Fragen zum Verfassungsschutzbericht 2024 (Antwort zu Drs. 21/1121)
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Fragen zum Verfassungsschutzbericht 2024 (Antwort zu Drs. 21/1121)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1237
21. Wahlperiode 14.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1121 –
Fragen zum Verfassungsschutzbericht 2024
1. Ist das vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im
Verfassungsschutzbericht (VS-Bericht) 2024 (www.verfassungsschutz.de/SharedDoc
s/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungssc
hutzbericht-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4) geschätzte
islamistische Personenpotenzial (28.280, VS-Bericht 2024, S. 204) realistisch,
und kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass es sich
um eine seit Jahren stattfindende massive Unterbewertung handelt,
insbesondere auch angesichts der Vergleiche mit den Personenpotenzialen
anderer Phänomenbereiche wie Politisch motivierte Kriminalität (PMK)-
links- (38 000, VS-Bericht 2024, S. 140) oder PMK-rechts- (50 250, VS-
Bericht 2024, S. 67) und der Islamisierungsversuche auf Social Media,
an Schulen und Universitäten sowie unter Berücksichtigung der
massiven Zuwanderung aus überwiegend muslimisch geprägten Ländern, die
seit 2015 stattgefunden hat und jüngster Studien (bitte ausführen, zur
Nachrichtenlage: www1.wdr.de/nachrichten/radikalisierung-von-jugendli
chen-durch-islamisten-100.html; www.tagesschau.de/investigativ/swr/vo
llbild-islamismus-schulen-100.html; www.welt.de/politik/deutschland/vi
deo687f498f32459b34e22d2e10/muslimische-hochschulgruppen-das-
istunterwanderung-experten-warnen-vor-schleichender-islamisierung-an-de
n-unis.html; www.welt.de/politik/deutschland/article256194570/islam-st
udie-mehr-als-eine-million-muslime-in-deutschland-zeigen-anfaelligkeit-
fuer-radikalisierung.html)?
Bei dem im Verfassungsschutzbericht 2024 genannten
Gesamtpersonenpotenzial Islamismus/islamistischer Terrorismus von 28 280 Personen handelt es sich
um eine realistische Schätzung. Sie gibt die Einschätzung des Ausmaßes der
Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den
Islamismus in quantitativer Hinsicht wieder.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 14. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Ist die im Jahr 2015/2016 erfolgte Neuberechnung bezüglich der Anzahl
der islamistisch geprägten Mitglieder der „Islamischen Gemeinschaft
Millî Görüş e. V.“ (IGMG), durch die sich das gesamte islamistische
Personenpotenzial im VS-Bericht insgesamt ab 2016 um über 21 000
Personen reduziert hat (noch 2013 wurde das Personenpotenzial auf 31 000
Mitglieder geschätzt, vgl. VS-Bericht 2015, S. 155, VS-Bericht 2018,
S. 178 sowie das geschilderte Vorgehen unter https://de.wikipedia.org/wi
ki/Islamische_Gemeinschaft_ _Millî_Görüş), noch nach Auffassung der
Bundesregierung retrospektiv vertretbar, und wenn ja, warum?
Entscheidungserheblich zum damaligen Zeitpunkt war die Feststellung, dass
die regionalen Strukturen der „Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş e. V.“
(IGMG) in Deutschland hinsichtlich ihrer Verfassungsfeindlichkeit
unterschiedlich zu bewerten sind. Dem wurde durch eine Neubewertung des
extremistischen Personenpotenzials der IGMG Rechnung getragen. Diese
Bewertung wird auch aktuell als richtig angesehen.
3. Wie hat sich das gewaltorientierte islamitische Personenpotenzial (laut
VS-Bericht 2024 erstmalig auf 9 540 Personen geschätzt, s. S. 204) seit
2015 entwickelt, und kann die Bundesregierung, sofern keine
Beantwortung möglich sein sollte, darlegen, wieso für das Jahr 2024 eine
Ermittlung des gewaltorientierten islamitischen Personenpotenzials möglich
war, aber nicht für die Vergangenheit möglich sein soll?
