlichen Vereinigungen. Neugestaltung des Finanzierungsrahmens für den Rettungsdienst Der Rettungsdienst wird künftig als eigenständiger Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Damit erhalten Patientinnen und Patienten im Rahmen einer Notfallbehandlung einen Anspruch auf ein umfassendes Leistungsbündel: strukturiertes Notfallmanagement durch die Leitstellen, qualifizierte notfallmedizinische Versorgung am Einsatzort, Transporte in geeigneten Rettungsmitteln sowie spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) wie notfallpflegerische Angebote, psychische Notfallhilfen, oder vorbeugender Rettungsdienst. Die tatsächlich erbrachten Leistungen – von der Disposition über die Versorgung vor Ort bis hin zum Transport – werden gesetzlich festgeschrieben und an Qualitätsparametern ausgerichtet. So entsteht ein transparenter Finanzierungsrahmen, der den realen Einsatzbedingungen entspricht und den Kostenträgern wie Leistungserbringern auf Landes- und kommunaler Ebene Planungssicherheit gibt. Durch die von anderen Leistungsansprüchen unabhängige Finanzierung wird ein System geschaffen, das Ressourcen effizient nutzt, Überlastungen vermeidet und die Versorgungsqualität für Patientinnen und Patienten steigert. Gesamtwirkung der Reform Mit der Neugestaltung des Finanzierungsrahmens für den Rettungsdienst, der Vernetzung der Leitstellen, der Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags sowie der Einrichtung Integrierter Notfallzentren entsteht ein eng verzahntes, digital gestütztes und qualitätsgesichertes System der Notfallversorgung. Die Überlastung von Rettungsdienst und Notaufnahmen wird reduziert, die Steuerung der Patientinnen und Patienten verbessert und die Versorgungssicherheit nachhaltig gestärkt. III. Alternativen Keine. Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alternativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Notaufnahmen und Rettungsdiensten mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Vernetzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und angesichts des zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaffung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hiermit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fallbearbeitung weiter erschwert. Es besteht daher keine Alternative zu den vorgesehenen Regelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt in erheblichem Umfang die Kosten der rettungsdienstlichen Notfallversorgung und ist damit nicht nur Finanzier, sondern auch Garant einer flächendeckend gleichwertigen Notfallversorgung. Die Regelungskompetenz des Bundes umfasst daher nicht nur die Bestimmung von Leistungsansprüchen, sondern auch die Ausgestaltung der Art und Weise ihrer Erbringung sowie die Qualitätssicherung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung der Strukturen des Notdienstes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Sie ist erforderlich, weil medizinische Notfälle unabhängig vom Versichertenstatus eintreten und deshalb sektoren- und versicherungsübergreifende Strukturen zur Versorgung aller Versicherten geschaffen werden müssen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die besondere Berücksichtigung der Bundeswehrkrankenhäuser folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG und der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staatlichen Existenz durch Streitkräfte. Im Bereich der Leistungen des Rettungsdienstes normiert das Gesetz zum einen bisher in der Rechtsprechung anerkannte, im Gesetz indes nur rudimentär geregelte Leistungsansprüche der Versicherten. Die Normierung von Leistungsansprüchen zählt zum Kernbereich, der von der Kompetenznorm des Art. 74 Absatz 1 Nummer 12 GG erfasst wird. Ebenso gehören dazu die Regelungen zur Leistungserbringung und insbesondere der Finanzierung. Die bisherige Festbetragsregelung des § 133 Absatz 2 SGB V wird mit diesem Gesetz differenziert weiterentwickelt. Dabei wird klargestellt, dass die Notfallrettung funktional nicht als bloßer Transportdienst, sondern als erste Stufe der medizinischen Versorgung der Versicherten anzusehen ist. Sie bildet die Schnittstelle zwischen vorstationärer Notfallversorgung und der nachfolgenden ambulanten oder stationären Behandlung und entspricht damit in ihrer Bedeutung der vertragsärztlichen Versorgung, für die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes unstreitig anerkannt ist. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Bundes, bundeseinheitliche Mindeststandards für die Qualität und Struktur der rettungsdienstlichen Versorgung zu schaffen, um die Wirksamkeit und Gleichwertigkeit der durch die Sozialversicherung finanzierten Leistungen zu gewährleisten. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder aus Artikel 30 und 70 GG bleibt unberührt: Organisation, Disposition und Durchführung der rettungsdienstlichen Aufgaben obliegen weiterhin den Ländern und Kommunen. Die Regelungen des Bundes beschränken sich auf die Schaffung eines Rahmens, der den Schutzauftrag aus Artikel 2 Absatz 2 GG (Leben und Gesundheit) und das Gebot gleichwertiger Lebensverhältnisse nach Artikel 72 Absatz 2 GG umsetzt. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die bestehende bundesgesetzliche Kompetenz im Bereich der Sozialversicherung inhaltlich klarer ausgefüllt und anhand konkreter Struktur- und Qualitätsparameter weiterentwickelt. Auf diese Weise wird eine qualitativ hochwertige und für alle Versicherten gleichwertige Notfallversorgung gesichert, ohne die Organisationshoheit der Länder zu verdrängen. Der Zustimmungspflicht der Bundesländer unterliegt diese ausschließlich das SGB V betreffende gesetzliche Regelung nicht. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Die Notfallversorgung wird durch den Ausbau und die Stärkung ambulanter Notdienststrukturen, die verbindliche Vernetzung der Notrufnummer 112 und der Rufnummer 116117 sowie den flächendeckenden Aufbau von Integrierten Notfallzentren stabiler aufgestellt und insbesondere die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienst werden durch eine effizientere und bedarfsgerechte Patientensteuerung entlastet. