Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege - Drucksache 21/1511 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege - Drucksache 21/1511 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1935
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1511)
01.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
– Drucksache 21/1511 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1 Satz 3 SGB XI)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 ist in Satz 3 nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „ , § 58
oder § 64a“ einzufügen.
Begründung:
Die Legaldefinition zur Pflegefachperson ist zu erweitern. In § 11 Absatz 1 Satz 2 SGB XI-E wird auf die
Erlaubnis nach § 1 PflBG verwiesen. Von dieser Verweisung werden die nach dem Pflegeberufegesetz
(PflBG) möglichen speziellen neuen Abschlüsse gemäß § 58 PflBG nicht erfasst. Mit der Erweiterung dürfen
nach dem PflBG ausgebildete Altenpflegerinnen, Altenpfleger und Altenpflegefachpersonen
beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachpersonen ebenso pflegerischen Leistungen nach SGB XI erbringen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 18e Absatz 6 SGB XI)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein möglicher
Interessenkonflikt gesehen wird, der durch eine Begutachtung durch bei Leistungserbringern nach SGB XI beschäftigte
Pflegefachkräfte entstehen könnte und ob in diesem Zusammenhang das beabsichtigte Modellprojekt zum
gewünschten Ziel führen kann.
Begründung:
Der Gesetzesentwurf sieht an der vorbezeichneten Stelle vor, dass der Medizinische Dienst (MD) in einem
Modellvorhaben prüfen soll, inwieweit, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
Pflegefachpersonen, die in der Versorgung nach dem SGB V oder SGB XI tätig sind, hinsichtlich der von ihnen
versorgten Personen nach § 18 SGB XI mit der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens nach den §§ 18, 18a, 18b und 142a SGB XI beauftragt werden können. Pflegefachpersonen sind
Personen, die über eine Erlaubnis nach § 1 PflBG verfügen.
Eine Begutachtung zur Feststellung des Pflegebedarfs nach den §§ 18 ff. SGB XI durch bei
Leistungserbringern nach SGB XI beschäftigte Pflegefachkräfte (Pflegefachpersonen) wird kritisch gesehen. Es ist ein
Interessenkonflikt ersichtlich. Die Leistungserbringer als Arbeitgeber der Pflegefachkräfte könnten aus
wirtschaftlichen Gründen an höheren Pflegegraden, auch wegen der Auswirkungen auf den refinanzierten
Personalschlüssel, interessiert sein. Daher könnte eine möglichst objektive Beurteilung durch angestellte
Pflegefachkräften beeinträchtigt sein.
Ein Modellvorhaben der vorgeschlagenen Art ist daher zu überdenken. § 18e Absatz 6 SGB XI in der
aktuellen Fassung hat sich durch Zeitablauf überholt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c (§ 28 Absatz 5 SGB XI)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie eine vollumfängliche
Wahrnehmung der Finanzierungsverantwortung für die medizinische Behandlungspflege in vollstationären
Einrichtungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung erreicht und bürokratiearm umgesetzt werden kann.
Begründung:
Während ein ambulant versorgter Pflegebedürftiger die medizinische Behandlungspflege als Sachleistung
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhält, sind die Aufwendungen für Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege für vollstationär Versorgte im gedeckelten Sachleistungsbetrag der
Pflegeversicherung enthalten. Aufgrund des Teilleistungsprinzips der Pflegeversicherung führt dies zunehmend zu
ungleichen Rahmenbedingungen zwischen der ambulanten und der vollstationären Versorgung in der
Langzeitpflege, da die Differenz des durch die Pflegekasse getragenen begrenzten Leistungsbud-gets zu den
tatsächlichen Kosten der stationären Einrichtung durch die Pflegebedürftigen beziehungsweise
Sozialhilfeträger getragen werden muss.
Die im Gesetzentwurf in § 28 Absatz 5 SGB XI-E vorgesehene Zuordnung von Leistungen nach § 15a
Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB V, die durch Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer Beschäftigung in den
stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden, zu den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach
SGB XI bewirkt, dass weitere, in der originären Verantwortung der GKV liegende Aufgaben nunmehr den
Pflegeleistungen zugewiesen und letztlich durch die Pflegebedürftigen als Eigenanteil beziehungsweise
durch die Sozialhilfeträger mitfinanziert werden müssen.
Die GKV beteiligt sich derzeit gemäß § 37 Absatz 2a SGB V an den Kosten der medizinischen
Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640
Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Diese Summe
liegt aber weit unter den Kosten, die nach einer Studie des Verbands katholischer Altenhilfe Deutschland
(VKAD) aus dem Jahr 2017 auf rund 2,6 Milliarden Euro geschätzt wurden. Zudem entlastet die Zahlung an
den Ausgleichsfonds zwar die Pflegeversicherung, jedoch nicht die Pflegebedürftigen. Daher sind weitere
Schritte zu prüfen, um die Ungleichbehandlung zwischen ambulant und vollstationär versorgten
Pflegebedürftigen zu beseitigen und eine systemgerechte Kostentragung zu erreichen.
4. Artikel 1 Nummer 23a – neu – (§ 39 Absatz 1 Satz 4 – neu – SGB XI)
In Artikel 1 ist nach Nummer 23 die folgende Nummer 23a einzufügen:
‚23a. Nach § 39 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von § 45 Absatz 1 des Ersten Buches verjährt der Anspruch nach Satz 1 in einem Jahr
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.“ ‘
Begründung:
Die Leistung der Verhinderungspflege ist ein wichtiges Instrument, um häusliche Pflege auch im Fall des
vorübergehenden Ausfalls der Pflegeperson(en) sicherzustellen. Die Intention des Gesetzgebers, durch den
Verzicht auf ein gesondertes Antragsverfahren einen möglichst unbürokratischen Zugang zu gewährleisten,
ist richtig und entspricht der Lebenswirklichkeit der oftmals mehrfach belasteten Menschen und ihrer An-
und Zugehörigen und des gegebenenfalls plötzlichen und unvorhersehbaren Eintritts eines Bedarfs an
Verhinderungspflege.
Allerdings ist es nicht erforderlich, dass auch für diesen Anspruch die allgemeine sozialrechtliche
Verjährungsfrist gilt, sodass Verhinderungspflege noch für vier Jahre im Nachgang geltend gemacht werden kann.
Das eröffnet unnötige Missbrauchsmöglichkeiten, insbesondere auch bei der Abrechnung von stundenweiser
Verhinderungspflege durch privat organisierte Ersatzpflegepersonen. Mit der Einführung des gemeinsamen
Jahresbetrages nach § 42a SGB XI verstärkt sich dieser Anreiz, weil sich die Leistungsansprüche für vier
Jahre auf mehr als 14 000 Euro summieren werden, die rückwirkend geltend gemacht werden können. Die
Frist zur Verjährung der Ansprüche auf Verhinderungspflege sollte daher auf ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, begrenzt werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 45a Absatz 3 Satz 1a – neu – SGB XI), Nummer 34 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 45c Absatz 7 Satz 6 – neu – SGB XI)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen:
‚32a. Nach § 45a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
diesem Absatz durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.“‘
b) Nummer 34 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
‚c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 <…weiter wie Vorlage…>
bb) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
diesem Absatz durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.“‘
Begründung:
Zur Ermöglichung einer schnelleren und einfacheren Anpassung der Landesrechtsverordnungen nach den
§§ 45a und 45c SGB XI soll eine Subdelegationsbefugnis der Landesregierungen auf oberste
Landesbehörden eingeführt werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 40 (§ 69 Absatz 2 Satz 1 SGB XI)
Artikel 1 Nummer 40 § 69 Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Bei ihren Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben die Pflegekassen insbesondere Erkenntnisse aus ihrer
Evaluation der regionalen Versorgungssituation nach § 12 Absatz 2, sofern vorhanden aus den
Empfehlungen der im Rahmen der jeweiligen nach landesrechtlichen Vorgaben durchgeführten kommunalen
Pflegestrukturplanungen sowie Erkenntnisse aus Anzeigen von Pflegeeinrichtungen nach § 73a Absatz 1 zu
berücksichtigen.“
Folgeänderungen:
a) Artikel 1 Nummer 7 ist zu streichen.
b) Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in den jeweiligen Regionen ist eine Verzahnung der
Erkenntnisse aus der kommunalen Pflegebedarfsplanung, sofern sie vorhanden ist, mit den Erkenntnissen
der Pflegekassen zwingend. Insbesondere, falls in einer Region eine strukturelle Unterversorgung vorliegt,
müssen Pflegekassen und die anderen an der Versorgung beteiligten Akteure zusammenwirken. Es erschließt
sich jedoch nicht, vor Abschluss eines Versorgungsvertrags unter anderem die kommunale
Pflegestrukturplanung (soweit vorhanden) zu berücksichtigen, wenn weiterhin grundsätzlich Kontrahierungszwang gilt.
Hier droht nur eine Verzögerung des gesamten Verfahrens. Das gleiche gilt, sollten Empfehlungen der
Ausschüsse nach § 8a Absatz 5 SGB XI-E Berücksichtigung finden. Diese Ausschüsse sind je nach Bundesland
sehr unterschiedlich aufgestellt, zum Teil würden sie alleine durch die Anforderung, einvernehmliche
Empfehlungen zur Versorgungslage abzugeben, inhaltlich überfrachtet.
Hinzu kommt, dass die Landespflegeausschüsse nach § 8a Absatz 1 SGB XI Empfehlungen nur
einvernehmlich abgeben können. Gerade vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Positionen der in diesen
Ausschüssen vertretenen Akteure ist hinsichtlich geeinter Empfehlungen schlimmstenfalls mit Nichteinigung und
bestenfalls mit sehr langwierigen und aufwändigen Beratungen zu rechnen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 45a – neu – (§ 76 Absatz 2 Satz 1 SGB XI)
In Artikel 1 ist nach Nummer 45 die folgende Nummer 45a einzufügen:
‚45a. § 76 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher
Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden; für den Vorsitzenden kann ein Stellvertreter
bestellt werden.“‘
Begründung:
Gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 SGB XI besteht die Schiedsstelle unter anderem auch aus zwei unparteiischen
Mitgliedern.
Die Suche nach Freiwilligen, die zudem auch noch als unparteiisch gelten, wird immer schwieriger. Durch
die Streichung können die Besetzungsverfahren schneller erfolgen. Auswirkungen auf die Tätigkeit der
Schiedsstelle sind nicht zu befürchten.
Auf die Folgeänderungen (insbesondere Streichung der Wörter „unparteiischen Mitglieder“) im betreffenden
Absatz wird der Vollständigkeit halber hingewiesen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 50 (§ 85 Absatz 4 Satz 4 – neu –, Absatz 5 Satz 1 SGB XI)
Artikel 1 Nummer 50 ist durch die folgende Nummer 50 zu ersetzen:
‚50. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die getroffene Einigung wird spätestens
nach Ablauf von 2 Wochen wirksam.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder in Textform“ und nach
der Angabe „auf Antrag einer Vertragspartei“ die Angabe „in Textform unter Beifügung eines
Nichteinigungsprotokolls möglichst auf der Grundlage eines persönlichen Austauschs“
eingefügt.“‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es wird über lange Unterschriftenverfahren in der Praxis berichtet, die zu Unsicherheiten bei den
Leistungserbringern und zu Verzögerungen in der weiteren Umsetzung der Vergütungsvereinbarungen bei den
Kostenträgern führen. Auch würde so ein Gleichklang mit der Widerspruchsfrist für den zuständigen Träger der
Sozialhilfe nach § 85 Absatz 5 Satz 2 SGB XI hergestellt.
Zu Buchstabe b:
Durch die Öffnung des Formerfordernisses der Schriftform hin insbesondere zur E-Mail dürfte lediglich eine
verbreitete Praxis nachgezeichnet und sollte dies auch im Sinne einer Entbürokratisierung wo immer möglich
in Erwägung gezogen werden.
Mit der Ergänzung des Antrags um ein sogenanntes „Nichteinigungsprotokoll“ sollen sich die Beteiligten
über die streitigen Punkte Klarheit verschaffen und mit Hilfe eines persönlichen Austauschs eventuell noch
bestehendes Einigungspotential gehoben und mithin Verfahren effizienter und im besten Fall ganz
vermieden werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 51 (§ 86a Absatz 1 Satz 2 SGB XI)
In Artikel 1 Nummer 51 § 86a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „umgehend eine“ durch die Angabe
„unverzüglich eine bevollmächtigte Person als“ zu ersetzen.
Begründung:
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese sinnvolle Regelung einer Bevollmächtigung der zu benennenden
verbindlichen Ansprechperson aus dem Referentenentwurf 2024 in den danach folgenden Gesetzentwürfen
entfallen ist. Ein echter Mehrwert mit Blick auf Beschleunigung und Effizienz der Verhandlungsverfahren
kann nur erreicht werden, wenn alle Beteiligten mit den erforderlichen Verhandlungs- und
Abschlussvollmachten ausgestattet sind und in diesem Zusammenhang auch die von den Kostenträgern verbindlich zu
benennenden zentralen Ansprechpersonen. Dies entspricht auch der Intention des § 85 Absatz 4 Satz 3 SGB
XI, der eine Bevollmächtigung im Falle der Vertretung durch Dritte bei den Verhandlungen vorsieht und
somit dann erst recht notwendig ist, wenn keine Vertretung vorliegt.
10. Zu Artikel 1 Nummer 51 (§ 86a SGB XI)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffes ausreichend ist, um den beabsichtigen Zweck zu erzielen. Des Weiteren wird
gebeten, zu prüfen, ob eine Gesamtschau mit dem SGB XII vorgenommen wurde und Vereinfachungen für
die Schiedsstellen und Gerichte in Betracht gezogen wurden. Darüber hinaus bittet der Bundesrat darum, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung
in einem angemessenen Verhältnis zur Umsetzbarkeit in der Praxis steht.
Begründung:
Das Wort „rechtzeitig“ ist als unbestimmten Rechtsbegriff mit einer Mindestangabe genauer zu definieren,
zum Beispiel „acht Wochen vor Laufzeitende“. Damit hätten die Vertragsparteien eine realistische Chance,
prospektive Abschlüsse tätigen zu können. In der Praxis zeigt sich, dass die Tarifabschlüsse meist erst kurz
vor Ablauf der Laufzeit feststehen. Zudem wird das regional übliche Entgelt erst Ende Oktober
veröffentlicht. Erst sobald zusätzlich auch das Herbstgutachten vorliegt und die Grundlohnsteigerung Ende September
feststeht, können die Leistungsanbieter ihre Forderungen auf realistischer Basis erstellen und die
Verhandlungen zu den zukünftigen Steigerungssätzen mit den Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger)
aufgenommen werden. Dieser Prozess dauert in der Regel einige Wochen. Daher erscheint eine Frist von
etwa acht Wochen realistisch, um sicherzustellen, dass die Anträge vollständig sind und etwaiger
Korrekturbedarf rechtzeitig berücksichtigt werden kann.
Um nur eine Person auf Kostenträgerseite als verbindliche Ansprechperson benennen zu können, die nach
§ 86a Absatz 1 Satz 3 SGB XI-E auch mit der Befugnis zur Unterzeichnung ausgestattet werden kann, bedarf
es umfangreicher Absprachen und gegebenenfalls der Gründung von Arbeitsgemeinschaften zwischen den
Landesverbänden der Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern, für die es bislang keine Grundlagen im SGB
XII gibt. Auch für Nachweisforderungen sollte ein konkreter Zeitraum benannt werden, zum Beispiel drei
Wochen.
Die Streichung der Wörter „unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres
Unternehmerrisikos“ in § 84 Absatz 2 SGB XI wäre eine enorme Vereinfachung für die Verhandlungen und die mit den
Auswirkungen befassten Schiedsstellen und Gerichte.
