Islamisten in Deutschland zum Ende des Jahres 2024 (Stichtag: 31. Dezember 2024) (Antwort zu Drs. 21/59)
Text
Islamisten in Deutschland zum Ende des Jahres 2024 (Stichtag: 31. Dezember 2024) (Antwort zu Drs. 21/59)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/126
21. Wahlperiode 09.05.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/59 –
Islamisten in Deutschland zum Ende des Jahres 2024
(Stichtag: 31. Dezember 2024)
1. Wie viele islamistisch geprägte Personen hat die Bundesregierung Ende
2024 (Stichtag: 31. Dezember 2024) erfasst (bitte dazu ergänzend auch
das islamistisch-terroristische Personenpotenzial (itP) gesondert
ausweisen, und jeweils nach deutschen und nichtdeutschen Personen
aufschlüsseln)?
Das jährlich ermittelte Personenpotenzial Islamismus/islamistischer
Terrorismus umfasst derzeit 27 200 Personen.
Das islamistisch-terroristische Personenpotenzial umfasste zum Stichtag
31. Dezember 2024 rund 1 660 Personen. Davon besitzen etwa 810 Personen
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die weitere Beantwortung dieser Frage aus Gründen des Staatswohls
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter offen erfolgen kann.
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie
Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die
künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Innerhalb des
Verfassungsschutzverbundes werden Anhängerzahlen einmal jährlich
aggregiert und zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und allen
Landesämtern für Verfassungsschutz abgestimmt. Die Veröffentlichung der
abgestimmten Zahlen erfolgt im Verfassungsschutzbericht. Vorab veröffentlichte
Zahlenwerte sind nicht final abgestimmt. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der den
deutschen Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf
Aufklärungsschwerpunkte zu.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der
Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienst-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 7. Mai 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gebrauch“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
2. Welche Aussagen kann die Bundesregierung zur personellen
Entwicklung der Salafistenszene sowie der Anzahl der Anhänger der
Dschihadistengruppe IS Khorasan zwischen 2023 und 2024 treffen (bitte
ausführen)?
Die salafistische Szene in Deutschland ist im Wesentlichen durch dieselben
Strukturen und Einflussfaktoren bestimmt wie in den Vorjahren.
Die Gesamtzahl der Personen im Bereich Salafismus beträgt rund 10 500
Personen.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die weitere Beantwortung dieser Frage aus Gründen des Staatswohls
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter offen erfolgen kann.
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie
Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die
künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Innerhalb des
Verfassungsschutzverbundes werden Anhängerzahlen einmal jährlich
aggregiert und zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und allen
Landesämtern für Verfassungsschutz abgestimmt. Die Veröffentlichung der
abgestimmten Zahlen erfolgt im Verfassungsschutzbericht. Vorab veröffentlichte
Zahlenwerte sind nicht final abgestimmt. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der den
deutschen Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf
Aufklärungsschwerpunkte zu.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der
Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
Die Angaben zur grundsätzlichen Mitgliederstärke des sogenannten ISPK
variieren und bewegen sich im unteren bis mittleren vierstelligen Bereich.
3. Wie viele Personen werden von den deutschen Polizei- und
Sicherheitsbehörden jeweils als islamistische Gefährder und relevante Personen aus
dem islamistischen Spektrum zum Stichtag 31. Dezember 2024
eingestuft, und aus welchen Gründen haben sich diese Zahlen ggf. im
Vergleich zum Vorjahreszeitraum verändert (bitte dazu auch Gefährder und
relevante Personen aus den weiteren Phänomenbereichen der Politisch
motivierten Kriminalität (PMK) ausweisen, und nach der jeweiligen
Anzahl deutscher und nichtdeutscher Personenkategorien aufschlüsseln)?
Mit Stand 31. Dezember 2024 waren im Phänomenbereich der Politisch
motivierten Kriminalität (PMK) -Religiöse Ideologie- 471 (2023: 501) Personen als
Gefährder und 495 (2023: 499) Personen als Relevante Personen eingestuft.
Von den 471 Gefährdern im Phänomenbereich PMK -Religiöse Ideologie-
verfügen 276 über eine deutsche oder eine deutsche und eine weitere
Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit).