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Prozesse der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit in der Notfallversorgung sollen bundesweit einheitlich geregelt und vereinfacht werden. Dies wird über die Vernetzung der Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Rettungsleitstellen mit verlässlichen Überleitungsmöglichkeiten für Hilfesuchende sowie durch die Einrichtung Integrierter Notfallzentren umgesetzt, die eine verbindliche Zusammenarbeit von Notaufnahmen der Krankenhäuser und Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen sicherstellen. Ergänzend trägt das Gesetz durch die Schaffung finanzieller Anreize zur Standardisierung und Vereinheitlichung der bislang heterogenen Rettungsdienststrukturen bei und leistet damit einen Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung in den Aufsichtsbehörden sowie zur verbesserten Zusammenarbeit der unterschiedlichen Akteure. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und sozialer Verantwortung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Mit den Regelungen des Gesetzentwurfes werden die Strukturen der Notfallversorgung weiterentwickelt und mit Unterstützung digitaler Instrumente zweckmäßig gestaltet. Dadurch ergeben sich Entlastungen der bisher bestehenden Strukturen, beziehungsweise werden die vorhandenen Ressourcen effektiver genutzt. Damit wird mit den Neuregelungen dieses Gesetzentwurfes vor allem das Nachhaltigkeitsziel Nummer 3 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“) wirksam unterstützt. Der effektivere Einsatz vorhandener Finanzmittel stärkt das Gesundheitssystem. Durch eine gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtungen wird deren Verfügbarkeit für die Patientinnen und Patienten verbessert und die Belastung des Personals reduziert. Vor diesem Hintergrund werden durch den Gesetzentwurf auch die Nachhaltigkeitsziele Nummer 9 („Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“) und Nummer 5 („Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie maßgeblich unterstützt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit den Neuregelungen der Notfallreform wird eine verbesserte Kooperation der drei Leistungsbereiche des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes erreicht. Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch die Reform keine Mehrausgaben. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden durch die Kooperationsvereinbarungen zu den Gesundheitsleitsystemen, die durch eine Vernetzung der Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Rettungsleitstellen der Länder und Kommunen gebildet werden, allenfalls geringfügig belastet. Investitionskosten für die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren entstehen den Ländern höchstens in geringfügigem Umfang, da in der Regel auf bereits vorhandene Strukturen in den Krankenhäusern aufgesetzt werden kann. Darüber hinaus stehen Mittel des Krankenhausstrukturfonds zur Verfügung, wodurch der Anteil des vom Land zu tragenden Betrages zusätzlich um die Hälfte reduziert würde. Für die Länder und Kommunen, die bereits jetzt umfassende Rettungsdienstleistungen anbieten, ist durch den erweiterten Finanzierungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mit nicht bezifferbaren Minderausgaben zu rechnen. Gesetzliche Krankenversicherung Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes Der verpflichtende Ausbau des aufsuchenden Dienstes nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 3 SGB V auf einen 24-Stunden-Betrieb führt zu geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenkassen von rund 98 Millionen Euro. Schon heute entstehen den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Finanzierung und Organisation des fahrenden Bereitschaftsdienstes Kosten von etwa 70 Millionen Euro jährlich. Bei einer Ausweitung auf einen 24- Stunden-Betrieb könnten sich diese Kosten auf rund 210 Millionen Euro verdreifachen. Die gesetzliche und die private Krankenversicherung übernehmen dabei zusammen höchstens die Hälfte der Kosten, das entspricht 105 Millionen Euro. Nach Abzug des Anteils der privaten Krankenversicherung entfällt auf die gesetzliche Krankenversicherung ein Betrag von etwa 98 Millionen Euro. Mehrbedarf Akutleitstelle Für die Erweiterung der Aufgaben der Akutleitstellen werden Mehrausgaben in Höhe von etwa 90 Millionen Euro prognostiziert. Davon entfallen auf den Personalbedarf rund 71,5 Millionen Euro. In dieser Summe enthalten sind der Einsatz von Beratungsärzten rund um die Uhr, eine zusätzliche Führungskraft sowie eine Aufstockung des Personals an der Rufnummer 116117 um etwa 30 Prozent. Geht man von einem Anteil der Personalkosten von 80 Prozent an den Gesamtkosten aus, ergibt sich der Gesamtbedarf von rund 90 Millionen Euro. Die Finanzierung der Akutleitstellen sowie der Vorhaltekosten des Fahrdienstes erfolgt nach § 105 Absatz 1b SGB V durch Fördervereinbarungen. Diese decken Investitionen und laufende Kosten ab und werden zu höchstens 50 Prozent von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung gemeinsam getragen. Durch die Beteiligung der privaten Krankenversicherung reduziert sich der Anteil der gesetzlichen Krankenversicherung um 7 Prozent. Mindernd wirken außerdem bestehende Finanzierungsmodelle der Kassenärztlichen Vereinigungen, die jedoch regional unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb nicht bundesweit beziffert werden können. Mehrausgaben Rettungsdienst Zusätzlich entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezifferbare Mehrkosten. Diese resultieren aus höher vergüteten rettungsdienstlichen Leistungen nach Qualitätskriterien des Gesetzes, aus der Anpassung der Notfallversorgung mit speziellen ambulanten Einsatzmitteln, aus der Digitalisierung von Leitstellen- und Rettungsdienstsystemen sowie aus neuen Qualitätsvorgaben für Ausstattung und Qualifikation. Entlastungen