Das Inkrafttreten der abgeschlossenen Empfehlung sollte einen zeitlichen Vorlauf von mindestens einem
halben Jahr haben, um den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, die dortigen neuen Regelungen in der
Praxis einer Anwendung zuführen zu können oder den Landesrahmenvertrag zu ändern.
11. Zu Artikel 1 Nummer 55 (§ 92c SGB XI)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass Komplexleistungsentgelte, die
die Wahl- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Pflegebedürftigen für die aktive Einbindung ihrer eigenen
Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes einschränken, insbesondere solche, die Leistungen nach § 36
Absatz 1 SGB XI in erheblichem Umfang umfassen, nicht nach § 89 SGB XI vereinbart werden dürfen, sondern
ausschließlich als Basispaket nach § 92c SGB XI.
Begründung:
Mit Einführung des § 45g SGB XI-E in Kombination mit dem § 92 c SGB XI-E bestehen zukünftig zwei
alternative Möglichkeiten, Wohngemeinschaftsformen mit pflegerischer Versorgung zu etablieren, nämlich
ambulant betreute Wohngruppen nach § 45f SGB XI-E und gemeinschaftliche Wohnformen nach § 45g SGB
XI-E.
Gleichzeitig werden mit dem neuen § 92c SGB XI-E die Grundlagen für die vertragliche Ausgestaltung von
gemeinschaftlichen Wohnformen gelegt, die für die Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Basispaktes
immer auch die Wahl- und Mitwirkungsmöglichkeiten für die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen
und ihres sozialen Umfeldes absichern, was zu begrüßen ist.
Das neben § 92c Absatz 1 Satz 2 SGB XI-E anwendbare allgemeine Vertragsrecht für die ambulante Pflege
gemäß § 89 SGB XI kann daher mit Blick auf ambulante betreute Wohnformen nach § 45f SGB XI-E nicht
unverändert bestehen bleiben. Es lässt derzeit die Vereinbarung von Komplexleistungspaketen in ambulant
betreuten Wohngruppen nach § 45f SGB XI-E zu, die den Umfang des Basispaktes von § 92c Absatz 1
Nummer 1 SGB XI-E deutlich übersteigen bis hin zu einem Paket, das alle Leistungen nach § 36 Absatz 1
SGB XI umfasst. Dies führt zu einer massiven Beschränkung der Wahl- und Mitwirkungsmöglichkeiten der
Pflegebedürftigen.
Die nach § 92c Absatz 5 SGB XI-E auf Bundesebene zu erarbeitenden Empfehlungen und die vertragliche
Absicherung von Inhalt und Umfang des Basispaktes laufen diesbezüglich ins Leere, wenn im allgemeinen
Vertragsrecht des § 89 SGB XI die Vereinbarung von Komplexleistungspaketen, die den Umfang des
Basispaketes nach § 92c Absatz 1 Nummer 1 SGB XI-E erreichen oder überschreiten, nicht ausgeschlossen wird.
Beispielsweise für Berlin mit seinen mehr als 800 bestehenden Pflege-Wohngemeinschaften hat diese
Regelung erhebliche Bedeutung.
12. Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe b (§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI)
In Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe b § 113c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „soziale,
hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche“ durch die Angabe „soziale oder
hauswirtschaftliche“ zu ersetzen.
Begründung:
Eine Gleichsetzung von Hilfspersonal und landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in
der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr mit kaufmännischen oder
betriebswirtschaftlichen Qualifikationen ist nicht sachgerecht.
13. Zu Artikel 1 Nummer 66 Buchstabe a (§ 114a Absatz 1 Satz 2 SGB XI)
Artikel 1 Nummer 66 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung, Regelprüfungen in Pflegeeinrichtungen künftig grundsätzlich zwei
Arbeitstage vorher anzukündigen, wird kritisch gesehen. Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs angeführte
geringe Gefahr von Manipulationen ist aus praktischer Sicht nicht nachvollziehbar. Bereits die bisherige
Vorankündigung am Vortag hat die Möglichkeit eröffnet, kurzfristige Anpassungen vorzunehmen. Eine
Ausweitung auf zwei Arbeitstage bedeutet faktisch, dass Einrichtungen – insbesondere bei Prüfungen an einem
Dienstag – bereits am Freitag von dem bevorstehenden Termin wissen. Dies eröffnet ein erhebliches
Zeitfenster, in dem eine gezielte Vorbereitung erfolgen kann, etwa durch besondere Herrichtung von
Pflegebedürftigen, eine Anpassung der Dienstplangestaltung oder eine Bereinigung der Dokumentation. Dadurch
wird der Prüfungszweck, ein realistisches Bild des Versorgungsalltags zu erlangen, erheblich geschwächt.
Die Argumentation, die Verlängerung der Ankündigungsfrist sei Ausdruck von „Vertrauenskultur und
Wertschätzung gegenüber den beruflich Pflegenden“, überzeugt nicht. Prüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI sind
gerade keine Vertrauensinstrumente, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Kontrollverfahren, das dem
Schutz der Pflegebedürftigen dient. Vertrauen und Kontrolle stehen hier nicht in einem Gegensatz, vielmehr
ergänzen sie sich: Wer Prüfungen abmildert, riskiert, dass Defizite in der Versorgung unentdeckt bleiben.
Auch die behauptete „Entbürokratisierung“ ist nicht nachvollziehbar. Prüfungen dienen nicht der Belastung
von Einrichtungen, sondern der Qualitätssicherung. Wenn Einrichtungen Schwierigkeiten haben, innerhalb
kurzer Zeit die erforderlichen Unterlagen und Ansprechpersonen bereitzustellen, weist dies auf Defizite in
der internen Organisation hin. Eine Verlängerung der Ankündigungsfrist würde solche Strukturen eher
zementieren als verbessern.
14. Artikel 1 Nummer 69 (§ 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI)
Artikel 1 Nummer 69 ist zu streichen.
Begründung:
In § 117 Absatz 1 SGB XI werden die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst
(MD) und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. bei der Zulassung und
Überprüfung der Pflegeeinrichtungen zur Zusammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden verpflichtet. Diese
Verpflichtung soll in § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI-E ausgeweitet werden auf eine Pflicht zur
Abstimmung über die vollständige Übernahme der Überprüfung nach heimrechtlichen Vorschriften durch
den MD im Auftrag der Heimaufsichtsbehörden und nach Maßgabe von dazu zwischen diesen getroffenen
Vereinbarungen über Verfahrensweise und Kostentragung.
Durch die Verpflichtung, die Abstimmung mit dem Ziel einer Übernahme von heimrechtlichen Prüfungen
durch den MD durchzuführen, wird gesetzlich vorweggenommen, dass diese Form der Kooperation sinnvoll
und angemessen ist. Da ein solches Verfahren bereits unter Geltung der bisherigen Regelung zu einer
arbeitsteiligen Prüfung abgestimmt werden kann, ist der Regelungsvorschlag als unzulässiger Eingriff in die
Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Artikel 70 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1
Nummer 7 des Grundgesetzes abzulehnen.
Die Kooperation zwischen MD und den Heimaufsichtsbehörden in den Ländern wird derzeit dadurch
erschwert, dass im SGB XI die Qualitätsprüfungen durch den MD geregelt sind, ohne eine Öffnungsklausel,
aufgrund derer die Landesverbände der Pflegekassen beziehungsweise der MD zur Gewährleistung einer
sinnvollen Kooperation von den starren Regelungen des SGB XI abweichen können.
15. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 118a SGB XI)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur Stärkung der Beteilung der Pflege
auf Bundesebene aufgegriffen werden.
b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Ausführungen zur Zusammensetzung und der
Aufgabenbereich der „Maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe“ unbestimmt sind.
c) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden
kann, dass die bestehenden berufsständischen Vertretungen bei der Zusammensetzung der
„Maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe“ in verbindlicher Form berücksichtigt werden.
d) Der Bundesrat hält es für erforderlich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Aufgabenbereich zu
konkretisieren, um die einschlägige Kompetenznorm des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19
Grundgesetz, die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausschließlich auf die Berufszulassung begrenzt, zu
entsprechen.
Begründung:
Die Rahmenbedingungen der professionell Pflegenden sollen durch die Bildung einer Organisation auf
Bundesebene gestärkt werden. Die angedachte Organisation soll systematisch an den sie betreffenden Aufgaben
nach SGB V und SGB XI beteiligt werden. Dieses Vorhaben wird begrüßt, da die Regelungen zur Stärkung
der Beteilung der Pflege auf Bundesebene führt.
Die Ausführungen zu der Umsetzung sind allerdings zu unbestimmt. Insbesondere die dargestellte
Zusammensetzung der „Maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe“ ist nicht nachvollziehbar. Es bleibt offen,
wie der Prozess der Zusammensetzung gestaltet wird und welche Kriterien konkret herangezogen werden.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere kritisch zu sehen, dass einerseits landesrechtliche Organisationen
lediglich beteiligt werden sollen, andererseits die Bundespflegekammer als nicht ausreichend gestützte
Organisation bewertet wird. Dadurch erfolgt eine Benachteiligung der berufsständischen Vertretungen. Dabei
sind gerade die Pflegekammern aufgrund der bestehenden Pflichtmitgliedschaft geeignet, den Berufsstand
besonders umfassend abzubilden. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Bundespflegekammer als Dachverband der Landespflegekammern die gesamten Mitglieder ihrer
Mitgliedsorganisationen vertritt. Dementsprechend ist sie eindeutig eine maßgebliche Organisation der Pflegeberufe.
Der Gesetzentwurf sollte deshalb mit dem Ziel angepasst werden, dass berufsständische Vertretungen
verbindlich einbezogen werden.
Hinsichtlich des zukünftigen Aufgabenbereichs der maßgeblichen Organisationen ist darauf hinzuweisen,
dass die einschlägige Kompetenznorm des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausschließlich auf die Berufszulassung begrenzt. Die Frage nach dem „Ob“,
also Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs, kann der Bund regeln. Regelungen zur Berufsausübung
stehen in der Kompetenz der Länder. Leider sind die Ausführungen nicht eindeutig, so dass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die angedachten Aufgaben der maßgeblichen Organisationen den Bereich der
Berufsausübung berühren. Im weiteren Verfahren müssen die Kompetenzbereiche erkennbar und die
Aufgaben klar getrennt werden.
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 1 SGB V)
In Artikel 3 Nummer 2 ist in § 15a Absatz 1 nach der Angabe „Pflegeberufegesetz“ die Angabe „und
aufgrund der Modellvorhaben nach § 4 Absatz 7 des Krankenpflegegesetzes“ einzufügen.
Begründung:
Durch § 4 Absatz 7 KrPflG wurde seinerzeit die Möglichkeit eröffnet, nach § 63 Absatz 3c SGB V
Ausbildungsangebote zu etablieren, welche erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten
vermitteln. Die Ausbildungsgänge waren durch das BMG im Einvernehmen mit dem BMFSFJ zu genehmigen.
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat von der Regelung Gebrauch gemacht und mit
Genehmigung der Bundesministerien im Jahr 2016 den Bachelorstudiengang „Evidenzbasierte Pflege“ als
Modellstudiengang eingeführt. Dabei wurden die Studierenden im Rahmen des Modellvorhabens für die
Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten bei multimorbiden Patienten mit den Schwerpunkten „metabolisches
Syndrom/ Diabetes mellitus Typ 2“ und „chronische Wunden“ qualifiziert. Dieser Personenkreis hat das Studium
zwischenzeitlich abgeschlossen und steht für die Versorgung zur Verfügung. Daher sollte hier die
Möglichkeit geschaffen werden – unabhängig davon, dass es wenige Absolventinnen und Absolventen mit diesem
Abschluss gibt – diesen Kreis mit in das Leistungsrecht aufzunehmen.
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 1 SGB V)
In Artikel 3 Nummer 2 § 15a Absatz 1 ist die Angabe „ , aufgrund einer staatlich anerkannten, bundesweit
einheitlichen Weiterbildung oder aufgrund einer einer solchen Weiterbildung entsprechenden
Berufserfahrung, die durch eine staatliche Kompetenzfeststellung der Länder nachgewiesen wurde,“ zu streichen.
Begründung:
Es bestehen angesichts der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19
des Grundgesetzes für die Zulassung zu den Heilberufen verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf den
im Leistungsrecht erteilten Auftrag zu einer bundeseinheitlichen Regelung von Weiterbildung und staatlicher
Kompetenzfeststellung durch die Länder. Der wichtige und große Schritt, der mit der Zulassung der
Heilkundeausübung, konkret zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Übernahme von weiteren
heilkundlichen Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen gegangen wird, muss aus verschiedenen Gründen – wie alle
anderen Erlaubnisse zur Heilkundeausübung – erst einmal berufsrechtlich im Bundesrecht, hier im
Pflegeberufegesetz (PflBG) verankert werden, auch für die Berufsangehörigen mit Berufserfahrung, mit oder ohne
Nachqualifikationsmaßnahme, welche in § 15a SGB V-E als Weiterbildung eingeordnet wird.
Bereits die Tatsache, dass die vorgesehene Weiterbildung zwingend bundesweit einheitlich erfolgen muss,
legt nahe, die Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes zu
bejahen: Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung für die Zulassung zu ärztlichen und anderen
Heilberufen. Er hat die Gesetzgebungskompetenz deshalb, weil die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Mit der Erlaubnis zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung weiterer heilkundlicher
Aufgaben, in – wenn auch im Moment noch entwicklungsoffen – definierten Behandlungsbereichen, wird ganz
unabhängig davon, wie die praktische Handhabung bislang schon war, jedenfalls rechtlich die Grenze zur
ärztlichen Heilkundeausübung neu gesetzt. Insofern handelt es sich nicht um eine bloße
Berufsausübungsregelung, sondern um eine Regelung des Berufszugangs zur eigenständigen, selbstständigen Ausübung
weiterer heilkundlicher Kompetenzen. Dies muss im Bundesrecht klar zum Ausdruck kommen. Schließlich
kommt der Staat mit den berufsrechtlichen Zulassungsregelungen für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten
und Apothekern und weiteren Heilberufen seiner aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes abgeleiteten
Schutzpflicht gegenüber dem Bürger nach. Eine ausdrückliche, individuelle Erlaubnisregelung fehlt im
Bundesrecht. Darüber hinaus erfasst die „Generalerlaubnis“ in § 4a PflBG-E die Personen mit Weiterbildung
und Kompetenzfeststellung nicht. Für den in 15a SGB V-E beschriebenen Personenkreis fehlt somit trotz
§ 4a PflBG-E ein Erlaubnistatbestand.
Das Argument, dass die Länder für die Weiterbildungen zuständig seien, greift zu kurz. Die Länder haben
gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund
von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht. Wegen der oben beschriebenen
verfassungsrechtlichen Aspekte sollte der Bund unbedingt davon Gebrauch machen. Schließlich ist es rechtlich nicht
geboten, den nachträglichen Erwerb heilberuflicher Kompetenzen in den Weiterbildungsbereich zu
verlagern. Dafür mag es nachvollziehbare, praktische Beweggründe geben, wie etwa, dass nach bereits erfolgtem
Ausbildungsabschluss Berufstätige wieder in die Ausbildung geholt werden müssten, oder auch
Finanzierungsfragen. Andererseits werden für den Bereich der hochschulischen Pflegeausbildung und für die
berufsfachschulische Ausbildung innerhalb von Modellvorhaben die heilberuflichen Kompetenzen ebenfalls in der
Erstausbildung beziehungsweise für die Personen, welche das Studium bereits abgeschlossen haben, als
Ergänzungsmodul beim Grundstudium verankert. Die jungen Berufsbilder Anästhesietechnischen Assistenten
und Operationstechnischen Assistenten, die zunächst einmal aufgrund des Spezialisierungsbedarfs in den
Weiterbildungsregelungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Länder als Fachweiterbildungen
geregelt waren, sind nun neue, bundesrechtlich geregelte Berufe. Auch die bisher landesrechtlich geregelte
Pflegeassistenz, für die der Bund gerade die Gesetzgebungskompetenz an sich gezogen hat, soll nicht
unerwähnt bleiben: Um dieselben Qualifikationsstandards und eine einheitliche Qualitätskontrolle auch vor dem
Hintergrund der demografischen und epidemiologischen Entwicklungen garantieren zu können, wird der
Beruf derzeit bundeseinheitlich geregelt. Die vorgenannten Beispiele zeigen, dass die Zuordnung zum
Weiterbildungsbereich keineswegs alternativlos ist.