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Von den 495 Relevanten Personen im Phänomenbereich PMK -Religiöse
Ideologie- verfügen 311 über eine deutsche oder eine deutsche und eine weitere
Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit).
Mit Stand 31. Dezember 2024 waren im Phänomenbereich PMK -Ausländische
Ideologie- 13 (2023: 22) Personen als Gefährder und 33 (2023: 46) Personen
als Relevante Personen eingestuft.
Mit Stand 31. Dezember 2024 waren im Phänomenbereich PMK -Rechts-
75 (2023: 72) Personen als Gefährder und 180 (2023: 187) Personen als
Relevante Personen eingestuft.
Mit Stand 31. Dezember 2024 waren im Phänomenbereich PMK -Links-
12 (2023: neun) Personen als Gefährder und 64 (2023: 73) Personen als
Relevante Personen eingestuft.
Mit Stand 31. Dezember 2024 waren im Phänomenbereich PMK -Sonstige
Zuordnung- 19 (2023: 14) Personen als Gefährder und 25 (2023: 22) Personen als
Relevante Personen eingestuft.
Die Bearbeitung der Gefährder und Relevanten Personen liegt in der
Zuständigkeit der Länder. Die Veränderung der Zahlen basiert auf den entsprechenden
Ein- bzw. Ausstufungen.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der
Auffassung, dass die Frage zur Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeiten bei
den weiteren Phänomenbereichen der PMK aus Gründen des Staatswohls nicht
– auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt nach konkreter
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter
den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück.
Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: Bei der Einstufung einer
Person als Gefährder oder Relevante Person handelt es sich um eine
gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Die Einstufung darf dem
Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck
etwaiger nach Polizeirecht durchgeführter verdeckter Maßnahmen ansonsten
gefährdet ist. Aufgrund des z. T. kleinen Personenpools könnte eine
Veröffentlichung der geforderten Informationen geeignet sein, Rückschlüsse auf die
Einstufung als Gefährder/Relevante Person dieser Personen zu ermöglichen und
damit das polizeitaktische Instrument der Kategorisierung von Gefährdern und
Relevanten Personen sowie die Wirksamkeit von entsprechend initiierten
Standardmaßnahmen zu gefährden.
Darüber hinaus wären damit Rückschlüsse auf interne Arbeitsabläufe und
sonstige Systematiken sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des
Bundeskriminalamtes (BKA), aber auch der Polizeien der Länder, möglich. Dies würde
die polizeiliche Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen.
Aus den vorgenannten kompetenziellen sowie polizeitaktischen Gründen, die
eine Geheimschutzbedürftigkeit begründen, nimmt die Bundesregierung zu
Details, welche über die absoluten Zahlen von Gefährdern und Relevanten
Personen hinausgehen, einschließlich der Differenzierungen nach
Staatsangehörigkeiten, keine Stellung.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-
Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften
Demokratie hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so
sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten
bei Bekanntwerden zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der
Betroffenen führen und damit eine weitere Aufklärung bzw. das Monitoring von
Gefährdern und Relevanten Personen erheblich beeinträchtigen bzw. sogar
unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl
nicht in Kauf genommen werden.
4. Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem
islamistisch-terroristischen Spektrum hielten sich bis zum 31. Dezember
2024 auch tatsächlich in Deutschland auf?
308 Gefährder und 442 Relevante Personen aus dem Phänomenbereich der
PMK -Religiöse Ideologie- hielten sich zum 31. Dezember 2024 tatsächlich in
Deutschland auf.
a) Wie viele dieser Personen, die sich in Deutschland aufhalten, besitzen
keine deutsche Staatsangehörigkeit (bitte anschließend nach
Staatsangehörigkeiten sowie jeweils nach Gefährdern und relevanten
Personen wie in der Antwort zu Frage 4a auf Bundestagsdrucksache
19/32229 aufschlüsseln)?
133 Gefährder und 163 Relevante Personen aus dem Phänomenbereich der
PMK -Religiöse Ideologie-, die sich mit Stand 31. Dezember 2024 in
Deutschland aufgehalten haben, besitzen weder eine deutsche noch eine deutsche und
eine weitere Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit).