Den zusätzlichen Ausgaben stehen erhebliche Entlastungen gegenüber. Durch die Vernetzung von Akut- und Rettungsleitstellen können Versicherte gezielter gesteuert und Notfalleinrichtungen besser ausgelastet werden. Gegenwärtig werden nur sehr wenige Anrufe von Rettungsleitstellen an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen weitergeleitet. Prognosen gehen jedoch davon aus, dass künftig bis zu 14,5 Prozent der Fälle, das heißt etwa 1,2 Millionen Fälle pro Jahr, übertragen werden können. Allein durch die Verringerung der Rettungseinsätze entstehen Minderausgaben bei den Fahrkosten von rund 843 Millionen Euro jährlich. Hinzu kommen bis zu vier Milliarden Euro Einsparungen durch vermiedene (kurzzeit-)stationäre Behandlungen im Krankenhaus. Der Sachverständigenrats für das Gesundheitswesen geht von einem Einsparpotenzial von bis zu 30 Millionen Krankenhaus-Belegungstagen bei einer Senkung der Aufnahmequote um bis zu 15 Prozent aus, bei durchschnittlichen Kosten von 3600 Euro pro Krankenhausaufenthalt. Es ist davon auszugehen, dass zunächst etwa 30 Prozent der Rettungsleitstellen kooperieren, sodass sich das volle Einsparpotenzial erst ab dem vierten Jahr entfalten wird. Darüber hinaus können telemedizinische Beratungen in den Akutleitstellen bis zu 70 Prozent der Hilfeersuchen abschließend klären. Dadurch sinkt die Zahl der Hausbesuche sowie der Selbstvorstellungen in den Notaufnahmen erheblich. Langfristig ist daher mit jährlichen Entlastungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von bis zu 5 Milliarden Euro zu rechnen. Private Krankenversicherungen Auch die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich an der Finanzierung der Notfallstrukturen. Für sie ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand von rund 10 Millionen Euro. Gleichzeitig profitieren sie jedoch von denselben Entlastungseffekten wie die gesetzliche Krankenversicherung. Das Einsparpotenzial liegt bei etwa 80 Millionen Euro durch die Weiterleitung von Fällen an die Akutleitstellen und weiteren 20 Millionen Euro durch vermiedene Krankenhausaufenthalte. Insgesamt können die privaten Krankenversicherungen daher langfristig mit jährlichen Einsparungen von rund 100 Millionen Euro rechnen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Neuregelungen entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Bürgerinnen und Bürgern werden vielmehr durch die Neustrukturierung der medizinischen Notfallversorgung bei der Suche nach Hilfe in medizinischen Akut- und Notfällen entlastet. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft 4.2.1 Erfüllungsaufwand für Krankenhäuser Für die Krankenhäuser entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 0,5 Millionen Euro durch den Abschluss von rund 700 Kooperations- und Versorgungsverträgen, bei erwartbar hohen Synergieeffekten zwischen den Kooperationspartnern. Zusätzlich fällt jährlich etwa 1 Million Euro laufender Aufwand für die Arbeit in den Organisationsgremien der Integrierten Notfallzentren an. 4.2.2 Erfüllungsaufwand für die Landeskrankenhausgesellschaften Bei den Landeskrankenhausgesellschaften entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 205.000 Euro aufgrund der erweiterten Aufgaben der Landesausschüsse. 4.2.3 Erfüllungsaufwand für die privaten Krankenversicherungsunternehmen Die privaten Krankenversicherungsunternehmen tragen einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 10.000 Euro für die Vereinbarung zur finanziellen Beteiligung am Notdienst. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 4.3.1 Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen Für Länder und Kommunen entsteht ein einmaliger Aufwand von rund 210.000 Euro durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen der Gesundheitsleitsysteme. Hinzu kommt ein jährlicher Aufwand von etwa 334.000 Euro für die zusätzliche Arbeit der Rettungsdienst-Vertretungen in den erweiterten Landesausschüssen. Zusätzlich entsteht ein nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand für die Arbeit im Qualitätsausschuss Notfallrettung. 4.3.2 Erfüllungsaufwand der Kassenärztlichen Vereinigungen Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben einen einmaligen Aufwand von rund 635.000 Euro für die Kooperationsvereinbarungen mit Krankenhäusern sowie einen laufenden Aufwand von etwa 1,27 Millionen Euro für den Betrieb der Organisationsgremien. Hinzu kommen weitere einmalige Aufwände von etwa 218.000 Euro für Vereinbarungen zu den Gesundheitsleitsystemen und rund 229.000 Euro für die Arbeit der erweiterten Landesausschüsse. Für die Vorlage von Mittelverwendungs-Kalkulationen entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 71.000 Euro. Größere zusätzliche Kosten für die Errichtung der Integrierten Notfallzentren werden nicht erwartet, da überwiegend bestehende Strukturen genutzt werden. Zusätzlich entsteht ein nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand für die Arbeit im Qualitätsausschuss Notfallrettung. 4.3.3 Erfüllungsaufwand der Landesverbände der gesetzlichen Krankenversicherung Den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht ein einmaliger Aufwand von rund 230.000 Euro durch die erweiterte Arbeit in den Landesausschüssen. 4.3.4 Erfüllungsaufwand für den Bewertungsausschuss Dem ergänzten Bewertungsausschuss entstehen mehrere einmalige Aufwände: rund 13.500 Euro für die Beschlussfassung zur Vergütung der Ersteinschätzung, etwa 17.000 Euro für die Evaluation der Auswirkungen dieses Beschlusses sowie rund 7.500 Euro und 10.000 Euro für weitere Beratungen und Beschlüsse zu Kennzeichnungen von Notaufnahmen und Notdienststrukturen. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Nachteilige Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder nachteilige gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Gleichwertige Lebensverhältnisse werden durch die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie eine flächendeckende Einführung von Gesundheitsleitsystemen und Integrierten Notfallzentren gefördert. