Aktivitäten von Islamistinnen und Islamisten, Salafistinnen und Salafisten sowie Dschihadistinnen und Dschihadisten in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1360)
Text
Aktivitäten von Islamistinnen und Islamisten, Salafistinnen und Salafisten sowie Dschihadistinnen und Dschihadisten in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1360)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1517
21. Wahlperiode 08.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1360 –
Aktivitäten von Islamistinnen und Islamisten, Salafistinnen und Salafisten sowie
Dschihadistinnen und Dschihadisten in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland sind islamistisch, salafistisch und dschihadistisch
einzuordnende Personen, Gruppen und Strukturen aktiv. Nicht alle verfolgen die
Strategie, öffentlich aufzutreten, was jedoch deren Existenz nicht ausschließt.
Im Zusammenhang mit islamistischen Aktivitäten berichtete der
„Tagesspiegel“ am 23. Juli 2025 über Anhänger der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) in
Syrien, die vor dem Roten Rathaus in Berlin Mord- und
Vergewaltigungsdrohungen gegen die Drusen ausgesprochen und das Massaker an den Drusen in
Syrien begrüßt haben.
Der „NDR“ berichtete am 4. August 2025, dass zwei ezidische Personen aus
„mutmaßlich religiösen Gründen“ in Quickborn in Schleswig-Holstein
angegriffen worden sind und dass das Landeskriminalamt (LKA) wegen
versuchten Totschlags ermittelt.
Darüber hinaus berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ am 21. Mai 2025 von
einem 28-jährigen IS-Finanzier (IS = sog. Islamischer Staat) aus Deutschland,
der mehrere Tausend Euro an ein IS-Spendennetzwerk in der Türkei
überwiesen hat und dafür vom Frankfurter Oberlandesgericht zu einer mehrjährigen
Haftstrafe verurteilt wurde.
1. Wie viele Personen in Deutschland werden dem dschihadistischen,
salafistischen und islamistischen Spektrum zugeordnet (bitte nach Bundesland,
Geschlecht und Alter auflisten)?
a) Welcher Gruppe bzw. Organisation haben sie sich angeschlossen?
b) Wie viele von ihnen sind sog. Rückkehrerinnen und Rückkehrer?
2. Welche Organisationen, Vereine und Gruppierungen sind bundesweit im
dschihadistischen, salafistischen und islamistischen Spektrum aktiv (bitte
nach Namen und Bundesland auflisten)?
a) Wie viele Mitglieder haben diese jeweils (bitte nach Geschlecht und
Alter auflisten)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 8. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
b) Wenn Frage 2a statistisch nicht erfasst wird, welche weiteren
Informationen werden über diese Gruppen und Organisationen erfasst?
Die Fragen 1 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf den aktuellen Verfassungsschutzbericht 2024 (S. 204) sowie auf die
jeweiligen Verfassungsschutzberichte der Länder verwiesen.
Das Personenpotenzial Islamismus/islamistischer Terrorismus gründet auf einer
Schätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und ist Ausfluss der
Zentralstellenfunktion unter Beteiligung der Verfassungsschutzbehörden der
Länder. Es handelt sich also um keine exakte Kennzahl in dem Sinne, dass jede
der Personen namentlich benannt werden kann bzw. dahinter ein im Einzelfall
erwiesen extremistisches Individuum steht. Die Nennung dient vielmehr der
Einschätzung des Ausmaßes der Gefährdungen der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung durch den Islamismus in quantitativer Hinsicht. Eine
solche Gefährdung geht auch von namentlich nicht bekannten Mitgliedern,
Anhängern und Unterstützern von extremistischen Personenzusammenschlüssen
aus. Eine statistische Erfassung nach Geschlecht und Alter erfolgt nicht. Unter
den 28 280 Personen befinden sich auch Rückkehrerinnen und Rückkehrer.
3. Wie viele Personen des dschihadistischen, salafistischen und
islamistischen Spektrums sind als „Gefährderin“ oder „Gefährder“, wie viele als
„Relevante Person“ eingestuft (bitte nach Phänomenbereich Politisch
motivierte Kriminalität [PMK], Anzahl Gefährderinnen und Gefährder sowie
Anzahl Relevanter Personen sowie Bundesland des Aufenthaltsortes
auflisten)?
