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Fragen zum Verfassungsschutzbericht 2024 (Antwort zu Drs. 21/1121)

dip / drucksache 14.08.2025 · WP 21 · 21/1237 · Antwort · Original ↗

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Fragen zum Verfassungsschutzbericht 2024 (Antwort zu Drs. 21/1121) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1237 21. Wahlperiode 14.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1121 – Fragen zum Verfassungsschutzbericht 2024  1. Ist das vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Verfassungsschutzbericht (VS-Bericht) 2024 (www.verfassungsschutz.de/SharedDoc s/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungssc hutzbericht-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4) geschätzte islamistische Personenpotenzial (28.280, VS-Bericht 2024, S. 204) realistisch, und kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass es sich um eine seit Jahren stattfindende massive Unterbewertung handelt, insbesondere auch angesichts der Vergleiche mit den Personenpotenzialen anderer Phänomenbereiche wie Politisch motivierte Kriminalität (PMK)- links- (38 000, VS-Bericht 2024, S. 140) oder PMK-rechts- (50 250, VS- Bericht 2024, S. 67) und der Islamisierungsversuche auf Social Media, an Schulen und Universitäten sowie unter Berücksichtigung der massiven Zuwanderung aus überwiegend muslimisch geprägten Ländern, die seit 2015 stattgefunden hat und jüngster Studien (bitte ausführen, zur Nachrichtenlage: www1.wdr.de/nachrichten/radikalisierung-von-jugendli chen-durch-islamisten-100.html; www.tagesschau.de/investigativ/swr/vo llbild-islamismus-schulen-100.html; www.welt.de/politik/deutschland/vi deo687f498f32459b34e22d2e10/muslimische-hochschulgruppen-das- istunterwanderung-experten-warnen-vor-schleichender-islamisierung-an-de n-unis.html; www.welt.de/politik/deutschland/article256194570/islam-st udie-mehr-als-eine-million-muslime-in-deutschland-zeigen-anfaelligkeit- fuer-radikalisierung.html)? Bei dem im Verfassungsschutzbericht 2024 genannten Gesamtpersonenpotenzial Islamismus/islamistischer Terrorismus von 28 280 Personen handelt es sich um eine realistische Schätzung. Sie gibt die Einschätzung des Ausmaßes der Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Islamismus in quantitativer Hinsicht wieder. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Ist die im Jahr 2015/2016 erfolgte Neuberechnung bezüglich der Anzahl der islamistisch geprägten Mitglieder der „Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş e. V.“ (IGMG), durch die sich das gesamte islamistische Personenpotenzial im VS-Bericht insgesamt ab 2016 um über 21 000 Personen reduziert hat (noch 2013 wurde das Personenpotenzial auf 31 000 Mitglieder geschätzt, vgl. VS-Bericht 2015, S. 155, VS-Bericht 2018, S. 178 sowie das geschilderte Vorgehen unter https://de.wikipedia.org/wi ki/Islamische_Gemeinschaft_ _Millî_Görüş), noch nach Auffassung der Bundesregierung retrospektiv vertretbar, und wenn ja, warum? Entscheidungserheblich zum damaligen Zeitpunkt war die Feststellung, dass die regionalen Strukturen der „Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş e. V.“ (IGMG) in Deutschland hinsichtlich ihrer Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten sind. Dem wurde durch eine Neubewertung des extremistischen Personenpotenzials der IGMG Rechnung getragen. Diese Bewertung wird auch aktuell als richtig angesehen.  