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung erfolgt nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Tätigkeit der Akutleitstellen nach § 75c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl und den Stand der Kooperationsvereinbarungen der eingerichteten Gesundheitsleitsysteme. Die Kassenärztlichen Vereinigungen evaluieren die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren. Die Ergebnisse werden über die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit berichtet. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 27) Die medizinische Notfallrettung wird als eigenständige Leistung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Versicherten auf medizinische Notfallrettung. Sie wird zur Klarstellung in den Katalog der Krankenbehandlung nach § 27 aufgenommen. Mit den Neuregelungen des Leistungsrahmens in § 30 werden die Kosten für die medizinische Notfallrettung (Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung, Notfalltransport in eine geeignete Einrichtung, spezielle ambulante Notfallversorgung) im Rahmen des Rettungsdienstes nicht mehr im Sinne von Fahrkosten von der Durchführung eines Transportes abhängig gemacht und sind damit nicht mehr als akzessorische Nebenleistung zu anderen Leistungen der Krankenkassen, sondern als eigener Leistungsbereich anzusehen. Zu Nummer 2 (§ 30) § 30 regelt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung. Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird festgelegt, dass Versicherte bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles Anspruch auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung haben. Bisher wurde der Rettungsdienst im Fünften Buch Sozialgesetzbuch ausschließlich als Transportleistung mit dazugehörigen Nebenleistungen behandelt und die Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen davon abhängig gemacht, ob ein Transport durchgeführt wurde. Diese Herangehensweise ist mit Blick auf die tatsächliche Leistung des Rettungsdienstes und die Einsatzpraxis sowie angesichts der wachsenden Bedeutung des Rettungsdienstes für die präklinische Versorgung nicht mehr zeitgemäß. Sie führt dazu, dass Ressourcen aufgrund längerer Beanspruchung über das erforderliche Maß hinaus gebunden, Notaufnahmen der Krankenhäuser belastet und die Potenziale der rettungsdienstlichen Versorgung nicht genutzt werden. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn sich der Versicherte aus Ex-ante-Sicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sein Gesundheitszustand eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern nicht eine sofortige medizinische Versorgung erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Notwendigkeit einer präklinischen Notfallversorgung medizinisch nicht ausgeschlossen werden kann. Im Sinne der Beurteilung in der Ex-ante Sicht gilt der Anspruch auf Leistungen des Notfallmanagements nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Versicherter einen Bedarf an Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder an Leistungen der notdienstlichen Akutversorgung nach § 75 Absatz 1b SGB V hat. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt den Inhalt der medizinischen Notfallrettung auf welchen die Versicherten in rettungsdienstlichen Notfällen Anspruch haben. Die medizinische Notfallrettung umfasst das Notfallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort, den Notfalltransport in eine geeignete Einrichtung sowie die spezielle ambulante Notfallversorgung. Soweit ein Gesundheitsleitsystem nach § 133a die notfallmedizinische Versorgung vor Ort veranlasst hat, gilt dies als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls und eine etwaig untergesetzlich vorgesehene Verordnung ist nicht erforderlich. Die Gleichsetzung mit einer vertragsärztlichen Verordnung ist durch das standardisierte Abfragesystem gerechtfertigt, auf deren Grundlage das Gesundheitsleitsystem seine Dispositionsentscheidungen trifft. Übergangsweise gilt für Leistungen der speziellen ambulanten Notfallversorgung als Nachweis die auf Grundlage einer protokollgestützten, standardisierten, softwaregestützten und qualitätsgesicherten Notrufabfrage getroffene Entscheidung. Zu Absatz 3 Absatz 3 definiert den Anspruch auf Notfallmanagement, der durch Rettungsleitstellen erbracht wird. Dies ist unabhängig davon, ob sie Teil eines Gesundheitsleitsystems sind oder nicht. Rettungsleitstellen sind solche der europaeinheitlichen Notfallnummer nach § 164 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz und der Richtlinie 2022/22/EG (112). Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme des Hilfeersuchens, die Vermittlung der erforderlichen Hilfe sowie bei Bedarf eine telefonische oder telemedizinische Notfallberatung und standardisierte und qualitätsgesicherte Erste-Hilfe-Anweisungen. Hierzu gehört auch die auf smartphonebasierte Ersthelferalarmierung bei besonders lebensbedrohlichen Notfällen (Ersthelfer-App). Ab einer Frist von elf Monaten gilt ist die Vermittlung verpflichtet auf Grundlage einer protokollgestützten, standardisierten, qualitätsgesicherten und softwaregestützten Notrufabfrage durchzuführen. Zusätzlich wird klargestellt, dass das Notfallmanagement auch die digitale Fallübergabe zwischen den im Rettungsdienst tätigen Leistungserbringern, den am Notdienst beteiligten Akteuren der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie den Integrierten Notfallzentren umfasst. Damit wird eine medienbruchfreie Weitergabe der für die Versorgung relevanten medizinischen Informationen sichergestellt. Die digitale Fallübergabe ermöglicht, dass Patientinnen und Patienten ohne Verzögerung und Informationsverluste in die jeweils erforderliche weitere Versorgung übergeleitet werden können. Sie trägt dazu bei, Doppeluntersuchungen und Fehlsteuerungen zu vermeiden, verbessert die Versorgungsqualität und erhöht die Patientensicherheit. Zugleich unterstützt sie die sektorenübergreifende Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure in der