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Aktivitäten von Islamistinnen und Islamisten, Salafistinnen und Salafisten sowie Dschihadistinnen und Dschihadisten in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1360)

dip / drucksache 08.09.2025 · WP 21 · 21/1517 · Antwort · Original ↗

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Aktivitäten von Islamistinnen und Islamisten, Salafistinnen und Salafisten sowie Dschihadistinnen und Dschihadisten in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1360) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1517 21. Wahlperiode 08.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1360 – Aktivitäten von Islamistinnen und Islamisten, Salafistinnen und Salafisten sowie Dschihadistinnen und Dschihadisten in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland sind islamistisch, salafistisch und dschihadistisch einzuordnende Personen, Gruppen und Strukturen aktiv. Nicht alle verfolgen die Strategie, öffentlich aufzutreten, was jedoch deren Existenz nicht ausschließt. Im Zusammenhang mit islamistischen Aktivitäten berichtete der „Tagesspiegel“ am 23. Juli 2025 über Anhänger der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) in Syrien, die vor dem Roten Rathaus in Berlin Mord- und Vergewaltigungsdrohungen gegen die Drusen ausgesprochen und das Massaker an den Drusen in Syrien begrüßt haben. Der „NDR“ berichtete am 4. August 2025, dass zwei ezidische Personen aus „mutmaßlich religiösen Gründen“ in Quickborn in Schleswig-Holstein angegriffen worden sind und dass das Landeskriminalamt (LKA) wegen versuchten Totschlags ermittelt. Darüber hinaus berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ am 21. Mai 2025 von einem 28-jährigen IS-Finanzier (IS = sog. Islamischer Staat) aus Deutschland, der mehrere Tausend Euro an ein IS-Spendennetzwerk in der Türkei überwiesen hat und dafür vom Frankfurter Oberlandesgericht zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. 1. Wie viele Personen in Deutschland werden dem dschihadistischen, salafistischen und islamistischen Spektrum zugeordnet (bitte nach Bundesland, Geschlecht und Alter auflisten)? a) Welcher Gruppe bzw. Organisation haben sie sich angeschlossen? b) Wie viele von ihnen sind sog. Rückkehrerinnen und Rückkehrer? 2. Welche Organisationen, Vereine und Gruppierungen sind bundesweit im dschihadistischen, salafistischen und islamistischen Spektrum aktiv (bitte nach Namen und Bundesland auflisten)? a) Wie viele Mitglieder haben diese jeweils (bitte nach Geschlecht und Alter auflisten)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. b) Wenn Frage 2a statistisch nicht erfasst wird, welche weiteren Informationen werden über diese Gruppen und Organisationen erfasst? Die Fragen 1 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf den aktuellen Verfassungsschutzbericht 2024 (S. 204) sowie auf die jeweiligen Verfassungsschutzberichte der Länder verwiesen. Das Personenpotenzial Islamismus/islamistischer Terrorismus gründet auf einer Schätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und ist Ausfluss der Zentralstellenfunktion unter Beteiligung der Verfassungsschutzbehörden der Länder. Es handelt sich also um keine exakte Kennzahl in dem Sinne, dass jede der Personen namentlich benannt werden kann bzw. dahinter ein im Einzelfall erwiesen extremistisches Individuum steht. Die Nennung dient vielmehr der Einschätzung des Ausmaßes der Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Islamismus in quantitativer Hinsicht. Eine solche Gefährdung geht auch von namentlich nicht bekannten Mitgliedern, Anhängern und Unterstützern von extremistischen Personenzusammenschlüssen aus. Eine statistische Erfassung nach Geschlecht und Alter erfolgt nicht. Unter den 28 280 Personen befinden sich auch Rückkehrerinnen und Rückkehrer. 