Zugleich fehlen angesichts der Grundrechtsrelevanz (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 12 des Grundgesetzes)
zwingend erforderliche Minimalvorgaben. Die Beschreibung in § 15a SGB V-E enthält hinsichtlich der
Frage, welche Maßnahmen eigenverantwortlich durchgeführt werden dürfen und welche Gegenstand neuer
Weiterbildungen sein müssen, keine klare Aufzählung, sondern eine kaum verständliche Verweisungskette
auf Leistungskataloge, Modellvorhaben und Rahmenverträge. Es gibt keine Vorgaben bezüglich der
Personen, die die fehlenden Kompetenzen vermitteln und die Prüfungen abnehmen. Grundsätzlich wäre hier
wahrscheinlich eine ärztliche Qualifikation zu fordern. Die Maßstäbe aus der Prüferrechtsprechung dürften auf
den so wichtigen Aspekt des Zugangs zur Heilkundeausübung und die erforderliche Zugangsprüfung
Anwendung finden. Nicht klar wird aus der Formulierung in § 15a SGB V-E, ob die Weiterbildungen zwingend
mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden müssen, da sich die Formulierung dem Wortlaut nach
nur auf die Kompetenzprüfungen für Personen mit entsprechender Berufserfahrung bezieht. Dass sich 16
Länder mit unterschiedlichen Weiterbildungsgesetzen auf einen Konsens verständigen müssten, erfordert
maximalen Bürokratieaufwand und steht im Widerspruch zum postulierten Ziel der
Verwaltungsvereinfachung in Bund und Ländern. In den einigen Ländern wären grundlegende Änderungen der
Weiterbildungsregelungen vorzunehmen und in der Umsetzung eine bislang im Weiterbildungsbereich nicht vorhandene
Staatsprüfung zu etablieren. Länder ohne Weiterbildungsregelungen müssen diese erstmalig schaffen.
Angesichts der Tatsache, dass gemäß § 14a PflBG-E die von der Fachkommission entwickelten standardisierten
Module in geeigneten Abständen an den medizinischen und pflegewissenschaftlichen Fortschritt angepasst
werden sollen, und auch die in § 15a SGB V-E erwähnten Kataloge, Rahmenverträge et cetera dynamisch
sind, müssen die Änderungen von 16 Ländern nachvollzogen werden, mit dem daraus resultierenden
zeitlichen Vollzugskorridor, der schwerlich eine Einheitlichkeit garantiert. Diese Umsetzungsmaßnahmen sind –
anders als im Entwurf beim Erfüllungsaufwand unter E.3 Nummer 2. 2 beschrieben – zudem mit erheblichen
Vollzugskosten für die Länder verbunden.
Eine Einheitlichkeit der Weiterbildungen und Kompetenzfeststellungen wäre nur aufgrund Freiwilligkeit der
Länder gegeben und nicht einmal über einen (grundsätzlich ja auch kündbaren) Staatsvertrag abgesichert.
Föderalistische Strukturen ergeben nur Sinn, wo Bedarf und Raum für Gestaltung durch das Landesrecht
besteht.
Inhaltlich stellt sich noch die Frage, wie Personen, die bislang nur im Wege der Delegation tätig werden
durften, in ihrer Berufspraxis bereits Kompetenzen zur selbstständigen Anamnese und Diagnosestellung
erworben haben können.
18. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 3 SGB V)
In Artikel 3 Nummer 2 § 15a Absatz 3 ist nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „ , § 58 oder § 64a“ einzufügen.
Begründung:
Die Legaldefinition zur Pflegefachperson ist zu erweitern. In § 15a Absatz 3 SGB V-E wird auf die Erlaubnis
nach § 1 PflBG verwiesen. Von dieser Verweisung werden die nach Pflegeberufegesetz (PflBG) ebenso
möglichen speziellen Abschlüsse gemäß § 58 PflBG nicht erfasst. Mit der Erweiterung dürften nach PflBG
ausgebildete Altenpflegerinnen, Altenpfleger und Altenpflegefachpersonen beziehungsweise Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegefachpersonen ebenso pflegerischen Leistungen nach SGB V erbringen.
19. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 3 SGB V)
a) Der Bundesrat regt an, die Nachqualifikation der Personen mit Berufserfahrung als fakultative,
staatliche Ergänzungsprüfung im Pflegeberufegesetz und daran anknüpfender spezifisch definierter
Heilkundeerlaubnis zu regeln. Der Ergänzungsprüfung sollte für den Regelfall eine ergänzende Ausbildung, in
welcher noch fehlende Kompetenzen vermittelt werden, vorgeschaltet sein. Zusätzlich könnten für
einen Übergangszeitraum Pflegefachkräfte zu den Ergänzungsprüfungen zugelassen werden, die an
Hochschulen oder an Weiterbildungseinrichtungen bereits erworbene heilkundliche Kompetenzen
nachweisen.
b) Der Bundesrat schlägt vor, dass die Ergänzungsprüfungen als hochschulische Prüfungen eingerichtet
werden. Personen ohne Hochschulreife können die erforderlichen heilkundlichen Module in einer Form
eines sogenannten Kontaktstudiums absolvieren.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Nachqualifikation der Pflegefachkräfte mit Berufserfahrung muss bundesweit einheitlich erfolgen.
Zugleich ist aus berufsrechtlicher Sicht erforderlich, dass aus der Berufserlaubnis klar hervorgeht, welche
heilkundlichen Aufgaben sie selbständig wahrnehmen dürfen. Zugleich erhalten die schon jetzt auf anderem
Wege in der Qualifizierten die Möglichkeit, nach Ablegen der Ergänzungsprüfung eigenverantwortlich tätig
sein zu dürfen.
Zu Buchstabe b:
Angesichts der gewünschten Augenhöhe zu Ärztinnen und Ärzten, Akzeptanz in der pflegerischen Fachwelt
sowie bei den Patientinnen und Patienten wäre die Anknüpfung an die hochschulischen heilkundlichen
Module sinnvoll. Zugleich werden Synergieeffekte genutzt, da die an den Hochschulen vorhandenen Strukturen
für die Kompetenzprüfungen der berufsschulisch ausgebildeten Pflegekräfte genutzt werden können.
20. Zu Artikel 3 (§ 15a SGB V)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass Nachqualifizierungsangebote zum nachträglichen Erwerb
der heilkundlichen Kompetenzen geschaffen werden sollen. Dies ist vor allem für bereits hochschulisch
ausgebildete Pflegefachkräfte, deren Studiengang die heilkundlichen Kompetenzen noch nicht
beinhaltete, sinnvoll.
b) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die vollständige
Refinanzierung der geplanten Weiterbildungen zum nachträglichen Erwerb der Heilkunde gemäß § 15a
SGB V sichergestellt ist.
Begründung:
Der Gesetzentwurf weist zu der Finanzierung der Weiterbildungen keine Kosten aus. Daher ist unklar, wie
und durch wen die Finanzierung erfolgen soll.
Sowohl die Implementierung entsprechender wissenschaftlicher Weiterbildungen als auch die Durchführung
von Studiengängen, die Heilkunde als Kompetenzfeld eröffnen, sind mit erheblichen Kosten verbunden. Eine
Refinanzierung der Weiterbildungsangebote nach dem Vollkostenprinzip ist zwingend erforderlich,
anderenfalls können die Nachqualifizierungen nicht erfolgen.
21. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b (§ 45 Absatz 2a SGB V)
a) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, mit dem Gesetzentwurf zur
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege die Regelung in § 45 Absatz 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Jahr 2026 fortzusetzen.
b) Die derzeitige Regelung, dass je Elternteil 15 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 35 Anspruchstage
sowie für Alleinerziehende 30 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 70 Anspruchstage genommen
werden können, hat sich unabhängig von der Corona-Pandemie bewährt. Bei einem Wegfall der
Regelung des § 45 Absatz 2a SGB V würde die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage wieder auf 10
Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 Tage reduziert, für Alleinerziehende auf 20 und insgesamt 50
Anspruchstage.
c) Eltern junger Kinder benötigen jedoch Verlässlichkeit bei der Betreuung im Krankheitsfall, die mit
einer jährlichen Verlängerung der Regelung nicht gewährleistet ist. Die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf setzt Planbarkeit voraus und deren Gestaltung kann nicht von Jahr zu Jahr neuen Bedingungen
unterliegen. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den § 45 SGB V so zu
gestalten, dass die derzeit in Absatz 2a formulierte Regelung dauerhaftes Recht wird.
d) Der Bundesrat bittet weiterhin, die Gestaltung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes auf Basis
einer umfassenden Datengrundlage zu überprüfen und dafür eine Evaluation der Regelungen in Auftrag
zu geben. Gegenstand der Evaluation sollen sowohl die Anzahl der Leistungstage und die Praktikabilität
des Verfahrens als auch die derzeit geltende Altersbeschränkung sein. Sollte im Ergebnis der Evaluation
eine weitere Anpassung der Regelung in § 45 Absatz 2a SGB V empfohlen werden, so ist diese zügig
umzusetzen.
Begründung:
Die Erwerbstätigenquote und die Arbeitszeit von Müttern haben in den vergangenen Jahren kontinuierlich
zugenommen. Diese Entwicklung unterstützt die individuelle ökonomische Unabhängigkeit und die
berufliche Selbstverwirklichung. Darüber hinaus steigert höhere Erwerbstätigkeit von Müttern das Arbeitsvolumen
sowie das Arbeitskräftepotenzial – Altersarmut bei Frauen hingegen wird verringert.
Neben dieser Entwicklung teilen sich immer mehr Eltern gemeinschaftlich und gleichberechtigt die
Verantwortung für ihre Kinder. Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist von beiden Elternteilen
gleichermaßen nutzbar und verbessert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Berufstätige Eltern sind durch das
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes berechtigt und abgesichert, im Falle der Erkrankung des Kindes
ihre Sorgepflichten wahrzunehmen. Dies gilt verstärkt für Alleinerziehende, die durch die alleinige
Verantwortung für Erwerbs- und Sorgearbeit einer vielfachen Mehrbelastung ausgesetzt sind. Berufstätige Eltern
brauchen langfristige Regelungen auf klarer Grundlage, so entsteht Planungssicherheit, Rechtsklarheit und
die gesellschaftliche Anerkennung von Sorgearbeit.
Wird der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes auf weniger Arbeitstage reduziert, führt
dies zu stärkeren Belastungen für berufstätige Eltern und Alleinerziehende. Darüber hinaus wird ein
negatives Signal ausgesendet – weg von Anerkennung und Unterstützung elterlicher Sorgearbeit, hin zu einer
stärkeren Privatisierung des Problems.
Durch den engen Kontakt zu anderen Kindern sind Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in der
Kindertagespflege einem erhöhten Risiko für Infektionskrankheiten ausgesetzt, was insbesondere im frühen Alter
zu zahlreichen Krankheitstagen führt. Es liegt daher auch im gesellschaftlichen Interesse, Eltern die
Möglichkeit einzuräumen, ihre erkrankten Kinder zu Hause zu betreuen, um eine Ausbreitung von
Infektionskrankheiten in den Betreuungseinrichtungen zu vermeiden.
Die geplante Verlängerung des § 45 Absatz 2a SGB V nur für das Jahr 2026 gibt Eltern keine langfristige
Sicherheit, erschwert berufliche Planungen und führt insgesamt zu Verunsicherung.
Um Unsicherheiten und Härten zu vermeiden, ist im Rahmen einer Evaluation der tatsächlich notwendige
Umfang der sogenannten Kinderkrankentage zu ermitteln. Hierbei sollte die gesetzliche Regelung dem
tatsächlichen Bedarf der unterschiedlichen Anspruchsberechtigten gegenübergestellt und systematisch die
Wirkung der Regelung auf Familien, Kinder und Arbeitsmarkt analysiert werden.
Dabei sollte auch untersucht werden, ob die derzeitige Altersgrenze ausreichend und das Verfahren
insgesamt niedrigschwellig genug gestaltet ist, um Eltern bei Erkrankungen ihrer Kinder Handlungssicherheit zu
geben. Vor diesem Hintergrund bietet eine Evaluation eine aussagekräftige Grundlage für die Entscheidung
über eine künftige dauerhafte gesetzliche Regelung.
Nach Abschluss der Evaluation sollte die Regelung zum Krankengeld bei Er- krankung des Kindes neu
bewertet und bedarfsgerecht ausgestaltet werden.
22. Zu Artikel 3 Nummer 16 (§ 73d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 SGB V)
Artikel 3 Nummer 16 § 73d ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Bundesebene“ die Angabe „unter Beteiligung der
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a des Elften Buches“
einzufügen.
b) In Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches, der“ durch die Angabe „Der“ zu ersetzen.
Begründung:
Die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a SGB XI-E sollten
Beteiligte bei der Vertragsvereinbarung sein. Dies gilt sowohl für die Erstellung eines Leistungskatalogs und
der Rahmenvorgaben im Sinne von § 73d Absatz 1 SGB V-E als auch für die Qualifikationsvoraussetzungen
im Sinne des § 15a SGB V-E. Ein Recht zur Stellungnahme wird als nicht ausreichend bewertet, da fundierte
Impulse aus der Profession eingebracht werden sollten.
23. Zu Artikel 3 Nummer 16a – neu – (§ 75 Absatz 1a Satz 20 SGB V)
In Artikel 3 ist nach Nummer 16 die folgende Nummer 16a einzufügen:
‚16a. § 75 Absatz 1a Satz 20 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vertragsärzte sind verpflichtet, den Terminservicestellen freie Termine zu melden und Angaben
über die Barrierefreiheit der von ihnen betriebenen Niederlassungen nach Satz 2 zu übermitteln.“‘
Begründung:
Seit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) haben die Kassenärztlichen
Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 2 SGB V die Pflicht, über die Zugangsmöglichkeiten von
Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) der Niederlassungen vertragsärztlicher
Leistungserbringer im Internet bundeseinheitlich zu informieren. Hierzu hat die Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) nach § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3a SGB V Richtlinien aufzustellen. Dies ist zuletzt mit
Wirkung vom 15. Juli 2024 erfolgt. Die danach von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Internet zu
insgesamt 76 Kriterien zu veröffentlichenden Angaben sind weiterhin unvollständig. Zur Sicherstellung einer
diskriminierungsfreien vertragsärztlichen Versorgung von Menschen mit Behinderung im Sinne des
Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 25 UN-BRK in Verbindung mit § 2a SGB V sowie dem Grundsatz der freien
Arztwahl ist es daher erforderlich, eine subjektiv-öffentliche Verpflichtung der vertragsärztlichen
Leistungserbringer zur Mitteilung von Angaben über die Barrierefreiheit der von ihnen betriebenen Niederlassungen
nach Maßgabe der bundeseinheitlichen Kriterien der KBV nach § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3a SGB V zu
schaffen, damit die Kassenärztlichen Vereinigungen in den Stand gesetzt werden, über diese auf ihren
Internetseiten umfassend zu informieren.
