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Schriftliche Frage 39 von Sebastian Münzenmaier (AfD): Wie viele islamistische Gefährder, gewaltorientierte Islamisten und welches islamistisches Personenpotential zählen deutsche Sicherheitsbehö…

dip / schriftliche_frage 07.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 39 von Sebastian Münzenmaier (AfD): Wie viele islamistische Gefährder, gewaltorientierte Islamisten und welches islamistisches Personenpotential zählen deutsche Sicherheitsbehö… Frage 39 (Sebastian Münzenmaier, AfD): Wie viele islamistische Gefährder, gewaltorientierte Islamisten und welches islamistisches Personenpotential zählen deutsche Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell (bitte unter Angabe des Stichtags), und wie viele davon haben jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit (bitte unter zusätzlicher Angabe der fünf häufigsten ausländischen Staatsangehörigkeiten) sowie eine deutsche und eine ausländische Staatsangehörigkeit? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 3. August 2026: Mit Stand 1. Juli 2026 sind 410 Personen als Gefährder im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) Religiöse Ideologie eingestuft. Davon haben 144 die deutsche Staatsangehörigkeit, 100 eine deutsche sowie weitere Staatsangehörigkeit(en) und 166 keine deutsche Staatsangehörigkeit. Die häufigsten Staatsangehörigkeiten bei den nicht-deutschen Personen sind syrisch, türkisch, irakisch, russisch und afghanisch. Bezüglich des Gesamtpersonenpotenzials Islamismus und des gewaltorientierten Personenpotenzials wird auf den Verfassungsschutzbericht 2025 verwiesen. Die Staatsangehörigkeit von durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gemäß § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bearbeiteten Personen wird grundsätzlich erfasst, sofern dies möglich ist. Für die Bearbeitung einer Person an sich ist die Staatsangehörigkeit jedoch zweitrangig, da in der Regel kein Unterschied in der nachrichtendienstlichen Bearbeitung von deutschen und nicht deutschen Staatsangehörigen besteht. Eine statistische Erfassung im Sinne der Anfrage, wie viele Personen des islamistischen Gesamtpersonenpotenzials oder des gewaltorientierten islamistischen Personenpotenzials die deutsche, eine ausländische oder sowohl die deutsche als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, trägt daher nicht zur Aufklärung des islamistischen Gefährdungspotenzials bei und ist somit nicht vom Beobachtungsauftrag gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG gedeckt. Statistische Daten im Sinne der Anfrage liegen dementsprechend nicht vor. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei dem im Verfassungsschutzbericht ausgewiesenen Personenpotenzial nicht um exakte Kennzahlen handelt in dem Sinne, dass jede Person namentlich genannt werden kann bzw. ein erwiesen extremistisches Individuum hinter jeder dieser Zahlen steht. Die Nennung der Zahlen dient vielmehr der Einschätzung des Ausmaßes der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Islamismus in quantitativer Hinsicht. Eine solche Gefährdung geht auch von namentlich nicht bekannten Mitgliedern, Anhängern und Unterstützern extremistischer Personenzusammenschlüsse aus. Mit der Unterrichtung über die mögliche Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Islamismus in quantitativer Hinsicht kommt das BfV seiner Frühwarnfunktion nach, Bedrohungen im Vorfeld einzuschätzen und die Verfassung durch Aufklärung zu schützen.

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