3. Wie viele Personen des dschihadistischen, salafistischen und islamistischen Spektrums sind als „Gefährderin“ oder „Gefährder“, wie viele als „Relevante Person“ eingestuft (bitte nach Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität [PMK], Anzahl Gefährderinnen und Gefährder sowie Anzahl Relevanter Personen sowie Bundesland des Aufenthaltsortes auflisten)? Im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität-religiöse Ideologie (PMK-RI) sind aktuell 447 Personen als Gefährder eingestuft, hiervon sind 48 Personen weiblich und 399 männlich. Zudem sind 481 Personen als Relevante Personen eingestuft, hiervon sind 110 Personen weiblich und 371 männlich. Die Datengrundlage zur Unterteilung der Gefährder bzw. Relevanten Personen nach Bundesland des Aufenthaltsortes liegt in der Hoheit der Bundesländer. Aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes erteilt die Bundesregierung hierzu keine Auskünfte. a) Wie viele Personen aus dem in Frage 3 genannten Spektrum gelten als gewaltorientiert, und wenn ein Unterschied gemacht wird und es erfasst wird, wie viele gelten als gewaltbereit (bitte tabellarisch mit Begründung auflisten)? Als Gefährder gelten Personen, zu denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO) begehen werden. Eine Person wird als Relevante Person angesehen, wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers und/oder eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt oder es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt. Weiterführende Aussagen hinsichtlich einer Gewaltorientierung von Gefährdern oder Relevanten Personen werden statistisch nicht erfasst. b) Wie viele der Personen aus dem in Frage 3 genannten Spektrum sind zurzeit angeklagt (bitte nach Geschlecht, Alter und Anklagepunkte auflisten)? Vorbemerkung der Bundesregierung zur Beantwortung der Fragen 3b bis 3d. Die nachfolgenden Auskünfte beschränken sich auf Verfahren aus der Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) und erfolgen auf Grundlage der dort bis zum 27. August 2025 („Stichtag“) in elektronisch geführten Verfahrensregistern erfassten Daten. Zu Strafverfahren, die in Zuständigkeit der Länder geführt werden, erteilt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Auskunft. Zum Stichtag waren 40 Personen aus dem fragegegenständlichen Spektrum angeklagt, davon sind zwei weiblich und 38 männlich. Das Alter der Personen in Jahren (J.) verteilt sich wie folgt: 16 J., 18 J., 19 J., 22 J., 25 J., 28 J., 30 J., 40 J., 43 J., 47 J., 48 J., 49 J., 58 J. jeweils eine Person, 26 J., 27 J., 29 J., 31 J., 32 J., 33 J., 44 J., 45 J. jeweils zwei Personen, 24 J., 35 J. jeweils drei Personen, 36 J. fünf Personen. Die anklagegegenständlichen Tatvorwürfe gegen diese Personen verteilen sich wie folgt. § 7 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) 4 § 8 VStGB 3 § 9 VStGB 1 § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) 25 § 129a StGB 4 § 211 StGB 1 §§ 211, 22, 23 StGB 2 40 c) Gegen wie viele Personen laufen Ermittlungen, ohne dass bislang Anklage erhoben worden ist (bitte nach Geschlecht, Alter und ggf. Grund der Ermittlung auflisten)? Zum Stichtag wurden Ermittlungen gegen 257 Personen aus dem fragegegenständlichen Spektrum geführt, davon sind 19 weiblich und 208 männlich; bei den übrigen Personen ist eine Zuordnung nicht möglich. Das Alter der Personen in Jahren, soweit bekannt, verteilt sich wie folgt: 20 J., 51 J., 60 J., 61 J., 63 J., 66 J. und 79 J. jeweils eine Person, 18 J., 19 J., 43 J., 50 J., 53 J., 58 J., 59 J., 71 J. jeweils zwei Personen, 21 J., 23 J., 46 J., 48 J., 55 J. jeweils drei Personen, 28 J., 37 J., 41 J., 45 J., 47 J., 57 J. jeweils vier Personen, 25 J., 29 J., 62 J. jeweils fünf Personen, 22 J., 24 J. jeweils sechs Personen, 27 J., 40 J., 49 J. jeweils sieben Personen, 39 J. acht Personen, 35 J., 44 J. jeweils neun Personen, 