24. Zu Artikel 3 Nummer 19 Buchstabe a – neu – (§ 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V)
Artikel 3 Nummer 19 ist durch die folgende Nummer 19 zu ersetzen:
‚19. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „teilnehmen“ die Angabe „ , von Kassenärztlichen
Vereinigungen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 <…weiter wie Vorlage…>‘
Begründung:
Infolge der zunehmend geringer werdenden Bereitschaft von Fachärztinnen und Fachärztinnen, in eigener
Niederlassung tätig zu sein und infolge der daraus erwachsenden Notwendigkeit, die Möglichkeiten der
ambulanten ärztlichen Tätigkeit in Anstellung zu erweitern, muss der Kreis der MVZ-Gründungsberechtigten
erweitert werden, um die vertragsärztliche Versorgung auch künftig sicherstellen zu können. Zwar sind die
Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 105 Absatz 1c SGB V befugt und im Fall der Unterversorgung auch
verpflichtet, Eigeneinrichtungen zu betreiben. Mischangebote haus- und fachärztlicher Leistungserbringer
lassen sich als Eigeneinrichtungen in der Regel nicht realisieren, sodass die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebs
im Unterschied zu MVZ nicht mit der notwendigen Sicherheit gewährleistet ist, wodurch es zu erhöhten
finanziellen Risiken für die Kassenärztlichen Vereinigungen kommen kann. Zudem lassen sich
Synergieeffekte interdisziplinärer Leistungserbringung leichter durch MVZ erzielen.
25. Zu Artikel 3 Nummer 19 (§ 95 Absatz 3a SGB V)
Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob durch die Aufnahme des § 95 Absatz 3a SGB V die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Ärztinnen und Ärzte im vertragsärztlichen Notdienst ausreichend
geregelt und die gesamte, im vertragsärztlichen Notdienst tätige Ärzteschaft, berücksichtigt worden ist.
Begründung:
Die geplante Neuregelung des § 95 Absatz 3a SGB V-E ist aus hiesiger Sicht derzeit nur für Vertragsärzte
und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) eindeutig, denn diese sind aufgrund ihrer Zulassung „zu
Tätigkeiten im Notdienst“ verpflichtet. Deren sozialversicherungsrechtliche Einstufung richtet sich,
entsprechend der gesetzlichen Regelung, nach der Haupttätigkeit. Befürchtet wird allerdings eine
Ungleichbehandlung zwischen selbständig niedergelassenen und angestellten Vertragsärzten. Gleichzeitig würde eine solche
Unterscheidung für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) einen erheblichen
Verwaltungsmehraufwand bedeuten.
Darüber hinaus stellt sich einerseits die Frage, wie die Einordnung von Ärztinnen und Ärzten, die nicht
Mitglied der KVen sind (zum Beispiel Rentner, Freelancer, Krankenhausärzte, sonstige Poolärzte), zu
erfolgen hat. So ist es bei diesen Ärzten nicht eindeutig, ob und in welchem Umfang dort drei in einem Prozess
vereinbarte Voraussetzungen Vergütung nach tatsächlicher Leistung entsprechend Gebührenordnung,
Zahlung einer Nutzungsgebühr und der Vertretung nur durch qualifizierte Personen gelten. Andererseits ist die
Einordnung aller Tätigkeiten im Bereitschaftsdienst unklar, die freiwillig übernommen werden.
Entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs auf Seite 88 könnte man die geplante Vorschrift des § 95
Absatz 3a SGB V-E so auslegen, dass wenn es sich um einen Vertragsarzt (oder ein MVZ) handelt, welcher
aufgrund der Zulassung zum Bereitschaftsdienst verpflichtet ist (als „Annex zur Haupttätigkeit“),
Selbstständigkeit vorliegt und bei allen anderen Konstellationen die drei Kriterien des oben genannten Ergebnispapiers
gelten müssen.
Konterkariert wird diese Auslegung jedoch von einem Aspekt aus der Begründung, siehe Seite 207
(Begründung zur Nummer 19). Dort heißt es: „Tätigkeiten im vertragsärztlichen Notdienst, die von
Vertragsärztinnen und Vertragsärzten außerhalb der aus ihrer Zulassung folgenden Verpflichtung oder von anderen
Ärztinnen und Ärzten erbracht werden, werden von der Regelung nicht erfasst.“
Hier könnte man unterstellen, dass alle Tätigkeiten im Bereitschaftsdienst, die freiwillig übernommen
werden, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Wenn diese Regelung auch zusätzlich übernommene,
freiwillige Dienste der Mitglieder umfasst, führt dies zu nicht prüfbaren Abgrenzungsschwierigkeiten in der
Verwaltung sowie bei diesen Mitgliedern dazu, dass diese keine zusätzlichen Dienste mehr übernehmen, um
eine Sozialversicherungspflicht ihrer Einkünfte zu vermeiden.
26. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe a (§ 105 Absatz 1a Satz 1 SGBV)
In Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe a § 105 Absatz 1a Satz 1 ist die Angabe „0,1 Prozent“ durch die Angabe
„0,2 Prozent“ und die Angabe „0,2 Prozent“ durch die Angabe „0,4 Prozent“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern.
Mit dem Ziel des Ausbaus der Vergütungsanreize wurde den Kassenärztlichen Vereinigungen durch das
GKV-Versorgungsstrukturgesetz seit dem 1. Januar 2012 die Möglichkeit gewährt, einen Strukturfonds zu
bilden. Mit der Reform durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz im Jahr 2019 wurde die Errichtung
eines Strukturfonds für sämtliche Kassenärztlichen Vereinigungen obligatorisch.
Zur Bildung des Strukturfonds müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen nach derzeitiger Gesetzeslage
mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen
bereitstellen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entrichten in den Strukturfonds einen
zusätzlichen Betrag in gleicher Höhe.
Die Mittel aus dem Fonds sollen gemäß § 105 Absatz 1a Nummer 1 bis 8 SGB V dabei unter anderem nicht
nur für Zuschüsse für Investitionskosten bei der Neuniederlassung und bei Praxisübernahmen (Nummer 1),
sondern gerade auch für die Förderung von Eigeneinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach
§ 105 Absatz 1c SGB V (Nummer 4) verwendet werden.
Angesichts der zunehmenden (drohenden) ärztlichen Unterversorgung in strukturschwachen, ländlichen
Regionen ist es im Sinne einer bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Versorgung eine zentrale
gesundheitspolitische Herausforderung, dem räumlichen Missverhältnis der Versorgungskapazitäten
entgegenzusteuern.
So wurde deutschlandweit im Jahr 2024 in 34 Planungsbereichen eine Unterversorgung (überwiegend in der
Arztgruppe der Hausärzte) und in 152 Planungsbereichen eine drohende Unterversorgung (ebenfalls
überwiegend mit Hausärzten) festgestellt. Zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf wurde in vier Kassenärztlichen
Vereinigungen konstatiert.
Beispielsweise sind in Sachsen derzeit sieben Planungsbereiche unterversorgt (Stand: Juli 2025) und 56
Planungsbereiche drohend unterversorgt (überwiegend in der Arztgruppe der Hausärzte). 2018 gab es einen
unterversorgten Planungsbereich und 32 Planungsbereiche waren drohend unterversorgt.
In Bayern sind beispielsweise derzeit (Stand: Juni 2025) zwölf Planungsbereiche unterversorgt (überwiegend
in der Arztgruppe der Hausärzte) und 40 Planungsbereiche drohend unterversorgt. Zum Vergleich: Im Jahr
2018 (Stand: November 2018) waren in Bayern nur zwei Planungsbereiche unterversorgt und elf
Planungsbereiche drohend unterversorgt.
Um dieser sich stetig verschlechternden Versorgungslage entgegenzuwirken, bedarf es einer Ausweitung der
bisherigen Sicherstellungsmaßnahmen, insbesondere auch durch Gründung von Eigeneinrichtungen durch
die Kassenärztlichen Vereinigungen in (drohend) unterversorgten Planungsbereichen. Grundvoraussetzung,
um eine entsprechende Ausweitung ermöglichen zu können, ist wiederum, dass die Mittel des Strukturfonds
erhöht werden.
Im Hinblick auf die stark gestiegene Anzahl (drohend) unterversorgter Planungsbereiche erscheint eine
Verdoppelung der bisherigen Mittel des Strukturfonds, das heißt zukünftig mindestens 0,2 Prozent und
höchstens 0,4 Prozent der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 SGB V vereinbarten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen, erforderlich.
27. Zu Artikel 3 Nummer 21 (§ 112a Absatz 1 SGB V)
In Artikel 3 Nummer 21 § 112a Absatz 1 ist nach der Angabe „vereinbaren“ die Angabe „unter Beteiligung
der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a des Elften Buches“
einzufügen.
Begründung:
Die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a SGB XI-E sollten
Beteiligte bei der Vertragsvereinbarung sein. Dies gilt sowohl für die Erstellung eines Leistungskatalogs und
der Rahmenvorgaben im Sinne des § 112a Absatz 1 SGB V-E als auch für die Qualifikationsvoraussetzungen
im Sinne des § 15a SGB V-E. Ein Recht zur Stellungnahme wird als nicht ausreichend bewertet, da fundierte
Impulse aus der Profession eingebracht werden sollten.
28. Zu Artikel 3 Nummer 21 (§ 112a Absatz 1 SGB V)
In Artikel 3 Nummer 21 § 112a ist in Absatz 1 die Angabe „2028“ durch die Angabe „2027“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Zeitpunkt, zu dem die Verträge für die eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch
Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhausbehandlung nach § 112a SGB V-E und im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung und der Verordnung häuslicher Krankenpflege gemäß § 73d SGB V-E abgeschlossen
sein müssen, ist zu vereinheitlichen. Dies ist notwendig um eine sektorenübergreifende Versorgung
sicherzustellen und würde auch den Zielen des § 8 Absatz 3c SGB XI entsprechen, der auf die Erarbeitung eines
sektorenübergreifenden Katalogs der Aufgaben von Pflegefachpersonen abzielt.
29. Zu Artikel 3 Nummer 28 (§ 273 Absatz 7 Satz 2 und Satz 2a – neu – SGB V)
Artikel 3 Nummer 28 § 273 Absatz 7 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 ist die Angabe „fünfzehnten“ durch die Angabe „fünften“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die
Prozesse für die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 6 und erarbeitet bis zum 31. Mai 2027
Empfehlungen zur Vereinfachung und Beschleunigung dieser Prüfverfahren.“.
Folgeänderung:
In Artikel 12 ist in § 7 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 das Wort „fünfzehnten“ durch das Wort „fünften“ zu
ersetzen.
Begründung:
Das Verfahren nach § 273 SGB V zur Prüfung der von den Krankenkassen im Rahmen des
Risikostrukturausgleichs gemeldeten Daten auf ihre Rechtmäßigkeit ist derzeit sowohl für das Bundesamt für Soziale
Sicherung (BAS) als auch für die Krankenkassen mit einem übermäßig hohen Verwaltungsaufwand
verbunden. Demgemäß konnten zahlreiche Prüfungen für die vergangenen Jahre, die teilweise weit in der
Vergangenheit liegende Zeiträume der gemeldeten Datengrundlagen aufgreifen, bisher nicht abgeschlossen werden.
Daher ist es notwendig, zumindest Prüffristen einzuführen, die zu einer deutlichen Beschleunigung der
Prüfverfahren führen. Die bisher im Gesetzesentwurf vorgesehene Prüffrist von fünfzehn Jahren wird diesem
Ziel nicht gerecht. Vielmehr bedarf eine effektive Verfahrensbeschleunigung die Einführung einer deutlich
verkürzten Prüfpflicht. Hierfür erscheint eine Frist von fünf Jahren effektiv und angemessen. Neben der
Verfahrensbeschleunigung ist aber auch der übermäßig hohe Verwaltungsaufwand der Prüfverfahren zu
reduzieren. Hierfür hat das Bundesministerium für Gesundheit die Prozesse für die Prüfungen zu untersuchen
und bis zum 31. Mai 2027 Empfehlungen zur Vereinfachung und Beschleunigung dieser Prüfverfahren zu
erarbeiten.
30. Zu Artikel 3 Nummer 32a – neu – (§ 326 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des
sozialen Entschädigungsrechts SGB V) und Nummer 46 – neu – (§ 428 – neu – SGB V)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen:
‚32a. § 326 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des sozialen
Entschädigungsrechts) wird gestrichen.‘
b) Nach Nummer 45 ist die folgende Nummer 46 einzufügen:
‚46. Nach § 427 wird der folgende § 428 eingefügt:
„§ 428
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des § 49
Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2
Satz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1 Nummer 3, des § 325 Absatz 1 Satz 4 und
Absatz 2 Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des § 251 Absatz 1 und des § 294a
Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“ ‘
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist die Angabe „426“ durch die Angabe „427“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 326 SGB V existiert seit dem 1. Januar 2024 mit zwei unterschiedlichen Regelungsinhalten. Offenbar
infolge eines gesetzgeberischen Redaktionsversehens im Zusammenhang mit dem am 20. Oktober 2020 in
Kraft getretenen Patientendatenschutzgesetz vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) wurde versäumt,
§ 326 in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652), das insoweit am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, in das 15. Kapitel des SGB V
(Weitere Übergangsvorschriften) zu transferieren, was zur Vermeidung einer Doppelung desselben Paragraphen-
Zeichens mit unterschiedlichem Regelungsinhalt im SGB V nunmehr erfolgen sollte. Die mit dem PDSG
geschaffene Norm § 326 SGB V, die das Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung
oder Bestätigung regelt, bleibt von der vorgeschlagenen Änderung unberührt.
31. Zu Artikel 3 allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf
hinzuwirken, neben anderen Reformbedarfen im RSA zeitnah das HMG-Ausschlussverfahren – die sogenannte
Manipulationsbremse – zu streichen.
Begründung:
Mit der Einfügung von § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4
RSAV und § 19 RSAV im Rahmen des GKV-FKG schließt das Bundesamt für soziale Sicherung seit dem
Ausgleichsjahr 2021 Risikogruppen aus, die im Verlauf mehrerer Jahre besonders hohe Steigerungsraten
bezüglich der Häufigkeit ihres Auftretens aufweisen. Hierbei handelt es sich um sogenannte „Hierarchisierte
Morbiditätsgruppen“ (HMG).
Laut Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates 2025 ist der Fortbestand der Regelung kritisch zu
hinterfragen. Ein Verzicht auf die Manipulationsbremse wird für vertretbar gehalten. Die Manipulationsresistenz des
RSA wird dadurch voraussichtlich nicht geschwächt werden. Vor dem Hintergrund der möglichen
gegenteiligen Effekte der Manipulationsbremse trägt der Verzicht dazu bei, das RSA-Verfahren zu vereinfachen und
damit den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
32. Zu Artikel 5 Nummer 4a – neu – (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 – neu – PflBG) und Artikel 9
Nummer 01 – neu – (§ 3 Absatz 2 Satz 2a – neu – PflAPrV)
a) In Artikel 5 ist nach Nummer 4 die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „Pflegeeinrichtungen.“ durch die Angabe
„Pflegeeinrichtungen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt.