Der Begriff „gewaltorientiertes islamistisches Personenpotenzial“ war bis 2024
kein Arbeitsbegriff des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Aufgrund
der erstmaligen Erhebung für das Jahr 2024 liegen deshalb keine
entsprechenden Zahlen für die vergangenen Jahre vor. Vor dem Hintergrund der
Lageeskalation im Nahen Osten seit dem Angriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober
2023, die zu einer starken Emotionalisierung der gesamten islamistischen
Szene geführt hat, war eine Neuordnung und Fokussierung auf die
gewaltorientierten Elemente der Szene in ihrer Gesamtheit notwendig. Dieser Notwendigkeit
wurde durch die Ausweisung des gewaltorientierten islamistischen
Personenpotentials Rechnung getragen.
4. Wie hat sich das gewaltorientierte Personenpotenzial in Bezug auf
auslandsbezogenen Extremismus (laut VS-Bericht 2024 erstmalig auf
22 000 Personen geschätzt, s. S. 265) seit 2015 jährlich entwickelt, und
kann die Bundesregierung, sofern keine Beantwortung möglich sein
sollte, darlegen, wieso für das Jahr 2024 eine diesbezügliche Ermittlung
möglich war, aber nicht für die Vergangenheit möglich sein soll?
Diese Zahlenangaben wurden für den Phänomenbereich des auslandsbezogenen
Extremismus erstmals für das Jahr 2024 generiert, um einen Gleichklang mit
der Ausweisung für die Phänomenbereiche des Links- und Rechtsextremismus
zu erreichen und zukünftig die jährliche Entwicklung auch in diesem
Phänomenbereich darstellen zu können. Die Zahlenangaben zum Personenpotenzial
der im Verfassungsschutzbericht genannten Zusammenschlüsse beziehen sich
auf die Bundesrepublik Deutschland und sind zum Teil geschätzt und gerundet.
Für Zuordnungen zu diesen Personenzusammenschlüssen, die teils auch
weniger strukturiert sind, sind zudem nicht ausschließlich formelle Mitgliedschaften
maßgeblich. Als Teilmenge dieser Zahlenangaben wurde sodann für das Jahr
2024 die Anzahl der Personen ausgewiesen, bei denen von einer
Gewaltorientierung auszugehen ist. Aufgrund der erstmaligen Erhebung für das Jahr 2024
liegen keine entsprechenden Zahlen für die vergangenen Jahre vor.
5. Wie gewichtet die Bundesregierung die vom auslandsbezogenen
Extremismus ausgehende Gefahr für die innere Sicherheit bei in diesem
Phänomenbereich ausgewiesenen 22 000 gewaltorientierten Personen im
Vergleich zu 15 300 Personen derselben Kategorie im Phänomenbereich
Rechtsextremismus (vgl. VS-Bericht 2024, S. 156 u. S. 64)?
Wie im Verfassungsschutzbericht 2024 ausgewiesen, sind definitionsgemäß im
Phänomenbereich des auslandsbezogenen Extremismus fast 22 000 Personen in
der Bundesrepublik Deutschland als gewaltorientiert einzuordnen, weil sie als
gewalttätig, gewaltbereit, gewaltunterstützend oder gewaltbefürwortend
eingestuft werden können. Allerdings sind die Personenpotenziale in den
verschiedenen Phänomenbereichen nicht ohne Weiteres vergleichbar. Mit Blick auf die
Gefährdungslage in Deutschland muss festgehalten werden, dass die Personen
im auslandsbezogenen Extremismus innerhalb von Deutschland
vergleichsweise selten körperliche Gewalt anwenden. Kommt dies dennoch vor, handelt es
sich zumeist um konfrontative Gewalt gegen die Polizei oder den politischen
Gegner im Rahmen von Demonstrationen. Ein Großteil der Personen
unterstützt jedoch auf unterschiedliche Weise Organisationen, die in ihren
Heimatländern mit tödlicher Gewalt und Terror agieren oder diese propagieren. Auf
diese Weise verteidigen oder fördern sie zumindest mittelbar auch die Gewalt
und den Terrorismus der Organisation im Ausland und sind daher als
gewaltorientiert zu bezeichnen. Eine Ausnahme stellen hier die Verbände im türkischen
Rechtsextremismus dar, die weder in Deutschland noch in der Türkei
terroristisch agieren. Allerdings befürworten türkische Rechtsextremisten aus der
unorganisierten „Ülkücü“-Szene auch öffentlich die Anwendung von Gewalt
gegen politische Gegner und üben sie teils auch selbst aus. Insofern kann nicht
der Schluss gezogen werden, dass aufgrund des zahlenmäßig größeren
gewaltorientierten Personenpotenzials im auslandsbezogenen Extremismus von
diesem Personenkreis auch im Vergleich zu anderen Phänomenbereichen eine
größere Gefahr für die Sicherheitslage in Deutschland ausgeht.
