Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz - NotfallG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz - NotfallG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2214
21. Wahlperiode 14.10.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Janosch Dahmen, Dr. Kirsten Kappert-Gonther,
Dr. Armin Grau, Simone Fischer, Linda Heitmann, Johannes Wagner, Leon Eckert,
Misbah Khan, Dr. Paula Piechotta und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
und des Rettungsdienstes
(Notfallgesetz – NotfallG)
A. Problem
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist ein
zentraler Pfeiler einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in
akuten medizinischen Notlagen ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu
erhalten und dabei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu
können – im ambulanten wie im stationären Bereich. Deutschland verfügt hierfür
grundsätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Notfall- und
Akutversorgung einschließlich eines etablierten Rettungswesens.
Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der
Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch bislang sektoral getrennt und
unzureichend aufeinander abgestimmt. Unterschiedliche gesetzliche
Rahmenbedingungen, Finanzierungs- und Ordnungsprinzipien führen zu Fehlanreizen sowie
zu Über-, Unter- und Fehlversorgungen. Hilfesuchende müssen oftmals selbst
entscheiden, welche Versorgungsebene für sie die richtige ist. Hinzu kommt die
parallele Steuerung über zwei unterschiedliche telefonische Anlaufstellen – die
116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen und die 112 bei den
Rettungsleitstellen. Dies begünstigt Fehlsteuerungen und trägt zur Überlastung insbesondere der
Notaufnahmen und des Rettungsdienstes bei, die häufig auch in Fällen
beansprucht werden, die vertragsärztlich hätten versorgt werden können.
Besonders der Rettungsdienst nimmt dabei eine zentrale Rolle ein: Er ist für die
Ersteinschätzung, die fallabschließende Notfallversorgung vor Ort und den
medizinisch begleiteten Transport in die gebotene Weiterbehandlung zuständig. Seit
vielen Jahren steigen die Fallzahlen im Rettungsdienst deutlich an – vor allem
durch die Inanspruchnahme älterer Menschen – und damit auch die Ausgaben der
Sozialversicherung. Angesichts der demografischen Entwicklung ist zukünftig
mit einer weiteren Zunahme chronisch kranker und alleinlebender Personen und
somit mit steigenden Kosten zu rechnen. Dennoch ist der Rettungsdienst im
Sozialversicherungsrecht bislang nur unzureichend abgebildet. Da seine Leistungen
überwiegend auf Transportkosten begrenzt vergütet werden, kann sein volles
Potenzial, insbesondere hinsichtlich einer effizienten Steuerung von Patientinnen
und Patienten sowie einer rechtssicheren Weiterleitung in die ambulante
Weiterversorgung, nicht ausgeschöpft werden. Dies führt zu medizinisch nicht
erforderlichen Notfalltransporten und stationären Aufnahmen und belastet die
Sozialversicherung erheblich.
In den letzten Jahren wurden erste Schritte unternommen, um die
Notfallversorgung besser zu koordinieren. So tragen Notdienstpraxen an oder in
Krankenhäusern zur verbesserten Verzahnung ambulanter und stationärer Strukturen bei, und
die bundesweite Rufnummer 116117 mit Terminservicestellen unterstützt
Hilfesuchende in Akutfällen. Auch einzelne Initiativen zwischen Kassenärztlichen
Vereinigungen und Rettungsleitstellen zeigen Ansätze einer engeren
Zusammenarbeit. Da es jedoch bislang an verbindlichen gesetzlichen Regelungen fehlt,
bestehen erhebliche regionale Unterschiede.
Fachgesellschaften, Länder und der Sachverständigenrat zur Begutachtung der
Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege fordern daher seit Jahren
eine umfassende Reform. Bereits 2018 wurden erhebliche Defizite in der
Notfallversorgung festgestellt, und aktuelle Gutachten weisen darauf hin, dass eine
Reform des Rettungsdienstes im Zusammenspiel mit der Notfallversorgung das
Potenzial hat, die stationäre Belastung in Krankenhäusern um bis zu 30 Millionen
Belegungstage jährlich zu reduzieren. Auch die Regierungskommission für eine
moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat in ihrer Vierten und
Neunten Stellungnahme weitreichende Empfehlungen ausgesprochen.
Ziel muss es sein, die Notfallversorgung bundesweit einheitlich,
sektorenübergreifend und ressourcenschonend auszurichten, sodass Hilfesuchende jederzeit
eine gleichwertige, qualitativ hochwertige und am Stand der Wissenschaft
orientierte Versorgung erhalten. Dazu gehört insbesondere die Aufnahme des
Rettungsdienstes als eigenständiger Leistungsbereich in die gesetzliche
Krankenversicherung. Nur wenn die sektoralen Grenzen überwunden und die Strukturen
verbindlich vernetzt werden, kann der Rettungsdienst sein volles Leistungspotenzial
entfalten und eine effiziente, wirtschaftliche und bedarfsgerechte
Notfallversorgung für alle Patientinnen und Patienten sichergestellt werden.
B. Lösung
Vor diesem Hintergrund werden umfassende gesetzliche Maßnahmen ergriffen,
um die Notfallversorgung in Deutschland effizienter, wirtschaftlicher und
zugleich patientenorientierter zu gestalten. Ziel ist es, die Vernetzung der
Versorgungsbereiche zu verbessern, Hilfesuchende gezielter in die richtige
Versorgungsebene zu steuern und gleichzeitig die Qualität der medizinischen
Behandlung sicherzustellen.
Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestellen im Bereich der
Akutfallvermittlung übernimmt künftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen
Vereinigungen. Durch ihre enge Vernetzung mit den Rettungsleitstellen und die
medienbruchfreie digitale Fallübergabe wird eine effektivere Steuerung von
Patientinnen und Patienten ermöglicht. Dies trägt wesentlich zur Entlastung von
Notaufnahmen und Rettungsdiensten bei.
Parallel dazu wird die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen
Vereinigungen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut. Sie
sind verpflichtet, eine durchgängige telemedizinische und aufsuchende
Versorgung anzubieten. Dadurch wird insbesondere auf die demografische Entwicklung
und die Bedürfnisse immobiler Patientinnen und Patienten eingegangen. Die
verstärkte Nutzung der Telemedizin verbessert die Versorgung und entlastet
Ärztinnen und Ärzte.
Ein weiterer Kernpunkt ist die Etablierung Integrierter Notfallzentren als
sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen. Hier arbeiten zugelassene
Krankenhäuser und die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich zusammen, sodass stets
eine bedarfsgerechte ambulante Erstversorgung gewährleistet ist. Diese Zentren
bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis sowie
einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Die Standorte werden nach
bundeseinheitlichen Vorgaben festgelegt; gelingt innerhalb von sechs Monaten keine
Einigung, entscheidet das jeweilige Land. In Integrierten Notfallzentren wird
mindestens telemedizinisch ein psychiatrisches, psychosomatisches oder
psychotherapeutisches Konsil sichergestellt. Flächendeckend werden auch spezialisierte
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche eingerichtet oder durch telemedizinische
Unterstützung ergänzt.
Ergänzend wird der gesetzliche Rahmen für die Finanzierung der Leistungen des
Rettungsdienstes neugestaltet. Die rettungsdienstliche Notfallbehandlung wird als
eigenständiger Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung
differenzierter geregelt. Damit wird die Rolle des Rettungsdienstes zielgerichteter auf
notwendige und fachgerechte Versorgungsangebote begrenzt. Durch diese
Anpassung des Leistungs- und Leistungserbringerrechts werden
Finanzierungsfehlanreize beseitigt, wodurch vermeidbare Transporte und insbesondere medizinisch
nicht sinnvolle stationäre Krankenhausaufenthalte deutlich reduziert werden. Dies
senkt die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich und stellt
zugleich eine zweckmäßige, bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten sicher.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch das Gesetz keine Mehrausgaben. Für die Haushalte
der Länder und Kommunen können allenfalls geringfügige Kosten entstehen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Durch die geplanten Reformen in der Notfallversorgung entstehen der
gesetzlichen Krankenversicherung zunächst zusätzliche Kosten. Diese liegen
schätzungsweise bei rund 150 Millionen Euro, vor allem für den Ausbau des aufsuchenden
Dienstes (ca. 105 Millionen Euro) und für Akutleitstellen (ca. 45 Millionen Euro).
Hinzu kommen weitere, derzeit noch nicht quantifizierbare Ausgaben etwa für die
Beteiligung an Integrierten Notfallzentren oder für die digitale Vernetzung. Auch
die Entwicklung spezieller ambulanter Notfallversorgung (z. B. psychische
Notfallhilfen, Gemeindenotfallsanitäter, vorbeugender Rettungsdienst), die
Digitalisierung der Leitstellen sowie Qualitätsanforderungen verursachen zusätzliche
Aufwendungen, die stark von den Strukturen in den Ländern abhängen.
Diesen Mehrausgaben stehen jedoch erhebliche Einsparpotenziale gegenüber.
Durch eine verbesserte Steuerung der Patientenströme, die Vernetzung von Akut-
und Rettungsleitstellen sowie die fallabschließende ambulante oder
telemedizinische Versorgung können medizinisch nicht erforderliche Rettungswageneinsätze
und Krankenhausaufenthalte deutlich reduziert werden. Schon die Umleitung von
Rettungsstellenfällen an die Akutleitstellen wird auf mittlere Sicht jährliche
Einsparungen von rund 834 Millionen Euro ermöglichen. Darüber hinaus belegt das
Gutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen und in der Pflege 2024, dass durch eine Reform von
Rettungsdienst und Notfallversorgung bis zu 30 Millionen Krankenhaus-Belegungstage
pro Jahr vermieden werden könnten. Angesichts durchschnittlicher Folgekosten
von etwa 3.600 Euro pro stationärem Aufenthalt ergibt sich daraus ein erhebliches
Entlastungspotenzial. Da ein relevanter Anteil der heute ins Krankenhaus
transportierten Patientinnen und Patienten auch ambulant oder direkt vor Ort versorgt
werden kann, sind im Rahmen der Reform Einsparungen von bis zu 5 Milliarden
Euro jährlich realistisch.
Insgesamt kann daher durch die Reformen langfristig nicht nur mit einer
erheblichen Verbesserung der Versorgungsqualität, sondern auch mit jährlichen
Minderausgaben in Milliardenhöhe gerechnet werden.
E. Erfüllungsaufwand
Mit den Neuregelungen der Notfallreform wird eine verbesserte Kooperation der
drei Leistungsbereiche des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen, der
Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes angestrebt.
Erfüllungsaufwand entsteht durch die Verhandlungen von
Kooperationsvereinbarungen für die Bildung von Gesundheitsleitsystemen und Integrierten
Notfallzentren sowie die Bildung von Organisationsgremien in den Integrierten
Notfallzentren. Daneben wird durch die Erweiterung der Aufgaben von Gremien, unter
anderem des Qualitätsausschusses Notfallrettung entstehen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Krankenhäuser entsteht durch den Abschluss von rund 700 Kooperations-
und Versorgungsverträgen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 0,5
Millionen Euro bei gleichzeitig erwartbar hohen Synergieeffekten zwischen den
Partnern. Hinzu kommt jährlich rund 1 Million Euro für die Arbeit in den
Organisationsgremien der Integrierten Notfallzentren.
Die Landeskrankenhausgesellschaften tragen einen einmaligen Aufwand von
rund 205.000 bis 217.000 Euro infolge der erweiterten Aufgaben der
Landesausschüsse. Bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen liegt der einmalige
Aufwand für die Vereinbarung zur finanziellen Beteiligung am Notdienst bei etwa
10.000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Länder und Kommunen fällt ein einmaliger Aufwand von rund 210.000 bis
214.000 Euro für Kooperationsvereinbarungen der Gesundheitsleitsysteme an,
ergänzt durch einen laufenden jährlichen Aufwand von etwa 34.000 bis 334.000
Euro für die zusätzliche Arbeit der Rettungsdienst-Vertretungen in den
erweiterten Landesausschüssen. Zudem entsteht ein nicht näher bezifferbarer Aufwand
für die Vertretung im Qualitätsausschuss Notfallrettung.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben einen einmaligen Aufwand zwischen
635.000 und 836.000 Euro für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen
mit Krankenhäusern und Gesundheitsleitsystemen. Hinzu kommen jährlich rund
1,25 bis 1,27 Millionen Euro für die Organisationsgremien der Integrierten
Notfallzentren sowie einmalige Kosten von rund 218.000 bis 229.000 Euro für die
Arbeit in den erweiterten Landesausschüssen. Darüber hinaus entstehen Kosten
für jährliche Berichtspflichten in Höhe von 29.000 bis 71.000 Euro sowie ein
nicht bezifferbarer Aufwand im Qualitätsausschuss Notfallrettung. Den
Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht zudem ein einmaliger
Aufwand von rund 228.000 bis 230.000 Euro für ihre Beteiligung an den
erweiterten Landesausschüssen.
Für den Bewertungsausschuss schließlich sind mehrere einmalige Aufwände
vorgesehen, darunter rund 13.500 Euro für die Beschlussfassung zur Vergütung der
Ersteinschätzung, etwa 17.000 Euro für die Evaluation sowie weitere 7.500 bis
10.000 Euro für Beratungen zu Notaufnahmen und Notdienststrukturen.
F. Weitere Kosten
Keine. Vielmehr ist durch eine verbesserte Steuerung und damit gezieltere
Nutzung der Notfalleinrichtungen davon auszugehen, dass sich finanzielle
Entlastungen für das Gesundheitssystem ergeben.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
und des Rettungsdienstes
(Notfallgesetz – NotfallG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. §27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. Leistungen der medizinischen Notfallrettung.“
2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
„§ 30
Medizinische Notfallrettung
(1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalls haben Versicherte Anspruch auf medizinische
Notfallrettung durch einen zugelassenen Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1. Ein rettungsdienstlicher
Notfall liegt vor, wenn sich der Versicherte aus ex ante Sicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder
eine lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine schwere gesundheitliche
Schädigung zu befürchten ist, sofern nicht eine sofortige medizinische Versorgung erfolgt. Für einen Anspruch
auf Leistungen des Notfallmanagements nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist es ausreichend, dass der
begründete Verdacht besteht, dass ein Versicherter einen Bedarf an Leistungen der notfallmedizinischen
Versorgung nach Absatz 2 Nummer 2 oder an Leistungen der notdienstlichen Akutversorgung nach § 75
Absatz 1b SGB V hat.
(2) Die medizinische Notfallrettung umfasst:
1. das Notfallmanagement,
2. die notfallmedizinische Versorgung,
3. den Notfalltransport,
4. die spezielle ambulante Notfallversorgung.
Die aufgrund einer Abfrage eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a getroffene Entscheidung zur
Auslösung der medizinischen Notfallrettung gilt als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls
nach Absatz 1 Satz 2. Für die Leistung nach Satz 1 Nummer 4 gilt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] als Nachweis die auf Grundlage einer
protokollgestützten, standardisierten, softwaregestützten und qualitätsgesicherten Notrufabfrage getroffene
Entscheidung.