„4. zur Versorgung nach §§ 111, 111a, 111c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 15 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene medizinische
Rehabilitationseinrichtungen.“‘
b) In Artikel 9 ist vor Nummer 1 die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist eine medizinische Rehabilitationseinrichtung Träger der praktischen Ausbildung, können die
Pflichteinsätze aufgeteilt werden; insgesamt sollen 1300 Stunden beim Träger durchgeführt
werden.“‘
Begründung:
Zur Abmilderung des in der Pflege zunehmenden Fachkräftemangels ist eine Ausweitung der
Ausbildungskapazitäten dringend erforderlich. Durch die Krankenhausstrukturreform und die damit einhergehenden
Klinikschließungen ist jedoch eher mit einem Wegfall von Ausbildungskapazitäten zu rechnen. Gerade im
ländlichen Raum besteht aufgrund veränderter Rahmenbedingungen (unter anderem fehlender bezahlbarer
Wohnraum, Anstieg der Care-Arbeit, Umwandlung von Kliniken in sektorübergreifende Versorger mit
geringeren Kapazitäten) ein zunehmender Bedarf an wohnortnahen Ausbildungsmöglichkeiten. Vor diesem
Hintergrund sollten geeignete Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation als Träger der praktischen
Ausbildung – sowohl im Bereich der generalistischen Ausbildung zur Pflegefachperson nach § 7 Absatz 1
PflBG als auch im Bereich einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung – aufgenommen und damit
zugelassen werden. Denn Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation sind oftmals im ländlichen Raum
zu finden und können bei der Beseitigung des Mangels an wohnortnahen Ausbildungsmöglichkeiten
unterstützen.
In der Folge sind zudem in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungs-verordnung die notwendigen
Folgeänderungen vorzunehmen, die aufgrund der Erweiterung der potentiellen Träger der praktischen
Pflegeausbildung entstehen.
33. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 14a Absatz 2 – neu – PflBG)
Artikel 5 Nummer 5 § 14a ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen.
b) Nach dem bisherigen Wortlaut ist der folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach § 1 können die erforderlichen fachlichen
Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung durch eine staatlich anerkannte, einheitliche
Weiterbildung erwerben.“
Begründung:
Die vorhandenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse berufserfahrener Pflegefachkräfte müssen beim
Erwerb heilkundlicher Kompetenzen einbezogen und entsprechende Weiterbildungsangebote für diese
Zielgruppe ermöglicht werden. Dies würde auch die Durchlässigkeit der Bildungswege in der Pflege fördern.
Der Gesetzesentwurf sieht diese Möglichkeit im Leistungsrecht, in Artikel 3 § 15a SGB V-E zwar vor (vgl.
Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15a SGB V-E, Seite 195), regelt diese aber nicht berufsrechtlich im
Pflegeberufegesetz.
Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 2025
(BR-Drucksache 2/25 (B)) zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Anlage 4 der
BT-Drucksache 20/14988, zu Nummer 12) geht die Bundesregierung davon aus, dass der Erwerb
heilkundlicher Kompetenzen und damit auch die entsprechende Berufsausübung von fachschulisch ausgebildeten
Pflegefachpersonen durch eine entsprechende Fachweiterbildung möglich sei, ohne dies berufsrechtlich
regeln zu müssen.
Eine berufsrechtliche Regelung ist aber zwingend notwendig wegen des Vorrangs des Berufsrechts vor den
leistungsrechtlichen Regelungen. Ohne eine berufsrechtliche Regelung ist die Absicht des Gesetzesentwurfs,
auch fachschulisch qualifizierten Pflegefachpersonen den Erwerb heilkundlicher Kompetenzen durch
Fachweiterbildung zu ermöglichen, nicht umsetzbar.
In diesem Sinne ist § 14a PflBG-E um einen Absatz 2 zu ergänzen und die Möglichkeit des Erwerbs
heilkundlicher Kompetenzen allen Pflegefachpersonen mit einer Berufserlaubnis nach § 1 PflBG zu
ermöglichen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Zuständigkeit für die Regelung von Fortbildungsinhalten
sowie für die Festlegung der Zugangsvoraussetzungen für Fortbildungen grundsätzlich bei den Ländern liegt.
Die Länder sind daher in der Pflicht, die Entwicklung und Umsetzung von Fortbildungsangeboten für
berufsfachschulisch ausgebildete Pflegekräfte eigenverantwortlich zu organisieren. Eine enge Abstimmung
zwischen Bund und Ländern soll die notwendige bundesweite Vergleichbarkeit und Qualität sicherzustellen.
Dennoch darf dies nicht zu einer zentralistischen Steuerung führen, die die föderale Struktur aushöhlt.
Vielmehr ist es wichtig, die bewährte Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren im Gesundheitswesen
fortzuführen und regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
34. Zu Artikel 5 Nummer 6a – neu – (§ 37a – neu – PflBG):
In Artikel 5 ist nach Nummer 6 die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. Nach § 37 wird der folgende § 37a eingefügt:
„§ 37a Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Pflegestudium darf nur absolvieren, wer
1. die allgemeinen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Zulassung zu einem
Pflegestudium an einer Hochschule erfüllt;
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur
Absolvierung des Pflegestudiums ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung des Pflegestudiums ungeeignet ist und
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Pflegestudium erforderlich sind.
(2) Die Länder können den Zugang zum Pflegestudium von weiteren Voraussetzungen abhängig
machen.“‘
Begründung:
Eine Studienbewerberin beziehungsweise ein Studienbewerber für den Pflegestudiengang soll auch
– gesundheitlich geeignet sein,
– über ausreichend Deutschkenntnisse verfügen und
– ein Führungszeugnis vorlegen müssen,
um zum Studium zugelassen zu werden.
Für den Zugang zur Ausbildung zur Pflegefachfrau beziehungsweise zum Pflegefachmann verweist § 11
Absatz 2 PflBG auf § 2 Nummer 2 bis 4 PflBG, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung regelt. Danach erhält eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufes nur, wer
– die durch Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die
staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
– sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufes ergibt,
– nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
– über die für die Ausbildung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
In §§ 37 ff. PflBG hingegen fehlt ein entsprechender Verweis auf § 2 PflBG. § 38b Absatz 1 Satz 2 PflBG
enthält nur einen Verweis auf den 2. Abschnitt von Teil 2 des PflBG (Ausbildungsverhältnis), aber nicht auf
Teil 1 Abschnitt 1, der unter anderem § 2 PflBG (Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“) beinhaltet. Es fehlt somit eine entsprechende Regelung für den
Zugang zur hochschulischen Pflegeausbildung.
Auch das Hebammengesetz enthält in § 10 HebG entsprechende Voraussetzungen für den Zugang zum
Hebammenstudium. Diese Voraussetzungen bestehen über die nachzuweisende Berufsausbildung hinaus in dem
Nachweis, dass
– sich die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt,
– sie beziehungsweise er nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung des Hebammenstudiums
ungeeignet ist und
– sie beziehungsweise er über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das
Hebammenstudium erforderlich sind.
Diese persönlichen Voraussetzungen, die auf Sprachkenntnisse, gesundheitliche Eignung und
Führungszeugnis abstellen, sollten bereits mit Aufnahme des Studiums vorliegen,
– einerseits, weil diese persönlichen Voraussetzungen später für die Erteilung der Urkunde zum Führen
der Berufsbezeichnung erfüllt sein müssen,
– andererseits, weil das Pflegestudium als duales Studium ausgestaltet ist und in wesentlichen Teilen
bereits praktische Pflegeeinsätze nach einem Ausbildungsplan beinhaltet.
35. Zu Artikel 5 Nummer 9 (§ 66e Überschrift, Absatz 2 – neu – PflBG)
Artikel 5 Nummer 9 § 66e ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „Satz 2“ zu streichen.
b) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen.
c) Nach dem bisherigen Wortlaut ist der folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Pflegefachpersonen mit einer beruflichen Pflegeausbildung und einer Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung nach § 1 können die fachlichen Kompetenzen nach Absatz 1 Satz 1 durch eine
staatlich anerkannte, einheitliche Weiterbildung erwerben.“
Begründung:
Die vorhandenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse berufserfahrener Pflegefachkräfte müssen beim
Erwerb heilkundlicher Kompetenzen einbezogen und entsprechende Weiterbildungsangebote für diese
Zielgruppe ermöglicht werden. Dies würde auch die Durchlässigkeit der Bildungswege in der Pflege fördern.
Der Gesetzesentwurf sieht diese Möglichkeit im Leistungsrecht in§ 15a SGB V-E zwar vor (vergleiche
Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15a SGB V-E, Seite 195), regelt diese aber nicht berufsrechtlich im
Pflegeberufegesetz.
Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 2025
(BR-Drucksache 2/25 (B)) zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Anlage 4 der
BT-Drucksache 20/14988, zu Nummer 12) geht die Bundesregierung davon aus, dass der Erwerb
heilkundlicher Kompetenzen und damit auch die entsprechende Berufsausübung von fachschulisch ausgebildeten
Pflegefachpersonen durch eine entsprechende Fachweiterbildung möglich ist, ohne dies berufsrechtlich
regeln zu müssen.
Eine berufsrechtliche Regelung ist aber zwingend notwendig wegen des Vorrangs des Berufsrechts vor den
leistungsrechtlichen Regelungen. Ohne eine berufsrechtliche Regelung ist die Absicht des Gesetzesentwurfs,
auch fachschulisch qualifizierten Pflegefachpersonen den Erwerb heilkundlicher Kompetenzen durch
Fachweiterbildung zu ermöglichen, nicht umsetzbar.
In diesem Sinne ist § 66e PflBG-E um einen Absatz 2 zu ergänzen und die Möglichkeit des Erwerbs
heilkundlicher Kompetenzen allen Pflegefachpersonen mit einer Berufserlaubnis nach § 1 PflBG zu
ermöglichen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Zuständigkeit für die Regelung von Fortbildungsinhalten
sowie für die Festlegung der Zugangsvoraussetzungen für Fortbildungen grundsätzlich bei den Ländern liegt.
Die Länder sind daher in der Pflicht, die Entwicklung und Umsetzung von Fortbildungsangeboten für
berufsfachschulisch ausgebildete Pflegekräfte eigenverantwortlich zu organisieren. Eine enge Abstimmung
zwischen Bund und Ländern soll die notwendige bundesweite Vergleichbarkeit und Qualität sicherzustellen.
Dennoch darf dies nicht zu einer zentralistischen Steuerung führen, die die föderale Struktur aushöhlt.
Vielmehr ist es wichtig, die bewährte Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren im Gesundheitswesen
fortzuführen und regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
36. Zu Artikel 5 Nummer 9 (§ 66e Satz 1a – neu – PflBG)
In Artikel 5 Nummer 9 § 66e ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen:
„Satz 1 gilt auch für Personen, deren Berufsbezeichnung nach § 64 Satz 1 fortgilt oder nach § 1 Satz 1
erworben wurde und die auch über eine abgeschlossene pflegewissenschaftliche Hochschulausbildung
verfügen.“
Begründung:
Absolventinnen und Absolventen mit einer Berufsbezeichnung nach § 64 Satz 1 PflBG oder § 1 Satz 1
PflBG und einem abgeschlossenen pflegewissenschaftlichen Studium haben parallel zur Berufsausbildung
einen pflegewissenschaftlichen Abschluss erworben. Es handelt sich hierbei um eine Zielgruppe an
Absolventinnen und Absolventen, die über pflegerische Kompetenzen auf Hochschulniveau verfügt.
Der Anteil an akademisch qualifiziertem Fachpersonal in der Pflege ist zwar in den letzten Jahren gestiegen,
mit einer Quote von knapp unter 2 Prozent für das Jahr 2024 als noch sehr gering einzustufen. Um
ausreichend Nachwuchs zur Wahrnehmung komplexer Pflegesituationen und zur Ausübung erweiterter
heilkundlicher Tätigkeit zu sichern, sollte der Zugang zum nachträglichen Erwerb der Heilkunde geöffnet werden.
Damit wird auch sichergestellt, dass an Hochschulen ausreichend qualifizierte Lehrpersonen für den
Unterricht in den Heilkundekompetenzen zur Verfügung stehen.
37. Zu Artikel 8 (Änderung des SGB XII)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, welche gesetzlichen Änderungen
zusätzlich in Artikel 8 aufzunehmen sind, um wieder die Konvergenz zwischen den Leistungssystemen des
SGB XI und dem 7. Kapitel des SGB XII herzustellen sowie um das effektive Zusammenwirken beider
Kostenträger sicherzustellen, wie sie spätestens seit Inkrafttreten der Pflegestärkungsgesetze II und III als
Ziel der Versorgung pflegebedingter Bedarfe festgelegt wurden.
Bei der Prüfung muss der leitende Gedanke die Verhinderung beziehungsweise Aufhebung einer
Schlechterstellung von Personen mit Bedarfen bei der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII sein. Hier
kann es sich sowohl um nichtversicherte Personen handeln als auch um Personen mit einem kurzfristigen
Pflegegrad für voraussichtlich weniger als 6 Monate, Personen, deren Wartezeit auf die
Versicherungsleistung noch läuft oder versicherte Personen, die neben der Versicherungsleistung aufgrund finanzieller
Bedürftigkeit noch einer weitergehenden Leistung der Hilfe zur Pflege aus dem SGB XII bedürfen. Die Prüfung
muss sich sowohl auf bereits bestehende Regelungen des SGB XI und des 7. Kapitel des SGB XII als auch
auf die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geplanten Änderungen beziehen. Insbesondere müssen für die
Prüfung auch die für das SGB XII geltenden abweichenden Rahmenbedingungen und Rechtsgrundsätze bei
der Umsetzung einer Angleichung beachtet werden.
Neben der Angleichung des Leistungsrechts ist auch zu prüfen, an welchen Stellen die Beteiligung des
Trägers der Sozialhilfe in seiner Funktion als Kostenträger und –prüfer von Leistungen der Hilfe zur Pflege
sowie entsprechende übergeordnete Institutionen auf Bundesebene oder Arbeitsgemeinschaften in die
Regelungen des SGB XI aufzunehmen und somit dessen Expertise einzubeziehen ist. Dies erscheint sowohl in
Bezug auf thematisch beide Leistungsrechte tangierende Evaluationen und Richtlinien sinnvoll als auch bei
Erprobungen oder Modellprojekten mit möglichen Auswirkungen auf beide Leistungssysteme und deren
Überführung in geltendes Recht.
Unter diesem Gesichtspunkt sind beispielhaft in Artikel 1 insbesondere die laufenden Nummern 6, 12, 17,
18, 26, 36, 47, 55 und 75 zu prüfen.
Daneben wird die Bundesregierung gebeten eine Angleichung folgender bestehender Leistungsgrundlagen
zu prüfen:
– Übertragung des Wohngemeinschaftszuschlags des § 38a SGB XI (neu § 45f SGB XI-E) in das 7.
Kapitel des SGB XII, da er eine Zusatzleistung darstellt, die sich gemäß der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in den Leistungen des SGB XII nicht widerspiegelt und seine einseitige Gewährung nur für
Versicherte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeutet.
– Erhöhung des Entlastungsbetrages auf 131 Euro in den §§ 64i und 66 SGB XII, um die
Gleichbehandlung mit den Leistungen des SGB XI wiederherzustellen.
– Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 64j SGB XII um die Zwecke des § 40a Absatz 1a Satz 1
SGB XI, sodass die zweckmäßige und somit bedarfsbegründende Nutzung nicht unbegründet zwischen
den Leistungssystemen voneinander abweicht.
38. Zu Artikel 13a – neu – (§ 68 Absatz 2 Satz 1 ATA-OTA-G)
Nach Artikel 13 ist der folgende Artikel 13a einzufügen:
‚Artikel 13a
Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2768), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2028“ durch die Angabe „31. Dezember 2033“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Verlängerung der Frist für das Erfüllen der Voraussetzungen des § 22 ATA-OTA-Gesetz ist
insbesondere erforderlich, weil sich die Akquise von hochschulisch qualifizierten Lehrkräften weiterhin als schwierig
erweist. Die Nachfrage nach fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften übersteigt das Angebot an
entsprechend qualifizierten Lehrkräften.