Im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität-religiöse Ideologie
(PMK-RI) sind aktuell 447 Personen als Gefährder eingestuft, hiervon sind
48 Personen weiblich und 399 männlich. Zudem sind 481 Personen als
Relevante Personen eingestuft, hiervon sind 110 Personen weiblich und 371
männlich. Die Datengrundlage zur Unterteilung der Gefährder bzw. Relevanten
Personen nach Bundesland des Aufenthaltsortes liegt in der Hoheit der
Bundesländer. Aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes erteilt die
Bundesregierung hierzu keine Auskünfte.
a) Wie viele Personen aus dem in Frage 3 genannten Spektrum gelten als
gewaltorientiert, und wenn ein Unterschied gemacht wird und es
erfasst wird, wie viele gelten als gewaltbereit (bitte tabellarisch mit
Begründung auflisten)?
Als Gefährder gelten Personen, zu denen bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher
Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO)
begehen werden. Eine Person wird als Relevante Person angesehen, wenn sie
innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer
Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers und/oder eines Akteurs einnimmt
und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch
motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne
des § 100a StPO fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt oder es
sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines
Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher
Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt.
Weiterführende Aussagen hinsichtlich einer Gewaltorientierung von
Gefährdern oder Relevanten Personen werden statistisch nicht erfasst.
b) Wie viele der Personen aus dem in Frage 3 genannten Spektrum sind
zurzeit angeklagt (bitte nach Geschlecht, Alter und Anklagepunkte
auflisten)?
Vorbemerkung der Bundesregierung zur Beantwortung der Fragen 3b bis 3d.
Die nachfolgenden Auskünfte beschränken sich auf Verfahren aus der
Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
(GBA) und erfolgen auf Grundlage der dort bis zum 27. August 2025
(„Stichtag“) in elektronisch geführten Verfahrensregistern erfassten Daten. Zu
Strafverfahren, die in Zuständigkeit der Länder geführt werden, erteilt die
Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung
keine Auskunft.
Zum Stichtag waren 40 Personen aus dem fragegegenständlichen Spektrum
angeklagt, davon sind zwei weiblich und 38 männlich.
Das Alter der Personen in Jahren (J.) verteilt sich wie folgt:
16 J., 18 J., 19 J., 22 J., 25 J., 28 J., 30 J., 40 J., 43 J., 47 J., 48 J., 49 J., 58 J.
jeweils eine Person,
26 J., 27 J., 29 J., 31 J., 32 J., 33 J., 44 J., 45 J. jeweils zwei Personen,
24 J., 35 J. jeweils drei Personen,
36 J. fünf Personen.
Die anklagegegenständlichen Tatvorwürfe gegen diese Personen verteilen sich
wie folgt.
§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) 4
§ 8 VStGB 3
§ 9 VStGB 1
§ 129b des Strafgesetzbuches (StGB) 25
§ 129a StGB 4
§ 211 StGB 1
§§ 211, 22, 23 StGB 2
40
c) Gegen wie viele Personen laufen Ermittlungen, ohne dass bislang
Anklage erhoben worden ist (bitte nach Geschlecht, Alter und ggf. Grund
der Ermittlung auflisten)?
Zum Stichtag wurden Ermittlungen gegen 257 Personen aus dem
fragegegenständlichen Spektrum geführt, davon sind 19 weiblich und 208 männlich; bei
den übrigen Personen ist eine Zuordnung nicht möglich.
Das Alter der Personen in Jahren, soweit bekannt, verteilt sich wie folgt:
20 J., 51 J., 60 J., 61 J., 63 J., 66 J. und 79 J. jeweils eine Person,
18 J., 19 J., 43 J., 50 J., 53 J., 58 J., 59 J., 71 J. jeweils zwei Personen,
21 J., 23 J., 46 J., 48 J., 55 J. jeweils drei Personen,
28 J., 37 J., 41 J., 45 J., 47 J., 57 J. jeweils vier Personen,
25 J., 29 J., 62 J. jeweils fünf Personen,
22 J., 24 J. jeweils sechs Personen,
27 J., 40 J., 49 J. jeweils sieben Personen,
39 J. acht Personen,
35 J., 44 J. jeweils neun Personen,
30 J. zehn Personen,
38 J. elf Personen,
32 J., 36 J. jeweils 13 Personen,
34 J. jeweils 14 Personen,
26. J., 33 J. jeweils 15 Personen,
31 J. 17 Personen.
Die ermittlungsgegenständlichen Tatvorwürfe gegen die 257 Personen verteilen
sich wie folgt.