(3) Das Notfallmanagement nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für rettungsdienstliche Notfälle nach
Absatz 1 umfasst die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens, die Vermittlung der erforderlichen
Hilfe auf Grundlage einer protokollgestützten, standardisierten, qualitätsgesicherten und softwaregestützten
Notrufabfrage und die telefonische und telemedizinische Notfallberatung sowie standardisierte und
qualitätsgesicherte Erste-Hilfe-Anweisungen einschließlich der auf digitalen Anwendungen basierenden
Entsendung von Ersthelfern bei besonders lebensbedrohlichen Notfällen, soweit entsprechende digitale
Anwendungen bestehen. Die Erforderlichkeit der Vermittlung auf Grundlage einer standardisierten,
qualitätsgesicherten und softwaregestützen Notrufabfrage gilt ab dem … [einsetzen: Datum des letzten Tages des elften auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats]. Das Notfallmanagement umfasst auch die digitale
Fallübergabe zwischen den Leistungserbringern im Rettungsdienst, den am Notdienst beteiligten Akteuren der
Kassenärztlichen Vereinigungen und den Integrierten Notfallzentren.
(4) Die notfallmedizinische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 umfasst die aus
medizinischer Sicht erforderliche Versorgung vor Ort nach dem Stand der Wissenschaft durch ärztliches und
nichtärztliches Personal, auch telemedizinisch.
(5) Der Notfalltransport nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 umfasst den aus medizinischer Sicht
erforderlichen Transport in die grundsätzlich nächste geeignete Versorgungseinrichtung oder die aus zwingenden
medizinischen Gründen erforderliche Verlegung von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung, bei der
aus medizinischer Sicht die Beförderung mit einem qualifizierten boden- oder luftgebundenen
Rettungsmittel erforderlich ist, sowie die notfallmedizinische Versorgung nach Absatz 4 während des Transports. Der
Anspruch umfasst nicht den Rücktransport in das Inland. § 18 bleibt unberührt.
(6) Die spezielle ambulante Notfallversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 umfasst geeignete
spezialisierte ambulante Versorgungsangebote; hierzu zählen unter anderem notfallpflegerische Leistungen,
psychische Notfallhilfen sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer,
geburtshilflicher Notfälle. Die für das Notfallmanagement nach Absatz 3 zuständigen Stellen haben die Vermittlung
dieser Leistungen für den Bedarfsfall in geeigneter Weise sicherzustellen.
(7) Versicherte leisten zu Leistungen des Notfalltransports nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine
Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse zieht die Zuzahlung vom
Versicherten ein oder übernimmt die Kosten unter Abzug des sich nach § 61 ergebenden Betrages.“
3. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
„§ 60
Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten
(1) Versicherte haben unbeschadet der Regelung in § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung
mit § 30 nach Absatz 2 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Krankentransporte, Krankentransportflüge
und Krankenfahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden
medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Transportmittel genutzt werden kann, richtet sich nach der
medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
(2) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Krankentransporte und Krankenfahrten nach
Absatz 1 Satz 1 bei
1. Fahrten zur stationären Behandlung,
2. Fahrten im Zuge einer Verlegung
a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die Verlegung aus
zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder soweit es zur Behandlung des Versicherten
der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Stufe nicht oder nicht mehr bedarf und die
dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden,
b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39
Absatz 1a oder
c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung eingewilligt hat,
3. Fahrten
a) zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a,
b) zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus nach § 115b oder
c) zu einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der hierzu erforderlichen
Vor- und Nachbehandlungen innerhalb der Fristen des § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3,
wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre oder teilstationäre
Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese nicht ausführbar ist,
4. Fahrten zu ambulanten Behandlungen, sofern aus medizinischer Sicht ein Krankentransport zwingend
erforderlich ist oder sofern ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, den der Gemeinsame
Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 festgelegt hat,
5. Fahrten zur Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum nach der Entscheidung eines
Gesundheitsleitsystems, sofern die Fahrt nach den Umständen des Einzelfalls zwingend erforderlich ist; die
Entscheidung des Gesundheitsleitsystems gilt als Verordnung dieser Leistung.
Bei einer Verlegung nach Nummer 2 Buchstabe c (Verlegung in ein wortortnahes Krankenhaus) ist über den
Antrag auf Genehmigung abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von 24 Stunden nach
Antragseingang zu entscheiden.
(3) Krankentransporte sind Fahrten mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die in Kraftfahrzeugen
durchgeführt werden, die über die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens verfügen.
Krankentransporte werden für Versicherte durchgeführt, die einer solchen Betreuung oder Einrichtung während der
Fahrt bedürfen oder deren Zustand erwarten lässt, dass eine solche Betreuung oder Einrichtung während der
Fahrt erforderlich ist. Bei einem Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme nur nach vorheriger Genehmigung durch die
Krankenkasse. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Krankentransportflüge.
(4) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Bei Krankenfahrten
zu ambulanten Behandlungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweite Alternative besteht ein Anspruch auf
Kostenübernahme nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Genehmigung nach
Satz 2 gilt als erteilt, sofern eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBl“, wobei bei Vorliegen
der Merkzeichen „Bl“, „H“ und „TBl“ auch die Genehmigung für eine Begleitperson als erteilt gilt,
2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einordnung in den
Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einordnung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einordnung in
den Pflegegrad 3.
(5) Die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 übernommenen Kosten für Krankentransporte richtet sich nach
§ 133 Absatz 2 und 3. Für Krankenfahrten sind als Kosten anerkannt:
1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von
Fahrpreisermäßigungen,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens der Betrag nach § 133 Absatz 4,
3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils aufgrund des
Bundesreisekostengesetzes festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch
die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlichen
Transportmittels entstanden wären.
(6) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug des sich nach § 61
ergebenden Betrages oder zieht den sich nach § 61 ergebenden Betrag von den Versicherten ein.
(7) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(8) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach
§ 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der
Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von
Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson im
Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die
Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften
Buches zu erstatten.
(9) Krankentransportflüge sind luftgebundene Verlegungen von Versicherten, die einer
medizinischfachlichen Betreuung bzw. Behandlung und der besonderen Einrichtung eines Rettungshubschraubers
bedürfen oder deren Erforderlichkeit aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Die Krankenkasse übernimmt
die Kosten für Krankentransportflüge bei Transporten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn diese aus
medizinischen Gründen notwendig sind. Der Anspruch zur Kostenübernahme besteht nach Absatz 1 Satz 1
durch ärztliche Verordnung oder nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse.“
4. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „,
Krankentransportflüge und Krankenfahrten“ eingefügt.‘
5. In § 73b Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien
Zeiten“ durch die Angabe „notdienstlichen Akutversorgung nach § 75 Absatz 1b“ ersetzt.
6. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in
geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die
Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und
richten Terminservicestellen ein, die an Werktagen unter einer bundesweit einheitlichen
Telefonnummer und 24 Stunden täglich über ein bundesweit einheitliches digitales Angebot erreichbar sein
müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden. Die Leistungen der Terminservicestellen sind
telefonisch und im Rahmen des digitalen Angebotes durch Kooperation mit digitalen
Dolmetschdiensten in den wichtigsten Sprachen und in Gebärdensprache anzubieten. Genaueres regelt die
Kassenärztliche Bundesvereinigung.“
bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen und“ durch die Angabe „unterstützen.“
ersetzt.
bbb) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder einem Frauenarzt,“ durch die Angabe „oder einem
Frauenarzt und“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Integrierten
Notfallzentrums nach den §§ 123 und 123b eine weitere Behandlungsnotwendigkeit
festgestellt wurde.“
ccc) Nummer 3 wird gestrichen.
dd) Der neue Satz 13 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 76 Absatz 1a Satz 2.“ durch die Angabe „§ 76
Absatz 1a Satz 2,“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. zur Gewährleistung der einheitlichen telefonischen Erreichbarkeit der
Terminservicestellen.“
ee) Die neuen Sätze 20 und 21 werden gestrichen.
ff) Nach dem neuen Satz 23 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren nach § 123 und
Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b die Buchung von
Behandlungsterminen für die Fälle des Absatzes 1a Satz 6 Nummer 2 bei Vertragsärzten zu ermöglichen.“
b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt:
„(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Erstversorgung
24 Stunden täglich in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen
erforderlich ist; die Maßnahmen richten sich nach dem medizinisch erforderlichen Behandlungsbedarf
der Versicherten (notdienstliche Akutversorgung) und umfassen je nach medizinischer Erfordernis auch
die fallabschließende Behandlung oder Weiterleitung in eine weiterführende ambulante Behandlung.
Die besonderen Bedarfe in der Notfallbehandlung psychisch erkrankter Menschen und der Intervention
bei psychischen Krisen sind zu berücksichtigen. Die notdienstliche Akutversorgung umfasst auch die
Feststellung und Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von Arzneimitteln,
Krankenfahrten, Krankentransporten und Apotheken-Botendiensten. Nicht vom Sicherstellungsauftrag
nach Satz 1 umfasst ist die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit
Landesrecht nichts anderes bestimmt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen die notdienstliche
Akutversorgung insbesondere durch
1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren nach § 123 und Integrierten Notfallzenten für
Kinder und Jugendliche nach § 123b,
2. ein telefonisches und videounterstütztes ärztliches Versorgungsangebot 24 Stunden täglich auch
durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und
3. einen aufsuchenden Dienst 24 Stunden täglich
sicher (Notdienst). Zur wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben nach Satz 5 Nummer 2 und 3 sollen
die Kassenärztlichen Vereinigungen untereinander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
kooperieren. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5
Nummer 3 speziell geschulte Angehörige der Gesundheitsfachberufe unter ärztlicher Anordnung und
Verantwortung einsetzen. Wenn und soweit Landesrecht dies zulässt, können sie hierfür Kooperationen mit
dem Rettungsdienst eingehen. Der aufsuchende Dienst nach Satz 5 Nummer 3 ist so zu planen, dass
10 Prozent der dringlichen Einsätze innerhalb von einer Stunde, 90 Prozent der weniger dringlichen
Einsätze innerhalb von vier Stunden und 100 Prozent der Einsätze in einer Planungsregion innerhalb
von sechs Stunden versorgt werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Integrierte
Notfallzentren nach § 123 durch kinder- und jugendmedizinische telemedizinische Konsilien nach § 367 oder
telefonische Konsilien unterstützen. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen
Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des
Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 9 gilt
entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der
notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 3 durch Landesrecht bestimmt ist,
dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen umfasst
ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen
Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten zu
verbessern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt den Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ein
einheitliches softwaregestütztes System zur Dokumentation der Versorgung durch den Ärztlichen
Bereitschaftsdienst, die Akutleitstellen und die Behandlung in einer Notdienstpraxis eines Integrierten
Notfallzentrums zur Verfügung, welches die gemeinsame Notfallversorgung der Versicherten sowie
eine digitale Fallübergabe, einschließlich aller für die Weiterbehandlung relevanten medizinischen
Informationen, bei einer Weiterleitung an eine weiterführende Versorgungseinrichtung sicherstellt. Bei
der Bereitstellung des Systems ist die Kompatibilität mit der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.
(1c) Zur Terminvermittlung in Akutfällen und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1b
betreibt jede Kassenärztliche Vereinigung eine Akutleitstelle, die 24 Stunden täglich und spätestens
innerhalb von drei Minuten in 75 Prozent der Anrufe und zehn Minuten in 95 Prozent der Anrufe unter
der bundesweit einheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 und 24 Stunden täglich über ein
bundesweit einheitliches digitales Angebot erreichbar ist; die Erreichbarkeitsvorgaben sind spätestens
zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] zu erfüllen. Die Akutleitstelle hat Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit
einheitlichen standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine
unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen
auch in Form einer telefonischen oder videounterstützten ärztlichen Konsultation, zu vermitteln. Wenn
medizinisch erforderlich, muss ein Krankentransport, eine Krankenfahrt oder ein Apothekenbotendienst
vermittelt werden. Die Terminvermittlung in Akutfällen, die telefonische oder videounterstützte
ärztliche Konsultation und die Vermittlung von Krankentransporten, Krankenfahrten und Apotheken-
Botendiensten sind durch Kooperation mit digitalen Dolmetschdiensten oder die Nutzung anderer digitaler
Instrumente in den wichtigsten Sprachen und in Gebärdensprache sicherzustellen. Für die
Terminvermittlung in die fachärztliche Versorgung bedarf es im Akutfall keiner Überweisung. Auf Antrag eines
Trägers einer Rettungsleitstelle ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Kooperation nach
§ 133a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.
(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der
Anrufenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1a bis 1c und 1e zu verarbeiten und für die
Dauer von zehn Jahren zu speichern.
(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der
Terminservicestellen nach Absatz 1a insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen
Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote.
Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für
Gesundheit zum 30. Juni 2025 zu berichten.
(1f) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen stellen den vertragszahnärztlichen Notdienst
außerhalb der Sprechstundenzeiten sicher und informieren die Versicherten im Internet in geeigneter Weise
bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die
Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit). Die Absätze 1a bis 1e
gelten insoweit nicht.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Telefonnummer“ durch die Angabe „Rufnummer“ ersetzt.
bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer 3“ durch die Angabe
„Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.
7. § 76 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „die Terminservicestelle Versicherte in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 3
Nummer 3 in eine Notfallambulanz“ durch die Angabe „die Akutleitstelle Versicherte in den in § 75
Absatz 1c Satz 3 genannten Fällen in eine Notaufnahme“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Die Inanspruchnahme umfasst“ die Angabe „in den in Satz 1 erster
Halbsatz genannten Fällen“ eingefügt.
8. In § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 75
Absatz 1a Satz 3 Nummer 4“ durch die Angabe „ § 75 Absatz 1c Satz 2“ ersetzt und wird jeweils die Angabe
„Terminservicestelle“ durch die Angabe „Akutleitstelle“ ersetzt.
9. In § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4“ durch die
Angabe „§ 75 Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und durch die Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 2“ ersetzt.
10. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3“ die
Angabe „, § 123 Absatz 6, § 123a Absatz 1 und 4 sowie § 123b Absatz 1“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Landesausschuss nach Absatz 1 wird für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b
Absatz 2, § 123 Absatz 6, § 123a Absatz 1 sowie § 123b Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in
der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und die
Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Krankenhäuser
werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsitzenden des erweiterten
Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die
beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande,
werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes im
Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft berufen. Die dem erweiterten
Landesausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 6, § 123a
Absatz 1 sowie § 123b Absatz 1 entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den Verbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss beschließt
mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stimmen der Vertreter der
Krankenkassen doppelt. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1ist
Einvernehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden herzustellen. Bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach § 123 Absatz 6, 123a Absatz 1 sowie § 123b Absatz 1 erhalten Vertreter der
Leistungserbringer im Rettungsdienst ein Mitberatungsrecht im Umfang einer Stimme. Kommt die Festlegung nach
§ 123a Absatz 1 oder § 123b Absatz 1 ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die für die
Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine Nachfrist, die sechs Wochen
nicht überschreiten darf. Ist auch die Nachfrist ergebnislos verstrichen, erfolgt die Festlegung durch die
für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf
der Nachfrist. Der erweiterte Landesausschuss stellt die hierfür erforderlichen Informationen,
Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Die Standortbestimmungen nach § 123a
Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.“
11. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“ durch die Angabe „, der
Landeskrankenhausgesellschaft und der Rettungsdienste“ ersetzt.
12. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ ein die Angabe „,
Krankentransportflüge und Krankenfahrten“ eingefügt.‘
13. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen jährlich
von beiden Vertragsparteien in gleicher Höhe bereitzustellenden zweckgebundenen Betrag zur Förderung
der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen
in die Vertragsverhandlungen einbezogen werden, um eine finanzielle Beteiligung an den Strukturen des
Notdienstes zu vereinbaren. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bestimmt das Nähere zur
Umsetzung der Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Der von den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen bereitzustellende Betrag vermindert sich um den durch die privaten
Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 2 bereitgestellten Betrag. Die Mittel müssen für folgende
Maßnahmen verwendet werden:
1. Förderung der Strukturen nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, Absatz 1c und § 133a,
2. Förderung der integrierten Notfallstrukturen nach den §§ 123 bis 123b.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen hierzu ihren Vertragspartnern eine detaillierte Kalkulation und
den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere zur Vernetzung und Kooperation vor.
Die nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder nach Gesamtvertrag abrechenbaren Leistungen und
Kosten sowie die von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht verbrauchten Mittel des Honorarvolumens
nach § 87b Absatz 1 Satz 3 sind mindernd zu berücksichtigen. Der vereinbarte Betrag und das Fortbestehen
der Voraussetzungen nach Satz 1 sind jährlich von den Vertragsparteien zu überprüfen. § 89 gilt. Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung hat erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] und anschließend jährlich dem Bundesministerium für
Gesundheit über die Anzahl und den jeweiligen Stand der Vereinbarungen einschließlich der vereinbarten
Beträge zu berichten.“
14. Nach § 115a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Behandlung nach Satz 1 Nummer 1 ist auch bei Zuweisung der Versicherten durch den Rettungsdienst
zulässig, wenn das Krankenhaus über ein Integriertes Notfallzentrum nach § 123 verfügt.“
15. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im
Krankenhaus kein Anspruch auf Kostenübernahme für Krankentransporte und Krankenfahrten nach § 60;
ausgenommen sind Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu
ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Notfalltransport nach § 30 bleibt unberührt.“
16. § 116b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten Landesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch die Angabe „erweiterten Landesausschuss
nach § 90 Absatz 4a“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann für die Beschlussfassung über
Entscheidungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 in seiner Geschäftsordnung abweichend
von § 90 Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die
Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4a Satz 7 sowie § 140f Absatz 3 bleiben unberührt. Er ist befugt,
geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen
und kann hierfür nähere Vorgaben beschließen.“
17. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „nach § 75
Absatz 1b Satz 9“ ersetzt.
b) Absatz 3b wird gestrichen.
18. § 123 wird durch den folgenden § 123 ersetzt:
„§ 123
Integrierte Notfallzentren
(1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer
Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (Notdienstpraxis) in räumlicher Integration mit der Notaufnahme
des Krankenhauses und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Die fachliche Leitung und Verantwortung
für die zentrale Ersteinschätzungsstelle obliegt dem Krankenhaus, wenn in der Kooperationsvereinbarung
nach § 123a Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen die
notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch Kooperation und organisatorische Verknüpfung mit
zugelassenen Krankenhäusern im Rahmen von Integrierten Notfallzentren sicher und binden die Notaufnahme
des jeweiligen Krankenhauses unmittelbar in den Notdienst gemäß § 75 Absatz 1b Satz 9 ein. Zugelassene
Krankenhäuser, von denen ein Standort nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort eines Integrierten
Notfallzentrums bestimmt worden ist, sind zur Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet.
Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen
Datenformat unter Beachtung der geltenden verbindlichen Festlegungen nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und unter Sicherstellung einer technischen Schnittstelle zum System der digitalen Fallübergabe der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Absatz 1b.
(2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen
selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zentrale Ersteinschätzungsstelle eine
Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und die geeignete Versorgungsebene innerhalb des jeweiligen
Integrierten Notfallzentrums. Die Ersteinschätzung kann im Wege der Delegation erbracht werden. Ab dem
Zeitpunkt, den der Gemeinsame Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bestimmt, erfolgt die
Ersteinschätzung auf der Grundlage eines standardisierten digitalen Ersteinschätzungsinstrumentes. Wenn
nach einer notdienstlichen Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum eine ambulante
Weiterbehandlung erforderlich ist, ist die Buchung eines Termins für die Patienten in der ambulanten Regelversorgung
über das System der Terminservicestelle verpflichtend. Wird ein Termin über die Terminservicestelle
vereinbart, geht die medizinische Verantwortung für die Versicherten in die vertragsärztliche Versorgung über.
Wird kein Termin vereinbart, verbleibt die medizinische Verantwortung für die Versicherten bei dem
Krankenhaus. Hilfesuchende, die das Integrierte Notfallzentrum im Rahmen einer telefonischen Vermittlung
durch die Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdringlichkeit nach
Satz 1 grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlung regelt der
Bundesmantelvertrag.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Richtlinie
1. Vorgaben an ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument, das für Hilfesuchende
einerseits die Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs feststellt und andererseits die Bestimmung der
sachgerechten Versorgungsebene innerhalb der Kooperation nach Absatz 1 als Grundlage für die
Ersteinschätzungsstelle ermöglicht,
2. Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 durch das
Ersteinschätzungsinstrument,
3. Vorgaben zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Verwendung des Ersteinschätzungsinstruments
an der jeweiligen Ersteinschätzungsstelle,
4. den Zeitpunkt, ab dem das Ersteinschätzungsinstrument von der Ersteinschätzungsstelle zu verwenden
ist,
5. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen und der
Ersteinschätzungsstelle in Integrierten Notfallzentren, inklusive der Mindestanforderungen an die
Qualifikation des eingesetzten Personals,
6. einen Katalog von Mindestanforderungen an die Auswahl der Standorte zur Einrichtung von
Integrierten Notfallzentren nach §123a Absatz 1 und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
nach § 123b,
7. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der Mindestanforderungen nach Nummer 5
sowie
8. das Nähere zur Umsetzung des Überprüfungs- und Berichtsauftrags nach Satz 6, einschließlich der
Übermittlung der hierzu erforderlichen Informationen an den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System der
Notfallversorgung in Krankenhäusern nach § 136c Absatz 4 in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT
18.5.2018 B4), geändert am 20. November 2020 (Banz AT 24.12.2020 B2), sind zu berücksichtigen. Die
Vergütung der Ersteinschätzung nach § 123 Absatz 4 setzt ab dem Zeitpunkt, den der Gemeinsame
Bundesausschuss nach Satz 1 Nummer 4 bestimmt, voraus, dass ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 erbracht wird.
§ 92 Absatz 7e gilt entsprechend. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine
Richtlinie nach Satz 1 ist den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung der Inanspruchnahme
der Notaufnahmen und der Notdienstpraxen, der Auswirkungen auf die Patientenversorgung sowie die
Erforderlichkeit einer Anpassung seiner Regelungen bis zum 31. Dezember 2026 zu prüfen und dem
Bundesministerium für Gesundheit zu berichten.
(4) Mit Wirkung zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten auf die Verkündung
folgenden Quartals] beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im
Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die notwendigen Anpassungen für die Vergütung
der Ersteinschätzung nach Absatz 2 Satz 1 als unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergütende
Einzelleistung. Er hat die Auswirkungen des Beschlusses nach Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung der Leistungen
der Notaufnahmen und der Notdienstpraxen, der Auswirkungen auf die Versorgung und Vergütung zu
evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2027 zu berichten; § 87
Absatz 3a gilt entsprechend.
(5) Integrierte Notfallzentren haben bei einem Hinweis auf eine vorliegende psychische Erkrankung
psychiatrische und psychosomatische Behandlungskompetenz sicherzustellen. Bei fehlender psychiatrischer
und psychosomatischer Behandlungskompetenz ist diese durch ein externes Fachkrankenhaus durch
telemedizinische Konsile nach § 367 oder telefonische Konsile von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie,
Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychologischen Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder
Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten. Bei Hinweisen auf akute psychische Krisen sind, wo
möglich, die psychiatrischen und psychosozialen Krisendienste einzubeziehen.
(6) Integrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Unterstützung
durch telemedizinische Konsilien nach § 367 oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und
Jugendmedizin zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und
Jugendliche vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a bestimmt die Konzeption
und Koordinierung dieser telemedizinischen Unterstützung. Die entsprechenden Integrierten Notfallzentren
haben die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten.
(7) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung und den für die
Krankenhausplanung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder jährlich, erstmals zum … [
einsetzen: erster Tag des 18. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die Versorgung in den
Integrierten Notfallzentren in Hinblick auf Abweichungen von den gesetzlichen Öffnungszeiten der
Notdienstpraxis, auf die Anzahl der eingerichteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche und auf die
Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur
Akutleitstelle. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich,
erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 18. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats].
(8) Die Vergütung von ambulanten Leistungen zur Behandlung von Notfällen nach § 76 Absatz 1
Satz 2 im Krankenhaus setzt ab dem Inkrafttreten der Richtlinie nach Absatz 3 voraus, dass das
Ersteinschätzungsinstrument nach Absatz 3 genutzt wurde und ein sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wurde oder
eine Weiterleitung nach Satz 2 aufgrund fehlender Verfügbarkeit von Kapazitäten in der Notdienstpraxis des
nächstgelegenen Integrierten Notfallzentrums, aufgrund des Fehlens eines nächstgelegenen Krankenhauses
mit Integriertem Notfallzentrum, oder über die Terminservicestelle nicht möglich ist. In allen anderen Fällen
sind die Krankenhäuser mit Notaufnahme verpflichtet, die Versicherten gemäß dem Ergebnis des
Ersteinschätzungsinstrumentes in die Notdienstpraxis des nächstgelegenen (maximal 30 Minuten Fahrzeit mit
Personenkraftwagen) Integrierten Notfallzentrums oder eine Weiterbehandlung im ambulanten Bereich
weiterzuleiten und über die Terminservicestelle oder die Akutleitstelle eine entsprechende Terminbuchung
vorzunehmen und, falls medizinisch erforderlich, über die Akutleitstelle die Verordnung einer Krankenfahrt zu
organisieren. In Fällen, in denen die Behandlung eines Versicherten in einer Notaufnahme stattfindet, die
nicht den Regelungen nach Satz 1 entspricht, ist die Vergütung der Leistung nach §76 Absatz 1 Satz 2 um
50 Prozent zu kürzen. Diese Regelung gilt entsprechend für die Notfallversorgung von Kindern und
Jugendlichen in Krankenhäusern ohne ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche.
(9) Alle Krankenhäuser mit Notaufnahme sind verpflichtet, die Daten über die Behandlung der
Versicherten in der Notaufnahme im Umfang der aktuellen Version des Notfalldatensatzes der Deutschen
Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin an das AKTIN-Notaufnahmeregister zu melden.“
19. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a und 123b eingefügt:
„§ 123a
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren
(1) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a bestimmt bis zum ... [einsetzen: Datum des
ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Standorte der zugelassenen
Krankenhäuser, an denen Integrierte Notfallzentren eingerichtet werden. Bei der Bestimmung der Standorte
ist ein Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde herzustellen. Er legt hierzu zunächst
geeignete Planungsregionen zur flächendeckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren fest. Ein
Krankenhausstandort kann als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum bestimmt werden, wenn
1. die Voraussetzung der Notfallstufe Basisnotfallversorgung gemäß den vom Gemeinsamen
Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern
nach § 136c Absatz 4 in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), geändert am 20.
November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2), erfüllt sind und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen.
Bei der Standortfestlegung sollen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
1. die Erreichbarkeit innerhalb von 30 Fahrzeitminuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden
Menschen in einer Planungsregion,
2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,
3. die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr und
4. die Möglichkeiten der Kooperation mit Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren in der
Nähe des Krankenhauses.
Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung eines Integrierten
Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen Krankenhausstandorte bevorzugt werden, die eine höhere Notfallstufe
gemäß den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System der
Notfallversorgung in Krankenhäusern nach § 136c Absatz 4 in der in Satz 3 Nummer 1 genannten Fassung
erfüllen oder eine nach anderen objektiven Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähigere
Notaufnahme aufweisen,
1. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten und
2. in denen Notdienstpraxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können.
Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann abweichend von den Sätzen 3 bis 5 einen
Krankenhausstandort bestimmen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich
ist. Die Bestimmung eines Krankenhausstandorts durch den erweiterten Landesausschuss nach Absatz 1
Satz 1 erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
(2 Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztliche Vereinigung und
der Krankenhausträger innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Krankenhausstandort als Standort eines
Integrierten Notfallzentrums nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung. Sie
richten ein gemeinsames Organisationsgremium zur operativen Umsetzung der Zusammenarbeit und eines
gemeinsamen Qualitätsmanagements ein. Die Kooperationspartner sind befugt, die für das gemeinsame
Qualitätsmanagement erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. In der Kooperationsvereinbarung
nach Satz 1 ist insbesondere das Nähere zu vereinbaren
1. zu dem gemeinsamen Organisationsgremium nach Satz 2,
2. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums,
3. zur Durchführung der Ersteinschätzung nach § 123 Absatz 2 bis zu dem vom Gemeinsamen
Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 123 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 festgelegten Zeitpunkt,
4. zur Organisation und zur personellen Besetzung der Ersteinschätzungsstelle einschließlich der
Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals gemäß den
Mindestanforderungen der Richtlinie nach § 123 Absatz 3 Nummer 5,
5. zur Anmietung oder eigenen Gestellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Verbrauchsmaterial der
Notdienstpraxis,
6. zur Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses durch die
Notdienstpraxis einschließlich Nutzungsentgelten,
7. zu Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die
Kooperationsvereinbarung oder für den Fall, dass die Notdienstpraxis zu den Zeiten nach Satz 4 oder 5 nicht geöffnet
hat.
Die Notdienstpraxis ist im Rahmen der Kooperation täglich von 10 bis 22 Uhr zu öffnen. Kürzere
Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit aufgrund von empirischen Daten
belegbar ist, dass die Öffnungszeiten nach Satz 4 aufgrund der tatsächlichen regionalen Inanspruchnahme
nicht bedarfsnotwendig sind. Entsprechende vertragliche Regelungen nach Satz 4 können als Rahmenvertrag
in dreiseitigen Verträgen nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 landesweit vorgegeben werden.
(3) Kommt eine Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig zustande, wird der
Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von
drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese innerhalb
eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen von
der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes bestimmt. Die Kosten
des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der
Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten
sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson.
(4) Nach § 75 Absatz 1b Satz 3 in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Tages vor der
Verkündung] in oder an Krankenhäusern eingerichtete Notdienstpraxen sind in Integrierte Notfallzentren zu
überführen.
§ 123b
Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
(1) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Standorte zugelassener Krankenhäuser
bestimmen, an denen Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche eingerichtet werden. Bis zum
[...] [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] hat er
erstmals über die Einrichtung von Standorten nach Satz 1 zu entscheiden. Ein Krankenhausstandort kann als
Standort für ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche bestimmt werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Moduls Notfallversorgung Kinder gemäß den vom Gemeinsamen
Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern
nach § 136c Absatz 4 in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), geändert am 20.
