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Islamisten in Deutschland zum Ende des Jahres 2024 (Stichtag: 31. Dezember 2024) (Antwort zu Drs. 21/59)

dip / drucksache 09.05.2025 · WP 21 · 21/126 · Antwort · Original ↗

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Islamisten in Deutschland zum Ende des Jahres 2024 (Stichtag: 31. Dezember 2024) (Antwort zu Drs. 21/59) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/126 21. Wahlperiode 09.05.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/59 – Islamisten in Deutschland zum Ende des Jahres 2024 (Stichtag: 31. Dezember 2024)  1. Wie viele islamistisch geprägte Personen hat die Bundesregierung Ende 2024 (Stichtag: 31. Dezember 2024) erfasst (bitte dazu ergänzend auch das islamistisch-terroristische Personenpotenzial (itP) gesondert ausweisen, und jeweils nach deutschen und nichtdeutschen Personen aufschlüsseln)? Das jährlich ermittelte Personenpotenzial Islamismus/islamistischer Terrorismus umfasst derzeit 27 200 Personen. Das islamistisch-terroristische Personenpotenzial umfasste zum Stichtag 31. Dezember 2024 rund 1 660 Personen. Davon besitzen etwa 810 Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die weitere Beantwortung dieser Frage aus Gründen des Staatswohls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter offen erfolgen kann. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Innerhalb des Verfassungsschutzverbundes werden Anhängerzahlen einmal jährlich aggregiert und zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und allen Landesämtern für Verfassungsschutz abgestimmt. Die Veröffentlichung der abgestimmten Zahlen erfolgt im Verfassungsschutzbericht. Vorab veröffentlichte Zahlenwerte sind nicht final abgestimmt. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der den deutschen Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienst- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. Mai 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gebrauch“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*  2. Welche Aussagen kann die Bundesregierung zur personellen Entwicklung der Salafistenszene sowie der Anzahl der Anhänger der Dschihadistengruppe IS Khorasan zwischen 2023 und 2024 treffen (bitte ausführen)? Die salafistische Szene in Deutschland ist im Wesentlichen durch dieselben Strukturen und Einflussfaktoren bestimmt wie in den Vorjahren. Die Gesamtzahl der Personen im Bereich Salafismus beträgt rund 10 500 Personen. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die weitere Beantwortung dieser Frage aus Gründen des Staatswohls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter offen erfolgen kann. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Innerhalb des Verfassungsschutzverbundes werden Anhängerzahlen einmal jährlich aggregiert und zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und allen Landesämtern für Verfassungsschutz abgestimmt. Die Veröffentlichung der abgestimmten Zahlen erfolgt im Verfassungsschutzbericht. Vorab veröffentlichte Zahlenwerte sind nicht final abgestimmt. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der den deutschen Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Die Angaben zur grundsätzlichen Mitgliederstärke des sogenannten ISPK variieren und bewegen sich im unteren bis mittleren vierstelligen Bereich.  3. Wie viele Personen werden von den deutschen Polizei- und Sicherheitsbehörden jeweils als islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem islamistischen Spektrum zum Stichtag 31. Dezember 2024 eingestuft, und aus welchen Gründen haben sich diese Zahlen ggf. im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verändert (bitte dazu auch Gefährder und relevante Personen aus den weiteren Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) ausweisen, und nach der jeweiligen Anzahl deutscher und nichtdeutscher Personenkategorien aufschlüsseln)? Mit Stand 31. Dezember 2024 waren im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) -Religiöse Ideologie- 471 (2023: 501) Personen als Gefährder und 495 (2023: 499) Personen als Relevante Personen eingestuft. Von den 471 Gefährdern im Phänomenbereich PMK -Religiöse Ideologie- verfügen 276 über eine deutsche oder eine deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit). * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Von