Daher ist die Verlängerung der Übergangsregelung, parallel zu § 74 Absatz 2 MTBG, auf den 31.
Dezember 2033 erforderlich, um Engpässe bei den Lehrkräften zu vermeiden.
39. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, mit dem Gesetzentwurf nicht
nur die Rahmenbedingungen für die professionell Pflegenden, sondern auch die Situation
pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu verbessern.
b) Der Bundesrat bittet jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass keine
Vorfestlegungen im Hinblick auf die Bund-Länder-AG zur Erarbeitung von Eckpunkten für eine große
Pflegereform („Zukunftspakt Pflege“) erfolgen beziehungsweise Erkenntnisse aus Evaluationen und
Modellprojekten in die dortigen Prozesse einfließen können. Dies betrifft unter anderem die Evaluation des
Begutachtungsinstruments und insbesondere die beabsichtigten Regelungen zur Einführung neuer
Versorgungsformen mit ihren etwaigen weitreichenden Auswirkungen. Der Bundesrat schlägt daher vor,
die gemeinschaftlichen Wohnformen aus dem aktuellen Gesetzentwurf herauszulösen und in der Bund-
Länder-AG zu diskutieren, inwieweit statt weiterer bürokratischer Sonderregelungen im SGB XI – wie
zum Beispiel zur Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen – als Alternative eine
bedarfsgerechte Versorgung unabhängig vom Ort der Leistungserbringung erfolgen kann.
c) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die vorgesehenen Verfahrensleitlinien zur Verbesserung des
Vergütungsverhandlungsgeschehens, bittet aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren darum, bei der
Überarbeitung des Gesetzesentwurfs Regelungen zu den Vergütungsverhandlungen konsequenter und
verlässlicher mit dem Ziel zu formulieren, die Verfahren möglichst effizient und ohne Zeitverzug zu einem
Ergebnis bringen zu können, das sowohl den Interessen der Einrichtungen als auch der
Pflegebedürftigen gerecht wird. Auch wird die Prüfung des Ausfüllens sowie der Erweiterung der Inhalte bereits
bestehender Instrumente, zum Beispiel hinsichtlich der bislang nicht umgesetzten
Verordnungsermächtigung nach § 83 SGB XI für sinnvoll erachtet, wenn vorausgesetzte organisatorische
Rahmenbedingungen nicht erfüllt oder Rahmenverträge nicht an neue rechtliche Bedingungen angepasst und
vollständig an adäquater Stelle veröffentlicht werden.
d) Im Sinne der Entbürokratisierung bittet der Bundesrat darum, insbesondere alle Schriftformvorgaben
auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und soweit möglich durch die Textform zu ersetzen.
e) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf erstmalig der Pflegeberuf als Heilberuf mit eigenen
beruflichen Kompetenzen gesetzlich verankert und damit eine Stärkung der Profession intendiert wird.
f) Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die erweiterten Kompetenzen von Pflegefachpersonen
im Rahmen von eigenverantwortlichen und arztunabhängigen Aufgaben definiert werden müssen.
g) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in welchen Bereichen
Pflegefachpersonen eigenverantwortlich – also ohne ärztliche Diagnose und Indikationsstellung – Heilkunde
ausüben können.
h) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Gesetzestext die
Begriffsverwendung „ärztliche Behandlung“ gestrichen werden kann, um eine klare Abgrenzung der
eigenständigen Leistungserbringung durch Pflegefachpersonen zu schaffen.
i) Der Bundesrat hält es außerdem für erforderlich, dass eine klare Regelung zur Delegationsmöglichkeit
von Aufgaben durch Pflegefachpersonen erfolgt, wie sie im ärztlichen Bereich bereits etabliert ist. Der
Bundesrat bittet daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Aufnahme klarer Regelungen
hinsichtlich der Delegationsmöglichkeit von Aufgaben durch Pflegefachpersonen zu prüfen.
j) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Rahmen einer Strukturreform eine
grundlegende Vereinfachung des Pflegeversicherungsrechts inklusive Aufhebung der Sektorengrenzen
im Leistungsrecht vorzunehmen und dabei auch die Möglichkeit zu prüfen, die Vielzahl der aktuellen
Leistungen der Pflegeversicherung durch eine überschaubare Anzahl flexibel einsetzbarer Budgets zu
ersetzen. Ziel ist dabei, übermäßige bürokratische Anforderungen – einschließlich der von der
Selbstverwaltung geschaffenen und unter Berücksichtigung der Digitalisierung – insbesondere in den
vorstehend genannten Bereichen zu reduzieren.
k) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen Anspruch auf
pflegegradunabhängige Prozesssteuerung durch Pflegefachpersonen einzuführen. Die Leistungserbringung soll nicht zu
Lasten des Sachleistungsbetrages erfolgen, sondern davon unabhängig vergütet werden.
l) Der Bundesrat begrüßt, dass die Möglichkeiten der Heilkundeausübung und der entsprechende
Kompetenzerwerb erweitert werden.
Außerdem begrüßt der Bundesrat, dass hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen entweder im
Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes (auf Grundlage
der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Regelungen) oder im Rahmen von bundesweit einheitlichen
Weiterbildungen zusätzliche heilkundliche Kompetenzen in drei Bereichen diabetische Stoffwechsellage,
chronische Wunden und Demenz erwerben können.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit des Erwerbs dieser
heilkundlichen Kompetenzen auch für additive und ausbildungsintegrierende duale Bachelorstudiengänge
Pflege vorzusehen.
m) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, mit dem Gesetz zur
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege auch für ambulant organisierte Gruppenwohnformen
die Finanzierung und die Finanzierungsverfahren zu verbessern. Der Bundesrat ist jedoch der
Auffassung, dass die Umsetzung beabsichtigter Verbesserungen an vielen Stellen hinter den Erwartungen der
Länder zurückbleibt. Dies betrifft insbesondere die Finanzierung von Quartierspflege und ambulant
betreuter Wohngruppen sowie die Rahmenbedingungen für Modelle nach dem neuen § 92c SGB XI
(Artikel 1 Nummer 55 Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der
Pflege).
n) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren darum, für eine Finanzierungsgrundlage für
ambulant betreute Wohngruppen zu sorgen, die sie gegenüber den stationären Wohneinrichtung nicht
schlechter stellt. Dazu gehört es auch, eine Möglichkeit im SGB XII zu schaffen, die es dem
Sozialhilfeträger ermöglicht, bei Bedarf den notwendigen Einsatz von Präsenzkräften zu finanzieren.
o) Die Länder begrüßen die beabsichtigte Verlängerung der Modelle nach § 123 SGB XI. Damit darf
jedoch nicht verbunden sein, dass Leistungen von Pflegeeinrichtungen wie Case Management,
Erschließung und Koordination von nachbarschaftlichen, ehrenamtlichen Hilfen sowie gewerblichen
Hauswirtschaftsangeboten außerhalb der oben genannten Modellprojekte bis in die 30er Jahre nicht refinanziert
werden. Der Bundesrat spricht sich für einen baldigen Einstieg in die Regelfinanzierung aus, um die
Pflege auch in Zeiten des Fachpersonalmangels sicherzustellen.
p) Es wird begrüßt, dass die Möglichkeit eröffnet werden soll, einen Versorgungsantrag mit Bezug auf die
festgestellte Überversorgung abzulehnen. Dieses war bisher nicht möglich. Hierdurch wird die
Landesplanung gestärkt.
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren darum, einen Prüf- oder
Interventionsmechanismus einzuführen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Bundesrat erkennt die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzesentwurfs an.
Zu Buchstabe b:
Der aktuell vorgelegte Gesetzentwurf sollte sich angesichts der weitreichenden Herausforderungen, die sich
mit Blick auf den demografischen Wandel und die stark steigende Zahl Pflegebedürftiger stellen und die vor
diesem Hintergrund eingesetzte Bund-Länder-AG zur Erarbeitung von Eckpunkten für eine große
Pflegereform auf dringend erforderliche Regelungen konzentrieren, die nicht im Sinne von Vorfestlegungen zu einer
weiteren Verkomplizierung des Vertrags- und Vergütungsrechts durch Einführung einzelner
Versorgungsformen und Modellvorhaben und damit Umsetzungsaufwand bei den verantwortlichen Akteuren führen und
zum anderen das Leistungsgeschehen für die Bürgerinnen und Bürger unübersichtlicher gestalten.
Sofern an den Regelungen dennoch festgehalten werden soll, erscheint es sinnvoll, unter gesamtstrategischen
Gesichtspunkten das Ziel, die Versäulung aufzulösen und Vertragsrecht stärker am Bedarf der zu
Versorgenden auszurichten und nicht an starren, sektorengebundenen Strukturen, im Blick zu halten. Dabei kann
auch auf bekannte Vorschläge der Länder zur Erweiterung von Gesamtversorgungsverträgen
zurückgegriffen werden, ohne dass es hierfür zunächst neuer Modellprojekte bedarf.
Zu Buchstabe c:
Angesichts oft langwieriger Vergütungsverhandlungen nebst sich anschließender Unterschriftenverfahren
sind die Verfahren einheitlich und effizient auszugestalten. Hierzu gehört die Digitalisierung im
Regelverfahren sowie die Erteilung von erforderlichen Vollmachten für verbindliche Ansprechpersonen, die zeitliche
Begrenzung oft langwieriger Verhandlungen sowie Unterschriftenverfahren und die Etablierung einer in der
Höhe begrenzten Anerkennungsfiktion zur Reduzierung von Liquiditätsengpässen. Die im Gesetzesentwurf
enthaltenen Regelungen sind insofern nicht konsequent genug. Außerdem braucht es wirkungsvolle
Instrumente, wenn die Selbstverwaltung an ihre Grenzen stößt und vom Gesetz vorausgesetzte Strukturen wie
Pflegesatzkommissionen, Arbeitsgemeinschaften oder aktuelle Landesrahmenverträge nicht umgesetzt
werden.
Zu Buchstabe d:
Insbesondere die E-Mail hat im Alltagsleben als unkomplizierte und schnelle Kommunikationsform ohne
technische Zusatzerfordernisse wie beispielsweise elektronischer Signaturen Einzug gehalten. Vor diesem
Hintergrund sollten auch die rechtlichen Vorgaben dieser Entwicklung Rechnung tragen, soweit keine
besonderen Anforderungen zwingend erforderlich sind.
Zu Buchstabe e bis i allgemein:
Der vorliegende Gesetzentwurf stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Pflegeberufs dar. Steigender
Pflegebedarf und Fachkräftemangel erfordern den vollständigen Einsatz aller vorhandenen
Kompetenzprofile.
Eine umfassende Stärkung der Pflege kann jedoch nur gelingen, wenn die Pflegeberufe berufsrechtlich und
leistungsrechtlich als autonome und gleichberechtigte Professionen in der Gesundheitsversorgung anerkannt
werden. Dazu bedarf es insbesondere einer klaren Definition und der deutlichen Erweiterung der
heilkundlichen Kompetenzen der Pflegefachpersonen, welche sich auch in Abgrenzung zu der ärztlichen Behandlung
wiederfinden muss.
Zu Buchstabe e:
Es sind weitergehende gesetzliche Änderungen zur Klarstellung und Erweiterung der Aufgaben von
Pflegefachpersonen in der Versorgung notwendig, um die pflegerischen Potenziale für eine Verbesserung der
Versorgung über alle Versorgungsbereiche hinweg voll auszuschöpfen und um damit auch eine Entlastung der
Ärztinnen und Ärzte zu erreichen.
Zu Buchstaben f bis g:
Die Einführung von standardisierten Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben sind wesentlich
und werden grundsätzlich positiv bewertet. Mit den Regelungen wird implizit anerkannt, dass heilkundliche
Aufgaben nicht mehr ausschließlich als ärztliche Aufgaben verstanden werden, sondern auch von
Pflegefachpersonen wahrgenommen werden können.
Das Voranstellen einer ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung schränkt die eigenverantwortliche Arbeit
der Pflegefachpersonen jedoch unnötig ein und könnte die interprofessionelle Zusammenarbeit
verkomplizieren.
Zudem ist die Verwendung des Begriffs „ärztliche Behandlung“ nicht schlüssig, da heilkundliche Aufgaben
folglich nicht mehr ausschließlich dem ärztlichen Bereich zuzuordnen sind. Erst eine entsprechende
Anpassung der Gesetzestexte würde die Eigenständigkeit der Pflegeberufe nachhaltig verankern, sodass der
gewachsenen Verantwortung und dem Kompetenzprofil der Pflegeberufe Rechnung getragen werden kann.
Zu Buchstabe h:
Eine intra- und interprofessionelle Delegation könnte die Zusammenarbeit im multiprofessionellen Team
deutlich verbessern und die Verantwortung für die Versorgung stärker auf diejenigen verteilen, die über die
entsprechende Expertise verfügen. Ohne solche Regelungen bleibt die Flexibilität in der Aufgabenverteilung
eingeschränkt, was sich negativ auf die Effizienz und die Qualität der Versorgung auswirken kann.
Zu Buchstabe j:
Pflegeeinrichtungen beklagen zunehmend bürokratische Anforderungen, die sie für übermäßig halten. Die
Melde-, Berichts- und Nachweis- beziehungsweise Darlegungspflichten sind in ihrer Anzahl und ihrer
Komplexität in den letzten Jahren in ihrer Gesamtheit auf ein Maß angewachsen, das immer mehr
Personalkapazitäten in Pflegeeinrichtungen, aber auch bei den Kostenträgern und sonstigen Akteuren in Anspruch nimmt
und die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung gefährden kann. Dies betrifft zum Beispiel die
Abrechnung von Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung, sowie die Verordnung von Häuslicher
Krankenpflege und von Hilfsmitteln, die Umsetzung der Tariflohnbindung, die Vergütungsverhandlungen, die
Meldung von Qualitätsindikatoren sowie die Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur
(TI).
Auch wenn diese Anforderungen nachvollziehbare Ziele verfolgen (zum Beispiel Wirtschaftlichkeit und
Qualität der Pflege, angemessene Entlohnung), ist der Betrieb einer Pflegeeinrichtung mit komplexen
Anforderungen verbunden, denen immer weniger mit angemessenem Aufwand begegnet werden kann. Vor
diesem Hintergrund muss das gesamte System in den Blick genommen werden. Es bedarf einer konsequenten
Vereinfachung und Flexibilisierung des Pflegeversicherungsrechts und mehr Vertrauen in die Pflege, um
insbesondere auch den Betrieb auch einer kleinen Pflegeeinrichtung attraktiv zu machen. Hierauf hat bereits
die 101. Arbeits- und Sozialministerkonferenz in ihrem Beschluss zu TOP 5.11 (Entbürokratisierung der
Langzeitpflege) hingewiesen.
Einige Ansätze zum Bürokratieabbau im Gesetzentwurf werden ausdrücklich begrüßt (zum Beispiel
Vereinfachungen bei der Meldung der Tariflöhne, Beschleunigung der Vergütungsverhandlungen, leichtere
Aufnahme von Digitalen Pflegeanwendungen in das entsprechende Verzeichnis). Auch die erweiterten
Kompetenzen von Pflegefachpersonen im Rahmen der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde und der
Empfehlung von (Pflege-)Hilfsmitteln können zum Abbau von Bürokratie beitragen. Insgesamt führen viele
Regelungen aber zu neuer Bürokratie. Viele Vorschriften werden erst durch komplexe
Umsetzungsregelungen der Selbstverwaltung wirksam. Teilweise ist lediglich die Prüfung von Möglichkeiten zum
Bürokratieabbau vorgesehen, anstatt Pflegende und Pflegebedürftige umgehend zu entlasten. Notwendig ist aber eine
grundlegende Vereinfachung des Leistungsrechts.
