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Schriftliche Frage 76 von Dr. Alaa Alhamwi (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Deckt der Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistu…

dip / schriftliche_frage 07.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 76 von Dr. Alaa Alhamwi (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Deckt der Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistu… Frage 76 (Dr. Alaa Alhamwi, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Deckt der Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (StromFlexG) nach Einschätzung der Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehene Zielsetzung (Zeile 999-1009) vollständig ab, wonach Energiespeicher als im „überragenden öffentlichen Interesse“ anerkannt und im Zusammenhang mit privilegierten Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen ebenfalls privilegiert werden sollen, und wenn ja, wie, und wenn nein, wieso nicht, und sind weitere gesetzgeberische Schritte hierzu geplant, und wenn ja, bis wann sollen diese erfolgen, und wenn nein, warum nicht? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 6. August 2026: Energiespeicheranlagen liegen bereits nach § 11c Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im überragenden öffentlichen Interesse. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden (vgl. § 11c Satz 2 EnWG). Eine Wiederholung der Gewichtung nach § 11c EnWG im Gesetzentwurf zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist regelungstechnisch nicht erforderlich.

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