§ 89a StGB 9
§§ 89a, 129b StGB 1
§§ 89c, 129b StGB 1
§ 129b StGB, § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) 1
§ 129a StGB 22
§ 129b StGB 180
§§ 129b, 224 StGB 1
§§ 129b, 211 StGB, 18 AWG 1
§ 138 StGB 3
§ 211 StGB 2
§§ 224, 211, 27, 52, 22, 23 StGB 1
§ 239a StGB 2
§ 6 VStGB 1
§ 7 VStGB 3
§ 8 VStGB 25
§ 9 VStGB 2
§ 11 VStGB 2
257
Hierbei sind verdeckt geführte Ermittlungsverfahren nicht erfasst. Hierzu gibt
die Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang
genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die
Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und
konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse
des Parlaments hinter die ebenso berechtigten Interessen an einer effektiven
Strafverfolgung zurück.
d) Wie viele Personen wurden seit Januar 2020 verurteilt, und weswegen
(bitte nach Geschlecht, Alter und Organisation bzw. Gruppierung
auflisten)?
Seit Januar 2020 bis zum Stichtag sind 78 Personen aus dem
fragegegenständlichen Spektrum verurteilt worden, davon sind 23 weiblich und 55 männlich.
Das Alter der Personen in Jahren verteilt sich wie folgt:
19 J., 20 J., 24 J., 33 J., 42 J., 43 J., 44 J., 45 J., 47 J., 49 J., 51 J., 54 J., 57 J.,
59 J., 63 J. jeweils eine Person,
25 J., 27 J., 30 J., 31 J., 41 J., 48 J., 53 J. jeweils zwei Personen,
23 J., 28 J., 29 J., 32 J., 39 J., 40 J. jeweils drei Personen,
38 J. vier Personen,
35 J. fünf Personen,
34 J. sechs Personen,
37 J. sieben Personen,
36 J. neun Personen.
Die verurteilungsgegenständlichen Tatvorwürfe verteilen sich wie folgt.
§ 89a StGB 5
§ 129a StGB 2
§ 129b StGB 57
§ 129b StGB, § 52 des Waffengesetzes, § 18 AWG 1
§ 129b StGB, 89a StGB, 89c StGB, § 18 AWG 1
§ 211 StGB 2
§§ 211, 22, 23 StGB 2
§ 6 VStGB 2
§ 7 VStGB 1
§ 8 VStGB 4
§ 9 VStGB 1
78
Die Tatbegehung in Bezug zu einer konkreten Organisation verteilt sich wie
folgt.
„Islamischer Staat (IS)“ 51
IS und „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ 2
IS und „Jabhat-al-Nusra (JaN)“ 6
IS und “Junud-al-Sham (JaS)” 1
JaN 3
„Hai‘at Tahrir al-Sham“ 2
„Hizb Allah“ 2
„Ahrar al Tabqa“ 1
JaS 1
„Ahrar al-Sham“ 1
„Liwa Al-Izza Lil-lah“ und „Katiba Shuhada al-Ahwaz“ 1
71
Sieben Verurteilungen weisen keinen Zusammenhang zwischen der jeweils
abgeurteilten Person und einer bestimmten Organisation auf.
e) Wie viele Personen sind bereits verurteilt worden und sind weiterhin
im dschihadistisch-salafistischen und islamistischen Spektrum aktiv
(bitte nach Bundesland, Geschlecht, Alter und Organisation bzw.
Gruppierung auflisten)?
Dem GBA sind keine Personen im fragengegenständlichen Sinne bekannt. Im
Übrigen erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung.
4. Welche neuen Strategien des Spektrums zur Anwerbung und
Mobilisierung neuer Anhängerinnen und Anhänger sind der Bundesregierung und
entsprechenden Behörden bekannt, und welche Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung und entsprechenden Behörden zu internen und externen
Weiterbildungen von Organisationen und Gruppen des Spektrums vor?