30 J. zehn Personen, 38 J. elf Personen, 32 J., 36 J. jeweils 13 Personen, 34 J. jeweils 14 Personen, 26. J., 33 J. jeweils 15 Personen, 31 J. 17 Personen. Die ermittlungsgegenständlichen Tatvorwürfe gegen die 257 Personen verteilen sich wie folgt. § 89a StGB 9 §§ 89a, 129b StGB 1 §§ 89c, 129b StGB 1 § 129b StGB, § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) 1 § 129a StGB 22 § 129b StGB 180 §§ 129b, 224 StGB 1 §§ 129b, 211 StGB, 18 AWG 1 § 138 StGB 3 § 211 StGB 2 §§ 224, 211, 27, 52, 22, 23 StGB 1 § 239a StGB 2 § 6 VStGB 1 § 7 VStGB 3 § 8 VStGB 25 § 9 VStGB 2 § 11 VStGB 2 257 Hierbei sind verdeckt geführte Ermittlungsverfahren nicht erfasst. Hierzu gibt die Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse des Parlaments hinter die ebenso berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück. d) Wie viele Personen wurden seit Januar 2020 verurteilt, und weswegen (bitte nach Geschlecht, Alter und Organisation bzw. Gruppierung auflisten)? Seit Januar 2020 bis zum Stichtag sind 78 Personen aus dem fragegegenständlichen Spektrum verurteilt worden, davon sind 23 weiblich und 55 männlich. Das Alter der Personen in Jahren verteilt sich wie folgt: 19 J., 20 J., 24 J., 33 J., 42 J., 43 J., 44 J., 45 J., 47 J., 49 J., 51 J., 54 J., 57 J., 59 J., 63 J. jeweils eine Person, 25 J., 27 J., 30 J., 31 J., 41 J., 48 J., 53 J. jeweils zwei Personen, 23 J., 28 J., 29 J., 32 J., 39 J., 40 J. jeweils drei Personen, 38 J. vier Personen, 35 J. fünf Personen, 34 J. sechs Personen, 37 J. sieben Personen, 36 J. neun Personen. Die verurteilungsgegenständlichen Tatvorwürfe verteilen sich wie folgt. § 89a StGB 5 § 129a StGB 2 § 129b StGB 57 § 129b StGB, § 52 des Waffengesetzes, § 18 AWG 1 § 129b StGB, 89a StGB, 89c StGB, § 18 AWG 1 § 211 StGB 2 §§ 211, 22, 23 StGB 2 § 6 VStGB 2 § 7 VStGB 1 § 8 VStGB 4 § 9 VStGB 1 78 Die Tatbegehung in Bezug zu einer konkreten Organisation verteilt sich wie folgt. „Islamischer Staat (IS)“ 51 IS und „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ 2 IS und „Jabhat-al-Nusra (JaN)“ 6 IS und “Junud-al-Sham (JaS)” 1 JaN 3 „Hai‘at Tahrir al-Sham“ 2 „Hizb Allah“ 2 „Ahrar al Tabqa“ 1 JaS 1 „Ahrar al-Sham“ 1 „Liwa Al-Izza Lil-lah“ und „Katiba Shuhada al-Ahwaz“ 1 71 Sieben Verurteilungen weisen keinen Zusammenhang zwischen der jeweils abgeurteilten Person und einer bestimmten Organisation auf. e) Wie viele Personen sind bereits verurteilt worden und sind weiterhin im dschihadistisch-salafistischen und islamistischen Spektrum aktiv (bitte nach Bundesland, Geschlecht, Alter und Organisation bzw. Gruppierung auflisten)? Dem GBA sind keine Personen im fragengegenständlichen Sinne bekannt. Im Übrigen erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. 4. Welche neuen Strategien des Spektrums zur Anwerbung und Mobilisierung neuer Anhängerinnen und Anhänger sind der Bundesregierung und entsprechenden Behörden bekannt, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und entsprechenden Behörden zu internen und externen Weiterbildungen von Organisationen und Gruppen des Spektrums vor? Die islamistische Radikalisierung hat sich in den vergangenen Jahren immer stärker in den digitalen Raum verlagert. Ein realweltlicher Vorlauf, bspw. in Moscheen, ist immer weniger festzustellen. Soziale Medien wie TikTok, YouTube und Instagram gehören für Jugendliche und junge Erwachsene in Deutschland zum Alltag. Hier spielen islamistische Influencer und Kanäle, die u. a. für die Verbreitung und den Konsum von Propagandamaterialien, für die Rekrutierung und Mobilisierung potenzieller Anhänger sowie für die „Online- Vernetzung“ von herausragender Bedeutung sind, eine wichtige Rolle. Sie agieren zielorientiert und passen sich an die plattformspezifischen Anforderungen an. Darüber hinaus verknüpfen sie ihre Online-Agitation auch mit realweltlichen Aktionsformen, wie