den 495 Relevanten Personen im Phänomenbereich PMK -Religiöse Ideologie- verfügen 311 über eine deutsche oder eine deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit). Mit Stand 31. Dezember 2024 waren im Phänomenbereich PMK -Ausländische Ideologie- 13 (2023: 22) Personen als Gefährder und 33 (2023: 46) Personen als Relevante Personen eingestuft. Mit Stand 31. Dezember 2024 waren im Phänomenbereich PMK -Rechts- 75 (2023: 72) Personen als Gefährder und 180 (2023: 187) Personen als Relevante Personen eingestuft. Mit Stand 31. Dezember 2024 waren im Phänomenbereich PMK -Links- 12 (2023: neun) Personen als Gefährder und 64 (2023: 73) Personen als Relevante Personen eingestuft. Mit Stand 31. Dezember 2024 waren im Phänomenbereich PMK -Sonstige Zuordnung- 19 (2023: 14) Personen als Gefährder und 25 (2023: 22) Personen als Relevante Personen eingestuft. Die Bearbeitung der Gefährder und Relevanten Personen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Die Veränderung der Zahlen basiert auf den entsprechenden Ein- bzw. Ausstufungen. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage zur Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeiten bei den weiteren Phänomenbereichen der PMK aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: Bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Die Einstufung darf dem Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck etwaiger nach Polizeirecht durchgeführter verdeckter Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Aufgrund des z. T. kleinen Personenpools könnte eine Veröffentlichung der geforderten Informationen geeignet sein, Rückschlüsse auf die Einstufung als Gefährder/Relevante Person dieser Personen zu ermöglichen und damit das polizeitaktische Instrument der Kategorisierung von Gefährdern und Relevanten Personen sowie die Wirksamkeit von entsprechend initiierten Standardmaßnahmen zu gefährden. Darüber hinaus wären damit Rückschlüsse auf interne Arbeitsabläufe und sonstige Systematiken sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des Bundeskriminalamtes (BKA), aber auch der Polizeien der Länder, möglich. Dies würde die polizeiliche Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen. Aus den vorgenannten kompetenziellen sowie polizeitaktischen Gründen, die eine Geheimschutzbedürftigkeit begründen, nimmt die Bundesregierung zu Details, welche über die absoluten Zahlen von Gefährdern und Relevanten Personen hinausgehen, einschließlich der Differenzierungen nach Staatsangehörigkeiten, keine Stellung. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS- Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der Betroffenen führen und damit eine weitere Aufklärung bzw. das Monitoring von Gefährdern und Relevanten Personen erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.  4. Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum hielten sich bis zum 31. Dezember 2024 auch tatsächlich in Deutschland auf? 308 Gefährder und 442 Relevante Personen aus dem Phänomenbereich der PMK -Religiöse Ideologie- hielten sich zum 31. Dezember 2024 tatsächlich in Deutschland auf. a) Wie viele dieser Personen, die sich in Deutschland aufhalten, besitzen keine deutsche Staatsangehörigkeit (bitte anschließend nach Staatsangehörigkeiten sowie jeweils nach Gefährdern und relevanten Personen wie in der Antwort zu Frage 4a auf Bundestagsdrucksache 19/32229 aufschlüsseln)? 133 Gefährder und 163 Relevante Personen aus dem Phänomenbereich der PMK -Religiöse Ideologie-, die sich mit Stand 31. Dezember 2024 in Deutschland aufgehalten haben, besitzen weder eine deutsche noch eine deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit). Nationalität Gefährder Relevante Personen ägyptisch 0 1 afghanisch 7 5 albanisch 1 0 aserbaidschanisch 0 1 algerisch 2 0 bosnisch-herzegowinisch 0 3 bosnisch-herzegowinisch-niederländisch 0 1 bulgarisch 0 2 dänisch 0 0 georgisch 1 0 griechisch 1 0 guineisch (Guinea) 0 1 irakisch 17 5 iranisch 2 0 israelisch 0 1 italienisch 1 1 italienisch-türkisch 0 1 jordanisch 2 2 komorisch 1 kirgisisch 1 0 kosovarisch 2 5 kosovarisch, serbisch 1 0 libanesisch 2 1 marokkanisch 1 3 moldauisch 0 0 nigrisch 0 1 Nationalität Gefährder Relevante Personen nordmazedonisch 0 1 pakistanisch 