Die islamistische Radikalisierung hat sich in den vergangenen Jahren immer
stärker in den digitalen Raum verlagert. Ein realweltlicher Vorlauf, bspw.
in Moscheen, ist immer weniger festzustellen. Soziale Medien wie TikTok,
YouTube und Instagram gehören für Jugendliche und junge Erwachsene in
Deutschland zum Alltag. Hier spielen islamistische Influencer und Kanäle, die
u. a. für die Verbreitung und den Konsum von Propagandamaterialien, für die
Rekrutierung und Mobilisierung potenzieller Anhänger sowie für die „Online-
Vernetzung“ von herausragender Bedeutung sind, eine wichtige Rolle. Sie
agieren zielorientiert und passen sich an die plattformspezifischen Anforderungen
an. Darüber hinaus verknüpfen sie ihre Online-Agitation auch mit
realweltlichen Aktionsformen, wie z. B. Demonstrationen oder Flash-Mobs. Hierbei
knüpfen sie an emotionalisierende Themen mit Islambezug an und framen dies
mit der Behauptung einer angeblich islamfeindlichen Stimmung in
Deutschland. Auch ausländische jihadistische Organisationen wie der sogenannte IS-
LAMISCHE STAAT (IS) und AL-QAIDA (AQ) versuchen vor allem über das
Internet, Personen auch in Deutschland für ihre Ideologie und gewalttätige
Agenda zu rekrutieren. So bedienen sich jihadistische Organisationen weltweit
täglich digitaler Kanäle als Instrument zur Verbreitung jihadistischer
Propaganda, zur Verbreitung von Materialien mit Anleitungen zur Anschlagsbegehung
und zur Rekrutierung neuer Mitglieder. Die Bedeutung insbesondere von
Sozialen Medien und Messenger-Diensten hat bereits seit einigen Jahren deutlich
zugenommen. Hierüber können einschlägige Inhalte besonders leicht
weitergeleitet und somit breit gestreut werden. Die Art der Veröffentlichungen und
deren Inhalte sind je nach Verbreitungsweg auch für ein junges Publikum und
dessen Nutzungsgewohnheiten ausgelegt. Um den Eintritt in die Phase der
Mobilisierung hin zur Durchführung der Tat zu unterstützen, wird in Online-
Gruppen zum Teil auch der direkte virtuelle Kontakt mit Mitgliedern ausländischer
terroristischer Organisationen ermöglicht. Erkenntnisse zu internen oder
externen Weiterbildungen von Organisationen und Gruppen des Spektrums liegen
nicht vor.
5. a) Welche Social-Media-Kanäle, Internetseiten oder Messengerdienste
sind der Bundesregierung und den entsprechenden Behörden in
diesem Zusammenhang bekannt?
b) Welche Maßnahmen ergreifen Bundesregierung und entsprechende
Behörden, um die Verbreitung dschihadistischer, salafistischer und
islamistischer Inhalte einzudämmen bzw. Gegenrede zu leisten?
Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet.
Zur Verbreitung von Online-Propaganda und islamistischen und jihadistischen
Inhalten und zur Kommunikation nutzen islamistisch-terroristische
Gruppierungen, deren Anhänger und Sympathisanten sowie salafistischer Prediger,
Influencer und Kanäle alle Möglichkeiten des digitalen Raums wie Webseiten,
soziale Medien, Plattformen und Messengerdienste. Die Sicherheitsbehörden
von Bund und Ländern analysieren fortlaufend die Aktivitäten terroristisch-
islamistischer Gruppierungen sowie ihrer bekannten Sympathisanten und
Anhänger im Internet mit Deutschlandbezug. Hierbei stehen terroristische sowie
gewaltbefürwortende bzw. gewaltverherrlichende – und damit straf-/
gefahrenabwehrrechtlich relevante – Inhalte im Fokus. Der Bundesregierung und den
entsprechenden zuständigen Behörden sind hier insbesondere diejenigen Social-
Media-Kanäle, Internetseiten oder Messengerdienste bekannt, bei denen sie in
der Vergangenheit Kenntnis über entsprechende problematische Inhalte erlangt
haben. Um der digitalen Verbreitung von islamistisch-terroristischer
Propaganda entgegenzuwirken, meldet die beim Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelte
nationale Internet Referral Unit (IRU) seit 2018 Links zu einschlägiger
Propaganda an Online Service Provider mit der Anregung, die dazugehörigen Inhalte