Nationalität Gefährder Relevante Personen
ägyptisch 0 1
afghanisch 7 5
albanisch 1 0
aserbaidschanisch 0 1
algerisch 2 0
bosnisch-herzegowinisch 0 3
bosnisch-herzegowinisch-niederländisch 0 1
bulgarisch 0 2
dänisch 0 0
georgisch 1 0
griechisch 1 0
guineisch (Guinea) 0 1
irakisch 17 5
iranisch 2 0
israelisch 0 1
italienisch 1 1
italienisch-türkisch 0 1
jordanisch 2 2
komorisch 1
kirgisisch 1 0
kosovarisch 2 5
kosovarisch, serbisch 1 0
libanesisch 2 1
marokkanisch 1 3
moldauisch 0 0
nigrisch 0 1
Nationalität Gefährder Relevante Personen
nordmazedonisch 0 1
pakistanisch 0 0
russisch 3 28
serbisch 1 1
serbisch-kosovarisch 2 0
serbisch-montenegrinisch 0 1
somalisch 1 1
spanisch 1 1
staatenlos 4 1
sudanesisch 1 0
syrisch 55 44
syrisch, irakisch 1 0
syrisch, libanesisch 1 0
syrisch-türkisch 1 0
tadschikisch 9 8
tunesisch 3 6
türkisch 3 31
turkmenisch 1 0
ukrainisch 2
ungeklärt 5 2
usbekisch 0 1
b) Wie viele der in Frage 4a erfragten Gefährder und relevanten Personen
befanden sich bis zum 31. Dezember 2024 in Haft, Abschiebehaft oder
unterliegen anderweitigen Freiheitsentziehungen bzw.
Freiheitsbeschränkungen (bitte aufschlüsseln und nach deutschen und
nichtdeutschen Personenkreisen differenzieren)?
Von den 133 Gefährdern, die sich mit Stand 31. Dezember 2024 in Deutschland
aufgehalten haben und weder eine deutsche noch eine deutsche und eine
weitere Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit) besitzen,
waren 60 Personen inhaftiert.
Von den 163 Relevanten Personen, die sich mit Stand 31. Dezember 2024 in
Deutschland aufgehalten haben und weder eine deutsche noch eine deutsche
und eine weitere Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit)
besitzen, waren neun Personen inhaftiert.
Eine weitere Aufschlüsselung nach Haftart wird nicht statistisch erfasst.
c) Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem
islamistisch-terroristischen Spektrum wurden im Jahr 2024 in welche
Staaten abgeschoben und wie viele islamistische Gefährder und
relevante Personen im Jahr 2023 (bitte in der Aufschlüsselung auch nach
deren Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Der Bundesregierung sind für das Jahr 2023 insgesamt 35 eingestufte Personen
aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum bekannt, die sich in der
Befassung der Arbeitsgruppe Statusrechtliche Begleitmaßnahmen (AG Status) im
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) befanden und abgeschoben
wurden. Hiervon waren zwölf Personen als Gefährder und sechs Personen als
Relevante Personen eingestuft.
Die Abschiebungen verteilen sich wie folgt:
Zielstaat Gefährder Relevante Personen Herkunftsland
Afghanistan 0 1 Afghanistan
Aserbaidschan 0 1 Aserbaidschan
Irak 4 0 Irak
Iran 1 0 Iran
Kongo 1 0 Kongo
Kosovo 0 1 Kosovo
Marokko 0 1 Marokko
Marokko 1 0 Marokko
Niederlande 0 1 Irak
Russische Föderation 1 0 Russische Föderation
Syrien 1 0 Syrien
Tadschikistan 2 1 Tadschikistan
Türkei 1 0 Türkei
Der Bundesregierung sind für das Jahr 2024 insgesamt 33 eingestufte Personen
aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum bekannt, die sich in der
Befassung der Arbeitsgruppe Statusrechtliche Begleitmaßnahmen (AG Status) im
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) befanden und abgeschoben
wurden. Hiervon waren sieben Personen als Gefährder und zehn Personen als
Relevante Personen eingestuft.