0 0 russisch 3 28 serbisch 1 1 serbisch-kosovarisch 2 0 serbisch-montenegrinisch 0 1 somalisch 1 1 spanisch 1 1 staatenlos 4 1 sudanesisch 1 0 syrisch 55 44 syrisch, irakisch 1 0 syrisch, libanesisch 1 0 syrisch-türkisch 1 0 tadschikisch 9 8 tunesisch 3 6 türkisch 3 31 turkmenisch 1 0 ukrainisch 2 ungeklärt 5 2 usbekisch 0 1 b) Wie viele der in Frage 4a erfragten Gefährder und relevanten Personen befanden sich bis zum 31. Dezember 2024 in Haft, Abschiebehaft oder unterliegen anderweitigen Freiheitsentziehungen bzw. Freiheitsbeschränkungen (bitte aufschlüsseln und nach deutschen und nichtdeutschen Personenkreisen differenzieren)? Von den 133 Gefährdern, die sich mit Stand 31. Dezember 2024 in Deutschland aufgehalten haben und weder eine deutsche noch eine deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit) besitzen, waren 60 Personen inhaftiert. Von den 163 Relevanten Personen, die sich mit Stand 31. Dezember 2024 in Deutschland aufgehalten haben und weder eine deutsche noch eine deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit) besitzen, waren neun Personen inhaftiert. Eine weitere Aufschlüsselung nach Haftart wird nicht statistisch erfasst. c) Wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum wurden im Jahr 2024 in welche Staaten abgeschoben und wie viele islamistische Gefährder und relevante Personen im Jahr 2023 (bitte in der Aufschlüsselung auch nach deren Staatsangehörigkeit differenzieren)? Der Bundesregierung sind für das Jahr 2023 insgesamt 35 eingestufte Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum bekannt, die sich in der Befassung der Arbeitsgruppe Statusrechtliche Begleitmaßnahmen (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) befanden und abgeschoben wurden. Hiervon waren zwölf Personen als Gefährder und sechs Personen als Relevante Personen eingestuft. Die Abschiebungen verteilen sich wie folgt: Zielstaat Gefährder Relevante Personen Herkunftsland Afghanistan 0 1 Afghanistan Aserbaidschan 0 1 Aserbaidschan Irak 4 0 Irak Iran 1 0 Iran Kongo 1 0 Kongo Kosovo 0 1 Kosovo Marokko 0 1 Marokko Marokko 1 0 Marokko Niederlande 0 1 Irak Russische Föderation 1 0 Russische Föderation Syrien 1 0 Syrien Tadschikistan 2 1 Tadschikistan Türkei 1 0 Türkei Der Bundesregierung sind für das Jahr 2024 insgesamt 33 eingestufte Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum bekannt, die sich in der Befassung der Arbeitsgruppe Statusrechtliche Begleitmaßnahmen (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) befanden und abgeschoben wurden. Hiervon waren sieben Personen als Gefährder und zehn Personen als Relevante Personen eingestuft. Die Abschiebungen verteilen sich wie folgt: Zielstaat Gefährder Relevante Personen Herkunftsland Algerien 0 1 Algerien Irak 1 2 Irak Kosovo 1 0 Kosovo Kroatien 0 2 Russische Föderation Marokko 0 1 Marokko Österreich 1 0 Österreich Russische Föderation 1 1 Russische Föderation Serbien 0 1 Serbien Tadschikistan 2 0 Tadschikistan Tunesien 1 0 Tunesien Türkei 0 1 Türkei Usbekistan 0 1 Usbekistan d) Wie viele noch nicht vollstreckte Haftbefehle gegen islamistische Gefährder und relevante Personen lagen zum Stichtag 31. Dezember 2024 vor, und wie haben sich diese Zahlen im Vergleich zum Vorjahresstichtag verändert? Das BKA erhebt die offenen Haftbefehle politisch motivierter Straftäter jeweils zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres in Form einer statistischen Auswertung. Die Erhebung zum Stichtag 31. März 2025 ist mit Stand 24. April 2025 noch nicht abgeschlossen. Zum Stichtag 30. September 2024 bestanden zu 107 Personen, die im Phänomenbereich PMK -Religiöse Ideologie- als Gefährder eingestuft waren, insgesamt 118 offene Haftbefehle. Zudem lagen zu 14 Personen, die im Phänomenbereich PMK -Religiöse Ideologie- als Relevante Person eingestuft waren, insgesamt 16 offene Haftbefehle vor. Zum Stichtag 31. März 2024 bestanden zu 106 Personen, die im Phänomenbereich PMK -Religiöse Ideologie- als Gefährder eingestuft waren, insgesamt 122 offene Haftbefehle. Zudem lagen zu 14 Personen, die im Phänomenbereich PMK -Religiöse Ideologie- als Relevante Person eingestuft waren, insgesamt 16 offene Haftbefehle vor. Diese Haftbefehle bezogen sich ausschließlich auf Personen, die sich nach dem Kenntnisstand der Bundessicherheitsbehörden im Ausland aufhalten. Eine Relevante Person hielt sich zum Erhebungsstichtag 30. September 2024 im Inland auf, hierbei handelt es sich um einen Haftbefehl aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität. Darüber hinaus liegen keine offenen Haftbefehle gegen Gefährder oder Relevante Personen vor, die sich zum jeweiligen Erhebungsstichtag im Inland aufhielten.  