wegen Verstoßes gegen die entsprechenden Nutzungsbedingungen zu
entfernen. Daneben besteht für das BKA seit dem 7. Juni 2022 die Möglichkeit,
Inhalte im Internet, welche als terroristisch qualifiziert werden, nach der
Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-
Inhalte (Terrorist-Content-Online-Verordnung – TCO-Verordnung), entfernen
zu lassen. Für Deutschland nimmt das BKA die zentrale Rolle bei der
Umsetzung wahr. Das BKA kann auf Grundlage des Artikels der 3 TCO-Verordnung
in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der TCO-Verordnung, § 1
Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetzes (TerrOIBG)
und § 5 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG)
Entfernungsanordnungen (Removal Orders) an Unternehmen erlassen, die ihre Dienste innerhalb
der EU anbieten und diese zur Sperrung bzw. Löschung einschlägiger Inhalte
innerhalb von einer Stunde verpflichten. Die durchgeführten Maßnahmen im
Internet sind ein wichtiger und wirkungsvoller Beitrag zur Eindämmung von
Online-Radikalisierungsprozessen und reduzieren maßgeblich die Verbreitung
von Propaganda terroristischer Organisationen im digitalen Raum. Neben
einem täglichen Monitoring islamistisch-terroristischer Online-Inhalte werden
Internetnutzer, die strafbare islamistisch-terroristische Inhalte teilen, durch das
BKA identifiziert oder zumindest lokalisiert und die Sachverhalte an die
zuständigen Landespolizeidienststellen weitergeleitet.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und entsprechenden
Behörden über alte und neue islamistische, salafistische und dschihadistische
Netzwerke und Gruppen in Deutschland vor?
Es wird auf den aktuellen Verfassungsschutzbericht 2024 (insbesondere ab
S. 212) sowie die Verfassungsschutzberichte der vergangenen Jahre verwiesen.
a) Welche Organisationen und Gruppen haben seit dem 7. Oktober 2023
an Bedeutung verloren, welche an Bedeutung gewonnen?
Das Informationsaufkommen in Bezug auf Sympathisanten und Unterstützer
von terroristischen Vereinigungen, deren Interessen durch den Nahostkonflikt
tangiert werden, insbesondere HAMAS und HIZB ALLAH, ist im Nachgang
des Angriffs der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 insgesamt gestiegen.
b) In welchem Bundesland und wo dort und bzw. oder auf welcher
Internetplattform sind diese aktiv?
Grundsätzlich bedienen sich terroristische Gruppierungen beliebigen digitalen
Medien zur Verbreitung von Propaganda. Es wird auf die Antwort zu den
Fragen 5a und 5b verwiesen.
c) Wie viele Mitglieder bzw. wie viel Reichweite haben sie jeweils?
d) Welche Organisationen und Gruppen bleiben unverändert aktiv?
e) Mit welchen weiteren Organisationen, Gruppen, Vereinen und
Strukturen und bzw. oder relevanten Einzelpersonen sind diese Gruppen und
Organisationen vernetzt?
f) Welche Erkenntnisse liegen zu einzelnen Mitgliedern vor?
Die Fragen 6c bis 6f werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
7. a) Inwiefern sind Anhängerinnen und Anhänger der syrischen HTS, der
Islamischen Republik Iran und des sog. Islamischen Staates in
Deutschland organisiert?
Jihadistische Organisationen, darunter der sogenannte „Islamische Staat“ (IS)
und dessen Regionalableger sowie auch die HTS (national-jihadistisch),
verfügen über keine organisierten Strukturen (Vereine, Moscheen etc.) in
Deutschland, weshalb eine gesicherte Schätzung zu den Mitgliederzahlen nicht möglich
ist. Zudem ist die Mitgliedschaft oder Unterstützung dieser ausländischen
Terrororganisationen strafbar und tritt daher meist nicht offen zutage. Auch wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für eine jihadistische Gesinnung vorliegen, kann
diese oftmals keiner jihadistischen Organisation eindeutig zugerechnet werden.
Bei der Islamischen Republik Iran handelt es sich um einen Staat.
b) Wurde die Demonstration vor dem Roten Rathaus in Berlin von
organisierten Anhängerinnen und Anhängern der HTS durchgeführt oder
nahmen welche an ihr teil?