Die Abschiebungen verteilen sich wie folgt:
Zielstaat Gefährder Relevante Personen Herkunftsland
Algerien 0 1 Algerien
Irak 1 2 Irak
Kosovo 1 0 Kosovo
Kroatien 0 2 Russische Föderation
Marokko 0 1 Marokko
Österreich 1 0 Österreich
Russische Föderation 1 1 Russische Föderation
Serbien 0 1 Serbien
Tadschikistan 2 0 Tadschikistan
Tunesien 1 0 Tunesien
Türkei 0 1 Türkei
Usbekistan 0 1 Usbekistan
d) Wie viele noch nicht vollstreckte Haftbefehle gegen islamistische
Gefährder und relevante Personen lagen zum Stichtag 31. Dezember
2024 vor, und wie haben sich diese Zahlen im Vergleich zum
Vorjahresstichtag verändert?
Das BKA erhebt die offenen Haftbefehle politisch motivierter Straftäter jeweils
zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres in Form einer statistischen
Auswertung. Die Erhebung zum Stichtag 31. März 2025 ist mit Stand 24. April
2025 noch nicht abgeschlossen. Zum Stichtag 30. September 2024 bestanden
zu 107 Personen, die im Phänomenbereich PMK -Religiöse Ideologie- als
Gefährder eingestuft waren, insgesamt 118 offene Haftbefehle. Zudem lagen zu
14 Personen, die im Phänomenbereich PMK -Religiöse Ideologie- als
Relevante Person eingestuft waren, insgesamt 16 offene Haftbefehle vor. Zum
Stichtag 31. März 2024 bestanden zu 106 Personen, die im Phänomenbereich
PMK -Religiöse Ideologie- als Gefährder eingestuft waren, insgesamt 122
offene Haftbefehle. Zudem lagen zu 14 Personen, die im Phänomenbereich PMK
-Religiöse Ideologie- als Relevante Person eingestuft waren, insgesamt 16
offene Haftbefehle vor.
Diese Haftbefehle bezogen sich ausschließlich auf Personen, die sich nach dem
Kenntnisstand der Bundessicherheitsbehörden im Ausland aufhalten.
Eine Relevante Person hielt sich zum Erhebungsstichtag 30. September 2024
im Inland auf, hierbei handelt es sich um einen Haftbefehl aus dem Bereich der
Allgemeinkriminalität. Darüber hinaus liegen keine offenen Haftbefehle gegen
Gefährder oder Relevante Personen vor, die sich zum jeweiligen
Erhebungsstichtag im Inland aufhielten.
5. Wie hat sich das Personenpotenzial in Deutschland hinsichtlich der
verbotenen terroristischen Vereinigung Hisbollah bis zum 31. Dezember
2024 entwickelt?
Das Personenpotenzial der terroristischen Vereinigung „Hizb Allah“, gegen die
ein Betätigungsverbot erlassen wurde, beläuft sich seit Ende 2020 im niedrigen
vierstelligen Bereich.
6. Wie viele Personen sind insgesamt im Jahr 2023 „islamistisch motiviert“
in Richtung Libyen, Syrien, Irak und der Türkei ausgereist und wie viele
in jeweils im Jahr 2024 (bitte nach jeweiligem Endzielstaat,
angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und
Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Es liegen derzeit Erkenntnisse zu zwei Personen aus Deutschland vor, die im
Jahr 2023 mutmaßlich in Richtung Syrien/Irak gereist sind.
Dabei handelt es sich um
• eine männliche 19-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit,
• eine männliche 26-jährige Person mit türkischer Staatsangehörigkeit.
Ergänzende Anmerkung:
Die vermeintliche Ausreise der auf Bundestagsdrucksache 20/11243
beauskunfteten Personen
• eine männliche 29-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit
• eine männliche 38-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit
konnte im Nachgang nicht bestätigt werden und ist daher nicht mehr
aufgeführt. Das Alter der auf Bundestagsdrucksache 20/11243 beauskunfteten
20-jährigen Person mit syrischer Staatsangehörigkeit wurde im Nachgang um
ein Jahr nach unten korrigiert.
Für das Jahr 2024 liegen derzeit Erkenntnisse zu drei Personen aus Deutschland
vor, die mutmaßlich in Richtung Syrien/Irak gereist sind.