5. Wie hat sich das Personenpotenzial in Deutschland hinsichtlich der verbotenen terroristischen Vereinigung Hisbollah bis zum 31. Dezember 2024 entwickelt? Das Personenpotenzial der terroristischen Vereinigung „Hizb Allah“, gegen die ein Betätigungsverbot erlassen wurde, beläuft sich seit Ende 2020 im niedrigen vierstelligen Bereich.  6. Wie viele Personen sind insgesamt im Jahr 2023 „islamistisch motiviert“ in Richtung Libyen, Syrien, Irak und der Türkei ausgereist und wie viele in jeweils im Jahr 2024 (bitte nach jeweiligem Endzielstaat, angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)? Es liegen derzeit Erkenntnisse zu zwei Personen aus Deutschland vor, die im Jahr 2023 mutmaßlich in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Dabei handelt es sich um • eine männliche 19-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit, • eine männliche 26-jährige Person mit türkischer Staatsangehörigkeit. Ergänzende Anmerkung: Die vermeintliche Ausreise der auf Bundestagsdrucksache 20/11243 beauskunfteten Personen • eine männliche 29-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit • eine männliche 38-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit konnte im Nachgang nicht bestätigt werden und ist daher nicht mehr aufgeführt. Das Alter der auf Bundestagsdrucksache 20/11243 beauskunfteten 20-jährigen Person mit syrischer Staatsangehörigkeit wurde im Nachgang um ein Jahr nach unten korrigiert. Für das Jahr 2024 liegen derzeit Erkenntnisse zu drei Personen aus Deutschland vor, die mutmaßlich in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Dabei handelt es sich um • eine männliche 28-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit, • eine männliche 21-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit, • eine männliche 27-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit. Es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, welchen islamistischen Organisationen sich die Personen angeschlossen haben.  7. Wie viele deutsche Staatsangehörige, die einen Bezug zum islamistischen Terrorismus aufweisen, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Ausland in Haft (Stichtag: 31. Dezember 2024; bitte nach Staat, angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und weiteren Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)? Mit Stand vom 31. Dezember 2024 befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung 34 deutsche Staatsangehörige mit Bezügen zum islamistischen Terrorismus in Syrien, im Irak und in der Türkei in Haft. Die Zahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da die zuständigen deutschen konsularischen Vertretungen im Ausland von einer Inhaftierung nur dann unterrichtet werden, wenn die inhaftierte Person dies verlangt und keine systematische Datenerfassung zu diesen Fällen erfolgt. Des Weiteren wird auch die jeweilige islamistische Organisationszugehörigkeit nicht im Einzelnen nachgehalten. Eine abschließende strafrechtliche Prüfung der Mitgliedschaft erfolgt erst im Rahmen einer Gerichtsverhandlung. Im Einzelnen: Syrien Irak Türkei Insgesamt Männer 25 3 2 30 davon Doppelstaatler 11 2 unbekannt 13 davon zweite Staatsangehörigkeit serbisch tunesisch marokkanisch türkisch libanesisch algerisch syrisch syrisch / Alter zwischen 22 und 64 Jahre alt zwischen 19 und 39 Jahre alt zwischen 29 und 35 Jahre alt zwischen 19 und 64 Jahre alt Frauen 0 4 0 4 davon Doppelstaatler 0 1 0 1 davon zweite Staatsangehörigkeit / Türkisch / Alter / zwischen 28 und 58 Jahre alt / zwischen 20 und 58 Jahre alt  8. Wie viele Islamisten sind im Jahr 2024 wieder nach Deutschland aus welchen Staaten zurückgekehrt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (bitte auch nach angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)? Derzeit liegen Erkenntnisse zu zwei Personen vor, die im Jahr 2024 aus Syrien/ Irak nach Deutschland zurückgekehrt sind. Dabei handelt es sich um • eine männliche 26-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit, • eine weibliche 33-jährige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit. Es liegen bislang keine konkreten Erkenntnisse vor, welchen islamistischen Organisationen sich die Personen angeschlossen hatten. Ergänzende Anmerkung: Das Alter der auf Bundestagsdrucksache 20/11243 beauskunfteten 34-jährigen Person mit deutscher Staatsangehörigkeit wurde im Nachgang um ein Jahr nach unten korrigiert. Die Rückkehr der auf Bundestagsdrucksache 20/11243 beauskunfteten männlichen 49-jährigen Person mit deutscher Staatsangehörigkeit konnte im Nachgang nicht bestätigt werden. Für den Vorjahreszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2023) liegen Erkenntnisse zu drei Personen vor, die aus Syrien/Irak nach Deutschland zurückgekehrt sind. Dabei handelt es sich um • eine männliche 29-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit, • eine männliche 34-jährige Person mit syrischer Staatsangehörigkeit, • eine männliche 38-jährige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit.  9. Wie viele Einzeltäter, Terrorzellen bzw. Netzwerke in Deutschland, die islamistisch motivierte Anschläge geplant und vorbereitet haben, sind jeweils im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 von deutschen Behörden zerschlagen worden (bitte nach Organisation, Personenzahl und geplantem Vorhaben aufschlüsseln)? Im Jahr 2023 wurden zwei islamistisch motivierte Anschläge in Deutschland durch Sicherheitsbehörden verhindert. • Planung eines Anschlags mittels toxischer Substanzen. Ein Täter. • Planung eines Selbstmordanschlags mittels eines Sprengstoffgürtels. Zwei Täter. Im Jahr 2024 wurden drei islamistisch motivierte Anschläge in Deutschland durch Sicherheitsbehörden verhindert. • Schusswaffenangriff. Keine Toten oder Verletzten. Täter durch Polizeibeamte erschossen. Ein Täter. • Verhinderter Angriff mit einer Machete auf eine Polizeistation. Ein Täter. • Planung eines Schusswaffenangriffs. Drei Täter. Bei keinem dieser verhinderten Anschläge aus den Jahren 2023 und 2024 handelt es sich um eine organisationsgesteuerte Tat durch sogenannte Terrorzellen bzw. Netzwerke. Die Einstufung relevanter Sachverhalte als islamistisch motivierte Anschläge ist ein fortlaufender Prozess. Gegebenenfalls ergeben sich im Laufe dieser Prüfungen noch nachträgliche Einstufungen laufender Ermittlungsvorgänge. 10. Wie hoch stufen die Polizei- und Sicherheitsbehörden des Bundes die Gefahr eines islamistischen Terroranschlags ein, und mit welcher diesbezüglichen Entwicklungstendenz ist nach derzeitigem Wissensstand aufgrund welcher Ursachen zu rechnen? Die Bundesrepublik Deutschland steht unverändert im unmittelbaren Zielspektrum islamistischer terroristischer Organisationen. Es besteht eine abstrakt hohe Gefahr für islamistisch motivierte Anschläge. Besondere Relevanz entfaltet in dieser Hinsicht bereits seit einigen Jahren der sogenannte Islamische Staat (IS). Auf die jüngeren Entwicklungen im Bereich des islamistischen Terrorismus wirkte sich insbesondere die Situation im Nahen Osten seit dem Terroranschlag der HAMAS gegen Israel am 7. Oktober 2023 aus. Islamistische Gruppierungen nutzen und befördern die Emotionalisierung, die mit dem Nahost-Konflikt und der humanitären Lage vor Ort einhergeht, für propagandistische Zwecke. In diesem Zuge wird der Nahost-Konflikt auch dafür genutzt, zur Begehung von Anschlägen im „Westen“ und gegen Jüdinnen und Juden weltweit aufzurufen. Dieser Konflikt kann für Personen aus der jihadistischen Szene als Grund zur (weiteren) Radikalisierung und auch zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten in Deutschland dienen. Bezüglich potenzieller zukünftiger Entwicklungen wird die Gefährdungslage durch die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder fortlaufend beobachtet und bewertet. 