November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2), erfüllt sind und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Vereinigung
entgegenstehen.
(2) § 123 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 123a Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.“
20. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt:
„§ 133
Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung, Krankentransporten, Krankentransportflügen
und Krankenfahrten
(1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich durch
Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder beauftragt worden sind. Die Planung,
Organisation, Steuerung und Überwachung des Rettungsdienstes ist den Ländern vorbehalten.
(2) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen der medizinischen
Notfallrettung und von Krankentransporten nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen
festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung
dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Absatz 1 bis 3 mit den zuständigen Landesbehörden oder mit den
nach Landesrecht vorgesehenen Trägern oder beauftragten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der
Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Die besonderen
Anforderungen für Rettungsleitstellen, die Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a sind, sind angemessen zu
berücksichtigen. Die für die Kalkulation der Vergütung der einzelnen Leistungen zu Grunde liegenden Daten
müssen den Krankenkassen oder ihren Landesverbänden vor Vertragsschluss transparent vorliegen. Die
Empfehlungen des Qualitätsausschusses Notfallrettung nach § 133c Absatz 1 Nummer 1 sind zu
berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst
preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
(3) Die Entgelte für die Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung
und von Krankentransporten werden durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen
festgelegt oder aufgrund landesrechtlicher Regelungen ermittelt. Versicherte haben Anspruch auf die
medizinische Notfallrettung unabhängig von der Entgeltfestsetzung. Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen, die zu diesem Zweck in jedem Land eine Arbeitsgemeinschaft bilden, setzen für die
Leistungen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 einheitliche Festbeträge für ein Bundesland, eine Kommune
oder einen administrativen Rettungsdienstbereich insoweit fest, wenn
1. die Berechnungsgrundlagen nicht transparent dargelegt wurden oder die Entgelte nicht nach den
Leistungsbereichen des § 30 Absatz 2 differenzieren oder vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen
oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden
sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung und von
Krankentransporten hinausgehende öffentliche Aufgabe bedingt sind, oder
3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen
unwirtschaftlich ist oder sie die Empfehlungen des Qualitätsausschusses Notfallrettung nach § 133c
Absatz 1 Nummer 1 nicht berücksichtigen.
(4) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände schließen Verträge über die Vergütung der
Krankenfahrten nach § 60 unter Beachtung des § 71 Absatz 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder
Unternehmen.
(5) Das Landesrecht kann die unmittelbare Abrechnung der Leistungserbringer mit den
Krankenkassen vorsehen.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum
Verfahren und zur Umsetzung der Vertragsgestaltung nach Absatz 2 Satz 1 und von Festbeträgen nach Absatz 3
Satz 3 Nummer 3.“
21. Nach § 133 werden die folgenden § 133a bis 133e eingefügt:
„§ 133a
Gesundheitsleitsystem
(1) Die Träger der Rettungsleitstellen und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Träger der
Akutleitstelle, die eine Kooperation nach Absatz 2 eingehen, arbeiten im Rahmen einer digitalen Vernetzung der
Leitstellen verbindlich zusammen und bilden ein Gesundheitsleitsystem. Darüber hinaus sind weitere
Formen der Zusammenarbeit bis hin zur gemeinsamen Trägerschaft im Einvernehmen der Kooperationspartner
möglich. Das Gesundheitsleitsystem vermittelt Hilfesuchenden, die sich entweder an die Akutleitstelle oder
an die Rettungsleitstelle wenden, die erforderliche medizinische Versorgung. Die weiteren Aufgaben der
Kooperationspartner bleiben unberührt.
(2) Auf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung
zur Kooperation nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Voraussetzung für die Kooperation ist, dass die
Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt. Die Verfahren der Notrufabfrage der
Rettungsleitstelle und das bundesweit einheitliche standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der
Kassenärztlichen Vereinigungen sind als Abfragesysteme im Gesundheitsleitsystem so aufeinander abzustimmen, dass
es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt. In einer
Kooperationsvereinbarung sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit festzulegen. Es ist insbesondere die Abstimmung der
Abfragesysteme und der für das jeweilige Abfrageergebnis aufgrund der infrage kommenden
Versorgungsstrukturen zuständigen Kooperationspartner zu vereinbaren. Die Einhaltung der Standards der Abfragesysteme
im Gesundheitsleitsystem müssen überprüfbar sein und einer kontinuierlichen Kontrolle unterliegen. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die Vereinbarungen zur Abstimmung der
Abfragesysteme mit den Rettungsleitstellen möglichst einheitlich sind. Es ist eine Verpflichtung zur Übernahme und
unverzüglichen Bearbeitung von Fällen vorzusehen, die aufgrund des Ergebnisses des jeweiligen
Abfragesystems und der erfolgten Festlegungen der Zuständigkeiten an die jeweils andere Leitstelle übergeben
werden. Die beiden Kooperationspartner müssen technisch so miteinander vernetzt sein, dass eine unmittelbare
telefonische Weiterleitung und Bearbeitung des Hilfeersuchens erfolgen kann. Die jeweils aufgenommenen
Daten müssen medienbruchfrei an den anderen Kooperationspartner übertragen werden. Für die Vernetzung
ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, die
Telematikinfrastruktur zu nutzen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt eine technische und
inhaltliche Schnittstelle zur Fallübergabe zur Verfügung, die mit dem System zur digitalen Fallübergabe und
Dokumentation nach § 75 Absatz 1b mindestens technisch kompatibel ist.
(3) Die Kooperationspartner nach Absatz 1 Satz 1 vereinbaren ein gemeinsames
Qualitätsmanagement für die ständige Evaluation der Abstimmung der Abfragesysteme und die Zuordnung von
Hilfesuchenden zur jeweiligen Versorgungsebene nach Absatz 2. Hierfür sind die einzelnen Prozessabläufe der Abfrage
in den Leitstellen nachverfolgbar zu dokumentieren, mit den entsprechenden Daten der jeweils vermittelten
aufsuchenden Leistungserbringer zusammenzuführen und auszuwerten. Dafür übermitteln diese der
Leitstelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die Kooperationspartner nach Absatz 1 Satz 1
sind befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz zu verarbeiten, sie
untereinander auszutauschen und für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. Dies gilt auch für aufgrund
von Einwilligung oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen aufgezeichnete Anrufe.
Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien vermitteln Krankentransporte, soweit
Landesrecht nichts anderes bestimmt. Sie sollen Leistungen der speziellen ambulanten Notfallversorgung sowie
komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen vermitteln.
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] und anschließend jährlich dem
Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl sowie den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der
Vereinbarungen nach Absatz 2 einschließlich der Auswertungen des gemeinsamen Qualitätsmanagements.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und zu den dafür
erforderlichen Auswertungen bestimmen. Der Bericht ist zwei Monate nach Zuleitung durch die Kassenärztliche
Bundesvereinigung durch das Bundesministerium für Gesundheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 133b
Qualitätsausschuss Notfallrettung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Qualitätsausschuss Notfallrettung ein. Der
Qualitätsausschuss Notfallrettung hat die Aufgabe, Empfehlungen nach § 133c zu erlassen. Diese sind
ständig zu überprüfen, erforderlichenfalls fortzuschreiben und zu ändern. Der Qualitätsausschuss berät das
Bundesministerium für Gesundheit in allen Fragen der medizinischen Notfallrettung.
(2) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung besteht aus 31 stimmberechtigten Mitgliedern und einem
Vorsitzenden. Die Bundesländer können jeweils ein Mitglied und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen acht Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vorschlagen kann, verfügen über jeweils zwei Stimmen. Die Mitglieder der Bundesländer und die Mitglieder
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmen mit einfacher Mehrheit einen unabhängigen
Vorsitz, der über kein Stimmrecht verfügt. Können sich die Mitglieder bis zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] nicht auf einen Vorsitz einigen, ernennt
das Bundesministerium für Gesundheit nach sachgerechtem Ermessen unverzüglich einen kommissarischen
Vorsitz für die Dauer von einem Jahr. Die Mitglieder, die aufgrund von Satz 2 ernannt werden, können mit
einfacher Mehrheit insgesamt sieben weitere Vertreter aus den Bereichen der Leistungserbringer des
Rettungsdienstes, der maßgeblichen Fachgesellschaften und der maßgeblichen Berufsverbände im
Rettungsdienst vorschlagen. Das Bundesministerium für Gesundheit ernennt die vorgeschlagenen Personen, wenn
keine grundlegenden Bedenken gegen die Ernennung bestehen. Wird bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] von den Vorschlagsrechten kein
abschließender Gebrauch gemacht, ernennt das Bundesministerium für Gesundheit nach sachgerechtem
Ermessen unverzüglich die fehlenden Mitglieder nach den Sätzen 2 und 6. Die Mitglieder sind bei ihren
Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt fünf Jahre. Der
Qualitätsausschuss Notfallrettung legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung
unverzüglich in einer Geschäftsordnung fest. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der
Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Genehmigung der Geschäftsordnung durch das
Bundesministerium für Gesundheit beschränkt sich auf die rechtliche Zulässigkeit. Wird die
Geschäftsordnung nicht bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] beschlossen, legt das Bundesministerium für Gesundheit die Geschäftsordnung unverzüglich
fest. Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses richtet das Bundesministerium für Gesundheit eine
Geschäftsstelle ein.
(3) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung kann empfehlen, dass das Bundesministerium für
Gesundheit geeignete Dritte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. Die
Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen des Qualitätsausschusses Notfallrettung
teilnehmen. Er soll sachverständige Personen hinzuziehen und vor Beschluss der Empfehlungen weitere
geeignete Fachgesellschaften und Vertreter der maßgeblichen Berufsverbände und maßgeblichen
Leistungserbringer im Rettungsdienst oder deren Verbände anhören.
§ 133c
Empfehlungen des Qualitätsausschusses Notfallrettung
(1) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung nach § 133b beschließt Empfehlungen in Form eines
Katalogs von Struktur- und Prozessqualitätsparametern für die medizinische Notfallrettung gemäß § 30 sowie für
Krankentransporte und Krankentransportflüge gemäß § 60 und schreibt diese fort. Der Katalog
berücksichtigt den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und regelt insbesondere
1. Umfang und Ausgestaltung der jeweiligen Qualitätsparameter,
2. Indikatoren zur Erfassung der Qualitätsparameter nach Nummer 1,
3. den Grad der Umsetzung der Qualitätsparameter nach Nummer 1,
4. Abweichungsmöglichkeiten und
5. den Zeitpunkt der Umsetzung und der regelmäßigen Evaluation der einzelnen Qualitätsparameter nach
Nummer 1 und die Feststellung einer nicht hinreichenden Berücksichtigung dieser in einem
Bundesland, einer Kommune oder einem administrativen Rettungsdienstbereich.
(2) Der Katalog nach Absatz 1 enthält für das Notfallmanagement nach § 30 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 insbesondere Empfehlungen hinsichtlich
1. der Qualifikation des Personals, der Ausstattung, Besetzung und ärztlichen Leitung der Leitstellen
einschließlich des Einsatzes eines Telenotarztes zur Unterstützung und Sicherstellung einer fachgerechten
Patientenversorgung,
2. der automatisierten und standardisierten Ortung von Notrufenden,
3. der Nutzung von protokollgestützten, qualitätsgesicherten, standardisierten, softwaregestützten
Abfragesystemen sowie standardisierten und qualitätsgesicherten Erste-Hilfe-Anweisungen vor Eintreffen
des Rettungsdienstes,
4. Maßnahmen zur Förderung der Laienreanimation und der Ersten Hilfe durch Laien in anderen
zeitkritischen lebensbedrohlichen Situationen sowie der Einbindung registrierter Ersthelfer in
smartphonebasierte Ersthelfersysteme und die Integration von AED-Registern,
5. nach medizinischer Indikation und disponiertem Einsatzmittel differenzierter Hilfsfristen
beziehungsweise Planungsfristen sowie Maßnahmen zur Optimierung des jeweiligen Zielerreichungsgrades,
6. der Auswahl von bedarfsgerechten Einsatzmitteln (Disposition) und Maßnahmen zur Disposition
anhand des Einsatzmittelstandorts,
7. der Nutzung standardisierter und vernetzter Einsatzleitsysteme (Leitstellensoftware) zur Ermöglichung
einer landkreis- und länderübergreifenden Alarmierung von Einsatzmitteln einschließlich der
Bereitstellung entsprechender technischer und organisatorischer Schnittstellen,
8. des Einsatzes von digitalen Lösungen zur Patientensteuerung, zur Patientenzuweisung und zur
Patientenvoranmeldung mithilfe eines integrierten softwaregestützten Behandlungskapazitäten-Nachweises
in geeignete Versorgungseinrichtungen,
9. der Anbindung und Koordination von spezialisierten Formen der ambulanten Notfallversorgung oder
weiteren ambulanten Versorgungsformen sowie Maßnahmen des vorbeugenden Rettungsdienstes,
10. der Nutzung digitaler Instrumente zur Weitergabe von Fall- und Einsatzdaten zwischen den am
Notfallmanagement beteiligten Akteuren, den Leistungserbringern im Rettungsdienst und den
weiterführenden Versorgungseinrichtungen.
(3) Der Katalog nach Absatz 1 enthält für die notfallmedizinische Versorgung, den Notfalltransport
und die spezielle ambulante Notfallversorgung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Empfehlungen
insbesondere hinsichtlich
1. der Qualifikation des Personals, der Ausstattung und der Besetzung der Einsatzmittel einschließlich des
Einsatzes eines Telenotarztes zur Unterstützung oder Sicherstellung einer fachgerechten
Patientenversorgung,
2. nach medizinischer Indikation und disponiertem Einsatzmittel differenzierter Hilfsfristen, soweit
medizinisch geboten auch zu Prähospitalzeiten, und Maßnahmen zur Optimierung des jeweiligen
Zielerreichungsgrades,
3. der medizinischen Versorgung vor Ort und während des Transports,
4. der Aufgaben der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes,
5. der Entscheidung bezüglich der Art und Weise einer Weiterversorgung im Krankenhaus, in der
ambulanten Versorgung und anderen komplementären Systemen,
6. der Qualitätssicherung für die medizinische Notfallrettung,
7. des Einsatzes von Luftrettungsmitteln, Intensivtransportwagen und spezialisierten Rettungsfahrzeugen
für die Versorgung von Kindern, soweit medizinisch im Speziellen erforderlich,
8. des Einsatzes eines ärztlichen Führungsdienstes, soweit medizinisch aufgrund der Komplexität des
Einsatzgeschehens oder der Durchführung besonderer invasiver medizinischer Maßnahmen erforderlich.
(4) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung erstellt entsprechend Absatz 3 auch einen Katalog mit
Empfehlungen zum Krankentransport und zu Krankentransportflügen.
(5) Soweit das Bundesministerium für Gesundheit oder eine zuständige oberste Landesbehörde
beantragt, dass über ein Thema beraten wird, hat der Qualitätsausschuss Notfallrettung hierüber zu beraten und
zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung von Empfehlungen
setzen. Kommen diese Empfehlungen innerhalb der Fristen nicht zustande, kann das Bundesministerium für
Gesundheit die Empfehlungen selbst erstellen. Die Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Notfallrettung
veröffentlicht die Empfehlungen.