z. B. Demonstrationen oder Flash-Mobs. Hierbei knüpfen sie an emotionalisierende Themen mit Islambezug an und framen dies mit der Behauptung einer angeblich islamfeindlichen Stimmung in Deutschland. Auch ausländische jihadistische Organisationen wie der sogenannte IS- LAMISCHE STAAT (IS) und AL-QAIDA (AQ) versuchen vor allem über das Internet, Personen auch in Deutschland für ihre Ideologie und gewalttätige Agenda zu rekrutieren. So bedienen sich jihadistische Organisationen weltweit täglich digitaler Kanäle als Instrument zur Verbreitung jihadistischer Propaganda, zur Verbreitung von Materialien mit Anleitungen zur Anschlagsbegehung und zur Rekrutierung neuer Mitglieder. Die Bedeutung insbesondere von Sozialen Medien und Messenger-Diensten hat bereits seit einigen Jahren deutlich zugenommen. Hierüber können einschlägige Inhalte besonders leicht weitergeleitet und somit breit gestreut werden. Die Art der Veröffentlichungen und deren Inhalte sind je nach Verbreitungsweg auch für ein junges Publikum und dessen Nutzungsgewohnheiten ausgelegt. Um den Eintritt in die Phase der Mobilisierung hin zur Durchführung der Tat zu unterstützen, wird in Online- Gruppen zum Teil auch der direkte virtuelle Kontakt mit Mitgliedern ausländischer terroristischer Organisationen ermöglicht. Erkenntnisse zu internen oder externen Weiterbildungen von Organisationen und Gruppen des Spektrums liegen nicht vor. 5. a) Welche Social-Media-Kanäle, Internetseiten oder Messengerdienste sind der Bundesregierung und den entsprechenden Behörden in diesem Zusammenhang bekannt? b) Welche Maßnahmen ergreifen Bundesregierung und entsprechende Behörden, um die Verbreitung dschihadistischer, salafistischer und islamistischer Inhalte einzudämmen bzw. Gegenrede zu leisten? Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet. Zur Verbreitung von Online-Propaganda und islamistischen und jihadistischen Inhalten und zur Kommunikation nutzen islamistisch-terroristische Gruppierungen, deren Anhänger und Sympathisanten sowie salafistischer Prediger, Influencer und Kanäle alle Möglichkeiten des digitalen Raums wie Webseiten, soziale Medien, Plattformen und Messengerdienste. Die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern analysieren fortlaufend die Aktivitäten terroristisch- islamistischer Gruppierungen sowie ihrer bekannten Sympathisanten und Anhänger im Internet mit Deutschlandbezug. Hierbei stehen terroristische sowie gewaltbefürwortende bzw. gewaltverherrlichende – und damit straf-/ gefahrenabwehrrechtlich relevante – Inhalte im Fokus. Der Bundesregierung und den entsprechenden zuständigen Behörden sind hier insbesondere diejenigen Social- Media-Kanäle, Internetseiten oder Messengerdienste bekannt, bei denen sie in der Vergangenheit Kenntnis über entsprechende problematische Inhalte erlangt haben. Um der digitalen Verbreitung von islamistisch-terroristischer Propaganda entgegenzuwirken, meldet die beim Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelte nationale Internet Referral Unit (IRU) seit 2018 Links zu einschlägiger Propaganda an Online Service Provider mit der Anregung, die dazugehörigen Inhalte wegen Verstoßes gegen die entsprechenden Nutzungsbedingungen zu entfernen. Daneben besteht für das BKA seit dem 7. Juni 2022 die Möglichkeit, Inhalte im Internet, welche als terroristisch qualifiziert werden, nach der Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online- Inhalte (Terrorist-Content-Online-Verordnung – TCO-Verordnung), entfernen zu lassen. Für Deutschland nimmt das BKA die zentrale Rolle bei der Umsetzung wahr. Das BKA kann auf Grundlage des Artikels der 3 TCO-Verordnung in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der TCO-Verordnung, § 1 Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetzes (TerrOIBG) und § 5 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) Entfernungsanordnungen (Removal Orders) an Unternehmen erlassen, die ihre Dienste innerhalb der EU anbieten und diese zur Sperrung bzw. Löschung einschlägiger Inhalte innerhalb von einer Stunde verpflichten. Die durchgeführten Maßnahmen im Internet sind ein wichtiger und wirkungsvoller Beitrag zur Eindämmung von Online-Radikalisierungsprozessen und reduzieren maßgeblich die Verbreitung von Propaganda terroristischer Organisationen im digitalen Raum. Neben einem täglichen Monitoring islamistisch-terroristischer Online-Inhalte werden Internetnutzer, die strafbare islamistisch-terroristische Inhalte teilen, durch das BKA identifiziert oder zumindest lokalisiert und die Sachverhalte an die zuständigen Landespolizeidienststellen weitergeleitet. 6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und entsprechenden Behörden über alte und neue islamistische, salafistische und dschihadistische Netzwerke und Gruppen in Deutschland vor? Es wird auf den aktuellen Verfassungsschutzbericht 2024 (insbesondere ab S. 212) sowie die Verfassungsschutzberichte der vergangenen Jahre verwiesen. a) Welche Organisationen und Gruppen haben seit dem 7. Oktober 2023 an Bedeutung verloren, welche an Bedeutung gewonnen? Das Informationsaufkommen in Bezug auf Sympathisanten und Unterstützer von terroristischen Vereinigungen, deren Interessen durch den Nahostkonflikt tangiert werden, insbesondere HAMAS und HIZB ALLAH, ist im Nachgang des Angriffs der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 insgesamt gestiegen. b) In welchem Bundesland und wo dort und bzw. oder auf welcher Internetplattform sind diese aktiv? Grundsätzlich bedienen sich terroristische Gruppierungen beliebigen digitalen Medien zur Verbreitung von Propaganda. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5a und 5b verwiesen. c) Wie viele Mitglieder bzw. wie viel Reichweite haben sie jeweils? d) Welche Organisationen und Gruppen bleiben unverändert aktiv? e) Mit welchen weiteren Organisationen, Gruppen, Vereinen und Strukturen und bzw. oder relevanten Einzelpersonen sind diese Gruppen und Organisationen vernetzt? f) Welche Erkenntnisse liegen zu einzelnen Mitgliedern vor? Die Fragen 6c bis 6f werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 7. a) Inwiefern sind Anhängerinnen und Anhänger der syrischen HTS, der Islamischen Republik Iran und des sog. Islamischen Staates in Deutschland organisiert? Jihadistische Organisationen, darunter der sogenannte „Islamische Staat“ (IS) und dessen Regionalableger sowie auch die HTS (national-jihadistisch), verfügen über keine organisierten Strukturen (Vereine, Moscheen etc.) in Deutschland, weshalb eine gesicherte Schätzung zu den Mitgliederzahlen nicht möglich ist. Zudem ist die Mitgliedschaft oder Unterstützung dieser ausländischen Terrororganisationen strafbar und tritt daher meist nicht offen zutage. Auch wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine jihadistische Gesinnung vorliegen, kann diese oftmals keiner jihadistischen Organisation eindeutig zugerechnet werden. Bei der Islamischen Republik Iran handelt es sich um einen Staat. b) Wurde die Demonstration vor dem Roten Rathaus in Berlin von organisierten Anhängerinnen und Anhängern der HTS durchgeführt oder nahmen welche an ihr teil? Die Verfolgung derartiger Straftaten, wie die in der Vorbemerkung beschriebenen Ereignisse, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Polizei und Staatsanwaltschaft der Länder, hier des Landes Berlin. Zu möglichen Strafverfahren aus der Zuständigkeit der Länder kann die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskunft erteilen. 8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Angriff auf zwei ezidische Personen in Schleswig-Holstein (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vor? a) Inwiefern war der Täter in welchen religiösen Strukturen aktiv? b) Wenn das Tatmotiv inzwischen bekannt ist, gab es eine religiöse Motivation, und wenn ja, welche? Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. Die Verfolgung derartiger Straftaten, wie die in der Vorbemerkung beschriebenen Ereignisse, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Polizei und Staatsanwaltschaft der Länder, hier des Landes Schleswig-Holstein. Zu Verfahren, die in Zuständigkeit der Länder geführt werden, erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskunft. 9. Welche Informationen liegen der Bundesregierung und entsprechenden Behörden über Spendennetzwerke für den IS, die HTS und ihre Verbündeten oder ähnliche Organisationen in der Türkei, Syrien, im Irak und in anderen Ländern vor? a) Ist es nach wie vor möglich, von Deutschland aus Geld an islamistische Organisationen wie den IS zu schicken? b) Wie viel Geld von wie vielen Spenderinnen und Spendern ist aus Deutschland an Organisationen wie den IS überwiesen worden? c) Inwiefern wurden Kanäle in Messengerdiensten wie Telegram lahmgelegt, sodass keine Informationen über Spenden aus Deutschland mehr erhältlich sind? d) Inwiefern ist geplant, entsprechende Kanäle lahmzulegen? Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet. Terroristische Organisationen und dessen Sympathisanten nutzen neben realweltlichen auch digitale Möglichkeiten für Spenden- und Finanzierungsaufrufe zur Terrorismusfinanzierung. Hierbei kommt es zu Spendenaufrufen über Soziale Medien und Crowdfunding-Plattformen oder der Sammlung durch Spenden über koordinierte Netzwerke im deutschsprachigen Raum. Neben herkömmlichen Geldtransfermethoden (Überweisung, Finanztransferdienstleister, Bargeldschmuggel, Hawala-Banking) sammeln terroristische Gruppierungen zudem Gelder über sogenannte „Moneypools“ oder auch mithilfe virtueller Währungen. Der Verfolgungsdruck durch die Sicherheitsbehörden und entsprechende Vereinsverbotsverfahren – sowohl der Spendensammelvereine als auch die allgemeinen Betätigungsverbote gegen die „Hizb Allah“ im Jahr 2020 und die HAMAS im Jahr 2023 – haben zu einer Verlagerung der Spendenaktivitäten geführt. Umfangreiche und durch Vereine gebündelte Spendensammelkampagnen sind eher rückläufig und überregionale Organisationsstrukturen sind derzeit nicht bekannt. Die aktuellen Spendensammelaktionen erfolgen über klandestine Vereinsstrukturen oder über Einzelpersonen, die eigene (Online-)Kampagnen starten. Insbesondere Letzteres hat im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt zugenommen. Spendenaufrufe für jihadistische Organisationen wie den IS erfolgen aufgrund der strafrechtlichen Relevanz in aller Regel verdeckt. Spendennetzwerke sind der Bundesregierung vor allem bekannt in Form von Online-Spendenprojekten für Frauen und Kinder von IS-Kämpfern, die in syrisch-kurdischen Camps inhaftiert sind. Mehrheitlich wurde über wenig sanktionierende Plattformen wie den Messengerdienst Telegram zu Spenden aufgerufen, die zum einen für den Lebensunterhalt oder zur Verbesserung der Lebenssituationen der Frauen und Kinder bestimmt waren, zum anderen auch zum Freikauf von inhaftierten IS- Anhängerinnen aus den Camps. Die genaue Höhe der Spenden kann aufgrund der klandestinen Vorgehensweise nicht beziffert werden. Das BKA erwirkt im Rahmen seiner Befugnisse, die sich u. a. aus der Terrorist-Content-Online- Verordnung (TCO-Verordnung) ergeben, die Entfernung einschlägiger Spendenaufrufe bzw. der Kanäle, auf denen diese verbreitet werden. Durch diese Entfernung wird das Bewerben der Spendensammlung erschwert; ceteris paribus können Geldflüsse weiterhin nachvollzogen werden, da das für die Spende genutzte Medium, beispielsweise eine Kryptowährungsadresse, von der Entfernung unberührt bleibt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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