Dabei handelt es sich um
• eine männliche 28-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit,
• eine männliche 21-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit,
• eine männliche 27-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit.
Es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, welchen islamistischen
Organisationen sich die Personen angeschlossen haben.
7. Wie viele deutsche Staatsangehörige, die einen Bezug zum
islamistischen Terrorismus aufweisen, befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit im Ausland in Haft (Stichtag: 31. Dezember 2024; bitte
nach Staat, angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht,
Alter und weiteren Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Mit Stand vom 31. Dezember 2024 befanden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung 34 deutsche Staatsangehörige mit Bezügen zum islamistischen
Terrorismus in Syrien, im Irak und in der Türkei in Haft. Die Zahl erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit, da die zuständigen deutschen konsularischen
Vertretungen im Ausland von einer Inhaftierung nur dann unterrichtet werden,
wenn die inhaftierte Person dies verlangt und keine systematische
Datenerfassung zu diesen Fällen erfolgt. Des Weiteren wird auch die jeweilige
islamistische Organisationszugehörigkeit nicht im Einzelnen nachgehalten. Eine
abschließende strafrechtliche Prüfung der Mitgliedschaft erfolgt erst im Rahmen
einer Gerichtsverhandlung.
Im Einzelnen:
Syrien Irak Türkei Insgesamt
Männer 25 3 2 30
davon Doppelstaatler 11 2 unbekannt 13
davon zweite Staatsangehörigkeit serbisch
tunesisch
marokkanisch
türkisch
libanesisch
algerisch
syrisch
syrisch /
Alter zwischen 22 und
64 Jahre alt
zwischen 19 und
39 Jahre alt
zwischen 29 und
35 Jahre alt
zwischen 19 und
64 Jahre alt
Frauen 0 4 0 4
davon Doppelstaatler 0 1 0 1
davon zweite Staatsangehörigkeit / Türkisch /
Alter / zwischen 28 und
58 Jahre alt
/ zwischen 20 und
58 Jahre alt
8. Wie viele Islamisten sind im Jahr 2024 wieder nach Deutschland aus
welchen Staaten zurückgekehrt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
(bitte auch nach angeschlossener islamistischer Organisation,
Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Derzeit liegen Erkenntnisse zu zwei Personen vor, die im Jahr 2024 aus Syrien/
Irak nach Deutschland zurückgekehrt sind. Dabei handelt es sich um
• eine männliche 26-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit,
• eine weibliche 33-jährige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit.
Es liegen bislang keine konkreten Erkenntnisse vor, welchen islamistischen
Organisationen sich die Personen angeschlossen hatten.
Ergänzende Anmerkung:
Das Alter der auf Bundestagsdrucksache 20/11243 beauskunfteten 34-jährigen
Person mit deutscher Staatsangehörigkeit wurde im Nachgang um ein Jahr nach
unten korrigiert. Die Rückkehr der auf Bundestagsdrucksache 20/11243
beauskunfteten männlichen 49-jährigen Person mit deutscher Staatsangehörigkeit
konnte im Nachgang nicht bestätigt werden.
Für den Vorjahreszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2023) liegen
Erkenntnisse zu drei Personen vor, die aus Syrien/Irak nach Deutschland zurückgekehrt
sind.
Dabei handelt es sich um
• eine männliche 29-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit,
• eine männliche 34-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit,
• eine männliche 38-jährige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit.
9. Wie viele Einzeltäter, Terrorzellen bzw. Netzwerke in Deutschland, die
islamistisch motivierte Anschläge geplant und vorbereitet haben, sind
jeweils im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 von deutschen Behörden
zerschlagen worden (bitte nach Organisation, Personenzahl und geplantem
Vorhaben aufschlüsseln)?
Im Jahr 2023 wurden zwei islamistisch motivierte Anschläge in Deutschland
durch Sicherheitsbehörden verhindert.
• Planung eines Anschlags mittels toxischer Substanzen. Ein Täter.
• Planung eines Selbstmordanschlags mittels eines Sprengstoffgürtels. Zwei
Täter.