(6) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung erstellt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Empfehlungen für die Übermittlung der Daten der
Leistungserbringer zur Qualitätssicherung nach § 133e. Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt eine
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezüglich der Übermittlung der für die Ermittlung der
Leistungsqualität erforderlichen Daten der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung nach Satz 1.
(7) Der Qualitätsausschuss Notfallrettung erstellt Spezifikationen für eine strukturierte, einheitliche
und digitale Dokumentation und Kommunikation nach § 133d auf Grundlage der Spezifikationen nach
§ 123a Absatz 2 Satz 10 und § 133a Absatz 2 Satz 8 im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Bei der Erstellung der Spezifikation nach Satz 1 ist
das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in
Verbindung mit § 385 einzubeziehen. Die Spezifikation ist dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
Gesundheitswesen nach § 385 bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] vorzulegen. Über die verbindliche Festlegung der Spezifikation nach Satz 1 für
nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder fallende informationstechnische Systeme, für einen
Bereich des Gesundheitswesens oder das gesamte Gesundheitswesen entscheidet gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1
Satz 1. Die Spezifikationen nach Satz 1 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu
veröffentlichen.
§ 133d
Digitale Notfalldokumentation
Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen und in der notdienstlichen Akutversorgung sind die
1. Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung,
2. an der stationären Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser,
3. die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und
4. die Ärzte, die notdienstliche Akutversorgung gemäß § 75 Absatz 1b Satz 5 erbringen,
zur digitalen Erhebung und Speicherung der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung
erforderlichen personenbezogenen Daten und zu deren Übermittlung an die jeweils weiterversorgende Stelle und
deren Empfang verpflichtet (digitale Notfalldokumentation). Hierfür sind bundeseinheitlich definierte,
digitale Schnittstellen und Standards für die Datensätze einzurichten. Sobald die hierfür erforderlichen
Komponenten und Dienste flächendeckend zur Verfügung stehen, sind für die digitale Notfalldokumentation nach
Satz 1 Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 zu nutzen. Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und
andere zugriffsberechtigte Personen nach § 352, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 in die
Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen und Akutfällen eingebunden sind, haben, soweit die hierzu
erforderlichen technischen Zugriffsvoraussetzungen vorliegen, die von ihnen im Rahmen der Notfall- und
Akutversorgung erhobenen personenbezogenen Daten der digitalen Notfalldokumentation unmittelbar nach der
erfolgten Versorgung als Ergebnis in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe d zu speichern.
§ 133e
Datenübermittlung zur Qualitätssicherung
(1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung übermitteln in elektronischer
anonymisierter Form jeweils zum 31. März, erstmals zum 31. März, der auf den Erlass der Rechtsverordnung nach
§ 133c Absatz 6 Satz 2 folgt, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die für die Ermittlung der
Leistungsqualität erforderlichen Daten gemäß der Rechtsverordnung nach § 133c Absatz 6 Satz 2 an eine vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführte Datenstelle auf Bundesebene. Das Nähere zur
Übermittlung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Zweck der Qualitätssicherung ist die Messung
und Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Leistungen nach § 30.
(2) Die Datenstelle veröffentlicht die zusammengefassten Daten in anonymisierte Form und nach
Ausschluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und einzelne Einsätze bis zum 1. Juli
gegliedert nach bundes- und landesweiten Ergebnissen. Dem Bundesministerium für Gesundheit, dem
Qualitätsausschuss Notfallrettung, den für den Rettungsdienst zuständigen Landesbehörden sowie den
Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen sind auf Anforderung Auswertungen für ihre Belange zur
Verfügung zu stellen.“
22. Nach § 136b Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Richtlinie, die Vorgaben zur Einrichtung und
Durchführung eines interdisziplinären Echtzeit-Nachweises der Behandlungs- und Versorgungskapazitäten
(Verzeichnis) von Krankenhäusern sowie zur Pflege der entsprechenden Daten beinhaltet. Die nach § 136c
Absatz 4 beschlossenen Festlegungen sind zu berücksichtigen. Im Rahmen der Richtlinie ist auch das Nähere
vorzugeben
1. zur Stärkung von Patientensicherheit, Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Notfallversorgung durch
die bundesweite Verbesserung der überregionalen Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und
Rettungsdienst, um Zeitverzögerungen während der Behandlung von Notfallpatientinnen und
Notfallpatienten zu minimieren,
2. zur Meldeverpflichtung von Krankenhäusern zu freien (betreibbaren) oder überlasteten bzw. belegten
Versorgungskapazitäten aller Leistungsgruppen bzw. Fachabteilungen bis hin zu den kleinsten
organisatorischen Einheiten,
3. zur Meldeverpflichtung von Notdienstpraxen gemäß § 75 Absatz 1b Satz 3 zu freien oder überlasteten
Versorgungskapazitäten bis hin zu den kleinsten organisatorischen Einheiten,
4. zur Meldeverpflichtung von Rettungsleitstellen oder Rettungseinsatzmitteln mit der Benennung der
Erkrankung oder Verletzung und weiterer notwendiger Daten der Notfallpatienten zur Zuweisung in ein
Krankenhaus, um den Transport des jeweiligen Notfalles entsprechend dem Stand der Wissenschaft
gezielt in das nächstgelegene, verfügbare und geeignete Krankenhaus zu steuern,
5. zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Durchführung der Meldeverpflichtungen,
6. zu Übergangsfristen für die Umsetzung der Richtlinie, soweit diese für eine rechtzeitige Integration der
Richtlinie in die organisatorischen Abläufe der Krankenhäuser, Rettungsleitstellen und
Rettungseinsatzmittel erforderlich sind,
7. zur webbasierten Veröffentlichung strukturierter Daten zur transparenten, aktuellen Ausweisung
regionaler und überregionaler Versorgungskapazitäten und der Entität und Häufigkeit von Verletzungen oder
Erkrankungen zugewiesener Notfallpatienten,
8. zur Regelung des Datenzugriffes auf die Versorgungskapazitäten bei Großschadenslagen, Krisen- und
Katastrophenfällen für die für das Krisenmanagement verantwortlichen Behörden der Kommunen,
Länder und des Bundes sowie des Sanitätsdienstes der Bundeswehr.
Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung
die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen
dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. Die Kosten zur Führung des Verzeichnisses tragen der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. Wird das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des Verzeichnisses beauftragt, sind die
notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der
Richtlinie nach Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Notfallversorgung, der Auswirkungen auf die Patientenversorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung seiner
Regelungen bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des elften auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] zu prüfen und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu berichten.“
23. Nach § 136c Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Grundlage der Festlegungen sind die Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen der
Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin und die Empfehlungen zur
Struktur und Ausstattung der Notaufnahmen der Deutschen Gesellschaft für Interdisziplinäre Notfall- und
Akutmedizin; Abweichungen von den Empfehlungen hinsichtlich der Kapazität zur Versorgung von
Intensivpatienten beziehungsweise Notfallpatienten sowie der Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sind
besonders zu begründen.“
24. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „nach § 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe „nach § 75
Absatz 1b Satz 9“ ersetzt.
25. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe „Notaufnahmen“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 75 Absatz 1e wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt:
„(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der
Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von
Arztterminen, auf die Weiterleitung in offene Sprechstunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder
videounterstützten ärztlichen Beratungen oder von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der
Inanspruchnahme, insbesondere die Gesamtanzahl der Anrufe, die Anzahl der angenommenen Anrufe, die
durchschnittliche Wartezeit bis zur Annahme des Anrufes und die Anzahl der abgebrochenen Anrufe und auf die
Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] über die Ergebnisse. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] ein Evaluationskonzept vorzulegen.“
Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12a Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „integrierter Notfallstrukturen“ durch die Angabe
„Integrierter Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Integrierter Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 17b Absatz 1a Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Vorhaltefinanzierung der Personalkosten des ärztlichen Personals in der Notfallversorgung nach
den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c
Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.
Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,
1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 1a in Nummer 5 wird nach der Angabe „zu entwickeln ist“ die Angabe „und sind an die
Weiterentwicklung der Anforderungen anzupassen“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „integrierter Notfallstrukturen“ durch die Angabe „Integrierter
Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Integrierter Notfallzentren für Kinder und
Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Festsetzung der offenen Sprechstunden ist das Bedürfnis einer ausreichenden vertragsärztlichen
Versorgung in Akutfällen innerhalb ihrer Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu berücksichtigen.“
2. In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
3. Nach Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 werden bundeseinheitliche Regelungen zur Umsetzung einer
möglichst gleichmäßigen zeitlichen Verteilung der Sprechstunden nach Satz 3 innerhalb der verpflichteten
Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen.“
Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Das Bundesministerium für Gesundheit wird verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die gemäß § 14 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert
worden ist, erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom
16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 148) geändert worden ist, bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Artikel 8
Evaluierung
Die Auswirkungen der §§ 30, 60 sowie 133 bis 133e werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes durch das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert; der Bericht ist dem Deutschen Bundestag und
dem Bundesrat zuzuleiten.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall-, Akut- und rettungsdienstliche Versorgung ist essenzieller
Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten medizinischen Notlage
ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar bedarfsgerechte Hilfe zu erhalten und hierbei auf eine qualitativ
hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Eine leistungsfähige Notfallversorgung setzt eine enge Verzahnung von
vertragsärztlichem Notdienst, Notaufnahmen und Rettungsdiensten voraus. Derzeit fehlt jedoch eine verlässliche
Steuerung, was zu Fehlanreizen und Überlastungen insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes
führt. Rettungsmittel und Fachpersonal werden häufig in medizinisch nicht erforderlichen Fällen gebunden,
während Patientinnen und Patienten keine Klarheit über ihren Anspruch auf umfassende Notfallversorgung haben.
Trotz des gut ausgebauten Systems in Deutschland verhindert der auf Fahrkosten reduzierte Finanzierungsrahmen
sowie die mangelnde Vernetzung der Strukturen eine bedarfsgerechte und ressourcenschonende Versorgung.
Reformempfehlungen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in
der Pflege und anderen Expertengremien sowie Anträge zu Reformbedarfen aus den Ländern verdeutlichen die
Notwendigkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Rahmen zu modernisieren, um Transparenz,
Wirtschaftlichkeit und eine qualitativ hochwertige Notfallversorgung sicherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Steuerung der Hilfesuchenden zu verbessern. Ziel ist es,
durch eine Vernetzung die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu entlasten und Patientinnen und Patienten,
die ambulant behandelt werden können, jederzeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern.
Verbesserung der Steuerung durch Vernetzung der Leitstellen
Zur besseren Steuerung von Hilfesuchenden werden die Notrufnummer 112 und die bundesweite Rufnummer
116117 digital und organisatorisch vernetzt. Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und
Rettungsleitstellen kooperieren künftig flächendeckend und nutzen hierfür die Telematikinfrastruktur. Die bereits
erhobenen personenbezogenen Daten können so wechselseitig übermittelt werden.
Durch die Abstimmung standardisierter Abfragesysteme wird eine klare und rechtssichere Überleitung von
Patientinnen und Patienten ermöglicht. Die Rufnummer 116117 wird organisatorisch in Terminservicestellen und
Akutleitstellen aufgeteilt, um dem wachsenden Gesprächsaufkommen gerecht zu werden. Für Akutleitstellen
gelten verbindliche Vorgaben zur Erreichbarkeit, das telemedizinische Angebot wird verpflichtend ausgebaut. Die
Finanzierung erfolgt über eine paritätische Vorhaltepauschale von gesetzlicher Krankenversicherung und
Kassenärztlichen Vereinigungen, wobei auch private Krankenversicherungen entsprechend ihrer Marktstellung
beteiligt werden.
Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen
Der Begriff der notdienstlichen Akutversorgung wird neu gefasst und umfasst künftig die rund um die Uhr
verfügbare unverzüglich Behandlung von Patientinnen und Patienten. Diese ist sowohl telemedizinisch als auch
durch aufsuchende Dienste sicherzustellen. Damit wird eine bundesweit einheitliche Qualität gewährleistet und
zugleich eine Entlastung anderer Notfallstrukturen erreicht.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, durchgängig eine telemedizinische Versorgung
vorzuhalten, auch in kinder- und jugendmedizinischen Fachgebieten. Ergänzend können qualifiziertes nichtärztliches
Personal eingebunden oder Kooperationen mit dem Rettungsdienst genutzt werden. Zudem sind Kooperationen
zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen untereinander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
ausdrücklich vorgesehen.
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (INZ)
Flächendeckend werden Integrierte Notfallzentren etabliert, die aus drei Säulen bestehen: der Notaufnahme eines
zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen
Ersteinschätzungsstelle. Diese Zentren stellen rund um die Uhr eine bedarfsgerechte Erstversorgung sicher.
Die digitale Vernetzung der beteiligten Einrichtungen gewährleistet eine medienbruchfreie Weitergabe der
Patientendaten. Zentrale Rolle spielt die Ersteinschätzungsstelle, die Hilfesuchende in die geeignete Struktur leitet.
Perspektivisch wird hierfür ein standardisiertes, validiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument entwickelt, das
Behandlungsdringlichkeit und Versorgungsebene festlegt. Für den Betrieb dieser Stelle ist eine gesonderte
fallbezogene Vergütung vorgesehen.
Die Standorte der INZ werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundesweit einheitlichen
Rahmenvorgaben festgelegt. Kommt innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, entscheidet das jeweilige Land.
Spezielle INZ für Kinder und Jugendliche können an geeigneten Standorten eingerichtet werden; andernorts wird
eine telemedizinische Anbindung an pädiatrische Fachärzte gewährleistet.
Mindestöffnungszeiten und Kooperationsmodelle
Für Notdienstpraxen gelten bundeseinheitliche Mindestöffnungszeiten täglich von 10 bis 22 Uhr. Abweichungen
sind nur möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung aufgrund geringer Inanspruchnahme
nicht bedarfsnotwendig ist. Die Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhäusern und Kassenärztlichen
Vereinigungen enthalten zudem Regelungen für den Fall, dass diese Öffnungszeiten nicht eingehalten werden.
Außerhalb der regulären Öffnungszeiten übernimmt die Notaufnahmen die gesamte ambulante
Notdienstversorgung im Integrierten Notfallzentrum neben den 24/7 verfügbaren telemedizinischen und aufsuchenden Diensten
der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Neugestaltung des Finanzierungsrahmens für den Rettungsdienst
Der Rettungsdienst wird künftig als eigenständiger Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung
verankert. Damit erhalten Patientinnen und Patienten im Rahmen einer Notfallbehandlung einen Anspruch auf ein
umfassendes Leistungsbündel: strukturiertes Notfallmanagement durch die Leitstellen, qualifizierte
notfallmedizinische Versorgung am Einsatzort, Transporte in geeigneten Rettungsmitteln sowie spezielle ambulante
Notfallversorgung (SANV) wie notfallpflegerische Angebote, psychische Notfallhilfen, oder vorbeugender
Rettungsdienst.