6. Wie gewaltbereit ist aktuell die „Antifaschistische Aktion Süd“ („Antifa
Süd“/250 Mitglieder, vgl. VS-Bericht 2024, S. 188), beziehungsweise
wann und wo ist sie bereits mit Gewalttaten in Aktion getreten, und
finden sich im Hinblick auf das Gewaltpotenzial beziehungsweise zu
festgenommenen Mitgliedern der „Hammerbande“ (Netzwerk „Antifa-Ost“)
noch Unterschiede, wenn es um die Bereitschaft zum Einsatz von Gewalt
geht?
Bei der „Antifaschistischen Aktion Süd“ (Antifa Süd) handelt es sich um einen
linksextremistischen und gewaltbereiten Zusammenschluss verschiedener
regionaler, linksextremistischer und gewaltbereiter Ortsgruppen. Der Einsatz von
Gewalt zur Durchsetzung der eigenen politischen Ziele wird offenkundig als
legitimes Mittel betrachtet. Das zeigt bereits die Gründungserklärung der
„Antifa Süd“. Darin heißt es zum Gewaltverständnis des Zusammenschlusses u. a.:
„Wir wollen eine Antifaschistische Aktion […] die effektiv ist, weil sie mit
einer geballten Faust zuschlägt.“ Bislang gibt es keine Erkenntnisse, wonach
Mitglieder der „Antifa Süd“ Gewalttaten begangen hätten, die mit den
Gewalttaten des Netzwerkes „Antifa Ost“ vergleichbar wären.
7. Auf wie viele Mitglieder wird die „Antifa-Ost“ aktuell geschätzt (www.n
d-aktuell.de/artikel/1191758.antifa-ost-weitere-anklagen-gegen-antifasch
isten-aus-umfeld-von-lina-e.html)?
Das BfV rechnet dem Netzwerk „Antifa Ost“ gegenwärtig Angehörige im
niedrigen zweistelligen Bereich zu.
8. Wie viele Mitglieder der „Antifa-Süd“ und der „Antifa-Ost“ sind jeweils
im Umgang mit Waffen und Sprengstoff geschult (s. dazu: httwww.wel
t.de/politik/plus245400298/Netzwerk-um-Lina-E-Verfahren-gegen-Links
extremisten-ausgeweitet-Spur-nach-Syrien.html) und haben eine
militärische oder paramilitärische Ausbildung erfahren (bitte nach Antifa-
Gruppierung differenzieren)?
9. Gibt es oder gab es Verbindungen dieser in Frage 8 erfragten geschulten
Antifa-Mitglieder ins Ausland (Länderbeispiele nicht abschließend),
z. B. in die Türkei (kurdische Kampfgebiete), nach Syrien oder
beispielsweise auch nach Griechenland (bitte mit konkreter Länderzuordnung
sowie Ausführungen zur jeweiligen Personenanzahl und Kontakten zu
ausländischen Organisationen, die bei dieser Ausbildung geholfen haben,
ausführen und nach Antifa-Gruppierungen, wie in Frage 8 aufgeführt,
differenzieren)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Nach sorgfältiger und ausführlicher Abwägung ist die Bundesregierung zu der
Einschätzung gekommen, dass eine Beantwortung dieser Frage trotz der
grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, auch in eingestufter Form unterbleiben muss.
Eine Beantwortung kann aufgrund von entgegenstehenden, überwiegenden
Belangen des Staatswohls nicht erfolgen. Eine Auskunft würde Einblick in den
Kenntnisstand des BfV zu Akteuren aus dem Phänomenbereich des
gewaltorientierten Linksextremismus geben und Rückschlüsse auf die
nachrichtendienstliche Arbeitsweise bzw. die Informationserhebungsmethoden des BfV bieten.