Notfallversorgung und schafft die Grundlage für eine bundesweit einheitliche und interoperable Dokumentation. Zu Absatz 4 Absatz 4 definiert den Umfang der notfallmedizinischen Versorgung von Versicherten am Notfallort. Die Versicherten haben Anspruch auf eine notfallmedizinische Versorgung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, die je nach medizinischem Bedarf eine notärztliche Versorgung, die Versorgung durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie die telefonische und telemedizinische Notfallversorgung umfasst. Zu Absatz 5 Falls medizinisch erforderlich, haben Versicherte Anspruch auf einen Transport in eine geeignete Einrichtung sowie eine notfallmedizinische Versorgung während des Transports. Geeignete Einrichtungen sind regelmäßig Krankenhäuser können im Einzelfall jedoch auch ambulante Versorger sein. Für die notfallmedizinische Versorgung während des Transports gelten die Regelungen in Absatz 4. Der Transport kann bei medizinischer Erforderlichkeit mit luftgebundenen Rettungsmitteln erfolgen. Zu den Leistungen des Notfalltransportes zählen auch Notverlegungen, also medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderungen von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt, wenn die Beförderungen zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schäden unter fachgerechter ärztlicher Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen erfolgen. Hierzu zählen im Sinne dieses Gesetzes auch dringliche und planbare Intensivtransporte, wenn hierfür Einsatzmittel der medizinischen Notfallrettung wie Rettungswagen, Notarztfahrzeuge und Rettungshubschrauber oder Spezialrettungsmittel, wie zum Beispiel Intensivtransportwagen und -hubschrauber, erforderlich sind. Zielsetzung ist eine möglichst effiziente Auslastung dieser Einsatzmittel. Die hier gesetzlich vorgesehene Verlegung im rettungsdienstlichen Notfall setzt das Erfordernis des Transports durch ein qualifiziertes Rettungsmittel voraus. Der Anspruch umfasst nicht einen Rücktransport aus dem Ausland in das Inland. Zu Absatz 6 Neben der notfallmedizinischen Versorgung kann je nach medizinischem Bedarf die Versorgung auch durch eine spezialisierte ambulante Versorgungsangebote erfolgen. Dies können etwa Angebote der notfallpflegerischen oder notfallpalliativen Versorgung, der psychischen Notfallhilfe, des vorbeugenden Rettungsdienstes, der notfallmäßigen außerklinischen geburtshilflichen Versorgung oder Gemeindenotfallsanitäter sein. Spezialisierte ambulante Versorgungsangebote erlauben eine zielgerichtetere Reaktion auf die speziellen Bedürfnisse der Hilfesuchenden und können mit spezialisierter Erfahrung und gegebenenfalls größerer zeitlicher Freiheit eine angemessene Versorgung der Patientinnen und Patienten bieten. Der Rettungsdienst wird hierdurch entlastet und unnötige Krankenhauseinweisungen verhindert. Die Leistungserbringer der Leistungen des Notfallmanagements müssen die Vermittlung dieser Leistungen für den Bedarfsfall in geeigneter Weise sicherstellen. Zu Absatz 7 Absatz 6 regelt Zuzahlungen in Höhe von 10 Euro, die Versicherte für die Leistung des Notfalltransportes nach Absatz 2 Nummer 3 leisten müssen. Für die anderen Leistungen nach Absatz 2 ist keine Zuzahlung zu leisten. Zu Nummer 3 (§ 60) § 60 wurde neu strukturiert. Es wird nun klar zwischen Krankentransporten und Krankentransportflügen sowie Krankenfahrten differenziert, die in den Absätzen 3 und 4 definiert werden. Die bisher umfassten Rettungsfahrten sind nicht mehr Teil der Regelung des § 60, sondern als Notfalltransport in § 30 geregelt. Zu Absatz 1 Absatz 1 umfasst inhaltlich den bisherigen Absatz 1 Satz 1 und 2. Er wird ergänzt durch die Klarstellung, dass die medizinische Notfallrettung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 30 nicht zu den Fahrkosten im Sinne dieser Vorschrift gehört, sondern als eigenständige Leistung der GKV zu gewähren ist. Damit wird die bisherige Unschärfe zwischen Fahrkostenleistungen und der medizinischen Notfallrettung aufgehoben. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Februar 2025 – B 1 KR 7/24 R) wird die Notfallrettung nicht mehr auf die bloße Übernahme von Kosten reduziert, sondern als originäre Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet. Die Klarstellung dient auch der systematischen Abgrenzung: Fahrkostenregelungen erfassen weiterhin insbesondere Krankenfahrten, Krankentransporte und Krankentransportflüge, die der Beförderung von Versicherten zu oder von Behandlungen dienen. Demgegenüber umfasst die medizinische Notfallrettung die in § 30 dargestellten Leistungen. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, wie auch der bisherige Absatz 2, für welche Fahrten die Kosten durch die Krankenkasse übernommen werden. Absatz 2 gilt grundsätzlich sowohl für Krankentransporte und Krankentransportflüge als auch für Krankenfahrten, soweit sich aus den einzelnen Regelungen nichts anderes ergibt. Die Wahl des Transportmittels hängt von den Bedarfen des Einzelfalles ab. Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechen dabei der bisherigen Nummer 1. Neu ist Nummer 2 Buchstabe b, der eine Fahrt in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a vorsieht. Ebenfalls neu ist eine Ergänzung in Nummer 2 Buchstabe a, die eine Verlegung dann als kostenübernahmefähig festsetzt, soweit es zur Behandlung des Versicherten der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Stufe nicht oder nicht mehr bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden. Die Nummern 3 und 4 nehmen die Regelungsgegenstände der bisherigen Nummer 4 auf. In Nummer 3 ist lediglich Buchstabe b neu, der Fahrten zu einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen innerhalb der Fristen des § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 vorsieht. Die ambulante Operation in Vertragsarztpraxen wird somit der ambulanten Operationen im Krankenhaus gleichgestellt. In Nummer 4 wird die Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nicht mehr an die