Die tatsächlich erbrachten Leistungen – von der Disposition über die Versorgung vor Ort bis hin zum Transport
– werden gesetzlich festgeschrieben und an Qualitätsparametern ausgerichtet. So entsteht ein transparenter
Finanzierungsrahmen, der den realen Einsatzbedingungen entspricht und den Kostenträgern wie Leistungserbringern
auf Landes- und kommunaler Ebene Planungssicherheit gibt. Durch die von anderen Leistungsansprüchen
unabhängige Finanzierung wird ein System geschaffen, das Ressourcen effizient nutzt, Überlastungen vermeidet und
die Versorgungsqualität für Patientinnen und Patienten steigert.
Gesamtwirkung der Reform
Mit der Neugestaltung des Finanzierungsrahmens für den Rettungsdienst, der Vernetzung der Leitstellen, der
Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags sowie der Einrichtung Integrierter Notfallzentren entsteht ein eng
verzahntes, digital gestütztes und qualitätsgesichertes System der Notfallversorgung. Die Überlastung von
Rettungsdienst und Notaufnahmen wird reduziert, die Steuerung der Patientinnen und Patienten verbessert und die
Versorgungssicherheit nachhaltig gestärkt.
III. Alternativen
Keine. Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alternativen sind weder
zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Notaufnahmen und Rettungsdiensten
mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Vernetzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und
angesichts des zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die
Schaffung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hiermit würden
zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fallbearbeitung weiter erschwert. Es
besteht daher keine Alternative zu den vorgesehenen Regelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem
Maße erreichen würden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes. Danach
hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung. Die gesetzliche
Krankenversicherung trägt in erheblichem Umfang die Kosten der rettungsdienstlichen Notfallversorgung und ist damit
nicht nur Finanzier, sondern auch Garant einer flächendeckend gleichwertigen Notfallversorgung. Die
Regelungskompetenz des Bundes umfasst daher nicht nur die Bestimmung von Leistungsansprüchen, sondern auch die
Ausgestaltung der Art und Weise ihrer Erbringung sowie die Qualitätssicherung.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung
der Strukturen des Notdienstes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2
GG. Sie ist erforderlich, weil medizinische Notfälle unabhängig vom Versichertenstatus eintreten und deshalb
sektoren- und versicherungsübergreifende Strukturen zur Versorgung aller Versicherten geschaffen werden
müssen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die besondere Berücksichtigung der
Bundeswehrkrankenhäuser folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG und der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine
wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staatlichen
Existenz durch Streitkräfte.
Im Bereich der Leistungen des Rettungsdienstes normiert das Gesetz zum einen bisher in der Rechtsprechung
anerkannte, im Gesetz indes nur rudimentär geregelte Leistungsansprüche der Versicherten. Die Normierung von
Leistungsansprüchen zählt zum Kernbereich, der von der Kompetenznorm des Art. 74 Absatz 1 Nummer 12 GG
erfasst wird. Ebenso gehören dazu die Regelungen zur Leistungserbringung und insbesondere der Finanzierung.
Die bisherige Festbetragsregelung des § 133 Absatz 2 SGB V wird mit diesem Gesetz differenziert
weiterentwickelt. Dabei wird klargestellt, dass die Notfallrettung funktional nicht als bloßer Transportdienst, sondern als erste
Stufe der medizinischen Versorgung der Versicherten anzusehen ist. Sie bildet die Schnittstelle zwischen
vorstationärer Notfallversorgung und der nachfolgenden ambulanten oder stationären Behandlung und entspricht damit
in ihrer Bedeutung der vertragsärztlichen Versorgung, für die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes unstreitig
anerkannt ist.
Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Bundes, bundeseinheitliche Mindeststandards für die Qualität und
Struktur der rettungsdienstlichen Versorgung zu schaffen, um die Wirksamkeit und Gleichwertigkeit der durch
die Sozialversicherung finanzierten Leistungen zu gewährleisten. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder aus
Artikel 30 und 70 GG bleibt unberührt: Organisation, Disposition und Durchführung der rettungsdienstlichen
Aufgaben obliegen weiterhin den Ländern und Kommunen. Die Regelungen des Bundes beschränken sich auf die
Schaffung eines Rahmens, der den Schutzauftrag aus Artikel 2 Absatz 2 GG (Leben und Gesundheit) und das
Gebot gleichwertiger Lebensverhältnisse nach Artikel 72 Absatz 2 GG umsetzt.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird die bestehende bundesgesetzliche Kompetenz im Bereich der
Sozialversicherung inhaltlich klarer ausgefüllt und anhand konkreter Struktur- und Qualitätsparameter weiterentwickelt. Auf
diese Weise wird eine qualitativ hochwertige und für alle Versicherten gleichwertige Notfallversorgung gesichert,
ohne die Organisationshoheit der Länder zu verdrängen. Der Zustimmungspflicht der Bundesländer unterliegt
diese ausschließlich das SGB V betreffende gesetzliche Regelung nicht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Die Notfallversorgung wird durch den Ausbau und die Stärkung ambulanter Notdienststrukturen, die verbindliche
Vernetzung der Notrufnummer 112 und der Rufnummer 116117 sowie den flächendeckenden Aufbau von
Integrierten Notfallzentren stabiler aufgestellt und insbesondere die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der
Rettungsdienst werden durch eine effizientere und bedarfsgerechte Patientensteuerung entlastet.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Prozesse der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit in der Notfallversorgung sollen bundesweit einheitlich
geregelt und vereinfacht werden. Dies wird über die Vernetzung der Akutleitstellen der Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Rettungsleitstellen mit verlässlichen Überleitungsmöglichkeiten für Hilfesuchende sowie durch
die Einrichtung Integrierter Notfallzentren umgesetzt, die eine verbindliche Zusammenarbeit von Notaufnahmen
der Krankenhäuser und Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen sicherstellen. Ergänzend trägt das
Gesetz durch die Schaffung finanzieller Anreize zur Standardisierung und Vereinheitlichung der bislang
heterogenen Rettungsdienststrukturen bei und leistet damit einen Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung in
den Aufsichtsbehörden sowie zur verbesserten Zusammenarbeit der unterschiedlichen Akteure.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und sozialer Verantwortung im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Mit den Regelungen des Gesetzentwurfes werden die Strukturen der Notfallversorgung weiterentwickelt und mit
Unterstützung digitaler Instrumente zweckmäßig gestaltet. Dadurch ergeben sich Entlastungen der bisher
bestehenden Strukturen, beziehungsweise werden die vorhandenen Ressourcen effektiver genutzt. Damit wird mit den
Neuregelungen dieses Gesetzentwurfes vor allem das Nachhaltigkeitsziel Nummer 3 der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“)
wirksam unterstützt. Der effektivere Einsatz vorhandener Finanzmittel stärkt das Gesundheitssystem. Durch eine
gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtungen wird deren Verfügbarkeit für die Patientinnen und Patienten
verbessert und die Belastung des Personals reduziert. Vor diesem Hintergrund werden durch den Gesetzentwurf auch
die Nachhaltigkeitsziele Nummer 9 („Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und
nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“) und Nummer 5 („Sozialen Zusammenhalt in
einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie maßgeblich
unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit den Neuregelungen der Notfallreform wird eine verbesserte Kooperation der drei Leistungsbereiche des
Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes
erreicht.
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die Reform keine Mehrausgaben. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden
durch die Kooperationsvereinbarungen zu den Gesundheitsleitsystemen, die durch eine Vernetzung der
Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Rettungsleitstellen der Länder und Kommunen gebildet
werden, allenfalls geringfügig belastet. Investitionskosten für die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren
entstehen den Ländern höchstens in geringfügigem Umfang, da in der Regel auf bereits vorhandene Strukturen in den
Krankenhäusern aufgesetzt werden kann. Darüber hinaus stehen Mittel des Krankenhausstrukturfonds zur
Verfügung, wodurch der Anteil des vom Land zu tragenden Betrages zusätzlich um die Hälfte reduziert würde. Für die
Länder und Kommunen, die bereits jetzt umfassende Rettungsdienstleistungen anbieten, ist durch den erweiterten
Finanzierungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mit nicht bezifferbaren Minderausgaben zu rechnen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes
Der verpflichtende Ausbau des aufsuchenden Dienstes nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 3 SGB V auf einen
24-Stunden-Betrieb führt zu geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenkassen von rund 98 Millionen
Euro. Schon heute entstehen den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Finanzierung und Organisation des
fahrenden Bereitschaftsdienstes Kosten von etwa 70 Millionen Euro jährlich. Bei einer Ausweitung auf einen 24-
Stunden-Betrieb könnten sich diese Kosten auf rund 210 Millionen Euro verdreifachen. Die gesetzliche und die
private Krankenversicherung übernehmen dabei zusammen höchstens die Hälfte der Kosten, das entspricht 105
Millionen Euro. Nach Abzug des Anteils der privaten Krankenversicherung entfällt auf die gesetzliche
Krankenversicherung ein Betrag von etwa 98 Millionen Euro.
Mehrbedarf Akutleitstelle
Für die Erweiterung der Aufgaben der Akutleitstellen werden Mehrausgaben in Höhe von etwa 90 Millionen Euro
prognostiziert. Davon entfallen auf den Personalbedarf rund 71,5 Millionen Euro. In dieser Summe enthalten sind
der Einsatz von Beratungsärzten rund um die Uhr, eine zusätzliche Führungskraft sowie eine Aufstockung des
Personals an der Rufnummer 116117 um etwa 30 Prozent. Geht man von einem Anteil der Personalkosten von
80 Prozent an den Gesamtkosten aus, ergibt sich der Gesamtbedarf von rund 90 Millionen Euro.
Die Finanzierung der Akutleitstellen sowie der Vorhaltekosten des Fahrdienstes erfolgt nach § 105 Absatz 1b
SGB V durch Fördervereinbarungen. Diese decken Investitionen und laufende Kosten ab und werden zu
höchstens 50 Prozent von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung gemeinsam getragen. Durch die
Beteiligung der privaten Krankenversicherung reduziert sich der Anteil der gesetzlichen Krankenversicherung um 7
Prozent. Mindernd wirken außerdem bestehende Finanzierungsmodelle der Kassenärztlichen Vereinigungen, die
jedoch regional unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb nicht bundesweit beziffert werden können.
Mehrausgaben Rettungsdienst
Zusätzlich entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezifferbare Mehrkosten. Diese resultieren aus
höher vergüteten rettungsdienstlichen Leistungen nach Qualitätskriterien des Gesetzes, aus der Anpassung der
Notfallversorgung mit speziellen ambulanten Einsatzmitteln, aus der Digitalisierung von Leitstellen- und
Rettungsdienstsystemen sowie aus neuen Qualitätsvorgaben für Ausstattung und Qualifikation.
Entlastungen
Den zusätzlichen Ausgaben stehen erhebliche Entlastungen gegenüber. Durch die Vernetzung von Akut- und
Rettungsleitstellen können Versicherte gezielter gesteuert und Notfalleinrichtungen besser ausgelastet werden.
Gegenwärtig werden nur sehr wenige Anrufe von Rettungsleitstellen an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen
Vereinigungen weitergeleitet. Prognosen gehen jedoch davon aus, dass künftig bis zu 14,5 Prozent der Fälle, das
heißt etwa 1,2 Millionen Fälle pro Jahr, übertragen werden können. Allein durch die Verringerung der
Rettungseinsätze entstehen Minderausgaben bei den Fahrkosten von rund 843 Millionen Euro jährlich.
Hinzu kommen bis zu vier Milliarden Euro Einsparungen durch vermiedene (kurzzeit-)stationäre Behandlungen
im Krankenhaus. Der Sachverständigenrats für das Gesundheitswesen geht von einem Einsparpotenzial von bis
zu 30 Millionen Krankenhaus-Belegungstagen bei einer Senkung der Aufnahmequote um bis zu 15 Prozent aus,
bei durchschnittlichen Kosten von 3600 Euro pro Krankenhausaufenthalt.
Es ist davon auszugehen, dass zunächst etwa 30 Prozent der Rettungsleitstellen kooperieren, sodass sich das volle
Einsparpotenzial erst ab dem vierten Jahr entfalten wird. Darüber hinaus können telemedizinische Beratungen in
den Akutleitstellen bis zu 70 Prozent der Hilfeersuchen abschließend klären. Dadurch sinkt die Zahl der
Hausbesuche sowie der Selbstvorstellungen in den Notaufnahmen erheblich.
Langfristig ist daher mit jährlichen Entlastungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von bis zu 5
Milliarden Euro zu rechnen.
Private Krankenversicherungen
Auch die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich an der Finanzierung der Notfallstrukturen.
Für sie ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand von rund 10 Millionen Euro. Gleichzeitig profitieren sie jedoch
von denselben Entlastungseffekten wie die gesetzliche Krankenversicherung. Das Einsparpotenzial liegt bei etwa
80 Millionen Euro durch die Weiterleitung von Fällen an die Akutleitstellen und weiteren 20 Millionen Euro
durch vermiedene Krankenhausaufenthalte. Insgesamt können die privaten Krankenversicherungen daher
langfristig mit jährlichen Einsparungen von rund 100 Millionen Euro rechnen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Neuregelungen entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Bürgerinnen und
Bürgern werden vielmehr durch die Neustrukturierung der medizinischen Notfallversorgung bei der Suche nach
Hilfe in medizinischen Akut- und Notfällen entlastet.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
4.2.1 Erfüllungsaufwand für Krankenhäuser
Für die Krankenhäuser entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 0,5 Millionen Euro durch den
Abschluss von rund 700 Kooperations- und Versorgungsverträgen, bei erwartbar hohen Synergieeffekten zwischen
den Kooperationspartnern. Zusätzlich fällt jährlich etwa 1 Million Euro laufender Aufwand für die Arbeit in den
Organisationsgremien der Integrierten Notfallzentren an.
4.2.2 Erfüllungsaufwand für die Landeskrankenhausgesellschaften
Bei den Landeskrankenhausgesellschaften entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 205.000 Euro
aufgrund der erweiterten Aufgaben der Landesausschüsse.
4.2.3 Erfüllungsaufwand für die privaten Krankenversicherungsunternehmen
Die privaten Krankenversicherungsunternehmen tragen einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 10.000
Euro für die Vereinbarung zur finanziellen Beteiligung am Notdienst.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4.3.1 Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen
Für Länder und Kommunen entsteht ein einmaliger Aufwand von rund 210.000 Euro durch den Abschluss von
Kooperationsvereinbarungen der Gesundheitsleitsysteme. Hinzu kommt ein jährlicher Aufwand von etwa
334.000 Euro für die zusätzliche Arbeit der Rettungsdienst-Vertretungen in den erweiterten Landesausschüssen.
Zusätzlich entsteht ein nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand für die Arbeit im Qualitätsausschuss Notfallrettung.
4.3.2 Erfüllungsaufwand der Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben einen einmaligen Aufwand von rund 635.000 Euro für die
Kooperationsvereinbarungen mit Krankenhäusern sowie einen laufenden Aufwand von etwa 1,27 Millionen Euro für den
Betrieb der Organisationsgremien. Hinzu kommen weitere einmalige Aufwände von etwa 218.000 Euro für
Vereinbarungen zu den Gesundheitsleitsystemen und rund 229.000 Euro für die Arbeit der erweiterten
Landesausschüsse. Für die Vorlage von Mittelverwendungs-Kalkulationen entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 71.000
Euro. Größere zusätzliche Kosten für die Errichtung der Integrierten Notfallzentren werden nicht erwartet, da
überwiegend bestehende Strukturen genutzt werden. Zusätzlich entsteht ein nicht bezifferbarer
Erfüllungsaufwand für die Arbeit im Qualitätsausschuss Notfallrettung.