Die Verfolgung derartiger Straftaten, wie die in der Vorbemerkung
beschriebenen Ereignisse, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Polizei und
Staatsanwaltschaft der Länder, hier des Landes Berlin. Zu möglichen Strafverfahren
aus der Zuständigkeit der Länder kann die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskunft erteilen.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Angriff auf
zwei ezidische Personen in Schleswig-Holstein (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller) vor?
a) Inwiefern war der Täter in welchen religiösen Strukturen aktiv?
b) Wenn das Tatmotiv inzwischen bekannt ist, gab es eine religiöse
Motivation, und wenn ja, welche?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die Verfolgung derartiger Straftaten, wie die in der Vorbemerkung
beschriebenen Ereignisse, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Polizei und
Staatsanwaltschaft der Länder, hier des Landes Schleswig-Holstein. Zu Verfahren,
die in Zuständigkeit der Länder geführt werden, erteilt die Bundesregierung
aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskunft.
9. Welche Informationen liegen der Bundesregierung und entsprechenden
Behörden über Spendennetzwerke für den IS, die HTS und ihre
Verbündeten oder ähnliche Organisationen in der Türkei, Syrien, im Irak und in
anderen Ländern vor?
a) Ist es nach wie vor möglich, von Deutschland aus Geld an
islamistische Organisationen wie den IS zu schicken?
b) Wie viel Geld von wie vielen Spenderinnen und Spendern ist aus
Deutschland an Organisationen wie den IS überwiesen worden?
c) Inwiefern wurden Kanäle in Messengerdiensten wie Telegram
lahmgelegt, sodass keine Informationen über Spenden aus Deutschland mehr
erhältlich sind?
d) Inwiefern ist geplant, entsprechende Kanäle lahmzulegen?
Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet.
Terroristische Organisationen und dessen Sympathisanten nutzen neben
realweltlichen auch digitale Möglichkeiten für Spenden- und Finanzierungsaufrufe
zur Terrorismusfinanzierung. Hierbei kommt es zu Spendenaufrufen über
Soziale Medien und Crowdfunding-Plattformen oder der Sammlung durch
Spenden über koordinierte Netzwerke im deutschsprachigen Raum. Neben
herkömmlichen Geldtransfermethoden (Überweisung, Finanztransferdienstleister,
Bargeldschmuggel, Hawala-Banking) sammeln terroristische Gruppierungen
zudem Gelder über sogenannte „Moneypools“ oder auch mithilfe virtueller
Währungen.
Der Verfolgungsdruck durch die Sicherheitsbehörden und entsprechende
Vereinsverbotsverfahren – sowohl der Spendensammelvereine als auch die
allgemeinen Betätigungsverbote gegen die „Hizb Allah“ im Jahr 2020 und die
HAMAS im Jahr 2023 – haben zu einer Verlagerung der Spendenaktivitäten
geführt. Umfangreiche und durch Vereine gebündelte
Spendensammelkampagnen sind eher rückläufig und überregionale Organisationsstrukturen sind derzeit
nicht bekannt. Die aktuellen Spendensammelaktionen erfolgen über klandestine
Vereinsstrukturen oder über Einzelpersonen, die eigene (Online-)Kampagnen
starten. Insbesondere Letzteres hat im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt
zugenommen.
Spendenaufrufe für jihadistische Organisationen wie den IS erfolgen aufgrund
der strafrechtlichen Relevanz in aller Regel verdeckt. Spendennetzwerke sind
der Bundesregierung vor allem bekannt in Form von Online-Spendenprojekten
für Frauen und Kinder von IS-Kämpfern, die in syrisch-kurdischen Camps
inhaftiert sind. Mehrheitlich wurde über wenig sanktionierende Plattformen wie
den Messengerdienst Telegram zu Spenden aufgerufen, die zum einen für den
Lebensunterhalt oder zur Verbesserung der Lebenssituationen der Frauen und
Kinder bestimmt waren, zum anderen auch zum Freikauf von inhaftierten IS-
Anhängerinnen aus den Camps. Die genaue Höhe der Spenden kann aufgrund
der klandestinen Vorgehensweise nicht beziffert werden. Das BKA erwirkt im
Rahmen seiner Befugnisse, die sich u. a. aus der Terrorist-Content-Online-
Verordnung (TCO-Verordnung) ergeben, die Entfernung einschlägiger
Spendenaufrufe bzw. der Kanäle, auf denen diese verbreitet werden. Durch diese
Entfernung wird das Bewerben der Spendensammlung erschwert; ceteris paribus
können Geldflüsse weiterhin nachvollzogen werden, da das für die Spende
genutzte Medium, beispielsweise eine Kryptowährungsadresse, von der Entfernung
unberührt bleibt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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