11. Wie viele neue Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesgerichtshof jeweils in Bezug auf Islamisten, Rechtsextremisten und Linksextremisten im Jahr 2024 eingeleitet (bitte nach Tatvorwurf, Anzahl der Beschuldigten im Verfahren, Geschlecht, Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, Status des Ermittlungsverfahrens aufschlüsseln)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat in Bezug auf Islamisten im Rahmen seiner Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2024 125 Ermittlungsverfahren gegen 137 Beschuldigte, davon 134 namentlich bekannt, drei namentlich unbekannt, neu eingeleitet. Die Tatvorwürfe gegen die 137 Beschuldigten verteilen sich wie folgt: § 89a des Strafgesetzbuches (StGB) 2 §§ 89a, 129a, 129b StGB 2 §§ 89a, 129a, 129b StGB, § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) 1 § 129a StGB 1 §§ 129a, 129b StGB 104 §§ 129a, 129b, 211 StGB 5 §§ 129a, 129b, 211 StGB, § 18 AWG 2 §§ 129a, 129b, 211 StGB, §§ 6, 8 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) 1 §§ 129a, 129b, 211 StGB, § 8 VStGB 1 §§ 129a, 129b, 212 StGB 1 §§ 129a, 129b, 239a StGB 1 §§ 129a, 129b StGB, § 18 AWG 3 §§ 129a, 129b StGB, § 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) 4 §§ 129a, 129b StGB, § 22a KrWaffKontrG, § 40 des Sprengstoffgesetzes 1 §§ 129a, 129b StGB, § 7 VStGB 1 §§ 129a, 129b StGB, § 8 VStGB 1 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB 2 §§ 211, 223, 224 StGB 2 § 9 VStGB 2 137 Von den namentlich bekannten Beschuldigten sind 116 männlich und acht weiblich. Zu den übrigen Beschuldigten liegen diesbezüglich keine Angaben vor. Die Staatsangehörigkeit der namentlich bekannten Beschuldigten verteilt sich wie folgt: afghanisch (34), britisch und pakistanisch (1), kongolesisch (1), deutsch (11), deutsch und marokkanisch (1), deutsch und marokkanisch und polnisch (1), deutsch und mazedonisch (2), deutsch und polnisch (1), deutsch und serbisch (1), deutsch und syrisch (2), deutsch und türkisch (4), eritreisch (1), irakisch (1), jamaikanisch (1), jemenitisch (1), kasachisch (1), kirgisisch (1), libanesisch (2), libysch (1), moldauisch (1), pakistanisch (1), russisch (7), somalisch (2), staatenlos (1), syrisch (44), tadschikisch (2), tunesisch (1), türkisch (1), ukrainisch (2), ungeklärt (4). Bezüglich 51 Beschuldigter wurden die Ermittlungsverfahren gemäß § 142a Absatz 2 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur weiteren Führung an eine Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. Gegen 42 Beschuldigte wurden die Ermittlungsverfahren eingestellt. Gegen fünf Beschuldigte wurde Anklage erhoben; ein Beschuldigter ist bereits rechtskräftig verurteilt worden. Gegen 39 Beschuldigte führt der GBA das Verfahren weiter. Im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) -links- hat der GBA im Rahmen seiner Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2024 acht Ermittlungsverfahren gegen 33 Beschuldigte, davon 30 namentlich bekannt, drei namentlich unbekannt, neu eingeleitet. Die Tatvorwürfe gegen die 33 Beschuldigten verteilen sich wie folgt: §§ 88, 129a, 306, 316b StGB 1 §§ 129, 211, 223, 224 StGB 16 §§ 129, 223, 224 StGB 6 §§ 129, 223, 224, 303 StGB 4 §§ 129, 242 StGB 1 §§ 129, 242, 267 StGB 1 §§ 129, 242, 263, 281 StGB 1 §§ 129a, 306, 316b StGB 1 § 211 StGB 2 33 Von den namentlich bekannten Beschuldigten sind 15 männlich und 14 weiblich. Zu den übrigen Beschuldigten liegen diesbezüglich keine Angaben vor. Die Staatsangehörigkeit der namentlich bekannten Beschuldigten verteilt sich wie folgt: albanisch (1), deutsch (25), italienisch (3), ungeklärt (1). Gegen eine Beschuldigte wurde Anklage erhoben. Im Übrigen führt der GBA die Verfahren weiter. Im Bereich der PMK -rechts- hat der GBA im Rahmen seiner Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2024 fünf Ermittlungsverfahren gegen 19 Beschuldigte, davon 18 namentlich bekannt, einer namentlich unbekannt, neu eingeleitet. Die Tatvorwürfe gegen die 19 Beschuldigten verteilen sich wie folgt: § 129a StGB 12 §§ 129, 223, 224, 240 StGB 7 19 Von den namentlich bekannten Beschuldigten sind 17 männlich und eine weiblich. Alle namentlich bekannten Beschuldigten haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Bezüglich sieben Beschuldigter wurden die Ermittlungsverfahren gemäß § 142a Absatz 2 Nummer 2 GVG zur weiteren Führung an eine Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. Gegen zehn Beschuldigte wurden die Ermittlungsverfahren eingestellt. Im Übrigen führt der GBA die Verfahren weiter. Nicht erfasst sind hierbei verdeckt geführte Ermittlungsverfahren. Hierzu gibt die Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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