4.3.3 Erfüllungsaufwand der Landesverbände der gesetzlichen Krankenversicherung
Den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht ein einmaliger Aufwand von rund 230.000
Euro durch die erweiterte Arbeit in den Landesausschüssen.
4.3.4 Erfüllungsaufwand für den Bewertungsausschuss
Dem ergänzten Bewertungsausschuss entstehen mehrere einmalige Aufwände: rund 13.500 Euro für die
Beschlussfassung zur Vergütung der Ersteinschätzung, etwa 17.000 Euro für die Evaluation der Auswirkungen
dieses Beschlusses sowie rund 7.500 Euro und 10.000 Euro für weitere Beratungen und Beschlüsse zu
Kennzeichnungen von Notaufnahmen und Notdienststrukturen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Nachteilige Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder nachteilige gleichstellungspolitische oder
demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Gleichwertige Lebensverhältnisse werden durch die
Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie eine flächendeckende
Einführung von Gesundheitsleitsystemen und Integrierten Notfallzentren gefördert.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung erfolgt nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Tätigkeit der Akutleitstellen
nach § 75c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst und
berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl und den Stand der Kooperationsvereinbarungen
der eingerichteten Gesundheitsleitsysteme. Die Kassenärztlichen Vereinigungen evaluieren die Versorgung in den
Integrierten Notfallzentren. Die Ergebnisse werden über die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem
Bundesministerium für Gesundheit berichtet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 27)
Die medizinische Notfallrettung wird als eigenständige Leistung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen.
Daraus ergibt sich ein Anspruch der Versicherten auf medizinische Notfallrettung. Sie wird zur Klarstellung in
den Katalog der Krankenbehandlung nach § 27 aufgenommen. Mit den Neuregelungen des Leistungsrahmens in
§ 30 werden die Kosten für die medizinische Notfallrettung (Notfallmanagement, notfallmedizinische
Versorgung, Notfalltransport in eine geeignete Einrichtung, spezielle ambulante Notfallversorgung) im Rahmen des
Rettungsdienstes nicht mehr im Sinne von Fahrkosten von der Durchführung eines Transportes abhängig gemacht
und sind damit nicht mehr als akzessorische Nebenleistung zu anderen Leistungen der Krankenkassen, sondern
als eigener Leistungsbereich anzusehen.
Zu Nummer 2 (§ 30)
§ 30 regelt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird festgelegt, dass Versicherte bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles Anspruch auf
Leistungen der medizinischen Notfallrettung haben. Bisher wurde der Rettungsdienst im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch ausschließlich als Transportleistung mit dazugehörigen Nebenleistungen behandelt und die Vergütung
von Rettungsdiensteinsätzen davon abhängig gemacht, ob ein Transport durchgeführt wurde. Diese
Herangehensweise ist mit Blick auf die tatsächliche Leistung des Rettungsdienstes und die Einsatzpraxis sowie angesichts der
wachsenden Bedeutung des Rettungsdienstes für die präklinische Versorgung nicht mehr zeitgemäß. Sie führt
dazu, dass Ressourcen aufgrund längerer Beanspruchung über das erforderliche Maß hinaus gebunden,
Notaufnahmen der Krankenhäuser belastet und die Potenziale der rettungsdienstlichen Versorgung nicht genutzt werden.
Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn sich der Versicherte aus Ex-ante-Sicht in unmittelbarer
Lebensgefahr befindet, sein Gesundheitszustand eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt oder schwere
gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern nicht eine sofortige medizinische Versorgung erfolgt. Dies
gilt auch, wenn die Notwendigkeit einer präklinischen Notfallversorgung medizinisch nicht ausgeschlossen
werden kann. Im Sinne der Beurteilung in der Ex-ante Sicht gilt der Anspruch auf Leistungen des
Notfallmanagements nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Versicherter einen
Bedarf an Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder an Leistungen
der notdienstlichen Akutversorgung nach § 75 Absatz 1b SGB V hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Inhalt der medizinischen Notfallrettung auf welchen die Versicherten in rettungsdienstlichen
Notfällen Anspruch haben. Die medizinische Notfallrettung umfasst das Notfallmanagement, die
notfallmedizinische Versorgung vor Ort, den Notfalltransport in eine geeignete Einrichtung sowie die spezielle ambulante
Notfallversorgung.
Soweit ein Gesundheitsleitsystem nach § 133a die notfallmedizinische Versorgung vor Ort veranlasst hat, gilt dies
als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls und eine etwaig untergesetzlich vorgesehene
Verordnung ist nicht erforderlich. Die Gleichsetzung mit einer vertragsärztlichen Verordnung ist durch das
standardisierte Abfragesystem gerechtfertigt, auf deren Grundlage das Gesundheitsleitsystem seine
Dispositionsentscheidungen trifft. Übergangsweise gilt für Leistungen der speziellen ambulanten Notfallversorgung als Nachweis
die auf Grundlage einer protokollgestützten, standardisierten, softwaregestützten und qualitätsgesicherten
Notrufabfrage getroffene Entscheidung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Anspruch auf Notfallmanagement, der durch Rettungsleitstellen erbracht wird. Dies ist
unabhängig davon, ob sie Teil eines Gesundheitsleitsystems sind oder nicht. Rettungsleitstellen sind solche der
europaeinheitlichen Notfallnummer nach § 164 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz und der Richtlinie
2022/22/EG (112). Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme des Hilfeersuchens, die Vermittlung der
erforderlichen Hilfe sowie bei Bedarf eine telefonische oder telemedizinische Notfallberatung und standardisierte
und qualitätsgesicherte Erste-Hilfe-Anweisungen. Hierzu gehört auch die auf smartphonebasierte
Ersthelferalarmierung bei besonders lebensbedrohlichen Notfällen (Ersthelfer-App). Ab einer Frist von elf Monaten gilt ist die
Vermittlung verpflichtet auf Grundlage einer protokollgestützten, standardisierten, qualitätsgesicherten und
softwaregestützten Notrufabfrage durchzuführen. Zusätzlich wird klargestellt, dass das Notfallmanagement auch die
digitale Fallübergabe zwischen den im Rettungsdienst tätigen Leistungserbringern, den am Notdienst beteiligten
Akteuren der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie den Integrierten Notfallzentren umfasst. Damit wird eine
medienbruchfreie Weitergabe der für die Versorgung relevanten medizinischen Informationen sichergestellt. Die
digitale Fallübergabe ermöglicht, dass Patientinnen und Patienten ohne Verzögerung und Informationsverluste in
die jeweils erforderliche weitere Versorgung übergeleitet werden können. Sie trägt dazu bei,
Doppeluntersuchungen und Fehlsteuerungen zu vermeiden, verbessert die Versorgungsqualität und erhöht die Patientensicherheit.
Zugleich unterstützt sie die sektorenübergreifende Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure in der
Notfallversorgung und schafft die Grundlage für eine bundesweit einheitliche und interoperable Dokumentation.
Zu Absatz 4
Absatz 4 definiert den Umfang der notfallmedizinischen Versorgung von Versicherten am Notfallort. Die
Versicherten haben Anspruch auf eine notfallmedizinische Versorgung nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft, die je nach medizinischem Bedarf eine notärztliche Versorgung, die Versorgung durch
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie die telefonische und telemedizinische Notfallversorgung umfasst.
Zu Absatz 5
Falls medizinisch erforderlich, haben Versicherte Anspruch auf einen Transport in eine geeignete Einrichtung
sowie eine notfallmedizinische Versorgung während des Transports. Geeignete Einrichtungen sind regelmäßig
Krankenhäuser können im Einzelfall jedoch auch ambulante Versorger sein. Für die notfallmedizinische
Versorgung während des Transports gelten die Regelungen in Absatz 4. Der Transport kann bei medizinischer
Erforderlichkeit mit luftgebundenen Rettungsmitteln erfolgen. Zu den Leistungen des Notfalltransportes zählen auch
Notverlegungen, also medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderungen von Notfallpatientinnen und
Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer
besseren medizinischen Versorgung verfügt, wenn die Beförderungen zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur
Abwendung von schweren unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schäden unter fachgerechter ärztlicher
Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen erfolgen. Hierzu
zählen im Sinne dieses Gesetzes auch dringliche und planbare Intensivtransporte, wenn hierfür Einsatzmittel der
medizinischen Notfallrettung wie Rettungswagen, Notarztfahrzeuge und Rettungshubschrauber oder
Spezialrettungsmittel, wie zum Beispiel Intensivtransportwagen und -hubschrauber, erforderlich sind. Zielsetzung ist eine
möglichst effiziente Auslastung dieser Einsatzmittel. Die hier gesetzlich vorgesehene Verlegung im
rettungsdienstlichen Notfall setzt das Erfordernis des Transports durch ein qualifiziertes Rettungsmittel voraus. Der
Anspruch umfasst nicht einen Rücktransport aus dem Ausland in das Inland.
Zu Absatz 6
Neben der notfallmedizinischen Versorgung kann je nach medizinischem Bedarf die Versorgung auch durch eine
spezialisierte ambulante Versorgungsangebote erfolgen. Dies können etwa Angebote der notfallpflegerischen
oder notfallpalliativen Versorgung, der psychischen Notfallhilfe, des vorbeugenden Rettungsdienstes, der
notfallmäßigen außerklinischen geburtshilflichen Versorgung oder Gemeindenotfallsanitäter sein. Spezialisierte
ambulante Versorgungsangebote erlauben eine zielgerichtetere Reaktion auf die speziellen Bedürfnisse der
Hilfesuchenden und können mit spezialisierter Erfahrung und gegebenenfalls größerer zeitlicher Freiheit eine
angemessene Versorgung der Patientinnen und Patienten bieten. Der Rettungsdienst wird hierdurch entlastet und unnötige
Krankenhauseinweisungen verhindert. Die Leistungserbringer der Leistungen des Notfallmanagements müssen
die Vermittlung dieser Leistungen für den Bedarfsfall in geeigneter Weise sicherstellen.
Zu Absatz 7
Absatz 6 regelt Zuzahlungen in Höhe von 10 Euro, die Versicherte für die Leistung des Notfalltransportes nach
Absatz 2 Nummer 3 leisten müssen. Für die anderen Leistungen nach Absatz 2 ist keine Zuzahlung zu leisten.
Zu Nummer 3 (§ 60)
§ 60 wurde neu strukturiert. Es wird nun klar zwischen Krankentransporten und Krankentransportflügen sowie
Krankenfahrten differenziert, die in den Absätzen 3 und 4 definiert werden. Die bisher umfassten Rettungsfahrten
sind nicht mehr Teil der Regelung des § 60, sondern als Notfalltransport in § 30 geregelt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 umfasst inhaltlich den bisherigen Absatz 1 Satz 1 und 2. Er wird ergänzt durch die Klarstellung, dass
die medizinische Notfallrettung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 30 nicht zu den
Fahrkosten im Sinne dieser Vorschrift gehört, sondern als eigenständige Leistung der GKV zu gewähren ist. Damit
wird die bisherige Unschärfe zwischen Fahrkostenleistungen und der medizinischen Notfallrettung aufgehoben.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Februar 2025 – B 1 KR
7/24 R) wird die Notfallrettung nicht mehr auf die bloße Übernahme von Kosten reduziert, sondern als originäre
Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet. Die Klarstellung dient auch der systematischen
Abgrenzung: Fahrkostenregelungen erfassen weiterhin insbesondere Krankenfahrten, Krankentransporte und
Krankentransportflüge, die der Beförderung von Versicherten zu oder von Behandlungen dienen. Demgegenüber
umfasst die medizinische Notfallrettung die in § 30 dargestellten Leistungen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, wie auch der bisherige Absatz 2, für welche Fahrten die Kosten durch die Krankenkasse
übernommen werden. Absatz 2 gilt grundsätzlich sowohl für Krankentransporte und Krankentransportflüge als auch
für Krankenfahrten, soweit sich aus den einzelnen Regelungen nichts anderes ergibt. Die Wahl des
Transportmittels hängt von den Bedarfen des Einzelfalles ab.
Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechen dabei der bisherigen Nummer 1. Neu ist Nummer 2 Buchstabe b, der eine
Fahrt in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a
vorsieht. Ebenfalls neu ist eine Ergänzung in Nummer 2 Buchstabe a, die eine Verlegung dann als
kostenübernahmefähig festsetzt, soweit es zur Behandlung des Versicherten der besonderen Mittel des Krankenhauses der
höheren Stufe nicht oder nicht mehr bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt
werden.
Die Nummern 3 und 4 nehmen die Regelungsgegenstände der bisherigen Nummer 4 auf. In Nummer 3 ist
lediglich Buchstabe b neu, der Fahrten zu einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der
hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen innerhalb der Fristen des § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 vorsieht.
Die ambulante Operation in Vertragsarztpraxen wird somit der ambulanten Operationen im Krankenhaus
gleichgestellt.
In Nummer 4 wird die Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nicht mehr an die notwendige
Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung geknüpft, da dies für regelmäßig ambulant
durchgeführte, ihrer Natur nach häufigen Behandlungen, für die insbesondere Krankenfahrten medizinisch
notwendig sein können, nicht passend ist. Es wird nun für Krankenfahrten vielmehr an die Ausnahmetatbestände
nach § 8 der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Gemeinsamen Bundesausschusses
angeknüpft. Ein Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen
Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, oder
eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, weil die Behandlung oder der
zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten entsprechend beeinträchtigt.
Für Krankentransporte wird auf die zwingende medizinische Erforderlichkeit abgestellt. Der Patient muss
aufgrund seiner Erkrankung auf die medizinisch-fachlicher Betreuung beziehungsweise die besondere Einrichtung
eines Krankenkraftwagens angewiesen sein, um den Ort der ambulanten Behandlung sicher aufsuchen zu können.
Die Neufassung von Nummer 5 bildet die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren ab. Es werden die Kosten
für Fahrten zu einer notdienstlichen Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum nach Entscheidung eines
Gesundheitsleitsystems von der Krankenkasse übernommen. Die Notfallbehandlung entspricht einer gesetzlich
vorgesehenen Hauptleistung, sodass Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser anfallen,
erstattet werden können. Die Gesundheitsleitsysteme können insofern auch Fahrten, bei denen zwar keine
Notfallsituation im Sinne des § 30 Absatz 1 vorliegt, aber ein Transport des Hilfesuchenden aus medizinischer Sicht
geboten und auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, disponieren. Dabei ist
beispielsweise entscheidend, ob sich der Hilfesuchende in der Öffentlichkeit befindet und möglicherweise den
Wetterbedingungen ausgesetzt ist oder ob die Fahrt auch durch eine dritte Person durchgeführt werden könnte.
Insgesamt soll die Disposition von bedarfsgerechten Transportmitteln gefördert werden. So kann der
Rettungsdienst im Rahmen des Notfallmanagements mögliche Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung
eingehen und auf Grundlage des standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens auch Krankentransporte disponieren.