Im Jahr 2024 wurden drei islamistisch motivierte Anschläge in Deutschland
durch Sicherheitsbehörden verhindert.
• Schusswaffenangriff. Keine Toten oder Verletzten. Täter durch
Polizeibeamte erschossen. Ein Täter.
• Verhinderter Angriff mit einer Machete auf eine Polizeistation. Ein Täter.
• Planung eines Schusswaffenangriffs. Drei Täter.
Bei keinem dieser verhinderten Anschläge aus den Jahren 2023 und 2024
handelt es sich um eine organisationsgesteuerte Tat durch sogenannte Terrorzellen
bzw. Netzwerke.
Die Einstufung relevanter Sachverhalte als islamistisch motivierte Anschläge
ist ein fortlaufender Prozess. Gegebenenfalls ergeben sich im Laufe dieser
Prüfungen noch nachträgliche Einstufungen laufender Ermittlungsvorgänge.
10. Wie hoch stufen die Polizei- und Sicherheitsbehörden des Bundes die
Gefahr eines islamistischen Terroranschlags ein, und mit welcher
diesbezüglichen Entwicklungstendenz ist nach derzeitigem Wissensstand
aufgrund welcher Ursachen zu rechnen?
Die Bundesrepublik Deutschland steht unverändert im unmittelbaren
Zielspektrum islamistischer terroristischer Organisationen. Es besteht eine abstrakt hohe
Gefahr für islamistisch motivierte Anschläge. Besondere Relevanz entfaltet in
dieser Hinsicht bereits seit einigen Jahren der sogenannte Islamische Staat (IS).
Auf die jüngeren Entwicklungen im Bereich des islamistischen Terrorismus
wirkte sich insbesondere die Situation im Nahen Osten seit dem Terroranschlag
der HAMAS gegen Israel am 7. Oktober 2023 aus. Islamistische
Gruppierungen nutzen und befördern die Emotionalisierung, die mit dem Nahost-Konflikt
und der humanitären Lage vor Ort einhergeht, für propagandistische Zwecke.
In diesem Zuge wird der Nahost-Konflikt auch dafür genutzt, zur Begehung
von Anschlägen im „Westen“ und gegen Jüdinnen und Juden weltweit
aufzurufen. Dieser Konflikt kann für Personen aus der jihadistischen Szene als Grund
zur (weiteren) Radikalisierung und auch zur Rechtfertigung für die Begehung
von Straftaten in Deutschland dienen.
Bezüglich potenzieller zukünftiger Entwicklungen wird die Gefährdungslage
durch die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder fortlaufend
beobachtet und bewertet.
11. Wie viele neue Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt nach
Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesgerichtshof jeweils in Bezug
auf Islamisten, Rechtsextremisten und Linksextremisten im Jahr 2024
eingeleitet (bitte nach Tatvorwurf, Anzahl der Beschuldigten im
Verfahren, Geschlecht, Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, Status des
Ermittlungsverfahrens aufschlüsseln)?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat in Bezug auf
Islamisten im Rahmen seiner Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2024 125
Ermittlungsverfahren gegen 137 Beschuldigte, davon 134 namentlich bekannt,
drei namentlich unbekannt, neu eingeleitet.
Die Tatvorwürfe gegen die 137 Beschuldigten verteilen sich wie folgt:
§ 89a des Strafgesetzbuches (StGB) 2
§§ 89a, 129a, 129b StGB 2
§§ 89a, 129a, 129b StGB, § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) 1
§ 129a StGB 1
§§ 129a, 129b StGB 104
§§ 129a, 129b, 211 StGB 5
§§ 129a, 129b, 211 StGB, § 18 AWG 2
§§ 129a, 129b, 211 StGB, §§ 6, 8 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) 1
§§ 129a, 129b, 211 StGB, § 8 VStGB 1
§§ 129a, 129b, 212 StGB 1
§§ 129a, 129b, 239a StGB 1
§§ 129a, 129b StGB, § 18 AWG 3
§§ 129a, 129b StGB, § 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) 4
§§ 129a, 129b StGB, § 22a KrWaffKontrG, § 40 des Sprengstoffgesetzes 1
§§ 129a, 129b StGB, § 7 VStGB 1
§§ 129a, 129b StGB, § 8 VStGB 1
§§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB 2
§§ 211, 223, 224 StGB 2
§ 9 VStGB 2
137
Von den namentlich bekannten Beschuldigten sind 116 männlich und acht
weiblich. Zu den übrigen Beschuldigten liegen diesbezüglich keine Angaben
vor.