Da linksextremistische Akteure Informationen zu sicherheitsbehördlichen bzw.
nachrichtendienstlichen Kenntnisständen und Methodiken erfahrungsgemäß im
Sinne einer aktiven Gegenaufklärung gezielt suchen und aufmerksam
verfolgen, wäre im Falle einer Beantwortung zu befürchten, dass sie Maßnahmen
ergreifen und Strategien entwickeln, mit denen dem BfV die weitere Aufklärung
erschwert, ja gar unmöglich gemacht werden kann. Damit wäre die gesetzliche
Aufgabenerfüllung des BfV konkret gefährdet.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und eine damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Aufgrund der
geringen Größe des hier angefragten Personenkreises in niedriger zweistelliger
Höhe (siehe Antwort zu Frage 7) wäre eine mittelbare Zuordnung der im BfV
ggf. vorliegenden Erkenntnisse mit geringem Aufwand möglich. Die weitere
Aufklärung des Umfeldes dieser besonders klandestin agierenden
Personengruppe wäre durch Bekanntwerdung etwaiger Erkenntnisse gefährdet,
insbesondere da sich aus diesen die ggf. durchgeführten Aufklärungsmaßnahmen
ableiten ließen. Die damit einhergehende Erhöhung des Risikos des
Bekanntwerdens der Informationen kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in
Kauf genommen werden. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung hier
zurückstehen.
10. Warum wird die Partei Die Linke im VS-Bericht 2024 nur noch an einer
einzigen Stelle (VS-Bericht, S. 177), nämlich in Verbindung mit dem
Netzwerk Marx 21, erwähnt, beziehungsweise gibt es aus Sicht der
Bundesregierung und des Bundesamts für Verfassungsschutz keine
relevanten linksextremen Gruppierungen mehr in der Partei?
Das BfV berichtet im Verfassungsschutzbericht nicht zur Partei DIE LINKE,
sondern zu den in der Partei aktiven extremistischen Untergliederungen, die
seit Jahren ihren ideologischen Diskurs in die Partei hineinzutragen versuchen.
Diese Strukturen orientieren sich in unterschiedlicher dogmatischer Schärfe
und Schwerpunktsetzung an marxistisch-leninistischen Traditionen und zielen
darauf ab, über einen revolutionären Weg eine kommunistische, respektive
sozialistische Gesellschaft durchzusetzen. Der Verfassungsschutzbericht bildet
regelmäßig aktuelle, relevante Entwicklungen und Bestrebungen für das
jeweilige Berichtsjahr ab. Es finden – auch mit Blick auf die extremistischen
Strukturen der Partei – nur politische Aktivitäten und Gruppierungen Erwähnung,
wenn die von ihr ausgehenden extremistischen Bestrebungen im
Berichtszeitraum eine solche Relevanz entfaltet haben. So erwähnte der
Verfassungsschutzbericht im Jahr 2020 vier extremistische Untergliederungen der Partei DIE
LINKE (die „Kommunistische Plattform“ [KPF], „die „Antikapitalistische
Linke“ [AKL], das Netzwerk „marx21“ und die „Sozialistische Linke“ [SL]) , im
Bericht 2022 die KPF und „marx21“ und im aktuellen Berichtsjahr
ausschließlich das Netzwerk „marx21“. Die Erwähnung, bzw. Nicht-Erwähnung im
Verfassungsschutzbericht gibt Auskunft über die Relevanz der von einer
Gruppierung im Berichtszeitraum ausgehenden extremistischen Aktion und
Bestrebung, nicht über den Beobachtungsstatus.
11. Welcher Phänomenbereich stellt aus welchen Gründen die derzeit größte
Gefahr für Leib und Leben sowie für die Freiheit der in Deutschland
lebenden Bevölkerung dar (gefragt wird ausdrücklich nicht nach der
größten Gefahr für die Demokratie, vgl. dazu die Schriftliche Frage 35 der
Abgeordneten Marlene Schönberger auf Bundestagsdrucksache 21/664)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 35 der
Abgeordneten Marlene Schönberger auf Bundestagsdrucksache 21/664 sowie
auf die im Verfassungsschutzbericht 2024 und die in der Veröffentlichung der
Fallzahlen zur Politisch Motivierten Kriminalität 2024 enthaltenen
Informationen verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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