Ebenso können die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Kooperationen eingehen und gegebenenfalls
Krankentransporte zur vertragsärztlichen Versorgung disponieren. Bislang war die Durchführung
erstattungsfähiger Krankentransporte zur ambulanten Erstversorgung nicht ohne weiteres möglich. Künftig sollen
Rettungstransportwagen nur dann disponiert werden, wenn ein Krankentransport oder eine Krankenfahrt zu einer
Notfallbehandlung beziehungsweise eine fallabschließende Versorgung vor Ort im Einzelfall aus medizinischer Sicht
nicht ausreicht.
Krankentransporte bedürfen der ärztlichen Verordnung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7. Erfolgt der
Krankentransport aufgrund der Entscheidung im Rahmen eines Gesundheitsleitsystems, steht diese Entscheidung der
ärztlichen Verordnung dieser Leistung gleich. Die ärztliche Verordnung wird folglich auf Grundlage des
verbindlichen Ersteinschätzungsverfahrens als qualifizierte medizinische Entscheidung ersetzt. Diese Fiktion ist
sachgerecht, da die Abfragesysteme von Rettungsleitstellen und Kassenärztlicher Vereinigung aus medizinischer Sicht
unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Frage beantwortet, in welchen Fällen ein
Krankentransport zu einer notdienstlichen Versorgung erfolgen soll. Der beauftragte Leistungserbringer muss
sich darauf verlassen können, dass er die Leistung nicht „umsonst“ erbringt. Im Übrigen gilt es, unnötigen
bürokratischen Aufwand zu vermeiden.
Bei Verlegungen in ein wohnortnahes Krankenhaus wird eine Entscheidungsfrist von 24 Stunden nach
Antragseingang der Genehmigungen bei den Krankenkassen eingeführt, um eine möglichst effiziente Entlastung von
wohnortfernen Spezialkrankenhäusern sicherzustellen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Krankentransport und entspricht sinngemäß dem bisherigen Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
Als Krankentransport anzusehen sind Fahrten mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die in Kraftfahrzeugen
durchgeführt werden, die über die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens verfügen. Versicherte, die
einer solchen Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt bedürfen oder deren Zustand die Erforderlichkeit
während der Fahrt erwarten lässt, haben Anspruch auf Kostenübernahme für einen Krankentransport. Ein solcher
Anspruch besteht bei einem Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung nach Absatz 2 Nummer 4 nur
nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Es wird klargestellt, dass alle Regelungen für
bodengebundene Krankentransporte ebenso für Krankentransportflüge gelten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 definiert die Krankenfahrt als Fahrt ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt wird.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Geregelt wird, in welcher Höhe Kosten für Krankentransporte und
Krankenfahrten erstattet werden können. Für Krankentransporte wird dabei auf die Beträge verwiesen, die gemäß
§ 133 Absatz 2 und 3 festgesetzt oder vereinbart wurden. Für Krankenfahrten richten sich die anerkannten Kosten
bei öffentlichen Verkehrsmitteln nach dem Fahrpreis, wobei Fahrpreisermäßigungen auszuschöpfen sind, bei Taxi
oder Mietwagen nach den gemäß § 133 Absatz 4 vereinbarten Preisen und bei privaten Kraftfahrzeugen nach dem
durch das Bundesreisekostengesetz vorgegebenen Kilometergeld.
Zu Absatz 6
Gemäß Absatz 6 sind Versicherte bei Krankentransporten und Krankenfahrten zur Zuzahlung in der nach § 61
Satz 1 vorgesehenen Höhe verpflichtet. Der Einzug erfolgt durch die Krankenkasse.
Zu den Absätzen 7 und 8
Die Absätze 7 und 8 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5.
Zu Absatz 9
In Absatz 9 wird konkretisiert, wann die Krankenkasse die Kosten für Krankentransportflüge und andere
Verlegungen mittels luftgebundener Rettungsmittel zwischen medizinischen Behandlungseinrichtungen übernimmt,
sofern diese aus medizinischen Gründen notwendig sind. Bezüglich des Anspruchs auf Kostenübernahme steht
die ärztliche Verordnung der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse gleich. Dies begründet sich mit
der in vielen Fällen hohen zeitlichen Dringlichkeit entsprechender Verlegungen und der Verminderung
bürokratischen Aufwands. Für die Regelung der Kostenübernahme bei Krankentransportfügen zur Verlegung in ein auf
einen Eingriff oder eine Versorgung spezialisiertes Krankenhaus ergibt sich die Notwendigkeit zusätzlich aus der
Neustrukturierung der Krankenhauslandschaft in Deutschland und der damit einhergehenden Spezialisierung der
Krankenhäuser. Die definitorische Differenzierung zwischen Rettungsflügen (gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 3)
und Krankentransportflügen stellt zudem eine Harmonisierung mit dem EU-Luftfahrtrecht gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1020 der Kommission vom 24. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb von Hubschraubern im medizinischen
Noteinsatz dar.
Zu Nummer 4 (§ 73)
In § 60 wird nunmehr explizit ein Anspruch auf Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten
geregelt. Daher wird ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte diese verordnen können.
Zu Nummer 5 (§ 73b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen im Rahmen Integrierter
Notfallzentren in den Notdienst wird nunmehr in § 123 Absatz 1 Satz 4 geregelt.
Zu Nummer 6 (§ 75)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich insgesamt um Folgeänderungen zu der Einführung der neuen Aufgabe der Kassenärztlichen
Vereinigungen nach Absatz 1c, eine Akutleitstelle zu betreiben.
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Neufassung wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, da auf das Datum zur Einführung der
Terminservicestelle verzichtet werden kann und die Terminservicestellen bereits seit dem Jahr 2020 aktiv sind.
Aufgrund der organisatorischen Trennung der Aufgaben der Terminservicestellen und der Akutleitstellen ist eine
tägliche Erreichbarkeit der Terminservicestellen an 24 Stunden künftig nicht mehr erforderlich. Daher wird zur
Entlastung der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt, dass die Terminservicestellen an Werktagen unter der
bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 erreichbar sein müssen. Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117
handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten zudem überwiegend auch digitale Angebote an. Damit jedoch
alle Versicherten unabhängig vom Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zu den
gleichen Bedingungen die Möglichkeit haben, Termine zu buchen, wird eine Konkretisierung hinsichtlich
bundesweiter Einheitlichkeit der digitalen Angebote vorgenommen. Zusätzlich wird im Sinne der Barrierefreiheit
festgelegt, dass die telefonischen und digitalen Angebote mit der Unterstützung digitaler Dolmetschdienste in den
wichtigsten Sprachen und in Gebärdensprache verfügbar seien müssen. Die genaueren Regelungen für die
Verfügbarkeit dieser Dienste bestimmt im Sinne der Bundeseinheitlichkeit die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Da nunmehr eine Verpflichtung der Akutleitstellen zur Kooperation mit den Rettungsleitstellen in § 133a
Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist, entfällt die Regelung der Kooperationsmöglichkeit der Terminservicestellen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Akutleitstellen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Bisher hatten die Terminservicestellen die Aufgabe, Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines
bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der
medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen
Konsultation, zu vermitteln. Diese Aufgabe wird nunmehr der neuen Akutleitstelle nach Absatz 1c übertragen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Regelung, wann für die Vermittlung eines Termins bei einer Fachärztin oder bei einem Facharzt durch die
Terminservicestelle ausnahmsweise auf eine Überweisung verzichtet werden kann, wird sprachlich angepasst.
Künftig entfällt das Überweisungserfordernis nach einer Behandlung in einem Integrierten Notfallzentrum.
Inhaltlich bleibt es die Aufgabe der Terminservicestelle, Versicherten ohne Überweisungserfordernis Termine zu
vermitteln sollte sich nach Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums ein weiterer Behandlungsbedarf
ergeben haben. Dies ist eine Folgeanpassung zur flächendeckenden Einführung von Integrierten Notfallzentren.
Da nunmehr die Akutleitstellen die Ersteinschätzung durchführen, wird der Entfall des
Überweisungserfordernisses in Absatz 1c überführt.
Zu Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb
Um die Erreichbarkeit der Terminservicestellen patientenfreundlich in allen Bundesländern einheitlich und auf
einem hohen Niveau zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien des Bundesmantelvertrags – Ärzte
verpflichtet, entsprechende Regelungen dort festzulegen.
Nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nutzen insgesamt 15 von 17 Kassenärztlichen
Vereinigungen den elektronischen Terminservice nach Satz 16 zur digitalen Terminbuchung über die
Terminservicestelle. Damit bundesweit einheitlich agiert wird und folglich allen Versicherten die gleichen barrierefreien
Möglichkeiten zur Terminbuchung (digital und telefonisch) über die Terminservicestelle zur Verfügung stehen,
werden nun alle Kassenärztlichen Vereinigungen zur Nutzung des elektronischen Terminservice der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung verpflichtet. Eigene digitale Angebote der Kassenärztlichen Vereinigungen können weiterhin
zusätzlich angeboten werden. Darüber hinaus wird damit gewährleistet, dass Regelungen die an den
elektronischen Terminservice anknüpfen (zum Beispiel § 370a) bundesweit einheitlich greifen können und eine Stärkung
der Barrierefreiheit bei der bundesweiten Terminbuchung ermöglicht wird.
Zu Doppelbuchstabe ee
Die Regelungen der bisherigen Sätze 18 und 19 werden in den neuen Absatz 1e wortgleich überführt.
Zu Doppelbuchstabe ff
Es wird geregelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Integrierten Notfallzentren im Bedarfsfall eine
Terminbuchung bei Vertragsärzten ermöglichen müssen. Ziel ist es, die notwendige Weiterversorgung
sicherzustellen und eine erneute Inanspruchnahme der Notdienststrukturen zu vermeiden.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1b
Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst mit der Konkretisierung des Absatz 1b eine jederzeit
verfügbare Versorgung in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Diese Versorgung ist durchgängig sicherzustellen, das bedeutet 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche.
Sie kann und soll wie bisher innerhalb der vertragsärztlichen Sprechstunden erbracht werden. In diesem Fall ist
die Behandlung nicht auf bestimmte Maßnahmen begrenzt und kann über das zur Erstversorgung Notwendige
hinausgehen. Sofern die Versorgung jedoch im Rahmen des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen
nach Satz 5 erbracht wird, wird sie künftig als notdienstliche Akutversorgung legaldefiniert. Sie umfasst in der
notdienstlichen Akutversorgung alle Maßnahmen des medizinischen Behandlungsbedarfs und je nach
medizinischer Erfordernis auch die fallabschließende Behandlung oder Weiterleitung in eine weiterführende ambulante
Behandlung. Sie kann auch die Feststellung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von
kurzfristig benötigten Arzneimitteln, Krankenfahrten, Krankentransporten und Apotheken-Botendiensten
umfassen. Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird die notdienstliche Akutversorgung als vertragsärztliche
Leistung erbracht.
In Satz 5 wird konkretisiert, welche Strukturen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen des Notdienstes
im Besonderen gewährleisten müssen. Sie haben die notdienstliche Akutversorgung künftig insbesondere durch
die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren sowie durch ein telemedizinisches und ein aufsuchendes
Versorgungsangebot sicherzustellen. Mit diesen Angeboten werden neben den zugelassenen und ermächtigten
Leistungserbringern zusätzliche zentrale Anlaufstellen der vertragsärztlichen Versorgung in Not- oder Akutfällen
geschaffen. Damit bleibt aber unberührt, dass in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen
Gründen erforderlich ist, die Behandlung prioritär durch verfügbare zugelassene und ermächtigte
Leistungserbringer in der Regelversorgung umfassend erfolgt. Durch die Formulierung „insbesondere“ in Satz 5 wird
klargestellt, dass es neben diesen nicht abschließend aufgezählten Versorgungsangeboten weiterhin den
Kassenärztlichen Vereinigungen obliegt, einen hinreichenden fachärztlichen Notdienst, zum Beispiel durch Augenärztinnen
und -ärzte, zu gewährleisten. Soweit eine entsprechende Versorgung durch die in Satz 5 aufgezählten Angebote
nicht sichergestellt werden kann, sind (fachärztliche) Notdienststrukturen – insbesondere zu den
sprechstundenfreien Zeiten – zu schaffen oder aufrecht zu erhalten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, sich an flächendeckend einzurichtenden Integrierten
Notfallzentren nach den Maßgaben der §§ 123 ff. zu beteiligen, also entsprechend Kooperationsverträge
abzuschließen und die jeweilige Notaufnahme des zugelassenen Krankenhauses unmittelbar in den ambulanten Notdienst
gemäß § 123 Absatz 1 Satz 4 einzubinden (Nummer 1). Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene
Krankenhaus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den
Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienstliche ambulante Erstversorgung erbringen und
diese auch vertragsärztlich abrechnen; dies ergibt sich aus Absatz 1b Satz 10.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darüber hinaus sicherzustellen, dass Ärztinnen und Ärzte jederzeit für
eine telefonische und videounterstützte Versorgung erreichbar sind. Dabei kann es sich um Ärztinnen und Ärzte
der Akutleitstelle (Beratungsärztinnen und -ärzte) oder anderer Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung
handeln (Nummer 2). Die Versorgung erfolgt durch einen über die Akutleitstelle vermittelten telefonischen oder
videounterstützten Kontakt. Sie kann als Videosprechstunde nach § 365 erbracht und nach dem Einheitlichen
Bewertungsmaßstab abgerechnet werden. Zur Finanzierung des Ausbaus der technischen und personellen
Ausstattung und einer rund um die Uhr zu gewährleistenden telefonischen und videounterstützten ärztlichen
Beratungsleistung müssen die entsprechenden Selbstverwaltungspartner gegebenenfalls zusätzliche Mittel gemäß der
nunmehr schiedsfähigen Verpflichtung nach § 105 Absatz 1b zur Verfügung stellen. Zur weiteren Entlastung der
Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Erreichung von Synergieeffekten sollen diese untereinander und mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren, da entsprechende Leistungen auch dezentral erbracht werden
können. Die Akutleitstelle kann Integrierten Notfallzentren nach § 123 durch die Angebote telefonischer
Konsilien oder telemedizinischer Konsilien nach § 367 bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterstützen.
Diese zusätzlichen Angebote führen insgesamt zu einer erheblichen Entlastung sonstiger Notfallstrukturen.
Speziell mit Blick auf die demographische Bevölkerungsentwicklung ist neben dem telefonischen
beziehungsweise videounterstützten Versorgungsangebot ein aufsuchender Dienst, der täglich 24 Stunden angeboten werden
muss, notwendig für eine bedarfsgerechte notdienstliche Versorgung (Nummer 3). Insbesondere soll diese
Versorgung auch auf die besonderen Belange von Pflegebedürftigen eingehen und Versorgungslücken insbesondere
für immobile Patientinnen und Patienten schließen. Unter anderem können dadurch (etwa durch Klärung der
Transportnotwendigkeit oder Behandlung vor Ort) Fahrten in die Notaufnahmen der Krankenhäuser und nicht
bedarfsgerechte Einsätze der Rettungsdienste reduziert werden. Die Organisation der notdienstlichen Versorgung
obliegt der jeweiligen Kassenärztlichen
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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