Zu Buchstabe k:
Die Steuerung und Organisation der pflegerischen Versorgung in der ambulanten Pflege einschließlich der
Schnittstellen zwischen den verschiedenen Sozialgesetzbüchern und Leistungserbringern stellt für pflegende
An- und Zugehörige oft eine große Herausforderung dar. Es ist daher zu befürchten, dass eine angemessene
Pflege in der eigenen Häuslichkeit nicht immer sichergestellt werden kann.
Die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten ist Aufgabe der Pflegekassen (§ 12 SGB
XI). Der Anspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekassen (§ 7a SGB XI) erfasst bereits große Teile des
Case Managements (zum Beispiel Erstellung und Umsetzung individueller Versorgungspläne).
Pflegebedürftige müssen die Umsetzung aber auch einfordern können. Soweit weder der oder die Pflegebedürftige
noch eine andere Person die Steuerung und Organisation der Versorgung sicherstellen kann, sollte ein über
die Pflegeberatung hinausgehendes Case Management zur Verfügung stehen. Die neue Verpflichtung der
Pflegekassen, Pflegegeldempfänger auf bestehende Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen, reicht nicht aus.
Die Verantwortung für das Case Management sollte weiterhin grundsätzlich (also unabhängig von der
tatsächlichen Leistungserbringung) bei den Pflegekassen liegen und kommunale Strukturen berücksichtigen.
Das Case Management könnte zum Beispiel in Pflegestützpunkten oder von Community Health Nurses
erbracht werden.
Zu Buchstabe l:
Nach dem Gesetzentwurf sollen hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen entweder im Rahmen der
hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes (auf Grundlage der seit dem 1.
Januar 2025 geltenden Regelungen) oder im Rahmen von bundesweit einheitlichen Weiterbildungen
zusätzliche heilkundliche Kompetenzen erwerben können.
Wenn dies der Fall ist, sollte – mit Blick auf eine breite Sicherstellung der Versorgung – eine Integration der
Heilkundemodule erst recht auch in additiven und ausbildungsintegrierenden dualen Bachelorstudiengängen
Pflege möglich sein – und nicht nur in primärqualifizierenden Studiengängen nach Teil 3 des
Pflegeberufegesetzes, wie bisher geregelt.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf den weiterentwickelten Heilkundebegriff in § 4a PflBG und die damit
einhergehende eigenverantwortliche Heilkundeausübung von Pflegefachpersonen, wobei allein auf die
erforderlichen fachlichen Kompetenzen abgestellt wird, unabhängig davon, im Rahmen welcher Ausbildung
diese erworben wurden.
Zu Buchstabe m:
Der Bundesrat anerkennt die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzesentwurfs.
Der nun vorgelegte Gesetzentwurf erscheint jedoch nicht geeignet, um die weitreichenden
Herausforderungen, die sich mit Blick auf den demografischen Wandel und die stark steigende Zahl Pflegebedürftiger
stellen, zielführend anzugehen. Statt einer notwendigen Förderung des Grundsatzes ambulant vor stationär und
einer Stärkung von Strukturen, die Selbstbestimmung und Teilhabe fördern und dazu beitragen, dass
Fachkräfte nur dort eingesetzt werden, wo sie unbedingt notwendig sind, führen die beabsichtigten Regelungen
zu einer Schwächung der zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dringend notwendigen
gemeinschaftlichen Wohnformen und verhindern die dringend notwendige Fokussierung auf das Quartier und die
Nachbarschaft.
Zu Buchstabe n:
Bei der erforderlichen Überarbeitung des Gesetzesentwurfs ist daher sicherzustellen, dass auch für ambulante
Wohngruppen eine dem § 43c SGB XI entsprechende Regelung erarbeitet wird. Ein schnell umsetzbarer
erster Schritt zur Reduzierung der Eigenanteile ist mindestens eine Erhöhung des Wohngruppenzuschlags
also auf 450 Euro. Außerdem ist es dringend erforderlich, im SGB XII eine Regelung zu implementieren,
die es dem Sozialhilfeträger ermöglicht, bei Bedarf den notwendigen Einsatz von Präsenzkräften in diesen
Wohnformen zu finanzieren. Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber anerkennt, dass die
bisherige Systematik ambulant/stationär für gemeinschaftliche Wohnformen, deren Bewohnerinnen und
Bewohner auf Versorgungssicherheit rund um die Uhr angewiesen sind, nur schwer abbildbar ist. Die Möglichkeit,
Personal einzusetzen und pauschal zu finanzieren, das 24 Stunden am Tag anwesend ist, den Alltag begleitet,
Gruppenprozesse steuert und hauswirtschaftliche Leistungen erbringt, ist grundsätzlich sinnvoll.
Zu Buchstabe o:
Damit pflegebedürftige Menschen auch zukünftig in ihrem vertrauten Quartier wohnen bleiben können, sind
Angebote notwendig, die ihre Selbstwirksamkeit, Selbsthilfefähigkeiten und Teilhabemöglichkeiten stärken,
nachbarschaftliche Begegnung und gegenseitige Unterstützung fördern und Versorgungsicherheit, auch in
der Nacht, gewährleisten.
Dazu ist die Möglichkeit zur regelhaften Implementierung und Finanzierung entsprechender
Unterstützungsstrukturen, wie sie in Ansätzen, die auf das Bielefelder Modell zurückgehen, inzwischen bundesweit an
vielen Orten umgesetzt werden, notwendige Voraussetzung.
Zu Buchstabe p:
Die Einführung eines Prüf- oder Interventionsmechanismus sollte erfolgen, um zu gewährleisten, dass die
nunmehr gesetzlich eröffnete Möglichkeit im Klageverfahren gerichtsfest sein wird.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Nummer 1 Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1 Satz 3 SGB XI)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 2 Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 18e Absatz 6 SGB XI)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab und sieht keine Notwendigkeit einer weiteren
Prüfung im Gesetzgebungsverfahren, ob ein möglicher Interessenkonflikt gesehen wird, der durch eine Begutachtung
durch bei Leistungserbringern nach SGB XI beschäftigte Pflegefachpersonen entstehen könnte, und ob in diesem
Zusammenhang das beabsichtigte Modellprojekt zum gewünschten Ziel führen kann. Mögliche
Interessenkonflikte sind ausweislich der Gesetzesbegründung mitbedacht worden und Gegenstand der durch das Modellprojekt
zu beantwortenden Fragestellungen. So wird insbesondere auch zu untersuchen sein, ob und wie eine
Sicherstellung der Unabhängigkeit und Neutralität der Begutachtung und sachgerechte Ergebnisse auch bei
eigenverantwortlicher Durchführung durch bei einer Pflegeeinrichtung beschäftigte Pflegefachpersonen erzielt werden
können, die die erforderlichen Qualitätsstandards der Begutachtung nicht unterschreiten.
Zu Nummer 3 Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c (§ 28 Absatz 5 SGB XI)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens ab. Eine
vollständige Übernahme der Finanzierungsverantwortung für medizinische Behandlungspflege in vollstationären
Pflegeeinrichtungen durch die gesetzliche Krankenversicherung würde diese erheblich belasten, während im
Rahmen der sozialen Pflegeversicherung eine entsprechende Entlastung einträte. Die Frage der
Finanzierungszuständigkeit muss daher mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. Es sind die Ergebnisse der Beratungen der Bund-
Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ und die der „FinanzKommission Gesundheit“ abzuwarten.
Die Zuordnung von Leistungen der ärztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen, die in stationären
Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, zu den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege dieser Einrichtungen,
soweit die Pflegesachleistungen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege umfassen, stellt eine
bürokratiearme Lösung dar.
Mit der Regelung sollen die Versorgungsqualität in der Langzeitpflege verbessert und die vorhandenen
Kompetenzen von Pflegefachpersonen besser genutzt werden. Sie führt zu einer Reduktion bürokratischer Aufwände,
die durch eine sonst erforderliche Einbeziehung eines Arztes angefallen wären. Insgesamt werden keine
personellen Mehraufwände in den vollstationären Pflegeeinrichtungen und somit auch keine finanzielle Mehrbelastung
der Pflegebedürftigen erwartet. Die langfristigen Auswirkungen auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung sollen im Rahmen der Evaluation nach dem neuen § 73d Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) geprüft werden, auch vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Finanzierungszuständigkeit der
gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen der ärztlichen Behandlung.
Zu Nummer 4 Zu Artikel 1 Nummer 23a – neu – (§ 39 Absatz 1 Satz 4 – neu – SGB XI)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 5 Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 45a Absatz 3 Satz 1a – neu – SGB XI), Nummer 34
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 45c Absatz 7 Satz 6 – neu – SGB XI)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 6 Zu Artikel 1 Nummer 40 (§ 69 Absatz 2 Satz 1 SGB XI)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 7 Zu Artikel 1 Nummer 45a – neu – (§ 76 Absatz 2 Satz 1 SGB XI)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu bedenken ist allerdings, dass eine etwaige gesetzliche Änderung unmittelbaren Umsetzungsaufwand für alle
bestehenden Landesschiedsstellenverordnungen und hinsichtlich der aktuellen Besetzungen der Schiedsstellen
nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bedeuten würde.
Zu Nummer 8 Zu Artikel 1 Nummer 50 (§ 85 Absatz 4 Satz 4 – neu –, Absatz 5 Satz 1 SGB XI)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Im Gesetzentwurf sind bereits Regelungen für optimierte Verfahren zur Pflegesatzvereinbarung enthalten. Die
vorgeschlagene starre Frist von 2 Wochen kollidiert zudem ggf. mit Mitwirkungsrechten beispielsweise des
Sozialhilfeträgers. Darüber hinaus ist die Frage der notwendigen (Schrift-)Form bereits bei der in § 125c SGB XI-
neuvorgesehenen Regelung zu Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung
miterfasst.
Zu Nummer 9 Zu Artikel 1 Nummer 51 (§ 86a Absatz 1 Satz 2 SGB XI)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Bei der Verpflichtung zur Benennung einer bevollmächtigten Person müssten zusätzlich ergänzende Regelungen
für den Konfliktfall aufgenommen werden. Bei Nichteinigung wären zudem Verfahrensverzögerungen zu
befürchten. Dies wird durch die jetzige Regelung vermieden.
Zu Nummer 10 Zu Artikel 1 Nummer 51 (§ 86a SGB XI)
Die Bundesregierung wird die Vorschläge des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 11 Zu Artikel 1 Nummer 55 (§ 92c SGB XI)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Gemäß § 92c SGB XI-neu ist vorgesehen, dass der Vertrag zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen
Wohnformen für den ambulanten Leistungserbringer an dessen Verträge nach § 89 SGB XI anknüpft. Daher
besteht kein gesetzlicher Anpassungsbedarf zu § 89 SGB XI. Anpassungen bei den Vergütungsvereinbarungen
nach § 89 SGB XI können die Beteiligten ungehindert vornehmen.
Zu Nummer 12 Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe b (§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 13 Zu Artikel 1 Nummer 66 Buchstabe a (§ 114a Absatz 1 Satz 2 SGB XI)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Die im Gesetzentwurf enthaltene Einführung einer Ankündigung von Regelprüfungen zwei Tage vor der Prüfung
trägt zu einem besseren Organisationsablauf und zur Aufrechterhaltung einer guten Versorgung während der
Prüfungen bei. Die Regelung entspricht auch der gewachsenen Bedeutung von Ergebnisqualität und der geringeren
Bedeutung der Prüfung der Dokumentationen. Informationsgrundlage für die Qualitätsbewertung durch das
Prüfteam sind neben der Gesamtheit der personenbezogenen Akte beispielsweise auch Gespräche mit den versorgten
Personen selbst und Fachgespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Hierdurch sinkt das Risiko, dass
Defizite in der Versorgung durch kurzfristige Anpassungen unentdeckt bleiben.
Zu Nummer 14 Artikel 1 Nummer 69 (§ 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Entgegen der Auffassung des Bundesrates wird durch die im Gesetzentwurf enthaltene Änderung von § 117
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder eingegriffen. In der
Begründung der Änderung wird hierzu ausdrücklich erläutert, dass es um die Ermöglichung einer weiteren Option geht,
deren Inanspruchnahme im Ermessen der Landesbehörden steht. Ziel der an die Medizinischen Dienste
gerichteten Regelung ist die Vermeidung von Doppelprüfungen und somit die Entlastung von Prüforganen, von
Pflegeeinrichtungen und von zu Pflegenden.
Zu Nummer 15 Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 118a SGB XI)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 16 Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 1 SGB V)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 17 Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 1 SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Nach Auffassung der Bundesregierung ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die
angesprochene Regelung aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) (Sozialversicherung). Die Regelung
stellt eine Öffnung des Sozialrechts dar. In dieser wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der
ärztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB V erbracht
werden können. Die bundesweite Einheitlichkeit der Weiterbildung und der in ihr vermittelten heilkundlichen
Kompetenzen sowie deren staatliche Anerkennung durch die Länder ist aus Gründen des Patientenschutzes
erforderlich. Würde keine Bundeseinheitlichkeit vorausgesetzt, entstünden unterschiedliche heilkundliche
Kompetenzprofile in den Ländern. Dies hätte zur Folge, dass Pflegefachpersonen in unterschiedlichem Maße
eigenverantwortlich heilkundlich tätig werden dürften. Eine solche uneinheitliche Umsetzung wäre für Leistungserbringer
im Gesundheitswesen als Arbeitgeber und für Patientinnen und Patienten weder nachvollziehbar noch transparent.
Durch eine staatliche Anerkennung von bundesweit einheitlichen Weiterbildungen, auf die sich z. B. bereits der
Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien bezieht, können die Länder dazu beitragen, dass Leistungen
der ärztlichen Behandlung perspektivisch durch Pflegefachpersonen erbracht werden, die über eine solche
Weiterbildung verfügen.
Die Umsetzung bundesweit einheitlicher, staatlich anerkannter Weiterbildungen ist eine Aufgabe, die langfristig
ein Zusammenwirken aller Länder und des Bundes sinnvoll erscheinen lässt. Das Bundesministerium für
Gesundheit hat bereits gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend den
Ländern das Angebot einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe für diesen Bereich unterbreitet.
Zu Nummer 18 Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 3 SGB V)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 19 Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 3 SGB V)
Zu Buchstabe a: Es wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 17 verwiesen.
Zu Buchstabe b: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. In § 15a SGB V-neu wird
festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der ärztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen im
Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB V erbracht werden können. In den nach § 73d Absatz 1 SGB V-neu
sowie nach § 112a Absatz 1 SGB V-neu vereinbarten Katalogen werden die Leistungen der ärztlichen Behandlung
konkretisiert, die Pflegefachpersonen im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB V erbringen können.
Der Lernort für Weiterbildungen wird nicht gesetzlich geregelt. Zu dem Angebot des Bundesministeriums für
Gesundheit und des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend für eine Bund-
Länder-Arbeitsgruppe in diesem Bereich wird auf die Antwort unter Nummer 17 verwiesen.
Zu Nummer 20 Zu Artikel 3 (§ 15a SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Kosten der Weiterbildungen können seitens der Leistungserbringer in den Vergütungsverhandlungen für ihre
Mitarbeiter vorgebracht werden.
Zu Nummer 21 Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b (§ 45 Absatz 2a SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Die im Gesetzentwurf enthaltene Erweiterung des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 45 Absatz 2a SGB V gilt
begrenzt für das Jahr 2026. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode
sieht die Einrichtung einer Kommission unter Beteiligung von Expertinnen und Experten und Sozialpartnern vor,
die Ansätze für eine Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung entwickeln und in
diesem Rahmen auch die Leistungen der Krankenkassen untersuchen soll. Um einer möglichen Bewertung der
„FinanzKommission Gesundheit“ zum Umfang des Kinderkrankengeldes nicht vorzugreifen, ist eine zeitweise
Verlängerung der Regelung sachgerecht.