3. Wie hat sich das gewaltorientierte islamitische Personenpotenzial (laut VS-Bericht 2024 erstmalig auf 9 540 Personen geschätzt, s. S. 204) seit 2015 entwickelt, und kann die Bundesregierung, sofern keine Beantwortung möglich sein sollte, darlegen, wieso für das Jahr 2024 eine Ermittlung des gewaltorientierten islamitischen Personenpotenzials möglich war, aber nicht für die Vergangenheit möglich sein soll? Der Begriff „gewaltorientiertes islamistisches Personenpotenzial“ war bis 2024 kein Arbeitsbegriff des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Aufgrund der erstmaligen Erhebung für das Jahr 2024 liegen deshalb keine entsprechenden Zahlen für die vergangenen Jahre vor. Vor dem Hintergrund der Lageeskalation im Nahen Osten seit dem Angriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023, die zu einer starken Emotionalisierung der gesamten islamistischen Szene geführt hat, war eine Neuordnung und Fokussierung auf die gewaltorientierten Elemente der Szene in ihrer Gesamtheit notwendig. Dieser Notwendigkeit wurde durch die Ausweisung des gewaltorientierten islamistischen Personenpotentials Rechnung getragen.  4. Wie hat sich das gewaltorientierte Personenpotenzial in Bezug auf auslandsbezogenen Extremismus (laut VS-Bericht 2024 erstmalig auf 22 000 Personen geschätzt, s. S. 265) seit 2015 jährlich entwickelt, und kann die Bundesregierung, sofern keine Beantwortung möglich sein sollte, darlegen, wieso für das Jahr 2024 eine diesbezügliche Ermittlung möglich war, aber nicht für die Vergangenheit möglich sein soll? Diese Zahlenangaben wurden für den Phänomenbereich des auslandsbezogenen Extremismus erstmals für das Jahr 2024 generiert, um einen Gleichklang mit der Ausweisung für die Phänomenbereiche des Links- und Rechtsextremismus zu erreichen und zukünftig die jährliche Entwicklung auch in diesem Phänomenbereich darstellen zu können. Die Zahlenangaben zum Personenpotenzial der im Verfassungsschutzbericht genannten Zusammenschlüsse beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland und sind zum Teil geschätzt und gerundet. Für Zuordnungen zu diesen Personenzusammenschlüssen, die teils auch weniger strukturiert sind, sind zudem nicht ausschließlich formelle Mitgliedschaften maßgeblich. Als Teilmenge dieser Zahlenangaben wurde sodann für das Jahr 2024 die Anzahl der Personen ausgewiesen, bei denen von einer Gewaltorientierung auszugehen ist. Aufgrund der erstmaligen Erhebung für das Jahr 2024 liegen keine entsprechenden Zahlen für die vergangenen Jahre vor.  5. Wie gewichtet die Bundesregierung die vom auslandsbezogenen Extremismus ausgehende Gefahr für die innere Sicherheit bei in diesem Phänomenbereich ausgewiesenen 22 000 gewaltorientierten Personen im Vergleich zu 15 300 Personen derselben Kategorie im Phänomenbereich Rechtsextremismus (vgl. VS-Bericht 2024, S. 156 u. S. 64)? Wie im Verfassungsschutzbericht 2024 ausgewiesen, sind definitionsgemäß im Phänomenbereich des auslandsbezogenen Extremismus fast 22 000 Personen in der Bundesrepublik Deutschland als gewaltorientiert einzuordnen, weil sie als gewalttätig, gewaltbereit, gewaltunterstützend oder gewaltbefürwortend eingestuft werden können. Allerdings sind die Personenpotenziale in den verschiedenen Phänomenbereichen nicht ohne Weiteres vergleichbar. Mit Blick auf die Gefährdungslage in Deutschland muss festgehalten werden, dass die Personen im auslandsbezogenen Extremismus innerhalb von Deutschland vergleichsweise selten körperliche Gewalt anwenden. Kommt dies dennoch vor, handelt es sich zumeist um konfrontative Gewalt gegen die Polizei oder den politischen Gegner im Rahmen von Demonstrationen. Ein Großteil der Personen unterstützt jedoch auf unterschiedliche Weise Organisationen, die in ihren Heimatländern mit tödlicher Gewalt und Terror agieren oder diese propagieren. Auf diese Weise verteidigen oder fördern sie zumindest mittelbar auch die Gewalt und den Terrorismus der Organisation im Ausland und sind daher als gewaltorientiert zu bezeichnen. Eine