notwendige Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung geknüpft, da dies für regelmäßig ambulant durchgeführte, ihrer Natur nach häufigen Behandlungen, für die insbesondere Krankenfahrten medizinisch notwendig sein können, nicht passend ist. Es wird nun für Krankenfahrten vielmehr an die Ausnahmetatbestände nach § 8 der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Gemeinsamen Bundesausschusses angeknüpft. Ein Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, oder eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, weil die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten entsprechend beeinträchtigt. Für Krankentransporte wird auf die zwingende medizinische Erforderlichkeit abgestellt. Der Patient muss aufgrund seiner Erkrankung auf die medizinisch-fachlicher Betreuung beziehungsweise die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens angewiesen sein, um den Ort der ambulanten Behandlung sicher aufsuchen zu können. Die Neufassung von Nummer 5 bildet die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren ab. Es werden die Kosten für Fahrten zu einer notdienstlichen Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum nach Entscheidung eines Gesundheitsleitsystems von der Krankenkasse übernommen. Die Notfallbehandlung entspricht einer gesetzlich vorgesehenen Hauptleistung, sodass Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser anfallen, erstattet werden können. Die Gesundheitsleitsysteme können insofern auch Fahrten, bei denen zwar keine Notfallsituation im Sinne des § 30 Absatz 1 vorliegt, aber ein Transport des Hilfesuchenden aus medizinischer Sicht geboten und auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, disponieren. Dabei ist beispielsweise entscheidend, ob sich der Hilfesuchende in der Öffentlichkeit befindet und möglicherweise den Wetterbedingungen ausgesetzt ist oder ob die Fahrt auch durch eine dritte Person durchgeführt werden könnte. Insgesamt soll die Disposition von bedarfsgerechten Transportmitteln gefördert werden. So kann der Rettungsdienst im Rahmen des Notfallmanagements mögliche Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung eingehen und auf Grundlage des standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens auch Krankentransporte disponieren. Ebenso können die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Kooperationen eingehen und gegebenenfalls Krankentransporte zur vertragsärztlichen Versorgung disponieren. Bislang war die Durchführung erstattungsfähiger Krankentransporte zur ambulanten Erstversorgung nicht ohne weiteres möglich. Künftig sollen Rettungstransportwagen nur dann disponiert werden, wenn ein Krankentransport oder eine Krankenfahrt zu einer Notfallbehandlung beziehungsweise eine fallabschließende Versorgung vor Ort im Einzelfall aus medizinischer Sicht nicht ausreicht. Krankentransporte bedürfen der ärztlichen Verordnung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7. Erfolgt der Krankentransport aufgrund der Entscheidung im Rahmen eines Gesundheitsleitsystems, steht diese Entscheidung der ärztlichen Verordnung dieser Leistung gleich. Die ärztliche Verordnung wird folglich auf Grundlage des verbindlichen Ersteinschätzungsverfahrens als qualifizierte medizinische Entscheidung ersetzt. Diese Fiktion ist sachgerecht, da die Abfragesysteme von Rettungsleitstellen und Kassenärztlicher Vereinigung aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Frage beantwortet, in welchen Fällen ein Krankentransport zu einer notdienstlichen Versorgung erfolgen soll. Der beauftragte Leistungserbringer muss sich darauf verlassen können, dass er die Leistung nicht „umsonst“ erbringt. Im Übrigen gilt es, unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Bei Verlegungen in ein wohnortnahes Krankenhaus wird eine Entscheidungsfrist von 24 Stunden nach Antragseingang der Genehmigungen bei den Krankenkassen eingeführt, um eine möglichst effiziente Entlastung von wohnortfernen Spezialkrankenhäusern sicherzustellen. Zu Absatz 3 Absatz 3 definiert den Krankentransport und entspricht sinngemäß dem bisherigen Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. Als Krankentransport anzusehen sind Fahrten mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die in Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die über die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens verfügen. Versicherte, die einer solchen Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt bedürfen oder deren Zustand die Erforderlichkeit während der Fahrt erwarten lässt, haben Anspruch auf Kostenübernahme für einen Krankentransport. Ein solcher Anspruch besteht bei einem Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung nach Absatz 2 Nummer 4 nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Es wird klargestellt, dass alle Regelungen für bodengebundene Krankentransporte ebenso für Krankentransportflüge gelten. Zu Absatz 4 Absatz 4 definiert die Krankenfahrt als Fahrt ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt wird. Zu Absatz 5 Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Geregelt wird, in welcher Höhe Kosten für Krankentransporte und Krankenfahrten erstattet werden können. Für Krankentransporte wird dabei auf die Beträge verwiesen, die gemäß § 133 Absatz 2 und 3 festgesetzt oder vereinbart wurden. Für Krankenfahrten richten sich die anerkannten Kosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln nach dem Fahrpreis, wobei Fahrpreisermäßigungen auszuschöpfen sind, bei Taxi oder Mietwagen nach den gemäß § 133 Absatz 4 vereinbarten Preisen und bei privaten Kraftfahrzeugen nach dem durch das Bundesreisekostengesetz vorgegebenen Kilometergeld. Zu Absatz 6 Gemäß Absatz 6 sind Versicherte bei Krankentransporten und Krankenfahrten zur Zuzahlung in der nach § 61 Satz 1 vorgesehenen Höhe verpflichtet. Der Einzug erfolgt durch die Krankenkasse. Zu den Absätzen 7 und 8 Die Absätze 7 und 8 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5. Zu Absatz 9 In Absatz 9 wird konkretisiert, wann die