Zu Nummer 22 Zu Artikel 3 Nummer 16 (§ 73d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Der im Gesetzentwurf enthaltene § 73d Absatz 2 Satz 3 SGB V-neu sieht bereits Beteiligungsrechte u. a. für die
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 SGB XI-
neu vor (Stellungnahmerecht, Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Vertragspartner nach § 73d Absatz 1
Satz 1 SGB V-neu). Zudem wird in § 73d Absatz 2 Satz 4 SGB V-neu vorgegeben, dass die Stellungnahmen im
Entscheidungsprozess der Vertragspartner zu berücksichtigen sind. Da den vorgenannten Organisationen keine
Stellung als Vertragspartner nach § 73d Absatz 1 Satz 1 SGB V-neu zukommt, wird eine weitergehende
Beteiligungsmöglichkeit nicht für erforderlich gehalten.
Zu Nummer 23 Zu Artikel 3 Nummer 16a – neu – (§ 75 Absatz 1a Satz 20 SGB V)
Die die Bundesregierung bildenden Koalitionsparteien haben sich mit dem Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, das
Gesundheitswesen barrierefrei und inklusiv weiterzuentwickeln. Dazu werden gegenwärtig verschiedene
gesetzgeberische Maßnahmen geprüft und vorbereitet. Die Bundesregierung wird in diese Prüfung auch den Vorschlag
des Bundesrates einbeziehen. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens lehnt die Bundesregierung
den Vorschlag des Bundesrates jedoch ab.
Zu Nummer 24 Zu Artikel 3 Nummer 19 Buchstabe a – neu – (§ 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können bereits nach geltender Rechtslage Eigeneinrichtungen betreiben, die
der unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten dienen. In unterversorgten Gebieten sind die
Kassenärztlichen Vereinigungen hierzu verpflichtet. Der Bundesregierung liegen keine Hinweise dahingehend vor,
dass Eigeneinrichtungen mit hausärztlichem und zugleich fachärztlichem Versorgungsangebot nicht realisierbar
sind. Auch wenn dies der Fall wäre, so ist nicht erkennbar, wie die Gründung von medizinischen
Versorgungszentren den Betrieb haus- und fachärztlicher Versorgungseinheiten im Vergleich zu einer Eigeneinrichtung
erleichtern kann. Schließlich liegen der Bundesregierung keine Hinweise dahingehend vor, dass ein wirtschaftlicher
Betrieb von Eigeneinrichtungen im geltenden Vergütungssystem nicht gewährleistet ist.
Zu Nummer 25 Zu Artikel 3 Nummer 19 (§ 95 Absatz 3a SGB V)
Die Bundesregierung beantwortet die Prüfbitte des Bundesrates wie folgt:
Um es auch zukünftig zu ermöglichen, den vertragsärztlichen Notdienst unter Einbindung von Poolärztinnen und
-ärzten auch auf Basis einer selbständigen Tätigkeit organisieren zu können, haben das Bundesministerium für
Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit den Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter Berücksichtigung des Urteils des
Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 2023 (Az. B 12 R 9/21 R) und unter Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Bund
Voraussetzungen für die zukünftige Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes in selbständiger Tätigkeit
herausgearbeitet. Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, ist sowohl bei Vertragsärztinnen und -ärzten als
auch bei sogenannten Poolärztinnen und -ärzten von einer selbstständigen Tätigkeit im vertragsärztlichen
Notdienst auszugehen. Durch entsprechende Ausgestaltung des Notdiensts durch die jeweilige Kassenärztliche
Vereinigung wird also sichergestellt werden, dass sämtliche am Notdienst teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte ihre
Tätigkeit auf selbstständiger Basis erbringen können. Hiervon unabhängig dient § 95 Absatz 3a SGB V-neu der
Klarstellung, dass der für Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtende Notdienst stets Annex der
vertragsärztlichen Tätigkeit ist und somit in seinem sozialversicherungsrechtlichen Status entsprechend dieser Haupttätigkeit
zu bewerten ist.
Zu Nummer 26 Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe a (§ 105 Absatz 1a Satz 1 SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Die vorgeschlagene flächendeckende Verdoppelung der Mittel für die Strukturfonds der Kassenärztlichen
Vereinigungen würde die erforderlichen Mittel für die Vergütung der notwendigen ärztlichen Behandlungen verringern.
Zudem würden die Krankenkassen mit zusätzlichen Ausgaben für Fördermaßnahmen in der vertragsärztlichen
Versorgung belastet, ohne dass die Krankenkassen über die Mittelverwendung in den einzelnen Regionen der
Kassenärztlichen Vereinigungen mitbestimmen können. § 105 Absatz 4 SGB V sieht unabhängig von den
Strukturfonds vor, dass in Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine bestehende oder
absehbar drohende ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, von der Kassenärztlichen Vereinigung an bestimmte
dort tätige vertragsärztliche Leistungserbringer Sicherstellungszuschläge zu zahlen sind. Über die Anforderungen,
die an die berechtigten vertragsärztlichen Leistungserbringer gestellt werden, und über die Höhe der
Sicherstellungszuschläge entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen.
Zu Nummer 27 Zu Artikel 3 Nummer 21 (§ 112a Absatz 1 SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Der im Gesetzentwurf enthaltene § 112a SGB V-neu ordnet die entsprechende Geltung des § 73d Absatz 2 Satz
3 bis 5 SGBV-neu an, in dem u. a. die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 SGB XI geregelt ist. Bereits jetzt ist den genannten Organisationen
nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sondern sie haben auch das Recht, an den Sitzungen der
Vertragspartner teilzunehmen, was den genannten Organisationen ermöglicht, den Gesamtprozess genau zu
verfolgen und sich in ihren Stellungnahmen einzubringen. Da die Organisationen ihre fachlichen Einschätzungen
abgeben sollen, jedoch keine Vertragspartner sind, wird eine weitergehende Beteiligungsmöglichkeit für nicht
notwendig erachtet.
Zu Nummer 28 Zu Artikel 3 Nummer 21 (§ 112a Absatz 1 SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Eine Angleichung der Fristen in § 112a SGB V-neu und § 73d SGB V-neu wird abgelehnt, da der Vertrag nach §
112a SGB V-neu auf dem Vertrag nach § 73d SGB V-neu basiert, sodass der Vertrag nach § 73d SGB V-neu
zuerst abgeschlossen werden muss. Der Gesamtprozess ist als ein mehrstufiges Vorgehen angelegt, um
sicherzustellen, dass die in den unterschiedlichen Sektoren getroffenen Vereinbarungen miteinander vereinbar sind.
Zu Nummer 29 Zu Artikel 3 Nummer 28 (§ 273 Absatz 7 Satz 2 und Satz 2a – neu – SGB V)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, soweit der Vorschlag deutlich in der Vergangenheit
liegende Berichtsjahre betrifft. Ein Abschluss der Prüfungen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf
das Berichtsjahr folgt, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, würde den Abschluss bereits eingeleiteter
Prüfungen der Berichtsjahre 2013 bis 2020 unmöglich machen.
Hinsichtlich der Frage, wie die Prüfverfahren nach § 273 SGB V effizienter und weniger bürokratisch gestaltet
werden können, stehen das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesamt für Soziale Sicherung in einem
engen und intensiven Austausch. In diesem Rahmen wird die Anregung des Bundesrates aufgegriffen und geprüft,
inwieweit Prüffristen für künftig zu prüfende Berichtsjahre verkürzt werden können.
Zu Nummer 30 Zu Artikel 3 Nummer 32a – neu – (§ 326 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des sozialen Entschädigungsrechts SGB V)) und Nummer 46 – neu – (§ 428 – neu
– SGB V)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.
Seit 1. Januar 2024 existiert § 326 SGB V mit zwei verschiedenen Regelungsinhalten. Es handelt sich hierbei
offenbar um ein rechtstechnisches Versehen im Zuge der parallelen Umsetzung zweier verschiedener
Gesetzgebungsverfahren. Eine Verschiebung des Paragraphen in das Fünfzehnte Kapitel „Weitere Übergangsvorschriften“
scheint daher geboten.
Zu Nummer 31 Zu Artikel 3 allgemein
Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis. Der Vorschlag des Bundesrates,
das RSA-Verfahren dadurch zu vereinfachen, dass bei der Ermittlung der Risikozuschläge für die Risikomerkmale
der Morbidität der Versicherten im Jahresausgleich kein Ausschluss der Risikogruppen mit den höchsten
Steigerungsraten mehr erfolgt, wodurch auch der Verwaltungsaufwand reduziert würde, wird geprüft.
Zu Nummer 32 Zu Artikel 5 Nummer 4a – neu – (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 – neu – PflBG)
und Artikel 9 Nummer 01 – neu – (§ 3 Absatz 2 Satz 2a – neu – PflAPrV)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Rehabilitationseinrichtungen können sich bereits mit bis zu 160 Stunden an der praktischen Ausbildung
beteiligen. Einer Aufnahme von Rehaeinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung für die Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz stehen fachliche Bedenken entgegen. Eine weitere Untergliederung der Ausbildung gilt es im
Interesse der Auszubildenden zu vermeiden, da sonst die für den Ausbildungserfolg wesentliche Bindung an einen
Ausbildungsbetrieb nicht mehr gewährleistet ist. Die Bundesregierung wird jedoch im Nachgang zu diesem
Gesetzgebungsverfahren zur Frage der Beteiligung von Rehabilitationseinrichtungen an der Pflegeausbildung mit
den Stakeholdern zur Einbeziehung aller Perspektiven ein weiteres Fachgespräch führen. Ziel ist es, ergebnisoffen
zu erörtern, welche Rolle Rehabilitationseinrichtungen in der generalistischen Pflegeausbildung einnehmen
können.
Sofern die Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung gesetzlich verankert würden,
wären diese im Übrigen zugleich auch in das bestehende Finanzierungskonzept einzubinden. Das heißt, dass sie die
gleichen Rechte und Pflichten träfen wie die bisherigen Ausbildungsträger. Der Bundesrat legt in seinem Antrag
nicht dar, wie die Eingliederung in das Finanzierungssystem funktionieren könnte. Jede Einrichtung, die Träger
der praktischen Ausbildung sein kann, nimmt unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausbildet, am
Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildung teil. Sie wäre daher verpflichtet, in den jeweiligen Ausgleichsfonds auf
Landesebene einzuzahlen und müsste dann ihre Kosten über die (dann höheren) Leistungsentgelte refinanzieren.
Die prozentuale Aufteilung auf die Versorgungsbereiche nach SGB V und XI und die weitere Aufteilung auf die
jeweiligen Einrichtungen ist gesetzlich geregelt. Einrichtungen der Rehabilitation werden hingegen überwiegend
über die Rentenversicherung und in einem anderen Verfahren refinanziert. Mit dem bisherigen
Finanzierungssystem nach dem Pflegeberufegesetz ist das nicht kompatibel und würde insbesondere eine Revision der
Finanzierungsstruktur erfordern.
Zu Nummer 33 Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 14a Absatz 2 – neu – PflBG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
§ 14a PflBG-neu normiert die Aufgabe der Fachkommission, standardisierte Kompetenzbeschreibungen für
heilkundliche Aufgaben zu entwickeln. Eine Aussage darüber, wie diese standardisierten Kompetenzbeschreibungen
von den Ländern eingesetzt werden, enthält die Regelung nicht. Der vorgeschlagene Absatz 2 hat zudem keinen
inneren Sachzusammenhang zur Regelung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Nummer 17 verwiesen.
Zu Nummer 34 Zu Artikel 5 Nummer 6a – neu – (§ 37a – neu – PflBG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 35 Zu Artikel 5 Nummer 9 (§ 66e Überschrift, Absatz 2 – neu – PflBG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Die Übergangsvorschrift wird eingeführt, um Personen, die eine hochschulische Pflegeausbildung abgeschlossen
haben, deren Bestandteil noch nicht der Erwerb von Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von
heilkundlichen Aufgaben bei Versorgungsbedarfen in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische
Wunden und Demenz war, einen nachträglichen Erwerb dieser Kompetenzen zu ermöglichen (vgl. § 37 Absatz 2
Satz 2 PflBG-neu).
Die berufliche Ausbildung in der Pflege wird hingegen nicht verändert. In § 4a PflBG-neu wird klargestellt, dass
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 PflBG (beruflich und hochschulisch qualifiziert) grundsätzlich dazu
befähigt sind, Heilkunde auszuüben, wenn sie die dazu erforderlichen Kompetenzen nach dem PflBG erworben haben.
Ein Regelungsbedarf besteht darüber hinaus nicht.
Zu Nummer 36 Zu Artikel 5 Nummer 9 (§ 66e Satz 1a – neu – PflBG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Ein pflegewissenschaftliches Studium vermittelt wissenschaftliche Methoden, um die Pflegepraxis zu
analysieren, verbessern und fundieren. Der Studiengang kombiniert medizinisches Fachwissen mit sozialen,
kommunikativen und betriebswirtschaftlichen Kompetenzen und bereitet auf Aufgaben in der klinischen Forschung, im
Pflegemanagement und in leitenden Positionen vor. Ein pflegewissenschaftliches Studium ist daher nicht vergleichbar
mit dem akademisch ausgebildeten Pflegefachpersonal. Daher sind die Absolventinnen und Absolventen eines
pflegewissenschaftlichen Studiums nicht Zielgruppe der Übergangsregelung.
Zu Nummer 37 Zu Artikel 8 (Änderung des SGB XII)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Eine Umsetzung der Vorschläge könnte aber
nach Artikel 104a Absatz 4 GG nur im Rahmen eines zustimmungspflichtigen Gesetzentwurfs erfolgen.
Zu Nummer 38 Zu Artikel 13a – neu – (§ 68 Absatz 2 Satz 1 ATA-OTA-G)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Das Anliegen des Bundesrates ist im Entwurf eines
Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
bereits aufgegriffen worden und soll wie geplant im Rahmen dieses Verfahrens umgesetzt werden.
Zu Nummer 39 Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den Buchstaben a bis d: Die Bundesregierung lehnt die Vorschläge des Bundesrates ab. Das im Gesetzentwurf
vorgesehene Regelungspaket zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen schafft einen
verlässlichen Rechtsrahmen für solche neuen Angebote, ohne bisherige Formen zu beschneiden. Zudem bietet das
Modell nach § 125d SGB XI-neu auch Möglichkeiten für weitere Ansätze zur Flexibilisierung. Zur Frage etwaiger
Schriftformerfordernisse wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Nummer 8 verwiesen.
Zu den Buchstaben e bis i: Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates unter Buchstabe g zu,
im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit Pflegefachpersonen auch ohne ärztliche Diagnose und
Indikationsstellung Leistungen der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich erbringen können. Die übrigen
Vorschläge des Bundesrates werden aus systematischen Gründen abgelehnt.
Zu den Buchstaben j und k: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis und
verweist diesbezüglich auf die Beratungen in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“. Die
Ergebnisse der Beratungen sind abzuwarten.
Zu Buchstabe l: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Der Erwerb von heilkundlichen
Kompetenzen ist für beruflich qualifizierte Pflegefachpersonen über bundeseinheitliche Weiterbildungen
möglich. Zum Lernort der Weiterbildung wird keine Aussage getroffen.
Zu den Buchstaben m bis p: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis. Soweit
um eine gesetzliche Regelung im SGB XII gebeten wird, wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu
Nummer 37 verwiesen.
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