Die Staatsangehörigkeit der namentlich bekannten Beschuldigten verteilt sich
wie folgt: afghanisch (34), britisch und pakistanisch (1), kongolesisch (1),
deutsch (11), deutsch und marokkanisch (1), deutsch und marokkanisch und
polnisch (1), deutsch und mazedonisch (2), deutsch und polnisch (1), deutsch
und serbisch (1), deutsch und syrisch (2), deutsch und türkisch (4), eritreisch
(1), irakisch (1), jamaikanisch (1), jemenitisch (1), kasachisch (1), kirgisisch
(1), libanesisch (2), libysch (1), moldauisch (1), pakistanisch (1), russisch (7),
somalisch (2), staatenlos (1), syrisch (44), tadschikisch (2), tunesisch (1),
türkisch (1), ukrainisch (2), ungeklärt (4).
Bezüglich 51 Beschuldigter wurden die Ermittlungsverfahren gemäß § 142a
Absatz 2 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur weiteren
Führung an eine Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. Gegen 42 Beschuldigte
wurden die Ermittlungsverfahren eingestellt. Gegen fünf Beschuldigte wurde
Anklage erhoben; ein Beschuldigter ist bereits rechtskräftig verurteilt worden.
Gegen 39 Beschuldigte führt der GBA das Verfahren weiter.
Im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) -links- hat der GBA
im Rahmen seiner Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2024 acht
Ermittlungsverfahren gegen 33 Beschuldigte, davon 30 namentlich bekannt, drei
namentlich unbekannt, neu eingeleitet.
Die Tatvorwürfe gegen die 33 Beschuldigten verteilen sich wie folgt:
§§ 88, 129a, 306, 316b StGB 1
§§ 129, 211, 223, 224 StGB 16
§§ 129, 223, 224 StGB 6
§§ 129, 223, 224, 303 StGB 4
§§ 129, 242 StGB 1
§§ 129, 242, 267 StGB 1
§§ 129, 242, 263, 281 StGB 1
§§ 129a, 306, 316b StGB 1
§ 211 StGB 2
33
Von den namentlich bekannten Beschuldigten sind 15 männlich und 14
weiblich. Zu den übrigen Beschuldigten liegen diesbezüglich keine Angaben vor.
Die Staatsangehörigkeit der namentlich bekannten Beschuldigten verteilt sich
wie folgt: albanisch (1), deutsch (25), italienisch (3), ungeklärt (1).
Gegen eine Beschuldigte wurde Anklage erhoben. Im Übrigen führt der GBA
die Verfahren weiter.
Im Bereich der PMK -rechts- hat der GBA im Rahmen seiner
Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2024 fünf Ermittlungsverfahren gegen 19 Beschuldigte,
davon 18 namentlich bekannt, einer namentlich unbekannt, neu eingeleitet.
Die Tatvorwürfe gegen die 19 Beschuldigten verteilen sich wie folgt:
§ 129a StGB 12
§§ 129, 223, 224, 240 StGB 7
19
Von den namentlich bekannten Beschuldigten sind 17 männlich und eine
weiblich.
Alle namentlich bekannten Beschuldigten haben die deutsche
Staatsangehörigkeit.
Bezüglich sieben Beschuldigter wurden die Ermittlungsverfahren gemäß
§ 142a Absatz 2 Nummer 2 GVG zur weiteren Führung an eine
Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. Gegen zehn Beschuldigte wurden die
Ermittlungsverfahren eingestellt. Im Übrigen führt der GBA die Verfahren weiter.
Nicht erfasst sind hierbei verdeckt geführte Ermittlungsverfahren. Hierzu gibt
die Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang
genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die
Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und
konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse
des Parlaments hinter den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an einer
effektiven Strafverfolgung zurück.
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ISSN 0722-8333]
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