Krankenkasse die Kosten für Krankentransportflüge und andere Verlegungen mittels luftgebundener Rettungsmittel zwischen medizinischen Behandlungseinrichtungen übernimmt, sofern diese aus medizinischen Gründen notwendig sind. Bezüglich des Anspruchs auf Kostenübernahme steht die ärztliche Verordnung der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse gleich. Dies begründet sich mit der in vielen Fällen hohen zeitlichen Dringlichkeit entsprechender Verlegungen und der Verminderung bürokratischen Aufwands. Für die Regelung der Kostenübernahme bei Krankentransportfügen zur Verlegung in ein auf einen Eingriff oder eine Versorgung spezialisiertes Krankenhaus ergibt sich die Notwendigkeit zusätzlich aus der Neustrukturierung der Krankenhauslandschaft in Deutschland und der damit einhergehenden Spezialisierung der Krankenhäuser. Die definitorische Differenzierung zwischen Rettungsflügen (gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 3) und Krankentransportflügen stellt zudem eine Harmonisierung mit dem EU-Luftfahrtrecht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1020 der Kommission vom 24. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb von Hubschraubern im medizinischen Noteinsatz dar. Zu Nummer 4 (§ 73) In § 60 wird nunmehr explizit ein Anspruch auf Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten geregelt. Daher wird ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte diese verordnen können. Zu Nummer 5 (§ 73b) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen im Rahmen Integrierter Notfallzentren in den Notdienst wird nunmehr in § 123 Absatz 1 Satz 4 geregelt. Zu Nummer 6 (§ 75) Zu Buchstabe a Es handelt sich insgesamt um Folgeänderungen zu der Einführung der neuen Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 1c, eine Akutleitstelle zu betreiben. Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Neufassung wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, da auf das Datum zur Einführung der Terminservicestelle verzichtet werden kann und die Terminservicestellen bereits seit dem Jahr 2020 aktiv sind. Aufgrund der organisatorischen Trennung der Aufgaben der Terminservicestellen und der Akutleitstellen ist eine tägliche Erreichbarkeit der Terminservicestellen an 24 Stunden künftig nicht mehr erforderlich. Daher wird zur Entlastung der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt, dass die Terminservicestellen an Werktagen unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 erreichbar sein müssen. Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten zudem überwiegend auch digitale Angebote an. Damit jedoch alle Versicherten unabhängig vom Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zu den gleichen Bedingungen die Möglichkeit haben, Termine zu buchen, wird eine Konkretisierung hinsichtlich bundesweiter Einheitlichkeit der digitalen Angebote vorgenommen. Zusätzlich wird im Sinne der Barrierefreiheit festgelegt, dass die telefonischen und digitalen Angebote mit der Unterstützung digitaler Dolmetschdienste in den wichtigsten Sprachen und in Gebärdensprache verfügbar seien müssen. Die genaueren Regelungen für die Verfügbarkeit dieser Dienste bestimmt im Sinne der Bundeseinheitlichkeit die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Da nunmehr eine Verpflichtung der Akutleitstellen zur Kooperation mit den Rettungsleitstellen in § 133a Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist, entfällt die Regelung der Kooperationsmöglichkeit der Terminservicestellen. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Akutleitstellen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Bisher hatten die Terminservicestellen die Aufgabe, Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln. Diese Aufgabe wird nunmehr der neuen Akutleitstelle nach Absatz 1c übertragen. Zu Doppelbuchstabe cc Die Regelung, wann für die Vermittlung eines Termins bei einer Fachärztin oder bei einem Facharzt durch die Terminservicestelle ausnahmsweise auf eine Überweisung verzichtet werden kann, wird sprachlich angepasst. Künftig entfällt das Überweisungserfordernis nach einer Behandlung in einem Integrierten Notfallzentrum. Inhaltlich bleibt es die Aufgabe der Terminservicestelle, Versicherten ohne Überweisungserfordernis Termine zu vermitteln sollte sich nach Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums ein weiterer Behandlungsbedarf ergeben haben. Dies ist eine Folgeanpassung zur flächendeckenden Einführung von Integrierten Notfallzentren. Da nunmehr die Akutleitstellen die Ersteinschätzung durchführen, wird der Entfall des Überweisungserfordernisses in Absatz 1c überführt. Zu Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb Um die Erreichbarkeit der Terminservicestellen patientenfreundlich in allen Bundesländern einheitlich und auf einem hohen Niveau zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien des Bundesmantelvertrags – Ärzte verpflichtet, entsprechende Regelungen dort festzulegen. Nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nutzen insgesamt 15 von 17 Kassenärztlichen Vereinigungen den elektronischen Terminservice nach Satz 16 zur digitalen Terminbuchung über die Terminservicestelle. Damit bundesweit einheitlich agiert wird und folglich allen Versicherten die gleichen barrierefreien Möglichkeiten zur Terminbuchung (digital und telefonisch) über die Terminservicestelle zur Verfügung stehen, werden nun alle Kassenärztlichen Vereinigungen zur Nutzung des elektronischen Terminservice der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verpflichtet. Eigene digitale Angebote der Kassenärztlichen Vereinigungen können weiterhin zusätzlich angeboten werden. Darüber hinaus wird damit gewährleistet, dass Regelungen die an den elektronischen Terminservice anknüpfen (zum Beispiel § 370a) bundesweit einheitlich greifen können und eine Stärkung der Barrierefreiheit bei der bundesweiten Terminbuchung ermöglicht wird. Zu Doppelbuchstabe ee Die Regelungen der bisherigen Sätze 18 und 19 werden in den neuen Absatz 1e