Ausnahme stellen hier die Verbände im türkischen Rechtsextremismus dar, die weder in Deutschland noch in der Türkei terroristisch agieren. Allerdings befürworten türkische Rechtsextremisten aus der unorganisierten „Ülkücü“-Szene auch öffentlich die Anwendung von Gewalt gegen politische Gegner und üben sie teils auch selbst aus. Insofern kann nicht der Schluss gezogen werden, dass aufgrund des zahlenmäßig größeren gewaltorientierten Personenpotenzials im auslandsbezogenen Extremismus von diesem Personenkreis auch im Vergleich zu anderen Phänomenbereichen eine größere Gefahr für die Sicherheitslage in Deutschland ausgeht.  6. Wie gewaltbereit ist aktuell die „Antifaschistische Aktion Süd“ („Antifa Süd“/250 Mitglieder, vgl. VS-Bericht 2024, S. 188), beziehungsweise wann und wo ist sie bereits mit Gewalttaten in Aktion getreten, und finden sich im Hinblick auf das Gewaltpotenzial beziehungsweise zu festgenommenen Mitgliedern der „Hammerbande“ (Netzwerk „Antifa-Ost“) noch Unterschiede, wenn es um die Bereitschaft zum Einsatz von Gewalt geht? Bei der „Antifaschistischen Aktion Süd“ (Antifa Süd) handelt es sich um einen linksextremistischen und gewaltbereiten Zusammenschluss verschiedener regionaler, linksextremistischer und gewaltbereiter Ortsgruppen. Der Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung der eigenen politischen Ziele wird offenkundig als legitimes Mittel betrachtet. Das zeigt bereits die Gründungserklärung der „Antifa Süd“. Darin heißt es zum Gewaltverständnis des Zusammenschlusses u. a.: „Wir wollen eine Antifaschistische Aktion […] die effektiv ist, weil sie mit einer geballten Faust zuschlägt.“ Bislang gibt es keine Erkenntnisse, wonach Mitglieder der „Antifa Süd“ Gewalttaten begangen hätten, die mit den Gewalttaten des Netzwerkes „Antifa Ost“ vergleichbar wären.  7. Auf wie viele Mitglieder wird die „Antifa-Ost“ aktuell geschätzt (www.n d-aktuell.de/artikel/1191758.antifa-ost-weitere-anklagen-gegen-antifasch isten-aus-umfeld-von-lina-e.html)? Das BfV rechnet dem Netzwerk „Antifa Ost“ gegenwärtig Angehörige im niedrigen zweistelligen Bereich zu.  8. Wie viele Mitglieder der „Antifa-Süd“ und der „Antifa-Ost“ sind jeweils im Umgang mit Waffen und Sprengstoff geschult (s. dazu: httwww.wel t.de/politik/plus245400298/Netzwerk-um-Lina-E-Verfahren-gegen-Links extremisten-ausgeweitet-Spur-nach-Syrien.html) und haben eine militärische oder paramilitärische Ausbildung erfahren (bitte nach Antifa- Gruppierung differenzieren)?  9. Gibt es oder gab es Verbindungen dieser in Frage 8 erfragten geschulten Antifa-Mitglieder ins Ausland (Länderbeispiele nicht abschließend), z. B. in die Türkei (kurdische Kampfgebiete), nach Syrien oder beispielsweise auch nach Griechenland (bitte mit konkreter Länderzuordnung sowie Ausführungen zur jeweiligen Personenanzahl und Kontakten zu ausländischen Organisationen, die bei dieser Ausbildung geholfen haben, ausführen und nach Antifa-Gruppierungen, wie in Frage 8 aufgeführt, differenzieren)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Nach sorgfältiger und ausführlicher Abwägung ist die Bundesregierung zu der Einschätzung gekommen, dass eine Beantwortung dieser Frage trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, auch in eingestufter Form unterbleiben muss. Eine Beantwortung kann aufgrund von entgegenstehenden, überwiegenden Belangen des Staatswohls nicht erfolgen. Eine Auskunft würde Einblick in den Kenntnisstand des BfV zu Akteuren aus dem Phänomenbereich des gewaltorientierten Linksextremismus geben und Rückschlüsse auf die nachrichtendienstliche Arbeitsweise bzw. die Informationserhebungsmethoden des BfV bieten. Da linksextremistische Akteure Informationen zu sicherheitsbehördlichen bzw. nachrichtendienstlichen Kenntnisständen und Methodiken erfahrungsgemäß im Sinne einer aktiven Gegenaufklärung gezielt suchen und aufmerksam verfolgen, wäre im Falle einer Beantwortung zu befürchten, dass sie Maßnahmen ergreifen und Strategien entwickeln, mit denen dem BfV die weitere Aufklärung erschwert, ja gar unmöglich gemacht werden kann. Damit wäre die gesetzliche Aufgabenerfüllung des BfV konkret gefährdet. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und eine damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Aufgrund der geringen Größe des hier angefragten Personenkreises in niedriger zweistelliger Höhe (siehe Antwort zu Frage 7) wäre eine mittelbare Zuordnung der im BfV ggf. vorliegenden Erkenntnisse mit geringem Aufwand möglich. Die weitere Aufklärung des Umfeldes dieser besonders klandestin agierenden Personengruppe wäre durch Bekanntwerdung etwaiger Erkenntnisse gefährdet, insbesondere da sich aus diesen die ggf. durchgeführten Aufklärungsmaßnahmen ableiten ließen. Die damit einhergehende Erhöhung des Risikos des Bekanntwerdens der Informationen kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung hier zurückstehen. 10. Warum wird die Partei Die Linke im VS-Bericht 2024 nur noch an einer einzigen Stelle (VS-Bericht, S. 177), nämlich in Verbindung mit dem Netzwerk Marx 21, erwähnt, beziehungsweise gibt es aus Sicht der Bundesregierung und des Bundesamts für Verfassungsschutz keine relevanten linksextremen Gruppierungen mehr in der Partei? Das BfV berichtet im Verfassungsschutzbericht nicht zur Partei DIE LINKE, sondern zu den in der Partei aktiven extremistischen Untergliederungen, die seit Jahren ihren ideologischen Diskurs in die Partei hineinzutragen versuchen. Diese Strukturen orientieren sich in unterschiedlicher dogmatischer Schärfe und Schwerpunktsetzung an marxistisch-leninistischen Traditionen und zielen darauf ab, über einen revolutionären Weg eine kommunistische, respektive sozialistische Gesellschaft durchzusetzen. Der Verfassungsschutzbericht bildet regelmäßig aktuelle, relevante Entwicklungen und Bestrebungen für das jeweilige Berichtsjahr ab. Es finden – auch mit Blick auf die extremistischen Strukturen der Partei – nur politische Aktivitäten und Gruppierungen Erwähnung, wenn die von ihr ausgehenden extremistischen Bestrebungen im Berichtszeitraum eine solche Relevanz entfaltet haben. So erwähnte der Verfassungsschutzbericht im Jahr 2020 vier extremistische Untergliederungen der Partei DIE LINKE (die „Kommunistische Plattform“ [KPF], „die „Antikapitalistische Linke“ [AKL], das Netzwerk „marx21“ und die „Sozialistische Linke“ [SL]) , im Bericht 2022 die KPF und „marx21“ und im aktuellen Berichtsjahr ausschließlich das Netzwerk „marx21“. Die Erwähnung, bzw. Nicht-Erwähnung im Verfassungsschutzbericht gibt Auskunft über die Relevanz der von einer Gruppierung im Berichtszeitraum ausgehenden extremistischen Aktion und Bestrebung, nicht über den Beobachtungsstatus. 11. Welcher Phänomenbereich stellt aus welchen Gründen die derzeit größte Gefahr für Leib und Leben sowie für die Freiheit der in Deutschland lebenden Bevölkerung dar (gefragt wird ausdrücklich nicht nach der größten Gefahr für die Demokratie, vgl. dazu die Schriftliche Frage 35 der Abgeordneten Marlene Schönberger auf Bundestagsdrucksache 21/664)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 35 der Abgeordneten Marlene Schönberger auf Bundestagsdrucksache 21/664 sowie auf die im Verfassungsschutzbericht 2024 und die in der Veröffentlichung der Fallzahlen zur Politisch Motivierten Kriminalität 2024 enthaltenen Informationen verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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