wortgleich überführt. Zu Doppelbuchstabe ff Es wird geregelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Integrierten Notfallzentren im Bedarfsfall eine Terminbuchung bei Vertragsärzten ermöglichen müssen. Ziel ist es, die notwendige Weiterversorgung sicherzustellen und eine erneute Inanspruchnahme der Notdienststrukturen zu vermeiden. Zu Buchstabe b Zu Absatz 1b Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst mit der Konkretisierung des Absatz 1b eine jederzeit verfügbare Versorgung in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Diese Versorgung ist durchgängig sicherzustellen, das bedeutet 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche. Sie kann und soll wie bisher innerhalb der vertragsärztlichen Sprechstunden erbracht werden. In diesem Fall ist die Behandlung nicht auf bestimmte Maßnahmen begrenzt und kann über das zur Erstversorgung Notwendige hinausgehen. Sofern die Versorgung jedoch im Rahmen des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 5 erbracht wird, wird sie künftig als notdienstliche Akutversorgung legaldefiniert. Sie umfasst in der notdienstlichen Akutversorgung alle Maßnahmen des medizinischen Behandlungsbedarfs und je nach medizinischer Erfordernis auch die fallabschließende Behandlung oder Weiterleitung in eine weiterführende ambulante Behandlung. Sie kann auch die Feststellung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von kurzfristig benötigten Arzneimitteln, Krankenfahrten, Krankentransporten und Apotheken-Botendiensten umfassen. Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird die notdienstliche Akutversorgung als vertragsärztliche Leistung erbracht. In Satz 5 wird konkretisiert, welche Strukturen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen des Notdienstes im Besonderen gewährleisten müssen. Sie haben die notdienstliche Akutversorgung künftig insbesondere durch die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren sowie durch ein telemedizinisches und ein aufsuchendes Versorgungsangebot sicherzustellen. Mit diesen Angeboten werden neben den zugelassenen und ermächtigten Leistungserbringern zusätzliche zentrale Anlaufstellen der vertragsärztlichen Versorgung in Not- oder Akutfällen geschaffen. Damit bleibt aber unberührt, dass in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, die Behandlung prioritär durch verfügbare zugelassene und ermächtigte Leistungserbringer in der Regelversorgung umfassend erfolgt. Durch die Formulierung „insbesondere“ in Satz 5 wird klargestellt, dass es neben diesen nicht abschließend aufgezählten Versorgungsangeboten weiterhin den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegt, einen hinreichenden fachärztlichen Notdienst, zum Beispiel durch Augenärztinnen und -ärzte, zu gewährleisten. Soweit eine entsprechende Versorgung durch die in Satz 5 aufgezählten Angebote nicht sichergestellt werden kann, sind (fachärztliche) Notdienststrukturen – insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten – zu schaffen oder aufrecht zu erhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, sich an flächendeckend einzurichtenden Integrierten Notfallzentren nach den Maßgaben der §§ 123 ff. zu beteiligen, also entsprechend Kooperationsverträge abzuschließen und die jeweilige Notaufnahme des zugelassenen Krankenhauses unmittelbar in den ambulanten Notdienst gemäß § 123 Absatz 1 Satz 4 einzubinden (Nummer 1). Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene Krankenhaus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienstliche ambulante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen; dies ergibt sich aus Absatz 1b Satz 10. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darüber hinaus sicherzustellen, dass Ärztinnen und Ärzte jederzeit für eine telefonische und videounterstützte Versorgung erreichbar sind. Dabei kann es sich um Ärztinnen und Ärzte der Akutleitstelle (Beratungsärztinnen und -ärzte) oder anderer Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung handeln (Nummer 2). Die Versorgung erfolgt durch einen über die Akutleitstelle vermittelten telefonischen oder videounterstützten Kontakt. Sie kann als Videosprechstunde nach § 365 erbracht und nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden. Zur Finanzierung des Ausbaus der technischen und personellen Ausstattung und einer rund um die Uhr zu gewährleistenden telefonischen und videounterstützten ärztlichen Beratungsleistung müssen die entsprechenden Selbstverwaltungspartner gegebenenfalls zusätzliche Mittel gemäß der nunmehr schiedsfähigen Verpflichtung nach § 105 Absatz 1b zur Verfügung stellen. Zur weiteren Entlastung der Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Erreichung von Synergieeffekten sollen diese untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren, da entsprechende Leistungen auch dezentral erbracht werden können. Die Akutleitstelle kann Integrierten Notfallzentren nach § 123 durch die Angebote telefonischer Konsilien oder telemedizinischer Konsilien nach § 367 bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterstützen. Diese zusätzlichen Angebote führen insgesamt zu einer erheblichen Entlastung sonstiger Notfallstrukturen. Speziell mit Blick auf die demographische Bevölkerungsentwicklung ist neben dem telefonischen beziehungsweise videounterstützten Versorgungsangebot ein aufsuchender Dienst, der täglich 24 Stunden angeboten werden muss, notwendig für eine bedarfsgerechte notdienstliche Versorgung (Nummer 3). Insbesondere soll diese Versorgung auch auf die besonderen Belange von Pflegebedürftigen eingehen und Versorgungslücken insbesondere für immobile Patientinnen und Patienten schließen. Unter anderem können dadurch (etwa durch Klärung der Transportnotwendigkeit oder Behandlung vor Ort) Fahrten in die Notaufnahmen der Krankenhäuser und nicht bedarfsgerechte Einsätze der Rettungsdienste reduziert werden. Die Organisation der notdienstlichen Versorgung obliegt der jeweiligen Kassenärztlichen

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